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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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08.08.2025

Chronische Erkrankungen: Arbeiten unter Schmerzen

Chronische Erkrankungen: Arbeiten unter Schmerzen

Viele Menschen leiden an einer chronischen Erkrankung. Das Robert Koch-Institut (RKI) führt an, dass insbesondere die folgenden chronischen Krankheiten weit verbreitet sind:

  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krebserkrankungen
  • chronische Lungenerkrankungen wie z.B. Asthma
  • Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems
  • psychische Erkrankungen
  • Diabetes mellitus

Die Stiftung Gesundheitswissen geht einer Studie aus dem Jahr 2022 zufolge davon aus, dass 40 Prozent der Bevölkerung (ab 16 Jahren) in Deutschland eine oder mehrere chronische Erkrankungen haben. Unter Jüngeren sind sie weniger verbreitet, ab einem Alter von 40 beziehungsweise 50 Jahren nehmen sie stetig zu. In Anbetracht des demografischen Wandels und älter werdender Belegschaften spielt das Thema für die Arbeitswelt eine wesentliche Rolle.

Ob Rheuma, Depressionen, Multiple Sklerose oder Diabetes: Chronische Erkrankungen sind für Außenstehende nicht immer ersichtlich. Gemein haben diese unterschiedlichen Erkrankungen, dass sie als langanhaltend gelten und meist keinen klar bestimmbaren Ausgangspunkt haben. Der Begriff »chronische Erkrankung« lässt sich im Vergleich zur Schwerbehinderung nicht eindeutig definieren. Nicht jede chronische Krankheit gilt als eine Schwerbehinderung – und umgekehrt. Auch bedeutet sie nicht gleichzeitig eine Einschränkung am Arbeitsplatz. »Es lässt sich nicht pauschal sagen, dass Menschen mit einer chronischen Erkrankung weniger leistungsfähig sind oder ihre Arbeit nicht so erfüllen können wie vorgegeben«, sagt Mathilde Niehaus, Professorin für Arbeit und berufliche Rehabilitation an der Universität zu Köln.

Erkrankte entscheiden selbst, ob sie von ihrer Krankheit berichten

Doch aus Sorge vor Nachteilen am Arbeitsplatz behalten Betroffene eine chronische Erkrankung häufig für sich. Andere fürchten, stigmatisiert zu werden. Es besteht keine Pflicht, den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einzubeziehen. »Es sei denn, daraus ergibt sich eine Selbst- oder Fremdgefährdung am Arbeitsplatz«, sagt Niehaus. Dennoch kann im Sinne aller Beteiligten Offenheit gefragt sein.

Die Webseite sag-ichs.de hilft gesundheitlich beeinträchtigten Beschäftigten dabei, einen individuell passenden Umgang mit der Krankheit am Arbeitsplatz zu finden.

Für Vertrauenskultur im Betrieb sorgen

»Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sollte eine Person beauftragen, die das Vertrauen der Belegschaft genießt«, sagt Gustav Pruß, Referent Internationale Rehabilitation bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW) und Geschäftsführer des Vereins der zertifizierten Disability-Manager Deutschlands (VDiMa). Eine gute Ansprechperson könne der oder die Beauftragte des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sein.

Die Lösung sieht Pruß vor allem in einer Betriebsvereinbarung. Auch Unternehmen ohne Betriebsrat können eine entsprechende Eingliederungsvereinbarung aufsetzen. Sie dient als Fahrplan und regelt, wer für was verantwortlich ist und wie Eingliederungsverfahren im Unternehmen konkret aussehen.

Kleinere Betriebe können auf externe BEM-Expertise zurückgreifen, rät Pruß. Wenn Beschäftigte nicht arbeitsunfähig sind, aber Unterstützung benötigen, könne man den Arbeitsplatz auch im Rahmen einer individuellen psychischen Gefährdungsbeurteilung betrachten und konkrete Schlüsse zur gesundheitlichen Anpassung des individuellen Arbeitsplatzes ziehen.

Im Mittelpunkt steht also die Vertrauenskultur. Führungskräfte und Sicherheitsbeauftragte sind gefragt, sensibel mit dem Thema umzugehen. Ziel sollte es sein, dass sich Betroffene verstanden fühlen und äußern können, was sie benötigen – ohne alle Details mitzuteilen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt, geändert)

Etwa 40 Prozent der Bevölkerung (ab 16 Jahren) haben eine oder mehrere chronische Erkrankungen. Also wie damit umgehen im Betrieb?

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31.07.2025

Infobrief Juli 2025: Gefahrgut-Vorschriften, DGUV-Regel 100-001

Infobrief Juli 2025: Gefahrgut-Vorschriften, DGUV-Regel 100-001

Nun sind auch die nationalen Gefahrgutvorschriften veröffentlicht worden. Sie gelten seit dem 1.7.2025. Im Gefahrstoffrecht haben wir es mit der 23. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt zu tun. Es gibt einige Änderungen an technischen Regeln im Bereich Gefahrstoffe und Sicherheit und schließlich wurde die DGUV Regel 100-001 neu gefasst, die die DGUV Vorschrift 1 erläutert und präzisiert.

Im Ausblick geht es um die Harmonisierung der Einstufung bestimmter Abfallarten im Zusammenhang mit der Abfallverbringung und die Umsetzung der RED III. Außerdem haben wir Informationen im Hinblick auf die CSRD, die CSDDD und CBAM aufgestöbert.

Auf acht Seiten finden Sie u.a. folgende Hintergrundinformationen:

  • Genehmigungsbeschleunigung: Ergebnisse der Befragung von 240 Genehmigungsbehörden
  • ESTEM-Tool zur Treibhausgas-Berechnung jetzt auch als Online-Anwendung
  • BAFA Merkblätter zum Energieeffizienzgesetz, zum EDL-G und zu den FAQ aktualisiert
  • REACH: SVHC-Kandidatenliste um drei Stoffe erweitert
  • Ex-Schutz Podcasts
  • Alles rund um Brandschutzhelfer
  • Wieder einige Beiträge zur Frage »Was ist versichert?«
  • Schnittstellen im Arbeitsschutz
  • Lasten sicher greifen, halten, transportieren
  • 5 Thesen zur Hybridarbeit – und was an ihnen dran ist
  • Online-Veranstaltungsreihe: »Wasser«
  • EMAS-Schulungsmaterialien
  • BAFA Handreichung zum Schutz von Kinderrechten

» Risolva Infobrief Juli 2025

Nun sind auch die nationalen Gefahrgut-Vorschriften veröffentlicht worden. Es gibt die 23. Anpassung der CLP-Verordnung an den technischen Fortschritt und die Neufassung der DGUV Regel 100-001.

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24.07.2025

Asbest: Gefährliche Altlasten

Asbest: Gefährliche Altlasten

Der DGUV-Beitrag »Asbest: Gefährliche Altlasten« thematisiert die chronische Gefahr durch in älteren Gebäuden verbautes Asbest und erläutert praxisnahe Schutzmaßnahmen für Betriebe. Asbest gilt als hochgradig krebserregend, da beim Zerfall extrem feine Fasern entstehen, die beim Einatmen langfristig Lungen- oder Rippenfellkrebs auslösen können. Besonders problematisch ist Material aus dem Baujahr vor dem 31. Oktober 1993, da hier von Asbestvorkommen auszugehen ist.

Arbeitgeber müssen bei Verdacht eine technische Erkundung durchführen lassen, etwa durch Probennahme und Laboranalyse. Werden Asbestfasern gefunden, müssen für die Sanierung spezialisierte und zugelassene Unternehmen beauftragt werden. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Beschäftigten durch sachkundige Personen umfassend geschult, durch Betriebsanweisungen informiert und am Einsatzort überwacht werden.

Zudem schreibt die Gefahrstoffverordnung zwingend vor, dass ein Verzeichnis geführter Expositionen zur krebserregenden Kategorie 1A/1B geführt wird, zum Beispiel über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV. Arbeitgeber müssen auch arbeitsmedizinische Vorsorge für betroffene Mitarbeiter anbieten: eine Pflichtvorsorge vor, während und nach der Tätigkeit sowie eine lebenslang mögliche kostenlose nachgehende Vorsorge.

Kernbotschaft: In Bestandsgebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, ist die Annahme eines Asbestvorkommens realistisch. Eine technische Abklärung, Schutzmaßnahmen durch Fachbetriebe, Schulung der Beschäftigten und arbeitsmedizinische Begleitung sind essenziell, um rechtssicher und gesundheitsgerecht zu handeln.

Der DGUV-Beitrag enthält dazu weitere Informationen, insbesondere im Hinblick auf die letzten Änderungen der Gefahrstoffverordnung.

Der DGUV-Beitrag »Asbest: Gefährliche Altlasten« thematisiert die chronische Gefahr durch in älteren Gebäuden verbautes Asbest und erläutert praxisnahe Schutzmaßnahmen für Betriebe.

» Weitere Informationen zu Asbest: Gefährliche Altlasten

16.07.2025

GewAbfV: Ergebnisse Praxis-Check zu den geplanten Änderungen zur Dokumentation

GewAbfV: Ergebnisse Praxis-Check zu den geplanten Änderungen zur Dokumentation

Das Bundesumweltministerium hat die Ergebnisse eines sogenannten Praxis-Checks zu den geplanten Änderungen bei den Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) veröffentlicht. Der noch von der alten Bundesregierung beschlossene und vom Bundesrat bisher nicht beschlossene Entwurf zur Änderung der GewAbfV sieht einheitliche Dokumentationsvorlagen vor.

Die allgemeine Bewertung der Dokumentationspflicht durch die teilnehmenden Unternehmen fiel laut Bericht unterschiedlich aus. Kleine und mittlere Unternehmen berichteten demnach von Überforderungen. Behörden meinen dagegen, die Umsetzung der Anforderungen dadurch besser vollziehen zu können. Sie äußerten zudem den Wunsch, dass BMUV und BMWK »noch einmal gemeinsam auf die Kammern zugehen, um diese an ihre Beratungspflicht hinsichtlich der getrennten Sammlung und ordnungsgemäßen Entsorgung von gewerblichen Abfällen nach § 46 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu erinnern.«

Im Praxis-Check wurden laut Bericht ausfüllbare PDFs verwendet. Die Anregungen zur Änderung der Dokumentationsvorlagen sollen über die Länder im Bundesrat umgesetzt werden. Außerdem seien Ausfüllhilfen und die Anpassung der Vollzugshinweise M34 der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) geplant.

Die geplante Änderung der GewAbfV durch die Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen liegt derzeit zur Beratung im Bundesrat. Da die Ausschüsse die Befassung immer wieder vertagt haben, kam es dort bisher nicht zur Abstimmung. Auch in der Sitzung am 13. Juni hat es die Verordnung jedoch nicht auf die Tagesordnung geschafft.

» Ergebnisbericht zum Praxis-Check

» Drucksachen des Bundesrates zur geplanten Verordnungsänderung
Quelle: Info der IHK Reutlingen im Rahmen des Umweltnetzwerks vom 12.6.2025, auf Basis der DIHK

Das Bundesumweltministerium hat die Ergebnisse eines sogenannten Praxis-Checks zu den geplanten Änderungen bei den Dokumentationspflichten der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) veröffentlicht.

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07.07.2025

Es ist Sommer ☀️🕶️🚗🛻🏍️🚊💧🚰 - Hitze im Straßenverkehr - Risiken vermeiden

Es ist Sommer ☀️🕶️🚗🛻🏍️🚊💧🚰 - Hitze im Straßenverkehr - Risiken vermeiden

Stand das Auto längere Zeit in der prallen Sonne, kann die Temperatur im Inneren auf bis zu 60 Grad Celsius steigen. So starke Hitze belastet den Körper – ein potenzielles Risiko hinterm Steuer. »Tatsächlich bedingen sehr hohe Temperaturen eine steigende Zahl von Arbeits- oder Wegeunfällen im Straßenverkehr«, bestätigen Prof. Dr. Stefan Mangelsdorf und Dr. Kristina Meier vom Referat Statistik der DGUV. Gemeinsam haben sie die DGUV-Unfalldaten von 2017 bis 2023 in Kombination mit Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes analysiert. »Was genau im Sommer zu mehr Unfällen führt, ist wissenschaftlich schwer nachzuweisen«, erklärt Dr. Kerstin Einsiedler, Arbeitsmedizinerin bei der BG Verkehr. »Außer Frage steht, dass fahrzeugführende Personen bei guter körperlicher Verfassung, fit und konzentriert sein sollten.«

»Da für lebenswichtige Organe eine gleichbleibende Temperatur wichtig ist, leitet der Körper sofort Gegenmaßnahmen ein, wenn er Hitze oder intensiver Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist«, so die Expertin. Um zu verhindern, dass die Körperkerntemperatur steigt, weiten sich die Gefäße. Die Haut wird so besser durchblutet und gibt mehr Wärme an die Umgebung ab. Doch dadurch fällt der Blutdruck und das Herz muss schneller pumpen. Zudem setzt Schweißbildung ein, um über die Feuchtigkeit auf der Haut und die Verdunstungskälte das Körperinnere zu kühlen. Mit dem Schweiß werden aber auch Kochsalz und andere Mineralien ausgeschieden. All das kann Schwäche, Müdigkeit, Schwindel und Kopfschmerzen hervorrufen.

Wie intensiv der Körper auf Hitze reagiert und wann das im Verkehr riskant wird, sei nicht pauschal zu sagen. Die Anpassungsfähigkeit ist individuell, und auch körperliche Fitness, eventuelle Vorerkrankungen und Medikationen spielen mit hinein. Den Körper beim Autofahren kühl zu halten, ist aber immer sinnvoll.

Schutzmaßnahmen ergreifen

Im geparkten, aufgeheizten Pkw können Armaturen, Lenkrad oder (Kunst-)Ledersitze so heiß werden, dass der Hautkontakt zu unangenehm wird, um sich aufs Fahren zu konzentrieren. Es hilft, sie beim Parken mit einem hellen Handtuch abzudecken und die Frontscheibe mit einer reflektierenden Sonnenschutzplane. Auch blendende Sonne kann gefährlich sein, wenn Augen zusammengekniffen werden und so das Sichtfeld eingeschränkt ist oder der Blick gesenkt wird. Deshalb sollte im Fahrzeug ganzjährig eine Sonnenbrille mitgeführt werden, wenn nötig, mit der richtigen Dioptrienstärke.

Um im Sommer sicher fahren zu können, betont Einsiedler: »Bei Hitze immer innerlich einen Gang herunterschalten, Körpersignale ernst nehmen, Pausen einlegen. Und: trinken, trinken, trinken!«

Mit Hitze im Auto richtig umgehen

  • Vor dem Einsteigen mit geöffneten Türen quer durchlüften, um den Hitzestau zu beseitigen.
  • Klimaanlage: Nicht direkt auf Oberkörper oder Gesicht richten (Zugluft kann zu Verspannungen oder Reizung der Augen führen). Besser Richtung Beifahrerseite, sofern unbesetzt, sonst Richtung Scheiben. Idealtemperatur: 22 bis 25 Grad. Weicht die Temperatur im Fahrzeug mehr als 5 Grad von der Außentemperatur ab, kann das den Kreislauf überfordern.
  • Wenn möglich, weite, luftige Kleidung tragen,
    die nur locker die Haut umspielt. Das Kühlprinzip der Schweißverdunstung ist so effektiver.
  • Getränke wie Saftschorlen und gekühlten Tee im Auto haben, um Flüssigkeits- und Elektrolytmangel zu verhindern. Quelle: Dana Jansen auf Arbeit & Gesundheit 7.5.2025 (gekürzt und geändert)

» DGUV Information 215-530 »Klima im Fahrzeug - Antworten auf die häufigsten Fragen«

Stand das Auto längere Zeit in der prallen Sonne, kann die Temperatur im Inneren auf bis zu 60 Grad Celsius steigen. So starke Hitze belastet den Körper – ein potenzielles Risiko hinterm Steuer.

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30.06.2025

Infobrief Juni 2025: REACH, zwei ASR, DGUV Regel 112-193

Infobrief Juni 2025: REACH, zwei ASR, DGUV Regel 112-193

Die Änderungen von diesem Monat passen kompakt auf zwei Seiten:
REACH, zwei Arbeitsstättenregeln und die Änderung der DGUV Regel zum Kopfschutz sowie noch ein bisschen Redaktionelles. Das war's.

Ende 2026 werden wir es mit neuen Abfallschlüsseln zu Lithium-Batterien zu tun haben, der Ausschuss für Betriebssicherheit hält wieder ein paar Änderungen bereit und schließlich gibt es einen neuen Omnibus - das alles steht im »Ausblick«.

Unter anderem haben wir folgende Hintergrundinformationen für Sie aufgestöbert:

  • Ergebnisse eines Praxis-Checks zu den geplanten Änderungen bei den Dokumentationspflichten der GewAbfV
  • Was bedeutet das EuGH-Urteil zu Kundenanlagen?
  • Überarbeitete ISO 50006 in der deutschen Fassung veröffentlicht
  • ECHA schlägt Beschränkungen für Chrom(VI)-Verbindungen vor
  • Trifluoressigsäure (TFA): Bewertung für Einstufung in neue Gefahrenklassen vorgelegt
  • Asbest: Gefährliche Altlasten
  • LASI Veröffentlichung LV 56 »Bußgeldkataloge zur Arbeitsstättenverordnung
  • Chronische Erkrankungen: Arbeiten unter Schmerzen
  • BGHM: Elektromagnetische Felder beim Schweißen - Software für einfache Ermittlung von Sicherheitsabständen
  • Hitze im Straßenverkehr: Risiken vermeiden
  • KI auf Kosten des Klimaschutzes: Energiebedarf von Rechenzentren verdoppelt sich bis 2030
  • Update zur EU-Entwaldungsverordnung

» Risolva Infobrief Juni 2025

Die Änderungen von diesem Monat passen kompakt auf zwei Seiten: REACH, zwei Arbeitsstättenregeln und die Änderung der DGUV Regel zum Kopfschutz. Das war's.

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23.06.2025

BG Bau: Wir haben was gegen Leitern - nämlich Alternativen!

BG Bau: Wir haben was gegen Leitern - nämlich Alternativen!

»Die Leiter ist ein vergleichsweise gefährliches Arbeitsmittel, das für eine Reihe schwerer Arbeitsunfälle am Bau sorgt. Dabei wäre es oft so einfach, auf die Leiter zu verzichten und zu einer sicheren Alternative zu greifen, zum Beispiel zu einem Arbeitspodest oder Teleskopstangensystem«, sagt Hans-Jürgen Wellnhofer, kommissarischer Leiter der Hauptabteilung Prävention der BG BAU. Und weiter: »Für viele Alternativen zur Leiter, die für mehr Sicherheit auf Baustellen und im Reinigungsgewerbe sorgen, können unsere Mitgliedsunternehmen sogar finanzielle Zuschüsse bekommen. Mit unseren Arbeitsschutzprämien erstatten wir bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten.«

Als Unterstützung für die Auswahl von Alternativen zu tragbaren Leitern hat die BG BAU jetzt eine neue Themenseite. Unternehmen und Beschäftigte können hier viele Arbeitsmittel und Verfahren, die eine Leiter ersetzen und mit denen sie Tätigkeiten in der Höhe sicher ausführen können, über Suchfunktionen finden. Die Anregungen können auch direkt für die Gefährdungsbeurteilung benutzt werden.

Leiter: immer nur die zweite Wahl

Leitern, egal ob als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz, sind immer Arbeitsmittel ohne Absturzsicherung. Darum beschreiben die BetrSichV, die TRBS 2121 Teil 2 […] den Einsatz von Leitern als Ausnahme. Hans-Jürgen Wellnhofer sagt dazu: »Eine Leiter darf nur benutzt werden, wenn mit ihr die Arbeiten sicher durchgeführt werden können. Die Regelwerke geben vor, dass Arbeitgeber vor der Nutzung einer Leiter zunächst immer überprüfen müssen, ob statt einer Leiter ein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann.«

STOP beim Leitereinsatz

Für den Einsatz von tragbaren Leitern gilt das sogenannte STOP-Prinzip – die Rangfolge für Schutzmaßnahmen in der Arbeitswelt. Am Anfang steht die Frage der Substitution, also nach einem Ersatz für die Leiter. Deshalb ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Leiter verwendet werden muss. »Statt in die Höhe zu gehen, können viele Tätigkeiten auch vom Boden aus erledigt werden, zum Beispiel mit Teleskopstangensystemen für die Reinigung, durch die Vormontage oder mithilfe von Drohnentechnik«, so Hans-Jürgen Wellnhofer. Ist eine Substitution nicht möglich, müssen nach­rangig Technische, Organisatorische und zuletzt Personenbezogene Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ermittelt und umgesetzt werden.

Leiteralternativen auf einen Blick

Die leiterlosen Lösungen sind auf der neuen Themenseite der BG BAU gemäß dem STOP-Prinzip zusammengestellt. Auf diese Weise finden Nutzerinnen und Nutzer alle substituierenden, technischen, organisatorischen und personenbezogenen Möglichkeiten, mit denen sie Arbeiten in der Höhe auch ohne Leiter ausführen können. Außerdem können sie Geräte und Hilfsmittel sortiert nach Gewerken sowie für verschiedene handwerkliche Tätigkeiten abrufen. Zusätzlich enthält die Seite direkte Verlinkungen zu den Arbeitsschutzprämien für Arbeitsmittel und Maßnahmen, die die BG BAU finanziell bezuschusst. Quelle: BG Bau

Jährlich gibt es viele schwere Leiterunfälle in der Bauwirtschaft. Die BG BAU empfiehlt deshalb sichere Alternativen, die auf einer neuen Themenseite vorgestellt werden. Alternativen, die auch außerhalb der Bauwirtschaft anwendbar sind.

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13.06.2025

Es ist Sommer ☀️🍧🍨🧊🍉 - Kühl bleiben bei Hitze in Innenräumen

Es ist Sommer ☀️🍧🍨🧊🍉 - Kühl bleiben bei Hitze in Innenräumen

An immer mehr Tagen im Jahr steigt auch hierzulande die Temperatur auf 30 Grad Celsius und darüber. Die Hitze kann bei Arbeit im Freien stark belasten. Aber auch Hitze in Innenräumen wird als Gesundheitsrisiko wahrgenommen. Das gaben 62 Prozent der Arbeitnehmenden im Jahr 2022 in einer Umfrage des Instituts für Arbeit und Gesundheit der DGUV (IAG) zu Auswirkungen des Klimawandels auf die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an. Aber was tun?

Gezielte Maßnahmen gegen Hitze in Innenräumen

Um die Gesundheit der Mitarbeitenden auch in Innen- und Büroräumen zu schützen, gilt es gemäß dem TOP-Prinzip, zuerst technische Maßnahmen zu ergreifen (erst dann organisatorische und folgend personenbezogene). »Damit die in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 ›Raumtemperatur‹ genannte Innentemperatur von 26 Grad Celsius nicht überschritten wird, sollten vorhandene Mittel konsequent eingesetzt werden«, erklärt Dr. med. Birger Neubauer, Leiter der Stabsstelle Arbeitsmedizin der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Für Verschattung sorgen Jalousien, am besten von außen. Sie verhindern das Aufheizen der Innenräume. »Die natürliche Nachtauskühlung kann durch frühmorgendliches Querlüften genutzt werden, um die Raumtemperatur vor Arbeitsbeginn zu senken.« Anschließend möglichst verhindern, dass durch offene Fenster und Türen warme Umgebungsluft die Innenräume wieder aufheizt. Mobile Klimageräte oder Ventilatoren können zusätzlich genutzt werden.

Was im Homeoffice umsetzbar ist

Diese Maßnahmen lassen sich auch auf das Homeoffice übertragen. »Dort sind Arbeitgebende zwar formal für die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes inklusive Gefährdungsbeurteilung verantwortlich«, so der Experte, »es braucht aber eine vernünftige Mitwirkung der Beschäftigten, indem sie die genannten Maßnahmen selbstständig ergreifen.«

Zudem sollte mit den Arbeitgebenden abgestimmt werden, ob an sehr heißen Tagen die Arbeit in die kühleren Morgen- oder Abendstunden verlegt werden kann und in der besonders heißen Mittagszeit lieber eine längere Pause eingelegt wird.

Auch regelmäßiges Trinken ist insbesondere an sehr heißen Tagen wichtig. Neben Wasser bieten sich auch Tee oder Fruchtsaftschorlen an. Sie liefern Elektrolyte und Mineralstoffe, die dem Körper durch das vermehrte Schwitzen verlorengehen. Bei sehr heißen Temperaturen ist die bewährte Methode, sich kaltes Wasser über die Handgelenke laufen zu lassen oder kalte Fußbäder zu nehmen, gut geeignet, um für kurzzeitige Abkühlung zu sorgen.

Tipps zu technischen Geräten:

  • Ventilatoren: Sie sollten nicht zu lange direkt auf den Körper gerichtet sein. Lange Zeit in starrer Haltung im Luftstrom zu sitzen, kann zu Verspannungen führen. Gegen eine kurze intensive Abkühlung im direkten Luftzug spricht allerdings nichts.
  • Hitze durch Elektronik: Wenn räumlich und technisch möglich, in Arbeitsräumen zusätzliche Wärmequellen durch elektronische Geräte wie etwa Drucker vermeiden und nur bei Bedarf in Betrieb nehmen. Auch Gasthermen oder Spülmaschinen können Hitze absondern.

» Link-Tipp: »Tipps gegen blendende Sonne und Hitze im Büro«
Quelle: Arbeit & Gesundheit 14.4.2025 (geändert, gekürzt)

An immer mehr Tagen im Jahr steigt auch hierzulande die Temperatur auf 30 Grad Celsius und darüber. Die Hitze kann bei Arbeit im Freien stark belasten. Aber auch Hitze in Innenräumen wird als Gesundheitsrisiko wahrgenommen. Also was tun?

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02.06.2025

Es ist Sommer ☀️☀️☀️🕶️🕶️ - Nur jeder fünfte Beschäftigte erhält Angebot zur Hautkrebsvorsorge

Es ist Sommer ☀️☀️☀️🕶️🕶️ - Nur jeder fünfte Beschäftigte erhält Angebot zur Hautkrebsvorsorge

Beschäftigte, die regelmäßig im Freien arbeiten (Außenbeschäftigte), können laut Arbeitsmedizinischer Regel (AMR) 13.3 intensiv durch UV-Strahlung belastet sein, was das Risiko von Hautkrebs erhöht. In diesem Fall müssen Arbeitgeber ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge machen. Wie Auswertungen der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024 zeigen, gibt nur jeder fünfte Außenbeschäftigte an, schon einmal ein Angebot zur ärztlichen Hautkrebsvorsorge erhalten zu haben. Weitere Ergebnisse zu betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen sowie zu Arbeitsbedingungen und Gesundheitsbeschwerden dieser Personengruppe hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in einem Faktenblatt veröffentlicht.

In Deutschland geben rund 20 Prozent der Erwerbstätigen an, regelmäßig zwischen 10 und 15 Uhr länger als eine Stunde im Freien zu arbeiten. Ein Blick in die verschiedenen Berufsgruppen zeigt, dass Außenbeschäftigte vor allem männlich sind (72 Prozent). Jedoch gibt es auch Berufe, in denen der Frauenanteil überwiegt. Im Bereich Erziehung, soziale und hauswirtschaftliche Berufe sowie Theologie, der weniger im Fokus des UV-Schutzes steht, liegt der Anteil der Außenbeschäftigten bei 44 Prozent, wobei 82 Prozent Frauen sind.

Auffällig ist, dass Männer doppelt so häufig davon berichten, von ihrem Arbeitgeber ein Angebot zur Hautkrebs­vor­sorge erhalten zu haben (23 Prozent). Von den befragten Frauen berichten hingegen nur 12 Prozent von einem Angebot. Auch die Unternehmensgröße scheint eine Rolle bei betrieblichen Gesundheitsmaßnahmen zu spielen: In Betrieben mit mehr als 250 Beschäftigten erhalten mehr Außenbeschäftigte entsprechende Vorsorge-Angebote (28 Prozent) als in kleineren Betrieben (18 Prozent). Die Auswertungen der BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2024 zeigen, dass Angebote zur Hautkrebsvorsorge noch nicht weit verbreitet sind. Allerdings nimmt der überwiegende Teil der Außenbeschäftigten das bestehende Angebot wahr.

Neben einer erhöhten UV-Belastung sind Außenbeschäftigte häufig weiteren Arbeitsumgebungsfaktoren, wie Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft oder auch Öl, Fett, Schmutz und Dreck ausgesetzt. Und auch körperlich arbeiten sie schwerer als Beschäftigte im Innenbereich. So geben Außenbeschäftigte öfter an, häufiger im Stehen und mit den Händen zu arbeiten als Innenbeschäftigte. Zudem müssen sie häufig schwere Lasten heben und tragen. Damit zusammenhängend berichten Außenbeschäftigte über mehr Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems, wie etwa Schmerzen im unteren Rücken, in den Beinen oder Armen. Quelle: BAuA 29.4.2025 (gekürzt)

Siehe auch die DGUV Information 203-085 »Arbeiten unter der Sonne«.

Nach AMR 13.3 müssen Arbeitgeber ein Angebot zur arbeitsmedizinischen Vorsorge machen, wenn Beschäftigte regelmäßig im Freien arbeiten. Das tun offenbar zu wenige.

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22.05.2025

Infobrief Mai 2025: TRBS 1151

Infobrief Mai 2025: TRBS 1151

In diesem Monat haben wir es unter anderem mit der Neufassung der TRBS 1151 zu tun, die sich mit Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel beschäftigt und physische und psychische Faktoren gleichermaßen behandelt. Außerdem sind nun die UVPVwV sowie die Änderungen 2025 von ADN und RID veröffentlicht worden.

Apropos Gefahrgutrecht: Die Entwürfe der nationalen Gefahrgutvorschriften liegen nun auch (endlich) vor. Sie werden - wie das ADR - ab dem 1.7.2025 gelten.

Die Hintergrundinformationen sind unter anderem mit folgenden Beiträgen bestückt:

  • Vollzugshinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz
  • Fünf Trends aus der Arbeitswelt
  • Bildschirmbrille
  • Nur jeder fünfte Beschäftigte erhält Angebot zur Hautkrebsvorsorge
  • Wahr oder falsch? - Unfälle im Betrieb vor dem Ausstempeln gelten immer als Arbeitsunfall
  • Gelten Urlaubstage während der Krankschreibung als Krankentage?
  • Der Sommer steht vor der Tür: Kühl bleiben bei Hitze in Innenräumen
  • Zwei Beiträge zu KI:
    1. Umfrage zu KI am Arbeitsplatz und
    2. Das Potenzial von KI im Arbeitsschutz

» Risolva Infobrief Mai 2025

In diesem Monat haben wir es unter anderem mit der Neufassung der TRBS 1151 zu tun, die sich mit Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel beschäftigt.

» Weitere Informationen zu Infobrief Mai 2025: TRBS 1151

16.05.2025

BMAS: Mehr Unterstützung für kleine Unternehmen beim Arbeitsschutz

BMAS: Mehr Unterstützung für kleine Unternehmen beim Arbeitsschutz

Kleine Unternehmen erhalten künftig bessere Unterstützung beim Arbeitsschutz: Die Berufsgenossenschaften richten nach einheitlichen Grundsätzen Anlaufstellen ein, die Betriebe bereits ab der Gründungsphase gezielt bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beraten.

Darüber hinaus begleiten die Anlaufstellen kleine Unternehmen mit Beratungs-, Qualifizierungs- und Unterstützungsangeboten. Zugleich wird die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung – ihrer zentralen Rolle im Arbeitsschutz entsprechend – gestärkt. Ihr Nachweis wird künftig zur Voraussetzung dafür, dass Arbeitgeber im Rahmen der alternativen Betreuung eigenständig für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb sorgen können.

»Der Fachdialog hat gezeigt, dass sich ein intensiver Austausch in der Sache lohnt. Das Ergebnis lässt sich sehen. Die arbeitsschutzrechtliche Betreuung der ca. 3 Millionen Klein- und Kleinstunternehmen mit ihren ca. 18 Millionen Beschäftigten ist nun wesentlich gestärkt. Die neuen Anlaufstellen sind leicht zugänglich und beraten, qualifizieren und unterstützen KKU ganz praxistauglich und gezielt«, betonte Staatssekretärin Lilian Tschan anlässlich der Ergebniskonferenz am 20. Februar 2025 in Berlin. Gleichzeitig setzt das BMAS damit die Vorgaben des Koalitionsvertrags um, der die Unterstützung kleiner Betriebe bei Prävention und Arbeitsschutz als zentrales Ziel formuliert.

Diese wegweisenden Ergebnisse sind Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets, das im Fachdialog zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung von Kleinst- und Kleinbetrieben erarbeitet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hatte diesen Prozess 2022 initiiert, um gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) praxisnahe Lösungen für eine bessere arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Unternehmen zu entwickeln. Im Mittelpunkt standen kleine Betriebe, die im Rahmen der sogenannten alternativen Betreuung eigenverantwortlich für Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen sorgen, indem sie regelmäßig an Fortbildungen teilnehmen. Quelle: BMAS (gekürzt)

Die BG richten Anlaufstellen ein, die Betriebe gezielt bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beraten.

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08.05.2025

EU präsentiert Empfehlungen zu Cybersicherheits-Strategien für Unternehmen

EU präsentiert Empfehlungen zu Cybersicherheits-Strategien für Unternehmen

Der Cyber Blueprint erweitert den bestehenden Rahmen für das Cyberkrisenmanagement und soll als Leitfaden für Unternehmen dienen. Der Leitfaden zeigt, wie sich Unternehmen ideal auf einen Angriff vorbereiten können und welche Verantwortlichkeiten, Abläufe und Maßnahmen Unternehmen bei einem Cyberangriff beachten sollten.

In einer zunehmend vernetzten Wirtschaft können Cyber­angriffe weitreichende Auswirkungen haben – von Produktionsausfällen bis hin zu Störungen kritischer Infrastruktur. Der Cyber Blueprint definiert, wann ein Cyberangriff als Krise gilt und welche Mechanismen auf EU-Ebene greifen, um Schaden zu begrenzen. Dazu gehört die Nutzung des Cybersecurity Emergency Mechanism, einschließlich der EU Cybersecurity Reserve, die schnelle Reaktionsmöglichkeiten bietet.

Die neue Empfehlung soll die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, nationalen Behörden und EU-Institutionen verbessern. Besonders betont wird die Koordination zwischen zivilen und militärischen Akteuren sowie die Zusammenarbeit mit der NATO. Unternehmen sollen sich frühzeitig auf Risiken vorbereiten und sich aktiv in Krisenreaktionsprozesse einbinden.

Durch den Cyber Blueprint entstehen keine Verpflichtungen für Unternehmen. Ziel der EU ist es, Reaktionsmechanismen zu optimieren. Zudem sollen Unternehmen dazu ermutigt werden, ihre Cybersicherheitsmaßnahmen weiterzuentwickeln. Quelle: DIHK

Der Cyber Blueprint erweitert den bestehenden Rahmen für das Cyberkrisenmanagement und soll als Leitfaden für Unternehmen dienen.

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