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29.05.2019

LAGA veröffentlicht Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (M 34)

LAGA veröffentlicht Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (M 34)

Am 1.8.2018 stellten wir Ihnen den Entwurf zu den Vollzugshinweisen vor.

In der Zwischenzeit hat die LAGA auf ihrer Homepage die finale Version der »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen« (11. Februar 2019) am 09.04.2019 veröffentlicht.

Der DIHK schreibt: »Gegenüber der […] LAGA-Anhörungs­version vom 2.6.2018 ergeben sich für die Regelungen der Abfallerzeuger kaum Änderungen. Leider wurde damit auch die teilweise restriktive Vollzugsinterpretation weitgehend übernommen.

Zur Verortung dieser LAGA-Mitteilung: Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine Orientierung für den Vollzug, aber praktisch von hoher »Verbindlichkeit«. Insofern ist sie (indirekt) sehr wichtig für die betroffenen Unternehmen.« Quelle: DIHK

Verschiedene IHKs haben auf ihren Websites die finale Version zusammengefasst und bewertet.

Hinweis:
Die LAGA-Vollzugshinweise finden Sie in umwelt-online als Link direkt unterhalb der jeweiligen Paragrafen in der GewAbfV.

Am 1.8.2018 stellten wir Ihnen den Entwurf zu den Vollzugshinweisen vor. In der Zwischenzeit hat die LAGA auf ihrer Homepage die finale Version der »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen« (11. Februar 2019) am 09.04.2019 veröffentlicht.

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09.01.2019

Entsorgungsfachbetriebe-Register online

Entsorgungsfachbetriebe-Register online

Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register (eEFBV) online geschaltet.

Es umfasst neben dem Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe gemäß § 28 auch das Register über die gemäß Altfahrzeugverordnung anerkannten Betriebe gemäß § 7 AltfahrzeugV.

Im Fachbetrieberegister kann damit recherchiert werden nach
Entsorgungsfachbetrieben
Anerkannten Betrieben gemäß Altfahrzeugverordnung
Zertifizierungsorganisationen

Im erstgenannten Recherchebereich »Entsorgungsfachbetriebe« kann nach Informationen gesucht werden, die in Entsorgungsfachbetriebezertifikaten enthalten sind. Grundsätzlich enthält das Fachbetrieberegister nur Daten von zertifizierten oder rezertifizierten Entsorgungsfachbetrieben, für die nach dem 01.06.2018 über das Zertifiziererportal ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Die Vollständigkeit des Fachbetrieberegisters im Bereich Entsorgungsfachbetriebe ist damit erst nach etwa einjährigem Betrieb des Zertifiziererportals, also ab dem 01.06.2019 gegeben.

Überwachungsberichte oder Inhalte daraus sind nicht Teil des Fachbetrieberegisters und können über dieses grundsätzlich nicht recherchiert werden. Quelle: Umweltschutz-Nachrichten IHK Reutlingen, 11/2018 auf Basis IKA – »InformationsKoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme« der Bundesländer (gekürzt)

Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register online geschaltet.

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03.12.2018

Baden-Württemberg: Abfallbehörden fordern Dokumentationen nach GewAbfV an

Baden-Württemberg: Abfallbehörden fordern Dokumentationen nach GewAbfV an

Die unteren Abfallbehörden bei den Landratsämtern sowie die Regierungspräsidien für die ihnen zugeordneten Unternehmen haben damit begonnen, bei abfallerzeugenden Unternehmen Dokumentationen gemäß der Gewerbeabfallverordnung einzufordern. Hintergrund sind die seit 01.08.2017 geltenden Pflichten aus der novellierten Verordnung.

Die gleichlautenden Schreiben der Behörden beruhen auf einer Vorlage, die auf Landesebene unter Leitung des Umweltministeriums und Beteiligung aller Regierungspräsidien erarbeitet wurde. Die Vorgaben aus der Verordnung an den Umfang der Dokumentation werden darin detailliert aufgegriffen.

Erstaunlich ist aus Sicht der IHK die Forderung, auch Praxisbelege beizufügen und zwar für den Zeitraum des 1. Quartals 2018. Denn die Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung ist bekanntlich primär eine kurze Beschreibung des betrieblichen Abfallmanagements (»was wird getrennt gesammelt und wie entsorgt, und was nicht und warum«). Konkrete Zahlen dazu und diese speziell nur aus einem Quartal erscheinen dagegen wenig aussagekräftig.

Dennoch ist die Forderung formal berechtigt, da ergänzende Belege wie z. B. Rechnungen oder Wiegescheine Teil der Dokumentation sein sollen. Dies soll aus Sicht der Behörden mit der »Viertel-Jahres-Zeitraums-Aktion« verdeutlicht werden. Es ist derzeit nicht vorgesehen, diese nun vierteljährlich jeweils zu wiederholen. Quelle: Umweltschutz-Nachrichten der IHK Reutlingen, Nr. 10 / 2018

Die unteren Abfallbehörden bei den Landratsämtern sowie die Regierungspräsidien für die ihnen zugeordneten Unternehmen haben damit begonnen, bei abfallerzeugenden Unternehmen Dokumentationen gemäß der Gewerbeabfallverordnung einzufordern. Hintergrund sind die seit 01.08.2017 geltenden Pflichten aus der novellierten Verordnung.


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23.11.2018

Schritt für Schritt zum BImSchG-Genehmigungsantrag

Schritt für Schritt zum BImSchG-Genehmigungsantrag

Sie beabsichtigen, eine nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtige Anlage zu betreiben bzw. ihre genehmigte Anlage wesentlich zu ändern. Für die Erstellung des dazu erforderlichen Genehmigungsantrages beauftragen Sie keinen Dienstleister, der sich damit auskennt, sondern Sie erledigen das selber.

 

Gehen Sie dabei nach folgenden Schritten vor:

  • Definieren Sie das geplante Vorhaben. Ordnen Sie es der relevanten Anlagennummer gemäß 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) zu.
  • Vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Auf dieser Behördenkonferenz stellen Sie Ihr Vorhaben vor.
  • Bereiten Sie sich auf diese Vorantragskonferenz gut vor.
  • Binden Sie Gutachter und gegebenenfalls ein Architektur-/Planungsbüro in das Antragserstellungsverfahren ein.
  • Die Antragserstellung beginnt mit dem Sammeln von Daten. Was Sie alles brauchen, steht in der 9. BImSchV. Eine detallierte Aufstellung finden Sie auch in unserer Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Erforderliche Informationen und Daten«.
  • Wenn die Entwurfsfassung fertig ist, prüfen Sie alle Angaben auf Stimmigkeit.
  • Nach der innerbetrieblichen Freigabe des Antragsentwurfes vereinbaren Sie mit den Behördenmitarbeitern einen Termin zur Besprechung des Antragsentwurfs.
  • Steht die Endfassung, können Sie die Antragsunterlagen einreichen - elektronisch und/oder Mehrfertigungen in Papierform, ganz so, wie es die Behörde gerne hätte.

Wie geht es weiter?

  • Die Behörde prüft Ihre Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. Dafür haben die Behördenmitarbeiter einen Monat Zeit.
  • Ist die Vollständigkeit festgestellt, bekommen Sie nach weiteren drei Monaten den Genehmigungsbescheid, wenn Ihr Vorhaben in einem einfachen Verfahren beschieden wird. Sieben Monate hat die Behörde Zeit, wenn es sich um ein förmliches Verfahren handelt, bei dem die Antragsunterlagen einen Monat öffentlich ausgelegt werden.

Weitere Informationen:
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Vorgehen bei der Erstellung eines Antrags«
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Erforderliche Informationen und Daten«
» Link-Liste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Wo finde ich die offiziellen Formulare?«

Wenn Ihnen das Tagesgeschäft keine Zeit lässt, selbst den Antrag zu schreiben, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Sie stehen uns dann als Ansprechpartner für Auskünfte, Informationen und Daten zur Verfügung, aber das kostet Sie lange nicht die Zeit, die die eigentliche Antragserstellung erfordert. Ihr Ansprechpartner ist Anja Blum (E-Mail).

Sie beabsichtigen, eine nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtige Anlage zu betreiben bzw. ihre genehmigte Anlage wesentlich zu ändern. Für die Erstellung des dazu erforderlichen Genehmigungsantrages beauftragen Sie keinen Dienstleister, der sich damit auskennt, sondern Sie erledigen das selber.

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12.10.2018

Abfallrechtliche Einstufung von Metallspänen, denen Kühlschmierstoffe anhaften

Zu dem seit Langem umstrittenen Thema hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) auf ihrer Homepage ein kurzes Papier veröffentlicht.

Darin wird zunächst ein vierzeiliger Beschluss der LAGA-Vollversammlung vom April 2018 zitiert. Bei den darin erwähnten »Vollzugshinweisen« handelt es sich offenbar um den Folgetext, welcher nur eineinhalb DIN A-4-Seiten umfasst und überschrieben ist mit »Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen«.

Die Vollzugshinweise treffen im Wesentlichen die zwei folgenden Aussagen:
  1. Metallspäne mit Anhaftungen und ohne jegliche innerbetriebliche Vorbehandlung (z. B. durch Zentrifugieren) werden dem o. g. Abfallschlüssel 12 01 18* zugeordnet und damit als gefährliche Abfälle eingestuft.
  2. Falls solche Späne dagegen am Ort der Entstehung physikalisch (»durch zentrifugieren, pressen oder bspw. in einem Spänelager ausreichend lang abtropfen lassen«) behandelt werden und danach »nicht mehr abtropfen«“ bzw. »keine liquide Phase im Behältnis der abgetrennten Metallspäne feststellbar« ist, gelten sie als nicht gefährliche Abfälle. Quelle. DIHK (gekürzt)

Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat auf ihrer Homepage »Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen« als Ergebnis der LAGA-Vollversammlung vom April 2018 veröffentlicht.

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03.09.2018

Neuer Entwurf TA Luft

Neuer Entwurf TA Luft

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen neuen Entwurf der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) veröffentlicht. Darin werden zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 einige Änderungen deutlich. Der Entwurf dient nicht einer erneuten Anhörung von Verbänden, sondern wird mit beteiligten Ministerien für eine mögliche Kabinettsbefassung abgestimmt.

Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind dem DIHK folgende Änderungen aufgefallen:

  • 3.4: Berücksichtigung der möglichen Genehmigungspflicht einer störfallrelevanten Änderung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a BImSchG
  • 4.6.1.1: Höhere Bagatellmassenströme für Schwefeloxide und Stickstoffoxide (15 kg/h) (von 1,4 bzw. 1,6 kg/h im Referentenentwurf jedoch 20 kg/h nach aktueller TA Luft)
  • 4.8: Nach einem neuen Anhang 8 müssen Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch Stickstoff- oder Schwefeldepositionen geprüft werden. Der Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen außerhalb der Gebiete wandert unverändert in den Anhang 9.
  • 4.8: Präzisiert wird die Definition für Bioaerosole als »im Luftraum befindliche Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze, deren Sporen, Konidien oder Hyphenbruchstücke oder Bakterien, Viren oder Pollen oder deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte anhaften oder die diese beinhalten.«
  • 5.2.6: Anforderung an die Dichtheit von Rührwerken, Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorgane (Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen Stoffen) wurden an vielen Stellen überarbeitet.
  • 5.3.3.2: Die »Soll-Bestimmung« einer kontinuierlichen Messung von Emissionen staubförmiger anorganischer Stoffe der Klasse II (bspw. Blei und Nickel) oder schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organische Stoffe (u.a. Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle) wird nun als Prüfauftrag formuliert.
  • 5.4: In besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten wurden verschiedene Änderungen insbesondere bspw. für Holzfeuerungsanlagen, Raffinerien sowie Biogasanlagen vorgenommen.

Der aktuelle Referentenentwurf vom Juli 2018 kann auf der Seite des BMU heruntergeladen werden. Quelle: DIHK

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen neuen Entwurf der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) veröffentlicht. Darin werden zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 einige Änderungen deutlich. Der Entwurf dient nicht einer erneuten Anhörung von Verbänden, sondern wird mit beteiligten Ministerien für eine mögliche Kabinettsbefassung abgestimmt.

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01.08.2018

LAGA M 43: Überarbeitungsentwurf Vollzug Gewerbeabfallverordnung wird vorgelegt

LAGA M 43: Überarbeitungsentwurf Vollzug Gewerbeabfallverordnung wird vorgelegt

Der Ad-hoc-Ausschuss M34 des Ausschusses für Abfallrecht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Entwurf für die LAGA-Mitteilung 34 »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung« (M 34) erarbeitet.

Im weiteren Verfahren wird es nach der Anhörung einen 2. Entwurf der Ad-hoc-AG geben. Damit wird sich wieder der LAGA-Abfallrechtsausschuss (ARA) damit befassen und anschließend die LAGA-Vollversammlung. Abschließend wird der Entwurf der Amtschefkonferenz mit der Empfehlung der Veröffentlichung zugeleitet und den Ländern für den Vollzug an die Hand gegeben (Ende 2018/Anfang 2019).

Die aktualisierte M 34 wird Vollzugshinweise zu folgenden Pflichten und Anforderungen umfassen und Fragen zum Anwendungsbereich und zur Quotenberechnung der novellierten Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) beantworten:

  • Anwendungsbereich der GewAbfV
  • Getrenntsammlungspflicht sowie deren Ausnahmen
  • Vorbehandlungspflicht und deren Ausnahmen
  • Dokumentationspflichten für Erzeuger und Besitzer von Abfällen
  • Errechnung der Getrenntsammlungsquote
  • Aufbereitungspflicht für bestimmte Bau- und Abbruchabfälle
  • technische und organisatorische Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
  • Empfehlungen für Aufbereitungsanlagen
  • arbeitsteilige Vorbehandlung oder Kaskadenvorbehandlung und
  • Berechnung von Sortier- und Recyclingquoten.

Wie immer ist auch bei dieser LAGA-Mitteilung 34 darauf hinzuweisen, dass es sich um eine (wichtige) Orientierungshilfe für den Vollzug und insofern auch für die betroffenen Unternehmen (Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen) handelt; d. h. um keine rechtsverbindlichen Vorgaben. Quelle. DIHK (stark gekürzt)

Und wir von der Risolva möchten noch hinzufügen, dass das vorliegende Papier ohnehin erst einen Entwurf darstellt.

» Entwurf für die LAGA-Mitteilung 34 »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung«
» Stellungnahme des DIHK zur LAGA-Mitteilung 34

Der Ad-hoc-Ausschuss M34 des Ausschusses für Abfallrecht der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Entwurf für die LAGA-Mitteilung 34 »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung« (M 34) erarbeitet.

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26.07.2018

42. BImSchV: Anzeigepflicht für bestehende Anlagen bis 19. August 2018

42. BImSchV: Anzeigepflicht für bestehende Anlagen bis 19. August 2018
Am 19. August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Durch die 42. BImSchV werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen festgelegt, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift die 42. BImSchV weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück. Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.

Zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht ab dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet. Quelle: DIHK

Als Hintergrundinformationen kann Ihnen auch das DIHK-Merkblatt zur 42. BImSchV dienen.

Zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht ab dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit.

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17.07.2018

Zwei Informationsschriften zum Verpackungsgesetz

Zwei Informationsschriften zum Verpackungsgesetz
Das neue VerpackG, das ab dem 1. Januar 2019 die aktuell geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ablöst, definiert die bereits bestehenden Pflichten von Herstellern und Händlern – sogenannten Erstinverkehrbringern von Verpackungen. Ihre Produktverantwortung steigt – gleichzeitig entsteht für Unternehmen mehr Transparenz und Rechtsklarheit.

Die Fäden laufen in der Registerdatenbank ›LUCID‹ der Zentralen Stelle Verpackungsregister zusammen. Künftig sind Hersteller, die gewerbsmäßig erstmalig Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen, die für den privaten Endverbraucher bestimmt sind, dazu verpflichtet, eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorzunehmen. Ein Leitfaden (How-To-Guide) informiert über die Pflichten zur Produktverantwortung und zum Ablauf der Registrierung. Quelle: Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

Sie finden bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister auch

Das neue VerpackG, das ab dem 1. Januar 2019 die aktuell geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ablöst, definiert die bereits bestehenden Pflichten von Herstellern und Händlern – sogenannten Erstinverkehrbringern von Verpackungen. Ihre Produktverantwortung steigt – gleichzeitig entsteht für Unternehmen mehr Transparenz und Rechtsklarheit.

» Weitere Informationen zu Zwei Informationsschriften zum Verpackungsgesetz

30.05.2018

Neues ElektroG ab 15.8.2018 - Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich

Neues ElektroG ab 15.8.2018 -  Registrierung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten ab 1. Mai möglich
Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom ElektroG umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen.

Nun müssen sich auch Hersteller von bislang noch nicht betroffenen Geräten registrieren und sich an den Entsorgungskosten beteiligen, beispielsweise Hersteller von Bekleidung und Möbeln mit elektrischen Funktionen. Ein weiteres Beispiel von Produkten, die bislang noch nicht erfasst waren, sind etwa Schuhe mit dauerhaft und fest eingebauter elektronischer Dämpfung oder mit Leuchtmitteln.

Nicht betroffen sind nur explizit im Gesetz genannte Ausnahmen, z. B. Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum. Ab 1. Mai 2018 können Hersteller, die zukünftig neu unter die Vorschriften des ElektroG fallen, Registrierungsanträge bei der zuständigen »stiftung elektro-altgeräte register« (stiftung ear) stellen.

Auch für bereits registrierte Hersteller werden Umstellungen notwendig. Jede bereits erteilte Registrierung mit einer Geräteart wird durch die stiftung ear automatisch in eine festgelegte Nachfolgegeräteart überführt.

Registrierte Hersteller müssen aber überprüfen, ob trotz automatischer Überführung die Registrierung weiterer Gerätearten notwendig wird. Dafür ist eine gesetzliche Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 vorgesehen. Weiterführende Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der zuständigen stiftung ear.

Das Umweltbundesamt (UBA) wird auch die Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen konsequent überwachen. Bereits in der Vergangenheit wurden durch einen effektiven Ordnungswidrigkeitenvollzug gegen sogenannte Trittbrettfahrer viele Hersteller dazu angehalten, ihren Herstellerpflichten nach dem ElektroG nachzukommen. Dies zeigt auch die stetig gestiegene Anzahl registrierter Hersteller bei der stiftung ear. Auch in Zukunft wird das UBA bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen nicht ordnungsgemäß registrierte Unternehmen in Deutschland einleiten. Neben der Möglichkeit, Anzeige wegen einer nicht ordnungsgemäßen Registrierung beim UBA zu erstatten, können Hersteller nicht registrierte Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abmahnen.
Quelle: Pressemitteilung UBA

Ab dem 15. August 2018 werden nahezu alle elektrischen und elektronischen Geräte vom ElektroG umfasst. Damit soll sichergestellt werden, dass mehr Altgeräte im Recycling landen. Das bringt eine Registrierungspflicht für Hersteller bisher nicht erfasster Produkten mit sich, aber auch gewisse Pflichten für bereits registrierte Hersteller.

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02.02.2018

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: Es ist doch nur EIN anderer Stoff

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: Es ist doch nur EIN anderer Stoff
Der Betrieb der OFB GmbH in Sommerloh unterliegt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht, da eine Anlage nach Nummer 3.10.2 betrieben wird. Dahinter verbirgt sich die »Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metalloberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure« - kurz: eine Galvanik.

Damals bei der Neuerrichtung des Werks holte sich der Produktionsleiter, Herr Pfiffig, professionelle Hilfe für die Begleitung beim Genehmigungsverfahren. Da er solche Verfahren schon von anderen Standorten kannte, kam für ihn nichts anderes in Betracht. Wusste er doch, dass das Tagesgeschäft ihm keine Zeit lassen würde, selbst den Antrag zu schreiben. Zwar würde er als Ansprechpartner für Auskünfte, Informationen und Daten zur Verfügung stehen müssen – schließlich weiß ein betriebsfremdes Unternehmen nichts über die Interna – aber das kostete ihn lange nicht die Zeit, die die eigentliche Antragserstellung erforderte.

Deshalb griff er auch jetzt bei der anstehenden Modernisierung der Anlagen zum Telefon und rief bei Risolva an, um sich wieder die Unterstützung im Genehmigungsverfahren zu holen. Das Projekt »Erstellung BImSchG-Antrag für die OFB GmbH« war damit in guten Händen.

Bei einer ersten Besprechung bekam Herr Pfiffig einen Fragenkatalog, der alle Punkte beinhaltete, über die in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zur Änderung einer bestehenden Anlage aussagekräftige und verständliche Angaben gemacht werden müssen. Weil die interne Planung schon weit fortgeschritten war, fiel es ihm leicht, die erforderlichen Daten zu liefern.

Er stand mit seinem Dienstleister in engem Kontakt. Die Antragserstellung machte gute Fortschritte. Dem Einhalten des Zieltermins stand nichts im Weg. Bevor die Risolva in die Endfertigung der Antragsunterlagen ging, bekam Herr Pfiffig ein Entwurfsexemplar zugemailt, über das er noch einmal ein prüfendes Auge werfen sollte. Wurden alle Themen richtig dargestellt? Stimmt das Geschriebene mit den betrieblichen Gegebenheiten überein? ...

Vor Herrn Pfiffig lag ein umfangreiches Antragsdokument zur Prüfung. Seite für Seite ging er es durch, fand seine Erläuterungen in der stimmigen Verfahrensbeschreibung wieder und erfreute sich an der strukturierten Gestaltung des Antrags. Dann aber stutzte er. Herrn Pfiffig fiel beim Lesen nämlich auf, dass einer der genannten Einsatzstoffe gar nicht mehr verwendet wird. Im Rahmen der Substitution kam seit einigen Monaten ein weniger gefährlicher Stoff zum Einsatz. Dies wurde offenbar nicht an Risolva kommuniziert. Gut, dass es sich erst um die Entwurfsfassung handelte. Herr Pfiffig schrieb eine E-Mail an die Risolva, mit der Bitte den Stoff noch schnell zu ändern und fügte das aktuelle Sicherheitsdatenblatt an. Mengenmäßig hatte sich nichts geändert, technisch auch nicht, also dürfte das gar kein Problem sein.

Leider war sich Herr Pfiffig nicht über den Umfang der Auswirkungen bewusst, was passiert, wenn so kurz vor dem Ende der Antragserstellung plötzlich neue Stoffe ins Spiel kommen. Der Austausch der Sicherheitsdatenblätter stellt dabei nämlich den geringsten Aufwand dar. Vielmehr können daraufhin im Antrag Änderungen erforderlich sein, zum Beispiel:
  • bei der Beschreibung der eingesetzten Stoffe
  • bei der Beschreibung der durchgeführten Substitutionsmaßnahme
  • bei der Beschreibung der Lagerbedingungen
  • bei der Beschreibung der Anlieferbedingungen ins Werk und an die Verarbeitungsanlage
  • bei der Abfallbetrachtung
  • bei der Betrachtung der Emissionen
  • bei der Betrachtung der Schutzmaßnahmen
  • bei der Betrachtungen des Brandschutzes
  • auf allen Formblättern, die Stoffdaten enthalten
Auch war sich Herr Pfiffig nicht darüber bewusst, dass bei derartig vielen nachträglichen Änderungen die Gefahr besteht, möglicherweise eine Stelle zu übersehen und damit Ungereimtheiten im Antrag stehen zu haben. Aber zum Glück hatte Herr Pfiffig ja mit Risolva jemanden beauftragt, der jahrelange Erfahrung in der Erstellung immissionsschutzrechtlicher Antragsunterlagen besaß. Ihnen gelang es – trotz der umfangreichen Änderungsarbeit - den geplanten Termin zur Antragsabgabe einzuhalten.

Gastbeitrag von Anja Blum
Anmerkung: Sämtliche Namen - außer der der Risolva :-) - sind frei erfunden; gegebenenfalls zutreffende Übereinstimmungen sind absolut zufällig.

Weitere Geschichte zum Genehmigungsmanagment:
» die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage

Kurz vor dem Zieleinlauf:
Kleine Änderungen - große Wirkung, oder: Was passiert, wenn Herr Pfiffig sich kurz vor Abgabe des Antrags »nur« für einen anderen Einsatzstoff entscheidet.

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15.12.2017

UVP-Portal der Länder online

UVP-Portal der Länder online
Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Zulassungsverfahren auszulegenden Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden zukünftig zentral im UVP-Verbundportal der Länder veröffentlicht. Für Verfahren mit Zuständigkeit von Bundesbehörden wird voraussichtlich ein separates Portal eingerichtet.

Das am 28. Juli in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung der Umweltverträglichkeitsprüfung schreibt in § 20 eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen in einem zentralen Internetportal der Länder vor. In diesem UVP-Portal werden Verfahrensstand, Auslegungs- und Erörterungstermine, eingestellte Unterlagen, Berichte und Empfehlungen sowie die anschließende Entscheidung bekanntgegeben. Ein zentrales Internetportal des Bundes, das entsprechende Informationen für Verfahren mit Zuständigkeit von Bundesbehörden bekannt gibt, ist noch nicht online. Quelle: DIHK

Die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung von Zulassungsverfahren auszulegenden Unterlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung werden zukünftig zentral im UVP-Verbundportal der Länder veröffentlicht. Für Verfahren mit Zuständigkeit von Bundesbehörden wird voraussichtlich ein separates Portal eingerichtet.

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