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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
31.08.2016

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt

Arbeitsschutzgesetz wurde 20 Jahre alt
Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt. Unter anderem verpflichtete das Gesetz Arbeitgeber dazu, die Gefährdungen in ihrem Betrieb zu beurteilen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Quelle: DGUV

Man kann also nicht wirklich sagen, dass die Forderung nach einer Gefährdungsbeurteilung neu sei :-). Allerdings hat sie für die Wahrnehmung der Unternehmerpflichten über die Jahre eine immer größere Bedeutung bekommen, weil die Vorgaben den Betrieben immer mehr Spielraum lassen, individuelle Lösungen zu finden, um Mitarbeiter bestmöglich zu schützen.

Wie Gefährdungsbeurteilung 100% rechtssicher auf nur einer (1!) Seite geht, zeigt Ihnen unser Tool ALGEBRA.

Am 21. August wurde das Arbeitsschutzgesetz 20 Jahre alt. [...] Das Arbeitsschutzgesetz schuf erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht, das für nahezu alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt.

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22.08.2016

Fahren von Flurförderzeugen

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

Passend dazu finden Sie einen Film »Ergonomie und Sicherheit beim Fahren von Flurförderzeugen« bei der Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung. Die Inhalte des Films sind dort folgendermaßen beschrieben:

»Position von Hüfte und Knie beachten, die Rückenlehne korrekt einstellen - im Zusammenhang mit Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen fallen diese Anweisungen eher selten. Dabei ist ein richtig eingestellter Fahrersitz unerlässlich für Sicherheit und Gesundheit des Bedienpersonals. Worauf es dabei ankommt, erklärt der neue Präventionsfilm der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW)«.


Mediathek für Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung; Quelle: BGHW (von youtube.com)

Letztes Jahr ist die TRBS 2111 - Teil 1 über mobile Arbeitsmittel neu gefasst veröffentlicht worden. Wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung danach gemacht haben, sollten Sie am dem Punkt Ergonomie vorbei gekommen sein.

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11.08.2016

Schutzmaßnahmen festlegen

Schutzmaßnahmen festlegen

Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten. Weitere Schutzziele sind:

  • die Vermeidung oder Begrenzung der Beschädigung von Sachwerten, wie Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, etc. oder
  • die Vermeidung von Umweltschäden oder Luftbelastungen, wie zum Beispiel Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Luft- oder Lärmemissionen.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ihr Schutzziel sind Sie frei. Sie müssen allerdings die folgende Rangfolge berücksichtigen

  • Beseitigen Gefahr
  • Minimierung der Gefahr durch technische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch persönliche Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung)

Das heißt:

  1. Prüfen Sie als erstes, ob die Gefahrenquelle beseitigt oder die Gefährdung vermieden werden kann.
     
  2. Wenn die Gefahrenquelle nicht beseitigt oder die Gefährdung nicht vermieden werden kann, müssen vorrangig technische Schutzmaßnahmen zur Minimierung ergriffen werden. Durch Schutzeinrichtungen wie Abdeckungen, Schutzzäune, Kapselung von Schallquellen, Absaugungen, etc. wird verhindert, dass Gefahrenquellen wirksam werden. Es erfolgt eine räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person und zwar auf der Seite der Gefahrenquelle.
     
  3. Wenn mit technischen Schutzmaßnahmen die notwendige Reduzierung der Gefahr alleine nicht erreicht werden kann, müssen (zusätzlich) organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch organisatorische Maßnahmen können Sie verhindern, dass Personen einer Gefahrenquelle ausgesetzt sind. Dies erreichen Sie durch Begrenzung der Anzahl der Mitarbeiter im Gefahrenbereich (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung), Beschäftigungsbeschränkung, Beschäftigungsverbote für Schwangere und Jugendliche sowie Zutrittsverbote (Kennzeichnung, Unterweisung).
     
  4. Sind weder technische oder organisatorische Maßnahmen möglich oder verbleiben nach deren Umsetzung noch Restgefahren, müssen persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Handschuhe, etc.) verwendet werden. Auch bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt eine (räumliche) Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person, diesmal allerdings auf der Seite der exponierten Personen.

Sollen die festgelegten Maßnahmen im Betrieb richtig umgesetzt werden und wirkungsvoll greifen, müssen sie genau beschrieben und Verantwortlichkeiten für deren Umsetzung festgelegt werden. Dazu folgendes Beispiel:

Sie haben bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in einem Betriebsbereich Gehörschutz getragen werden muss. Sie werden dies mit dem Vermerk »Gehörschutz tragen« dokumentieren. Damit geeignete Gehörschutzmittel beschafft und sicher benutzt werden können, sind jedoch noch folgende weitere Maßnahmen erforderlich:

  • Es muss geprüft werden, welche Gehörschutzmittel eine geeignete Dämmwirkung für den festgestellten Lärmpegel besitzen.
  • Die identifizierten Gehörschutzmittel sollten den Mitarbeitern testweise zur Verfügung gestellt werden, um deren Akzeptanz zu prüfen.
  • Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden bzw. der Sachverhalt muss in die bestehende Betriebsanweisung integriert werden.
  • Die Mitarbeiter müssen hinsichtlich der Risiken des Lärms und der richtigen Benutzung der Gehörschutzmittel regelmäßig unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
  • Die Vorgesetzten müssen kontrollieren, ob die Mitarbeiter den Gehörschutz richtig benutzen.

Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil II
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Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten

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20.07.2016

Ultraschall

Ultraschall
Damit Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen nachkommen können, bedarf es hinsichtlich aller vorliegenden Einwirkungsarten einer entsprechenden Kenntnis zum Schädigungspotenzial, den Erhebungsmöglichkeiten, Beurteilungskriterien und Schutzmaßnahmen. Bezüglich der Einwirkung von Ultraschall am Arbeitsplatz ist dieses Wissen nicht in vollem Umfang verfügbar.

Der Ifa-Report »Berufliche Ultraschalleinwirkungen am Beispiel von Ultraschall-Schweißmaschinen« stellt anhand einer Literaturrecherche den aktuellen Kenntnisstand zu den auralen Wirkungen von Ultraschall dar und vergleicht die deutschen Beurteilungskriterien mit anderen nationalen Standards. Dabei wird deutlich, dass in Deutschland der vorhandene wissenschaftliche Kenntnisstand nicht vollumfänglich in die Gefährdungsbeurteilung einfließt. Mit den Ergebnissen einer an Bediener-Arbeitsplätzen von Ultraschall-Schweißmaschinen durchgeführten Messserie zeigt diese Arbeit einen konkreten Handlungsbedarf für alle am Arbeitsschutz beteiligten Akteure auf. Quelle: Ifa

» zum Ifa-Report »Ultraschall«

Damit Arbeitgeber ihrer Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung an allen Arbeitsplätzen nachkommen können, bedarf es hinsichtlich aller vorliegenden Einwirkungsarten einer entsprechenden Kenntnis zum Schädigungspotenzial, den Erhebungsmöglichkeiten, Beurteilungskriterien und Schutzmaßnahmen. Bezüglich der Einwirkung von Ultraschall am Arbeitsplatz ist dieses Wissen nicht in vollem Umfang verfügbar.

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11.07.2016

Risiken abschätzen Teil II

Risiken abschätzen Teil II

Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.

Also müssen Sie spezielle Methoden zur Bewertung des Risikos anwenden. In der Sicherheitstechnik ist das Risiko als Produkt von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß definiert:

Risiko = Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdung x Schadensausmaß der Gefahr

Das Risiko charakterisiert also die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden tatsächlich eintritt, sowie dessen Art und Schwere.



Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird bestimmt durch

  • die Häufigkeit und Dauer, mit der ein Gefährdungsereignis auftritt oder eine Person sich im Gefahrenbereich aufhält.
    Also: Die eine Tätigkeit wird dauerhaft über mehrere Schichten ausgeführt, die andere nur einmal pro Woche für 10 Minuten.
     
  • die Möglichkeit, dass eine gefährdete Person die Gefahr erkennen und ausweichen oder den Schaden begrenzen kann.
    Also: Ich sehe unter bestimmten Umständen, dass ein Turm aus gestapelten Rollen umkippt und kann mich mit einem beherzten Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Einem spannungsführenden Teil sehe ich seine Gefährlichkeit jedoch nicht an und habe nicht mal eine theoretische Möglichkeit, einem Stromschlag auszuweichen.
     
  • die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung überhaupt eintreten kann.
    Also: Im Winter ist die Wahrscheinlichkeit, dass es im Außenbereich glatt ist, statistisch höher als im Sommer.

Das Schadensausmaß beschreibt die Schwere der möglichen Verletzungen, die von leichten Schnitt- oder Schürfwunden bis hin zur tödlichen Verletzung mehrerer Personen reichen kann. Als mögliches Schadensausmaß müssen neben unmittelbar auftretenden Verletzungen (z.B. bei einem Unfall) auch Gesundheitsschäden (z.B. Handhabung von Lasten) sowie Spätfolgen wie Berufskrankheiten berücksichtigt werden.

Das Risiko in dieser Weise zu beurteilen ist wichtig, weil dies dazu zwingt, von der subjektiven Betrachtung des Einzelnen zu einer quasi-objektiven Betrachtung zu kommen. Dadurch wird die Beurteilung nachvollziehbar und man schaltet mehr oder weniger den Umstand aus, dass unterschiedliche Personen eine unterschiedliche Gefahrwahrnehmung haben.

Um zu unserem Beispiel »Gefährdung durch Schneiden« zurückzukommen:

  • Im Bürobereich: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist erwähnenswert, das Schadensausmaß ist es nicht.
  • Im Wareneingang: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist höher als im Bürobereich und es können Wunden entstehen, die sich aufgrund des allgemeinen Verschmutzungsgrades entzünden können.
  • In der mechanischen Werkstatt: Die Eintrittswahrscheinlichkeit ist hoch und das Schadensausmaß ebenfalls.

In Fall 1 denken Sie nicht mal über Schutzmaßnahmen nach (wollen wir wirklich mit Schnittschutzhandschuhen am PC sitzen?), im Fall 2 vielleicht und im Fall 3 ganz bestimmt.

Letzter Beitrag: Risiken abschätzen Teil I
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Im letzten Beitrag haben wir uns mit dem Grenzrisiko beschäftig. Für viele Gefährdungen liegen solche normierten Schutzziele oder Grenzwerte allerdings überhaupt nicht vor, zum Beispiel bei allen Formen der mechanischen Gefährdung.

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23.06.2016

Vibrationsemissionsangaben

Vibrationsemissionsangaben
Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden.

Dies soll Einkäufern und Benutzern ermöglichen, Maschinen, insbesondere unterschiedlicher Hersteller, schon vor dem Kauf miteinander vergleichen zu können. Damit lassen sich schwingungsarme Maschinen auswählen und in der Konsequenz Gefährdungen von Beschäftigten durch Vibrationen vermeiden.

Dies setzt allerdings voraus, dass Hersteller die Vibrationsemissionen richtlinienkonform angeben. Die (BAuA) hat dazu eine Untersuchung durchgeführt, inwieweit Hersteller ihrer Verpflichtung nachkommen und in den Betriebsanleitungen zu handgeführten Maschinen die geforderten Angaben zu Vibrationsemissionen richtlinienkonform zur Verfügung stellen.

» Statusbericht BAuA

Hersteller von Maschinen sind nach der europäischen Maschinenrichtlinie verpflichtet, die von den Maschinen ausgehenden Emissionen wie Lärm und Vibrationen zu ermitteln und anzugeben. Diese Angaben müssen sowohl in der Betriebsanleitung als auch in den Verkaufsprospekten, in denen Leistungsdaten der Maschine angegeben werden, genannt werden. Quelle: BAuA

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25.05.2016

Risiken abschätzen Teil I

Risiken abschätzen Teil I

Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.

Überschreitet das Risiko diesen Sollzustand, also das höchste akzeptable oder vertretbare Risiko (auch als »Grenzrisiko« bezeichnet), besteht eine Gefahr. Das Risiko muss durch geeignete Maßnahmen verringert werden (zur Risikominimierung siehe Wirksamkeitsprüfung).

Dieses Grenzrisiko ist häufig durch staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften in Form von Grenzwerten, Mindestanforderungen, etc. (= normierte Schutzziele) beschrieben, z.B.

  • untere und obere Auslöseschwellen bei Lärmbelastungen
  • Auslöse- und Expositionsgrenzwerte bei Vibrationen
  • Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrstoffen

Zum Beispiel ist eine Lärmquelle am Arbeitsplatz nicht gleichzeitig mit einer Gefährdung des Mitarbeiters verbunden. Erst wenn die Tageslärmexposition 80 bzw. 85 dB(A) überschreitet, besteht das Risiko einer Lärmschwerhörigkeit. Gleichwohl würde ein gemessener Wert von 75 dB(A) in einem Großraumbüro Grund zur Sorge geben, zwar nicht aufgrund einer möglichen Schädigung des Gehörs, wohl aber als Stressfaktor (Stichwort: extraauraler Lärm).

Anderes Beispiel: Das Auftreten eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz führt - per Definition - erst zu einer Gesundheitsgefährdung, wenn die Konzentration des Gefahrstoffes den Arbeitsplatzgrenzwert überschreitet.

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Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.

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20.05.2016

Verkehrssicherheit

Verkehrssicherheit
Die Anzahl der Verkehrstoten ist in 2015 um 2,9 %, die der Verletzten um 1,1 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen. Die Gefährlichkeit des Straßenverkehrs ist für Viele Bestandteil des Arbeitslebens, sei es »nur« auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit oder sei es in Form von Außendienst oder zumindest von regelmäßigen Dienstfahrten.

Die Beurteilung der Fahrtätigkeit gehört also in die Gefährdungsbeurteilung. Welche Aspekte dabei betrachtet werden können, stellt die BG ETEM in einer Checkliste »Verkehrssicherheit« dar.

und thematisch passend dazu...
Wie kann Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten vorgebeugt werden? Das neue Sicherheitskurzgespräch der BG RCI »Sicher unterwegs – mit dem Auto« enthält als aufbereitete Unterweisungshilfe die wichtigsten Informationen zum Thema. Es unterstützt die Vorgesetzten bei der Durchführung der Unterweisung zur Vermeidung von Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten. Die Wissensinhalte werden dabei in 5 Lektionen vermittelt:
1. Sicheres Fahren zahlt sich aus
2. Fit für die Fahrt
3. Das sichere Auto
4. Sicher durch der Straßenverkehr
5. Verhalten bei Pannen und Unfällen
Quelle: Fachwissen-Newsletter 1/2016

Im Downloadcenter der BG RCI können Sie die Vortragsfolien kostenlos als PDF herunterladen.

Wir haben zwei Publikationen für Sie, die sich mit dem Thema Verkehrssicherheit im Rahmen betrieblicher Tätigkeit beschäftigen.

» Weitere Informationen zu Verkehrssicherheit

13.05.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016

Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur Befreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe der Anlage bereitzustellen.«

Gemäß den Übergangsregelungen müssen Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhang 1 entsprechen. Abweichend davon muss der Notfallplan jedoch schon bis zum 31.5.2016 (also 12 Monate nach Inkrafttreten der BetrSichV) angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden.

Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a. Standort der Aufzugsanlage,
b. verantwortlicher Arbeitgeber,
c. Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d. Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f. Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g. die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann [...]«

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04.05.2016

Gefährdung ermitteln

Gefährdung ermitteln

Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?

Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.


Aber Achtung Falle:
Wenn wir bei Kunden die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen moderieren, und den Gefährdungskatalog der ALGEBRA systematisch durcharbeiten, dann kommt es gar nicht selten vor, dass jemand sagt, diese oder jene Gefährdung gäbe es nicht:

  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Laserstrahlung, wir haben nur Barcodescanner.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Lärm, die BG hat nur 79 dB(A) gemessen.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Vibrationen, wir haben neue Stapler.
  • Bei uns gibt es keine Gefährdung durch zu wenig Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, wir können die Maschinen nicht einfach umstellen.

Was passiert?

Wer so argumentiert hat schon eine komplette Gefährdungsbeurteilung in seinem Kopf (oder Bauch, oder Geldbeutel) gemacht und präsentieren während des Schritts »Gefährdung ermitteln« bereits das Ergebnis, das die Risikobeurteilung, die Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung einschließt. Im letzten Fall ist es vielleicht auch eine Frage der Vogelstrauß-Mentalität 😊

Um dies zu verhindern, fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber (also den Führungskräften) explizit, in der Gefährdungsbeurteilung zuerst zu ermitteln, ob die Gefährdung überhaupt existiert und erst im zweiten Schritt das Risiko einzuschätzen.

Beispiel: Gefährdung durch Schneiden:

  • Die Gefährdung gibt es im Bürobereich, zum Beispiel an Papier.
  • Die Gefährdung gibt es im Wareneingang, zum Beispiel beim Öffnen von Kartons (am Karton oder Bändern und beim Verwenden von Messern).
  • Die Gefährdung gibt es in der mechanischen Werkstatt beim Umgang mit Spänen oder scharfkantigen Metallteilen.

Zum jetzigen Zeitpunkt spielt nur das Dass eine Rolle, nicht das Wie schlimm.
Wenn Sie allerdings eine Gefährdung tatsächlich ausschließen können, dann will der Gesetzgeber, dass Sie das nachvollziehbar dokumentieren.

Nachvollziehbar heißt ja oder nein! Und dieses Ja/Nein sollte auch in Ihrem Tool zur Gefährdungsbeurteilung ersichtlich sein. Viele Tools haben jedoch in ihrem Übersichtsblatt vor jeder Gefährdung nur ein Kästchen zum Anklicken. Ist dieses Kästchen nicht aktiviert, kann es bedeuten, dass die Gefährdung nicht zutreffend ist. Es kann aber auch bedeuten, dass Sie die Gefährdung vergessen haben zu bewerten.

Letzter Beitrag: Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II
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Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?
Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.

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30.04.2016

Sicherheit an Palettieranlagen

Sicherheit an Palettieranlagen
Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.

Um die Schwachstellen in den Palettieranlagen systematisch zu identifizieren und zu beseitigen, hat die BGN eine Beratungs- und Überwachungsoffensive gestartet. Die Auswertung der ersten 91 Überprüfungen von Palettieranlagen liegt jetzt vor.

Fazit: Es gibt viele Lücken in Schutzsystemen und dabei handelt es sich um eine ganze Reihe unterschiedlicher Mängel. Die wichtigsten sind auf der Seite der BGN beschrieben. Quelle: Von Karin Carl-Mattarocci, Akzente 1.2016 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation

Wenn Sie selbst mal prüfen wollen, wie es mit Ihren Palletierern steht, dann können Sie die Checkliste nutzen, die die BGN auf Ihrer Seite zur Verfügung gestellt hat.

Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.

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20.04.2016

Referentenentwurf zum EMVG

Referentenentwurf zum EMVG
Das aktuelle EMVG stammt aus dem Jahr 2008. Es regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von bestimmten elektrischen Geräten und Anlagen. Es baut dabei auf europaweit harmonisierten technischen Normen auf, die sicherstellen sollen, dass Betriebsmittel andere Geräte und Anlagen möglichst wenig stören und zugleich von diesen möglichst wenig gestört werden. Betroffen sind z. B. elektrische Maschinen, Hausgeräte, Funkanlagen oder Telekommunikationsnetze.

Das derzeit geltende EMVG wird durch die Neufassung neu strukturiert und an die bereits umgesetzten EU-Richtlinien im Bereich der Marktüberwachung und Produktsicherheit angeglichen. Vor allem soll es aber die Vorgaben der Richtlinie 2014/30/EU (weitgehend inhaltsgleich) in nationales Recht umsetzen. Quelle: DIHK

» Weiterführende Informationen beim BMWi
» Referentenentwurf des EMVG

Das BMWi hat den Entwurf zur Neufassung des EMVG veröffentlicht. Das Gesetz regelt das Nebeneinander von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinträchtigt werden können. Quelle: DIHK

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