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22.12.2022

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfestellung beim BAFA

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfestellung beim BAFA

Das BAFA schafft die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen um ab dem 1. Januar 2023 seinem gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes nachkommen zu können. Ziel ist es, eine wirksame, bürokratiearme und ressourcensparende Lösung zu erarbeiten. Quelle: BAFA

In diesem Zuge finden Sie auf der Seite des BAFA viele Informationen rund um das Thema LKSG. In der Rubrik »Übersicht« gibt es Links zu Unterstützungsangeboten und einen Katalog mit Häufig gestellten Fragen und Antworten darauf.

Unter »Berichtspflicht« wird erklärt

  • wer einen Bericht einreichen muss
  • wie die Form des Berichtes sein wird (mit einem Merkblatt zum Fragenkatalog)
  • welche Inhalte der Bericht haben muss und
  • wie der Bericht eingereicht werden muss.

Unter »Risikoanalyse« wird ausgeführt

  • warum Risikoanalysen durchzuführen sind und
  • wann Risikoanalysen durchgeführt werden müssen,
  • unter anderem mit einem verlinkten Leitfaden zur Risikoanalyse.

In einer weiteren Rubrik wird noch auf die Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit eingegangen.

Das BAFA schafft die inhaltlichen und technischen Voraussetzungen um ab dem 1. Januar 2023 seinem gesetzlichen Auftrag zur Kontrolle der Einhaltung des LKSG nachkommen zu können.

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13.10.2022

MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus

MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus

Die Konferenzen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten (MPK) sowie der Justizministerinnen und Justizminister (JMK) haben sich für die Prüfung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden ausgesprochen. Die JMK hält dies unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich möglich. Die MPK bittet die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf bis Dezember zu prüfen.

Die MPK bittet »die Bundesregierung ... die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden anhand eines konkreten Regelungsvorschlags zu prüfen und hierzu bis zur Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Dezember 2022 zu berichten.«

Im Beschluss der JMK heißt es:

»Ausgehend von den Ergebnissen der Arbeitsgruppe erachten die Justizministerinnen und Justizminister die Einführung einer Pflicht für private Wohngebäudeeigentümer zur Versicherung gegen Elementarschäden innerhalb eines vom Gesetzgeber auszugestaltenden Korridors für verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn substantielle Selbstbehalte oder vergleichbare Instrumente vorgesehen werden, die zudem versicherungsinhärent zur Vermeidung von Fehlanreizen hinsichtlich der Eigenvorsorge sachgerecht erscheinen. Maßgebend ist die konkrete Ausgestaltung einer Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber.

Gegebenenfalls sind auch weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um aufgrund der risikobasiert zu ermittelnden Prämien die Eigentümer von Hochrisikoobjekten zu entlasten, wobei die Kosten nur in engem Umfang auf Dritte umgelegt werden können.« Quelle: DIHK

Die Konferenzen der Ministerpräsidenten (MPK) sowie der Justizminister (JMK) haben sich für die Prüfung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden ausgesprochen.

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15.10.2021

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung

Im vorherigen Newsbeitrag zu dem Thema haben wir Sie über das neu veröffentlichte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dessen Geltungsbereich informiert. Heute soll es um die Umsetzung und Tools zur Hilfestellung gehen.

Die Umsetzung erfolgt am besten, indem Sie Ihre bestehenden Managementprozesse überprüfen, ob sie den Anforderungen entsprechen und ggf. erweitern. Im Übrigen führen Sie eine Risikoanalyse durch und legen Präventivmaßnahmen fest. Sie kennen das Spiel aus anderen Managementsystemen. Bei Haufe werden einige Präventionsmaßnahmen beispielhaft aufgelistet:

  • Lieferanten Sorgfaltspflicht in Hinblick auf Menschenrechte, Umweltstandards, Arbeitnehmerrechte etc. vertraglich auferlegen. Mögliche Sanktionen , wie z.B. Kündigungsrechte, Schadenersatzansprüche vertraglich festlegen.
  • Lieferanten verpflichten diese Standards auch in nachgelagerten Lieferketten einzuhalten
  • Regelmäßige Überprüfungen der bestehenden und künftigen Lieferanten auf Einhaltung der Sorgfaltspflicht
  • Einführung eines verbindlichen Verhaltenskodex für Lieferanten mit Erwartungen an die Zusammenarbeit
  • Einführung von Kontrollrechten und Durchführung von regelmäßigen und risikobasierten Kontrollmaßnahmen.
  • Einforderung von Nachweisen des Lieferanten über durchgeführte Schulungen

Zusätzlich zu diesen Schritten, können kostenlose Tools helfen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Unternehmen zu implementieren. Es gibt zum Beispiel die folgenden Seiten:

Der CSR (Corporate Social Responsibility) Risiko-Check richtet sich an Unternehmen, die aus dem Ausland importieren oder dort eine Produktionsstätte hat. Mit der Beantwortung von zwei Fragen erfahren Sie, welche internationalen Risiken zu 22 Themen in vier Kategorien mit ihren Geschäftsaktivitäten zusammenhängen und wie Sie diese managen können.

Der KMU Kompass bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen ein Tool, um menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette zu erfüllen.

Des Weiteren können Sie bei der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine kostenfreie Beratung zu dem Thema beantragen und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie Beispiele von Unternehmen, wie diese bereits das Sorgfaltspflichtengesetz umsetzen.
Laura Czichon

Im vorherigen Newsbeitrag zu dem Thema haben wir Sie über das neu veröffentlichte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dessen Geltungsbereich informiert. Heute soll es um die Umsetzung und Tools zur Hilfestellung gehen.

» Weitere Informationen zu Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung

08.09.2021

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 25. Juli 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zugestimmt, so dass das Gesetz am 01. Januar 2023 nun in Kraft treten kann. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Unternehmen mehr Verantwortung für  Menschenrechte und Umweltschutz entlang der Lieferkette übernehmen.

Kern des Gesetzes bilden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Aus diesen Leitprinzipien werden weltweit Nationale Aktionspläne zum Schutz von Menschrechten erstellt und umgesetzt.

Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter (2024 ab 1.000 Mitarbeiter) dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren (§ 3 Abs. 1 LkSG). Unternehmen müssen dabei Maßnahmen in Form einer Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Risikomanagement, Beschwerdemechanismus und Dokumentation umsetzen. Hierbei werden Unternehmen nicht zu Garantie von Erfolg verpflichtet, aber zur Durchführung und Implementierung der Maßnahmen. Wie diese konkret aussehen sollen, ist nicht starr vorgeschrieben. Da allerdings die gesamte Lieferkette betroffen ist und nur noch circa eineinhalb Jahre bis zum Inkrafttreten bleiben, ist eine zügige interne Umsetzung empfehlenswert.

Wie genau die Umsetzung aussehen kann und welche Tools Sie dabei unterstützen können, erfahren Sie in einem zweiten Teil zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Laura Czichon

Am 25. Juli 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zugestimmt, so dass das Gesetz am 01. Januar 2023 nun in Kraft treten kann. Eine kurze Einführung dazu.

» Weitere Informationen zu Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

19.05.2021

Wie erfolgt die Entsorgung von gebrauchten PCR-/Antigentests ordnungsgemäß?

Wie erfolgt die Entsorgung von gebrauchten PCR-/Antigentests ordnungsgemäß?

Diese Frage erreichte uns vor kurzem von einem Kunden im Rahmen unseres Hotline-Service. Wir möchten Sie an dem Ergebnis unserer Recherchen teilhaben lassen.

Zurzeit stehen zwei unterschiedliche Verfahren für den Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) und der Antigen-Schnelltest (PoC).

PCR-Tests
Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren oder der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zuzuordnen. Quelle: Richtlinien der LAGA, Nr. 18

Schnelltests (PoC)
Das Robert Koch-Institut und das Umweltbundesamt haben für die Entsorgung der Schnelltests (PoC) eine pragmatische Lösung auf den Weg gebracht. Die COVID-19 Schnelltests  dürfen demnach nach Abfallschlüsselnummer 18 01 04 in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack-Methode und ohne weitere Verdichtung, und gemeinsam mit Abfällen aus den Haushalten erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden. RKI und UBA begründen diese Vorgehensweise mit der kleinen Probenmenge, die für die Durchführung dieses Tests benötigt wird und der damit verbundenen geringen Virenlast. Ob ein Test positiv oder negativ ausfällt, spiele für die Entsorgung keine Rolle. Im Test-Kit findet keine Vermehrung der Viren statt. Es geht daher von den als Abfall anfallenden gebrauchten Test-Kits kein Risiko aus, das einen besonderen Umgang mit diesen Abfällen im Vergleich zu anderen nicht gefährlichen medizinischen Abfällen erfordert. Quelle: Abfallmanager-Medizin.de

Was müssen Sie tun?

  1. Klären Sie zunächst, ob es sich um die Entsorgung von Schnelltests (Abfallschlüsselnummer 18 01 04) oder wirklich um PCR-Tests (Abfallschlüsselnummer 18 01 03*) handelt.
  2. Sammeln Sie Schnelltests wie oben beschrieben und entsorgen Sie diese über den gewerblichen Siedlungsabfall.
  3. Erfolgen die PCR-Tests in Ihrem Unternehmen in einer betriebseigenen mikrobiologischen und labormedizinischen Einrichtung (Labor), so muss die Sammlung und Entsorgung von diagnostischen Abfällen (hier: PCR-Tests) weiterhin grundsätzlich unter der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* erfolgen. Es sei denn…
  4. … es ist eine Desinfektion der Abfälle vor Ort möglich ist. Wenn ja, können die desinfizierten PCR-Tests danach der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 zugeordnet und gleich wie die Schnelltests gesammelt und entsorgt werden.
  5. Gleiches wie unter 4. gilt, wenn die PCR-Tests im Unternehmen nur vereinzelt durchgeführt werden.

Anja Blum

Diese Frage erreichte uns vor kurzem von einem Kunden im Rahmen unseres Hotline-Service. Wir möchten Sie an dem Ergebnis unserer Recherchen teilhaben lassen.

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21.01.2021

DIHK-Veröffentlichung »Umgang mit Verpackungen in Europa«

DIHK-Veröffentlichung »Umgang mit Verpackungen in Europa«

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jetzt in einer neuen Veröffentlichung.

Auch wenn die Mitte 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu zahlreichen gesetzlichen Anpassungen geführt hat, sind die nationalen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen nach wie vor sehr unterschiedlich. Unternehmen, die auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten.

So wird etwa in Dänemark eine Sonderverbrauchssteuer auf bestimmte Verpackungen erhoben, in Griechenland können sich ausländische Online- und Versandhändler nur über einen Repräsentanten registrieren lassen, in Spanien besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht, sodass der Grüne Punkt obligatorisch auf die Verpackungen zu drucken ist, ...: All diese Details hat der DIHK jetzt in der Übersicht »Umgang mit Verpackungen in Europa« zusammengestellt.

Auf 58 Seiten erfahren die Leser, was in den 27 EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Großbritannien, Norwegen, der Türkei und in der Schweiz zu beachten ist. Quelle: DIHK

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jetzt in einer neuen Veröffentlichung.

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02.09.2020

Batterieentsorgung: Kampagne »Brennpunkt: Batterie«

Batterieentsorgung: Kampagne »Brennpunkt: Batterie«

Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht irgendwo in Deutschland der Kurzschluss einer nicht ordnungsgemäß behandelten Batterie in Entsorgungsfahrzeugen, Mülltonnen oder Sortieranlagen ein Feuer verursacht.

Die Kampagne »Brennpunkt: Batterie« ist eine Initiative der Mitglieder des BDE, die einerseits über die Folgen der falschen Entsorgung von Batterien informieren will, andererseits zum richtigen Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien anhalten soll. Quelle: BDE

Zwar richtet sich die Kampagne an Endverbraucher, aber die Inhalte auf der Internetseite sind auch interessant für Unternehmen (und deren Mitarbeiter)!

So zeigt der Film »Falsch entsorgt ist brandgefährlich« was passiert, wenn Batterien über den normalen Restmüll, Verpackungsmüll oder sonst unsachgemäß entsorgt wird. Sehr interessant und informativ auch die FAQ »Lithium-Ionen-Akkus«. Einige der vielen Fragen, auf die es Antworten gibt sind zum Beispiel:

  • Was ist Lithium?
  • Wie erkenne ich, ob mein Akku oder meine Batterie Lithium enthält?
  • Warum ist die richtige Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus so wichtig?
  • Wie kann ich einen Brand, ausgelöst durch eine Lithium-Ionen-Batterie oder -Akku, löschen?
  • Was muss ich vor der Entsorgung einer Lithium-Ionen-Batterie oder eines -Akkus beachten?
  • Wie lagere ich alte Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus richtig?
  • Wie erkenne ich Beschädigungen an Lithium-Ionen-Akkus?
  • Wie lange ist die Lebensdauer eines Lithium-Ionen-Akkus?
  • Wie kann ich die Lebensdauer des Lithium-Ionen-Akkus maximieren?

Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht irgendwo in Deutschland der Kurzschluss einer nicht ordnungsgemäß behandelten Batterie in Versorgungsfahrzeugen, Mülltonnen oder Sortieranlagen ein Feuer verursacht. Die Kampagne »Brennpunkt: Batterie« des BDE soll Abhilfe schaffen.

» Weitere Informationen zu Batterieentsorgung: Kampagne »Brennpunkt: Batterie«

24.04.2020

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Wir hatten im Teil 3 des Risolva Infobriefs Juli 2019 die 44. BImSchV vorgestellt. Darin hatten wir Sie gebeten, die spezifischen Anforderungen an Grenzwerte und Anforderungen an Messungen aufgrund Ihres Anlagentyps/Ihrer Anlagentypen und des jeweiligen Brennstoffs selbst zu ermitteln.

Dabei ist Ihnen sicherlich aufgefallen, dass es für die erstmalige Messung von bestehenden Anlagen nach § 31 (2) Übergangsfristen gibt. Die erste Übergangsfrist endet am 20.6.2020 und sie bezieht sich auf jährliche Messungen für bestimmte (in der Regel genehmigungsbedürftige) Anlagen. Gleichzeitig sind Sie möglicherweise über den § 39 (9) gestolpert, der Ihnen sagt, dass Messungen erst dann durchzuführen sind, wenn die Emissionsgrenzwerte gelten, also ab dem 1.1.2025.

Nun haben wir beim VCI FAQs für die Anwendung der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung gefunden. Dort gibt es bei Frage 4 und 5 eine Interpretationshilfe zum Sachverhalt der Übergangsfristen für Messungen. Zusammen mit Ihrem Genehmigungsbescheid, sollten Sie also die für Sie richtige Vorgehensweise ermitteln können.

Der VCI hat eine Interpretationshilfe zum Sachverhalt der Übergangsfristen für Messungen. Die erste Übergangsfrist endet am 20.6.2020.

» Weitere Informationen zu Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

24.02.2020

Übersicht Betriebsbeauftragte

Übersicht Betriebsbeauftragte

Die IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlichte auf ihrer Homepage eine Übersicht zu Betriebsbeauftragten im Unternehmen. Der Leitfaden informiert in übersichtlicher und gestraffter Form über Betriebsbeauftragte. Es wird auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderten Qualifikationen sowie die jeweils zuständigen Behörden hingewiesen. Generell gelten jedoch immer die entsprechenden Rechtsvorschriften.

Dazu ist noch ein Muster für ein Bestellungsschreiben für Beauftragte hinterlegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Beauftragte pauschal damit beauftragt werden kann. Hier sind im Einzelfall die aktuellen Regelungen der jeweiligen Funktionen zu beachten und die zu beauftragten Bereiche zu berücksichtigen. Quelle: DIHK und IHK Hochrhein-Bodensee

»Beauftragte« sind in der Regel Personen, die eine überwachende und beratende Funktion haben. Diese Personen sind im Unternehmen üblicherweise in einer Stabsfunktion tätig. Die o.g. Broschüre benennt allerdings darüber hinaus Qualifikationen, die nicht mit einer Stabsfunktion einher gehen, wie zum Beispiel den Sachkundigen für Leitern und Tritte, die befähigten Personen für Elektroarbeiten oder Druckgeräteprüfungen. Diese Personen brauchen für Ihre Aufgaben spezielle Kenntnisse, sie sind jedoch operativ und nicht nur beratend tätig.

Genannt sind auch die Sicherheitsbeauftragten, die entgegen ihrer Bezeichnung, keine Stabsfunktion haben, sondern als Teil der Belegschaft vor allem ihren Kollegen als Ansprechpartner in Sicherheitsfragen dienen.

Die IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlichte auf ihrer Homepage eine Übersicht zu Betriebsbeauftragten im Unternehmen.

» Weitere Informationen zu Übersicht Betriebsbeauftragte

30.01.2020

Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

Am 20. November 2019 hat die EU-Kommission ein Online-Portal (»Due Diligence Ready«) eröffnet, um betroffene Unternehmen (insbesondere KMUs) bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Beschaffung von Mineralien sowie bei der Einhaltung der EU-Verordnung zu Konfliktmineralien zu unterstützen.

Das Portal soll nach Angaben der EU-Kommission als Hilfe für Unternehmen dienen, um Herkunftsinformationen von Metallen und Mineralien einzuholen und deren verantwortungsvolle Beschaffung zu erleichtern. Diese Unterstützung betrifft nach Angaben der EU-Kommission vor allem folgende drei Aspekte:

  • Wie können Unternehmen, insbesondere KMUs, ihre Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Mineralienbeschaffung erfüllen?
  • Wie können Unternehmen die EU-Verordnung zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien leichter einhalten?
  • Wie können Unternehmen die zunehmende Sensibilisierung für Nachhaltigkeitsaspekte handhaben?

Konkret umfasst das Portal dazu etwa ein FAQ, eine Toolbox mit praktischen Ressourcen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ein Begriffsglossar sowie eine Reihe von Webinaren.

Hintergrund ist u. a. die EU-Verordnung über Konfliktmineralien, welche am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Diese Verordnung betrifft den Handel mit Gold, Zinn, Tantal und Wolfram aus politisch instabilen Gebieten (»Konfliktmineralien«) und dient dem Zweck, die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten durch verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen einzudämmen. Quelle: DIHK

Am 20. November 2019 hat die EU-Kommission ein Online-Portal (»Due Diligence Ready«) eröffnet, um betroffene Unternehmen (insbesondere KMUs) bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Beschaffung von Mineralien sowie bei der Einhaltung der EU-Verordnung zu Konfliktmineralien zu unterstützen.

» Weitere Informationen zu Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

03.12.2019

Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV veröffentlicht

Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV veröffentlicht

Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) veröffentlicht. In der Vergangenheit traten viele Fragen zum Anwendungsbereich, den Betriebsanforderungen sowie Informations- und Prüfpflichten der Verordnung auf.

Zu diesen Fragen haben die für den Vollzug zuständigen Länder nun Antworten abgestimmt und veröffentlicht. Der Katalog kann auf der Webseite der LAI (hier) heruntergeladen werden. Quelle: DIHK und LAI

» Auslegungsfragenkatalog der LAI zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider

Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV veröffentlicht

08.11.2019

Ausblick: Verbote des Inverkehrbringens ab 1.1.2020 für bestimmte Kälte-/Klimaanlagen etc

Ausblick: Verbote des Inverkehrbringens ab 1.1.2020 für bestimmte Kälte-/Klimaanlagen etc

Ab 1.1.2020 gelten Beschränkungen für das Inverkehrbringen für folgende Anlagen:

  • Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten.
  • Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von ≥ 2.500 und eine Füllmenge von ≥ 40 t CO2-Äquivalent, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter - 50 °C bestimmt sind.
    Hinweis: Bis zum 1.1.2030 darf allerdings für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Anlagen aufbereitetes oder recyceltes F-Gas eingesetzt werden, das bestimmte Bedingungen erfüllen muss. Stellen Sie sicher, dass Ihr Serviceunternehmen dies rechtskonform umsetzt.

  • Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten.

Bezug: Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Anhang III und Artikel 13 der Verordnung (EU) 517/2014

Sie haben mittlerweile sicherlich eine Liste mit Kälte-/ Klimaanlagen oder anderen Anlagen, die F-Gase enthalten, in der Sie auf einen Blick sehen, welche Anlagen davon betroffen sind.

Ab 1.1.2020 gelten für bestimmte Anlagen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von F-Gasen. Bereiten Sie sich jetzt schon darauf vor.

» Weitere Informationen zu Ausblick: Verbote des Inverkehrbringens ab 1.1.2020 für bestimmte Kälte-/Klimaanlagen etc

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