Lösungen auf den Punkt gebracht
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TextbeitrÀge von Andrea Wieland.
Ich freue mich ĂŒber Anregungen oder Kommentare:
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Infobrief Dezember 2022: ADR 2023

Hier ist die Weihnachtsausgabe des Risolva Infobriefs đđ - ich hĂ€tte ja schon fast gesagt mit erfreulich wenig Neuerungen, wenn da nicht die Veröffentlichung der ADR-Ănderungen 2023 wĂ€re....
Der Ausblick schaut auf den Vorschlag der EU-Kommission zur neuen Verpackungsverordnung. Und das Kapitel mit dem Hintergrundinformationen ist wieder vollgepackt - ganz so, wie es sich fĂŒr Weihnachten gehört - unter anderem mit:
- Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK
- Geothermie fĂŒr die WĂ€rmewende
- Bundesförderung fĂŒr effiziente GebĂ€ude (BEG)
- Was neue FĂŒhrungskrĂ€fte ĂŒber Arbeitsschutz wissen sollten
- Viele Vorgesetzte dulden gefĂ€hrliche Maschinenmanipulation - bei Ihnen kommt das sicher nicht vor, oder? đ
- GefĂ€hrdungen durch Laserstrahlung und SchutzmaĂnahmen
- Fragebogen zu Muskel-Skelett-Beschwerden (MSB)
- FĂŒr Ihren AuĂendienst: Gefahren auf LandstraĂen
- Gibt es Vorgaben zur GebÀude-Evakuierung von behinderten Mitarbeitenden?
- Tipps fĂŒr den betrieblichen Brandschutz bei Lithium-Ionen-Akkus
Wir wĂŒnschen Ihnen wundervolle Feiertage! Bis zum neuen Jahr. Alles Gute!
Im Namen des gesamten Risolva-Teams, Andrea Wieland
...mit erfreulich wenig RechtsĂ€nderungen, wenn da nicht die Veröffentlichung der ADR-Ănderungen 2023 wĂ€re. Freuen Sie sich auch auf ein vollgepacktes Kapitel »Hintergrundinformationen«.
» Weitere Informationen zu Infobrief Dezember 2022: ADR 2023
Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK

Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK:
»Heute wenden wir [DIHK] uns mit einem besonderen Anliegen an Sie. Wie Sie sicherlich den Nachrichten entnehmen konnten, haben die Angriffe auf die Energieversorgung in der Ukraine stark zugenommen. FlÀchendeckende Blackouts sind die Folge. Nahezu 50 % der Energieinfrastruktur der Ukraine ist betroffen. Angesichts der aktuellen Lage und der Minustemperaturen ist mit einer sehr ernsten humanitÀren Notlage zu rechnen.
Die Ukraine benötigt dringend Produkte zur Instandsetzung ihrer Energieinfrastruktur und bittet weiter um Spenden. Die schnelle VerfĂŒgbarkeit ist hier essenziell. Neu ist, dass dringend benötigte Produkte zudem auch kĂ€uflich erworben werden. Insbesondere Transformatoren im Hochspannungsbereich sind nach unserem Wissensstand nur sehr eingeschrĂ€nkt erhĂ€ltlich. Der Ukraine geht es insbesondere um Dreiphasen-Hochspannungstransformatoren und Ersatzteile fĂŒr den Starkstrombereich (z. B. auch eingelagertes oder veraltetes, obsoletes Material etwa aus DDR-BestĂ€nden oder aus stillgelegten Kraftwerken).
Wenn Sie in Ihrer IHK-Region potenzielle Unternehmen kennen, um Abhilfe zu schaffen, bitten wir Sie, die hier beigefĂŒgten Bedarfslisten und Links weiterzuleiten. Die kurzfristig dringend benötigten technischen Mittel fĂŒr die UnterstĂŒtzung der Ukraine sind nur sehr schwer zu beschaffen.
Der ukrainische Energienetzbetreiber Ukrenergo hat hierfĂŒr zwei Bedarfslisten ĂŒbersandt, die sowohl im Hoch- als auch Niederspannungsbereich Produkte beinhalten, die die Ukraine bereit ist, direkt einzukaufen [siehe Link weiter unten]. FĂŒr Angebote und RĂŒckfragen bei Ukrenergo kontaktieren Sie bitte direkt Herrn Oleg Pavlenko: pavlenko.oy@ua.energy, +380734278038.
Die GIZ als AusfĂŒhrerin der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft, bittet um Spenden zur Instandsetzung. Wichtige Informationen zum Spendenprozess finden Sie gesammelt auf der Webseite Assistance to Ukraine | (energypartnership-ukraine.org).
Weitere Informationen:
- Facstheet_Information_fĂŒr_Unternehmen.pdf (energypartnership-ukraine.org) und
- Bedarfsliste [bitte beachten Sie beide Tabellenlaschen]
RĂŒckfragen zum Spendenprozess und zu weiteren Fragen beantwortet Ihnen das Team der Deutsch-Ukrainischen Energiepartnerschaft helpenergy@giz.de. Zudem ist unsere Deutsch-Ukrainische AHK jederzeit fĂŒr Sie ansprechbar. Sie erreichen den kommissarischen GeschĂ€ftsfĂŒhrer, Herrn Sergey Listnichenko unter folgenden Kontaktdaten: sergiy.lisnitschenko@ukrde.com.ua, +4915144143994.
Neben nahezu allen Branchen, ist auch die ukrainische Agrarwirtschaft von den KriegsschĂ€den betroffen. Das ukrainische Landwirtschaftsministerium bittet um UnterstĂŒtzung.« Quelle: DIHK
Gerne veröffentlichen wir folgenden Aufruf des DIHK. Können Sie helfen? Oder: Kennen Sie jemanden, der jemanden kennt, der helfen kann?
» Weitere Informationen zu Energieversorgung Ukraine - Aufruf des DIHK
Explosionsschutz: Beurteilung der ExplosionsgefÀhrdung IV

zu (5)
Kann das Auftreten einer gefÀhrlichen explosionsfÀhigen AtmosphÀre sicher verhindert werden, lÀsst Ihnen der Gesetzgeber die Wahl, ob Sie die explosionsgefÀhrdeten Bereiche nach HÀufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefÀhrlichen explosionsfÀhigen AtmosphÀre in Zonen einteilen oder eben nicht.
Wenn Sie keine Zoneneinteilung vornehmen, mĂŒssen Sie bei der Festlegung der SchutzmaĂnahmen von der höchsten GefĂ€hrdung ausgehen (was der Zone 0 bzw. 20 entspricht), und damit mĂŒssen alle ExplosionsschutzmaĂnahmen nach den höchsten Anforderungen ausgelegt werden. Es liegt nahe, dass dies aufwĂ€ndig mit in der Regel mit hohen Kosten verbunden ist, was jedoch nicht immer oder nicht in allen Bereichen gerechtfertigt ist. Deshalb macht eine differenziertere Betrachtung der ExplosionsgefĂ€hrdung und eine Einteilung der explosionsgefĂ€hrdeten Bereiche nach HĂ€ufigkeit und Dauer des Auftretens der gefĂ€hrlichen explosionsfĂ€higen AtmosphĂ€re Sinn.
Letzter Beitrag: GefÀhrliche explosionsfÀhige AtmosphÀre
NÀchster Beitrag: Beurteilung ExplosionsgefÀhrdung - Zoneneinteilung
Dieter Hubich
Der Gesetzgeber lÀsst Ihnen die Wahl, ob Sie die explosionsgefÀhrdeten Bereiche nach HÀufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefÀhrlichen explosionsfÀhigen AtmosphÀre in Zonen einteilen.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der ExplosionsgefÀhrdung IV
Infobrief November 2022: Wieder Neues zum Brennstoffwechsel

Es geht diesmal um die bereits im letzten Monat avisierten Ănderungen des BImSchG, u.a. der 4. BImSchV und der neuen BG-V mit ihren Erleichterungen hinsichtlich den Vorgaben der AwSV. Hinzu kommen die Neufassung der TRGS 401 und die Ănderungen des RID 2023.
Auch der »Ausblick« ist wieder gut bestĂŒckt, u.a. mit
- der Bundesratsstellungnahme zur Ănderung der IED-Richtlinie,
- der Einigung ĂŒber die Ănderung der EU-Richtlinie ĂŒber die Gesamtenergieeffizienz von GebĂ€uden (EPBD)
- einem Entwurf des Energieeffizienzgesetzes EnEfG
- dem verabschiedeten Richtlinienentwurf zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. BeitrÀge zu folgenden Themen
- LAI Vollzugshinweise zur Brennstoffumstellung
- DIHK FAQ zu den Gas- und Strompreisbremsen
- Defis richtig bedienen
- Abschaffung der Isolationspflicht bei Corona-Infektionen in einigen BundeslÀndern
- GefÀhrdungsbeurteilung mit der Leitmerkmalmethode bei manuellem Heben, Halten und Tragen
- FaktorenblÀtter zu virtueller Teamarbeit
Es geht diesmal um die bereits im letzten Monat avisierten Ănderungen des BImSchG, u.a. der 4. BImSchV und der neuen BG-V mit ihren Erleichterungen hinsichtlich den Vorgaben der AwSV. Hinzu kommen die Neufassung der TRGS 401 und die Ănderungen des RID 2023.
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BG ETEM: VerkehrsunfÀlle im Betrieb vermeiden

Wer das FirmengelĂ€nde betritt, denkt hĂ€ufig, dem StraĂenverkehr mit seinen Risiken entkommen zu sein. Doch tatsĂ€chlich können auf einem Betriebshof Ă€hnlich unfalltrĂ€chtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse hat in der Webausgabe ihres Magazins »etem« zusammengestellt, worauf Betriebe achten mĂŒssen, um gefĂ€hrlichen Situationen vorzubeugen.
FuĂgĂ€ngerwege deutlich kennzeichnen
Personen zu FuĂ oder im Fahrzeug nutzen auf dem Betriebshof dieselben Wege und FlĂ€chen. Deshalb mĂŒssen FuĂgĂ€ngerwege klar und deutlich kennzeichnen sein. Wo möglich Absperrungen durch GelĂ€nder, Pfosten, Absperrketten anbringen.
Kreuzungen sichern
Kreuzungen werden vor allem bei schlechter Sicht durch GebĂ€udeteile oder Regalanlagen zu typischen Gefahrenstellen. Spiegel und Signalleuchten im Kreuzungsbereich sowie gekennzeichnete FuĂgĂ€ngerĂŒberwege helfen dabei, sie zu entschĂ€rfen.
Verkehre trennen
Wenn BeschĂ€ftigte TĂŒren und Tore durchschreiten, laufen sie Gefahr, in rangierende Fahrzeuge hineinzulaufen. Wege fĂŒr den Fahrverkehr sollten deshalb in einem Mindestabstand von einem Meter an TĂŒren und Toren vorbeifĂŒhren. Wo möglich, sind FuĂwege mit einem GelĂ€nder abzutrennen.
Laderampen sichern
Bei ungesicherten Rampenabschnitten besteht erhöhte Absturzgefahr. Deshalb mĂŒssen Laderampen von mehr als einem Meter Höhe auĂerhalb von Be- und Entladestellen mit Absturzsicherungen besitzen.
Kritische Stellen gut ausleuchten
MĂ€Ăige Beleuchtung an kritischen Stellen erschwert die Sicht fĂŒr fahrzeugfĂŒhrende und zu FuĂ gehende Personen. Verkehrswege sowie Arbeits-, Verlade- und LagerflĂ€chen mĂŒssen so ausgeleuchtet sein, dass eine sichere Benutzung gewĂ€hrleistet ist.
Rangierende Fahrzeuge einweisen
Erhöhtes Verletzungsrisiko: Vor allem beim RĂŒckwĂ€rtsfahren besteht die Gefahr, dass die Fahrerin oder der Fahrer Menschen im Umkreis des Fahrzeugs nicht rechtzeitig wahrnimmt. Deshalb: Einweisen lassen oder Assistenzsysteme nutzen.
Fahrzeuge gegen Wegrollen sichern
Nicht ordnungsgemÀà abgestellte Fahrzeuge können wegrollen. Die Fahrerin oder der Fahrer hat beim Abstellen auf ebenem GelĂ€nde die Feststellbremse zu betĂ€tigen und den kleinsten Gang einzulegen, bei Automatikgetriebe ist die Parksperre einzulegen. Auf abschĂŒssigem GelĂ€nde und beim Be- und Entladen sind zusĂ€tzlich Unterlegkeile anzubringen. Ebenfalls wichtig: vor dem Aussteigen den ZĂŒndschlĂŒssel abziehen.
GefÀhrdungsbeurteilung erstellen
Verantwortliche im Unternehmen mĂŒssen den innerbetrieblichen Verkehr auch in der GefĂ€hrdungsbeurteilung berĂŒcksichtigen. Dabei ist zum Beispiel zu ermitteln, auf dem BetriebsgelĂ€nde Fahrzeuge und Arbeitsmaschinen rangieren, von denen jemand angefahren und verletzt werden könnte? MĂŒssen schwere Lasten bewegt werden, etwa bei der Instandhaltung von Fahrzeugen? Ist die Belegschaft bei Arbeiten im Freien WitterungseinflĂŒssen wie Regen, Schnee oder Sonne ausgesetzt? Als Ergebnis der GefĂ€hrdungsbeurteilung sind MaĂnahmen abzuleiten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewĂ€hrleisten. Quelle: BG ETEM
Auf einem Betriebshof können Ă€hnlich unfalltrĂ€chtige Situationen auftreten wie vor dem Werkstor. Die BG ETEM hat zusammengestellt, worauf Betriebe achten mĂŒssen, um gefĂ€hrlichen Situationen vorzubeugen.
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bvfa empfiehlt Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher

Der bvfa (Bundesverband Technischer Brandschutz e. V.) empfiehlt in einem Positionspapier »Schaum-Feuerlöscher und Fluorverbot«, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. NachfĂŒllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.
Hintergrund sind die EntwĂŒrfe gesetzlicher Regulierungen, nach denen mit NutzungseinschrĂ€nkungen bei fluorhaltigen Schaum-Feuerlöschern zu rechnen ist [wir berichteten im Risolva Infobrief September 2021]. Nach den dort enthaltenen Ăbergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen mĂŒssten heute gekaufte fluorhaltige Schaumlöscher bereits vor Ablauf ihrer regulĂ€ren Nutzungsdauer erneut ausgetauscht bzw. umgerĂŒstet werden. Der bvfa empfiehlt deshalb einen möglichst schnellen Umstieg auf Alternativen ohne den Zusatz perfluorierter Tenside. Die im bvfa zusammengeschlossenen Hersteller haben bereits leistungsfĂ€hige Schaumlöscher entwickelt und zertifiziert, die zukunftsfĂ€hig und nachhaltig ohne FluorzusĂ€tze auskommen. Weitere Informationen sind bei Service- und Fachhandelspartnern erhĂ€ltlich und im Brandschutz Kompakt Nr. 63 nachzulesen.
Die hohe Leistungskraft herkömmlicher Schaumlöscher resultiert aus der Verwendung von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS). Diese synthetisch hergestellten Fluorverbindungen sind in die Diskussion gekommen, weil erkannt wurde, dass sie biologisch nicht abbaubar sind und auf Dauer in der Natur verbleiben. Bei unkontrollierter Freisetzung können sich PFAS dann in Nahrung und Trinkwasser anreichern. Daher plant die EuropĂ€ische Union fĂŒr diese Stoffe weitreichende BeschrĂ€nkungen. FĂŒr aktuelle Schaumlöscher bedeutet dies ein mögliches Verbot der im Schaum enthaltenen C6-Fluorchemie (PerfluorhexansĂ€ure). Quelle: dvfa
Hinweis Risolva: Bestimmte PerfluoroctansĂ€ure-haltige FeuerlöschschĂ€ume sind bereits jetzt - mit bestimmten Ăbergangsfristen (1.1.2023 bzw. 4.7.2025) - gemÀà Verordnung (EU) 2020/784 verboten.
Der bvfa empfiehlt in einem Positionspapier, bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen bzw. NachfĂŒllungen von Schaumlöschern auf nachhaltige Lösungen ohne Fluorzusatz umzusteigen.
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Explosionsschutz: GefÀhrliche explosionsfÀhige AtmosphÀre

In den bisherigen BeitrÀgen ist der Begriff »gefÀhrliche explosionsfÀhige AtmosphÀre« aufgetaucht. Sie fragen sich bestimmt, wann eine explosionsfÀhige AtmosphÀre als gefÀhrlich einzustufen ist.
Nochmal kurz zu Erinnerung:
Eine explosionsfÀhige AtmosphÀre liegt vor, wenn die Konzentration des Gases, des Dampfes oder des Staubes in der Luft im Bereich zwischen der unteren und oberen Explosionsgrenze liegt. Aber wann ist eine explosionsfÀhige AtmosphÀre gefÀhrlich?
Als Faustregel gilt, wenn in geschlossenen RĂ€umen ein Volumen von mehr einem zehntausendstel des Raumvolumens zusammenhĂ€ngende explosionsfĂ€hige AtmosphĂ€re vorhanden ist, wird dies als gefahrdrohend angesehen. In RĂ€umen mit einem Raumvolumen ĂŒber 100 mÂł gilt mehr als 10 Liter zusammenhĂ€ngende explosionsfĂ€hige AtmosphĂ€re als gefahrdrohende Menge. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwangslĂ€ufig der gesamte Raum als explosionsgefĂ€hrdeter Bereich gilt.
Allerdings kann bereits eine deutliche geringe Menge gefahrdrohend sein, wenn sich das explosionsfÀhige Gemisch in einer Anlage oder einem BehÀlter befindet, die oder der dem Explosionsdruck nicht standhÀlt und damit eine GefÀhrdung durch umherfliegende Splitter beim Bersten besteht.
Letzter Beitrag: Beurteilung der ExplosionsgefÀhrdung III
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Dieter Hubich
In den bisherigen BeitrÀgen ist der Begriff »gefÀhrliche explosionsfÀhige AtmosphÀre« aufgetaucht. Sie fragen sich bestimmt, wann eine explosionsfÀhige AtmosphÀre als gefÀhrlich einzustufen ist.
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Infobrief Oktober 2022: Vor allem Energiethemen und Ausblick auf BImSchG

in der aktuellen Ausgabe der Compliance-Info geht es vor allem um die Ănderung des EnSiG hinsichtlich Erleichterungen bei der Inbetriebnahme von ĂŒberwachungsbedĂŒrftigen Anlagen [nach BetrSichV] zur BewĂ€ltigung einer Gasmangellage.
Im Ausblick haben wir Ihnen weitere rechtliche Erleichterungen dargestellt, die zum Zeitpunkt unseres Redaktionsschlusses zwar vom Bundesrat schon verabschiedet waren, jedoch erst am 25.10.2022 veröffentlicht wurden. Diese betreffen - direkt oder indirekt - das BImSchG, u.a. die 4. BImSchV und die AwSV. Wir werden die Ănderungen im nĂ€chsten Infobrief aufbereiten.
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem folgende BeitrÀge
- EnergiekostendÀmpfungsprogramm (EKDP) wird verlÀngert
- Info zur Aufhebung der DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 »Handlungsanleitungen fĂŒr die arbeitsmedizinische Vorsorge«
- So stoppen Vorgesetzte die Diskriminierung am Arbeitsplatz
- Urteil: Wegeunfall mit dem Job-Rad
- Homeoffice im Ausland
- bvfa empfiehlt raschen Umstieg auf fluorfreie Schaumfeuerlöscher
- Sicherheitshinweise zum Löschen von Lithium-Ionen-Akkus
- Brandschutzbeauftragte und -helfer unverzichtbar fĂŒr den betrieblichen Brandschutz
- Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Hilfestellung beim BAFA
In der aktuellen Ausgabe geht es vor allem um die Ănderung des EnSiG hinsichtlich Erleichterungen bei der Inbetriebnahme von ĂŒberwachungsbedĂŒrftigen Anlagen [nach BetrSichV] zur BewĂ€ltigung einer Gasmangellage.
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Urteil: Private ElektrogerÀte in der betrieblichen Praxis

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: August 2022 (gekĂŒrzt):
Der Fall: Ein Mitarbeiter hatte ein in seinem Privateigentum stehendes RadiogerĂ€t auf der Fensterbank an seinem betrieblichen Arbeitsplatz installiert, nachdem das GerĂ€t zuvor noch mittels PrĂŒfsiegel die Freigabe durch den Arbeitgeber erhalten hatte. Als er im April 2017 zu einer dienstlichen Besprechung gerufen wurde und deshalb das GerĂ€t ausschalten wollte, kam er mit der Antenne des Radios in BerĂŒhrung, wodurch er einen Stromschlag erlitt. Ein medizinisches Gutachten bestĂ€tigte eine SchĂ€digung des rechten Schultergelenks mit der Folge einer 20-prozentigen Minderung der ErwerbstĂ€tigkeit.
Die darauf aus einem Arbeitsunfall auf EntschĂ€digungsleistungen in Anspruch genommene Unfallversicherung lehnte derartiges ab, da es hierfĂŒr an der UnfallkausalitĂ€t fehle und das schadenstiftende Ereignis auf eine eingebrachte Gefahr aus dem privaten Bereich zurĂŒckgehe. Daran Ă€ndere auch die mit betrieblichem PrĂŒfsiegel belegte Akzeptanz des Radios durch den Arbeitgeber nichts.
Ăber den Fall hatten zu entscheiden:
- Sozialgericht MĂŒnchen mit Gerichtsbescheid vom 14.10.2019 âS 9 U 384/18 sowie
- Landessozialgericht MĂŒnchen mit Urteil vom 23.09.2020 âL 3 U 305/19
Die Entscheidung: Die ablehnende Haltung der Unfallversicherung in puncto EntschĂ€digung wurde in allen Instanzen bestĂ€tigt. Eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde nicht zugelassen. [âŠ] Eine UnfallkausalitĂ€t [sei] im Ergebnis zu verneinen, zumal die versicherte TĂ€tigkeit den Unfall rechtlich nicht wesentlich verursacht habe. Im Klartext: Es fehlte am Momentum des »infolge«. Auch die Tatsache, dass das unfalltrĂ€chtige Radio mit dem betrieblichen PrĂŒfsiegel gewissermaĂen den Segen des Arbeitsgebers zur Nutzung am Arbeitsplatz erhalten habe, stehe dem insgesamt privaten Charakter von Eigentum und Nutzung nicht entgegen.
Praktische Konsequenzen: Nunmehr in allen deutschen Betrieben und BĂŒros die Nutzung privater ElektrogerĂ€te zu unterbinden, ist ebenso illusorisch wie realitĂ€tsfremd. Allerdings kann es sich fĂŒr Betriebsinhaber anbieten, die Belegschaften in Schriftform auf die versicherungsrechtlichen Risiken hinzuweisen, insbesondere, dass ein Unfall mit derartigen GerĂ€ten (denkbar wĂ€re auch eine VerbrĂŒhung am von daheim mitgebrachten Teekocher) kein Arbeitsunfall sein kann, sondern der privaten RisikosphĂ€re unterfĂ€llt.
Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der sich im Betrieb an einem privaten ElektrogerÀt verletzt hat.
» Weitere Informationen zu Urteil: Private ElektrogerÀte in der betrieblichen Praxis
MPK und JMK sprechen sich fĂŒr Pflichtversicherung fĂŒr ElementarschĂ€den aus

Die Konferenzen der MinisterprĂ€sidentinnen und MinisterprĂ€sidenten (MPK) sowie der Justizministerinnen und Justizminister (JMK) haben sich fĂŒr die PrĂŒfung einer Pflichtversicherung fĂŒr ElementarschĂ€den ausgesprochen. Die JMK hĂ€lt dies unter bestimmten Voraussetzungen fĂŒr verfassungsrechtlich möglich. Die MPK bittet die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf bis Dezember zu prĂŒfen.
Die MPK bittet »die Bundesregierung ... die EinfĂŒhrung einer Pflichtversicherung fĂŒr ElementarschĂ€den anhand eines konkreten Regelungsvorschlags zu prĂŒfen und hierzu bis zur Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der LĂ€nder im Dezember 2022 zu berichten.«
Im Beschluss der JMK heiĂt es:
»Ausgehend von den Ergebnissen der Arbeitsgruppe erachten die Justizministerinnen und Justizminister die EinfĂŒhrung einer Pflicht fĂŒr private WohngebĂ€udeeigentĂŒmer zur Versicherung gegen ElementarschĂ€den innerhalb eines vom Gesetzgeber auszugestaltenden Korridors fĂŒr verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn substantielle Selbstbehalte oder vergleichbare Instrumente vorgesehen werden, die zudem versicherungsinhĂ€rent zur Vermeidung von Fehlanreizen hinsichtlich der Eigenvorsorge sachgerecht erscheinen. MaĂgebend ist die konkrete Ausgestaltung einer Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber.
Gegebenenfalls sind auch weitergehende MaĂnahmen zu ergreifen, um aufgrund der risikobasiert zu ermittelnden PrĂ€mien die EigentĂŒmer von Hochrisikoobjekten zu entlasten, wobei die Kosten nur in engem Umfang auf Dritte umgelegt werden können.« Quelle: DIHK
Die Konferenzen der MinisterprĂ€sidenten (MPK) sowie der Justizminister (JMK) haben sich fĂŒr die PrĂŒfung einer Pflichtversicherung fĂŒr ElementarschĂ€den ausgesprochen.
» Weitere Informationen zu MPK und JMK sprechen sich fĂŒr Pflichtversicherung fĂŒr ElementarschĂ€den aus
Explosionsschutz: Beurteilung der ExplosionsgefÀhrdung III

Informationen zu den Schritten 1 und 2 finden Sie in den vorigen BeitrÀgen. Siehe Navigation am Ende dieses Beitrags.
zu (3)
Kommen Sie im Schritt 2 zu dem Schluss, dass die Entstehung eines explosionsfĂ€higen Gemisches nicht ausgeschlossen werden kann, sind ExplosionsschutzmaĂnahmen erforderlich. Das können zum Beispiel sein:
- eine technische LĂŒftung oder Objektabsaugung, um die Konzentration der freigesetzten Gase, DĂ€mpfe oder StĂ€ube sicher abzufĂŒhren.
- die Zugabe von Inertgasen (Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase), um den Sauerstoff in einer Anlage oder einem Anlagenteil zu verdrĂ€ngen (Inertisierung). Denn fehlt der Sauerstoff, dann können sich das brennbare Gas, die brennbaren DĂ€mpfe oder die brennbaren StĂ€ube nicht entzĂŒnden.
PrĂŒfen Sie dabei auch, ob der brennbare Stoff nicht durch einen anderen ersetzt werden kann, der unter den gegebenen Einsatzbedingungen keine gefĂ€hrliche explosionsfĂ€hige AtmosphĂ€re bilden kann.
Kann durch diese ExplosionsschutzmaĂnahmen die Bildung einer gefĂ€hrlichen explosionsfĂ€higen AtmosphĂ€re sicher verhindert werden, mĂŒssen Sie keine weiteren MaĂnahmen treffen. Beschreiben Sie das Ergebnis Ihrer Bewertung der GefĂ€hrdung durch explosionsfĂ€hige Gemische und die festgelegten SchutzmaĂnahmen in einer ausfĂŒhrlichen GefĂ€hrdungsbeurteilung, dem sogenannten Explosionsschutzdokument.
Sie werden fragen: »Warum ein Explosionsschutzdokument, wenn es hinterher doch gar keine explosionsfĂ€hige AtmosphĂ€re gibt?« - Im Hinblick auf Ihre Rechtssicherheit macht es allerdings sehr wohl Sinn, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. SchlieĂlich mĂŒssen Sie nicht nur nachweisen dass keine gefĂ€hrliche explosionsfĂ€hige AtmosphĂ€re auftreten kann, sondern vor allem WARUM keine auftreten kann. Dokumentieren Sie also zum Beispiel
- den Nachweis der MindestlĂŒftung fĂŒr einen Batterieladeraum gemÀà der einschlĂ€gigen Norm.
- die Beschreibung des Reinigungskonzepts zur regelmĂ€Ăigen Beseitigung von Staubablagerungen
- die Beschreibung der InertisierungsmaĂnahmen etc.
FĂŒr einige PraxisfĂ€lle können Sie sich im Explosionsschutzdokument auch auf den Stand der Technik berufen, der in Technischen Regeln und Regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Regeln) niedergelegt ist. So ist zum Beispiel ein Gefahrstofflager kein Ex-Bereich, wenn
- die Lagerung in dicht verschlossenen gefahrgutrechtlich zugelassenen BehÀltern erfolgt,
- die BehĂ€lter unter ihrer PrĂŒffallhöhe eingelagert werden und
- eine BeschÀdigung durch Transporteinrichtungen ausgeschlossen werden kann.
Diese Einstufung finden Sie u.a. in der Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 »Explosionsschutzregeln«.
zu (4)
Lassen sich durch diese technischen oder auch organisatorischen MaĂnahmen das Auftreten einer gefĂ€hrlichen explosionsfĂ€higen AtmosphĂ€re nicht oder nicht vollstĂ€ndig verhindern, mĂŒssen Sie die Bereiche festlegen, in denen zĂŒndfĂ€hige Gemische aus Gasen, DĂ€mpfen, Nebeln oder StĂ€uben mit Luft auftreten können. In diesen Bereichen mĂŒssen alle potenziellen ZĂŒndquellen vermieden bzw. deren Wirksamwerden verhindert werden.
Bevor es im Ablaufdiagramm weiter geht, gibt es im nÀchsten Beitrag einen Einschub zu dem Begriff der gefÀhrlichen explosionsfÀhigen AtmosphÀre.
Letzter Beitrag: Beurteilung der ExplosionsgefÀhrdung II
NÀchster Beitrag: GefÀhrliche explosionsfÀhige AtmosphÀre
Dieter Hubich
Im dritten Schritt der Bewertung geht es um ExplosionsschutzmaĂnahmen, mit denen Sie die Bildung einer explosionsfĂ€higen AtmosphĂ€re sicher verhindern können.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der ExplosionsgefÀhrdung III
Infobrief September 2022: EnSikuMaV, EnSimiMaV und Corona-ArbSchV

Es ist die Ausgabe der Verordnungen mit den unaussprechlichen Namen und den nicht weniger kryptischen AbkĂŒrzungen đ:
KurzfristenergieversorgungssicherungsmaĂnahmenverordnung (EnSikuMaV)
MittelfristenergieversorgungssicherungsmaĂnahmenverordnung (EnSimiMaV)
Die Pflichten finden Sie im Teil 2 des Infobiefs.
Und vergessen wollen wir auch nicht die Neuauflage der Corona-ArbSchV, deren Pflichten ebenfalls im Teil 2 des Infobriefs aufgefĂŒhrt sind.
Im Ausblick geht es u.a. um die geplante Ănderung der 4. BImSchV hinsichtlich der Anhebung des Schwellenwerts bei der Lagerung von FlĂŒssiggas fĂŒr das vereinfachte Genehmigungsverfahren sowie um die anstehenden Ănderungen des EnergieStG und des StromStG.
Bei den Hintergrundinformationen gibt es
- ein Update zur Bundesförderung Effiziente GebÀude,
- ein ErklÀrvideo zum Durchgangsarztverfahren
- einen Beitrag bei WEKA zum Umgang mit nicht planbaren Störungen an Maschinen und Anlagen
- sowie diverse DGUV Publikationen, u.a. eine, die sich mit der sicheren Störungsbeseitigung an Maschinen und Anlagen beschÀftigt.
Hier kommt die Infobriefausgabe mit den Verordnungen der unaussprechlichen Namen und den nicht weniger kryptischen AbkĂŒrzungen.
» Weitere Informationen zu Infobrief September 2022: EnSikuMaV, EnSimiMaV und Corona-ArbSchV