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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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16.02.2021

Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller

Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller

Definition des Befüllers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das

  • gefährliche [flüssige] Güter in einen Tank und/oder in ein Fahrzeug oder
  • gefährliche [feste] Güter in Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.

Das Wort Befüller suggeriert schon, dass Flüssigkeiten gemeint sind. Beachten Sie jedoch, dass auch Güter in loser Schüttung befüllt werden. Lose Schüttung liegt zum Beispiel vor bei Abfallgebinden oder Abfallspraydosen in Containern.

Im Falle der losen Schüttung ist die Definition eindeutig: Der Befüller ist das Unternehmen, das den Container befüllt - und nicht das Unternehmen, das den Container auf den LKW auflädt.

Aber wie verhält es sich beim Befüllen von flüssigen Gütern in Tanks? Das macht ihr Unternehmen vermutlich nicht selbst. Für Altöl, Ölabscheiderinhalte etc. kommt ihr Entsorger mit dem Saugdruckwagen. Da machen Ihre Leute selbst nichts. Also haben Sie in diesem Fall keine Befüllerpflichten?

Beim Befüller gilt (leider) eine vergleichbare Definition wie beim Verlader.

Definition des Befüllers gemäß GGVSEB:
Befüller ist - über die Definition des ADR hinaus - auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer (nicht dem Fahrzeugführer) zur Beförderung übergibt […].

Und - Schwupps - sind Sie wieder mit von der Partie, wenn der Entsorger den Rüssel in Ihren Ölabscheider oder Ihr Altölsammelfass hält, um die Flüssigkeiten abzusaugen. Im Falle von Flüssigkeiten oder Schüttgütern sind Sie also eigentlich immer Befüller.

Der Befüller hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er

  • darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] befördert werden dürfen;
  • hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
  • hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks etc. das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  • darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
  • hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
  • hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
  • hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
  • hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
  • hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;
  • hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften [für lose Schüttung] sicherzustellen.

Der Befüller hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

Der Befüller hat darüber hinaus die Beladungsvorschriften zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem

  • eine Kontrolle der Dokumente
  • eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung

Auch hier ist die Liste nicht annähernd vollständig. Die Pflichten betreffen in hohem Maße auch die Anforderungen an Fahrzeug, Tank und/oder Container. Deshalb sollten Sie - genauso wie bei der Verladung von Stückgut - mit Checklisten arbeiten, mit denen Sie jeden einzelnen Gefahrguttransport überprüfen und die Einhaltung der Bestimmungen dokumentieren. Auch hier empfehlen wir die Überprüfung mit einer Fotodokumentation zu ergänzen.

Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader
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Welches ist die Definition des Befüllers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Befüllers hat. Welches sind typische Pflichten?

» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller

09.02.2021

Positive Fehlerkultur

Positive Fehlerkultur

Peter Brandl ist Keyspeaker, Berufspilot, Unternehmer, Fluglehrer und mehrfacher Autor. Er spricht im Blog der BGHM »Gibt mir Null« von der positiven Fehlerkultur, und warum das in der Regel nicht klappt. »Dieser Ansatz geht genauso am Wesen des Menschen vorbei, wie der Null-Fehler-Ansatz.« Warum? Weil wir fälschlicherweise immer nach einem Schuldigen fragen.

Mit einfachen Beispielen führt er uns vor Augen, woran es krankt und wie man die Sicht auf die Dinge ganz einfach ändern kann, um aus dem Dilemma zu kommen. Und damit vielleicht die Erfolge bei der Auswertung von Beinaheunfällen zu bekommen, die sich alle versprechen.

Sehr inspirierend!

Peter Brandl ist Keyspeaker, Berufspilot, Unternehmer, Fluglehrer und mehrfacher Autor. Er spricht im Blog der BGHM »Gibt mir Null« von der positiven Fehlerkultur, und warum das in der Regel nicht klappt.

» Weitere Informationen zu Positive Fehlerkultur

01.02.2021

Radon Vorsorgegebiete

Radon Vorsorgegebiete

Wir haben die Informationen des BfS ausgewertet und die Radon-Vorsorgegebiete nachfolgend tabellarisch zusammengestellt. 

 

Bundesland

Gebiete

Quelle

Baden-Württemberg

bestimmte Gemeinden in den Landkreisen
Breisgau-Hochschwarzwald
Lörrach
Ortenaukreis
Rottweil
Schwarzwald-Baar-Kreis
Waldshut
 

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg

» Direktlink zur Gemeindeübersicht

Bayern Ganzer Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
 
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Berlin Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Brandenburg Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Bremen Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Hamburg Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Hessen Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Niedersachsen Goslar Stadt
Clausthal-Zellerfeld
Braunlage
 
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
Mecklenburg-Vorpommern Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Nordrhein-Westfalen Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Rheinland-Pfalz Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Saarland Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Sachsen bestimmte Gemeinden in den Landkreisen
Erzgebirgskreis
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Vogtlandkreis
Mittelsachsen
Zwickau
 

Land Sachsen

» Direktlink zur Gemeindeübersicht

Sachsen-Anhalt bestimmte Gemeinden in den Landkreisen
Harz
Mansfeld-Südharz
 
Land Sachsen-Anhalt
Die Liste der Gemeinden finden Sie unter dem oben stehenden Link
Schleswig-Holstein Keine Radon-Vorsorgegebiete
 
 
Thüringen bestimmte Gemeinden in den Landkreisen
Ilm-Kreis
Schmalkalden-Meiningen
Sonneberg
Saalfeld-Rudolstadt
Greiz
Gotha
Hildburghausen
Wartburgkreis
 
Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen
Die Liste der Gemeinden finden Sie unter oben stehendem Link.

Ihr Standort liegt in einem Radon-Vorsorgegebiet. Was ist zu tun?

Es greifen die Verpflichtungen der Paragrafen (123) 127 ff des StrlSchG i.V.m. § 155 StrlSchV. Unter anderem folgende Anforderungen gelten für Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden:

  • Es sind Radon-222-Messungen innerhalb von 18 Monaten (ab 1.1.2021) zu veranlassen, aufzuzeichnen und die Ergebnisse 5 Jahre aufzubewahren.
  • Mitarbeiter und Betriebsrat sind über die Ergebnisse zu informieren.
  • Abhängig von den Ergebnissen sind ggf. Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit durch weitere Messungen innerhalb von 24 Monaten nachzuweisen.
  • Bei Überschreitung des Referenzwertes ist der Arbeitsplatz der Behörde anzumelden.
  • Gegebenenfalls sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen.

 

Die Länder haben bis Ende letzten Jahres Radon-Vorsorgegebiete ausweisen müssen. Wer einen Standort in einem Radon-Vorsorgegebiet hat, muss bestimmte Pflichten nach dem Strahlenschutzgesetz erfüllen.

» Weitere Informationen zu Radon Vorsorgegebiete

29.01.2021

Risolva Infobrief Januar 2021

Risolva Infobrief Januar 2021

Wir hoffen, Sie sind alle gut ins neue Jahr gestartet.
Wir beginnen dieses Jahr den Infobrief gleich mit einem vielfältigen Themenangebot, u.a.

  • im Energierecht, allem voran EEG und KWKG
  • Änderungen am SchadRegProtAG zur PRTR-Verordnung und dort Änderungen der Fristen zur Abgabe (einen Monat früher als bisher)
  • die neue Corona-ArbSchV
  • eine Neufassung der DGUV Regel »Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen«
  • eine ganz neue DGUV Regel 109-017 »Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb«
  • diverse Änderungen im Gefahrstoffrecht
  • etliche Änderungen am Länderrecht im Bereich Abfall, Baurecht und Umwelt

Deshalb finden Sie diesmal im Infobrief ein ausführliches Kapitel 2 mit den einzelnen Betreiberpflichten.

Der »Ausblick« richtet sich u.a. auf den Kabinettsentwurf der TA Luft.

In den »Hintergrundinformationen« finden sich Beiträge u.a.

  • zur SCIP-Datenbank
  • zu einer BAuA-Broschüre »Nachgeschaltete Anwender nach REACH«
  • zu einer Online-Umfrage für Sicherheitsbeauftragte und
  • zu nützlichen Unterweisungsmodulen der BGHW und
  • zu den von den Ländern ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten

» Risolva Infobrief Januar 2021

Der Risolva Infobrief Januar 2021 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Januar 2021

28.01.2021

Heute schon gedopt?

Heute schon gedopt?

Unter diesem Hingucker-Titel erklärt Prof. Frauke Jahn vom IAG, warum manche Menschen Aufputschmittel im Arbeitsalltag nehmen (»Hirndoping«) und wozu das führt. 

Top 5-Gründe für Hirndoping:
1. Berufliche Ziele besser erreichen
2. Arbeit geht leichter von der Hand
3. Nach der Arbeit noch Energie und gute Laune für Privates haben
4. Hilft bei Prüfungen, Präsentationen, Verhandlungen, schwierigen Gesprächen
5. Versetzt überhaupt erst in die emotionale Lage, die Arbeit erledigen zu können

In dem Artikel geht Frau Jahn unter anderem auf folgende Aspekte ein:

  • Welche Mittel können das bewirken?
  • Funktioniert Hirndoping?
  • Welche Nebenwirkungen drohen?
  • Wie kommen die Hirndoper an die Medikamente?
  • Wer dopt am meisten?
  • Wie kann man erkennen, dass jemand Aufputschmittel nimmt? Quelle: IAG

Unter diesem Hingucker-Titel erklärt Prof. Frauke Jahn vom IAG, warum manche Menschen Aufputschmittel im Arbeitsalltag nehmen (»Hirndoping«) und wozu das führt.

» Weitere Informationen zu Heute schon gedopt?

21.01.2021

DIHK-Veröffentlichung »Umgang mit Verpackungen in Europa«

DIHK-Veröffentlichung »Umgang mit Verpackungen in Europa«

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jetzt in einer neuen Veröffentlichung.

Auch wenn die Mitte 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu zahlreichen gesetzlichen Anpassungen geführt hat, sind die nationalen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen nach wie vor sehr unterschiedlich. Unternehmen, die auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten.

So wird etwa in Dänemark eine Sonderverbrauchssteuer auf bestimmte Verpackungen erhoben, in Griechenland können sich ausländische Online- und Versandhändler nur über einen Repräsentanten registrieren lassen, in Spanien besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht, sodass der Grüne Punkt obligatorisch auf die Verpackungen zu drucken ist, ...: All diese Details hat der DIHK jetzt in der Übersicht »Umgang mit Verpackungen in Europa« zusammengestellt.

Auf 58 Seiten erfahren die Leser, was in den 27 EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Großbritannien, Norwegen, der Türkei und in der Schweiz zu beachten ist. Quelle: DIHK

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jetzt in einer neuen Veröffentlichung.

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12.01.2021

Frist zur Meldung im Marktstammdatenregister läuft zum 31.01.2021 ab

Frist zur Meldung im Marktstammdatenregister läuft zum 31.01.2021 ab

Am 31. Januar 2021 läuft die Übergangsfrist für Meldungen im Marktstammdatenregister ab. Bis dahin müssen sich alle Betreiber von bestehenden regenerativen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern dort registriert haben. Derzeit fehlen z. B. noch Meldungen einer sechsstelligen Zahl an PV-Anlagenbetreibern.

Eine Meldepflicht gilt auch für alle stromabnehmenden Unternehmen, die direkt an der Hoch- oder Höchstspannung angeschlossen sind, sowie für alle gasabnehmenden Unternehmen, die direkt mit dem Fernleitungsnetz verbunden sind. Betriebe, die sich nicht bis zum 31.01.2021 registrieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Quelle: DIHK

Am 31. Januar 2021 läuft die Übergangsfrist für Meldungen im Marktstammdatenregister ab. Bis dahin müssen sich alle Betreiber von bestehenden regenerativen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern dort registriert haben. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu Frist zur Meldung im Marktstammdatenregister läuft zum 31.01.2021 ab

12.01.2021

Boni für KWK-Anlagen

Boni für KWK-Anlagen
Bonus für innovative erneuerbare Wärme

Im § 7a KWKG wird ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme ausgeschrieben. Dabei ist innovative erneuerbare Energie, die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken, die

  • eine Jahresarbeitszahl (Verhältnis Stromeinsatz Eingang und Ausgang von Wärmeerzeugung) von mindestens 1,25 erreichen
  • deren Wärmeerzeugung für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird
  • die, bei Gaseinsatz, nur gasförmige Biomasse einsetzen (Bezug: § 2 Nr. 12 KWKAusV)

Für den Bonus berechtigt sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW und die keinen Zuschlag in einer Ausschreibung für innovative KWK-Anlagen (iKWK-Ausschreibung) erhalten haben. Anlagen in den Standardausschreibungen können den Bonus erhalten. Die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Mindestanteil der innovativen erneuerbaren Wärme an der Referenzwärme.

Bonus für elektrische Wärmeerzeugung

Im § 7b KWKG wird ein Bonus für elektrische Wärmeerzeugung festgelegt. Bedingungen für den Bonus sind, dass die Anlage eine elektrische Leistung von über 1 MW hat und eine reguläre Förderung im Rahmen einer Standardausschreibung erhält. Wenn der Bonus für innovative erneuerbare Wärme (nach § 7a KWKG) in Anspruch genommen wird, kann kein Bonus für die elektrische Wärmeerzeugung ausgezahlt werden. Anspruch auf den Bonus haben alle Anlagen, die ab 2025 ans Netz gehen.

Der Bonus beträgt 70 Euro/kW thermischer Leistung. Allerdings wird der Bonus nur bis zu einer thermischen Leistung gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, welche maximal ausgekoppelt werden kann. Zusätzlich muss der Wärmeerzeuger in der KWK-Anlage gekoppelt und fabrikneu sein und mindestens 30 Prozent der maximalen KWK-Wärmeleistung erzeugen.

Kohleersatzbonus

Im § 7c KWKG wird ein Bonus für Kohleersatz-Anlagen ausgeschrieben. Der Bonus wird an KWK-Anlagen ausgezahlt, die eine alte Kohle-KWK-Anlage ersetzen und in dasselbe Wärmenetz einspeisen. Dabei muss die alte Anlage zwölf Monate vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Anlage stillgelegt sein.

Die Höhe des Bonus richtet sich nach Inbetriebnahme der Kohleanlage und der neuen Anlage. Der Bonus ist abhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs und wird pro kWelektrisch bezahlt.

Kombinationsmöglichkeiten der Boni

In folgender Tabelle erhalten Sie einen Überblick, ob die Boni mit Förderungen und untereinander kombiniert werden können.

Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG

Letzter Beitrag: 
KWK-Anlagen Standardförderung
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Eigenversorgung und Einspeisung in das öffentliche Netz

Mit den neuen Paragrafen 7a bis 7c werden diverse Boni eingeführt. Wir fassen sie hier kurz zusammen.

» Weitere Informationen zu Boni für KWK-Anlagen

21.12.2020

Risolva Infobrief Dezember 2020

 Risolva Infobrief Dezember 2020

Hier ist die Dezember-Ausgabe des Infobriefs.

Die meisten Änderungen an Rechtsvorschriften sind vor allem zur Ihrer Kenntnis, ohne dass sie viel Handlungsbedarf nach sich ziehen - außer vielleicht die Info zum Güterkraftverkehrsgesetz, die ich Ihnen als Randnotiz zum eigentlichen EHS-Fokus des Infobriefs »untergemogelt« habe. 😊

Das umfangreiche Kapitel »Ausblick« lässt ahnen, dass wir auch in Zukunft nicht arbeitslos werden.

Hinzu kommt darüber hinaus der Kabinettsentwurf der TA Luft, der nach dem Stichtag für die Dezember-Ausgabe veröffentlicht wurde, und den wir deshalb erst im nächsten Monat bearbeiten werden. Hier brennt aber überhaupt nichts an, denn erstens muss das gute Stück noch durch den Bundesrat und zweitens würden Änderungen für Sie ohnehin erst durch nachträgliche Anordnungen von Behörden bindend.

Bei den Hintergrundinformationen gibt es wieder Interessantes, zum Beispiel

  • eine DIHK-Veröffentlichung, wie in anderen europäischen Ländern mit Verpackungen umgegangen wird
  • ein Merkblatt der IHK Schwaben über Strom zur Stromerzeugung
  • Förderangebote für Kälte- und Klimaanlagen
  • Coronabedingte Ausnahmeregelungen im Gefahrgutrecht
  • Der Artikel »Heute schon gedopt?« - warum manche Menschen Aufputschmittel im Arbeits­alltag nehmen und wozu das führt.
  • und schließlich ein sehr motivierender Artikel über das Thema »Positive Fehlerkultur« (Stichwort: Auswertung von Beinaheunfällen)

Ruhige Weihnachtstage brauchen wir Ihnen dieses Jahr nicht zu wünschen - die gibt es auf jeden Fall. 😊
Aber wir wünschen Ihnen, dass Sie die Ruhe positiv nutzen können. In ein paar Jahren schauen wir vielleicht auf diesen Aspekt in der Pandemie mal gerne zurück – wer weiß?

Alles Gute für Sie alle!
Im Namen des gesamten Risolva-Teams, Andrea Wieland

» Risolva Infobrief Dezember 2020

Der Risolva Infobrief Dezember 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Dezember 2020

11.12.2020

Kampagne »Wie kommst du an?«

Kampagne »Wie kommst du an?«

Die Wahl des Verkehrsmittels ist in Zeiten zunehmender Verkehrsdichte und des Klimawandels herausfordernd. E-Scooter (Elektro-Tretroller) und Elektro-Autos, Carsharing, Fahrgemeinschaften oder der Mix aus öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln bieten die Chance, die Mobilität nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten.

Die aktuelle Schwerpunktaktion zeigt, wie es gelingen kann, diese Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig möglichst sicher die täglichen Arbeitswege zurückzulegen. Sie will Beschäftigte darüber aufklären. Dazu liefert sie praktische Tipps, rechtliche Informationen und mehr.

Das umfassende Medien- und Materialangebot für Betriebe beinhaltet Filme, ausführliche Seminarmaterialien und Präsentationen. Das Material ist geeignet, um 15-minütige Kurzvorträge oder Seminare mit einer Dauer von 45 Minuten zu halten.

Daneben können eine Aktionsbroschüre, Poster, Faltblätter sowie ein Aufsteller bestellt werden. Die Aktionsbroschüre eignet sich besonders gut als Handout in den Seminaren. Alle Medien und Materialien können direkt hier bestellt werden. Quelle: online-Magazin BG ETEM

Elektrisches Fahren, Carsharing oder Park and Ride? Die Schwerpunktaktion 2020 des Deutschen Verkehrssicherheitsrats thematisiert moderne Formen der Mobilität.

» Weitere Informationen zu Kampagne »Wie kommst du an?«

03.12.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

Definition des Verladers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das

  • verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug […] verlädt oder
  • einen Container, Schüttgut-Container etc. auf ein Fahrzeug verlädt.

Das klingt logisch und wenig kompliziert. Beachten Sie bitte, dass es auch hier um das Unternehmen geht und nicht die Person, die das physisch tun.

Prima, werden Sie vielleicht denken. Diese Rolle übernimmt Ihr Unternehmen aber nicht. Vielmehr sehen Sie Ihren Entsorger oder die beauftragte Spedition in dieser Rolle.

Leider muss ich Ihre Euphorie dämpfen, denn es gibt ja noch die...
Definition des Verladers gemäß GGVSEB
Und die geht noch einen Schritt weiter: »Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt […]«

Das bedeutet, allein weil der Abfall, die Retoure oder die neuen Laptops, die in die Niederlassung geschickt werden müssen, in Ihrem Besitz sind, bevor sie den Transport antreten, gelten Sie nach der GGVSEB als Verlader.

Also sind Sie eigentlich immer Verlader.

Der Verlader hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er

  • darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] zur Beförderung zugelassen sind;
     
  • hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter […] zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück [erst zur Beförderung] übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist.
    Gleiches gilt übrigens für ungereinigte leere Verpackungen.
    Gleiches gilt auch für den Transport von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter.
     
  • hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung [wieder] den Anforderungen […] entspricht.
    Gleiches gilt für leere Verpackungen.
     
  • hat […] die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln am Fahrzeug […] zu beachten;
    Das gilt auch für den Transport von ungereinigten leeren Verpackungen.
    Kennzeichnungsvorschriften beim Versand von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter sind ggf. ebenfalls einzuhalten.
     
  • hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug […] befindlichen gefährlichen Güter […] zu beachten.

Der Verlader hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

Der Verlader hat darüber hinaus die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem

  • eine Kontrolle der Dokumente
  • eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
  • Beachtung der Ausrichtungspfeile bei der Ladung
  • Zusammenladeverbote
  • Ladungssicherung

Die Liste ist lang, und an dieser Stelle noch nicht einmal vollständig. Um sicherzustellen, dass Sie Ihren Pflichten als Verlader nachgekommen sind, empfehlen wir dringend, die entsprechenden Punkte systematisch mit Hilfe von Checklisten abzuprüfen und zu dokumentieren. Bewährt hat sich auch, Sachverhalte fotografisch festzuhalten.

Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker
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Welches ist die Definition des Verladers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Verladers hat, auch wenn Sie kein Versandstück selbst auf den LKW laden. Welches sind typische Pflichten?

» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

30.11.2020

Risolva Infobrief November 2020

Risolva Infobrief November 2020

Hier ist die aktuelle Ausgabe des Risolva Infobriefs. Diesmal ist das Abfallrecht dominierendes Thema, was sich ja schon lange angekündigt hatte. Damit einher geht auch eine Änderung des ChemG - Stichwort »SCIP-Datenbank«, deren Entstehungsprozess wir in den Hintergrundinformationen schon seit Monaten begleitet haben.

Im »Ausblick« beschäftigt uns eine geplante Änderung des BImSchG und wir bekommen die Gewissheit, dass uns in Sachen TRGS auch in Zukunft nicht langweilig wird. 😊

Hier eine Auswahl der Beiträge im Kapitel »Hintergrundinformationen«:

  • Merkblatt der IHK Schwaben und bbh zum Leitfaden Messen & Schätzen der BNetzA (den hatten wir letzten Monat im Programm)
  • Weitere Infos zur SCIP-Datenbank
  • Online-Version eines CE-Tools zur schnellen Analyse von übermittelten CE-Konformitätserklärungen (Plausibilität)
  • Zur Erinnerung: Auch für mobile Arbeitsplätze (Homeoffice) muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden
  • Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen

» Risolva Infobrief November 2020

Der Risolva Infobrief November 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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