Kontakt

Umwelt

 
29.07.2016

Änderung der TA Lärm in Sicht

Änderung der TA Lärm in Sicht
Die vorgesehene Änderung der TA Lärm konkretisiert die Anforderungen, die von einer Anlage zu erfüllen sind, wenn von ihr Geräusche auf ein »urbanes Gebiet« einwirken. Diesen neuen Baugebietstyp plant das BMUB parallel zur Änderung der TA Lärm in der Baunutzungsverordnung einzuführen. Hier soll die Nutzungsmischung von Gewerbe und Wohnen besser miteinander vereinbart werden. Dies soll auch mit erhöhten Immissionsgrenzwerten in der TA Lärm realisiert werden.

Dazu wird in der TA Lärm in Nummer 6.1 Satz 1 die Baugebietskategorie »urbanes Gebiet« ergänzt. Die Immissionsgrenzwerte sollen hier tagsüber bei 63 dB(A) und nachts bei 48 dB(A) liegen. Damit würden sie die Werte für Kern- und Mischgebiete um 3 dB(A) über- und die Werte in Gewerbegebieten um 2 dB(A) unterschreiten. Quelle: DIHK

Das Bundesumweltministerium hat einen Änderungsentwurf zur TA Lärm in die Verbändeanhörung gegeben. Darin sollen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel in den im Baurecht neu zu schaffenden »urbanen Gebieten« festgelegt werden.

» Weitere Informationen zu Änderung der TA Lärm in Sicht

14.06.2016

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
Das Bundeskabinett hat Ende April 2016 die Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht beschlossen. Der vorherige Referentenentwurf wurde in einigen Punkten wesentlich überarbeitet. Das nun beginnende parlamentarische Verfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Wie das ursprüngliche Paket [Anm. Risolva: in unserem Beitrag vom 26.6.2015] enthält auch das am 27. April 2016 von der Bundesregierung beschlossene Regelungspaket einen Gesetzes- und einen Verordnungsentwurf, mit denen jeweils mehrere bestehende Gesetze bzw. Verordnungen geändert werden sollen.

Der Entwurf des Artikelgesetzes enthält insbesondere neue Regelungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei Genehmigungsverfahren für sog. Störfallbetriebe und Vorgaben zum Gerichtszugang. Dafür soll es Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) geben.

Der vom Kabinett beschlossene Verordnungsentwurf sieht Änderungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und kleinere Änderungen der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) vor. Davon betroffen sind Regelungen in Bezug auf die Einstufung gefährlicher Stoffe, betriebliche Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und die behördliche Überwachung von Störfallbetrieben.

Umstritten waren bislang vor allem Regelungen zum sog. »Abstandsgebot«, die Fragen zum Bestandsschutz für Anlagen aufwarfen und vielfach für Unklarheiten sorgten. Dies hatte auch der DIHK in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 kritisiert. Auf die hierfür vorgesehenen Änderungen des § 50 BImSchG wurde nun komplett verzichtet. Stattdessen soll in § 48 BImSchG eine Ermächtigungsgrundlage für eine neu zu schaffende Verwaltungsvorschrift (TA Abstand) aufgenommen werden, die künftig bundeseinheitliche Maßstäbe für das Abstandsgebot vorgeben soll.

In § 3 der Störfall-Verordnung wurde klargestellt, dass die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten keine Betreiberpflicht (im Sinne des Immissionsschutzrechtes) darstellt. Vielmehr soll das Abstandsgebot im Zusammenspiel mit anderen öffentlichen Interessen Teil der Abwägungsentscheidung der Bauplanungsbehörden sein.

Eine ausdrückliche Bestandsschutzregelung ist allerdings im Entwurf nach wie vor nicht enthalten. Die störfallrelevante Errichtung oder Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf nach dem neuen § 23b BImSchG grundsätzlich einer störfallrechtlichen Genehmigung, wenn der »angemessene« Sicherheitsabstand unterschritten wird. Neu im Kabinettsentwurf ist jedoch, dass keine Genehmigung notwendig ist, »soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.«

Die Kritik des DIHK und Anderer an der Einführung des Anzeigeverfahrens nach § 23a BImSchG für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen und damit einhergehender Öffentlichkeitsbeteiligungen (über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus) bleibt in den neuen Entwürfen weitgehend unberücksichtigt. Gleiches gilt für die Einführung einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bestimmte störfallrelevante Anlagen oder geforderte – und nach EU-Recht vorgesehene – Ausnahmemöglichkeiten für bestimmte Betriebsbereiche bei der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes nach § 8 der Störfall-Verordnung.

Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungsverordnung zum 1. Juni 2015 ist hingegen nicht mehr vorgesehen.

Die Seveso-III-Richtlinie hätte eigentlich bereits zu diesem Datum in deutsches Recht umgesetzt gewesen sein müssen. Daher hat die EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Mit einem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bis Ende 2016 hofft die Bundesregierung nun einer offiziellen Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof zu entgehen. Quelle: DIHK

» Gesetzentwurf als PDF herunterladen.
» Verordnungsentwurf als PDF herunterladen.

Das Bundeskabinett hat Ende April 2016 die Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in nationales Recht beschlossen. Der vorherige Referentenentwurf wurde in einigen Punkten wesentlich überarbeitet. Das nun beginnende parlamentarische Verfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

» Weitere Informationen zu Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

11.04.2016

Neues von der AwSV

Neues von der AwSV
Am 18. März 2016 haben Bayern und Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gestellt. Geplant ist, die AwSV gemeinsam mit dem parlamentarischen Verfahren zum Düngegesetz und zur Düngeverordnung zu behandeln. Ein Termin, an dem über die AwSV beraten wird, steht noch nicht fest. Quelle: DIHK

» zum entsprechenden Antrag (BR-Drucksache 144/16)

Am 18. März 2016 haben Bayern und Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gestellt.

» Weitere Informationen zu Neues von der AwSV

24.03.2016

LAI-Vollzugshilfe zu Formaldehyd

LAI-Vollzugshilfe zu Formaldehyd
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat eine neue Vollzugshilfe zu Formaldehyd erarbeitet und veröffentlicht. Die Vollzugshilfe enthält einen allgemeinen Emissionswert für Formaldehyd sowie einzelne abweichende Regelungen für bestimmte Anlagenarten.

Hintergrund für die Erarbeitung der Vollzugshilfe ist die Neueinstufung von Formaldehyd in der CLP-Verordnung. Mit der Neueinstufung passt Formaldehyd als karzinogener Stoff mit einer besonderen Wirkschwelle nicht mehr in die bisherige Systematik der TA Luft von 2002.  Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Emissionswerte sollen dann auch in die »neue« TA Luft übernommen werden. Quelle: DIHK

» LAI Vollzugshilfe

Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat eine neue Vollzugshilfe zu Formaldehyd erarbeitet und veröffentlicht. Die Vollzugshilfe enthält einen allgemeinen Emissionswert für Formaldehyd sowie einzelne abweichende Regelungen für bestimmte Anlagenarten. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu LAI-Vollzugshilfe zu Formaldehyd

04.03.2016

Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.

Aus der Novelle der EfbV ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:
  • In den §§ 3, 4, 5 und 10 wurden zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands teilweise neben der schriftlichen auch die elektronische Dokumentation zugelassen. Auch müssen in § 5 Abs. 2 die Einzelblätter des vom Entsorgungsfachbetrieb zu führenden Betriebstagebuchs nunmehr wöchentlich statt vormals täglich zusammengefasst werden.
  • In den §§ 8 bis 10 wurden die Nachweise für die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde praxisgerechter reduziert.
  • In § 22 wurden die Modalitäten der Überwachung durch die Zertifizierungsorganisationen teilweise erleichtert und ihre Eigenverantwortlichkeit gestärkt. So wurde die obligatorische Mitteilungspflicht von Vor-Ort-Terminen an die Behörden gestrichen und durch eine behördliche Mitteilungspflicht auf behördliche Anforderung ersetzt.
  • In § 11 Abs. 5 wurden die Mindestinhalte an die Überwachungsberichte in Anlage 2 konkretisiert sowie der Zertifikatsvordruck in Anlage 3 praxisgerechter überarbeitet.
Aus der Novelle der Abfallbeauftragtenverordnung ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:
  • Bei der gesetzlichen Bestellung wurden die Mengenschwellen teilweise angepasst bzw. reduziert. So müssen z. B. Abfallbehandlungsanlagen nur dann einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn die Anlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Spalte G unterliegt. In § 2 Nr. 1 wurde die gesetzliche Bestellung von Abwasserbehandlungsanlagen auf die Größenklasse 4 und 5 reduziert.
  • In Anlage 1 wurden die Lehrgänge zur Vereinfachung auch für die Fachkunde der Abfallbeauftragten nutzbar gemacht, so dass in § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Anlage 1 im vormaligen Arbeitsentwurf entfallen konnte.
  • In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, 3 sind die Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde nur noch auf behördliches Verlangen, statt vormals unaufgefordert der zuständigen Behörde zu übermitteln. Quelle: DIHK
» Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

 

Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.

» Weitere Informationen zu Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

26.02.2016

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
Die Seveso-III-Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Damit gilt grundsätzlich für Anlagenbetreiber: Die bisher gültige 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung und andere einschlägige Regelungen im deutschen Recht gelten weiter. Der Europäische Gerichtshof bejaht jedoch in ständiger Rechtsprechung unter engen Voraussetzungen eine unmittelbare Anwendung von Vorgaben in Richtlinien, nämlich, wenn diese inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind.

Für die Frage des Übergangszeitraums, d. h. bis zur endgültigen Umsetzung in deutsches Recht, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geprüft, welche Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unter diese Rechtsprechung fallen. Bejaht wurde dies für folgende Vorgaben:
  • Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren (Art. 15 der Richtlinie)
  • Zugang zu Gerichten (Art. 23 b der Richtlinie)
Konsequenz daraus ist, dass die Vollzugsbehörden bereits jetzt für jede neue Genehmigung oder Änderungsgenehmigung eines Störfallbetriebs eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen (können) und für diese Fälle auch entsprechende Klagemöglichkeiten bestünden.

Bei allen anderen Vorgaben der Richtlinie, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen, hat die LAI die unmittelbare Wirkung dagegen verneint. Bei der Frage beispielsweise, ob der Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder aber, ob er den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten unterliegt, kann das für den Anlagenbetreiber positiv oder negativ sein:
  • Für Anlagen, die nunmehr aufgrund anderer Mengenschwellen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen würden, gelten für den Übergangszeitraum weiterhin die bisherigen (strengen) Anforderungen (Bsp. Chrom VI-Verbindungen bei Galvanik-Betrieben).
  • Für Anlagen, die nunmehr erstmals der Richtlinie unterfallen, gelten die Anforderungen der Richtlinie dagegen erst mit ihrer Umsetzung.
Bisher gibt es noch keinen Kabinettsbeschluss über das Umsetzungspaket zur Seveso-III-Richtlinie. Aktueller Stand sind nach wie vor die Entwürfe vom Mai 2015 [siehe unser News-Beitrag vom 26.6.2015]. Keine Einigung konnte bisher zum Thema Abstandsregelungen erzielt werden. Das ist aus Sicht der Wirtschaft der zentrale Punkt, da es um die Sicherung des Bestandsschutzes in Gemengelagen geht. Auf diesen Punkt hat der DIHK auch in seiner Stellungnahme kritisch hingewiesen. Quelle: DIHK

Die Seveso-III-Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Damit gilt grundsätzlich für Anlagenbetreiber: Die bisher gültige 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung und andere einschlägige Regelungen im deutschen Recht gelten weiter. Aber...

» Weitere Informationen zu Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

11.02.2016

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.
Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen.

Der Verordnungsentwurf ist noch nicht abschließend ressortabgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; eine Beteiligung des Bundestags ist nicht vorgesehen (da auf § 23 Abs. 1 S. 1 BImSchG gestützt).

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

1. Anwendungsbereich
  • gilt für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider (die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen)
  • Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten, u. a. Wärmeübertrager mit geschlossenem Kreislauf; Anlagen in Hallen, die ausschließlich in diese emittieren; Anlagen mit dauerhaft mindestens 60 Grad (§ 1 Abs. 2)
2. Pflichtenkatalog für Anlagenbetreiber
Generelle Anforderungen an Anlage:
  • bestimmte bauliche und betriebliche Anforderungen müssen eingehalten werden (§ 3 Abs. 1)
  • monatliche Ermittlung des Parameters allgemeine Koloniezahl mit Nachweisführung (§ 4 Abs. 1)
  • zusätzliche Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl im Abstand von 2 bzw. 3 Monaten durch Labor (»mikrobiologische Untersuchung«) (§ 4 Abs. 2-4)
  • Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Berichts (§ 10)
  • Anzeigepflicht der Anlage bzw. von Änderungen (§ 11)
  • alle 5 Jahre Überprüfung durch Sachverständigen (§ 12 Abs. 2)
Zusätzlich besondere Anforderungen für die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Anlagen:
  • Prüfschritte gemäß Checkliste durchführen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1)
  • bestimmte bauliche Anforderungen müssen eingehalten werden, die auch vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bestätigt werden müssen (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1)
  • Referenzwert des Parameters allgemeine Koloniezahl muss durch wöchentliche Messungen über Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden (§ 3 Abs. 4)
  • Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl durch Labor („mikrobiologische Untersuchung“) innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 5)
  • Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 1, 3)
Umfassende Pflichten beim Anstieg der allgemeinen Koloniezahl:
Soweit die allgemeine Koloniezahl im Vergleich zum Referenzwert (siehe § 3 Abs. 4) um 10 bzw. 100 ansteigt, besteht ein umfassendes Programm an Untersuchungen und Maßnahmen für den Anlagenbetreiber (§ 5).

Umfassende Pflichten bei Überschreitung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten:
Anlage 2 legt Prüf- und Maßnahmenwerte für die Höhe der Legionellenkonzentration fest, bei deren Überschreitung ein abgestuftes Pflichtenprogramm für den Anlagenbetreiber besteht.
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte (§ 6): u. a. sind zusätzliche Untersuchungen notwendig und Maßnahmen zur Minimierung der Legionellenkonzentration notwendig
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 7): Es sind zusätzlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig und die zuständige Behörde ist zu informieren (§ 8)
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:
Wie bereits oben erwähnt ist in § 12 vorgesehen, dass die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung durch Sachverständige überprüft werden soll. Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass dies »öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige« sein sollen. [...]

Erfüllungsaufwand/Kostenbelastung der Wirtschaft:

Das BMUB prognostiziert, dass ca. 20.000 bis 30.0000 Anlagen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen könnten. Genauere Kenntnisse bestehen dazu jedoch nicht. Der Entwurf enthält auch noch keine Kostenschätzungen.

Gesamteinschätzung [Anm. Risolva: des DIHK] und weiteres Vorgehen:
  • Entwurf schafft erheblichen bürokratischen Aufwand für Anlagenbetreiber.
  • An vielen Stellen ist eine generelle Doppelüberwachung (Eigenuntersuchung, Laboruntersuchung, Sachverständigenprüfung) vorgesehen, die auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte.
  • Prüf und Maßnahmenwerte der Anlage 2 sowie analytische Verfahren zu deren Ermittlung sollten nochmals überprüft werden, da diese für die Beprobung von Trinkwasser ausgelegt sind. [...]

Quelle: DIHK

» Entwurf 42. BImSchV

Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.

04.11.2015

Neues ElektroG

Neues ElektroG
Wir haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig über die Neuerungen berichtet. Der DIHK fasst die Änderungen kurz und bündig folgendermaßen zusammen: »Stufenweise geänderter Anwendungsbereich, Handelsrückname, Bevollmächtigter, neue Sammelstellen und Meldeverpflichtete und höhere Verwertungsquoten.«

Weitere Infos finden Sie hier:
» Pressemitteilung des BMUB
» Häufig gestellte Fragen beim BMUB
» IHK Merkblatt zur Novelle des ElektroG

Das ElektroG ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat bereits einen Tag später, also am 24.10.2015 in Kraft

» Weitere Informationen zu Neues ElektroG

29.10.2015

Naturnahes Firmengrundstück

Naturnahes Firmengrundstück
In unserem News-Beitrag vom 6.5.2015 haben wir bereits über das Projekt »Naturnahe Gestaltung von Firmengeländen« berichtet, das bis Mai 2016 vom Bundesamt für Naturschutz mit Mitteln des Bundesumweltministeriums über das Bundesprogramm Biologische Vielfalt gefördert wird.

Nun hat das Bundesamt für Naturschutz eine Broschüre veröffentlicht, in der 21 Ideen für mehr Artenvielfalt auf Unternehmensflächen präsentiert werden.

» Broschüre von der Projekt-Seite als PDF herunterladen.

Fortsetzung zu unserem Beitrag vom 6.5.2015.

» Weitere Informationen zu Naturnahes Firmengrundstück

20.10.2015

ISO 14001:2015 jetzt in Deutsch lieferbar

ISO 14001:2015 jetzt in Deutsch lieferbar

Da gibt's im Moment nicht mehr dazu zu sagen, als das, was schon im Header steht:
Die ISO 14001:2015 ist jetzt auch in deutscher Sprache lieferbar. Das sind die Änderungen:

  • Im Vergleich zur Vorgängerversion kommt dem Umweltmanagement innerhalb eines Unternehmens eine höhere Bedeutung zu.
  • Darüber hinaus wird die Rolle der Führungskräfte eines Unternehmens stärker betont,
  • ebenso wie pro-aktive Initiativen zum Schutz der Umwelt, zum Beispiel durch den Einsatz nachhaltiger Ressourcen und der Vermeidung von Klimarisiken.

Die revidierte Norm hebt zudem die Bedeutung effektiver Kommunikation hervor sowie die Betrachtung der Lebenszyklen eines Produktes, von der Entwicklung über die Produktion bis zur Wiederverwertung oder endgültigen Entsorgung. Quelle: Beuth-Verlag

» zur ISO 14001 beim Beuth-Verlag

Die ISO 14001:2015 ist jetzt auch in deutscher Sprache lieferbar.

» Weitere Informationen zu ISO 14001:2015 jetzt in Deutsch lieferbar

07.10.2015

Neue ISO 14001 im Anmarsch

Neue ISO 14001 im Anmarsch

Die neue überarbeitete Fassung der Norm für Umweltmanagement ISO 14001:2015 sieht eine Übernahme der neuen High Level Structure (HLS) vor, was die Integration der ISO 14001:2015 mit anderen Managementsystemen erleichtern und eine übersichtlichere Darstellung der Themenbereiche ermöglichen soll. Die neue Norm ist von 3 Jahren zu adaptieren. Zu den inhaltlichen Neuerungen gehören:

  • Messung der Umweltleistung mit Kennzahlen,
  • Einbindung interessierter Kreise und externe Kommunikation,
  • Ermittlung und Bewertung auch der indirekten Umweltaspekte wie z. B. produktlebenszyklusbezogene Aspekte, Beschaffung oder Einbindung der Lieferanten

Diese Neuerungen sind bei EMAS in gleicher oder ähnlicher Form bereits vorgesehen. Neu können Themen wie die Ermittlung von „Risiken und Chancen“ im Zusammenhang mit den Umweltaspekten oder die Beschäftigung mit der Auswirkung externer Umwelteinwirkungen auf das Unternehmen sein.

Die bislang gültige EN ISO 14001:2004 ist im Anhang II der EMAS-Verordnung enthalten. Auch die Nachfolgenorm soll wieder formale Grundlage eines EMAS-Umweltmanagementsystems sein, so dass auch in Zukunft mit EMAS die ISO 14001 abgedeckt wird. Voraussichtlich wird die Europäische Kommission eine entsprechende Anpassung des Anhangs II im Komitologieverfahren vorschlagen.

Angesichts der neuen Anforderungen kann es sich für Unternehmen anbieten, ein bestehendes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001-System durch EMAS aufzuwerten. So müssen alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition fallen, künftig in regelmäßigen Abständen ein Energieaudit nachweisen. EMAS wird dabei anerkannt, nicht aber die ISO 14001. Gleiches gilt für den Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer sowie der besonderen Ausgleichsregelung nach EEG. Außerdem liefert die geprüfte EMAS-Umwelterklärung eine gute Grundlage für eine Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte – und für einen Nachhaltigkeitsbericht.
Quelle: DIHK

Die überarbeitete Umweltmanagementnorm ISO 14001 ist Mitte September 2015 auf Englisch veröffentlicht worden. Die deutsche Fassung folgt Mitte Oktober. Für Organisationen mit einer EMAS-Registrierung sind nur wenige Änderungen zu erwarten.

» Weitere Informationen zu Neue ISO 14001 im Anmarsch

30.09.2015

Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV

Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV
Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) beteiligten Kreisen zur Stellungnahme zugesandt.

Die Verwaltungsvorschrift konkretisiert § 4 Abs. 2 der 26. BImSchV über das Minimierungsgebot nach dem Stand der Technik der Auswirkungen von elektrischen und magnetischen Felder bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenz- sowie Gleichstromanlagen. Dazu gehören zum Beispiel Trafos mit einer Nennleistung von mehr als 1.000 Volt.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der zuständigen Behörde als Entscheidungsgrundlage, ob die Minimierung der Felder unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage sachgerecht geplant und umgesetzt wird.
Quelle: DIHK

» Entwurf der Verwaltungsvorschrift als PDF herunterladen.

Das Bundesumweltministerium hat den Entwurf einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) beteiligten Kreisen zur Stellungnahme zugesandt.

» Weitere Informationen zu Verwaltungsvorschrift zur 26. BImSchV

Seite 4 von 8