Notfallmanagement
Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus

Brennende Lithium-Ionen-Akkus stellen eine große und nicht berechenbare Gefahr dar. Der Bundesverband Technischer Brandschutz e.V. (bvfa) hat daher in Zusammenarbeit mit dem Sachgebiet »Betrieblicher Brandschutz« der DGUV die wichtigsten Stichpunkte in einem zweiseitigen Hinweisblatt zusammengestellt.
Ein wesentlicher Punkt ist, dass
- nur Brände von kleineren Lithium-Ionen-Akkus, z. B. aus Arbeitsmitteln wie Bohrschrauber, Laptop etc., unter dem Gesichtspunkt der besonderen betrieblichen Gegebenheiten (siehe Ziffer 1.2 entsprechend der DGUV Information 205-023 »Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung«)
- und nur von Brandschutzhelfern auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und den festgelegten Maßnahmen bekämpft werden sollten.
Brände mehrerer bzw. größerer Akkus sollen nur durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr gelöscht werden.
Eine weitere wichtige Information ist, dass es voraussichtlich notwendig sein wird, vorab Informationen einzuholen, um die notwendige Vorgehensweise beim Löschen festlegen zu können: In der Schrift wird darauf hingewiesen, dass die technischen Produktdatenblätter bzw. Sicherheitsdatenblätter zum Teil in ihrer Aussagekraft, wie z. B. geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA), geeignete Löschmittel, zu pauschal und nicht eindeutig sind. Daher wird empfohlen, eine gezielte produktbezogene Nachfrage durchzuführen und eine schriftliche Dokumentation anzufordern.
» FBFHB-018 »Hinweise zum betrieblichen Brandschutz bei der Lagerung und Verwendung von Lithium-Ionen-Akkus« Quelle: DGUV
Brennende Lithium-Ionen-Akkus stellen eine große und nicht berechenbare Gefahr dar. Der bvfa hat daher in Zusammenarbeit der DGUV die wichtigsten Stichpunkte in einem zweiseitigen Hinweisblatt zusammengestellt.
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bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

Der bvfa (Bundesverband Technischer Brandschutz e. V.) empfiehlt in einem Positionspapier »Schaum-Feuerlöscher und Fluorverbot«, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.
Hintergrund sind die Entwürfe gesetzlicher Regulierungen, nach denen mit Nutzungseinschränkungen bei fluorhaltigen Schaum-Feuerlöschern zu rechnen ist [wir berichteten im Risolva Infobrief September 2021]. Nach den dort enthaltenen Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen müssten heute gekaufte fluorhaltige Schaumlöscher bereits vor Ablauf ihrer regulären Nutzungsdauer erneut ausgetauscht bzw. umgerüstet werden. Der bvfa empfiehlt deshalb einen möglichst schnellen Umstieg auf Alternativen ohne den Zusatz perfluorierter Tenside. Die im bvfa zusammengeschlossenen Hersteller haben bereits leistungsfähige Schaumlöscher entwickelt und zertifiziert, die zukunftsfähig und nachhaltig ohne Fluorzusätze auskommen. Weitere Informationen sind bei Service- und Fachhandelspartnern erhältlich und im Brandschutz Kompakt Nr. 63 nachzulesen.
Die hohe Leistungskraft herkömmlicher Schaumlöscher resultiert aus der Verwendung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS). Diese synthetisch hergestellten Fluorverbindungen sind in die Diskussion gekommen, weil erkannt wurde, dass sie biologisch nicht abbaubar sind und auf Dauer in der Natur verbleiben. Bei unkontrollierter Freisetzung können sich PFAS dann in Nahrung und Trinkwasser anreichern. Daher plant die Europäische Union für diese Stoffe weitreichende Beschränkungen. Für aktuelle Schaumlöscher bedeutet dies ein mögliches Verbot der im Schaum enthaltenen C6-Fluorchemie (Perfluorhexansäure). Quelle: dvfa
Hinweis Risolva: Bestimmte Perfluoroctansäure-haltige Feuerlöschschäume sind bereits jetzt - mit bestimmten Übergangsfristen (1.1.2023 bzw. 4.7.2025) - gemäß Verordnung (EU) 2020/784 verboten.
Der bvfa empfiehlt in einem Positionspapier, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. Nachfüllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.
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Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.
Dieses für die meisten Menschen selbstverständliche Handeln ist in Deutschland auch gesetzlich verankert (§ 323c Strafgesetzbuch): Wer eine Hilfeleistung vorsätzlich unterlässt und damit in Kauf nimmt, dass ein Verletzter keine rechtzeitige Hilfe erhält, macht sich strafbar. Doch wie hat die Hilfe konkret auszusehen?
Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung des Patienten.
Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.
Soll ein Ersthelfer oder ein anderer Kollege den Transport begleiten? Diese Entscheidung muss der Hilfeleistende nach bestem Wissen fällen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist also der gesunde Menschenverstand.
Jeder Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – ist während der Erstbetreuung des Verletzten gesetzlich gegen Unfälle versichert. Nur wenn ein Hilfeleistender völlig unvernünftige und absolut nicht nachvollziehbare Überlegungen anstellt und deshalb die Situation falsch einschätzt, ist ihm dies später vorzuwerfen.
Unabhängig vom Verkehrsmittel sind auch der notwendige Transport und die Begleitung des Verletzten Teil der Ersten Hilfe. Folglich sind sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte dabei versichert. Quelle: BG ETEM (gekürzt)
Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.
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Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!
Der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erklärt: »Wer anderen Menschen in einer Notlage hilft, ist dabei umfassend abgesichert. Diese Menschen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird die Person, die hilft, bei der Hilfeleistung verletzt, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII. Diese umfassen neben der Heilbehandlung und Rehabilitation auch finanzielle Unterstützung, zum Beispiel Verletztengeld für die Dauer einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit.
Als Verletzung gelten Körperschäden, aber auch unfallbedingte Störungen der psychischen Gesundheit, zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS). […]
Wichtig ist: Für Gesundheitsschäden in Folge der Hilfeleistung gehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich dem Opferentschädigungsgesetz vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass für Gesundheitsschäden, die nichts mit der Hilfeleistung zu tun haben, sondern mit der Tatsache, dass die hilfeleistende Person auch Opfer des eigentlichen Gewaltereignisses ist, Ansprüche nach Opferentschädigungsgesetz (zukünftig SGB XIV) bestehen.« Quelle: DGUV (gekürzt)
Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!
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Leben retten ohne Angst

Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maßnahmen. Hinzu kommt die Angst, etwas falsch zu machen. Der letzte Erste-Hilfe-Kurs liegt oft mehr als 10 Jahre zurück. Und dann kursiert jede Menge gefährliches Halbwissen in den Köpfen der potentiellen Ersthelfer. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf. Quelle: DGUV-Newsletter, November 2019
Diese sechs Mythen sind:
1. Wenn man keine Ahnung hat, besser nichts tun
2. Bei einem Notruf muss ich sofort die 5 W-Fragen abarbeiten.
3. Als jemand, der erste Hilfe leistet, muss ich immer zuerst den Puls prüfen.
4. Die stabile Seitenlage ist immer richtig.
5. Für eine Herzdruckmassage müssen meine Hände genau positioniert sein.
6. Beatmen macht man heutzutage nicht mehr.
Das stimmt alles nicht bzw. nicht in dieser Form!!!
Ausführliche Informationen dazu gibt es in der Pressemitteilung der BG ETEM sowie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Impuls.
Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die BG ETEM klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf.
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Neue Erkenntnisse beim Löschen mit CO2-Feuerlöschern

Die Ergebnisse und abgeleiteten Schutzmaßnahmen wurden in einer Stellungnahme des Sachgebietes zusammengefasst.
Vielleicht möchten Sie diese Stellungnahme nutzen, um Ihre Mitarbeiter in der nächsten Unterweisung entsprechend zu informieren und instruieren.
Das Sachgebiet »Betrieblicher Brandschutz« der DGUV hat festgestellt, dass der Löscheinsatz mit CO2-Feuerlöschern in kleinen und engen Räumen lebensgefährlich sein kann.
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Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer

Die DGUV hat dazu die Broschüre »Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer« veröffentlicht.
Die Quintessenz lautet:
Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, kann sich strafbar machen. Ersthelfer, die Fehler machen, müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten.
Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Ersthelferinnen und Ersthelfer notwendige Erste- Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben sie dabei Angst, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen.
» Weitere Informationen zu Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer
App für Wasserstände

Die App »MEINE PEGEL« ist für die Betriebssysteme Android, iOS und WindowsPhone verfügbar und kann über die jeweiligen App-Stores installiert werden. Mit der App kann man:
- sich benachrichtigen lassen bei Über-/ oder Unterschreitung von individuell konfigurierbaren Grenzwerten an Pegeln (kostenfreie push-Notification)
- aktuelle Wasserstände an über 1.600 Pegeln abrufen
- Wasserstandsganglinien für über 1.300 Pegel verfolgen
- Wasserstandsvorhersagen für rund 300 Pegel abfragen
- Pegel als Favoriten hinzufügen und die Wasserstände aller Favoriten in einer Übersichtsliste ansehen
- die überregionale Hochwasserlage in den deutschen Bundesländern erkennen
- sich benachrichtigen lassen über eine Änderung der Hochwasserinformations- bzw. Warnlage für ausgewählte Bundesländer
- regelmäßige tägliche Statusberichte zu einzelnen Pegeln oder zur überregionalen Hochwasserlage in einzelnen Bundesländern kostenfrei abonnieren
- direkten Zugang erhalten auf die amtlichen Hochwasserinformationen der Bundesländer.
Mit der App »MEINE PEGEL« hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) im Juni eine neue Anwendung für Smartphones und Tablets vorgestellt, die einen schnellen Überblick über die aktuellen Wasserstände an Flüssen und Seen in Deutschland ermöglicht. Quelle: Umweltschutznachrichten IHK Reutlingen
» Weitere Informationen zu App für Wasserstände
Ersthelferausbildung nur noch eintägig

Die Ausbildung wird damit von 16 auf 9 Unterrichtseinheiten reduziert, die Fortbildung von 8 auf 9 Unterrichtseinheiten erweitert.
Die Zusammenfassung Hintergründe und Informationen über zukünftige Lerninhalte finden Sie in einem Informationsblatt der DGUV.
Die Ersthelferausbildung soll ab 1.4.2015 nur noch eintägig sein.
» Weitere Informationen zu Ersthelferausbildung nur noch eintägig
Brandschutzbeauftragter und - helfer

Rechtliche Grundlagen
Voraussetzung für die Bestellung
Ausnahmen
Bestellung
Anforderungen und Qualifikation
Aufgaben und Pflichten des Beauftragten
Aufgaben und Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
Beachten Sie bitte, dass sich die Aussagen zum Brandschutzbeauftragten im PDF-Dokument auf deutsche rechtliche Anforderungen beziehen. Es ist durchaus möglich, dass im Einzelfall behördliche Anordnungen, versicherungsrechtliche Vorgaben oder Genehmigungsauflagen andere Anforderungen stellen.
Für die Brandschutzhelfer, die mit der ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« seit Ende 2012 Pflicht sind, gibt es keine Ausnahmen. Wichtig zu wissen ist auch, dass sich die Anzahl der Brandschutzhelfer nach der Gefährdungsbeurteilung richtet und die Angabe von 5 % lediglich ein Richtwert ist. Das ist übrigens auch nicht anders als bei den Ersthelfern. Aber gerade bei der Anzahl der Ersthelfer - und jetzt bei den Brandschutzhelfern - neigen viele Unternehmen dazu, die Prozentangabe sehr dogmatisch auszulegen.
» Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter aus »Betriebliche Beauftragte« Stand 11/2013
Was sind dafür die rechtlichen Grundlagen?
Welche Anforderungen gibt es an die Beauftragtung und die Weiterbildung?
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Freiwillige vor!
Ich habe schon mehrfach gehört, dass Unternehmen Probleme haben, Ersthelfer zu rekrutieren. Bei der Nachfrage in der Belegschaft kam oft heraus, dass es nichts damit zu tun hat, dass diejenigen keine Hilfe leisten wollen, sondern dass es den Personen entweder unangenehm oder zu viel Verantwortung ist, offiziell als Ersthelfer benannt zu sein.
Eines der Unternehmen hat sich entschieden, allen Personen, die das möchten, eine Erste-Hilfe-Aus- und danach -Fortbildung zu ermöglichen (gegebenenfalls nur für den privaten Zweck), wohlwissend, dass im Falle eines Falles keiner von ihnen die Erste Hilfe verweigern würde.
Welche Erfahrungen haben Sie damit gemacht?
Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Beitrag »Ausreichend Ersthelfer« vom 14.12.2012.
Die Kunst, genug Ersthelfer zu finden.
» Weitere Informationen zu Freiwillige vor!
Erste Hilfe interAKTIV
Die BG weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Lernmodule nicht die persönliche Unterweisung ersetzen, sondern lediglich ergänzen.
» zum Lernmodul Erste Hilfe
» zur Übersicht über alle Lernmodule auf der Seite der BG ETEM
Die BG ETEM bietet auf ihrer Internetseite ein Lernmodul zur Ersten Hilfe an.
» Weitere Informationen zu Erste Hilfe interAKTIV