Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Sommerliche Themen ☀️🌞😎
Wie jedes Jahr gibt es einige typische Sommerthemen, denen sich diverse Beiträge und Artikel widmen:
- Klimawandel trifft auf Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Mit einem Hitzeschutzplan die Beschäftigten schützen
- Aufgeheizte Arbeitsräume im Sommer: Diese Vorgaben gelten
- Beschäftigte vor Hitzeerschöpfung schützen
- Maßnahmen gegen Hitze im Büro
- Hitze im Straßenverkehr: Risiken vermeiden
- UV-Schutz wird noch zu selten systematisch betrieben
- Vor UV-Strahlung schützen: Sonnenschutz richtig anwenden
- Mit der richtigen Sonnenbrille bei der Arbeit die Augen schützen
- Durchblick bei Sonnenbrillen
- Pollenflug – wie Betroffene mit Heuschnupfen & Co. umgehen können
- Obst und Gemüse: der sommerliche Pausensnack
Wie jedes Jahr gibt es einige typische Sommerthemen, denen sich diverse Beiträge und Artikel widmen.
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Infobrief Juni 2026: Änderungen im Gefahrstoffrecht und anderes...
Betreiberpflichten sind von den aktuellen Rechtsänderungen nicht betroffen. Dennoch sollten Sie einen Blick werfen auf REACH, TRGS 900, 905, 910 und TRBS 1201 Teil 2 und so weiter...
Im »Ausblick« haben wir es u.a. mit der Abfallverbringung, dem VerpackDG, dem BImSchG, der 13., 17. und 31. BImSchV, dem StrlSchG und der ISO 45001 zu tun. Außerdem sind zusätzliche Sektoren bei der Carbon-Leakage-Kompensation anerkannt worden.
Hintergrundinformationen finden Sie u.a. zu diesen Themen:
- Konsultationsverfahren für neuen Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
- Neue EU-Regelung zur Kundenanlage wird offiziell von Fraktionen beantragt
- Förderung von energieeffizienten Kälte- und Klimaanlagen noch bis Ende 2026 möglich
- Schichtarbeit bleibt mit besonderen Belastungen verbunden
- Wie sich schwere Unfälle bei der Instandhaltung vermeiden lassen
- Mobile Abfallpressen
- Eine Zusammenstellung von sommerlichen Themen ☀️😎
- KI im Arbeitsschutz
- Lüften im Büro
- DVR-Portal fördert Wegesicherheit
- Aggressives Fahrverhalten bzw. wie man gelassener ans Ziel kommt
Betreiberpflichten sind von den aktuellen Rechtsänderungen nicht betroffen. Dennoch sollten Sie einen Blick werfen auf REACH, TRGS 900, 905, 910 und TRBS 1201 Teil 2 und so weiter...
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Schnelle Hilfe nach einem Trauma
Schwere Arbeitsunfälle hinterlassen nicht nur körperliche Spuren. Wer einen Maschinenunfall erlebt, Zeuge eines Unfalls wird, Erste Hilfe leistet oder am Arbeitsplatz Gewalt oder Bedrohungen ausgesetzt ist, kann eine psychische Störung entwickeln, die ohne frühzeitige Behandlung chronisch wird. Genau hier greift das Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung: Betroffene erhalten innerhalb einer Woche einen Therapieplatz bei einem der rund 900 spezialisierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Netzwerk der Unfallversicherungsträger.
Die Zahlen sprechen für die Wirksamkeit: Bei knapp der Hälfte aller Behandelten reichen fünf probatorische Sitzungen aus, rund 30 Prozent kommen mit weniger als zehn weiteren Stunden aus. Nur 10 Prozent entwickeln sich zu Langzeitfällen. 2024 wurden über 9.500 Versicherte abschließend behandelt. Videotherapie ist mittlerweile fester Bestandteil des Verfahrens und sichert auch die Versorgung in ländlichen Regionen.
Die DGUV geht von einer hohen Dunkelziffer nicht gemeldeter traumatischer Ereignisse aus.
Wichtig für Unternehmen: Das Erleben fremder Unfälle oder verbale Gewalt und Bedrohungen werden oft nicht als meldepflichtige Ereignisse erkannt. Dabei besteht der Versicherungsschutz unabhängig davon, ob eine Arbeitsunfähigkeit eintritt oder körperliche Schäden sichtbar sind.
> Quercheck: Haben Sie - und auch Ihre Mitarbeiter - das auf dem Schirm? Sprechen Sie das Thema im Rahmen der Unterweisung und in Mitarbeitergesprächen an.
Quelle: DGUV Kompakt, Ausgabe 2/2026. Der Artikel verweist auf zwei DGUV-Publikationen mit direkter Verlinkung:
- »Meldung von traumatischen Ereignissen« sowie
- DGUV Information 206-017 mit einer Vorlage für einen betrieblichen Notfallplan
Nach einem Trauma zählt jede Woche: Das Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung macht schnelle Hilfe möglich, die im allgemeinen Gesundheitswesen kaum zu finden ist.
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Hörgeräte für lärmbelastete Arbeitsplätze
Wer ein Hörgerät trägt und in einem Lärmbereich arbeitet, steckt in einem echten Dilemma. Gehörschutz muss sein. Und die Betonung liegt auf: muss. Denn die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schreibt Gehörschutz ab einem Tagesdurchschnitt von 85 dB(A) vor. Für Menschen mit Hörminderung greift die Pflicht sogar schon ab 80 dB(A). Gleichzeitig darf ein handelsübliches Hörgerät nicht einfach unter einem Kapselgehörschutz getragen werden: Das Gerät verstärkt weiter den Schall, was den Schutz untergräbt und im schlechtesten Fall selbst zu Gehörschäden führt.
Bislang lösten sogenannte Komplettsysteme dieses Problem. Sie verbinden Hörgerät und Gehörschutz in einer zugelassenen Einheit. Die Auswahl war und bleibt jedoch begrenzt, da jede Produktänderung eine vollständige Neuzertifizierung auslöst. Das IFA hat deshalb ein zweites Verfahren entwickelt: kombinierbare Hörsysteme, bei denen Hörgerät und Ohrpassstück getrennt geprüft und zertifiziert werden. Hörakustiker können dann aus verschiedenen Kombinationen wählen, individuell auf die Person und den Arbeitsplatz abgestimmt. Für Betriebe mit älter werdenden Belegschaften und zunehmendem Fachkräftemangel ist das keine Kleinigkeit: Es ermöglicht, qualifizierte Mitarbeitende mit Höreinschränkung länger arbeitsfähig zu halten.
Eine Übersicht zugelassener Produkte bietet das IFA auf seiner Website. Quelle: DGUV-Pressemitteilung vom 4.5.2026
Hörgeräte im Lärmbereich: Für fast 1,2 Mio. hörbeeinträchtigte Berufstätige öffnet ein neues Zulassungsverfahren den Weg zu mehr Schutz und Kommunikation am Arbeitsplatz.
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Top Eins: Bei Alleinarbeit nicht auf sich gestellt
Alleinarbeit sicher gestalten
In produzierenden Unternehmen ist Alleinarbeit keine Ausnahme: Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten außerhalb der regulären Schichtzeiten, Kontrollgänge auf dem Werksgelände, Tätigkeiten in abgelegenen Anlagenteilen – all das sind typische Situationen, in denen Beschäftigte ohne direkte Unterstützung oder Aufsicht tätig sind. Genau hier liegt das Risiko: Entscheidend ist die Erreichbarkeit im Notfall.
Was ist Alleinarbeit?
»Von Alleinarbeit spricht man, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit ohne direkte Unterstützung oder Aufsicht anderer Personen verrichten und keine unmittelbare Hilfe zu erwarten ist«, erläutert Jacqueline Kane, Stellvertretende Sachgebietsleiterin für Personen-Notsignal-Anlagen bei der BG BAU im Artikel bei Top Eins. Das gilt nicht nur auf weitläufigen Geländeabschnitten, sondern auch innerhalb von Gebäuden – etwa, wenn Personen auf verschiedenen Etagen oder in getrennten Bereichen tätig sind und sich gegenseitig nicht erreichen könnten.
Pflichten der Führungskraft
Gemäß DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« muss die Führungskraft dafür sorgen, dass nach einem Unfall »unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung« veranlasst wird. Die Fürsorgepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn Vorgesetzte selbst nicht vor Ort sind. Technische und organisatorische Maßnahmen müssen sicherstellen, dass ein Notfall rechtzeitig bemerkt wird.
Technische Maßnahmen
Als technische Maßnahme wirksam ist der Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen nach DGUV Regel 112-139. Diese tragbaren Geräte registrieren Lageveränderungen oder Bewegungslosigkeit und lösen automatisch einen Alarm aus, wenn keine Rückmeldung erfolgt. Ergänzend kommen GPS-Tracking, Funkmeldesysteme oder spezielle Notfall-Apps infrage – stets unter Beachtung des Datenschutzes.
Bei kritischer Gefährdung – etwa beim Absturz aus großer Höhe – steht die Alleinarbeit insgesamt infrage. In solchen Fällen muss zwingend eine zweite Person vor Ort sein.
Checkliste: Gefährdung bei Alleinarbeit beurteilen
- Arbeitsorte, -zeiten und Tätigkeiten klar dokumentieren
- Kommunikationsmöglichkeiten für Notfälle (telefonisch, technisch oder persönlich) schaffen
- Verwendung einer Personen-Notsignal-Anlage prüfen
- Organisatorische Kontrollmechanismen (Kontrollgänge/Meldesysteme) festlegen
- Rettungskonzept erstellen, das Zuständigkeiten definiert
- Beschäftigte regelmäßig unterweisen und in Erster Hilfe schulen
- Psychische Belastungsfaktoren bewerten und Schutzmaßnahmen ableiten
Psychische Belastung nicht vergessen
Wer regelmäßig allein arbeitet, erlebt soziale Isolation, kann Stresssymptome entwickeln oder reagiert in Notlagen zögerlicher. Auch dieser Aspekt muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und durch gezielte Maßnahmen adressiert werden.
Sichere Alleinarbeit ist kein Zufall – sie erfordert eine systematische Gefährdungsbeurteilung, klare Regelungen und eine gelebte Sicherheitskultur. Wo Beschäftigte allein tätig sind, ersetzt gute Planung den unmittelbaren Beistand. Mehr Informationen sowie das Interview mit Frau Kane, finden Sie im Artikel von Mirko Heinemann bei Top Eins.
Wer allein arbeitet, ist im Notfall auf sich gestellt. Was Führungskräfte jetzt regeln müssen und welche technischen Lösungen wirklich schützen, beschreibt ein Top Eins-Artikel.
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Bonus: Pflichtvorsorge ohne Gefährdungsbeurteilung? – Das sagt das Gericht
Was war passiert?
Ein Arbeitgeber forderte die Teilnahme eines Mitarbeitenden an einer Pflichtvorsorge, ohne dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder dokumentiert worden war. Der Mitarbeitende verweigerte die Teilnahme, da für ihn die Notwendigkeit nicht nachvollziehbar war.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte am 4. Juni 2020 (Az. 10 Sa 2130/19): Ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Pflichtvorsorge. Der Arbeitgeber darf bei Weigerung weder arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen noch ein Beschäftigungsverbot aussprechen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Eine Pflichtvorsorge ist nur dann verpflichtend, wenn ihre Notwendigkeit zuvor durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wurde. Ohne Gefährdungsbeurteilung fehlt die rechtliche Grundlage: Das bedeutet:
- Eine Teilnahme darf nicht eingefordert werden.
- Sanktionen wie Abmahnung oder Freistellung sind unzulässig.
Fazit:
Die Gefährdungsbeurteilung ist das rechtliche Fundament jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie entscheidet darüber, ob eine Pflichtvorsorge überhaupt angeordnet werden darf.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020 - 10 Sa 2130/19
Volltext abrufbar z. B. unter: https://openjur.de/u/2269827.html
Unsere kleine Serie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge:
Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt
Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen
Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann
Teil 5 (FAQ): Die häufigsten Fragen zur AMV - kurz erklärt
Ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt, warum die Beurteilung nicht nur Pflicht, sondern Voraussetzung für rechtssichere arbeitsmedizinische Maßnahmen ist.
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Infobrief Mai 2026: ChemOzonschichtV, TRGS 521 und 561 und DGUV Regel 109-003
Nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung wurde nun auch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung geändert. Von dieser bleibt nun nicht mehr viel übrig, was ja auch mal gute Nachrichten sind. Allerdings haben wir diesmal drei Neufassungen für Sie, die den kleinen Vorteil locker kompensieren 😊:
TRGS 521 »alte Mineralwolle« - inklusive Erweiterung des Geltungsbereichs
TRGS 561 »krebserzeugende Metalle« und
DGUV Regel 109-003 »Kühlschmierstoffe«
Und ab Juni gibt es eine neue Version der DIN EN ISO 14001.
Was kommt in Zukunft auf uns zu?
Zur Änderung des EnEfG und des EDL-G gibt es einen Referentenentwurf und das Kabinett hat die Novelle des Umweltstrafrechts beschlossen, mit einigen Änderungen zum Referentenentwurf.
Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem zu:
- Aktualisierte Merkblätter zur besonderen Ausgleichsregel
- Richtlinie zum Industriestrompreis
- Informationen zum Umgang mit Holzstaub
- Schnelle Hilfe nach einem Trauma
- Aktionswoche Alkohol vom 13. bis 21. Juni 2026
- Hörgeräte für lärmbelastete Arbeitsplätze
- Web-App: Checkliste Muskel-Skelett Belastung
- Tragehilfen
- Videoserie zu Risiken durch falsch angelegte Schutzkleidung
- Gutes Sehen: Brille und Bildschirm richtig abstimmen
- Diverse Online-Seminare zu Kreislaufwirtschaft, Digitaler Produktpass, Wasserrecht, NIS2
Die Überschrift lässt schon ahnen, dass der Infobrief diesmal wieder gut gefüllt ist. Die TRGS 521 hält auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs bereit, sodass ein zweiter Blick darauf sicherlich lohnt.
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Superkraft für Unternehmen: von Stuntleuten lernen
Wie Stuntteams Risiken managen, kann Unternehmen wertvolle Impulse für Arbeitsschutz und Risikokompetenz geben. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) erklärt, wie sich Prinzipien aus der Filmwelt auf den Arbeitsalltag übertragen lassen.
Stunts sehen spektakulär und spontan aus. Doch hinter jeder scheinbar waghalsigen Aktion stecken sorgfältige Planung, Teamvertrauen und kontinuierliche Risikobewertung. Viele Prinzipien von Stuntteams ließen sich auf den Arbeitsalltag in Unternehmen übertragen – und das stärke die betriebliche Sicherheitskultur, sagt Holger Schumacher, Stuntkoordinator und als »RiskBuster« in vielen Filmen der BG ETEM zu sehen.
»Es geht nicht nur darum, sichere Systeme zu schaffen, sondern auch die Menschen darin fit zu machen«, sagt Schumacher. Das bedeutet: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich bewusst sein, dass Arbeitsschutz immer eng mit ihrer eigenen Gesundheit verknüpft ist – und entsprechend handeln. »Natürlich kümmern sich Sicherheitsfachkräfte und andere Verantwortliche um die Rahmenbedingungen. Aber sicher handeln und Risiken checken müssen Beschäftigte auch selbst, in ihrem eigenen Interesse«, erklärt Schumacher. Beim Stunt nenne man das »Skin in the Game« – weil Stuntleute ihre eigene Haut aufs Spiel setzen und entsprechend risikobewusst handeln.
Sicherheit in letzter Minute
Ein zentrales Werkzeug aus der Stuntwelt ist das Last Minute Risk Assessment: Kurz vor der Durchführung einer Aufgabe wird die Situation noch einmal geprüft. Dabei geht es nicht nur um das Abhaken von Checklisten, sondern um bewusstes Nachdenken, Einbeziehen des Teams und die Berücksichtigung dynamischer Veränderungen.
»Es sind oft nur Sekunden, die über Sicherheit entscheiden«, betont Schumacher. Unternehmen können diese Methode leicht adaptieren, etwa durch kurze Team-Checks vor Arbeitsbeginn oder durch individuell passende Reminder, um Risiken im Alltag systematisch zu erkennen.
Beschäftigte beteiligen
Ein weiterer Schlüssel aus der Stuntwelt: Kommunikation auf Augenhöhe. Führungskräfte spielen eine entscheidende Rolle, um Erwartungen klarzumachen, Feedback einzuholen und Mitarbeitende aktiv in Entscheidungen einzubeziehen. Wer Prozesse gemeinsam entwickelt und den Mitarbeitenden Verantwortung überträgt, erhöht nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Akzeptanz von Arbeitsschutzmaßnahmen. »Die Superkraft von Teams ist die Beteiligung aller Beteiligten. Unternehmen sollten diese Ressource nutzen und die Menschen aktiv einbinden«, rät Schumacher.
Podcast anhören und mehr Informationen
Noch mehr Einblicke in Risikomanagement und Teamkompetenz von Stuntteams vermittelt die neue Folge von »Ganz sicher«, dem Podcast der BG ETEM für Menschen mit Verantwortung. Moderatorin Katrin Degenhardt spricht mit Holger Schumacher über konkrete Do’s undDon’ts, Last Minute Risk Assessment und die Übertragbarkeit von Stunt-Prinzipien auf den betrieblichen Alltag.
Der Podcast der BG ETEM ist auf der Webseite der BG ETEM unter der Adresse www.bgetem.de/ganzsicher zu finden, ebenso bei Spotify, YouTube Music, Deezer, RTL+, Pocket Casts sowie Apple Podcasts. Zur Folge »Routiniert ins Risiko: Was Unternehmen von Stuntteams lernen können« geht es hier. Quelle: BG ETEM
Wie Stuntteams Risiken managen, kann Unternehmen wertvolle Impulse für Arbeitsschutz und Risikokompetenz geben. Die BG ETEM erklärt, wie sich Prinzipien aus der Filmwelt auf den Arbeitsalltag übertragen lassen.
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UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung
Von März bis Oktober sind Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien einer erhöhten Belastung durch ultraviolette (UV-) Strahlung ausgesetzt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt daher, den UV-Index (UVI) als einfachen Maßstab in der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen, um die tägliche UV-Belastung besser einzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Die praktische UVI-Karte der BAuA fasst die wichtigsten Informationen kompakt zusammen: Sie zeigt die Skala des UV-Index von 1 bis 11+ und stellt mögliche Schutzmaßnahmen bei mittlerer bis extremer UV-Belastung vor. Ab einem UV-Index von 3 müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Auch hier findet das TOP-Prinzip Anwendung (technische, organisatorische, persönliche Schutzmaßnahmen), wobei eine an die Tätigkeit angepasste, sachgerechte Kombination optimalen Schutz bieten soll.
Mit der UVI-Karte stellt die BAuA ein übersichtliches Hilfsmittel bereit, das sich im Alltag schnell einsetzen lässt. Quelle: BAuA
Die BAuA empfiehlt, den UV-Index (UVI) als einfachen Maßstab in der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen, um die tägliche UV-Belastung besser einzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
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Infobrief April 2026: ChemKlimaschutzV, ChemG und TRBS 2141
Die Neufassung der ChemKlimaschutzV ist jetzt veröffentlicht worden. Die Betreiberpflichten haben sich gar nicht so wesentlich geändert. Es ist vielleicht aber dennoch eine gute Gelegenheit, die innerbetrieblichen Prozesse mit den F-Gasen (erneut) auf den Prüfstand zu stellen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch die Änderung am ChemG, das ergänzende Regelungen zur EU-F-Gase-Verordnung enthält.
Umfangreiche Änderungen gab es auch an der TRBS 2141 »Gefährdungen durch Dampf und Druck« im Hinblick auf die Aspekte, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, sowie im Hinblick auf die Anpassung bei den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahme aufgrund des Stands der Technik.
Und schließlich wurde in Mecklenburg-Vorpommern das Wasserrecht neu geordnet. Relevant ist nun das Landeswasser- und Küstenschutzgesetz.
Weiter in der Zukunft liegt der EU Circular Act, allerdings mit der Option, sich bereits jetzt an der Ausgestaltung zu beteiligen. Und im Ping-Pong-Spiel um die Umsetzung der IED können Sie sich über die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates informieren.
Was bieten die Hintergrundinformationen? - unter anderem:
- Leitlinien zur Unterstützung der Umsetzung neuer Verpackungsvorschriften
- EU-Kommission genehmigt deutschen Industriestrompreis und plant Erweiterung
- Nächster Schritt im PFAS Beschränkungsverfahren - ECHA startet weitere Konsultation
- Zwei Jahre Cannabis-Legalisierung: Arbeitsschutz im Blick behalten
- Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern
- Bei Alleinarbeit nicht auf sich gestellt
- Fräsmaschinen: Hohes Tempo, hohes Risiko
- UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung
- 11 Tipps für die erfolgreiche Gestaltung hybrider Arbeit
- Mehr Sicherheit auf dem Lastenrad - gibt es so etwas bei Ihnen an den Standorten überhaupt?
- Zwei kurze Beiträge zu CBAM
Die Neufassung der ChemKlimaschutzV ist jetzt veröffentlicht worden. Umfangreiche Änderungen gab es auch an der TRBS 2141 »Gefährdungen durch Dampf und Druck«.
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Biostoffe bei der Arbeit richtig einschätzen
Biostoffe sind kein Randthema für Labore und Kliniken. Sie begegnen uns in der Produktion, im Handwerk, im Außeneinsatz. Eine systematische Gefährdungsbeurteilung ist der erste und entscheidende Schritt. Dr. Annette Kolk, Biologin und Leiterin des Referats Biostoffe am Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), erklärt im Interview mit Dana Jansen bei Arbeit & Gesundheit, warum Biostoffe im Arbeitsschutz oft unterschätzt werden – und worauf es bei der Gefährdungsbeurteilung ankommt.
Was sind Biostoffe – und wo begegnen sie uns?
Laut Biostoffverordnung zählen dazu alle biologischen Arbeitsstoffe, die beim Menschen infektiös, toxisch oder sensibilisierend wirken können. Kurz: Sie können Krankheiten auslösen, Vergiftungen verursachen oder allergische Reaktionen hervorrufen. Aufgenommen werden sie über die Atemluft, durch Verschlucken oder über Haut- und Schleimhautkontakt.
Und wo kommen sie vor? Eigentlich überall. In der Abfallwirtschaft, im Gesundheitswesen, in der Tierhaltung, bei der Gebäudesanierung – aber auch in Kühlschmierstoffen, Fahrzeugwaschanlagen oder bei ganz normalen Reinigungstätigkeiten. Mehrere Tausend Arten sind bekannt.
Sind Biostoffe automatisch gefährlich?
Nein – und das ist ein wichtiger Punkt. Viele Mikroorganismen sind für den menschlichen Körper schlicht notwendig. Ob ein Biostoff tatsächlich zur Gefahr wird, hängt von Art und Menge ab sowie von den konkreten Bedingungen der Exposition. Ein geschwächtes Immunsystem oder ein »falscher« Aufnahmeweg können aus einem harmlosen Kontakt ein ernstes Problem machen.
Was bedeutet das für den Betrieb?
Ob und in welchem Umfang Beschäftigte Biostoffen ausgesetzt sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Betriebe finden Unterstützung bei ihrer Berufsgenossenschaft, beim IFA sowie in der GESTIS Biostoffdatenbank – mit Informationen zu über 20.000 Biostoffen inklusive Schutzmaßnahmen und Risikogruppen.
Biostoffe sind kein Randthema für Labore und Kliniken. Sie begegnen uns in der Produktion, im Handwerk, im Außeneinsatz. Dr. Annette Kolk erklärt, warum Biostoffe im Arbeitsschutz oft unterschätzt werden – und worauf es bei der Gefährdungsbeurteilung ankommt.
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Staubexplosionsschutz bei Absaug- und Filteranlagen - unterschätzte Risiken in Holz- und Metallbetrieben
Besonders in der Holzverarbeitung und Metallbearbeitung entstehen brennbare Stäube, die bei unzureichenden Schutzmaßnahmen zu schweren Unfällen führen können. Doch wo genau liegen die Schwachstellen? Und woran erkennen Führungskräfte, dass Handlungsbedarf besteht?
Schwachstelle 1: Fehlende oder fehlerhafte Zoneneinteilung
Woran erkenne ich das Problem?
Es gibt keinen aktuellen Zonenplan für Bereiche mit Staubentwicklung. Nach Umbauten oder neuen Maschinen wurde die Einstufung nicht angepasst. An Absauganlagen, Filtern oder Silos sind keine Ex-Kennzeichnungen vorhanden. Elektrische Geräte in staubintensiven Bereichen tragen keine Ex-Kennzeichnung.
Warum ist das kritisch?
In einem explosionsgefährdeten Bereich können elektrische, aber auch nichtelektrische Betriebsmittel und Geräte zur Zündquelle werden.
Was muss ich tun?
- Gefährdungsbeurteilung durchführen oder aktualisieren lassen.
- Durch eine befähigte Person mit detaillierten Kenntnissen zum Explosionsschutz die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre beurteilen lassen.
- Die Ergebnisse daraus in einem Explosionsschutzdokument und Zonenplan dokumentieren.
- Die in den Ex-Bereichen eingesetzten Betriebsmittel und Geräte in einer Betriebsmittelliste erfassen, auf Eignung prüfen und gegebenenfalls austauschen.
Wo finde ich Infos?
Wertvolle Informationen finden sich u.a. in
der TRGS 721 (Beurteilung der Explosionsgefährdung),
der TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische),
der TRGS 723 (Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische) und
der TRGS 724 (Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken).
Hilfe bei der Zoneneinteilung gibt die Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001. Informationen zur Zoneneinteilung erhalten Sie auch in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.
Schwachstelle 2: Mangelhafte Erdung und Potenzialausgleich
Woran erkenne ich das Problem?
Filter, Rohrleitungen oder Behälter sind nicht geerdet. Erdungsverbindungen sind korrodiert, lose oder fehlen ganz. Bei Wartungsarbeiten werden Erdungsklemmen entfernt und nicht wieder angebracht. Verwendung von nichtleitfähigen Kunststoffrohren oder -schläuchen (ohne Metallwendel). Es gibt keine Dokumentation über durchgeführte Erdungsmessungen.
Warum ist das kritisch?
Staubpartikel laden sich beim Transport durch Rohre elektrostatisch auf. Ohne Erdung kann es zu Funkenentladungen kommen – ausreichend, um explosionsfähige Staub-Luft-Gemische zu entzünden. Besonders kritisch ist das bei Metallstäuben (Aluminium, Magnesium).
Was muss ich tun?
- Alle leitfähigen Anlagenteile (Filter, Rohre, Behälter) fachgerecht erden.
- Erdungsverbindungen regelmäßig auf Funktion prüfen (Sichtprüfung und Widerstandsmessung).
- Bei Kunststoffleitungen elektrisch leitfähige Varianten einsetzen oder Erdungsleiter integrieren.
- Erdungskonzept in Explosionsschutzdokument aufnehmen.
- Wiederkehrende Prüfungen (Intervall gemäß Gefährdungsbeurteilung) durch Elektrofachkraft durchführen (lassen) und dokumentieren.
Wo finde ich Infos?
TRGS 727 (Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen). Informationen zu Zündquellen erhalten Sie auch in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.
Schwachstelle 3: Fehlendes Reinigungskonzept
Woran erkenne ich das Problem?
Im Betrieb finden sich Staubablagerungen. Die Mitarbeiter reinigen die Arbeitsplätze durch Kehren oder gar durch Abblasen mit Druckluft (statt abzusaugen).
Warum ist das kritisch?
Beim Kehren oder Abblasen mit Druckluft kommt es zu einer intensiven Staubaufwirbelung, die ein explosionsfähiges Gemisch darstellt. Durch eine geeignete Zündquellen kann dieses Gemisch gezündet werden, Personen verletzen und einen Nachfolgebrand auslösen.
Was muss ich tun?
- Reinigungskonzept erstellen, in dem das Reinigungsverfahren (Verwendung eines geeigneten Staubsaugers oder Nassreinigung), die zu reinigende Bereiche und die Reinigungsintervalle festgelegt sind.
- Mitarbeiter anhand des Reinigungskonzepts unterweisen.
- Die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und ggfs. nachjustieren.
Wo finde ich Infos?
TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische), DGUV Information 209-084 (Industriestaubsauger und Entstauber).
Schwachstelle 4: Keine oder veraltete Explosionsschutzkonzepte
Woran erkenne ich das Problem?
Es existiert kein Explosionsschutzdokument oder es ist älter als 3-5 Jahre. Nach Umbauten, neuen Maschinen oder Prozessänderungen wurde das Dokument nicht aktualisiert. Verantwortlichkeiten für den Explosionsschutz, für die erforderlichen Prüfungen und die Maßnahmen zur Cybersicherheit sind nicht definiert. Mitarbeiter kennen das Explosionsschutzdokument nicht oder wissen nicht, wo es liegt. Das Reinigungskonzept für staubintensive Arbeitsplätze fehlt.
Warum ist das kritisch?
Das Explosionsschutzdokument ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 GefStoffV), es bildet auch die Grundlage für die systematische Erfassung von Gefährdungen, die Einteilung in Zonen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Im Schadensfall drohen deshalb neben den Unfallfolgen auch rechtliche Konsequenzen, wenn es hier Lücken oder Schwachstellen gibt.
Was muss ich tun?
- Explosionsschutzdokument durch befähigte Person mit der Qualifikation zum Explosionsschutz erstellen lassen.
- Dokument bei jeder wesentlichen Änderung aktualisieren (neue Anlagen, Umbau, Produktwechsel).
- Verantwortlichkeiten klar regeln (wer erstellt, prüft, aktualisiert das Dokument?).
- Betriebsanweisungen auf Basis des Explosionsschutzdokuments erstellen.
- Mitarbeiter unterweisen und Zugang zum Dokument sicherstellen.
- Regelmäßige Überprüfung auch ohne offensichtliche Änderungen.
Wo finde ich Infos?
§ 6 GefStoffV, Anhang 2, Abschnitt 3 der BetrSichV, TRGSen der 700er Reihe, DGUV Information 213-106 (Explosionsschutzdokument).
Fazit: Gefährdungen erkennen, Maßnahmen ergreifen
Staubexplosionen sind keine theoretische Gefahr – sie passieren immer wieder in ganz normalen Produktionsbetrieben. Die gute Nachricht: Die meisten Schwachstellen lassen sich mit systematischem Vorgehen identifizieren und beheben. Nutzen Sie diese vier Checkpunkte als Ausgangspunkt für eine kritische Bestandsaufnahme in Ihrem Betrieb. Ziehen Sie bei Bedarf Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Spezialisten hinzu. Und denken Sie daran: Explosionsschutz ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein kontinuierlicher Prozess.
Weiterführende Informationen:
Technische Hintergründe zum Explosionsschutz finden Sie in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.
Holz- oder Metallstaub in Filtern – harmlos? Keineswegs. Vier typische Schwachstellen zeigen, wo Betriebe ansetzen müssen, bevor es kritisch wird.
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