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Notfallmanagement

 
08.08.2023

Hilfe bei Wiederbelebung nach Herzstillstand

Hilfe bei Wiederbelebung nach Herzstillstand

Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) können Leben retten. Sie sind in Betrieben nicht vorgeschrieben. Warum Führungskräfte dennoch die Anschaffung anregen sollten.

Bei Herzstillstand oder plötzlichem Kammerflimmern ist schnelle Hilfe lebensentscheidend. Gelingt es innerhalb der ersten drei Minuten, eine Herz-­Lungen-Wiederbelebung zu ­starten und Schocks mit einem Automatisierten Externen Defibrillator (AED) zu geben, steigen die Überlebens­chancen der Betroffenen deutlich.

AED sind weder für bestimmte ­Branchen noch ab einer bestimmten Betriebs­größe vorgeschrieben. Doch Unfall­kassen und Berufsgenossenschaften werben für eine freiwillige Anschaffung: »Sie sind der beste ­Standard und für die Gesellschaft ein Gewinn«, sagt Dr. Isabella Marx, Leiterin des Fach­bereichs Erste Hilfe der DGUV.

Sie empfiehlt AED vor allem Unter­neh­men und Einrichtungen mit gefährdetem Personal und Publikumsverkehr. Eine besondere Gefährdungslage, etwa durch elektrischen Strom, kann ebenfalls für eine Anschaffung sprechen. Gerade wenn ein Rettungsdienst voraussichtlich mehr als zehn Minuten bis zum Ein­tref­fen im Unternehmen braucht, ­können AED einen Unterschied machen.

Damit der Einsatz im Ernstfall reibungslos funktioniert, sollten Unternehmen und Einrichtungen, die über einen oder mehrere AED verfügen, ihre Ersthelfenden in der Bedienung unterweisen. Der Umgang mit dem AED ist darüber ­hinaus fester Bestandteil der Erste-­Hilfe-­Fortbildung.

Bei Einführung eines AED ist es wichtig, einen geeigneten Standort für das Gerät festzulegen und ihn ausreichend zu beschildern. Das Rettungszeichen E010 weist auf die Geräte hin. Zudem sollte ihr Standort im Flucht- und Rettungsplan vermerkt sein und eine Person benannt werden, die sich um Wartung und Pflege des Gerätes kümmert.

Schließlich braucht es eine Betriebs­an­weisung. Die DGUV hat eine Muster­vor­lage erstellt, die der DGUV Information »Automatisierte Defibrilla­tion im Rahmen der betrieblichen ­Ersten Hilfe« angehängt ist – ebenso wie eine Checkliste zur ­Einführung eines AED im Betrieb. Quelle: Jörn Käsebier, Top Eins

Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) können Leben retten. Sie sind in Betrieben nicht vorgeschrieben. Warum Führungskräfte dennoch die Anschaffung anregen sollten.

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13.03.2023

Tipps für den betrieblichen Brandschutz bei Lithium-Ionen-Akkus

Tipps für den betrieblichen Brandschutz bei Lithium-Ionen-Akkus

Der TÜV Nord informiert in einem Artikel über Risiken beim Umgang mit Lithium-Batterien. Gutachter und Sachverständiger Dr. Thorsten Kühn, Gesellschafter-Geschäftsführer der KBMS Consult GmbH äußert sich u.a. zu folgenden Punkten:

  • Wie sieht das Innere der Lithium-Ionen-Batterie aus? – Aufbau und Funktionsweise
  • Häufige Gefahrenquellen und Risiken bei Lithium-Ionen-Akkus
  • Warnzeichen einer defekten Batterie
  • Angemessene Transport- und Lagerbedingungen für Lithium-Ionen-Akkus
  • Verhaltensregeln bei der Brandbekämpfung
  • Unternehmerische Sorgfaltspflicht und Haftbarkeit bei Unfällen; Quelle: TÜV Nord

Und auch beim TÜV Nord nochmal kompakt zusammengefasst: »Lithium-Ionen-Akkus in Betrieben richtig lagern«.

Der TÜV Nord informiert in einem Artikel über Risiken beim Umgang mit Lithium-Batterien.

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11.01.2023

Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus

Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus

Brennende Lithium-Ionen-Akkus stellen eine große und nicht berechenbare Gefahr dar. Der Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. (bvfa) hat daher in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet »Betrieblicher Brandschutz« der DGUV die wichtigsten Stichpunkte in einem zweiseitigen Hinweisblatt zusammengestellt.

Ein wesentlicher Punkt ist, dass

  • nur Brände von kleineren Lithium-Ionen-Akkus, z. B. aus Arbeitsmitteln wie Bohrschrauber, Laptop etc., unter dem Gesichtspunkt der besonderen betrieblichen Gegebenheiten (siehe Ziffer 1.2 entsprechend der DGUV Information 205-023 »Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung«)
  • und nur von Brandschutzhelfern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und den festgelegten Maßnahmen bekämpft werden sollten.

Brände mehrerer bzw. größerer Akkus sollen nur durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr gelöscht werden.

Eine weitere wichtige Information ist, dass es voraussichtlich notwendig sein wird, vorab Informationen einzuholen, um die notwendige Vorgehensweise beim Löschen festlegen zu können: In der Schrift wird darauf hingewiesen, dass die technischen Produktdatenblätter bzw. Sicherheitsdatenblätter zum Teil in ihrer Aussagekraft, wie z. B. geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), geeignete Löschmittel, zu pauschal und nicht eindeutig sind. Daher wird empfohlen, eine gezielte produktbezogene Nachfrage durchzuführen und eine schriftliche Dokumentation anzufordern.

» Sicherheitshinweise

» FBFHB-018 »Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus« Quelle: DGUV

Brennende Lithium-Ionen-Akkus stellen eine große und nicht berechenbare Gefahr dar. Der bvfa hat daher in Zusammenarbeit der DGUV die wichtigsten Stichpunkte in einem zweiseitigen Hinweisblatt zusammengestellt.

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14.11.2022

bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

Der bvfa (Bundesverband Technischer Brandschutz e. V.) empfiehlt in einem Positionspapier »Schaum-Feuerlöscher und Fluorverbot«, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.

Hintergrund sind die Entwürfe gesetzlicher Regulierungen, nach denen mit Nutzungseinschränkungen bei fluorhaltigen Schaum-Feuerlöschern zu rechnen ist [wir berichteten im Risolva Infobrief September 2021]. Nach den dort enthaltenen Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen müssten heute gekaufte fluorhaltige Schaumlöscher bereits vor Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer erneut ausgetauscht bzw. umgerüstet werden. Der bvfa empfiehlt deshalb einen möglichst schnellen Umstieg auf Alternativen ohne den Zusatz perfluorierter Tenside. Die im bvfa zusammengeschlossenen Hersteller haben bereits leistungsfähige Schaumlöscher entwickelt und zertifiziert, die zukunftsfähig und nachhaltig ohne Fluorzusätze auskommen. Weitere Informationen sind bei Service- und Fachhandelspartnern erhältlich und im Brandschutz Kompakt Nr. 63 nachzulesen.

Die hohe Leistungskraft herkömmlicher Schaumlöscher resultiert aus der Verwendung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS). Diese synthetisch hergestellten Fluorverbindungen sind in die Diskussion gekommen, weil erkannt wurde, dass sie biologisch nicht abbaubar sind und auf Dauer in der Natur verbleiben. Bei unkontrollierter Freisetzung können sich PFAS dann in Nahrung und Trinkwasser anreichern. Daher plant die Europäische Union für diese Stoffe weitreichende Beschränkungen. Für aktuelle Schaumlöscher bedeutet dies ein mögliches Verbot der im Schaum enthaltenen C6-Fluorchemie (Perfluorhexansäure). Quelle: dvfa

Hinweis Risolva: Bestimmte Perfluoroctansäure-haltige Feuerlöschschäume sind bereits jetzt - mit bestimmten Übergangsfristen (1.1.2023 bzw. 4.7.2025) - gemäß Verordnung (EU) 2020/784 verboten.

Der bvfa empfiehlt in einem Positionspapier, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.

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23.10.2020

Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.

Dieses für die meisten Menschen selbstverständliche Handeln ist in Deutschland auch gesetzlich verankert (§ 323c Strafgesetzbuch): Wer eine Hilfeleistung vor­sätzlich unterlässt und damit in Kauf nimmt, dass ein Verletzter keine rechtzeitige Hilfe erhält, macht sich strafbar. Doch wie hat die Hilfe konkret auszusehen?

Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung des Patienten.

Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.

Soll ein Ersthelfer oder ein anderer Kollege den Transport begleiten? Diese Entscheidung muss der Hilfeleistende nach bestem Wissen fällen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist also der gesunde Menschenverstand.

Jeder Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – ist während der Erstbetreuung des Verletzten gesetzlich gegen Unfälle versichert. Nur wenn ein Hilfeleistender völlig unvernünftige und absolut nicht nachvollziehbare Überlegungen anstellt und deshalb die Situation falsch einschätzt, ist ihm dies später vorzuwerfen.

Unabhängig vom Verkehrsmittel sind auch der notwendige Transport und die Begleitung des Verletzten Teil der Ersten Hilfe. Folglich sind sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte dabei versichert. Quelle: BG ETEM (gekürzt)

Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.

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02.04.2020

Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

Der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erklärt: »Wer anderen Menschen in einer Notlage hilft, ist dabei umfassend abgesichert. Diese Menschen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird die Person, die hilft, bei der Hilfeleistung verletzt, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII. Diese umfassen neben der Heilbehandlung und Rehabilitation auch finanzielle Unterstützung, zum Beispiel Verletztengeld für die Dauer einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit.

Als Verletzung gelten Körperschäden, aber auch unfallbedingte Störungen der psychischen Gesundheit, zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS). […]

Wichtig ist: Für Gesundheitsschäden in Folge der Hilfeleistung gehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich dem Opferentschädigungsgesetz vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass für Gesundheitsschäden, die nichts mit der Hilfeleistung zu tun haben, sondern mit der Tatsache, dass die hilfeleistende Person auch Opfer des eigentlichen Gewaltereignisses ist, Ansprüche nach Opferentschädigungsgesetz (zukünftig SGB XIV) bestehen.« Quelle: DGUV (gekürzt)

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

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12.12.2019

Leben retten ohne Angst

Leben retten ohne Angst

Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maß­nahmen. Hinzu kommt die Angst, etwas falsch zu machen. Der letzte Erste-Hilfe-Kurs liegt oft mehr als 10 Jahre zurück. Und dann kursiert jede Menge gefährliches Halbwissen in den Köpfen der potentiellen Ersthelfer. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf. Quelle: DGUV-Newsletter, November 2019

Diese sechs Mythen sind:
1. Wenn man keine Ahnung hat, besser nichts tun
2. Bei einem Notruf muss ich sofort die 5 W-Fragen abarbeiten.
3. Als jemand, der erste Hilfe leistet, muss ich immer zuerst den Puls prüfen.
4. Die stabile Seitenlage ist immer richtig.
5. Für eine Herzdruckmassage müssen meine Hände genau positioniert sein.
6. Beatmen macht man heutzutage nicht mehr.

Das stimmt alles nicht bzw. nicht in dieser Form!!!

Ausführliche Informationen dazu gibt es in der Pressemitteilung der BG ETEM sowie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Impuls.

Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maß­nahmen. Die BG ETEM klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf.

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19.04.2018

Neue Erkenntnisse beim Löschen mit CO2-Feuerlöschern

Neue Erkenntnisse beim Löschen mit CO2-Feuerlöschern
Das Sachgebiet »Betrieblicher Brandschutz« der DGUV hat festgestellt, dass der Löscheinsatz mit CO2-Feuerlöschern in kleinen und engen Räumen lebensgefährlich sein kann. Beim Löschen kann durch das in Sekunden freigesetzte CO2-Volumen sehr schnell eine hohe Konzentration von CO2 in der Raumluft erreicht werden. Bereits ab 5 bis 8 Volumenprozent CO2 in der Atemluft droht Erstickungsgefahr. Verstärkter Atemantrieb oder Atemnot sind mögliche Warnzeichen.

Die Ergebnisse und abgeleiteten Schutzmaßnahmen wurden in einer Stellungnahme des Sachgebietes zusammengefasst.

Vielleicht möchten Sie diese Stellungnahme nutzen, um Ihre Mitarbeiter in der nächsten Unterweisung entsprechend zu informieren und instruieren.

Das Sachgebiet »Betrieblicher Brandschutz« der DGUV hat festgestellt, dass der Löscheinsatz mit CO2-Feuerlöschern in kleinen und engen Räumen lebensgefährlich sein kann.

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27.06.2017

Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer

Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer
Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Ersthelferinnen und Ersthelfer notwendige Erste- Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben sie dabei Angst, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen. Hinzu kommt die Befürchtung, evtl. für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen oder gar für einen Fehler bestraft zu werden. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass keine Erste Hilfe geleistet wird, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch besteht. Quelle: DGUV

Die DGUV hat dazu die Broschüre »Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer« veröffentlicht.

Die Quintessenz lautet:
Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, kann sich strafbar machen. Ersthelfer, die Fehler machen, müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten.

Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Ersthelferinnen und Ersthelfer notwendige Erste- Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben sie dabei Angst, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen.

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04.08.2016

App für Wasserstände

App für Wasserstände
Mit der App »MEINE PEGEL« hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Juni eine neue Anwendung für Smartphones und Tablets vorgestellt, die einen schnellen Überblick über die aktuellen Wasserstände an Flüssen und Seen in Deutschland ermöglicht. Die kostenfreie App wird von den Hochwasserdiensten der Bundesländer in Zusammenarbeit mit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes betrieben. Sie soll sowohl den individuellen Informationsbedürfnissen der Bevölkerung entsprechen als auch die Einsatzkräfte des Katastrophenschutzes mit mobil zugänglichen Informationen unterstützen.

Die App »MEINE PEGEL« ist für die Betriebssysteme Android, iOS und WindowsPhone verfügbar und kann über die jeweiligen App-Stores installiert werden. Mit der App kann man:
  • sich benachrichtigen lassen bei Über-/ oder Unterschreitung von individuell konfigurierbaren Grenzwerten an Pegeln (kostenfreie push-Notification)
  • aktuelle Wasserstände an über 1.600 Pegeln abrufen
  • Wasserstandsganglinien für über 1.300 Pegel verfolgen
  • Wasserstandsvorhersagen für rund 300 Pegel abfragen
  • Pegel als Favoriten hinzufügen und die Wasserstände aller Favoriten in einer Übersichtsliste ansehen
  • die überregionale Hochwasserlage in den deutschen Bundesländern erkennen
  • sich benachrichtigen lassen über eine Änderung der Hochwasserinformations- bzw. Warnlage für ausgewählte Bundesländer
  • regelmäßige tägliche Statusberichte zu einzelnen Pegeln oder zur überregionalen Hochwasserlage in einzelnen Bundesländern kostenfrei abonnieren
  • direkten Zugang erhalten auf die amtlichen Hochwasserinformationen der Bundesländer.
Aus technischen Gründen kann die Benachrichtigung zur Über- oder Unterschreitung eines Pegelstandes nur zeitverzögert gegenüber dem Messwert vor Ort versendet werden. Je nach Datenbereitstellung für den jeweiligen Pegel kann die entsprechende Benachrichtigung daher erst etwa 15 bis 45 Minuten nach der Grenzwertüberschreitung oder in Einzelfällen auch später auf dem Smartphone eintreffen. Dieser Zeitverzug ist bei der Festlegung des Benachrichtigungswertes zu berücksichtigen. Es wird daher empfohlen, einen Überschreitungsgrenzwert etwas niedriger anzusetzen, damit die Benachrichtigung ausreichend frühzeitig erfolgt. Für den Empfang von push-Benachrichtigungen ist eine Datenverbindung erforderlich, ansonsten erhält man die push-Benachrichtigung entsprechend zeitverzögert. Quelle: Umweltschutznachrichten IHK Reutlingen

Mit der App »MEINE PEGEL« hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Juni eine neue Anwendung für Smartphones und Tablets vorgestellt, die einen schnellen Überblick über die aktuellen Wasserstände an Flüssen und Seen in Deutschland ermöglicht. Quelle: Umweltschutznachrichten IHK Reutlingen

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31.10.2014

Ersthelferausbildung nur noch eintägig

Ersthelferausbildung nur noch eintägig
Die DGUV hat ein Revisionspapier veröffentlicht, nach dem die Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer ab 1. April 2015 jeweils durch einen eintägigen Lehrgang erfolgen wird.

Die Ausbildung wird damit von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten reduziert, die Fortbildung von 8 auf 9 Unterrichtseinheiten erweitert.

Die Zusammenfassung Hintergründe und Informationen über zukünftige Lerninhalte finden Sie in einem Informationsblatt der DGUV.

Die Ersthelferausbildung soll ab 1.4.2015 nur noch eintägig sein.

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28.03.2014

Brandschutzbeauftragter und - helfer

Brandschutzbeauftragter und - helfer
Unten können Sie ein PDF-Dokument herunterladen, das Auskunft gibt über

Rechtliche Grundlagen
Voraussetzung für die Bestellung
Ausnahmen
Bestellung
Anforderungen und Qualifikation
Aufgaben und Pflichten des Beauftragten
Aufgaben und Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers

Beachten Sie bitte, dass sich die Aussagen zum Brandschutzbeauftragten im PDF-Dokument auf deutsche rechtliche Anforderungen beziehen. Es ist durchaus möglich, dass im Einzelfall behördliche Anordnungen, versicherungsrechtliche Vorgaben oder Genehmigungsauflagen andere Anforderungen stellen.

Für die Brandschutzhelfer, die mit der ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« seit Ende 2012 Pflicht sind, gibt es keine Ausnahmen. Wichtig zu wissen ist auch, dass sich die Anzahl der Brandschutzhelfer nach der Gefährdungsbeurteilung richtet und die Angabe von 5 % lediglich ein Richtwert ist. Das ist übrigens auch nicht anders als bei den Ersthelfern. Aber gerade bei der Anzahl der Ersthelfer - und jetzt bei den Brandschutzhelfern - neigen viele Unternehmen dazu, die Prozentangabe sehr dogmatisch auszulegen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere Beiträge
» Freiwillige vor!
» Ausreichend Ersthelfer?

» Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter aus »Betriebliche Beauftragte« Stand 11/2013

Was sind dafür die rechtlichen Grundlagen?
Welche Anforderungen gibt es an die Beauftragtung und die Weiterbildung?

» Weitere Informationen zu Brandschutzbeauftragter und - helfer

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