Kontakt

Lösungen auf den Punkt gebracht

News

Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
07.10.2025

Certo: 10 Tipps für Geschäftsreisen ins Ausland

Certo: 10 Tipps für Geschäftsreisen ins Ausland

Stellen Sie sich vor: Ein plötzlicher Starkregen setzt Norditalien unter Wasser, Straßen überfluten, Flughäfen werden gesperrt. In Südostasien kommt ein Mietwagen auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel von der Straße ab. Oder ein französischer Gewerkschaftsbund ruft zu einem Streik auf, der im ganzen Land für Unruhen sorgt. Und mittendrin? Ihre Mitarbeitenden, die Sie auf Geschäftsreise geschickt haben.

Auslandsreisen bergen weit mehr Risiken als den klassischen Arbeitsunfall – neben Treppenstürzen oder Stolpern gehört dann zum Beispiel auch eine Infektion durch exotische Krankheitserreger dazu. »Bei jeder Geschäftsreise ins Ausland sollten sich Unternehmen auf mögliche Naturkatastrophen, politische Unruhen oder medizinische Notfälle vorbereiten«, sagt Dr. Birger Neubauer, Leiter der VBG-Stabsstelle Arbeitsmedizin und Individualprävention. »Damit die Beschäftigten, die außerhalb des Heimatlandes in Schwierigkeiten geraten, zielgerichtet durch Ihre Firma unterstützt werden können.«

Bei dieser Vorbereitung unterstützt die VBG unter anderem mit der neuen Broschüre »Reiserisikomanagement für Unternehmen«. Darin erfahren Unternehmerinnen und Unternehmer, wie sie Risiken einschätzen, Zuständigkeiten regeln und im Ernstfall handlungsfähig bleiben, aber vor allem: wie sie ihre Beschäftigten bestmöglich unterstützen. So stellt die VBG das notwendige Know-how bereit, damit die Unternehmen dafür sorgen können, dass ihre Beschäftigten auch im Ausland sicher unterwegs sind.

Um Geschäftsreisen sicher und effektiv zu gestalten, hat die VBG in der Broschüre zehn Tipps zusammengestellt, die Unternehmen dabei helfen, Risiken frühzeitig zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren:

  1. Zielland analysieren
  2. Gefährdungsbeurteilung durchführen
  3. Externe Expertise einholen
  4. Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren
  5. Sicherheitsschulungen anbieten
  6. Versicherungsschutz prüfen
  7. Notfallpläne und Zuständigkeiten festlegen
  8. Kommunikationswege sicherstellen
  9. Transport und lokale Logistik sicher planen
  10. Nachbereitung und Erfahrungsaustausch fördern

Quelle: Certo

Geschäftsreisen ins Ausland bergen mehr Risiken als ein klassischer Arbeitsunfall: von exotischen Infektionen über Streik bis zu Naturkatastrophen. Die VBG zeigt, wie Unternehmen ihre Beschäftigten gezielt schützen.

» Weitere Informationen zu Certo: 10 Tipps für Geschäftsreisen ins Ausland

30.09.2025

Infobrief September 2025: TRBA 500 und neue AMR A5.1

Infobrief September 2025: TRBA 500 und neue AMR A5.1

Diesen Monat gibt es nicht viele Änderungen, aber dafür eine Neufassung (der TRBA 500) und eine ganz neue Rechtsvorschrift (die ASR A5.1). Zu beiden finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs aufgeführt.

In nächster Zeit stehen umfangreiche Änderungen im Energierecht sowie im Umweltrecht an (Stichwort: Umsetzung der IE-Richtlinie). Aktuell liegt auch ein Gesetzentwurf eines Durchführungsgesetzes zur EU-Maschinenverordnung vor und natürlich gibt es wieder etwas zum Thema Nachhaltigkeit & Co.

Im bunten Mix der Hintergrundinfos finden Sie 25 Beiträge, unter anderem die folgenden:

  • Verpackungen: Mindeststandard 2025 durch ZSVR veröffentlicht
  • Online-Seminar: »Abwärme-Pflichten und Umsetzungsplan nach EnEfG«
  • Nächster Meilenstein im PFAS-Beschränkungsverfahren erreicht
  • Neue Regeln für die Einstufung von Stoffen mit mehreren Bestandteilen
  • Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden
  • Betriebsbesichtigung durch die BG: Beratung vor Ort
  • Umfrage: Umgang mit Suchtmitteln am Arbeitsplatz
  • Junge Beschäftigte von Anfang an sensibilisieren
  • Neue Serie bei der Risolva: arbeitsmedizinische Vorsorge - Pflicht, Chance und Optionen
  • EG-MRL: Neue Liste harmonisierter Normen
  • Maschinen mit Künstlicher Intelligenz: Anforderungen an Hersteller nach der neuen EU-MVO und Bezüge zur KI-VO
  • Kostenfreies Excel-Tool für die Risikobeurteilung nach der neuen EU-Maschinenverordnung
  • Psychische Belastung erkennen - Arbeit gut gestalten
  • Empfehlung der EU-Kommission für einen Voluntary SME-Standard
  • Vorgaben durch die EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten

» Risolva Infobrief September 2025

Diesen Monat gibt es nicht viele Änderungen, aber dafür eine Neufassung (der TRBA 500) und eine ganz neue Rechtsvorschrift (die ASR A5.1).

» Weitere Informationen zu Infobrief September 2025: TRBA 500 und neue AMR A5.1

24.09.2025

Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Es werden drei Formen von arbeitsmedizinischer Vorsorge unterschieden:

  • Pflichtvorsorge:
    Sie ist vorgeschrieben, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bestimmte besonders gefährdende Tätigkeiten identifiziert wurden (z. B. Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen, Arbeiten in Lärmbereichen, Reisen in Länder mit erhöhtem Infektionsrisiko). Ohne durchgeführte Pflichtvorsorge: keine Tätigkeitsaufnahme, keine Fortsetzung der Tätigkeit.
  • Angebotsvorsorge:
    Sie muss Beschäftigten bei bestimmten Tätigkeiten angeboten werden (z. B. Bildschirmarbeit, Umgang mit Lasten). Die Teilnahme ist freiwillig.
  • Wunschvorsorge:
    Beschäftigte dürfen arbeitsmedizinische Vorsorge auch unabhängig von einer konkreten Pflicht oder Gefährdung verlangen, sofern ein Zusammenhang zur Tätigkeit besteht.

Die rechtliche Grundlage für all das findet sich im § 11 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und wird präzisiert in den §§ 4, 5, 5a und dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Das heißt, die Zuordnung zu den unterschiedlichen Vorsorgearten gehört zur rechtssicheren Unternehmensorganisation: Was, wann, wem anzubieten bzw. zu veranlassen ist, ergibt sich demnach nicht aus dem Bauchgefühl, sondern aus der Gefährdungsbeurteilung.

Und was ist mit der Eignungsuntersuchung, wo ist der Unterschied?

Die arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus dem Schutz des Mitarbeiters vor den Gefährdungen seiner Tätigkeit. Die Eignungsuntersuchung hingegen kann sinnvoll sein, wenn Mitarbeiter bei der Ausführung ihrer Arbeit eine potenzielle Gefährdung für sich selbst, für Dritte oder für Sachen darstellen, falls er (oder sie) nicht über eine entsprechende körperliche Eignung verfügt (Drittschutz). Das kann zum Beispiel der Fall sein beim Führen von Fahrzeugen oder bei Arbeiten in Höhen (Drittschutz).

Beispiel: Das Arbeiten am Bildschirm (Gefährdung) kann das Sehvermögen eines Mitarbeiters negativ beeinflussen. Deshalb gibt es dafür arbeitsmedizinische Vorsorge. Das Fahren auf einem Stapler hingegen kann das Sehvermögen nicht verringern, also ist dafür keine arbeitsmedizinische Vorsorge vorgesehen. Aber ein Mitarbeiter, der beim Fahren eines Staplers nicht ausreichend gut sieht, stellt eine potenzielle Gefährdung für Dritte dar. Dafür gibt es die Möglichkeit der Eignungsuntersuchung. Für Eignungsuntersuchungen gelten strenge Vorgaben und Einschränkungen. Siehe dazu auch die AMR 3.3 Nr. 8 und die DGUV Information 250-010.

Linktipp aus unserem Newsbereich:

» Arbeitsmedizinische Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

» Wann Eignungsbeurteilungen möglich sind.

Eigentlich alles klar, oder?
Bei Audits begegnen uns allerdings immer wieder dieselben Schwachstellen:

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge erfolgt aufgrund und nach den alten BG-Grundsätzen, statt nach ArbMedVV und den Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).
  • Wofür arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist, wird nicht systematisch ermittelt. Dementsprechend fallen bestimmte Vorsorgeanlässe hinten runter.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge wird mit Eignungsuntersuchungen gleichgesetzt oder verwechselt.
  • Das Angebot zur Vorsorge wird zwar gemacht aber nur als Aushang über ein Schwarzes Brett oder im Intranet.
  • Die Rückmeldungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge werden in der Personalabteilung unter Verschluss archiviert - die Führungskräfte erfahren davon nichts.
  • Wunschvorsorge? Wird häufig gar nicht thematisiert. Dabei ist sie gesetzlich verankert und gehört in jedes Vorsorgekonzept.

Fazit & Ausblick

Wer arbeitsmedizinische Vorsorge organisiert, darf sich nicht auf Vermutungen stützen. Die Vorsorge muss zur Gefährdung passen – individuell, konkret, transparent und gut dokumentiert. Im nächsten Beitrag gehen wir auf die unterschiedlichen Vorsorgegrundsätze ein und beleuchten insbesondere die Pflichten des Arbeitgebers.

Letzter Beitrag: Intro: Arbeitsmedizinische Vorsorge - Pflicht, Chance oder beides

Nächster Beitrag: Teil 2 Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt.

Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) ist gesetzlich geregelt und wird in der Praxis trotzdem oft falsch umgesetzt. Dieser Beitrag zeigt, worauf es ankommt und wo häufige Fehler liegen.

» Weitere Informationen zu Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

17.09.2025

Neue Serie: Arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflicht, Chance und Optionen

Neue Serie: Arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflicht, Chance und Optionen

Arbeitsmedizinische Vorsorge (AMV) ist Pflicht, aber nicht nur das. Unsere Beitragsreihe zeigt, wie Unternehmen arbeitsmedizinische Vorsorge rechtssicher, praxisnah und mit Mehrwert gestalten können. Für alle, die Verantwortung tragen.

Ob beim Umgang mit Gefahrstoffen, bei Bildschirmarbeit oder bei Arbeiten im Lärmbereich – die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Aber wie genau muss das organisiert sein? Wer trägt welche Verantwortung im Betrieb? Und wie gelingt es, die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht nur als Pflichterfüllung, sondern als echten Gesundheitsbaustein im Unternehmen zu nutzen?

Viele Betriebe wissen um ihre Verpflichtungen und trotzdem bleibt die Umsetzung oft eine Herausforderung. Unterschiedliche Vorsorgearten, datenschutzrechtliche Aspekte, Verwechslungen mit dem Begriff der »Eignungsuntersuchung«: Die Liste der Stolperfallen ist lang.

Unsere Beitragsreihe gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Im Mittelpunkt stehen dabei nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern vor allem die Umsetzung im Betrieb: Welche Rolle spielen Führungskräfte? Was muss bei der Veranlassung/dem Angebot beachtet werden? Und wie lässt sich aus einem einzelnen Termin tatsächlich ein Mehrwert für Unternehmen und Beschäftigte machen?

Die Beiträge, die wir sukzessive veröffentlichen werden, richten sich an alle, die mit Verantwortung, Organisation, oder Kommunikation der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu tun haben, insbesondere an Personalabteilung, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, EHS-Abteilungen, Führungskräfte und natürlich die Geschäftsleitung.

Die Serie im Überblick:

Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt

Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen

Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann

Teil 5 (FAQ): Die häufigsten Fragen zur AMV - kurz erklärt

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Pflicht, aber nicht nur das. Unsere Beitragsreihe zeigt, wie Unternehmen arbeitsmedizinische Vorsorge rechtssicher, praxisnah und mit Mehrwert gestalten können. Für alle, die Verantwortung tragen.

» Weitere Informationen zu Neue Serie: Arbeitsmedizinische Vorsorge – Pflicht, Chance und Optionen

08.09.2025

Energiebedarf von Rechenzentren verdoppelt sich bis 2030

Energiebedarf von Rechenzentren verdoppelt sich bis 2030

Die Nutzung der Künstlichen Intelligenz (KI) verzeichnet derzeit ein rasantes Wachstum. Damit einher gehen ein steigender Energiebedarf, zunehmende Treibhausgas-Emissionen sowie erhöhte Wasser- und Ressourcenverbräuche. Das Öko-Institut hat im Auftrag von Greenpeace Deutschland die Umweltauswirkungen von Künstlicher Intelligenz untersucht und eine Trendanalyse bis zum Jahr 2030 erstellt. Der Bericht zeigt auf, wie KI nachhaltiger werden kann und formuliert politische Handlungsmöglichkeiten, wie die schädlichen Umweltwirkungen reduziert werden können. Quelle und mehr Informationen:  Forum Wirtschaftsethik

> Haben Sie solche Aspekte bei den indirekten Umweltauswirkungen im Rahmen Ihres Managementsystems berücksichtigt?

Künstliche Intelligenz boomt – doch ihr Energie- und Ressourcenhunger wächst mit. Eine Studie zeigt, wie KI nachhaltiger werden kann und welche politischen Maßnahmen nötig sind, um Umweltbelastungen zu senken.

» Weitere Informationen zu Energiebedarf von Rechenzentren verdoppelt sich bis 2030

28.08.2025

Infobrief August 2025: Ein bisschen was von allem

Infobrief August 2025: Ein bisschen was von allem

In der Ausgabe von diesem Monat können wir gar nichts besonders hervorheben. Es gibt von allem ein bisschen. Viele Änderungen sind nur zur Information bzw. ohne unmittelbaren Handlungsbedarf. Schauen Sie einfach selber, was für Sie von Interesse ist.

Im Ausblick liegt der Schwerpunkt bei den F-Gasen und den ozonschichtschädigenden Substanzen. Konkret geht es um anstehende Änderungen der EU-F-Gase-Verordnung sowie der nationalen Vorschriften wie ChemG, ChemKlimaschutzV und ChemOzonschichtV.

In den Hintergrundinformationen finden Sie Beiträge zu:

  • Überarbeitetes Merkblatt Verpackungsverordnung
  • Normentwurf zum Digitalen Produktpass
  • Online-Seminar »Umsetzungspläne nach dem EnEfG«
  • Dilemma als Führungskraft: Es immer allen Recht machen
  • Alter(n)sgerechte Arbeitsplätze
  • Online-Seminar: »Wie konnte das passieren?«
  • Präsenzveranstaltung Straßburg: »Maschinensicherheit im Fokus – Risiken erkennen, Arbeitsschutz gestalten«
  • Wenn die IT zum Risiko wird
  • Cybersicherheit als Bestandteil des Arbeitsschutzes
  • Tipps für Geschäftsreisen ins Ausland
  • Änderung bei Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Standards

» Risolva Infobrief August 2025

In der Ausgabe von diesem Monat können wir gar nichts besonders hervorheben. Es gibt von allem ein bisschen.

» Weitere Informationen zu Infobrief August 2025: Ein bisschen was von allem

18.08.2025

BGHM: Elektromagnetische Felder beim Schweißen - Software für einfache Ermittlung von Sicherheitsabständen

BGHM: Elektromagnetische Felder beim Schweißen - Software für einfache Ermittlung von Sicherheitsabständen

Beschäftigte können beim Widerstandsschweißen elektromagnetischen Feldern (EMF) ausgesetzt sein. Um die notwendigen Sicherheitsabstände zwischen Mensch und Schweißequipment bei dieser Tätigkeit einfach und sicher zu bestimmen, steht jetzt eine frei zugängliche Software zur Verfügung.

Wie hoch die Exposition ist, der eine Person durch elektromagnetische Felder ausgesetzt ist, kann durch Messung, Berechnung und Herstellerangaben oder durch den Vergleich mit anderen Anlagen ermittelt werden.

Da bei der Anwendung von Schweißverfahren in der Regel große Ströme fließen, muss an Schweißarbeitsplätzen die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sichergestellt sein. Wird mit nicht-sinusförmigen Strömen gearbeitet, stellt die Bewertung der Exposition durch elektromagnetische Felder eine besondere Herausforderung dar. So entstehen bei Widerstandsschweißanlagen unter anderem durch gepulste Stromverläufe Magnetfelder mit mehreren Frequenzanteilen, die nicht direkt mit den frequenzbasierten Grenzwerten des Regelwerks verglichen werden können.

»EMF-Tool WS« unterstützt in Betrieben

Um den Aufwand bei der Bewertung zu minimieren, wurde in einem von der BGHM mitinitiierten und begleiteten Projekt an der Technischen Hochschule Aachen ein Softwaretool für die Bewertung magnetischer Felder beim Widerstandsschweißen entwickelt. Mit dem »EMF-Tool WS« lassen sich die Expositionsgrenzwerte mittels einer Simulation bestimmen. Auch die Mitgliedsbetriebe der BGHM mit Widerstandsschweißarbeitsplätzen werden dadurch unter anderem von umfangreichen Feldmessungen entlastet. 

Das Tool wurde mit verschiedenen Stromformen und Maschinengeometrien von gebräuchlichen Widerstandsanlagen evaluiert. Nutzerinnen und Nutzer geben lediglich den Stromverlauf und die Geometrie des Stromkreises ein. Als Ergebnis erhalten sie Grafiken der drei Raumebenen mit den Grenzwertlinien für die Expositionsgrenzwerte, den Grenzwertlinien für die Auslöseschwellen sowie die farbige Anzeige der daraus resultierenden Magnetfeldstärken. Die Grenzwertlinien stellen für die unterschiedlichen Körperteile das Maß der einzuhaltenden Mindestabstände dar.

Die Software steht kostenfrei als installierbare Datei zum Download zur Verfügung. Detaillierte Informationen zu den Einstell- und Nutzungsmöglichkeiten werden in der ebenfalls downloadbaren Bedienungsanleitung dargestellt. Die BGHM informiert auf ihrer Webseite zudem über Praxishilfen bei der Bewertung von EMF. Quelle: BGMH (gekürzt)

Mit einer frei zugänglichen Software können die notwendigen Sicherheitsabstände zwischen Mensch und Schweißequipment einfach und sicher bestimmt werden.

» Weitere Informationen zu BGHM: Elektromagnetische Felder beim Schweißen - Software für einfache Ermittlung von Sicherheitsabständen

08.08.2025

Chronische Erkrankungen: Arbeiten unter Schmerzen

Chronische Erkrankungen: Arbeiten unter Schmerzen

Viele Menschen leiden an einer chronischen Erkrankung. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt an, dass insbesondere die folgenden chronischen Krankheiten weit verbreitet sind:

  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krebserkrankungen
  • chronische Lungenerkrankungen wie z.B. Asthma
  • Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems
  • psychische Erkrankungen
  • Diabetes mellitus

Die Stiftung Gesundheitswissen geht einer Studie aus dem Jahr 2022 zufolge davon aus, dass 40 Prozent der Bevölkerung (ab 16 Jahren) in Deutschland eine oder mehrere chronische Erkrankungen haben. Unter Jüngeren sind sie weniger verbreitet, ab einem Alter von 40 beziehungsweise 50 Jahren nehmen sie stetig zu. In Anbetracht des demografischen Wandels und älter werdender Belegschaften spielt das Thema für die Arbeitswelt eine wesentliche Rolle.

Ob Rheuma, Depressionen, Multiple Sklerose oder Diabetes: Chronische Erkrankungen sind für Außenstehende nicht immer ersichtlich. Gemein haben diese unterschiedlichen Erkrankungen, dass sie als langanhaltend gelten und meist keinen klar bestimmbaren Ausgangspunkt haben. Der Begriff »chronische Erkrankung« lässt sich im Vergleich zur Schwerbehinderung nicht eindeutig definieren. Nicht jede chronische Krankheit gilt als eine Schwerbehinderung – und umgekehrt. Auch bedeutet sie nicht gleichzeitig eine Einschränkung am Arbeitsplatz. »Es lässt sich nicht pauschal sagen, dass Menschen mit einer chronischen Erkrankung weniger leistungsfähig sind oder ihre Arbeit nicht so erfüllen können wie vorgegeben«, sagt Mathilde Niehaus, Professorin für Arbeit und berufliche Rehabilitation an der Universität zu Köln.

Erkrankte entscheiden selbst, ob sie von ihrer Krankheit berichten

Doch aus Sorge vor Nachteilen am Arbeitsplatz behalten Betroffene eine chronische Erkrankung häufig für sich. Andere fürchten, stigmatisiert zu werden. Es besteht keine Pflicht, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einzubeziehen. »Es sei denn, daraus ergibt sich eine Selbst- oder Fremdgefährdung am Arbeitsplatz«, sagt Niehaus. Dennoch kann im Sinne aller Beteiligten Offenheit gefragt sein.

Die Webseite sag-ichs.de hilft gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten dabei, einen individuell passenden Umgang mit der Krankheit am Arbeitsplatz zu finden.

Für Vertrauenskultur im Betrieb sorgen

»Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sollte eine Person beauftragen, die das Vertrauen der Belegschaft genießt«, sagt Gustav Pruß, Referent Internationale Rehabilitation bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) und Geschäftsführer des Vereins der zertifizierten Disability-Manager Deutschlands (VDiMa). Eine gute Ansprechperson könne der oder die Beauftragte des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sein.

Die Lösung sieht Pruß vor allem in einer Betriebsvereinbarung. Auch Unternehmen ohne Betriebsrat können eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung aufsetzen. Sie dient als Fahrplan und regelt, wer für was verantwortlich ist und wie Eingliederungsverfahren im Unternehmen konkret aussehen.

Kleinere Betriebe können auf externe BEM-Expertise zurückgreifen, rät Pruß. Wenn Beschäftigte nicht arbeitsunfähig sind, aber Unterstützung benötigen, könne man den Arbeitsplatz auch im Rahmen einer individuellen psychischen Gefährdungsbeurteilung betrachten und konkrete Schlüsse zur gesundheitlichen Anpassung des individuellen Arbeitsplatzes ziehen.

Im Mittelpunkt steht also die Vertrauenskultur. Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte sind gefragt, sensibel mit dem Thema umzugehen. Ziel sollte es sein, dass sich Betroffene verstanden fühlen und äußern können, was sie benötigen – ohne alle Details mitzuteilen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt, geändert)

Etwa 40 Prozent der Bevölkerung (ab 16 Jahren) haben eine oder mehrere chronische Erkrankungen. Also wie damit umgehen im Betrieb?

» Weitere Informationen zu Chronische Erkrankungen: Arbeiten unter Schmerzen

31.07.2025

Infobrief Juli 2025: Gefahrgut-Vorschriften, DGUV-Regel 100-001

Infobrief Juli 2025: Gefahrgut-Vorschriften, DGUV-Regel 100-001

Nun sind auch die nationalen Gefahrgutvorschriften veröffentlicht worden. Sie gelten seit dem 1.7.2025. Im Gefahrstoffrecht haben wir es mit der 23. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt zu tun. Es gibt einige Änderungen an technischen Regeln im Bereich Gefahrstoffe und Sicherheit und schließlich wurde die DGUV Regel 100-001 neu gefasst, die die DGUV Vorschrift 1 erläutert und präzisiert.

Im Ausblick geht es um die Harmonisierung der Einstufung bestimmter Abfallarten im Zusammenhang mit der Abfallverbringung und die Umsetzung der RED III. Außerdem haben wir Informationen im Hinblick auf die CSRD, die CSDDD und CBAM aufgestöbert.

Auf acht Seiten finden Sie u.a. folgende Hintergrundinformationen:

  • Genehmigungsbeschleunigung: Ergebnisse der Befragung von 240 Genehmigungsbehörden
  • ESTEM-Tool zur Treibhausgas-Berechnung jetzt auch als Online-Anwendung
  • BAFA Merkblätter zum Energieeffizienzgesetz, zum EDL-G und zu den FAQ aktualisiert
  • REACH: SVHC-Kandidatenliste um drei Stoffe erweitert
  • Ex-Schutz Podcasts
  • Alles rund um Brandschutzhelfer
  • Wieder einige Beiträge zur Frage »Was ist versichert?«
  • Schnittstellen im Arbeitsschutz
  • Lasten sicher greifen, halten, transportieren
  • 5 Thesen zur Hybridarbeit – und was an ihnen dran ist
  • Online-Veranstaltungsreihe: »Wasser«
  • EMAS-Schulungsmaterialien
  • BAFA Handreichung zum Schutz von Kinderrechten

» Risolva Infobrief Juli 2025

Nun sind auch die nationalen Gefahrgut-Vorschriften veröffentlicht worden. Es gibt die 23. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt und die Neufassung der DGUV Regel 100-001.

» Weitere Informationen zu Infobrief Juli 2025: Gefahrgut-Vorschriften, DGUV-Regel 100-001

24.07.2025

Asbest: Gefährliche Altlasten

Asbest: Gefährliche Altlasten

Der DGUV-Beitrag »Asbest: Gefährliche Altlasten« thematisiert die chronische Gefahr durch in älteren Gebäuden verbautes Asbest und erläutert praxisnahe Schutzmaßnahmen für Betriebe. Asbest gilt als hochgradig krebserregend, da beim Zerfall extrem feine Fasern entstehen, die beim Einatmen langfristig Lungen- oder Rippenfellkrebs auslösen können. Besonders problematisch ist Material aus dem Baujahr vor dem 31. Oktober 1993, da hier von Asbestvorkommen auszugehen ist.

Arbeitgeber müssen bei Verdacht eine technische Erkundung durchführen lassen, etwa durch Probennahme und Laboranalyse. Werden Asbestfasern gefunden, müssen für die Sanierung spezialisierte und zugelassene Unternehmen beauftragt werden. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Beschäftigten durch sachkundige Personen umfassend geschult, durch Betriebsanweisungen informiert und am Einsatzort überwacht werden.

Zudem schreibt die Gefahrstoffverordnung zwingend vor, dass ein Verzeichnis geführter Expositionen zur krebserregenden Kategorie 1A/1B geführt wird, zum Beispiel über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV. Arbeitgeber müssen auch arbeitsmedizinische Vorsorge für betroffene Mitarbeiter anbieten: eine Pflichtvorsorge vor, während und nach der Tätigkeit sowie eine lebenslang mögliche kostenlose nachgehende Vorsorge.

Kernbotschaft: In Bestandsgebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, ist die Annahme eines Asbestvorkommens realistisch. Eine technische Abklärung, Schutzmaßnahmen durch Fachbetriebe, Schulung der Beschäftigten und arbeitsmedizinische Begleitung sind essenziell, um rechtssicher und gesundheitsgerecht zu handeln.

Der DGUV-Beitrag enthält dazu weitere Informationen, insbesondere im Hinblick auf die letzten Änderungen der Gefahrstoffverordnung.

Der DGUV-Beitrag »Asbest: Gefährliche Altlasten« thematisiert die chronische Gefahr durch in älteren Gebäuden verbautes Asbest und erläutert praxisnahe Schutzmaßnahmen für Betriebe.

» Weitere Informationen zu Asbest: Gefährliche Altlasten

16.07.2025

GewAbfV: Ergebnisse Praxis-Check zu den geplanten Änderungen zur Dokumentation

GewAbfV: Ergebnisse Praxis-Check zu den geplanten Änderungen zur Dokumentation

Das Bundesumweltministerium hat die Ergebnisse eines sogenannten Praxis-Checks zu den geplanten Änderungen bei den Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) veröffentlicht. Der noch von der alten Bundesregierung beschlossene und vom Bundesrat bisher nicht beschlossene Entwurf zur Änderung der GewAbfV sieht einheitliche Dokumentationsvorlagen vor.

Die allgemeine Bewertung der Dokumentationspflicht durch die teilnehmenden Unternehmen fiel laut Bericht unterschiedlich aus. Kleine und mittlere Unternehmen berichteten demnach von Überforderungen. Behörden meinen dagegen, die Umsetzung der Anforderungen dadurch besser vollziehen zu können. Sie äußerten zudem den Wunsch, dass BMUV und BMWK »noch einmal gemeinsam auf die Kammern zugehen, um diese an ihre Beratungspflicht hinsichtlich der getrennten Sammlung und ordnungsgemäßen Entsorgung von gewerblichen Abfällen nach § 46 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu erinnern.«

Im Praxis-Check wurden laut Bericht ausfüllbare PDFs verwendet. Die Anregungen zur Änderung der Dokumentationsvorlagen sollen über die Länder im Bundesrat umgesetzt werden. Außerdem seien Ausfüllhilfen und die Anpassung der Vollzugshinweise M34 der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) geplant.

Die geplante Änderung der GewAbfV durch die Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen liegt derzeit zur Beratung im Bundesrat. Da die Ausschüsse die Befassung immer wieder vertagt haben, kam es dort bisher nicht zur Abstimmung. Auch in der Sitzung am 13. Juni hat es die Verordnung jedoch nicht auf die Tagesordnung geschafft.

» Ergebnisbericht zum Praxis-Check

» Drucksachen des Bundesrates zur geplanten Verordnungsänderung
Quelle: Info der IHK Reutlingen im Rahmen des Umweltnetzwerks vom 12.6.2025, auf Basis der DIHK

Das Bundesumweltministerium hat die Ergebnisse eines sogenannten Praxis-Checks zu den geplanten Änderungen bei den Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu GewAbfV: Ergebnisse Praxis-Check zu den geplanten Änderungen zur Dokumentation

07.07.2025

Es ist Sommer ☀️🕶️🚗🛻🏍️🚊💧🚰 - Hitze im Straßenverkehr - Risiken vermeiden

Es ist Sommer ☀️🕶️🚗🛻🏍️🚊💧🚰 - Hitze im Straßenverkehr - Risiken vermeiden

Stand das Auto längere Zeit in der prallen Sonne, kann die Temperatur im Inneren auf bis zu 60 Grad Celsius steigen. So starke Hitze belastet den Körper – ein potenzielles Risiko hinterm Steuer. »Tatsächlich bedingen sehr hohe Temperaturen eine steigende Zahl von Arbeits- oder Wegeunfällen im Straßenverkehr«, bestätigen Prof. Dr. Stefan Mangelsdorf und Dr. Kristina Meier vom Referat Statistik der DGUV. Gemeinsam haben sie die DGUV-Unfalldaten von 2017 bis 2023 in Kombination mit Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes analysiert. »Was genau im Sommer zu mehr Unfällen führt, ist wissenschaftlich schwer nachzuweisen«, erklärt Dr. Kerstin Einsiedler, Arbeitsmedizinerin bei der BG Verkehr. »Außer Frage steht, dass fahrzeugführende Personen bei guter körperlicher Verfassung, fit und konzentriert sein sollten.«

»Da für lebenswichtige Organe eine gleichbleibende Temperatur wichtig ist, leitet der Körper sofort Gegenmaßnahmen ein, wenn er Hitze oder intensiver Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist«, so die Expertin. Um zu verhindern, dass die Körperkerntemperatur steigt, weiten sich die Gefäße. Die Haut wird so besser durchblutet und gibt mehr Wärme an die Umgebung ab. Doch dadurch fällt der Blutdruck und das Herz muss schneller pumpen. Zudem setzt Schweißbildung ein, um über die Feuchtigkeit auf der Haut und die Verdunstungskälte das Körperinnere zu kühlen. Mit dem Schweiß werden aber auch Kochsalz und andere Mineralien ausgeschieden. All das kann Schwäche, Müdigkeit, Schwindel und Kopfschmerzen hervorrufen.

Wie intensiv der Körper auf Hitze reagiert und wann das im Verkehr riskant wird, sei nicht pauschal zu sagen. Die Anpassungsfähigkeit ist individuell, und auch körperliche Fitness, eventuelle Vorerkrankungen und Medikationen spielen mit hinein. Den Körper beim Autofahren kühl zu halten, ist aber immer sinnvoll.

Schutzmaßnahmen ergreifen

Im geparkten, aufgeheizten Pkw können Armaturen, Lenkrad oder (Kunst-)Ledersitze so heiß werden, dass der Hautkontakt zu unangenehm wird, um sich aufs Fahren zu konzentrieren. Es hilft, sie beim Parken mit einem hellen Handtuch abzudecken und die Frontscheibe mit einer reflektierenden Sonnenschutzplane. Auch blendende Sonne kann gefährlich sein, wenn Augen zusammengekniffen werden und so das Sichtfeld eingeschränkt ist oder der Blick gesenkt wird. Deshalb sollte im Fahrzeug ganzjährig eine Sonnenbrille mitgeführt werden, wenn nötig, mit der richtigen Dioptrienstärke.

Um im Sommer sicher fahren zu können, betont Einsiedler: »Bei Hitze immer innerlich einen Gang herunterschalten, Körpersignale ernst nehmen, Pausen einlegen. Und: trinken, trinken, trinken!«

Mit Hitze im Auto richtig umgehen

  • Vor dem Einsteigen mit geöffneten Türen quer durchlüften, um den Hitzestau zu beseitigen.
  • Klimaanlage: Nicht direkt auf Oberkörper oder Gesicht richten (Zugluft kann zu Verspannungen oder Reizung der Augen führen). Besser Richtung Beifahrerseite, sofern unbesetzt, sonst Richtung Scheiben. Idealtemperatur: 22 bis 25 Grad. Weicht die Temperatur im Fahrzeug mehr als 5 Grad von der Außentemperatur ab, kann das den Kreislauf überfordern.
  • Wenn möglich, weite, luftige Kleidung tragen,
    die nur locker die Haut umspielt. Das Kühlprinzip der Schweißverdunstung ist so effektiver.
  • Getränke wie Saftschorlen und gekühlten Tee im Auto haben, um Flüssigkeits- und Elektrolytmangel zu verhindern. Quelle: Dana Jansen auf Arbeit & Gesundheit 7.5.2025 (gekürzt und geändert)

» DGUV Information 215-530 »Klima im Fahrzeug - Antworten auf die häufigsten Fragen«

Stand das Auto längere Zeit in der prallen Sonne, kann die Temperatur im Inneren auf bis zu 60 Grad Celsius steigen. So starke Hitze belastet den Körper – ein potenzielles Risiko hinterm Steuer.

» Weitere Informationen zu Es ist Sommer ☀️🕶️🚗🛻🏍️🚊💧🚰 - Hitze im Straßenverkehr - Risiken vermeiden

Seite 1 von 55