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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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20.12.2023

Infobrief Dezember 2023: Nur wenige Rechtsänderungen

Infobrief Dezember 2023: Nur wenige Rechtsänderungen

Diese 🎄🎅 - Ausgabe des Infobriefs enthält nur wenige Rechtsänderungen. Und diese wenigen Änderungen betreffen überwiegend keine Betreiberpflichten. Ist das nicht schön?

Im Ausblick geht es um diverse Trilogeinigungen, zum Beispiel zur Abfallverbringung, zu IED, zu EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie und zum Schutz vor Exposition durch Blei und Diisocyanate. Außerdem gab es letzte Anpassungen an der 31. BImSchV.

Wenn Sie bei den Hintergrundinformationen stöbern, stolpern Sie zum Beispiel über folgende Beiträge:

  • BAFA Merkblätter rund um das Energieeffizienzgesetz
  • Auswirkungen des Urteils des BVerfGE auf BAFA Förderprogramme
  • Potential von E-Autos besser nutzen
  • Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert
  • Urteil: Kein Wegeunfallschutz beim Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto
  • Cyberattacken betreffen auch den Arbeitsschutz
  • Die Arbeit aus den Gedanken verbannen
  • Bloß nichts übersehen beim Linksabbiegen
  • KMU sollen vor überbordenden Berichtspflichten geschützt werden (gut das trifft Mahle nicht direkt, aber vielleicht ist die Information dennoch interessant für Sie)
  • Webinar zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD/ESRS

Wir wünschen Ihnen schöne Weihnachtstage und alles Gute für das neue Jahr. 
Im Namen des gesamten Risolva Teams sage ich: »Danke für Ihre Treue«
Andrea Wieland

» Risolva Infobrief Dezember 2023.

Und diese wenigen Änderungen betreffen überwiegend keine Betreiberpflichten. Ist das nicht schön? 🎄🎅

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14.12.2023

Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?

Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?

Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.

Die Diskussion um die Pläne zur Legalisierung von Cannabis ist in vollem Gange. Auch die Arbeitswelt treibt das Thema um, vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Beschäftigten. Führungskräfte fragen sich: Was tun, wenn jemand unter Drogeneinfluss zur Arbeit kommt? Das Weisungsrecht kollidiert hier mit verschiedenen Grundrechten der Beschäftigten. Dieser Interessenkonflikt beeinflusst maßgeblich die Rechtsprechung zu Drogen im Arbeitsverhältnis.

Außerdem können legale wie illegale Suchtmittel die Arbeitsfähigkeit, Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigen. Von Fragerecht bis Drogentest: Führungskräfte sollten wissen, welche Maßnahmen rechtlich erlaubt sind, wenn Beschäftigte sichtlich unter Drogeneinfluss stehen.

So gilt etwa die Anordnung von Drogentests als Verletzung der Privatsphäre und körperlichen Integrität. Unter anderem ist dies dadurch begründet, dass bei einem positiven Ergebnis nicht unterschieden werden kann, wann der Suchtmittelgebrauch stattfand. Die Lebensführung in der Freizeit ist jedoch Privatsache. Die Teilnahme an einem Drogentest ist freiwillig und Beschäftigte haben das Recht, derartige Tests zu verweigern.

Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck sagt: »Ein Drogenscreening kann ausnahmsweise bei einer Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn es sich um Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich mit hohem Schadensrisiko handelt.« Das kann der Fall sein, wenn Beschäftigte an Maschinen arbeiten oder Fahrzeuge lenken. Es gilt als Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten, nach ihrem Trinkverhalten oder Drogenkonsum zu fragen. Dr. Fleck betont: »Eine solche Frage ist sowohl bei der Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis meist unzulässig.«

Aufgrund der Fürsorgepflicht müssen Führungskräfte gegen Selbst- und Fremdgefährdung durch Drogen am Arbeitsplatz vorgehen. Stellen Vorgesetzte fest, dass Beschäftigte ihre arbeits­vertraglichen Verpflichtungen nicht hinreichend erfüllen können oder sich und andere in Gefahr bringen, müssen sie im Sinne der Einrichtung handeln und entscheiden, ob die Person den Arbeitsplatz verlassen muss.

Liegt ein arbeitsunfähiger Zustand vor, ist dies empfehlenswert, da Vorgesetzte oder Arbeitgebende gegebenenfalls dafür haften müssen, wenn dann ein Unfall geschieht. Allerdings muss die Führungskraft Sorge tragen, dass die Person sicher nach Hause kommt, zum Beispiel, indem sie von einer Kollegin oder einem Familienmitglied nach Hause begleitet wird. Quelle: Top Eins

Nein, Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.

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07.12.2023

BGHM - Elektro-Autos im Betrieb: Wer die Ladeleitung prüfen darf

BGHM - Elektro-Autos im Betrieb: Wer die Ladeleitung prüfen darf

Wo steht, dass Ladeleitungen regelmäßig elektrotechnisch geprüft werden müssen?

Jede Leitung, die zum Laden eines gewerbsmäßig genutzten Elektrofahrzeuges verwendet wird, ist als elektrisches Betriebsmittel im Sinne DGUV Vorschrift 3 und 4 wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfverpflichtung zu diesem Arbeitsmittel ergibt sich auch aus § 14 Betriebssicherheitsverordnung.

Nach welchen Vorgaben muss geprüft werden?

Herstellerinformationen, Normen oder Technische Regeln beschreiben im Detail die Prüfgrundlagen (Sollzustände) und Prüfmethoden. Die prüfende Person muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und der Herstellervorgaben entscheiden, welche Prüfmethoden und Prüfgrundlagen für Prüfungen von Ladeleitungen angewendet werden müssen, um den Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu erbringen, damit der ordnungsgemäße Zustand (§ 5 DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4) für den sicheren Weiterbetrieb der Ladeleitung bestätigt werden kann. Die Hersteller müssen entsprechende Prüfmethoden in den Service- und Wartungsanleitungen beschreiben sowie klare Spezifikation zu den Mess- und Prüfgeräten und den zu erwartenden Sollwerten vorgeben.

Wer darf die Prüfung der Ladeleitungen durchführen?

Prüfungen von Ladeleitungen sind elektrotechnische Arbeiten. Grundsätzlich dürfen elektrotechnische Arbeiten entsprechend DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4 nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme (DGUV Information 209-093) sind durch die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen in Verbindung mit praktischer Erfahrung befähigt, Arbeiten an Hochvoltsystemen durchzuführen. Sind mobile Ladeleitungen im Lieferumfang der Fahrzeuge enthalten oder vom Hersteller ausdrücklich für diese Verwendung vorgesehen, können diese ortsveränderlichen (mobilen) Ladeleitungen als Komponente der Hochvoltanlage aufgefasst werden. Sollen die Prüfungen durch Fachkundige für Hochvoltsysteme erfolgen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Erfolgreiche Qualifikation zur Fachkundigen Person für Hochvoltsysteme der Stufe 2 oder höher
  • Teilnahme an einer mit den Herstellern der Fahrzeuge abgestimmten Fortbildung für die Prüfung der mitgelieferten Ladeleitung. Der erfolgreiche Abschluss dieser Fortbildung ist durch eine Elektrofachkraft anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung zu bestätigen.
  • Benutzung von spezifischen für diese Prüfung ausgelegten Prüfgeräten
  • Umsetzung einer vom Hersteller erstellten Arbeitsanweisung beziehungsweise Verfahrensanweisung zur Prüfung der Ladeleitung

Diese für Fachkundige für Hochvoltsysteme angeführten Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen gelten nur für die Prüfung der vom Hersteller vorgesehenen Ladeleitungen. Eine Anwendung dieser Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen auf andere zu prüfende elektrische Arbeitsmittel ist unzulässig.

Worauf kommt es bei der Auswahl entsprechender Qualifikationsangebote an?

Zunächst können die Hinweise zur Zielgruppe der Schulung Aufschluss geben, ob es sich um eine Schulung für Elektrofachkräfte oder für Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme handelt. Darüber hinaus sollte bei der Auswahl der Qualifikation sehr genau darauf geachtet werden, dass der Beschreibung nach die Inhalte unter Angabe der Hersteller, mit denen diese Schulung abgestimmt ist, eingehalten werden. Denn die Ladeleitungen unterschiedlicher Hersteller haben nicht die gleiche Funktionsweise und können daher nicht auf die gleiche Weise geprüft werden. Die Schulungsanbieter sollten auf dem Teilnehmerzertifikat exakt bescheinigen, nach welchen Herstellervorgaben die Schulung durchgeführt wurde und zur Prüfung welcher Ladeleitungen diese qualifiziert.

Wo finde ich weitere Informationen?

Die Webseite des Themenfeldes Fahrzeugelektrik und Mechatronik der DGUV enthält eine FAQ-Rubrik, die regelmäßig aktualisiert wird und in der auf viele weitere Fragestellungen rund um die Elektromobilität eingegangen wird. Lars Kopka, Björn Scharf, BGHM

Wenn Sie gewerbsmäßig Elektrofahrzeuge im Einsatz haben, sollten Sie die entsprechenden Vorkehrungen zur Prüfung getroffen haben.

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29.11.2023

Infobrief November 2023: EnEfG neu

Infobrief November 2023: EnEfG neu

Nicht ganz unerwartet gibt es diesmal das neue Energieeffizienzgesetz unter anderem mit der Verpflichtung zur Meldung von Informationen zur Abwärme bis zum 1.1.2024 ab einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a, wobei gem. BfEE bzw. BMWK die Frist sechs Monate ausgesetzt wird. Neu ist auch die EmpfGS 409 zur Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz, genauer: die Gefährdungsbeurteilung.

Außerdem kann die neue DIN EN ISO 45001:2023-12 beim Beuth-Verlag bestellt werden.

Was kommt auf uns zu? - unter anderem:

  • Die Trilog-Verhandlungen zur EU-F-Gase-Verordnung sind beendet.
  • In Kürze wird die geänderte 31. BImSchV veröffentlicht werden.
  • EU-Erneuerbaren Energien Richtline (RED III) ist im Amtsblatt veröffentlicht worden und muss nun bis zum Mai 2025 umgesetzt werden.
  • Das Strompreispaket soll nun für alle produzierenden Unternehmen gelten.

Hintergrundinformationen gibt es unter anderem zu:

  • Mit Umwelt-Online Gefahrgut-Anforderungsliste erstellen
  • Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz
  • NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung
  • Wenn die Nacht zum Tag wird - Bericht der BAuA zu Nachtarbeit
  • Privates, kaputtes Ladegerät auf der Arbeit: Wie kann ich dagegen vorgehen?
  • Selbststeuerung bei orts- und zeitflexibler Arbeit fördern
  • Check »Gute Büroarbeit«
  • WEKA: Krisenvorsorge bei Stromausfall

» Risolva Infobrief November 2023

Nicht ganz unerwartet gibt es diesmal das neue Energieeffizienzgesetz unter anderem mit der Verpflichtung zur Meldung von Informationen zur Abwärme bis zum 1.1.2024

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14.11.2023

Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I

Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I

Nehmen wir einmal an, Sie setzen Aceton für die Reinigung von Werkstücken ein. Aceton ist leicht entzündbar, hat einen Flammpunkt von -20 °C, sowie einen unteren Explosionspunkt von -23 °C. Bei den Reinigungsarbeiten wird somit eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten. Daher ersetzen Sie das Aceton durch einen Kaltreiniger (Substitution). Dieser Kaltreiniger hat laut Sicherheitsdatenblatt einen Flammpunkt von 52 °C und ist ein Gemisch aus mehreren Kohlenwasserstoffen. Den unteren Explosionspunkt schätzen Sie ab, indem Sie 15 ° vom Flammpunkt abziehen (siehe dazu unseren Beitrag Brennbare Stoffe I). Der so ermittelte untere Explosionspunkt von 37 °C liegt deutlich über der Anwendungstemperatur von ca. 22 °C (Zimmertemperatur). Damit sind Maßnahmen zum Explosionsschutz nicht erforderlich.

Um die Reinigungsleistung des Kaltreinigers zu erhöhen, beschließen Sie ihn auf 40 °C zu erwärmen. Damit heben Sie die Anwendungstemperatur über den Explosionspunkt. In diesem Fall müssen Sie Explosionsschutzmaßnahmen vorsehen, da der Kaltreiniger oder einzelne Inhaltsstoffe verdampfen und eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Dasselbe kann auch der Fall sein, wenn Produktionsteile heiß aus der Produktion kommen und ohne Abkühlung gereinigt werden.

Letzter Beitrag: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines
Nächster Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II - Dichtheit | Lüftung

Dieter Hubich

Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir geben Beispiele, wie Sie durch Substitution und Anpassen der Anwendungstemperatur die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre beeinflussen können.

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06.11.2023

Sehr zu empfehlen: Big Points im Arbeitsschutz«

Sehr zu empfehlen: Big Points im Arbeitsschutz«

Bei vielen Sportarten sind Training, Besprechung von Abläufen im Team, Abschätzung und Minimierung von Risiken oder das Tragen eines Helms selbstverständlich. Genau wie es bei der Arbeit im Betrieb sein sollte. Im Sport ist das cool, im Betrieb häufig nicht. Doch so muss es nicht sein!

Ein Team aus Expertinnen und Experten der BG RCI hat sich dieser Herausforderung gestellt: Das neue Merkblatt »Big Points im Arbeitsschutz – 10 Punkte, auf die Sie als Führungskraft unbedingt achten müssen« (A 039-1) zeigt, dass sich Erfolg im Sport wie im Betrieb aus ähnlichen Bausteinen zusammensetzt.

Wie schon der Vorgänger und Topseller »Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz« (A 039) beschreiten die »Big Points« damit ganz neue Wege im Arbeitsschutz. Quelle: BG RCI Newsletter 3/2023

Hinweis Risolva:
Die Inhalte gelten für jedes Unternehmen - egal welche BG!

Die BG RCI stellt in der Broschüre zehn Punkte zusammen, auf die Sie als Führungskraft unbedingt achten müssen. Das Motto: Nehmen Sie es sportlich - Erfolg im Arbeitsschutz durch zielgerichtetes Training. - Das gilt in allen Unternehmen - egal welche BG!

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30.10.2023

Infobrief Oktober 2023: Im Mittelpunkt Änderungen am GEG

Infobrief Oktober 2023: Im Mittelpunkt Änderungen am GEG

Der aktuelle Infobrief steht ganz im Zeichen der Rechtsvorschriften, die durch das Heizungsgesetz geändert wurden - allen voran das GEG. Dabei soll die neue Energieeffizienzrichtline (EDD) nicht vergessen werden, deren Umsetzung durch das EnEfG bereits ihre Schatten vorauswirft (siehe dazu auch den Beitrag im Ausblick).

Im Ausblick sonst finden Sie Informationen zu dem geplanten zentralen Vergiftungsregister und den Referentenentwurf zur UVPGVwV. Schauen Sie auch mal in die Hintergrundinformation. Dort finden Sie zum Beispiel folgende Beiträge:

  • FAQ zur ErsatzbaustoffV
  • Bundesrat-Information zum Heizungsgesetz
  • Mutterschutz bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen
  • Umgang mit Wasserstoff erfordert umfangreiche Einarbeitung
  • Big Points im Arbeitsschutz - sehr zu empfehlen!
  • Dürfen Arbeitsgebende Drogentests anordnen?
  • 2 Artikel zu Arbeitszeitgestaltung
  • Foliensätze zu realen Berufskrankheiten
  • Unterweisung der Mitarbeiter: Vorgaben und Tipps für Führungskräfte
  • Sicherheitskurzgespräch: Unterwegs mit dem Pedelec

» Risolva Infobrief Oktober 2023

Das Heizungsgesetz ist durch, also steht in dieser Ausgabe die Änderung des GEG im Mittelpunkt. Dabei soll die neue Energieeffizienzrichtline (EDD) nicht vergessen werden, deren Umsetzung durch das EnEfG bereits ihre Schatten vorauswirft.

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19.10.2023

Aus Beinahe-Unfällen lernen

Aus Beinahe-Unfällen lernen

Es ist schnell passiert: Wer mit viel Material in der Hand auf eine Leiter steigt, konzentriert sich zu wenig auf die Stufen, rutscht ab und kann sich noch gerade so abfangen. In den allermeisten Fällen passiert Betroffenen dabei nichts - und die Situation wird als sogenannter Beinahe-Unfall verbucht. Wenn es nicht zufällig Kolleginnen und Kollegen mitbekommen haben, bleiben diese Vorkommnisse meist unbemerkt. Denn die Person, die auf der Leiter abgerutscht ist, erzählt es von sich aus meist nicht weiter.

Psychologisch verständlich: »Wer redet schon gern über seine Fehler?«, sagt Gerhard Kuntzemann, Leiter des Sachgebiets Sicherheitsbeauftragte der DGUV. Doch für die Arbeitssicherheit im Betrieb ist es ein Verlust, wenn Beinahe-Unfälle nicht registriert werden. Denn nur wenn der Hergang bekannt ist, kann untersucht werden, ob und wie sich solche Ereignisse künftig vermeiden lassen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert und gekürzt)

In dem verlinkten Beitrag finden Sie u.a. auch eine Checkliste, wie Kolleginnen und Kollegen zu einer Meldung ermuntert werden können, sowie einen Link zu einer Meldehilfe, die die DGUV online zur Verfügung stellt.

Arbeit & Gesundheit: Im Berufsalltag kommt es immer wieder zu Beinahe-Unfällen. Um künftigen Gefahren vorzubeugen, sollten deren Abläufe dokumentiert und bewertet werden.

» Weitere Informationen zu Aus Beinahe-Unfällen lernen

09.10.2023

Gefahrgut in geringen Mengen transportieren

Gefahrgut in geringen Mengen transportieren

Wer denkt beim Stichwort Gefahrguttransport nicht automatisch an schwere Lastkraftwagen, voll beladen mit giftigen oder entzündlichen Substanzen? Der Pkw kommt sicherlich den wenigsten in den Sinn. Dabei können schon kleinste Mengen eines Gefahrguts, die in jeden Kofferraum passen, tödlich sein, wenn sie falsch transportiert werden. Beispiel Trockeneis. Aber nicht nur bei Trockeneis gilt besondere Vorsicht. Auch wenn Beschäftigte etwa ein Fass Diesel transportieren, um Arbeitsgeräte auf einer Baustelle zu betanken, oder mehrere Kanister Reinigungsmittel: Unternehmen müssen beim Transport von Gefahrstoffen immer eine Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz vornehmen. Ob für einen Transport Erleichterungen aufgrund der geringen Menge gelten, ermitteln Unternehmen beispielsweise mit der sogenannten 1.000-Punkte-Regel.

Ob die 1.000 Punkte erreicht werden, hängt davon ab, zu welcher Beförderungskategorie das Gefahrgut zählt – je gefährlicher ein Stoff ist, desto kleiner die Beförderungskategorie – und wie viel davon transportiert wird. Werden die 1.000 Punkte nicht überschritten, muss das Fahrzeug nicht gekennzeichnet werden. Beschäftigte, die das Fahrzeug fahren, müssen dann zwar – wie alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen – unterwiesen, nicht aber gesondert geschult werden.

Auch wenn die Menge nicht ausreicht, um kennzeichnungspflichtig zu sein – der Transport eines Gefahrstoffs untersteht in jedem Fall den Vorschriften des Gefahrgutrechts. So sind Gefahrgüter immer besonders sorgfältig zu verstauen und zu befestigen. »Die Ladung darf nur mittels speziell geeigneter Ladungssicherungsmittel gesichert werden. Sie sorgen dafür, dass die Ladung garantiert nicht verrutscht«, so Andreas Kleineweischede aus der Präventionsabteilung Gefahrstoffe und Biologische Arbeitsstoffe der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)

Auch wenn die Menge nicht ausreicht, um kennzeichnungspflichtig zu sein – der Transport eines Gefahrstoffs untersteht in jedem Fall den Vorschriften des Gefahrgutrechts.

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29.09.2023

Infobrief September 2023: TRGS 402 neu

Infobrief September 2023: TRGS 402 neu

Diesmal ist es ganz ruhig - auch mal schön 😊
Allerdings wartet eine Neufassung der TRGS 402 zu inhalativer Exposition auf Sie. Die wenigen Betreiberpflichten finden Sie in Teil 2 des Infobriefs.

Der Ausblick schaut auf das Solarpaket I und das Heizungsgesetz, die beide heute im Bundesrat beraten werden.

In den Hintergrundinformationen empfehlen wir u.a.:

  • Diverse Webinare zum Verpackungsgesetz - in Deutschland und innerhalb Europas
  • und passend dazu: DIHK-Publikation »Umgang mit Verpackungen in Europa«
  • Zwei Beiträge zu den Preisbremsegesetzen (Prüfbehörde, FAQ und Bericht über Auswirkungen)
  • Zeitweise Rücknahme des Beschränkungsvorschlags zu Bisphenol A
  • Beitrag zum Explosionsschutz beim Umgang mit Wasserstoff
  • Info zur vierten Ausgabe der DIN EN ISO 13849-1
  • Zwei Beiträge zu Stürze von Dächern inkl. E-Learning
  • Webinar » Starkregen und Hitze – Gebäudebegrünung als Retterin in der Not?«

» Risolva Infobrief September 2023

Diesmal ist es ganz ruhig - auch mal schön 😊 - Allerdings wartet eine Neufassung der TRGS 402 zu inhalativer Exposition auf Sie.

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19.09.2023

BG RCI: Was bei der Nutzung von Leihfahrzeugen zu beachten ist.

BG RCI: Was bei der Nutzung von Leihfahrzeugen zu beachten ist.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen oft nur über wenige PKW und nicht unbedingt über eigene Transporter. Für sie ist es daher oft günstiger, die Fahrzeuge vorübergehend zu mieten. Für die Beschäftigten in diesen Betrieben bringt das allerdings den Nachteil mit sich, dass sie sich jedes Mal auf ein neues Fahrzeug einstellen müssen. Um Sicherheit und Gesundheit bei der Nutzung von gemieteten Fahrzeugen zu gewährleisten, sind verschiedene Punkte zu beachten.

Für welchen Zweck wird das Fahrzeug benötigt?

Nicht alle Fahrzeugmodelle sind passend für die zum Teil spezifischen betrieblichen Zwecke ausgestattet. Bei der gewerblichen Anmietung von Fahrzeugen müssen Arbeitgeber daher sicherstellen, dass die verwendeten Fahrzeuge sicher und technisch auf aktuellem Stand sind.

Sind Sie gut vorbereitet?

Die Risiken bei Nutzung von Fahrzeugen im betrieblichen Kontext gehören in die Gefährdungsbeurteilung. Die Beschäftigten sind ferner in den Gebrauch der Fahrzeuge einzuweisen.

Für die Unterweisung der Beschäftigten können Sie das Sicherheitskurzgespräch »Sicher unterwegs – mit dem Auto« (SKG 029) heranziehen. Darin werden sowohl technische als auch organisatorische Aspekte für eine sichere Autofahrt aufgegriffen. Außerdem werden Informationen und Verhaltensweisen angesprochen, die sich eigenverantwortlich und ohne großen Aufwand umsetzen lassen.

Denken Sie auch an eine entsprechende Betriebsanweisung für die Nutzung betrieblicher Fahrzeuge. Betriebe, die häufig Fahrzeuge mieten, sollten möglichst immer die gleichen Modelle nehmen. Dadurch kann die Einweisung standardisiert werden.

Nicht vergessen werden sollte, was im Falle einer Panne oder gar eines Unfalls zu tun ist. Wer ist Ansprechperson im eigenen Betrieb, wer benachrichtigt die Verleihfirma? Auch sollten die Beschäftigten, die das Fahrzeug beim Verleiher abholen genügend Zeit haben, um das Fahrzeug in Ruhe prüfen zu können. Wenn die Anmietung von Fahrzeugen regelmäßig erfolgt, kann es für Betriebe ohne Fuhrparkmanagement sinnvoll sein, eine feste Ansprechperson für die Beschäftigten zu bestimmen. Quelle: BG RCI Newsletter 2/2023

Um Sicherheit und Gesundheit bei der Nutzung von gemieteten Fahrzeugen zu gewährleisten, sind verschiedene Punkte zu beachten.

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08.09.2023

Initiative: #mehrAchtung

Initiative: #mehrAchtung

Die Verkehrssicherheitsinitiative #mehrAchtung des Bundesverkehrsministeriums und des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) sensibilisiert für mehr Rücksicht und Respekt im Straßenverkehr.

Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrates, sagt: Wer Respekt und Rücksicht im Auto, zu Fuß oder auf dem Fahrrad lebt, ist damit sicherer unterwegs.

Dieser Zusammenhang ist inzwischen sogar wissenschaftlich erwiesen. So konstatiert etwa der Verkehrspsychologe Hardy Holte: »Menschen fahren so, wie sie sich fühlen.« Wer gestresst, wütend oder traurig am Straßenverkehr teilnimmt, verhalte sich aggressiv und fahre unter Umständen zu schnell. Ähnliche Ergebnisse liefert eine repräsentative Achtsamkeitsstudie des Instituts für angewandte Sozialwissenschaften aus dem Jahr 2023: Demnach sind über achtzig Prozent der Befragten der Meinung, dass mehr Achtsamkeit im Straßenverkehr zu mehr Sicherheit führt. Über die Hälfte der Befragten führt stressige Verkehrssituationen neben Stau und schlechtem Wetter auf das absichtlich oder unabsichtlich rücksichtslose Verhalten anderer zurück. Die Erhebung hat zudem ermittelt, dass Personen, die das Verkehrsklima als schlecht einschätzen, sich auch selbst als unachtsam bezeichnen. Aber: Die Studie zeigt auch, dass Achtsamkeit selbstverstärkend wirken kann. Wer achtsam unterwegs ist, nimmt den Straßenverkehr positiver wahr und motiviert andere Verkehrsteilnehmende dazu, sich rücksichtsvoller zu verhalten.

Mehr Achtsamkeit steigert demnach nicht nur das eigene positive Empfinden, sondern verursacht auch weniger Stress für andere – und schafft damit eine gute Voraussetzung, seine Mitmenschen für mehr Respekt im Straßenverkehr zu motivieren. Quelle: Initiative #mehrAchtung

Die Initiative #mehrAchtung des BMDV und des DVR sensibilisiert für mehr Rücksicht und Respekt im Straßenverkehr: »Wer Respekt und Rücksicht lebt, ist damit sicherer unterwegs.«

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