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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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24.10.2022

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: August 2022 (gekürzt):

Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte ein in seinem Privateigentum stehendes Radiogerät auf der Fensterbank an seinem betrieblichen Arbeitsplatz installiert, nachdem das Gerät zuvor noch mittels Prüfsiegel die Freigabe durch den Arbeitgeber erhalten hatte. Als er im April 2017 zu einer dienstlichen Besprechung gerufen wurde und deshalb das Gerät ausschalten wollte, kam er mit der Antenne des Radios in Berührung, wodurch er einen Stromschlag erlitt. Ein medizinisches Gutachten bestätigte eine Schädigung des rechten Schultergelenks mit der Folge einer 20-prozentigen Minderung der Erwerbstätigkeit.

Die darauf aus einem Arbeitsunfall auf Entschädigungsleistungen in Anspruch genommene Unfallversicherung lehnte derartiges ab, da es hierfür an der Unfallkausalität fehle und das schadenstiftende Ereignis auf eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich zurückgehe. Daran ändere auch die mit betrieblichem Prüfsiegel belegte Akzeptanz des Radios durch den Arbeitgeber nichts.

Über den Fall hatten zu entscheiden:

  • Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2019 –S 9 U 384/18 sowie
  • Landessozialgericht München mit Urteil vom 23.09.2020 –L 3 U 305/19

Die Entscheidung: Die ablehnende Haltung der Unfallversicherung in puncto Entschädigung wurde in allen Instanzen bestätigt. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. […] Eine Unfallkausalität [sei] im Ergebnis zu verneinen, zumal die versicherte Tätigkeit den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht habe. Im Klartext: Es fehlte am Momentum des »infolge«. Auch die Tatsache, dass das unfallträchtige Radio mit dem betrieblichen Prüfsiegel gewissermaßen den Segen des Arbeitsgebers zur Nutzung am Arbeitsplatz erhalten habe, stehe dem insgesamt privaten Charakter von Eigentum und Nutzung nicht entgegen.

Praktische Konsequenzen: Nunmehr in allen deutschen Betrieben und Büros die Nutzung privater Elektrogeräte zu unterbinden, ist ebenso illusorisch wie realitätsfremd. Allerdings kann es sich für Betriebsinhaber anbieten, die Belegschaften in Schriftform auf die versicherungsrechtlichen Risiken hinzuweisen, insbesondere, dass ein Unfall mit derartigen Geräten (denkbar wäre auch eine Verbrühung am von daheim mitgebrachten Teekocher) kein Arbeitsunfall sein kann, sondern der privaten Risikosphäre unterfällt.

Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der sich im Betrieb an einem privaten Elektrogerät verletzt hat.

» Weitere Informationen zu Urteil: Private Elektrogeräte in der betrieblichen Praxis

13.10.2022

MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus

MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus

Die Konferenzen der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten (MPK) sowie der Justizministerinnen und Justizminister (JMK) haben sich für die Prüfung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden ausgesprochen. Die JMK hält dies unter bestimmten Voraussetzungen für verfassungsrechtlich möglich. Die MPK bittet die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf bis Dezember zu prüfen.

Die MPK bittet »die Bundesregierung ... die Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden anhand eines konkreten Regelungsvorschlags zu prüfen und hierzu bis zur Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder im Dezember 2022 zu berichten.«

Im Beschluss der JMK heißt es:

»Ausgehend von den Ergebnissen der Arbeitsgruppe erachten die Justizministerinnen und Justizminister die Einführung einer Pflicht für private Wohngebäudeeigentümer zur Versicherung gegen Elementarschäden innerhalb eines vom Gesetzgeber auszugestaltenden Korridors für verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn substantielle Selbstbehalte oder vergleichbare Instrumente vorgesehen werden, die zudem versicherungsinhärent zur Vermeidung von Fehlanreizen hinsichtlich der Eigenvorsorge sachgerecht erscheinen. Maßgebend ist die konkrete Ausgestaltung einer Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber.

Gegebenenfalls sind auch weitergehende Maßnahmen zu ergreifen, um aufgrund der risikobasiert zu ermittelnden Prämien die Eigentümer von Hochrisikoobjekten zu entlasten, wobei die Kosten nur in engem Umfang auf Dritte umgelegt werden können.« Quelle: DIHK

Die Konferenzen der Ministerpräsidenten (MPK) sowie der Justizminister (JMK) haben sich für die Prüfung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden ausgesprochen.

» Weitere Informationen zu MPK und JMK sprechen sich für Pflichtversicherung für Elementarschäden aus

04.10.2022

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung III

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung III

Informationen zu den Schritten 1 und 2 finden Sie in den vorigen Beiträgen. Siehe Navigation am Ende dieses Beitrags.

zu (3)

Kommen Sie im Schritt 2 zu dem Schluss, dass die Entstehung eines explosionsfähigen Gemisches nicht ausgeschlossen werden kann, sind Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Das können zum Beispiel sein:

  • eine technische Lüftung oder Objektabsaugung, um die Konzentration der freigesetzten Gase, Dämpfe oder Stäube sicher abzuführen.
  • die Zugabe von Inertgasen (Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase), um den Sauerstoff in einer Anlage oder einem Anlagenteil zu verdrängen (Inertisierung). Denn fehlt der Sauerstoff, dann können sich das brennbare Gas, die brennbaren Dämpfe oder die brennbaren Stäube nicht entzünden.

Prüfen Sie dabei auch, ob der brennbare Stoff nicht durch einen anderen ersetzt werden kann, der unter den gegebenen Einsatzbedingungen keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden kann.

Kann durch diese Explosionsschutzmaßnahmen die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindert werden, müssen Sie keine weiteren Maßnahmen treffen. Beschreiben Sie das Ergebnis Ihrer Bewertung der Gefährdung durch explosionsfähige Gemische und die festgelegten Schutzmaßnahmen in einer ausführlichen Gefährdungsbeurteilung, dem sogenannten Explosionsschutzdokument.

Sie werden fragen: »Warum ein Explosionsschutzdokument, wenn es hinterher doch gar keine explosionsfähige Atmosphäre gibt?« - Im Hinblick auf Ihre Rechtssicherheit macht es allerdings sehr wohl Sinn, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Schließlich müssen Sie nicht nur nachweisen dass keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sondern vor allem WARUM keine auftreten kann. Dokumentieren Sie also zum Beispiel 

  • den Nachweis der Mindestlüftung für einen Batterieladeraum gemäß der einschlägigen Norm.
  • die Beschreibung des Reinigungskonzepts zur regelmäßigen Beseitigung von Staubablagerungen
  • die Beschreibung der Inertisierungsmaßnahmen etc.

Für einige Praxisfälle können Sie sich im Explosionsschutzdokument auch auf den Stand der Technik berufen, der in Technischen Regeln und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Regeln) niedergelegt ist. So ist zum Beispiel ein Gefahrstofflager kein Ex-Bereich, wenn

  • die Lagerung in dicht verschlossenen gefahrgutrechtlich zugelassenen Behältern erfolgt,
  • die Behälter unter ihrer Prüffallhöhe eingelagert werden und
  • eine Beschädigung durch Transporteinrichtungen ausgeschlossen werden kann.

Diese Einstufung finden Sie u.a. in der Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 »Explosionsschutzregeln«.

zu (4)

Lassen sich durch diese technischen oder auch organisatorischen Maßnahmen das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht oder nicht vollständig verhindern, müssen Sie die Bereiche festlegen, in denen zündfähige Gemische aus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft auftreten können. In diesen Bereichen müssen alle potenziellen Zündquellen vermieden bzw. deren Wirksamwerden verhindert werden.

Bevor es im Ablaufdiagramm weiter geht, gibt es im nächsten Beitrag einen Einschub zu dem Begriff der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre.

Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung II
Nächster Beitrag: Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre

Dieter Hubich

Im dritten Schritt der Bewertung geht es um Explosionsschutzmaßnahmen, mit denen Sie die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre sicher verhindern können.

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung III

30.09.2022

Infobrief September 2022: EnSikuMaV, EnSimiMaV und Corona-ArbSchV

Infobrief September 2022: EnSikuMaV, EnSimiMaV und Corona-ArbSchV

Es ist die Ausgabe der Verordnungen mit den unaussprechlichen Namen und den nicht weniger kryptischen Abkürzungen 😊:
Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV)
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)

Die Pflichten finden Sie im Teil 2 des Infobiefs.

Und vergessen wollen wir auch nicht die Neuauflage der Corona-ArbSchV, deren Pflichten ebenfalls im Teil 2 des Infobriefs aufgeführt sind.

Im Ausblick geht es u.a. um die geplante Änderung der 4. BImSchV hinsichtlich der Anhebung des Schwellenwerts bei der Lagerung von Flüssiggas für das vereinfachte Genehmigungsverfahren sowie um die anstehenden Änderungen des EnergieStG und des StromStG.

Bei den Hintergrundinformationen gibt es

  • ein Update zur Bundesförderung Effiziente Gebäude,
  • ein Erklärvideo zum Durchgangsarztverfahren
  • einen Beitrag bei WEKA zum Umgang mit nicht planbaren Störungen an Maschinen und Anlagen
  • sowie diverse DGUV Publikationen, u.a. eine, die sich mit der sicheren Störungsbeseitigung an Maschinen und Anlagen beschäftigt.

» Risolva Infobrief September 2022

Hier kommt die Infobriefausgabe mit den Verordnungen der unaussprechlichen Namen und den nicht weniger kryptischen Abkürzungen.

» Weitere Informationen zu Infobrief September 2022: EnSikuMaV, EnSimiMaV und Corona-ArbSchV

20.09.2022

Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unternehmen übertragbar.

Wichtige Prinzipien, um sensible Daten zu schützen:

  • Vereinbaren: Datenschutzgrundsätze sind in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzuschreiben. Sie regelt unter anderem, wie Beschäftigte mit personenbezogenen Daten umgehen sollen.
  • Verschlüsseln: Der Zugang zu sensiblen Daten ­sollte über Zwei-Faktor-Authentifizierung erfolgen. Dabei weist die Nutzerin oder der Nutzer die Identität auf zwei unabhängigen Kommunikationswegen nach – zum Beispiel per selbst gewähltem Passwort und einem Einmal-Kennwort, das eine App auf dem Mobiltelefon erstellt.
  • Abschirmen: Sichtschutzfolien auf Displays verhindern, dass unbefugte Personen mitlesen können. In Privaträumen sollten Beschäftigte Smart-Home-Geräte wie sprachgesteuerte Lautsprecher entfernen, weil sie gegebenenfalls Telefonate mithören.
  • Aufpassen: Datenträger wie USB-Sticks oder CDs können unterwegs verloren gehen oder beschädigt werden. Wenn Beschäftigte sie transportieren, dann stets verschlüsselt und in verschlossenen Behältern.
  • Kontrollieren: Arbeitgebende sind für den Schutz von personenbezogenen Daten verantwortlich. Sie sind deshalb verpflichtet, zu kontrollieren, ob vereinbarte Vorgaben eingehalten werden.«

Zum Thema »Kontrollieren« führt der Artikel weiter aus:

»Aus der Ferne geht das zum Beispiel mithilfe sogenannter Mobile-Device-Management-Systeme. Über sie können Arbeitgebende auf dienstlich genutzte Geräte der Beschäftigten zugreifen und beispielsweise unerwünschte Funktionen einschränken oder kontrollieren, ob Vorgaben zur Datenverschlüsselung eingehalten werden.

Ebenfalls ist es Arbeitgebenden erlaubt, eine Datenschutzkon­trolle beim Beschäftigten zu Hause durchzuführen. Damit beauftragen sie idealerweise eine für den Datenschutz verantwortliche Person und nicht etwa eine Führungskraft, um nicht den Eindruck zu erwecken, es ginge auch um eine Leistungskontrolle. Das notwendige Zutrittsrecht sollte idealerweise vertraglich mit Beschäftigten geregelt sein. Dafür ist auch das Einverständnis von im Haushalt lebenden Personen notwendig.« Quelle: »Top Eins«

Das Führungskräfte-Portal »Top Eins« gibt Unternehmen Hinweise, wie sie Datenschutzverstöße im Homeoffice verhindern können. Obwohl die Zielgruppe der öffentliche Dienst ist, sind die Hinweise natürlich für andere Unter-nehmen übertragbar.

» Weitere Informationen zu Top Eins: Sensible Daten im Homeoffice schützen

02.09.2022

BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

Zu Handverletzungen beim Umgang mit Messern kommt es häufig, z. B. durch das Abrutschen mit dem Messer beim Schneiden oder durch das Benutzen von ungeeigneten, stumpfen Klingen. Die neue Unterweisungshilfe der BG ETEM »Umgang mit Sicherheitsmessern« hilft, Sicherheitsmesser auszuwählen und korrekt zu handhaben. Woran erkennt man bei Handschuhen gegen mechanische Gefährdungen, welchen Schutz sie bieten? Wie ermittelt man die richtige Handschuhgröße? Hierbei hilft die neue Unterweisungshilfe der BG ETEM zum Tragen von Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen.

Die Unterweisungshilfe Umgang mit Sicherheitsmessern und die Unterweisungshilfe Tragen von Schutzhandschuhen gegen mechanische Gefährdungen können unter den Links heruntergeladen werden. Sie können jedoch auch im Webshop der BG ETEM bestellt werden. Mitgliedsbetriebe der BG ETEM erhalten je 30 Exemplare kostenfrei; darüber hinaus betragen die Kosten 0,50 € pro Exemplar. Besteller, die nicht bei der BG ETEM versichert sind, zahlen 0,50 € pro Exemplar und zusätzlich 3,50 € Versandkosten. Quelle: BG ETEM

Die BG ETEM hat zwei Unterweisungshilfen entwickelt. Eine im Hinblick auf die Auswahl und die richtige Handhabung von Sicherheitsmessern. Die andere fokussiert auf die Auswahl von richtigen Handschuhen.

» Weitere Informationen zu BG ETEM: Unterweisungshilfen zu Sicherheitsmesser und Schutzhandschuhen

31.08.2022

Infobrief August 2022: Energierecht - was sonst?! 😄

Infobrief August 2022: Energierecht - was sonst?! 😄

Hier ist der wahrscheinlich längste Infobrief aller Zeiten. Inhaltlich liegt der Schwerpunkt - natürlich - auf dem Energierecht, und zwar resultierend aus dem Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor. Stichwort: Dauerhafter Wegfall der EEG-Umlage, neues Energiefinanzierungsgesetz, Anpassungen des KWKG sowie weiterer Energievorschriften. Da die Änderungen auch umfassende indirekte Auswirkungen haben können, beachten Sie bitte unseren Hinweis an entsprechender Stelle im Infobrief.

Andere Änderungen betreffen diverse Technische Regeln und zwar zur Anlagensicherheit und zur Betriebssicherheit.

Der Ausblick schaut dieses Mal u.a. auf die Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht gemäß des Entwurfs der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD).

Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir u.a. folgende Beiträge:

  • Umwelt- und baurechtliche Anforderungen bei Brennstoffwechsel
  • Energie sparen schafft Handlungsspielraum
  • Sprechstunde Green PPAs
  • DGUV: Umstellung auf neue Unternehmensnummer
  • Urteil zu privaten Elektrogeräten in der betrieblichen Praxis
  • Elektrobränden vorbeugen
  • Verkehrsunfälle im Betrieb
  • Notfallmanagement: Wenn jede Sekunde zählt
  • DSGVO: Sensible Daten im Homeoffice

» Risolva Infobrief August 2022

HINWEIS: Da die IHKs aktuell mit einem Cyberangriff zu kämpfen haben, kann es sein, dass einige der angegebenen Links vorübergehend nicht erreichbar sind.

 

Hier kommt der wahrscheinlich längste Infobrief aller Zeiten: Schwerpunkt ist - natürlich - das Energierecht.

» Weitere Informationen zu Infobrief August 2022: Energierecht - was sonst?! 😄

24.08.2022

Informationsplattform zu Long Covid

Informationsplattform zu Long Covid

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein neues Informationsportal zu Long Covid freigeschaltet. Die Website verweist auf wichtige Anlaufstellen, zum Beispiel auf Hilfs- und Beratungsangebote. Die Seite richtet sich an alle Betroffenen. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es allerdings auch eine separate Rubrik, in der Beiträge stehen wie Unterstützungsmöglichkeiten zur Arbeitsfähigkeit, Long Covid als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall sowie schrittweise Wiedereingliederung. Quelle: longcovid-info.de

Übrigens: SARS-CoV-2-Infektionen betreffen nicht nur die oberen und unteren Atemwege sowie innere Organe; sie können auch Auswirkungen auf die Haut haben. Im Rahmen des Post-COVIDChecks arbeitet der Bereich Berufsdermatologie mit dem Universitätsklinikum Bergmannsheil zusammen. Vorgestellt werden unter anderem die hier gemachten Erfahrungen im Hinblick auf dermatologische Manifestationen. Quelle: IPA Journal 01/2022

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat ein neues Informationsportal zu Long Covid freigeschaltet. Die Website verweist auf wichtige Anlaufstellen, zum Beispiel auf Hilfs- und Beratungsangebote.

» Weitere Informationen zu Informationsplattform zu Long Covid

16.08.2022

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

(1) Im ersten Schritt (siehe letzter Beitrag) hatten wir ermittelt, dass brennbare Stoffe vorhanden sind.

zu (2)

Ergibt Ihre (Gefährdungs-) Beurteilung jedoch, dass Sie mit brennbaren Stoffe umgehen oder diese bei den Prozessen entstehen können, bedeutet es nicht zwingend, dass auch eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht.

Raus sind Sie zum Beispiel wenn...

  • die freigesetzten Mengen nicht ausreichen, um ein zündfähiges Gemisch zu bilden, weil Dämpfe oder Gase durch die Umgebungsluft ausreichend unter die untere Explosionsgrenze verdünnt werden (siehe Beitrag »Untere und obere Explosionsgrenze«).
  • die Temperatur, bei der Sie mit der brennbaren Flüssigkeit umgehen, diese verarbeiten oder lagern unter dem unteren Explosionspunkt bzw. ausreichend unter dem Flammpunkt liegt (siehe Beitrag »Brennbare Stoffe I«). Achtung: Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie die Flüssigkeit versprühen oder die Flüssigkeit bei einer Betriebsstörung versprüht oder verspritzt werden kann.
  • die entzündbaren Stoffe ausschließlich dicht in Behältern oder Rohrleitungen eingeschlossen sind und nicht in die Umgebung freigesetzt werden können. In diesem Fall müssen die Anlagen- und Ausrüstungsteile »auf Dauer technisch dicht« sein. Was in diesem Zusammenhang »auf Dauer technisch dicht« bedeutet, finden Sie in Nr. 4.5.2 der TRGS 722.
  • die Konzentration der brennbaren Stoffen überwacht und bei Überschreitung von festgelegten Grenzkonzentrationen Maßnahmen eingeleitet werden.
  • Staubablagerungen in der Umgebung von staubführenden Anlagen und Anlagenteilen konsequent beseitigt werden.

In diesen Fällen sind keine Maßnahmen zum Explosionsschutz erforderlich. Dokumentieren Sie den Sachverhalt und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung.

Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung I
Nächster Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung III

Dieter Hubich

Der zweite Schritt der Bewertung widmet sich der Frage, ob brennbare Stoffe freigesetzt werden und dabei eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können.

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

08.08.2022

Aus Unfällen lernen

Aus Unfällen lernen

Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

Die BGN hat ein Werkzeug entwickelt, das die Sache erleichtert und beschleunigt – eine Checkliste zur Ermittlung von Unfallursachen. Denn auf Grundlage ausgemachter Unfallursachen können konkrete Maßnahmen abgeleitet und auch die Gefährdungsbeurteilung angepasst werden.

Um die Ermittlung möglichst umfassend durchzuführen, betrachtet die Checkliste Schritt für Schritt eine Vielzahl möglicher Einflussfaktoren, die zum Unfall geführt haben könnten - übersichtlich gegliedert in die Themenfelder Technische Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, Organisation und Arbeitsabläufe sowie Persönliche Faktoren.

Das interaktive PDF-Dokument fasst die ausführliche Analyse automatisch zusammen. Bei Bedarf lässt sich auch ein betrieblicher Aushang erstellen. Quelle: BGN

BGN: Bei genauerem Hinsehen zeigt sich: Betrieben fällt es oft schwer, die Ursachen von Unfällen und Beinaheunfällen zu ermitteln. Sie zu ergründen ist für die Unfallverhütung aber immens wichtig.

» Weitere Informationen zu Aus Unfällen lernen

29.07.2022

Infobrief Juli 2022: »Quer durch den Gemüsegarten«...

Infobrief Juli 2022: »Quer durch den Gemüsegarten«...

In der aktuellen Ausgabe des Infobriefs gibt es wieder Rechtsänderungen »quer durch den Gemüsegarten«, zum Beispiel

  • die neuen Paragrafen im BImSchG hinsichtlich der Tolerierung von Grenzwertüberschreitungen aufgrund der Nutzung alternativer Brennstoffe bei (Gas-) Mangellage - für den, der es kann und dann auch möchte.
  • diverse Änderungen an Energievorschriften
  • Oder die Neufassung der DGUV Regel 112-199 »Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten«, ...

Im Ausblick dreht es sich um

  • die Reform des Emissionshandelssystems,
  • die Neufassung der Neufassung der TRAS »Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser« und
  • die EEG-Novelle, die nun gestern - also deutlich nach unserem Redaktionsschluss - veröffentlicht wurde. Tja, zur Zeit überrollen einen schon mal die Ereignisse 😊

Zu den 17 Beiträgen im Kapitel »Hintergrundinformationen« finden Sie u.a. die Folgenden:

  • was es bei Brennstoffumstellung zu beachten gilt
  • Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss beim BAFA
  • CE-Kennzeichnung - 2 Leitfäden
  • Erweiterung der App »Maschinen-Check«
  • Arbeiten in engen Räumen
  • BG RCI Unterweisungskalender online und damit auch für Nicht-Mitglieder verfügbar
  • BG RCI Sicherheitskurzgespräche auf Ukrainisch

Genießen Sie den Sommer!

» Risolva Infobrief Juli 2022

...angefangen vom BImSchG mit neuen Paragrafen, die im Falle einer Mangellage angewendet werden können, bis zur Neufassung der DGUV-Regel 112-199 über Absturzsicherung zum Retten.

» Weitere Informationen zu Infobrief Juli 2022: »Quer durch den Gemüsegarten«...

25.07.2022

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen, die bei den Tätigkeiten bzw.an dem Arbeitsplatz auftreten oder auftreten können, zu ermitteln und zu bewerten, sowie geeignete (Schutz-) Maßnahmen festzulegen. Zu der Gefährdungsbeurteilung gehört auch die Betrachtung, ob Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten können. Wie bei der Beurteilung der Explosionsgefahren vorgegangen werden soll, zeigt das folgende Ablaufdiagramm (vereinfacht nach Abschnitt 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe »TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines«).

zu (1) 

Der erste Schritt ist dabei die Prüfung, ob entzündbare (gasförmige, flüssige, staubförmige) Stoffe verwendet werden, oder ob diese Stoffe bei den Tätigkeiten entstehen können. Im ersten Moment könnte man meinen, man wertet einfach das Gefahrstoffverzeichnisses nach den »kritischen« H-Sätzen H220 bis H226 aus und das war's. Das ist allerdings nicht ausreichend. Es erfordert zusätzlich eine tiefergehende Betrachtung der Tätigkeiten und Prozesse, ob Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube freigesetzt werden können, die hinsichtlich einer potenziellen Explosionsgefahr relevant sind, wie zum Beispiel

  • Wasserstoff beim Laden von Batterien oder anderen galvanischen Prozessen
  • Methan, bei der Zersetzung von organischer Substanz (Kläranlage, Kanalisation)
  • Holz-, Metall- oder andere nicht inerte Stäube, die bei mechanischen Prozessen (Schleifen, Sägen, Umfüllen, Mahlen, Sieben, Fördern) entstehen.

Berücksichtigen Sie dabei nicht nur den bestimmungsgemäßen Betrieb, sondern auch An- und Abfahrprozesse, Wartungs-, Instandhaltungs- sowie Reinigungsarbeiten und mögliche Störungen, die dabei auftreten können.

Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass diese Stoffe bei Ihnen betriebsmäßig nicht vorhanden sind, dann dokumentieren Sie dies in der Gefährdungsbeurteilung unter dem Gefährdungsfaktor »Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre«. Haken dahinter!

Letzter Beitrag: Zündquellen
Nächster Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung II

Dieter Hubich

Nach ArbSchG müssen Arbeitgeber Gefährdungen bei der Arbeit ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Das gilt auch für Gefährdungen durch Explosionsgefährdung. Im Folgenden erfahren Sie, wie das geht.

» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I

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