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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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04.05.2023

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung V

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung V

zu (7)

Reichen die technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen nicht aus, um die Entzündung der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher zu verhindern, muss zum Beispiel durch eine Explosionsdruckentlastung oder explosionsfeste Bauweise die Auswirkung der Explosion begrenzt oder auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden. Man bezeichnet diese Maßnahmen auch als konstruktiven Explosionsschutz. Damit beschäftigt sich die TRGS 724.

Die Explosionsgefahren und die getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen (Explosionsschutzkonzept) müssen Sie in einem sogenannten Explosionsschutzdokument beschreiben. Das Explosionsschutzdokument stellt eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dar. Welche Inhalte in einem Explosionsschutzdokument beschrieben sein müssen, ist in der Gefahrstoffverordnung festgelegt. Weitere Informationen zur Erstellung und zum Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes mit beispielhaften Angaben finden Sie in der DGUV Information 213-106.

Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung
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Dieter Hubich

Zoneneinteilung ist erfolgt und geeignete Schutzmaßnahmen sind daraus abgleitet. Was bleibt noch zu tun?

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28.04.2023

Infobrief April 2023: Ein Monat zum Durchschnaufen

Infobrief April 2023: Ein Monat zum Durchschnaufen

Nach der erhöhten Schlagzahl seit Beginn des Jahres ist es diesmal in Sachen Rechtsänderungen geradezu ruhig: Außerkrafttreten der EnSikuMaV, Änderungen an der CLP-Verordnung.

Dafür geht es im Ausblick ordentlich zur Sache, u.a. zu

  • CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM
  • Nächster Schritt in Sachen Verschärfung von Regelungen zu F-Gasen
  • Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
  • Neue EU-Verordnung zur Produktsicherheit
  • Wasserstrategie der Bundesregierung
  • Verlängerung der BG-V

Und auch bei den Hintergrundinformationen finden sich wieder viele Beiträge, u.a.

  • Aktualisierung der Antragstellung für die BEHG-Carbon-Leakage-Kompensation
  • Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen (Ökologische Gegenleistungen und Verpflichtungen) - Überblick zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen
  • Gefahren durch Schweißrauchexposition
  • Serviceportal Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung
  • Umgang mit psychisch auffälligen Beschäftigten
  • Mit einem Augenzwinkern: Aufgaben von Führungskräften
  • Lärm bei der Arbeit wirkt sich nicht nur auf das Gehör aus
  • Homeoffice-Guide

» Risolva Infobrief April 2023

Nach der erhöhten Schlagzahl seit Beginn des Jahres ist es diesmal in Sachen Rechtsänderungen geradezu ruhig: Außerkrafttreten der EnSikuMaV, Änderungen an der CLP-Verordnung.

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24.04.2023

Umfrage zum Desk Sharing

Umfrage zum Desk Sharing

Das Homeoffice hat auch Auswirkungen auf die Nutzung des Büros. Immer mehr Beschäftigte teilen sich ihren Büro-Arbeitsplatz mit Kolleginnen und Kollegen. Der Fachbegriff dafür ist Desk Sharing. Wie setzten die Betriebe Desk Sharing um? Wie sind die Arbeitsplätze ausgestattet? Welche Belastung gibt es für die Beschäftigten?

Diesen Fragen möchte das Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG) mit einer Online-Befragung nachgehen. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.

Die Online-Befragung läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Interessierte können hier teilnehmen.

Einige Daten zum Desk Sharing liegen bereits aus einer Befragung des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO aus dem Jahr 2021 vor. Eine Umfrage bei 215 Betrieben ergab, dass bei über 25 Prozent die meisten Büro-Beschäftigten keinen festen Arbeitsplatz mehr haben und über 40 Prozent der Betriebe dies für die kommenden Jahre planen. Auch über 70 Prozent der Beschäftigten sind bereit, zugunsten mehr mobiler Arbeit, auf einen persönlich zugeordneten Arbeitsplatz im Büro zu verzichten. Desk Sharing wird also für viele Beschäftigte mit Büro-Arbeitsplätzen die neue Normalität.

Bislang wurden hauptsächlich die physischen, jedoch nicht die psychischen Folgen von Desk-Sharing untersucht. Das IAG setzt mit seiner Umfrage einen neuen Fokus: Es geht vor allem um die psychische Belastung durch Desk Sharing und mögliche Auswirkungen. Aus den Ergebnissen sollen Gestaltungsempfehlungen für die Umsetzung von Desk Sharing in Betrieben abgeleitet werden. Quelle: Pressemitteilung DGUV

Die Online-Befragung des IAG läuft vom 20.03.2023 bis 31.07.2023. Teilnehmen können Mitarbeitende und Führungskräfte, die an mindestens einem Tag pro Woche im Büro unter Desk Sharing-Bedingungen arbeiten.

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17.04.2023

Dekra: Cyber-Sicherheit ist für Anlagen jetzt Pflicht

Dekra: Cyber-Sicherheit ist für Anlagen jetzt Pflicht

Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druck- oder Ex-Anlagen müssen künftig Cyber-Attacken an ihren Anlagen aktiv vorbeugen. Daran erinnern die Experten der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei DEKRA. Gefährdungen durch Sicherheitslücken bei der Software sowie Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR) gehören gemäß den aktualisierten Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zum Prüfumfang der ZÜS.

Durch den Einsatz von IT-basierten Technologien und steigendem Vernetzungsgrad von Automatisierungssystemen können sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen zum Ziel von Manipulationen und damit anfällig für Angriffe auf die Cyber Security werden. Durch Softwaremanipulation könnte beispielsweise ein Aufzug gestoppt oder Geschwindigkeit und Fahrtrichtung verändert werden. Jeder Betreiber wird folglich durch die aktuelle Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet, im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung potenzielle Cyber-Bedrohungen zu identifizieren.

Wenn potenzielle Cyber-Attacken oder Software-Defizite an Anlagen Personen gefährden, muss der Betreiber basierend auf seiner Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen ergreifen. Im Rahmen der Prüfungen nach BetrSichV muss die Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) dies künftig berücksichtigen. Dies gilt bei allen Arten von Prüfungen bei allen überwachungsbedürftigen Anlagen: vor Inbetriebnahme, wiederkehrend oder nach prüfpflichtiger Änderung.

Künftig wird der ZÜS-Sachverständige im Zuge der Prüfung also konkret feststellen, ob der Betreiber in seiner Gefährdungsbeurteilung die möglichen Gefährdungen aufgrund Cyber-Bedrohungen ermittelt und bewertet hat. Hat der Betreiber keine entsprechende Gefährdungsbeurteilung vorgenommen, liegt ein Mangel vor.

Bei Aufzügen, Druck- und Ex-Anlagen ist mittlerweile auch zu prüfen, ob die installierte, cyberkritische Software mit den Angaben in den technischen Unterlagen übereinstimmt, erläutern die DEKRA Experten. Der Prüfsachverständige hält nun bei jeder Prüfung die aktuellen Softwarestände fest. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass sicherheitsrelevante Änderungen an Soft- und Hardware der ZÜS mitgeteilt werden. Quelle: Pressemitteilung DEKRA 13.3.2023

Auf der Seite des TÜV können Sie sich den Beschluss des EK ZÜS vom 16.11.2022 herunterladen. In dem Dokument werden u.a. rechtliche Rahmenbedingungen, Grundsätze der Prüfung, Grundanforderungen, Prüfung der Cyber-Sicherheit-Maßnahmen sowie Prüfaussagen und Mängeldefinitionen beleuchtet. Schauen Sie also mal rein,  und prüfen Sie vor der nächsten ZÜS-Prüfung erst einmal intern, wie Sie hier aufgestellt sind.

Hinweis Risolva:

In diesem Zusammenhang wird immer noch von der EmpfBS 1115 gesprochen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen noch relevant war. Wie wir im Risolva Infobrief März 2023 berichtet haben, ist diese nun aufgehoben und durch die TRBS 1115 - Teil 1 ersetzt worden.

Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge, Druck- oder Ex-Anlagen müssen künftig Cyber-Attacken an ihren Anlagen aktiv vorbeugen. Daran erinnern die Experten der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) bei DEKRA.

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06.04.2023

Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem […] Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.

Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat ende - so die Darmstädter Richter - auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

(Az.  L 3 U 202/21 - Die Revision wurde zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.) Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Hessen

Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, sei dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies entschied in einem Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

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31.03.2023

Infobrief März 2023: TRBS 1115 - Teil 1 und TRBS 1116

Infobrief März 2023: TRBS 1115 - Teil 1 und TRBS 1116

Und wieder gibt es gänzlich neue Technische Regeln:

  • die TRBS 1115 - Teil 1 über die Cybersicherheit von MSR-Technik (siehe auch den Beitrag in den Hintergrundinformationen) sowie
  • die TRBS 1116 über Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln.

Für beide finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs. Gleiches gilt für die Neufassung der DGUV Regel 109-009 über Fahrzeuginstandhaltung.

Der Ausblick geht in alle Richtungen:
Verpackungsverordnung, IE-Anlagen, F-Gase, PFAS-Verbot, Neue Grenzwerte für Blei und Isocyanate, Maschinen-Verordnung, Hinweisgeberschutz...

Bei den Hintergrundinformationen u.a. dabei:

  • Info zu Energiebezogene Investitionen nach DIN EN 17463 (Sichtwort: EnSimiMaV)
  • Beitrag von WEKA: Unfallversicherung - Wann (und wem) Regress droht
  • Urteil: Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert
  • Beitrag der Dekra: Cyber-Sicherheit ist für Anlagen jetzt Pflicht (wichtig u.a. für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen!)
  • Umfrage zum Desk-Sharing
  • Webinar: Circular Economy in der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung im April

» Risolva Infobrief März 2023

Und wieder gibt es neue Technische Regeln: TRBS 1115 - Teil 1 und TRBS 1116. Außerdem wurde die DGUV Regel zur Fahrzeuginstandhaltung neu gefasst.

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22.03.2023

Viele Vorgesetzte dulden gefährliche Maschinenmanipulation

Viele Vorgesetzte dulden gefährliche Maschinenmanipulation

Manipulierte Schutzeinrichtungen an Maschinen führen regelmäßig zu schweren und tödlichen Unfällen, verursachen Produktionsausfälle und hohe Kosten. Das Erschreckende: Häufig wissen Vorgesetzte davon, dass Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt sind. Das zeigt eine Umfrage des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung unter mehr als 800 betrieblichen Arbeitsschutzfachleuten.

Mehr als die Hälfte gaben an, dass Vorgesetzte Maschinenmanipulation in mindestens einem Fall toleriert hätten. Führungsverhalten ist demzufolge ein zentraler Hebel, um das Unfallgeschehen nachhaltig zu beeinflussen.

Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 10.000 teils tödliche Arbeitsunfälle jedes Jahr die Folge manipulierter Schutzeinrichtungen an Maschinen sind. Manipuliert wird, wenn Schutzeinrichtungen den Arbeitsablauf stören. Um das aktuelle Ausmaß des Problems zu konkretisieren, hat das IFA zwischen Ende 2019 und Sommer 2022 über 840 Personen befragt, die im Betrieb mit Arbeitsschutzbelangen betraut sind, mehrheitlich Fachkräfte für Arbeitssicherheit, aber auch Führungskräfte.

»Die Antworten aus der Praxis zeigen, dass mehr als ein Viertel aller Maschinen manipuliert werden, teils sogar dauerhaft«, sagt Stefan Otto, Experte für Maschinensicherheit im IFA. Was noch viel erschreckender sei: »Die Hälfte der Befragten gab an, dass die Vorgesetzten von Manipulationen an den Maschinen wüssten. Wenn Führungskräfte sich so verhalten, nehmen sie damit in Kauf, dass ihre Beschäftigten Leib und Leben riskieren.«

Die Befragungsergebnisse belegen zudem einen statistisch signifikanten Zusammenhang zwischen Duldung durch die Leitung einerseits und der Häufigkeit von Manipulationen und daraus resultierenden Unfällen andererseits.

Im Umkehrschluss gilt: Unfallverhütung braucht überzeugte Vorgesetzte. Zwei Drittel der Befragten halten ein eindeutiges Bekenntnis der Geschäftsführung gegen Manipulation für ein besonders wirksames Mittel, diese zu verhindern und damit Unfällen vorzubeugen. Dazu gehört auch, bereits bei der Beschaffung darauf zu achten, dass Maschinen einen geringen Manipulationsanreiz bieten.

Otto: »Solange es nicht gelingt, nutzungsfreundliche, manipulationssichere Schutzeinrichtungen an alle Arbeitsplätze zu bringen, sind die Vorgesetzten der beste Schutz vor Manipulation.« Quelle: Pressemittelung DGUV

Über das Thema Manipulation von Schutzeinrichtungen gibt es vom IFA auch ein Video.

Anmerkung Risolva:
Bitte beachten Sie: Jede Führungskraft, die derartiges Fehlverhalten auch nur duldet, gräbt an ihrer eigenen Rechtssicherheit. Machen Sie sich klar, dass Sie aufgrund Ihrer besonderen Fürsorgepflicht (»Garantenstellung«) zum Eingreifen verpflichtet sind, um Schaden abzuwenden. Wenn Sie dies nicht tun, kann das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Manipulierte Schutzeinrichtungen an Maschinen führen regelmäßig zu schweren und tödlichen Unfällen. Das Erschreckende: Häufig wissen Vorgesetzte davon, dass Schutzeinrichtungen außer Kraft gesetzt sind. Das zeigt eine Umfrage des IFA.

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13.03.2023

Tipps für den betrieblichen Brandschutz bei Lithium-Ionen-Akkus

Tipps für den betrieblichen Brandschutz bei Lithium-Ionen-Akkus

Der TÜV Nord informiert in einem Artikel über Risiken beim Umgang mit Lithium-Batterien. Gutachter und Sachverständiger Dr. Thorsten Kühn, Gesellschafter-Geschäftsführer der KBMS Consult GmbH äußert sich u.a. zu folgenden Punkten:

  • Wie sieht das Innere der Lithium-Ionen-Batterie aus? – Aufbau und Funktionsweise
  • Häufige Gefahrenquellen und Risiken bei Lithium-Ionen-Akkus
  • Warnzeichen einer defekten Batterie
  • Angemessene Transport- und Lagerbedingungen für Lithium-Ionen-Akkus
  • Verhaltensregeln bei der Brandbekämpfung
  • Unternehmerische Sorgfaltspflicht und Haftbarkeit bei Unfällen; Quelle: TÜV Nord

Und auch beim TÜV Nord nochmal kompakt zusammengefasst: »Lithium-Ionen-Akkus in Betrieben richtig lagern«.

Der TÜV Nord informiert in einem Artikel über Risiken beim Umgang mit Lithium-Batterien.

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28.02.2023

Infobrief Februar 2023: Acht neue TREMF

Infobrief Februar 2023: Acht neue TREMF

Dieser Infobrief steht ganz im Zeichen der acht neuen Technischen Regeln zu elektromagnetischen Feldern, die den Betreiber bei der Gefährdungsbeurteilung nach der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern unterstützen sollen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist für jeden Arbeitsplatz zu machen. Die TREMF zeigen jedoch auch auf, wie eine vereinfachte Gefährdungsbeurteilung erfolgen kann, zum Beispiel für Büroarbeitsplätze oder für die Verwendung von Elektrohandwerkzeugen.

Im Übrigen wurde nun die Corona-ArbSchV tatsächlich aufgehoben und die EnSikuMaV bis zum 15.4. verlängert. Außerdem gibt es einige Änderungen im Landesrecht.

Der Ausblick schaut unter anderem auf die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie das PFAS-Verbot.

Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir unter anderem folgende Beiträge:

  • Veröffentlichung der aktualisierten Verpackungsbroschüre - Umgang mit Verpackungen in Europa
  • Online-Seminar: »Mit Daten Energie sparen und Transformation schaffen«
  • Serviceportal erleichtert Meldung an die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen
  • Warum Zeiterfassung und Homeoffice nur schwer zusammenpassen
  • Video-Calls - wirklich immer sinnvoll?
  • EU-Lieferkettengesetz: Kommt das böse Erwachen?

» Risolva Infobrief Februar 2023

Dieser Infobrief steht ganz im Zeichen der acht neuen Technischen Regeln zu elektromagnetischen Feldern, die den Betreiber bei der Gefährdungsbeurteilung nach der EMFV unterstützen sollen.

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20.02.2023

Kampagne des DVR sensibilisiert für Gefahren auf Landstraßen

Kampagne des DVR sensibilisiert für Gefahren auf Landstraßen

58,5 Prozent aller Getöteten im Straßenverkehr kamen im Jahr 2021 auf Landstraßen ums Leben. Insgesamt waren es 1.498 Menschen, das sind fast doppelt so viele wie in Ortschaften und sogar fünfmal so viele wie auf Autobahnen. Hinzu kamen noch rund 22.000 Personen mit schweren Verletzungen. Der DVR ruft deshalb unter dem Motto »Fahr sicher!« zu verantwortungsbewusstem Fahren auf Straßen außerorts auf. Die Landstraßen-Kampagne wird seit 2021 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) durchgeführt, um so für die Gefahren auf Landstraßen zu sensibilisieren.

Plakatkampagne

Kern der neu aufgelegten Kampagne sind vier bunte Plakate mit einprägsamen Botschaften, die bundesweit direkt an Landstraßen aufgestellt werden und so auf einige der häufigsten Fehlverhalten bei Landstraßenunfällen aufmerksam machen: Unangepasste Geschwindigkeit, Alkohol am Steuer, risikoreiches Fahren sowie Ablenkung.

Die Unfallfolgen sind auf Landstraßen besonders schwer, was eine Kombination verschiedener Faktoren ist, wie z.B., dass es keine bauliche Trennung vom Gegenverkehr gibt und hohe Geschwindigkeiten gefahren werden. Gefahrenquellen können auch Tiere sein, die auf die Straße springen, und Kreuzungen oder Einmündungen, die zu spät gesehen werden. Die Wortspiele der Plakate machen es deutlich - in all diesen Situationen müssen Verkehrsteilnehmende besonders aufpassen und können durch eine verantwortungsbewusste Fahrweise das Risiko für Unfälle mindern. Also: Weniger Risiko, mehr Freude!

Präventionsfilm mit Fokus auf Gefahren beim Überholen

Gerade Zusammenstöße mit dem Gegenverkehr haben eine hohe Unfallschwere. Allein im Jahr 2021 gab es 4.573 Unfälle auf Landstraßen aufgrund von Fehlern beim Überholen und 486 Menschen starben bei einem Zusammenstoß mit dem Gegenverkehr. Der Kinospot der DVR-Kampagne macht daher deutlich, wie wichtig eine angepasste Fahrweise ist, und zeigt eindrücklich, dass nur überholt werden darf, wenn die gesamte Strecke und der Gegenverkehr eingesehen werden können.

Landstraßen-Broschüre

In der Landstraßen-Broschüre wird die »Ambivalenz« von Landstraßen dargestellt: Sie sind traumhaft schön und gleichzeitig unfallreich und gefährlich. Neben interessanten Zahlen gibt es viele praktische Tipps und Hinweise, wie Unfälle vermieden werden können. Hier können Sie die Broschüre digital downloaden.

Umfrage: Überschätzen Autofahrende die eigenen Fähigkeiten?

Eine vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) im Sommer 2021 in Auftrag gegebene Umfrage hat gezeigt: Viele Befragte wussten, wie gefährlich das Fahren auf Landstraßen ist, ein Viertel hatte bereits mindestens einen Unfall auf einer Landstraße. Trotzdem trauten sich z.B. 90 Prozent zu, die notwendige Entfernung für einen sicheren Überholvorgang richtig einschätzen zu können.

69 Prozent der Befragten glaubten, noch schnell genug reagieren zu können, sollte unerwartet Gegenverkehr auftauchen. Oft stimmt diese Einschätzung, häufig genug aber auch nicht: Allein 2020 wurden 487 Menschen bei Zusammenstößen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug auf einer Landstraße getötet. Eine wichtige Ursache waren Überholunfälle.

Ein weiteres Ergebnis der Umfrage: 53 Prozent der Befragten fühlten sich häufig durch das Überholverhalten anderer gefährdet. Quelle: DVR

Auf Landstraßen kamen 2021 fünfmal so viele Menschen ums Leben wie auf Autobahnen. Der DVR ruft deshalb mit einer Kampagne zu verantwortungsbewusstem Fahren auf Straßen außerorts auf.

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10.02.2023

Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

Frau und Kind sollen während der Schwangerschaft sowie nach der Entbindung und in der Stillzeit möglichst gut geschützt sein. Das ist das Ziel des Mutterschutzgesetzes, das zuletzt 2018 verändert wurde. Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach dürfen Frauen nicht beschäftigt werden. Das Mutterschutzgesetz soll aber auch davor und danach den Gesundheitsschutz der Mütter stärken. Auch sollen sie so lange wie möglich ihren Beruf ausüben können – mit möglichst denselben Tätigkeiten. Außerdem soll das Gesetz dabei unterstützen, dass Frauen aufgrund ihrer Mutterschaft beruflich nicht benachteiligt werden.

Doch die Umsetzung gelingt nicht immer. So ergab eine Umfrage des Deutschen Gewerkschaftsbundes vier Jahre nach der Reform, dass das Gesetz nicht in allen Unternehmen und Einrichtungen eingehalten wird. Mehr als die Hälfte der befragten Frauen gab an, dass es in ihrem Betrieb keine Mutterschutzmaßnahmen gäbe. Außerdem arbeite mehr als die Hälfte der Befragten wöchentlich länger als vereinbart und überschreite die während der Schwangerschaft zulässige tägliche Höchstarbeitszeit von 8,5 Stunden. Quelle: Arbeit & Gesundheit

> In dem verlinkten Artikel wird nochmals zusammengefasst, was im Mutterschutzgesetz in Sachen Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen verlangt wird.

Das Portal Arbeit & Gesundheit hat in einem Artikel nochmals zusammengefasst, was Betriebe nach MuSchG tun müssen.

» Weitere Informationen zu Was Betriebe beim Mutterschutz beachten müssen

03.02.2023

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung

zu (6)

In Abhängigkeit von Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre werden die Zonen 0, 1, 2 bzw. 20, 21, 22 unterschieden, wobei

  • die Zonen 0, 1 und 2 explosionsgefährdete Bereiche durch Gase, Dämpfe, Nebel gelten
  • die Zonen 20, 21 und 22 für explosionsgefährdete Bereiche durch Stäube gelten
  • die Zonen 0 und 20 hinsichtlich Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre die besonders kritischen Bereiche sind

Die Einteilung dient als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.

Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche durch Gase, Dämpfe, Nebel

Zone 0
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Bemerkung:  Der Begriff »häufig« ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 1
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche durch Stäube

Zone 20
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Bemerkung: Der Begriff »häufig« ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 21
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22
Bereich, in dem bei Normalbetrieb gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Die oben genannten, doch sehr sperrigen Begriffsdefinitionen, können dabei folgendermaßen vereinfacht werden:

Zone 0 / 20

Schlüsselwörter: »ständig, über lange Zeiträume«
Die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre tritt zeitlich überwiegend während der Betriebsdauer der Anlage auf (z.B. zeitlich überwiegend über eine Schicht)

Zone 1 / 21

Alles was nicht Zone 0 / 20 oder Zone 2 / 22 ist.

Zone 2 / 22

Schlüsselwörter: »normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig«
Die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur wenige Male im Jahr auf (z.B. einmal monatlich) und ist dann nicht länger als ca. 30 Minuten vorhanden.
 

Bei der Zonen-Einstufung können u.a. folgende Erkenntnisquellen herangezogen werden:

  • Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 »Explosionsschutzregeln«
  • TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern«
  • TRGS 751 »Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen«
  • DGUV Information 209-046 »Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe«

Bei der Zoneneinteilung müssen Sie auch die Ausdehnung der jeweiligen Zone bzw. den explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0, 1 und 2 oder 20, 21 und 22 festlegen. Hierbei können Sie verschiedene Regelwerke u.a. die bereits erwähnte DGUV Regel 113-001 heranziehen.

Sind die Zonen und ihre Ausdehnung bekannt, gilt es die im explosionsgefährdeten Bereich vorhandenen potenziellen Zündquellen (siehe Beitrag »Zündquellen«) zu ermitteln und diese zu bewerten, inwieweit sie eine Zündgefahr darstellen. Sind in den explosionsgefährdeten Bereichen potenzielle Zündquellen vorhanden, müssen Sie geeignete technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen treffen, damit diese nicht wirksam werden. Beispiele hierfür sind der Einsatz von ex-geschützten Betriebsmittel, Verwendung von funkenarmen Werkzeug oder Erdung von Behältern zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung.

Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung IV
Nächster Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung V

Dieter Hubich

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass sich die Mühe lohnt, die Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, in Zonen einzuteilen. Wie geht das?

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung

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