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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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10.06.2026

Top Eins: Bei Alleinarbeit nicht auf sich gestellt

Top Eins: Bei Alleinarbeit nicht auf sich gestellt

Alleinarbeit sicher gestalten

In produzierenden Unternehmen ist Alleinarbeit keine Ausnahme: Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten außerhalb der regulären Schichtzeiten, Kontrollgänge auf dem Werksgelände, Tätigkeiten in abgelegenen Anlagenteilen – all das sind typische Situationen, in denen Beschäftigte ohne direkte Unterstützung oder Aufsicht tätig sind. Genau hier liegt das Risiko: Entscheidend ist die Erreichbarkeit im Notfall.

Was ist Alleinarbeit?

»Von Alleinarbeit spricht man, wenn Beschäftigte ihre Tätigkeit ohne direkte Unterstützung oder Aufsicht anderer Personen verrichten und keine unmittelbare Hilfe zu erwarten ist«, erläutert Jacqueline Kane, Stellvertretende Sach­gebietsleiterin für Personen-Notsignal-Anlagen bei der BG BAU im Artikel bei Top Eins. Das gilt nicht nur auf weitläufigen Geländeabschnitten, sondern auch innerhalb von Gebäuden – etwa, wenn Personen auf verschiedenen Etagen oder in getrennten Bereichen tätig sind und sich gegenseitig nicht erreichen könnten.

Pflichten der Führungskraft

Gemäß DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« muss die Führungskraft dafür sorgen, dass nach einem Unfall »unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung« veranlasst wird. Die Fürsorgepflicht bleibt auch dann bestehen, wenn Vorgesetzte selbst nicht vor Ort sind. Technische und organisatorische Maß­nahmen müssen sicherstellen, dass ein Notfall rechtzeitig bemerkt wird.

Technische Maßnahmen

Als technische Maßnahme wirksam ist der Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen nach DGUV Regel 112-139. Diese tragbaren Geräte registrieren Lageveränderungen oder Bewegungslosigkeit und lösen automatisch einen Alarm aus, wenn keine Rückmeldung erfolgt. Ergänzend kommen GPS-Tracking, Funkmeldesysteme oder spezielle Notfall-Apps infrage – stets unter Beachtung des Datenschutzes.

Bei kritischer Gefährdung – etwa beim Absturz aus großer Höhe – steht die Alleinarbeit insgesamt infrage. In solchen Fällen muss zwingend eine zweite Person vor Ort sein.

Checkliste: Gefährdung bei Alleinarbeit beurteilen

  • Arbeitsorte, -zeiten und Tätigkeiten klar dokumentieren
  • Kommunikationsmöglichkeiten für Notfälle (telefonisch, technisch oder persönlich) schaffen
  • Verwendung einer Personen-Notsignal-Anlage prüfen
  • Organisatorische Kontrollmechanismen (Kontrollgänge/Meldesysteme) festlegen
  • Rettungskonzept erstellen, das Zuständigkeiten definiert
  • Beschäftigte regelmäßig unterweisen und in Erster Hilfe schulen
  • Psychische Belastungsfaktoren bewerten und Schutzmaßnahmen ableiten

Psychische Belastung nicht vergessen

Wer regelmäßig allein arbeitet, erlebt soziale Isolation, kann Stresssymptome entwickeln oder reagiert in Notlagen zögerlicher. Auch dieser Aspekt muss in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und durch gezielte Maßnahmen adressiert werden.

Sichere Alleinarbeit ist kein Zufall – sie erfordert eine systematische Gefährdungsbeurteilung, klare Regelungen und eine gelebte Sicherheitskultur. Wo Beschäftigte allein tätig sind, ersetzt gute Planung den unmittelbaren Beistand. Mehr Informationen sowie das Interview mit Frau Kane, finden Sie im Artikel von Mirko Heinemann bei Top Eins.

Wer allein arbeitet, ist im Notfall auf sich gestellt. Was Führungskräfte jetzt regeln müssen und welche technischen Lösungen wirklich schützen, beschreibt ein Top Eins-Artikel.

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02.06.2026

Bonus: Pflichtvorsorge ohne Gefährdungsbeurteilung? – Das sagt das Gericht

Bonus: Pflichtvorsorge ohne Gefährdungsbeurteilung? – Das sagt das Gericht

Was war passiert?
Ein Arbeitgeber forderte die Teilnahme eines Mitarbeitenden an einer Pflichtvorsorge, ohne dass eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt oder dokumentiert worden war. Der Mitarbeitende verweigerte die Teilnahme, da für ihn die Notwendigkeit nicht nachvollziehbar war.

Was hat das Gericht entschieden?
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte am 4. Juni 2020 (Az. 10 Sa 2130/19): Ohne dokumentierte Gefährdungsbeurteilung besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einer Pflichtvorsorge. Der Arbeitgeber darf bei Weigerung weder arbeitsrechtliche Konsequenzen ziehen noch ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Was bedeutet das für die Praxis?
Eine Pflichtvorsorge ist nur dann verpflichtend, wenn ihre Notwendigkeit zuvor durch eine Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wurde. Ohne Gefährdungsbeurteilung fehlt die rechtliche Grundlage: Das bedeutet:

  • Eine Teilnahme darf nicht eingefordert werden.
  • Sanktionen wie Abmahnung oder Freistellung sind unzulässig.

Fazit:

Die Gefährdungsbeurteilung ist das rechtliche Fundament jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie entscheidet darüber, ob eine Pflichtvorsorge überhaupt angeordnet werden darf.

Urteil: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2020 - 10 Sa 2130/19
Volltext abrufbar z. B. unter: https://openjur.de/u/2269827.html

Unsere kleine Serie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge:
Teil 1: Die drei Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Teil 2: Pflicht, Angebot oder Wunsch - was rechtlich gilt
Teil 3: Wer macht was? Rollen und Zuständigkeiten im Unternehmen
Teil 4: Mehrwert statt Pflichtübung - wie AMV Wirkung entfalten kann
Teil 5 (FAQ): Die häufigsten Fragen zur AMV - kurz erklärt

Ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zeigt, warum die Beurteilung nicht nur Pflicht, sondern Voraussetzung für rechtssichere arbeitsmedizinische Maßnahmen ist.

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29.05.2026

Infobrief Mai 2026: ChemOzonschichtV, TRGS 521 und 561 und DGUV Regel 109-003

Infobrief Mai 2026: ChemOzonschichtV, TRGS 521 und 561 und DGUV Regel 109-003

Nach der Chemikalien-Klimaschutzverordnung wurde nun auch die Chemikalien-Ozonschichtverordnung geändert. Von dieser bleibt nun nicht mehr viel übrig, was ja auch mal gute Nachrichten sind. Allerdings haben wir diesmal drei Neufassungen für Sie, die den kleinen Vorteil locker kompensieren 😊:

TRGS 521 »alte Mineralwolle« - inklusive Erweiterung des Geltungsbereichs
TRGS 561 »krebserzeugende Metalle« und
DGUV Regel 109-003 »Kühlschmierstoffe«

Und ab Juni gibt es eine neue Version der DIN EN ISO 14001. 

Was kommt in Zukunft auf uns zu?

Zur Änderung des EnEfG und des EDL-G gibt es einen Referentenentwurf und das Kabinett hat die Novelle des Umweltstrafrechts beschlossen, mit einigen Änderungen zum Referentenentwurf.

Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem zu:

  • Aktualisierte Merkblätter zur besonderen Ausgleichsregel
  • Richtlinie zum Industriestrompreis
  • Informationen zum Umgang mit Holzstaub
  • Schnelle Hilfe nach einem Trauma
  • Aktionswoche Alkohol vom 13. bis 21. Juni 2026
  • Hörgeräte für lärmbelastete Arbeitsplätze
  • Web-App: Checkliste Muskel-Skelett Belastung
  • Tragehilfen
  • Videoserie zu Risiken durch falsch angelegte Schutzkleidung
  • Gutes Sehen: Brille und Bildschirm richtig abstimmen
  • Diverse Online-Seminare zu Kreislaufwirtschaft, Digitaler Produktpass, Wasserrecht, NIS2

» Risolva Infobrief Mai 2026

Die Überschrift lässt schon ahnen, dass der Infobrief diesmal wieder gut gefüllt ist. Die TRGS 521 hält auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs bereit, sodass ein zweiter Blick darauf sicherlich lohnt.

» Weitere Informationen zu Infobrief Mai 2026: ChemOzonschichtV, TRGS 521 und 561 und DGUV Regel 109-003

19.05.2026

Superkraft für Unternehmen: von Stuntleuten lernen

Superkraft für Unternehmen: von Stuntleuten lernen

Wie Stuntteams Risiken managen, kann Unternehmen wertvolle Impulse für Arbeitsschutz und Risikokompetenz geben. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) erklärt, wie sich Prinzipien aus der Filmwelt auf den Arbeitsalltag übertragen lassen.

Stunts sehen spektakulär und spontan aus. Doch hinter jeder scheinbar waghalsigen Aktion stecken sorgfältige Planung, Teamvertrauen und kontinuierliche Risikobewertung. Viele Prinzipien von Stuntteams ließen sich auf den Arbeitsalltag in Unternehmen übertragen – und das stärke die betriebliche Sicherheitskultur, sagt Holger Schumacher, Stuntkoordinator und als »RiskBuster« in vielen Filmen der BG ETEM zu sehen.

»Es geht nicht nur darum, sichere Systeme zu schaffen, sondern auch die Menschen darin fit zu machen«, sagt Schumacher. Das bedeutet: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich bewusst sein, dass Arbeitsschutz immer eng mit ihrer eigenen Gesundheit verknüpft ist – und entsprechend handeln. »Natürlich kümmern sich Sicherheitsfachkräfte und andere Verantwortliche um die Rahmenbedingungen. Aber sicher handeln und Risiken checken müssen Beschäftigte auch selbst, in ihrem eigenen Interesse«, erklärt Schumacher. Beim Stunt nenne man das »Skin in the Game« – weil Stuntleute ihre eigene Haut aufs Spiel setzen und entsprechend risikobewusst handeln.

Sicherheit in letzter Minute

Ein zentrales Werkzeug aus der Stuntwelt ist das Last Minute Risk Assessment: Kurz vor der Durchführung einer Aufgabe wird die Situation noch einmal geprüft. Dabei geht es nicht nur um das Abhaken von Checklisten, sondern um bewusstes Nachdenken, Einbeziehen des Teams und die Berücksichtigung dynamischer Veränderungen.

»Es sind oft nur Sekunden, die über Sicherheit entscheiden«, betont Schumacher. Unternehmen können diese Methode leicht adaptieren, etwa durch kurze Team-Checks vor Arbeitsbeginn oder durch individuell passende Reminder, um Risiken im Alltag systematisch zu erkennen.

Beschäftigte beteiligen

Ein weiterer Schlüssel aus der Stuntwelt: Kommunikation auf Augenhöhe. Führungskräfte spielen eine entscheidende Rolle, um Erwartungen klarzumachen, Feedback einzuholen und Mitarbeitende aktiv in Entscheidungen einzubeziehen. Wer Prozesse gemeinsam entwickelt und den Mitarbeitenden Verantwortung überträgt, erhöht nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Akzeptanz von Arbeitsschutzmaßnahmen. »Die Superkraft von Teams ist die Beteiligung aller Beteiligten. Unternehmen sollten diese Ressource nutzen und die Menschen aktiv einbinden«, rät Schumacher.

Podcast anhören und mehr Informationen

Noch mehr Einblicke in Risikomanagement und Teamkompetenz von Stuntteams vermittelt die neue Folge von »Ganz sicher«, dem Podcast der BG ETEM für Menschen mit Verantwortung. Moderatorin Katrin Degenhardt spricht mit Holger Schumacher über konkrete Do’s undDon’ts, Last Minute Risk Assessment und die Übertragbarkeit von Stunt-Prinzipien auf den betrieblichen Alltag.

Der Podcast der BG ETEM ist auf der Webseite der BG ETEM unter der Adresse www.bgetem.de/ganzsicher zu finden, ebenso bei Spotify, YouTube Music, Deezer, RTL+, Pocket Casts sowie Apple Podcasts. Zur Folge »Routiniert ins Risiko: Was Unternehmen von Stuntteams lernen können« geht es hier. Quelle: BG ETEM

Wie Stuntteams Risiken managen, kann Unternehmen wertvolle Impulse für Arbeitsschutz und Risikokompetenz geben. Die BG ETEM erklärt, wie sich Prinzipien aus der Filmwelt auf den Arbeitsalltag übertragen lassen.

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08.05.2026

UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung

UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung

Von März bis Oktober sind Beschäftigte bei Tätigkeiten im Freien einer erhöhten Belastung durch ultraviolette (UV-) Strahlung ausgesetzt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt daher, den UV-Index (UVI) als einfachen Maßstab in der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen, um die tägliche UV-Belastung besser einzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Die praktische UVI-Karte der BAuA fasst die wichtigsten Informationen kompakt zusammen: Sie zeigt die Skala des UV-Index von 1 bis 11+ und stellt mögliche Schutzmaß­nah­men bei mittlerer bis extremer UV-Belastung vor. Ab einem UV-Index von 3 müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen. Auch hier findet das TOP-Prinzip Anwendung (technische, organisatorische, persönliche Schutzmaßnahmen), wobei eine an die Tätigkeit angepasste, sachgerechte Kombination optimalen Schutz bieten soll. 

Mit der UVI-Karte stellt die BAuA ein übersichtliches Hilfsmittel bereit, das sich im Alltag schnell einsetzen lässt. Quelle: BAuA

Die BAuA empfiehlt, den UV-Index (UVI) als einfachen Maßstab in der Gefährdungsbeurteilung zu nutzen, um die tägliche UV-Belastung besser einzuschätzen und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.

» Weitere Informationen zu UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung

30.04.2026

Infobrief April 2026: ChemKlimaschutzV, ChemG und TRBS 2141

Infobrief April 2026: ChemKlimaschutzV, ChemG und TRBS 2141

Die Neufassung der ChemKlimaschutzV ist jetzt veröffentlicht worden. Die Betreiberpflichten haben sich gar nicht so wesentlich geändert. Es ist vielleicht aber dennoch eine gute Gelegenheit, die innerbetrieblichen Prozesse mit den F-Gasen (erneut) auf den Prüfstand zu stellen. Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte auch die Änderung am ChemG, das ergänzende Regelungen zur EU-F-Gase-Verordnung enthält.

Umfangreiche Änderungen gab es auch an der TRBS 2141 »Gefährdungen durch Dampf und Druck« im Hinblick auf die Aspekte, die bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind, sowie im Hinblick auf die Anpassung bei den technischen und organisatorischen Schutzmaßnahme aufgrund des Stands der Technik.

Und schließlich wurde in Mecklenburg-Vorpommern das Wasserrecht neu geordnet. Relevant ist nun das Landeswasser- und Küstenschutzgesetz.

Weiter in der Zukunft liegt der EU Circular Act, allerdings mit der Option, sich bereits jetzt an der Ausgestaltung zu beteiligen. Und im Ping-Pong-Spiel um die Umsetzung der IED können Sie sich über die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates informieren.

Was bieten die Hintergrundinformationen? - unter anderem:

  • Leitlinien zur Unterstützung der Umsetzung neuer Verpackungsvorschriften
  • EU-Kommission genehmigt deutschen Industriestrompreis und plant Erweiterung
  • Nächster Schritt im PFAS Beschränkungsverfahren - ECHA startet weitere Konsultation
  • Zwei Jahre Cannabis-Legalisierung: Arbeitsschutz im Blick behalten
  • Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern
  • Bei Alleinarbeit nicht auf sich gestellt
  • Fräsmaschinen: Hohes Tempo, hohes Risiko
  • UVI-Karte zum Schutz vor Sonnenstrahlung
  • 11 Tipps für die erfolgreiche Gestaltung hybrider Arbeit
  • Mehr Sicherheit auf dem Lastenrad - gibt es so etwas bei Ihnen an den Standorten überhaupt?
  • Zwei kurze Beiträge zu CBAM

» Risolva Infobrief April 2026

Die Neufassung der ChemKlimaschutzV ist jetzt veröffentlicht worden. Umfangreiche Änderungen gab es auch an der TRBS 2141 »Gefährdungen durch Dampf und Druck«.

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20.04.2026

Biostoffe bei der Arbeit richtig einschätzen

Biostoffe bei der Arbeit richtig einschätzen

Biostoffe sind kein Randthema für Labore und Kliniken. Sie begegnen uns in der Produktion, im Handwerk, im Außeneinsatz. Eine systematische Gefährdungsbeurteilung ist der erste und entscheidende Schritt. Dr. Annette Kolk, Biologin und Leiterin des Referats Bio­stoffe am Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), erklärt im Interview mit Dana Jansen bei Arbeit & Gesundheit, warum Biostoffe im Arbeitsschutz oft unterschätzt werden – und worauf es bei der Gefährdungsbeurteilung ankommt.

Was sind Biostoffe – und wo begegnen sie uns?

Laut Biostoffverordnung zählen dazu alle biologischen Arbeitsstoffe, die beim Menschen infektiös, toxisch oder sensibilisierend wirken können. Kurz: Sie können Krankheiten auslösen, Vergiftungen verursachen oder allergische Reaktionen hervorrufen. Aufgenommen werden sie über die Atemluft, durch Verschlucken oder über Haut- und Schleimhautkontakt.

Und wo kommen sie vor? Eigentlich überall. In der Abfallwirtschaft, im Gesundheitswesen, in der Tierhaltung, bei der Gebäudesanierung – aber auch in Kühlschmierstoffen, Fahrzeugwaschanlagen oder bei ganz normalen Reinigungstätigkeiten. Mehrere Tausend Arten sind bekannt.

Sind Biostoffe automatisch gefährlich?

Nein – und das ist ein wichtiger Punkt. Viele Mikroorganismen sind für den menschlichen Körper schlicht notwendig. Ob ein Biostoff tatsächlich zur Gefahr wird, hängt von Art und Menge ab sowie von den konkreten Bedingungen der Exposition. Ein geschwächtes Immunsystem oder ein »falscher« Aufnahmeweg können aus einem harmlosen Kontakt ein ernstes Problem machen.

Was bedeutet das für den Betrieb?

Ob und in welchem Umfang Beschäftigte Biostoffen ausgesetzt sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Betriebe finden Unterstützung bei ihrer Berufsgenossenschaft, beim IFA sowie in der GESTIS Biostoffdatenbank – mit Informationen zu über 20.000 Biostoffen inklusive Schutzmaßnahmen und Risikogruppen.

Biostoffe sind kein Randthema für Labore und Kliniken. Sie begegnen uns in der Produktion, im Handwerk, im Außeneinsatz. Dr. Annette Kolk erklärt, warum Biostoffe im Arbeitsschutz oft unterschätzt werden – und worauf es bei der Gefährdungsbeurteilung ankommt.

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08.04.2026

Staubexplosionsschutz bei Absaug- und Filteranlagen - unterschätzte Risiken in Holz- und Metallbetrieben

Staubexplosionsschutz bei Absaug- und Filteranlagen - unterschätzte Risiken in Holz- und Metallbetrieben

Besonders in der Holzverarbeitung und Metallbearbeitung entstehen brennbare Stäube, die bei unzureichenden Schutzmaßnahmen zu schweren Unfällen führen können. Doch wo genau liegen die Schwachstellen? Und woran erkennen Führungskräfte, dass Handlungsbedarf besteht?

Schwachstelle 1: Fehlende oder fehlerhafte Zoneneinteilung

Woran erkenne ich das Problem?

Es gibt keinen aktuellen Zonenplan für Bereiche mit Staubentwicklung. Nach Umbauten oder neuen Maschinen wurde die Einstufung nicht angepasst. An Absauganlagen, Filtern oder Silos sind keine Ex-Kennzeichnungen vorhanden. Elektrische Geräte in staubintensiven Bereichen tragen keine Ex-Kennzeichnung.

Warum ist das kritisch?

In einem explosionsgefährdeten Bereich können elektrische, aber auch nichtelektrische Betriebsmittel und Geräte zur Zündquelle werden. 

Was muss ich tun?

  • Gefährdungsbeurteilung durchführen oder aktualisieren lassen.
  • Durch eine befähigte Person mit detaillierten Kenntnissen zum Explosionsschutz die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre beurteilen lassen. 
  • Die Ergebnisse daraus in einem Explosionsschutzdokument und Zonenplan dokumentieren.
  • Die in den Ex-Bereichen eingesetzten Betriebsmittel und Geräte in einer Betriebsmittelliste erfassen, auf Eignung prüfen und gegebenenfalls austauschen.

Wo finde ich Infos?

Wertvolle Informationen finden sich u.a. in
der TRGS 721 (Beurteilung der Explosionsgefährdung),
der TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische),
der TRGS 723 (Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische) und
der TRGS 724 (Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken).

Hilfe bei der Zoneneinteilung gibt die Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001. Informationen zur Zoneneinteilung erhalten Sie auch in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.

Schwachstelle 2: Mangelhafte Erdung und Potenzialausgleich

Woran erkenne ich das Problem?

Filter, Rohrleitungen oder Behälter sind nicht geerdet. Erdungsverbindungen sind korrodiert, lose oder fehlen ganz. Bei Wartungsarbeiten werden Erdungsklemmen entfernt und nicht wieder angebracht. Verwendung von nichtleitfähigen Kunststoffrohren oder -schläuchen (ohne Metallwendel). Es gibt keine Dokumentation über durchgeführte Erdungsmessungen.

Warum ist das kritisch?

Staubpartikel laden sich beim Transport durch Rohre elektrostatisch auf. Ohne Erdung kann es zu Funkenentladungen kommen – ausreichend, um explosionsfähige Staub-Luft-Gemische zu entzünden. Besonders kritisch ist das bei Metallstäuben (Aluminium, Magnesium).

Was muss ich tun?

  • Alle leitfähigen Anlagenteile (Filter, Rohre, Behälter) fachgerecht erden.
  • Erdungsverbindungen regelmäßig auf Funktion prüfen (Sichtprüfung und Widerstandsmessung).
  • Bei Kunststoffleitungen elektrisch leitfähige Varianten einsetzen oder Erdungsleiter integrieren.
  • Erdungskonzept in Explosionsschutzdokument aufnehmen.
  • Wiederkehrende Prüfungen (Intervall gemäß Gefährdungsbeurteilung) durch Elektrofachkraft durchführen (lassen) und dokumentieren.

Wo finde ich Infos?

TRGS 727 (Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen). Informationen zu Zündquellen erhalten Sie auch in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.

Schwachstelle 3: Fehlendes Reinigungskonzept

Woran erkenne ich das Problem?

Im Betrieb finden sich Staubablagerungen. Die Mitarbeiter reinigen die Arbeitsplätze durch Kehren oder gar durch Abblasen mit Druckluft (statt abzusaugen).

Warum ist das kritisch?

Beim Kehren oder Abblasen mit Druckluft kommt es zu einer intensiven Staubaufwirbelung, die ein explosionsfähiges Gemisch darstellt. Durch eine geeignete Zündquellen kann dieses Gemisch gezündet werden, Personen verletzen und einen Nachfolgebrand auslösen.

Was muss ich tun?

  • Reinigungskonzept erstellen, in dem das Reinigungsverfahren (Verwendung eines geeigneten Staubsaugers oder Nassreinigung), die zu reinigende Bereiche und die Reinigungsintervalle festgelegt sind.
  • Mitarbeiter anhand des Reinigungskonzepts unterweisen.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und ggfs. nachjustieren.

Wo finde ich Infos?

TRGS 722 (Vermeidung oder Einschränkung gefährlicher explosionsfähiger Gemische), DGUV Information 209-084 (Industriestaubsauger und Entstauber).

Schwachstelle 4: Keine oder veraltete Explosionsschutzkonzepte

Woran erkenne ich das Problem?

Es existiert kein Explosionsschutzdokument oder es ist älter als 3-5 Jahre. Nach Umbauten, neuen Maschinen oder Prozessänderungen wurde das Dokument nicht aktualisiert. Verantwortlichkeiten für den Explosionsschutz, für die erforderlichen Prüfungen und die Maßnahmen zur Cybersicherheit sind nicht definiert. Mitarbeiter kennen das Explosionsschutzdokument nicht oder wissen nicht, wo es liegt. Das Reinigungskonzept für staubintensive Arbeitsplätze fehlt.

Warum ist das kritisch?

Das Explosionsschutzdokument ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 GefStoffV), es bildet auch die Grundlage für die systematische Erfassung von Gefährdungen, die Einteilung in Zonen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen. Im Schadensfall drohen deshalb neben den Unfallfolgen auch rechtliche Konsequenzen, wenn es hier Lücken oder Schwachstellen gibt.

Was muss ich tun?

  • Explosionsschutzdokument durch befähigte Person mit der Qualifikation zum Explosionsschutz erstellen lassen.
  • Dokument bei jeder wesentlichen Änderung aktualisieren (neue Anlagen, Umbau, Produktwechsel).
  • Verantwortlichkeiten klar regeln (wer erstellt, prüft, aktualisiert das Dokument?).
  • Betriebsanweisungen auf Basis des Explosionsschutzdokuments erstellen.
  • Mitarbeiter unterweisen und Zugang zum Dokument sicherstellen.
  • Regelmäßige Überprüfung auch ohne offensichtliche Änderungen.

Wo finde ich Infos?

§ 6 GefStoffV, Anhang 2, Abschnitt 3 der BetrSichV, TRGSen der 700er Reihe, DGUV Information 213-106 (Explosionsschutzdokument).

Fazit: Gefährdungen erkennen, Maßnahmen ergreifen

Staubexplosionen sind keine theoretische Gefahr – sie passieren immer wieder in ganz normalen Produktionsbetrieben. Die gute Nachricht: Die meisten Schwachstellen lassen sich mit systematischem Vorgehen identifizieren und beheben. Nutzen Sie diese vier Checkpunkte als Ausgangspunkt für eine kritische Bestandsaufnahme in Ihrem Betrieb. Ziehen Sie bei Bedarf Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder externe Spezialisten hinzu. Und denken Sie daran: Explosionsschutz ist keine einmalige Aufgabe, sondern ein kontinuierlicher Prozess.

Weiterführende Informationen:

Technische Hintergründe zum Explosionsschutz finden Sie in unserer Informationsserie zum Explosionsschutz.

Holz- oder Metallstaub in Filtern – harmlos? Keineswegs. Vier typische Schwachstellen zeigen, wo Betriebe ansetzen müssen, bevor es kritisch wird.

» Weitere Informationen zu Staubexplosionsschutz bei Absaug- und Filteranlagen - unterschätzte Risiken in Holz- und Metallbetrieben

31.03.2026

Infobrief März 2026: TRGS 505

Infobrief März 2026: TRGS 505

Die »Hauptattraktion« ist die Neufassung der TRGS 505 zu Blei, mit zahlreichen Neuerungen, zum Beispiel zum Luftgrenzwert, zum Expositionsverzeichnis, zur tätigkeitsbezogenen Unterweisung und der arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung - Anpassung an den Stand der Technik inklusive. 

Die Schlagzahl zur IED-Umsetzung nimmt zu - es gibt schon wieder einen Beitrag dazu im Ausblick, außerdem ein Eckpunktepapier zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz.

Unter anderem haben wir folgende Hintergrundinformationen zusammengetragen:

  • Online-Seminar: »EU-Verpackungsverordnung (PPWR)«, am 23. April 2026
  • Ethanol als Biozid
  • FAQ zu PFAS in Feuerlöschschäumen
  • LASI-Veröffentlichung LV61 »Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung«
  • Superkraft für Unternehmen: von Stuntleuten lernen
  • Leitlinien »Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes« und »Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation«
  • Betriebliches Vorschlagswesen: Schätze im eigenen Betrieb heben
  • Zeitarbeit im Wandel
  • Auswertung der BAuA zu Absturzunfällen bei der Arbeit
  • WORKlich?! – Der Certo-Podcast über ungewöhnliche Arbeitsunfälle
  • Stolpern, Rutschen, Stürzen – der unterschätzte Klassiker
  • Ist das Tragen von In-Ear-Kopfhörern [in metallverarbeitenden Betrieben] erlaubt?
  • Heute schon geblinkt?

Wir wünschen Ihnen schöne Ostertage! 🌷🐰☀️🐣

» Risolva Infobrief März 2026

Die »Hauptattraktion« ist die Neufassung der TRGS 505 zu Blei, mit zahlreichen Neuerungen, zum Beispiel zum Luftgrenzwert, zum Expositionsverzeichnis und zur Anpassung an den Stand der Technik.

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17.03.2026

Fahrtrainings für sichere Wege

Fahrtrainings für sichere Wege

Fahrsicherheitstrainings sind ein wichtiges Instrument, um Arbeits- und Dienstwege sicherer zu gestalten, indem sie helfen, Risiken im Verkehr besser einzuschätzen und souverän zu reagieren. Die Teilnehmenden sollen lernen, Gefahrensituationen zu vermeiden oder notfalls besser handeln zu können. Trainer wie René Payard erklären, dass der große Vorteil ist, dass das Gehirn die Situation dann schon einmal mitgemacht und sich damit auseinandergesetzt hat. Die Teilnehmenden nutzen ihr eigenes Auto oder Dienstfahrzeug und meistern eine Reihe von Aufgaben, von leichten Ausweichmanövern im Slalom bis hin zu Bremsmanövern und Kurvenfahrten auf verschiedenen Oberflächen. Die Königsdisziplin, Ausweichen und Bremsen auf nassem, glattem Untergrund, kommt typischerweise am Schluss.

In der Gruppenbesprechung wird dann klar, welchen Unterschied Kleinigkeiten machen, etwa wie sich Sommerreifen im Vergleich zu Allwetterreifen auf nasser Fahrbahn verhalten. Die vielleicht wichtigste Einsicht fasst Trainer Stefan Prasdorf zusammen: Gefahrensituationen sind nie völlig zu kontrollieren. Deshalb ist es besser, sie durch »angepasste Geschwindigkeit, frühzeitiges Bremsen und aufmerksames Fahren« von vornherein zu vermeiden.

Für Betriebe sind diese Trainings wichtig, denn die DGUV verzeichnete 2024 insgesamt 7.443 Dienstwegeunfälle und 168.648 Wegeunfälle, die teils lange Ausfallzeiten verursachten. Unternehmen profitieren von sichereren Mitarbeitenden, weshalb Sicherheitsbeauftragte die Teilnahme bei Vorgesetzten anregen sollten. Bundesweit gibt es über 150 Trainingsplätze nach DVR-Richtlinien, die man nach Postleitzahl und Verkehrsmittel suchen kann.

Mehr dazu finden Sie im Artikel auf Arbeit & Gesundheit.

Information: Wir bei der Risolva führen solche Trainings alle drei Jahre durch. Unsere BG (VBG) bezahlt ca. 70 % der Kosten. Obwohl wir diese Kurse schon mehrere Male gemacht haben, ist es jedes Mal wieder spannend und aufschlussreich. Aus eigener Erfahrung können wir sagen, dass es die Sicherheit erhöht. Den Kurs gemeinsam zu machen, ist auch ein schöner Beitrag zum Gemeinschaftsgefühl.

Fahrsicherheitstrainings sind ein wichtiges Instrument, um Arbeits- und Dienstwege sicherer zu gestalten, indem sie helfen, Risiken im Verkehr besser einzuschätzen und souverän zu reagieren.

» Weitere Informationen zu Fahrtrainings für sichere Wege

05.03.2026

Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Nutzen

Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Nutzen

Nach dem Vorhaben der Bundesregierung im Rahmen der Entbürokratisierung die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu kürzen, gibt Gerhard Kuntzemann, Leiter des Sachgebiets »Sicherheitsbeauftragte« bei der DGUV Unternehmen gute Argumente FÜR Sicherheitsbeauftragte an die Hand. Hier die wesentlichen Inhalte des Artikels bei Arbeit & Gesundheit:

Die Rolle der Sicherheitsbeauftragten ist für Unternehmen von großem Nutzen, da sie als unverzichtbare Multiplikatoren für sicheres und gesundes Verhalten im Betriebsalltag fungieren. Sicherheitsbeauftragte stammen aus dem Kollegenkreis und engagieren sich ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Tätigkeit. Dieser kollegiale Bezug und die unmittelbare Präsenz vor Ort ermöglichen es ihnen, ihre Vorbildfunktion wahrzunehmen und sofort auf erkannte Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam zu machen. Sie überwachen dabei auch, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen ordnungsgemäß benutzt werden.

Ein wesentlicher Vorteil für den Betrieb liegt in der ständigen Verfügbarkeit der Sicherheitsbeauftragten während der üblichen Arbeitszeiten, wodurch sie im Bedarfsfall sofort reagieren können, beispielsweise wenn ein Kollege sich nicht sicherheitskonform verhält. Sie stehen der Belegschaft und der Unternehmensleitung jederzeit für Fragen zum Arbeitsschutz zur Verfügung.

Besonders in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte von Bedeutung, da sie dort oft die einzigen Personen sind, die eine Qualifizierung im Arbeitsschutz besitzen. Obwohl die Verantwortung für Arbeitsschutz klar bei den Führungskräften liegt, unterstützen Sicherheitsbeauftragte diese maßgeblich bei Aufgaben wie der Vorbereitung oder Durchführung von Unterweisungen. Diese unterstützende Tätigkeit entlastet die Führungskräfte, die ansonsten diese Aufgaben selbst erledigen müssten. Zudem dienen Sicherheitsbeauftragte als wichtige Brückenköpfe für externe Arbeitsschutzakteure, wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die oft nur sporadisch im Betrieb sind.

Unternehmen profitieren durch einen Return on Investment (ROI), da Sicherheitsbeauftragte eine Kultur der Prävention in den Betriebsalltag integrieren und Kolleginnen und Kollegen dafür sensibilisieren. Auf der Habenseite sind demnach weniger Unfälle, weniger berufsbedingte Erkrankungen und damit weniger Ausfälle und Kosten zu verzeichnen. Die Kosten für die Qualifizierung der Sicherheitsbeauftragten werden in der Regel vom jeweiligen Unfallversicherungsträger übernommen.

Die Sicherheitsbeauftragten müssen über soziale Kompetenz und eine gute Beobachtungsgabe verfügen, um unsichere Verhaltensweisen und Arbeitsabläufe zu erkennen und in ihrem Arbeitsbereich ein sicherheitsgerechtes Verhalten zu bewirken.

» zum Artikel bei Arbeit & Gesundheit

Trotz der Pläne der Bundesregierung, Sicherheitsbeauftragte zu reduzieren, zeigt Gerhard Kuntzemann von der DGUV, warum sie für Unternehmen unverzichtbar sind – und liefert Argumente für ihren Erhalt.

» Weitere Informationen zu Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Nutzen

27.02.2026

Infobrief Februar 2026: Neue AMR 3.4

Infobrief Februar 2026: Neue AMR 3.4

Dieser Infobrief ist im Vergleich zum letzten ziemlich übersichtlich. Allerdings gibt es mit der neuen AMR 3.4 möglicherweise dennoch ein bisschen was zu tun. Es geht um nichts weniger als die digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Der Ausblick schaut auf das Verpackungsdurchführungsgesetz, den Vorschlag des EU-Parlaments und des Rates die SCIP-Datenbank abzuschaffen, den Gesetzentwurf zum ÖkodesignG und den Entwurf zur Änderung der DIN EN ISO 14001.

Bei den Hintergrundinformationen haben wir diesmal diverse Vorschläge für Online-Seminare, zum Beispiel zur Erstellung der CO₂-Bilanz, zum Grundwissen REACH & CLP sowie zu CSRD-Berichten. Im Übrigen gibt es u.a. folgende Artikel:

  • Erweiterung der REACH-Kandidatenliste
  • Kommunikation ist entscheidend für die Wirksamkeit von Sicherheitsbeauftragten
  • Arbeitsmedizinische Betreuung beim Schweißen (im Stahlbau)
  • Gefahren durch Vibrationen verhindern
  • VR im Brandschutztraining

» Risolva Infobrief Februar 2026

Heute im Angebot: Die AMR 3.4 Es geht um die digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

» Weitere Informationen zu Infobrief Februar 2026: Neue AMR 3.4

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