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26.07.2018

42. BImSchV: Anzeigepflicht für bestehende Anlagen bis 19. August 2018

42. BImSchV: Anzeigepflicht für bestehende Anlagen bis 19. August 2018
www.istockphoto.com; Brusonja
Am 19. August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Durch die 42. BImSchV werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen festgelegt, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift die 42. BImSchV weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück. Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.

Zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht ab dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet. Quelle: DIHK

Als Hintergrundinformationen kann Ihnen auch das DIHK-Merkblatt zur 42. BImSchV dienen.