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10.11.2017

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage

Geschichten zum Genehmigungsmanagement - heute: die Gartenfroh GmbH oder das Problem mit der Kapazität einer Anlage
Xaver Unding leitet die Gartenfroh GmbH & Co.KG bereits in der dritten Generation. Sein Großvater, leidenschaftlicher Tüftler und Hobbygärtner, entwickelte viele hilfreiche Werkzeuge, die nicht nur ihm die Gartenarbeit erleichterten. Was aus der großväterlichen Leidenschaft heraus geboren wurde, wuchs recht bald zu einem mittelständischen Unternehmen heran, das Werkzeuge zur Bodenbearbeitung für den Kleingartenbedarf herstellt: In der immer wieder erweiterten Produktionshalle wurden an Metallbearbeitungsmaschinen die »Rohlinge« hergestellt, die dann in der Lackierung beschichtet wurden. Zum Schluss erfolgte die Endmontage.

Als nun Xaver Unding das Unternehmen vor fünf Jahren übernahm, war die Auftragslage gut und erst kürzlich konnte er den Großauftrag mit einem führenden Gartencenter für das Unternehmen sichern – dafür musste investiert und vor allem moderniesiert werden! Unter anderem baute er eine neue Produktionshalle, trennte die Metallbearbeitung räumlich von der Beschichtung, beschaffte modernere Anlagen, installierte eine dem Stand der Technik entsprechende Abluftreinigung für die Lackierung. Der Unternehmer plante auch vorübergehend die dritte Schicht einzuführen, um die Auftragsspitzen abzusichern.

Das erste Produktions-Halbjahr nach den Modernisierungsmaßnahmen bestätigte Xaver Unding, dass er den richtigen Riecher hatte. Das Geschäft florierte, die Gelder flossen. Das zeigte die Bilanz ganz deutlich. In der Bilanz standen neben den gearbeiteten Stunden, neben den investierten Finanzen und dem erreichten Ergebnis etc. natürlich auch die Materialverbräuche zu Buche. So war der Verbrauch an lösemittelhaltigen Lacken im letzten halben Jahr deutlich angestiegen. Kein Wunder, schließlich verdreifachte sich die Anzahl an produzierten Gartengeräten. Verbrauchte die Gartenfroh GmbH & Co.KG bisher ca. 6 Tonnen Lacke im halben Jahr, so standen jetzt bereits im ersten halben Jahr nach den Neuinvestitionen 9,5 Tonnen in den Büchern.

Xaver Unding gratulierte sich im Stillen nochmals zu seinem Entschluss, das Unternehmen erweitert zu haben und er nahm sich vor, dies heute im »Ochsen« zu feiern. Dort traf er einen alten Freund wieder. Wie geht’s, wie steht‘s, was tust du so?... Stolz berichtete er vom Erfolg seines Unternehmens. Anerkennend bekam Xaver Unding auf die Schulter geklopft. Dazu noch den Hinweis, falls er jemanden für die Antragsstellung benötigte, könnte er ihm die Risolva empfehlen. Die hätten ihm vor zwei Jahren tatkräftig unter die Arme gegriffen und dafür gesorgt, dass die Kommunikation mit den Behörden einwandfrei funktionierte und er im Zeitrahmen seine Genehmigung vorliegen hatte.

Xaver Unding verstand nicht, was er beantragen sollte. Sein ungläubiges Gesicht ließ den Freund noch ein paar erklärende Worte hinzufügen:
»Ihr habt in einem halben Jahr 9,5 Tonnen Lacke eingesetzt. Ich gehe mal davon aus, die sind alle lösemittelhaltig. Bei 90 % Lösemittelgehalt ist das über den Daumen gerechnet ein Verbrauch von 8,5 Tonnen Lösemitteln. Wenn ihr so weiter produziert, würdet ihr aufs Jahr gerechnet also 17 Tonnen Lösemittel verbrauchen. Und damit ist die Lackierung der Gartenfroh GmbH eine Anlage, die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist. Tja, und um diese Genehmigung zu erhalten, musst du erst einmal einen entsprechenden Antrag einreichen.«

Xaver Unding verstand immer noch nicht ganz. Das klang, als ob er etwas nicht beachtet hätte. Er entgegnete ein wenig entschuldigend: »Es steht ja noch gar nicht fest, ob wir so weiter produzieren. Auf die Aufträge hat man ja schließlich kein Abonnement.«
»Das ist richtig, aber mit eurem Dreischichtbetrieb habt ihr die Kapazität für eine derartige Produktion. Das hat euer letztes halbes Jahr ja nun bewiesen. Und die Genehmigungspflicht richtet sich nach der Kapazität. Komm in die Pötte, alter Freund! Du willst doch nicht im Regen stehen! Musst es ja nicht selber machen. Wie gesagt: Bei der Risolva findest du genau den richtigen Ansprechpartner, wenn du dafür Entlastung suchst.

Gastbeitrag von Anja Blum
Anmerkung: Sämtliche Namen - außer der der Risolva :-) - sind frei erfunden; gegebenenfalls zutreffende Übereinstimmungen sind absolut zufällig.

Weitere Geschichte zum Genehmigungsmanagement:
» Es ist doch nur EIN anderer Stoff

Das Änderungsmanagement bei der Gartenfroh GmbH ist verbesserungsbedürftig. Beinahe hätte der Inhaber übersehen, dass die Kapazitätserhöhung in der Lackierung aus dieser eine genehmigungsbedürftige Anlage macht.

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03.11.2017

Naturschutzrechtliche Belange im laufenden Betrieb

Naturschutzrechtliche Belange im laufenden Betrieb
Naturschutz ist für viele ein Thema, das bei Betriebserweiterungen bzw. Erwerb oder Erschließung von Standorten ins Bewusstsein rückt und gegebenenfalls zu Maßnahmen führen kann. Allerdings können Betreiber auch im laufenden Betrieb von Naturschutzbelangen betroffen sein. 

Zum einen, lohnt ein Blick in die vorhandenen Genehmigungsbescheide. Dort finden sich gelegentlich naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen.
> Im Rahmen Ihres Auflagencontrollings sollten diese jedoch bereits ausreichend berücksichtigt sein, denn das Nichteinhalten von Nebenbestimmungen kann Ordnungswidrigkeiten, gegebenenfalls Strafen oder sogar eine Betriebsstilllegung zur Folge haben.

Haben Sie Brachflächen auf dem Betriebsgelände, so können sich dort besonders oder streng geschützte Pflanzen und Tiere* ansiedeln. Eine industrielle Nutzung dieser Flächen ist damit nicht mehr ohne weiteres möglich.
> Behalten Sie also brachliegende Flächen im Auge und beseitigen Sie regelmäßig die Vegetation in einem frühen Stadium.

Planen Sie, Gebäude abzureißen oder zu sanieren? In diesem Fall kann ebenfalls das BNatSchG greifen. Geschützte Arten können z.B. vorkommen in Dächern, Mauervorsprüngen, Verkleidungen, Fassaden, Rollläden, Naturkellern.
> Ziehen Sie gegebenenfalls frühzeitig ein Gutachterbüro hinzu, das relevante Gebäude auf vorhandene Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten besonders oder streng geschützter Tierarten* untersucht. Falls Sie geschützte Arten/Lebensstätten entdecken, stimmen Sie die Maßnahmen mit der unteren Naturschutzbehörde ab.
 
Quelle: Vortrag von Dr. Malte Kohls, BBG und Partner, anlässlich der 21. Fresenius Fachtagung »Praxisforum für Umweltbeauftragte«, 19. und 20. September 2017 in Köln

* Artenschutzrechtlich besonders geschützt sind Tiere und Pflanzen nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen und sogenannte Anhang-IV-Arten der FFH-Richtlinie.

Naturschutz ist für viele ein Thema, das bei Betriebserweiterungen bzw. Erwerb oder Erschließung von Standorten ins Bewusstsein rückt und gegebenenfalls zu Maßnahmen führen kann. Allerdings können Betreiber auch im laufenden Betrieb von Naturschutzbelangen betroffen sein.

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18.09.2017

IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) trat am 20. August in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt.

Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.

Das Merkblatt beantwortet die Fragen, welche Anlagen von der Verordnung betroffen sind, welche Pflichten auf Betreiber zukommen und was beim Errichten neuer Anlagen berücksichtigt werden sollte. Quelle: DIHK

» Merkblatt zur 42. BImSchV vom DIHK

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) trat am 20. August in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt. Der DIHK hat ein Merkblatt dazu veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

02.08.2017

AwSV löst Landes-VAwS vollumfänglich ab

AwSV löst Landes-VAwS vollumfänglich ab
Vor dem Inkrafttreten der AwSV stellten Unternehmen vermehrt die Frage, ob in bestimmten Fällen weitergehende Regelungen der Landesverordnungen bestehen bleiben könnten. Dies ist nach Rechtsauffassung des Bundesumweltministeriums nicht der Fall. […]

Dies gilt allerdings nicht für bestehende Schutzgebietsverordnungen. Hier können Länder nach § 49 Absatz 5 AwSV weitergehende Regelungen (bspw. dem Verbot von Erdwärmesonden in Schutzzone III B) bestimmen. Außerdem können Behörden aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nach § 16 Absatz 1 AwSV weitergehende Anforderungen an Anlagen festlegen. Quelle: DIHK

Nach Rechtsauffassung des Bundesumweltministeriums löst die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) die Landesverordnungen ab 1. August vollumfänglich ab. Regelungen der Landesverordnungen sind ab dann nicht mehr anwendbar, auch wenn sie vom Landesgesetzgeber nicht rechtzeitig außer Kraft gesetzt wurden. Quelle: DIHK

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01.06.2017

Vollzugshilfen im Abfallrecht

Vollzugshilfen im Abfallrecht
Vollzugshilfe KrWG:
Mit dem Zweiten KrWG-Änderungsgesetz wurde die die bisherige Heizwertklausel zum 01.06.2017 gestrichen. Das BMUB hat dazu einen Leitfaden und eine Vollzugshilfe auf seiner Homepage veröffentlicht.

» BMUB-Entwurf »Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung«
» BMUB-Entwurf »Vollzugshilfe Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt«

Das BMUB will mit den beiden nicht rechtsverbindlichen Vollzugspapieren...
  • den betroffenen Abfallerzeugern und -besitzern sowie den Vollzugsbehörden Vollzugshilfen zur Anwendung und Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie der §§ 6 - 8 KrWG an die Hand geben, insbesondere für das Verhältnis der stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) zur energetischen Verwertung;
  • den Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise ermöglichen. Quelle: DIHK (gekürzt)
Wichtig: Die beiden Dokumente sind noch nicht abschließend von den zuständigen Ausschüssen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) beraten worden.

Vollzugshilfe zum ElektroG:

Von der Umweltministerkonferenz wurde die LAGA-Mitteilung 31 A - »Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes« - Anforderungen an die Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten zur Veröffentlichung freigegeben.

Darin werden im Detail behandelt:
1. Sammlung von Altgeräten (EAG) aus privaten Haushalten durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Öre)
2. EAG-Rücknahme aus privaten Haushalten durch Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte
3. Rücknahme von EAG aus privaten Haushalten durch Vertreiber/Handel
4. EAG-Entsorgung andere Nutzer als privater Haushalte
5. Umgang mit lithiumhaltigen Geräte-Altbatterien
6. Behandlung von EAG
7. Informations-, Anzeige- und Mitteilungspflichten
8. Nachweis- und Registerpflichten

Die LAGA-Mitteilung ist nicht rechtsverbindlich, wie z.B. eine Verordnung oder ein Gesetz. Sie dient der Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Regelungen mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen Vollzugs. Quelle: DIHK (gekürzt)

Vom BMUB liegt eine Vollzugshilfe zur 5-stufigen Abfallhierarchie vor und die Umweltministerkonferenz hat eine LAGA-Mitteilung zum Vollzug des ElektroG freigegeben.

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22.05.2017

Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen

Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen
Werden Gewerbegebiete in Bebauungsplänen dargestellt, dann haben sie immer dieselbe Farbe: grau. Diese Farbgebung passt zu dem Bild, das von Gewerbegebieten verbreitet ist. Viele versiegelte Flächen und große graue Hallen. Doch das muss nicht so sein. Immer mehr Unternehmen gestalten ihr Firmengelände naturnah und leisten somit einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität.

Eine naturnahe Gestaltung eines Firmengeländes bedeutet nicht zwangsläufig eine Einschränkung der Funktionsflächen. Sicher gibt es auch an einem Unternehmensstandort asphaltierte Bereiche wie zum Beispiel Abstandsflächen oder Randbereiche, die selten bis nie genutzt werden. Andere Bereiche könnten womöglich einfach wieder mal neu gestaltet werden. Ideen dafür, wie solche, vermeintlich »unnützen« Flächen zum Wohle der Natur, aber auch zum Wohle des Unternehmens genutzt werden können, finden sich beispielhaft in der Broschüre der IHK zu Dortmund »WirtschaftsGrün - Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen« wieder. Sie verschafft einen Überblick zur Thematik der naturnahen Gestaltung von Firmengeländen. Außerdem gibt sie einen Einblick in die Praxis anhand von 11 interessanten Beispielen aus dem Kammerbezirk der IHK zu Dortmund über das vielfältigen Maßnahmenspektrum und deren möglichen Ergebnissen. Quelle: IHK Dortmund

» Broschüre der IHK zu Dortmund »WirtschaftsGrün - Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen«

Werden Gewerbegebiete in Bebauungsplänen dargestellt, dann haben sie immer dieselbe Farbe: grau. Diese Farbgebung passt zu dem Bild, das von Gewerbegebieten verbreitet ist. Viele versiegelte Flächen und große graue Hallen. Doch das muss nicht so sein. Immer mehr Unternehmen gestalten ihr Firmengelände naturnah und leisten somit einen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität. Quelle: IHK Dortmund

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27.04.2017

Neue AwSV - Wir empfehlen folgende Vorgehensweise

Neue AwSV - Wir empfehlen folgende Vorgehensweise
Die neue AwSV ist eine gute Gelegenheit, Ihr Stoffmanagement mal wieder unter die Lupe zu nehmen und auf den neusten Stand zu bringen.

Aus AwSV-Sicht gibt es zwei sinnvolle Herangehensweisen, um zu analysieren für welche Bereiche, welche Anforderungen gelten. Grundlage ist entweder ein
1. räumlicher Ansatz oder ein
2. stofflicher Ansatz

Räumlicher Ansatz
Hierunter verbirgt sich das, was früher als VAwS-Kataster benannt wurde. Haben Sie bereits ein solches, so bringen Sie es auf den aktuellen Stand und passen Sie es den neuen Begrifflichkeiten an. Denken Sie daran: HBV-Anlage und LAU-Anlagen gibt es als Begrifflichkeit nicht mehr.

Hinweis: Ein VAwS-Kataster war nach einigen Ländervorschriften nicht vorgeschrieben (oder nur ab einer bestimmten Menge/Gefährdungsstufe). Ein solches Kataster ist auch nach der neuen AwSV rechtlich nicht verpflichtend. Doch wie anders, als mit einer systematischen Übersicht wollen Sie sicherstellen, für welche Bereiche Sie welche Anforderungen zu erfüllen haben?

Wenn Sie noch kein VAwS-Kataster hatten, diesen räumlichen Ansatz aber sympathischer als den stofflichen Ansatz finden, so ermitteln Sie - am besten graphisch und tabellarisch - die Bereiche, in denen Wasser gefährdende Stoffe vorhanden sind. Bezeichnen Sie die Stoffe, definieren Sie die vorhandenen Mengen, ermitteln Sie deren Wassergefährdungsklasse und weisen Sie zu, in welcher Form der Umgang erfolgt, also Lagern, Behandeln, Verwenden, Umfüllen, Umschlagen etc.

Stufen Sie die Anlage in die Gefährdungsstufe nach § 39 AwSV ein.
Um aktuelle Stoffdaten zu haben, halten Sie Sicherheitsdatenblätter bereit oder verweisen Sie auf diese.


Stofflicher Ansatz
Da Sie sicherlich ohnehin ein (Gefahr-) Stoffverzeichnis führen und viele Daten dort vorhanden sind, ist der stoffliche Ansatz für viele der einfachere.

Damit das (Gefahr-) Stoffverzeichnis die volle Aussagekraft hat, um beurteilen zu können, welche Anforderungen der AwSV für welche Bereiche erforderlich sind, muss Ihr (Gefahr-) Stoffverzeichnis zwingend folgende Informationen enthalten bzw. folgendermaßen aufgebaut sein. Sinnvollerweise führen das (Gefahr-) Stoffverzeichnis in Excel:
  • Angabe zum Stoff
  • Angabe zu Wassergefährdungsklasse
  • Angabe zu den Anwendungsorten (ggf. mehrere Zeilen pro Stoff)
  • Angabe zu den Lagerbereichen (ggf. mehrere Zeilen pro Stoff)
  • Angabe über die Mengen pro Anwendungsort (dabei Angaben einheitlich in Kilogramm oder Liter und dabei Zahlenangaben ohne Einheit in der Zelle)
  • Angabe über die Mengen pro Lagerort (dabei Angaben einheitlich in Kilogramm oder Liter und dabei Zahlenangaben ohne Einheit in der Zelle)
  • Sie verwenden die Funktion der Teilsummenbildung bei den verwendeten oder gelagerten Mengen.
Sie können dann nach den einzelnen räumlichen Einheiten für Umgang oder Lagerung filtern und bekommen damit eine Übersicht über relevante Mengen und die relevante Wassergefährdungsklasse.

Auf Basis der Angaben des AwSV-Katasters bzw. des (Gefahr-) Stoffverzeichnisses ermitteln Sie nun anhand des Verordnungstextes, welche konkreten materiellen Anforderungen für die einzelnen Bereiche gelten und prüfen, ob Sie diese umgesetzt haben bzw. welche Maßnahmen erforderlich sind, diesen nachzukommen.

Die neue AwSV ist eine gute Gelegenheit, Ihr Stoffmanagement mal wieder unter die Lupe zu nehmen und auf den neusten Stand zu bringen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie vorgehen können.

» Weitere Informationen zu Neue AwSV - Wir empfehlen folgende Vorgehensweise

21.04.2017

Es ist geschafft: Heute wurde die AwSV veröffentlicht

Es ist geschafft: Heute wurde die AwSV veröffentlicht
Seit 2010 geht nun das Ringen um die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV).

Bereits im Jahr 2014 wurde sie vom Bundesrat beschlossen. Die damals von den Ländern geforderten Maßgaben zu den JGS Anlagen stießen in Landwirtschaft und Bundesregierung jedoch auf Widerstand. Nun folgte der Bundesrat dem Kompromissentwurf der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz aus dem Frühjahr 2016. Er sieht Erleichterungen für bestehende JGS Anlagen in der Anlage 7 vor.

Und heute nun ist die AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Die §§ 57 bis 60 treten am Tag nach der Verkündung (also morgen) in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am 1. August 2017 in Kraft. Zum 1. August 2017 tritt dann auch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außer Kraft.

Bundesverordnungen können Landesrecht nicht außer Kraft setzen, deshalb gelten die Länder-VAwS erst einmal weiter, zumal im einen oder anderen Fall in der AwSV darauf noch Bezug genommen wird. Bundesrecht steht aber über dem Länderrecht, sodass die Bestimmungen der AwSV in jedem Fall die maßgeblichen sind.

Beachten Sie bitte die Übergangsregelungen in den §§ 67 bis 72.

Die wichtigsten Betreiberpflichten inklusive Anmerkungen zur Umsetzung werden wir Ende nächster Woche im Risolva Infobrief veröffentlichen. Kunden des AGENDA Update-Service bekommen die Inhalte in einer Compliance-Info Sonderausgabe aufbereitet.

» AwSV im Bundesgesetzblatt

Hintergrundinformationen zu den einzelnen Paragrafen bekommen Sie in der Beschlussdrucksache zur AwSV ab Seite 164.

Seit 2010 geht nun das Ringen um die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Heute ist sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu Es ist geschafft: Heute wurde die AwSV veröffentlicht

19.04.2017

Bundesrat beschließt AwSV (und Düngeverordnung)

Bundesrat beschließt AwSV (und Düngeverordnung)
Es gibt Neues zum Thema »Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen«. Der DIHK ließ uns folgende Information zukommen:

»Der Bundesrat hat am 31. März 2017 der Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung – DüV) und über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlossen. Da die Bundesregierung den Maßgaben des Bundesrates zur DüV bereits zugestimmt hat, wird mit der Veröffentlichung der Verordnungen Ende April oder Anfang Mai gerechnet.

Den Beschlüssen gingen jahrelange Verhandlungen über Regelungen zur Sicherheit von Jauche-, Gülle- und Silageanlagen (JGS) sowie der Düngung landwirtschaftlicher Flächen voraus. Der Kompromiss in der Regierungskoalition und Bundesregierung zum sogenannten Düngepaket machte nun den Weg sowohl für DüV als auch AwSV frei.

Die AwSV wurde bereits im Jahr 2014 vom Bundesrat beschlossen. Die damals von den Ländern geforderten Maßgaben zu den JGS Anlagen stießen in Landwirtschaft und Bundesregierung jedoch auf Widerstand. Nun folgte der Bundesrat dem Kompromissentwurf der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz aus dem Frühjahr 2016. Er sieht Erleichterungen für bestehende JGS Anlagen in der Anlage 7 vor.

Die Bestimmungen zu Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern (§ 57 bis 60) werden am Tag der Verkündung in Kraft treten. Die übrigen Regelungen werden je nachdem, ob die AwSV noch im April oder im Mai veröffentlicht wird, ab dem 1. August oder 1. September gelten.« Quelle: DIHK

» Beschlussdrucksache zur AwSV
Erläuterungen zu den einzelnen Punkten finden Sie ab Seite 164

Im Monat nach der Veröffentlichung werden wir die wichtigsten Betreiberpflichten inklusive Anmerkungen zur Umsetzung im Risolva Infobrief veröffentlichen. Kunden des AGENDA Update-Service bekommen die Inhalte zu gegebener Zeit in einer Compliance-Info Sonderausgabe aufbereitet.

Es gibt Neues zum Thema »Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen«:
Der Bundesrat hat am 31. März 2017 die Düngeverordnung (DüV) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) beschlossen. Da die Bundesregierung den Maßgaben des Bundesrates zur DüV bereits zugestimmt hat, wird mit der Veröffentlichung der Verordnungen Ende April oder Anfang Mai gerechnet.

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03.02.2017

Neufassung: DIN 1999 - 100

Neufassung: DIN 1999 - 100
Wenn Sie unseren Infobrief vom Dezember gelesen haben, wissen Sie schon Bescheid. Für alle anderen hier die Information des Beuthverlags über die Änderungen der aktuellen Ausgabe gegenüber der Vorgängerversion (2003-10):
  • Titel geändert;
  • neue Begriffe aufgenommen;
  • Nachweis der chemischen Beständigkeit der Werkstoffe auf ethanolhaltige Kraftstoffe erweitert;
  • Festlegungen zu Schachtaufbauten zwischen Erdeinbau und Freiaufstellung der Abscheideranlage differenziert;
  • Zugänglichkeit zwischen verschiedenen Anlagenzuständen für bestimmte Zwecke unterschieden;
  • Anforderungen an Kabeldurchführungen aufgenommen;
  • Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit eingeführt;
  • Prüfung der Wasserdichtheit des Betons präzisiert;
  • Festlegung zur Auslösekraft für selbsttätige Verschlusseinrichtungen mit Auslösemechanismus aufgenommen;
  • Ermittlung des Regenwasserabflusses und die Flächenermittlung bei Schlagregen für die Bemessung aufgenommen;
  • eigenen Abschnitt für Planung, Einbau und Anschluss an die Entwässerungsanlage mit zusätzlicher Berücksichtigung der Aspekte Einbaustelle (einschließlich der Problematik überflutungsgefährdeter Bereiche), separate Auffangbehälter für Leichtflüssigkeiten, Schutz gegen Austritt von Leichtflüssigkeiten, Probenahmestellen und -einrichtungen aufgenommen;
  • bisherige Angaben zu Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung präzisiert und Angaben zu Betriebstagebuch und Generalinspektion erweitert;
  • Festlegung und Beispiel zur Ermittlung der erforderlichen Überhöhung aufgenommen;
  • redaktionelle Bearbeitung.
Beachten Sie die Änderungen für den Fall, dass Sie einen Leichtflüssigkeitsabscheider betreiben.

Die DIN 1999 - 100 über »Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten« wurde mit Datum vom Dezember 2016 neu gefasst.

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12.01.2017

Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus

Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus
Ab 1.1.2017 sind nun auch Kälteanlagen, mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn das CO2-Äquivalent 5 Tonnen erreicht oder überschreitet. Berücksichtigen Sie dies in Ihrem Prüf- und Überwachungstool.

Ab 1.1.2017 sind nun auch Kälteanlagen, mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn das CO2-Äquivalent 5 Tonnen erreicht oder überschreitet.

» Weitere Informationen zu Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus

10.10.2016

Referentenentwurf TA Luft

Referentenentwurf TA Luft
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft wird erstmals als Gesamtpaket in die Verbändeanhörung gegeben. [...] Der überarbeitete Entwurf ist innerhalb der Bunderegierung noch nicht abgestimmt.

Die TA Luft bestimmt den Stand der Technik für immissionsschutzrechtlich relevante Anlagen. Ihre Anforderungen betreffen direkt Unternehmen, die eine von über 50.000 genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV betreiben. Indirekt wird die verbindliche Verwaltungsvorschrift auch zum Vollzug nichtgenehmigungsbedürftiger Anlagen herangezogen. Quelle: DIHK (gekürzt).

Falls Sie Anmerkungen dazu haben, können Sie diese Ihrer IHK zurückmelden. Dies sollte allerdings zeitnah geschehen. DIe IHK Reutlingen erwartet zum Beispiel die Rückmeldung bis zum 4.11.2016.

» TA Luft Referentenentwurf vom 9.9.2016
» TA Luft Begründung zum Referentenentwurf

Das Bundesumweltministerium hat einen neuen Referentenentwurf zur TA Luft in die Verbändeanhörung gegeben. In dem umfangreichen Dokument wurden zahlreiche Anpassungen den Arbeitsentwürfen aus dem letzten Jahr übernommen. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu Referentenentwurf TA Luft

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