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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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08.03.2024

DGUV: Für Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit

DGUV: Für Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit

Die DGUV hat sich positioniert:

»Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit sind die Grundlage für ein gesundes Miteinander bei der Arbeit, in der Schule und im Alltag. Für diese Werte stehen wir als gesetzliche Unfallversicherung ein. Auch vor dem Hintergrund unserer Geschichte macht es uns Sorgen, wenn sich Gedankengut verbreitet, das auf Ausgrenzung und Spaltung zielt. Als selbstverwaltete Institution verurteilen wir zudem jeden Angriff auf die demokratische Verfasstheit unseres Gemeinwesens.

Wir erinnern daran:

  • Jeder Mensch hat das Recht, frei von Gewalt und Belästigung zu arbeiten und zu lernen. Gewalt - auch verbale Gewalt - darf daher kein Mittel der Auseinandersetzung sein. Gewalt geht uns alle an.
  • Belästigung und Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Religion oder anderer Merkmale sind ein Angriff auf die Menschenwürde. Sie schaden im Übrigen auch denen, die nicht selbst Ziel davon sind. Feindseligkeit schreckt nicht nur dringend benötigte Fachkräfte aus dem Ausland ab. Sie beeinträchtigt auch das Sicherheitsgefühl der Menschen, die hier leben und arbeiten. Wer andere bedroht, schadet der gesamten Gesellschaft.
  • Deutschland braucht Zuwanderung, wenn wir unseren Wohlstand und das Niveau sozialer Sicherheit in unserem Land erhalten wollen. Dies gilt für viele Branchen und insbesondere das Gesundheitswesen. Ohne ausländische Fachkräfte könnte es bereits heute nicht mehr die notwendigen Leistungen für eine alternde Gesellschaft erbringen.

Die Integration von Menschen aus unterschiedlichen Kulturen und Ländern ist Chance und Herausforderung. Diese gilt es mit konstruktiven Lösungen zu meistern. Auf dem Feld der Sicherheit und Gesundheit tragen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hierzu bei. Durch unsere Arbeit möchten wir insbesondere Mitgliedsorganisationen und Versicherte dabei unterstützen, ›Vielfalt in der Arbeitswelt - Diversity‹ im Einklang mit Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aktiv zu fördern und zu gestalten.

Die DGUV gehört zu den Unterzeichnern der Charta der Vielfalt
Quelle: DGUV

Diese Werte sind auch am Arbeitsplatz für ein gesundes Miteinander unabdingbar. Die gesetzliche Unfallversicherung steht zu diesen Grundsätzen.

» Weitere Informationen zu DGUV: Für Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit

29.02.2024

Infobrief Februar 2024: Änderung 17. BImSchV, ChemVerbotsV etc.

Infobrief Februar 2024: Änderung 17. BImSchV, ChemVerbotsV etc.

Die umfangreichsten Änderungen gab es diesen Monat an der 17. BImSchV und hier vor allem für IED-Anlagen, sowie bei der ChemVerbotsV hinsichtlich Formaldehyd und Pentachlorphenol.

Im Ausblick finden Sie unter anderem eine Information zur verabschiedeten EU-F-Gase-Verordnung. Diese wurde nach unserem Redaktionsschluss veröffentlicht. Wir bereiten die Inhalte in der nächsten Ausgabe des Infobriefs auf. Das gilt übrigens auch für die EU-Verordnung über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. folgende Beiträge:

  • Merkblatt für die Plattform für Abwärme
  • RGC: »Gebäudeautomation - Eine unterschätzte Pflicht nach dem GEG«
  • EEW-Förderprogramm
  • Aktualisiertes Kandidatenliste-Paket der ECHA
  • Chemikalien-Datenbank ECHA CHEM
  • Die DGUV positioniert sich für Offenheit, Toleranz, Respekt und Gewaltfreiheit
  • Sonntagabend-Blues: Mit diesen Tipps das Stimmungstief vermeiden
  • Sichere Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft
  • Straßenverkehr: In Notsituationen richtig reagieren
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung divers

» Risolva Infobrief Februar 2024

Die umfangreichsten Änderungen gab es diesen Monat an der 17. BImSchV sowie bei der ChemVerbotsV hinsichtlich Formaldehyd und Pentachlorphenol.

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22.02.2024

Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II

Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II

Dichtheit von Anlagen

Die Freisetzung von brennbaren Gasen, Dämpfe, oder Stäube kann durch Dichtheit von Anlagen und Anlagenteilen verhindert werden. Dabei wird unterschieden zwischen

  • technisch dichten Anlagen und Anlagenteilen
  • auf Dauer technisch dichten Anlagen oder Anlagenteilen

Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die »auf Dauer technisch dicht« sind, sind keine Freisetzungen von Gasen, Dämpfen oder Stäuben zu erwarten und in deren Umgebung tritt keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auf. Welche Anlagen oder Anlagenteile als »auf Dauer technisch dicht« anzusehen sind beziehungsweise was dafür maßgebend ist, können Sie Abschnitt 4.5.2 der TRGS 722 entnehmen.

Neben konstruktiven Maßnahmen kann auch eine Kombination von technische Maßnahmen mit organisatorischen Maßnahmen dazu führen, dass die Anlagen oder Anlagenteile als »auf Dauer technisch dicht« eingestuft werden können.

Lüftung
Durch geeignete Lüftungsmaßnahmen kann eine Reduzierung der Konzentration an brennbaren Gefahrstoffen erreicht werden. Dabei wird unterschieden zwischen:

  • Natürlicher Lüftung
  • Technische Lüftung
  • Objektabsaugung

Bei der Auslegung von geeigneten Lüftungsmaßnahmen müssen Sie die folgenden Punkte betrachten:

  • den maximalen Quellstrom mit dem die Gase, Dämpfe oder auch Stäube freigesetzt werden in Verbindung mit den Luftmengen, die zur Verdünnung der Konzentration vorhanden sind.
  • das Dichteverhältnis der Gase und Dämpfe zur Luft (relative Gasdichte, relative Dichte des Dampf/Luft-Gemisches), was entscheidend ist für die Positionierung der Lüftungsöffnungen.
  • die Umgebungs- bzw. Strömungsverhältnisse und das Vorhandensein möglicher Totzonen, in den sich die brennbaren Stoffe anreichern können.

Wertvolle Hinweise zur Auslegung von geeigneten Lüftungen finden Sie in Abschnitt 4.6 der TRGS 722 sowie in der DGUV-Regel 109-002 »Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen«.

Letzter Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I - Substitution | Anwendungstemperatur
Nächster Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen III - Konzentration | Inertisierung

Dieter Hubich

Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wie kann man durch Dichtheit von Anlagen und mit einer Lüftung die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern?

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II

16.02.2024

Die Arbeit aus den Gedanken verbannen

Die Arbeit aus den Gedanken verbannen

Abschalten von der Arbeit - vielen Beschäftigten fällt das schwer. Sie beantworten auch außerhalb der Arbeitszeit Anrufe, arbeiten an Aufgaben weiter oder grübeln über Arbeitsangelegenheiten. Auf Dauer kann dies jedoch zu gesundheitlichen Problemen führen.

Das Abschalten von der Arbeit beinhaltet dabei nicht nur die körperliche Distanz zum Arbeitsort, sondern auch die Fähigkeit, sich geistig von der Arbeit zu distanzieren (mentale Erholung). Damit das Abschalten gut gelingt, ist es wichtig, frühzeitig Strategien zur mentalen Erholung zu erlernen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine Handlungshilfe veröffentlicht, die bei diesem Lernprozess unterstützt.

Zunächst werden in der Broschüre grundlegende Begriffe und Mechanismen der mentalen Erholung erläutert. Im Anschluss werden Empfehlungen gegeben, wie die mentale Erholung verbessert werden kann. Dabei spielen drei Erfolgsfaktoren eine wichtige Rolle:

  1. Schlafqualität fördern
  2. Grübeln stoppen und Emotionen regulieren
  3. Abgrenzung von Arbeit und Privatleben.

Hier gibt die Handlungshilfe sowohl Anregungen für arbeitsbezogene Maßnahmen im Unternehmen als auch personenbezogene Maßnahmen für Beschäftigte.

Da Ursachen von Abschaltproblemen oft mit der Arbeitssituation zusammenhängen, sollten ungünstige arbeitsbedingte Belastungsfaktoren minimiert werden. Mögliche Maßnahmen sind beispielsweise

  • die Einführung von Gleitzeitmodellen,
  • Möglichkeiten zum ortsflexiblen Arbeiten,
  • Vereinbarungen zu Erreichbarkeiten außerhalb der Arbeitszeit und zur Nutzung mobiler Kommunikationstechnologien (zum Beispiel Smartphones, Tablets) am Wochenende und im Urlaub oder
  • Weiterbildungsmöglichkeiten sowie Schulungen zum Thema Work-Life-Balance.

Daneben bietet die Broschüre aber auch Tipps und Übungsbeispiele für betroffene Beschäftigte. So gibt es einen

  • »Wegweiser zur optimalen Schlafhygiene« und
  • Erläuterungen zur »Reiz-Kontroll-Technik«, durch die das Einschlafen verbessert werden kann.

Ebenso bietet die Publikation Hilfen zum persönlichen Gedankenstopp und der Trennung von Arbeit und Freizeit. Denn die eigene Erholung kann über verschiedene Wege verändert werden. Auch wenn die Probleme beim Abschalten von der Arbeit unbezwingbar wirken, kann mit etwas Übung und Wissen erlernt werden, nach dem Feierabend auch wirklich Feierabend zu machen. Quelle: BAuA

Abschalten von der Arbeit - vielen Beschäftigten fällt das schwer. Sie beantworten auch außerhalb der Arbeitszeit Anrufe, arbeiten an Aufgaben weiter oder grübeln über Arbeitsangelegenheiten. Auf Dauer kann dies jedoch zu gesundheitlichen Problemen führen.

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06.02.2024

Urteil: Kein Wegeunfallschutz beim Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto

Urteil: Kein Wegeunfallschutz beim Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg Stand 23.11.2023 (gekürzt)

Der Fall

Nach einer Sachverhaltsaufklärung, bei der es im wahrsten wie übertragenen Sinne »auf jeden einzelnen Schritt« ankam, hatte sich folgender Ablauf des Geschehens herauskristallisiert.

Vor Beginn der Nachtschicht auf einem Stellwerk der Deutschen Bahn AG hatte eine Arbeitnehmerin im Januar 2017 auf einem provisorischen und zudem unbeleuchteten Parkplatz in etwa 200 m Entfernung vom Bahngelände ihr Auto abgestellt. In der Erwartung, dass nach dem Ende der Schicht die Scheiben des Autos zugefroren sein würden, hat sie vorsorglich eine Frostschutzmatte vor die Vorderscheibe gelegt. 

Die Deutsche Bahn AG hatte in Ansehung der örtlichen Gegebenheiten ihrer dort parkenden Belegschaft sogar Taschenlampen zur Verfügung gestellt, um damit den Weg zum Stellwerk auszuleuchten.

Nach dem Abstellen des Fahrzeugs folgten die Herausnahme eines Rucksacks aus dem Auto, der Verschluss des Fahrzeugs und das Auflegen der Frostschutzmatte, wobei allerdings bis zuletzt die genaue Abfolge dieser verschiedenen Handlungen vor Gericht ungeklärt blieb, zumal es für den sich dabei entwickelnden Unfall selbst auch keine Zeugen gab.

Unstreitig blieb hingegen, dass die Beschäftigte sich beim Zurücktreten vom Fahrzeug einen vom Durchgangsarzt kurz danach diagnostizierten Bruch des Sprunggelenks (sog. Weber B-Fraktur) zugezogen hatte. Als auslösendes Moment führte die Beschäftigte an, sie sei vom Auto nach hinten zurückgetreten, dabei auf einen im Dunklen nicht erkennbaren Stein getreten und dann umgeknickt.

Die Entscheidung

Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen die zuständige Unfallkasse obsiegte die Klägerin zunächst noch vor dem Sozialgericht Halle, das mit Urteil vom 6. Juli 2020 die Leistungsverpflichtung der Unfallversicherung im Wesentlichen damit bejahte, dass alle Einzelhandlungen beim Abstellen des Autos zusammengenommen (Entnahme des Rucksacks, Verschließen des Autos, Abdecken der Scheibe mit der Frostschutzmatte) mit dem danach geplanten Weg zum Stellwerk in Zusammenhang gestanden hätten.

Dabei maß das Sozialgericht in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der allein auf das Nutzbar-Halten des Autos gerichteten Tätigkeit, nämlich dem Anbringen der Frostschutzmatte, um das Auto am nächsten Morgen sofort »startklar« zu haben, keine isolierte und damit anspruchsvernichtende Bedeutung zu.

Diese Betrachtungsweise wurde von dem von der Unfallkasse daraufhin angerufenen Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt nicht geteilt. In seinem mangels Revision rechtskräftig gewordenen Berufungsurteil -L 6 U 61/20- vom 14.12.2022 hat das LSG an der Saale im Wesentlichen auf folgende Rechtsargumente abgestellt.

Das vorsorgliche Abdecken einer Autoscheibe nach dem Abstellen des Autos stellt eine unversicherte Handlung dar, die allein der Vorbereitung einer (späteren) Fahrt dient (vgl. zur Aufrechterhaltung einer Fahrbereitschaft eines Kraftfahrzeuges BSG-Urteil vom 30.01.2020 -B 2 U 9/18 R-). Insoweit unterscheidet sich die Handlung der Klägerin in keiner Hinsicht von dem abendlichen Abdecken von Autoscheiben im Winter durch Hunderttausende von Arbeitnehmern, die am nächsten Morgen die Autofahrt zum Arbeitsplatz antreten wollen und beim Abdecken unversichert sind. 

Insofern stellt es auch keine Sondergefahr aus der Beschäftigung heraus dar, dass der Klägerin als nächstgelegene Parkmöglichkeit kein vor Kälte schützendes Parkhaus, sondern nur ein im Freien gelegener Parkplatz zu Verfügung stand. Denn dieser Umstand des Lebens hat nichts mit einem Risiko der ausgeübten Beschäftigung, sondern allein mit räumlichen Zufälligkeiten zu tun, denen Menschen als Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr allgemein ausgesetzt sind. 

Auch dort steht es zudem im Ermessen des Kraftfahrers, ob er einen nahegelegenen Parkplatz oder eine entferntere geschütztere Abstellmöglichkeit aufsucht.

Bei dem Anbringen der Abdeckmatte zwischen Ende der Autofahrt und Antritt des Fußwegs handelt es sich nicht um private Verrichtungen im Vorbeigehen, die den Versicherungsschutz nicht unterbrechen (BSG-Urteil von 07.09.2019 -B 2 U 31/17 R-). Denn sie erfordern einen räumlichen Abweg zum Öffnen der Tür und eine ganz vom Weg unabhängige Verrichtung – Anbringung der Abdeckmatte – als deutliche Unterbrechung des Weges.

Keine Revision

Gründe für die Zulassung der Revision zum zweiten Senat des BSG in Kassel hat das LSG verneint mit dem Hinweis darauf, dass die Abgrenzung zwischen versichertem und unversichertem Bereich im Zusammenhang mit Arbeitswegen hinreichend geklärt erscheine und sich das LSG im Übrigen mit seiner Entscheidung der auch insofern einschlägigen Rechtsprechung des BSG angeschlossen habe.

Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall einer Mitarbeiterin, die sich im Zusammenhang mit dem Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto eine Verletzung zugezogen hat.

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30.01.2024

Infobrief Januar 2024: Neufassung 31. BImSchV und viele Energiethemen

Infobrief Januar 2024: Neufassung 31. BImSchV und viele Energiethemen

Willkommen zur ersten Ausgabe des Risolva Infobriefs in 2024. So wenig wir im Dezember Neues zu vermelden hatten, so viel hat sich dieses Mal angesammelt. Das sind fast alles Änderungen, die kurz vor Jahresende noch veröffentlicht wurden, und diese gehen fröhlich durch alle Rechtsgebiete, wenngleich ein Hauptschwerpunkt sicherlich im Energiebereich liegt. Wichtig ist auch die Neufassung der 31. BImSchV vom 10.1.2024 mit einigen Änderungen an den Betreiberpflichten vor allem für genehmigungsbedürftige Anlagen und unter Umständen Verschärfungen der materiellen Anforderungen für alle Anlagen.

Im Ausblick finden Sie Beiträge

  • zur EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie
  • vom Ausschuss für Gefahrstoffe
  • zur AbwV
  • zur CSDDD
  • zur Einigung über den Critical Raw Materials Act

Auch die Hintergrundinformationen sind wieder gut gefüllt, u.a.

  • DIHK Leitfaden »Elektronikschrottentsorgung in Europa«
  • Info zum Auslaufen des Spitzenausgleichs zu Energie- und Stromsteuer sowie der Steuerentlastung für die KWK
  • Neuigkeiten zu Förderprogrammen, u.a. zu effizienten Gebäuden
  • 2 x Kontrollen im Arbeitsschutz: Sachstand zur Mindestbesichtigungsquote und Arbeitsschutz im Homeoffice
  • Richtiges Handeln von Führungskräften: Beschäftigte in psychischen Nöten und bei Trauer am Arbeitsplatz
  • Post-Holiday-Syndrom? 6 Tipps für einen entspannten Start in den Arbeitsalltag
  • Diverse Videos für kleine Entspannungs- und Dehneinheiten im Büro
  • Bilanz des BAFA zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
  • CBAM - Nationale Stelle und Veröffentlichung von Standardwerten

» Risolva Infobrief Januar 2024

Auch darüber hinaus gibt es viele Änderungen in fast allen Rechtsgebieten, vorwiegend noch aus dem letzten Jahr.

» Weitere Informationen zu Infobrief Januar 2024: Neufassung 31. BImSchV und viele Energiethemen

22.01.2024

Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert

Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert

Automatisierung und Digitalisierung können die Arbeit erleichtern, Beschäftigte jedoch verunsichern und überfordern. Bei Arbeit & Gesundheit erläutert ein Betrieb, wie es mit der Herausforderung umgeht, und welche Lehren daraus gezogen wurden. Folgende Faktoren, um die Digitalisierung menschengerecht zu gestalten, sind dort aufgeführt:

Gefährdungsbeurteilung: 

Oft werden Gefährdungen aus der Wechselwirkung Mensch-Technik übersehen. Lösungsansatz: Mit jeder Veränderung die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.

Physische Belastung: 

Fehlbelastung durch falsche oder übermäßige Nutzung neuer Technologie. Lösungsansätze: Fachliche Beratung vorab, etwa durch den Hersteller; regelmäßige Evaluation mit Beschäftigten.

Psychische Belastung: 

Neue Prozesse und digitale Informationsflut können überfordern; gleichzeitig kann es Beschäftigte unterfordern, wenn ihnen Aufgaben abgenommen werden. Lösungsansätze: Nicht zu viele Neuerungen auf einmal; Handlungskompetenz erhalten; auf abwechslungsreiche Tätigkeit achten.

Sicherheits- und Gesundheitskonzept:

Beschäftigte brauchen ein Basiswissen, um gesundheitliche Risiken zu erkennen. Lösungsansätze: Individuelle, regelmäßige Unterweisungen und Schulungen, um Gesundheitskompetenz zu schaffen und Wissen aktuell zu halten. Quelle: Arbeit & Gesundheit

Automatisierung und Digitalisierung können die Arbeit erleichtern, Beschäftigte jedoch auch verunsichern und überfordern.

» Weitere Informationen zu Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert

09.01.2024

Beschäftigte unterweisen: Vorgaben und Tipps für Führungskräfte

Beschäftigte unterweisen: Vorgaben und Tipps für Führungskräfte

»Gefahr erkannt, Gefahr gebannt« - dieses Motto bringt auf den Punkt, warum Unterweisungen unverzichtbar für den Arbeitsschutz sind: Nur wenn Beschäftigte alle Gefährdungen kennen, können sie Risiken gezielt minimieren. Deswegen müssen sie regelmäßig unterwiesen werden. Oft wird diese Aufgabe von Führungskräften übernommen. Praxisnahe Tipps liefert ein Beitrag in dem Online-Portal Top Eins.

Pflicht zur Unterweisung: Das sagt das ArbSchG

Ob bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, Maschinen oder am Bildschirm: Jede Tätigkeit birgt Risiken. Grundsätzlich sind Arbeitgebende verantwortlich, Beschäftige über diese aufzuklären und »während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen«, heißt es in Paragraf zwölf des Arbeitsschutzgesetzes. Übertragen wird diese Pflicht häufig auf die direkten Vorgesetzten, da sie ihr Team am besten kennen.

Zeitliche Vorgaben: Anlassbezogen und regelmäßig

Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Das bedeutet: mindestens einmal im Jahr. Aber auch wenn sich der Aufgabenbereich ändert oder nach einem Unfall müssen Unterweisungen stattfinden. Und: »Sofort bei der Einstellung, auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit«, sagt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets »Grundlegende Themen der Organisation« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). »Die Erstunterweisung bildet das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz.«

Unterweisungsthemen: An der Gefährdungsbeurteilung orientieren

Bei den Inhalten sollten sich Führungskräfte an den Risiken orientieren, die mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden. Das können zum Beispiel Ergonomie, Erste Hilfe, Schutz vor Lärm, betriebliche Hygiene oder psychische Belastung sein. Laut Dr. Charissé empfiehlt es sich, einzelne Themen in kleine Einheiten aufzuteilen und im Laufe des Jahres zu behandeln. Mit welcher Methode die Inhalte vermittelt werden, ist nicht vorgeschrieben. Sicherheitskurzgespräche sind ebenso möglich wie ein Gang durch das Gebäude, um sich über die Brandschutzeinrichtungen zu informieren. Quelle: DGUV

»Gefahr erkannt, Gefahr gebannt« - dieses Motto bringt auf den Punkt, warum Unterweisungen unverzichtbar für den Arbeitsschutz sind: Nur wenn Beschäftigte alle Gefährdungen kennen, können sie Risiken gezielt minimieren.

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20.12.2023

Infobrief Dezember 2023: Nur wenige Rechtsänderungen

Infobrief Dezember 2023: Nur wenige Rechtsänderungen

Diese 🎄🎅 - Ausgabe des Infobriefs enthält nur wenige Rechtsänderungen. Und diese wenigen Änderungen betreffen überwiegend keine Betreiberpflichten. Ist das nicht schön?

Im Ausblick geht es um diverse Trilogeinigungen, zum Beispiel zur Abfallverbringung, zu IED, zu EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie und zum Schutz vor Exposition durch Blei und Diisocyanate. Außerdem gab es letzte Anpassungen an der 31. BImSchV.

Wenn Sie bei den Hintergrundinformationen stöbern, stolpern Sie zum Beispiel über folgende Beiträge:

  • BAFA Merkblätter rund um das Energieeffizienzgesetz
  • Auswirkungen des Urteils des BVerfGE auf BAFA Förderprogramme
  • Potential von E-Autos besser nutzen
  • Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert
  • Urteil: Kein Wegeunfallschutz beim Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto
  • Cyberattacken betreffen auch den Arbeitsschutz
  • Die Arbeit aus den Gedanken verbannen
  • Bloß nichts übersehen beim Linksabbiegen
  • KMU sollen vor überbordenden Berichtspflichten geschützt werden (gut das trifft Mahle nicht direkt, aber vielleicht ist die Information dennoch interessant für Sie)
  • Webinar zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD/ESRS

Wir wünschen Ihnen schöne Weihnachtstage und alles Gute für das neue Jahr. 
Im Namen des gesamten Risolva Teams sage ich: »Danke für Ihre Treue«
Andrea Wieland

» Risolva Infobrief Dezember 2023.

Und diese wenigen Änderungen betreffen überwiegend keine Betreiberpflichten. Ist das nicht schön? 🎄🎅

» Weitere Informationen zu Infobrief Dezember 2023: Nur wenige Rechtsänderungen

14.12.2023

Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?

Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?

Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.

Die Diskussion um die Pläne zur Legalisierung von Cannabis ist in vollem Gange. Auch die Arbeitswelt treibt das Thema um, vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Beschäftigten. Führungskräfte fragen sich: Was tun, wenn jemand unter Drogeneinfluss zur Arbeit kommt? Das Weisungsrecht kollidiert hier mit verschiedenen Grundrechten der Beschäftigten. Dieser Interessenkonflikt beeinflusst maßgeblich die Rechtsprechung zu Drogen im Arbeitsverhältnis.

Außerdem können legale wie illegale Suchtmittel die Arbeitsfähigkeit, Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigen. Von Fragerecht bis Drogentest: Führungskräfte sollten wissen, welche Maßnahmen rechtlich erlaubt sind, wenn Beschäftigte sichtlich unter Drogeneinfluss stehen.

So gilt etwa die Anordnung von Drogentests als Verletzung der Privatsphäre und körperlichen Integrität. Unter anderem ist dies dadurch begründet, dass bei einem positiven Ergebnis nicht unterschieden werden kann, wann der Suchtmittelgebrauch stattfand. Die Lebensführung in der Freizeit ist jedoch Privatsache. Die Teilnahme an einem Drogentest ist freiwillig und Beschäftigte haben das Recht, derartige Tests zu verweigern.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck sagt: »Ein Drogenscreening kann ausnahmsweise bei einer Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn es sich um Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich mit hohem Schadensrisiko handelt.« Das kann der Fall sein, wenn Beschäftigte an Maschinen arbeiten oder Fahrzeuge lenken. Es gilt als Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten, nach ihrem Trinkverhalten oder Drogenkonsum zu fragen. Dr. Fleck betont: »Eine solche Frage ist sowohl bei der Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis meist unzulässig.«

Aufgrund der Fürsorgepflicht müssen Führungskräfte gegen Selbst- und Fremdgefährdung durch Drogen am Arbeitsplatz vorgehen. Stellen Vorgesetzte fest, dass Beschäftigte ihre arbeits­vertraglichen Verpflichtungen nicht hinreichend erfüllen können oder sich und andere in Gefahr bringen, müssen sie im Sinne der Einrichtung handeln und entscheiden, ob die Person den Arbeitsplatz verlassen muss.

Liegt ein arbeitsunfähiger Zustand vor, ist dies empfehlenswert, da Vorgesetzte oder Arbeitgebende gegebenenfalls dafür haften müssen, wenn dann ein Unfall geschieht. Allerdings muss die Führungskraft Sorge tragen, dass die Person sicher nach Hause kommt, zum Beispiel, indem sie von einer Kollegin oder einem Familienmitglied nach Hause begleitet wird. Quelle: Top Eins

Nein, Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.

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07.12.2023

BGHM - Elektro-Autos im Betrieb: Wer die Ladeleitung prüfen darf

BGHM - Elektro-Autos im Betrieb: Wer die Ladeleitung prüfen darf

Wo steht, dass Ladeleitungen regelmäßig elektrotechnisch geprüft werden müssen?

Jede Leitung, die zum Laden eines gewerbsmäßig genutzten Elektrofahrzeuges verwendet wird, ist als elektrisches Betriebsmittel im Sinne DGUV Vorschrift 3 und 4 wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfverpflichtung zu diesem Arbeitsmittel ergibt sich auch aus § 14 Betriebssicherheitsverordnung.

Nach welchen Vorgaben muss geprüft werden?

Herstellerinformationen, Normen oder Technische Regeln beschreiben im Detail die Prüfgrundlagen (Sollzustände) und Prüfmethoden. Die prüfende Person muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und der Herstellervorgaben entscheiden, welche Prüfmethoden und Prüfgrundlagen für Prüfungen von Ladeleitungen angewendet werden müssen, um den Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu erbringen, damit der ordnungsgemäße Zustand (§ 5 DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4) für den sicheren Weiterbetrieb der Ladeleitung bestätigt werden kann. Die Hersteller müssen entsprechende Prüfmethoden in den Service- und Wartungsanleitungen beschreiben sowie klare Spezifikation zu den Mess- und Prüfgeräten und den zu erwartenden Sollwerten vorgeben.

Wer darf die Prüfung der Ladeleitungen durchführen?

Prüfungen von Ladeleitungen sind elektrotechnische Arbeiten. Grundsätzlich dürfen elektrotechnische Arbeiten entsprechend DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4 nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme (DGUV Information 209-093) sind durch die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen in Verbindung mit praktischer Erfahrung befähigt, Arbeiten an Hochvoltsystemen durchzuführen. Sind mobile Ladeleitungen im Lieferumfang der Fahrzeuge enthalten oder vom Hersteller ausdrücklich für diese Verwendung vorgesehen, können diese ortsveränderlichen (mobilen) Ladeleitungen als Komponente der Hochvoltanlage aufgefasst werden. Sollen die Prüfungen durch Fachkundige für Hochvoltsysteme erfolgen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erfolgreiche Qualifikation zur Fachkundigen Person für Hochvoltsysteme der Stufe 2 oder höher
  • Teilnahme an einer mit den Herstellern der Fahrzeuge abgestimmten Fortbildung für die Prüfung der mitgelieferten Ladeleitung. Der erfolgreiche Abschluss dieser Fortbildung ist durch eine Elektrofachkraft anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung zu bestätigen.
  • Benutzung von spezifischen für diese Prüfung ausgelegten Prüfgeräten
  • Umsetzung einer vom Hersteller erstellten Arbeitsanweisung beziehungsweise Verfahrensanweisung zur Prüfung der Ladeleitung

Diese für Fachkundige für Hochvoltsysteme angeführten Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen gelten nur für die Prüfung der vom Hersteller vorgesehenen Ladeleitungen. Eine Anwendung dieser Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen auf andere zu prüfende elektrische Arbeitsmittel ist unzulässig.

Worauf kommt es bei der Auswahl entsprechender Qualifikationsangebote an?

Zunächst können die Hinweise zur Zielgruppe der Schulung Aufschluss geben, ob es sich um eine Schulung für Elektrofachkräfte oder für Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme handelt. Darüber hinaus sollte bei der Auswahl der Qualifikation sehr genau darauf geachtet werden, dass der Beschreibung nach die Inhalte unter Angabe der Hersteller, mit denen diese Schulung abgestimmt ist, eingehalten werden. Denn die Ladeleitungen unterschiedlicher Hersteller haben nicht die gleiche Funktionsweise und können daher nicht auf die gleiche Weise geprüft werden. Die Schulungsanbieter sollten auf dem Teilnehmerzertifikat exakt bescheinigen, nach welchen Herstellervorgaben die Schulung durchgeführt wurde und zur Prüfung welcher Ladeleitungen diese qualifiziert.

Wo finde ich weitere Informationen?

Die Webseite des Themenfeldes Fahrzeugelektrik und Mechatronik der DGUV enthält eine FAQ-Rubrik, die regelmäßig aktualisiert wird und in der auf viele weitere Fragestellungen rund um die Elektromobilität eingegangen wird. Lars Kopka, Björn Scharf, BGHM

Wenn Sie gewerbsmäßig Elektrofahrzeuge im Einsatz haben, sollten Sie die entsprechenden Vorkehrungen zur Prüfung getroffen haben.

» Weitere Informationen zu BGHM - Elektro-Autos im Betrieb: Wer die Ladeleitung prüfen darf

29.11.2023

Infobrief November 2023: EnEfG neu

Infobrief November 2023: EnEfG neu

Nicht ganz unerwartet gibt es diesmal das neue Energieeffizienzgesetz unter anderem mit der Verpflichtung zur Meldung von Informationen zur Abwärme bis zum 1.1.2024 ab einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a, wobei gem. BfEE bzw. BMWK die Frist sechs Monate ausgesetzt wird. Neu ist auch die EmpfGS 409 zur Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz, genauer: die Gefährdungsbeurteilung.

Außerdem kann die neue DIN EN ISO 45001:2023-12 beim Beuth-Verlag bestellt werden.

Was kommt auf uns zu? - unter anderem:

  • Die Trilog-Verhandlungen zur EU-F-Gase-Verordnung sind beendet.
  • In Kürze wird die geänderte 31. BImSchV veröffentlicht werden.
  • EU-Erneuerbaren Energien Richtline (RED III) ist im Amtsblatt veröffentlicht worden und muss nun bis zum Mai 2025 umgesetzt werden.
  • Das Strompreispaket soll nun für alle produzierenden Unternehmen gelten.

Hintergrundinformationen gibt es unter anderem zu:

  • Mit Umwelt-Online Gefahrgut-Anforderungsliste erstellen
  • Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz
  • NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung
  • Wenn die Nacht zum Tag wird - Bericht der BAuA zu Nachtarbeit
  • Privates, kaputtes Ladegerät auf der Arbeit: Wie kann ich dagegen vorgehen?
  • Selbststeuerung bei orts- und zeitflexibler Arbeit fördern
  • Check »Gute Büroarbeit«
  • WEKA: Krisenvorsorge bei Stromausfall

» Risolva Infobrief November 2023

Nicht ganz unerwartet gibt es diesmal das neue Energieeffizienzgesetz unter anderem mit der Verpflichtung zur Meldung von Informationen zur Abwärme bis zum 1.1.2024

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