Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Infobrief Oktober 2021: Gute Nachrichten: wenige Änderungen

Wir warten heute mit guten, weil wenigen (rechtlichen) Neuigkeiten auf! Außerdem ist nichts davon mit unmittelbarem Handlungsbedarf verknüpft. Der Ausblick zeigt allerdings, dass das nicht so bleiben muss, kurz: Wir werden uns demnächst mit der GewAbfV, der LSV und diversen ASR beschäftigen dürfen.
Hintergrundinformationen gibt es reichlich, zum Beispiel:
- Online-Tool Ecocockpit zur Ermittlung der CO2-Emissionen
- Verbundprojekts »LamA – Laden am Arbeitsplatz«
- FAQs zum Umgang mit Nanoformen
- Handlungshilfen und Merkblatt im Zusammenhang mit dem § 5 der Corona-ArbSchV (Info der Beschäftigten über Impfungen)
- Fachwissenportal »Maschinensicherheit« der BG RCI sowie deren App »Maschinen-Check«
- diverse Beiträge zu Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle im Allgemeinen und die Verwendung von Leitern im Besonderen
Wir warten heute mit guten, weil wenigen (rechtlichen) Neuigkeiten auf! Außerdem ist nichts davon mit unmittelbarem Handlungsbedarf verknüpft. Der Ausblick zeigt allerdings, dass das nicht so bleiben muss 😊
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Beschäftigte in Ladungssicherung schulen

Fahrzeuge der Sprinterklasse sind für den Warentransport besonders beliebt, weil sie in der Regel mit einem gewöhnlichen Pkw-Führerschein gefahren werden dürfen. Doch wissen die Fahrerinnen und Fahrer, wie sie einen Transporter korrekt und sicher beladen? Verschiebt sich Ladung etwa bei Bremsvorgängen, in Kurven, Überhol- oder Ausweichmanövern, kann das die Fahrstabilität stark beeinträchtigen. Das Unfallrisiko steigt. Ladungssicherung ist ein Thema der Ausgabe 5/21 von »Arbeit & Gesundheit«.
Betriebe sollten regelmäßig den Kenntnisstand ihrer Belegschaft prüfen und die Beschäftigten gegebenenfalls in Ladungssicherung schulen. Ein Beispiel ist die Fahrer-Qualifizierung Transporter (FQT), die die BG Verkehr mit Branchenpartnern entwickelt hat. Neben dem Fachbeitrag gibt ein Aushang Tipps, wie Beschäftigte Mängel an Zurrgurten per Sichtkontrolle erkennen können. Quelle: DGUV
Fahrzeuge der Sprinterklasse sind für den Warentransport besonders beliebt, weil sie in der Regel mit einem gewöhnlichen Pkw-Führerschein gefahren werden dürfen. Doch wie sieht's mit Kenntnissen in der Ladungssicherung aus?
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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - Umsetzung

Im vorherigen Newsbeitrag zu dem Thema haben wir Sie über das neu veröffentlichte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dessen Geltungsbereich informiert. Heute soll es um die Umsetzung und Tools zur Hilfestellung gehen.
Die Umsetzung erfolgt am besten, indem Sie Ihre bestehenden Managementprozesse überprüfen, ob sie den Anforderungen entsprechen und ggf. erweitern. Im Übrigen führen Sie eine Risikoanalyse durch und legen Präventivmaßnahmen fest. Sie kennen das Spiel aus anderen Managementsystemen. Bei Haufe werden einige Präventionsmaßnahmen beispielhaft aufgelistet:
- Lieferanten Sorgfaltspflicht in Hinblick auf Menschenrechte, Umweltstandards, Arbeitnehmerrechte etc. vertraglich auferlegen. Mögliche Sanktionen , wie z.B. Kündigungsrechte, Schadenersatzansprüche vertraglich festlegen.
- Lieferanten verpflichten diese Standards auch in nachgelagerten Lieferketten einzuhalten
- Regelmäßige Überprüfungen der bestehenden und künftigen Lieferanten auf Einhaltung der Sorgfaltspflicht
- Einführung eines verbindlichen Verhaltenskodex für Lieferanten mit Erwartungen an die Zusammenarbeit
- Einführung von Kontrollrechten und Durchführung von regelmäßigen und risikobasierten Kontrollmaßnahmen.
- Einforderung von Nachweisen des Lieferanten über durchgeführte Schulungen
Zusätzlich zu diesen Schritten, können kostenlose Tools helfen, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Unternehmen zu implementieren. Es gibt zum Beispiel die folgenden Seiten:
Der CSR (Corporate Social Responsibility) Risiko-Check richtet sich an Unternehmen, die aus dem Ausland importieren oder dort eine Produktionsstätte hat. Mit der Beantwortung von zwei Fragen erfahren Sie, welche internationalen Risiken zu 22 Themen in vier Kategorien mit ihren Geschäftsaktivitäten zusammenhängen und wie Sie diese managen können.
Der KMU Kompass bietet kleinen und mittelständischen Unternehmen ein Tool, um menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang der Wertschöpfungskette zu erfüllen.
Des Weiteren können Sie bei der Agentur für Wirtschaft und Entwicklung eine kostenfreie Beratung zu dem Thema beantragen und beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie Beispiele von Unternehmen, wie diese bereits das Sorgfaltspflichtengesetz umsetzen.
Laura Czichon
Im vorherigen Newsbeitrag zu dem Thema haben wir Sie über das neu veröffentlichte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und dessen Geltungsbereich informiert. Heute soll es um die Umsetzung und Tools zur Hilfestellung gehen.
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Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb

Müssen geimpfte oder genesene Beschäftigte die Regeln zum Schutz vor einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit weiter einhalten? Die letzten Änderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die zum 10. September 2021 in Kraft getreten sind, ermöglichen Ausnahmen für diese Gruppen. Die gesetzliche Unfallversicherung gibt Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.
In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 10. September 2021 heißt es: »Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen.«
Das bedeutet, unter bestimmten Voraussetzungen können die geltenden AHA+L-Regeln – das bedeutet Abstand halten, Händehygiene beachten, Atemmaske tragen und Lüften – ganz oder teilweise entfallen. Wobei die Händehygiene ebenso wie regelmäßiges Lüften überall der Standard bleiben sollte.
Auf Abstandhalten und Maskenpflicht kann verzichtet werden, wenn das Risiko der Virusübertragung gering ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- alle Beschäftigten vollständig mit einem der vom Paul-Ehrlich-Institut empfohlenen Impfstoffe geimpft oder genesen sind und
- kein beruflicher Kontakt von geimpften oder genesenen mit nicht vollständig geimpften oder bisher nicht erkrankten (d.h. nicht immunisierten) Personen vorkommt.
Quelle: DGUV
Siehe auch das Positionspapier der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie
Die DGUV gibt Hinweise, welche Möglichkeiten Betriebe nach aktuellem Wissensstand haben, wenn sie den Impfstatus der Beschäftigten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen möchten.
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Agenda Rechtsverzeichnis von Risolva - neues Video ist online

Jedes Unternehmen, ob zertifiziert oder nicht, braucht
- eine Einschätzung, welche Rechtsvorschriften zutreffend sind und welche nicht,
- eine Übersicht über die einschlägigen Betreiberpflichten,
- Informationen, welche Änderungen von Rechtsvorschriften ihren Standort betreffen
- Hinweise, was sie gegebenenfalls tun müssen.
Genau dies erhalten Sie mit dem AGENDA Rechtsverzeichnis und dem AGENDA Update-Service. In unserem neuen Video (siehe unten) erklärt Ihnen Pauline Ackermann wie das Einrichten des Rechtsverzeichnisses und die Aktualisierung abläuft. Darin zeigt Sie Ihnen auch, welche Dokumente Sie bekommen und wie Sie damit arbeiten.
Und wenn Sie sich die Dokumente anschließend nochmals in Ruhe ansehen wollen, so finden Sie auf unserer Website Beispieldateien zum Download.
In unserem neuen Video erklärt Ihnen Pauline Ackermann den Prozess zu unserem Agenda Rechtsverzeichnis, wie es aufgebaut ist und welche Dokumente Sie bekommen.
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Infobrief September 2021: Schwerpunkt TA Luft und diverse Technische Regeln

Endlich ist sie da, die TA Luft, und auch wenn daraus erst einmal kein unmittelbarer Handlungsbedarf erwächst, weiß man nun, mit was man rechnen kann.
Die Änderung der Corona-ArbSchV ist ja schon vielfach durch die Presse gegangen, darf aber in dieser Ausgabe natürlich auch nicht fehlen. Die Änderung bei der TRBS 1201 - Teil 1 bezieht sich auf »einfache Ex-Anlagen« und bringt vielleicht im einen oder anderen Fall tatsächlich eine Vereinfachung. Bei den Änderungen in der TRBS 1203 und der TROS Laserstrahlung - Allgemeines geht es um die Qualifikationen von Prüfern bzw. des Laserschutzbeauftragten.
Im Ausblick können wir drei TREMF zu elektromagnetischen Feldern bestaunen 😊 - Diese sind im Entwurf veröffentlicht worden.
Bei den Hintergrundinformationen haben wir unter anderem folgende Beiträge
- Mindestangaben im Sicherheitsbericht
- Climate, Energy and Environmental Aid Guidelines und Auswirkungen auf die besondere Ausgleichsregel
- Meldeformular der ECHA zu Chromtrioxid
- Veröffentlichung der Datenbank SCIP
- Hinweise zum Umgang mit Geimpften und Genesenen im Betrieb
- Unfallursache am Steuer: Müdigkeit
- Schulung Ladungssicherung.
Endlich ist sie da, die TA Luft. Einige Änderungen an TRBS und TROS Laserstrahlung gilt es, für die Praxis zu bewerten und drei neue TREMF schielen schon mal um die Ecke.
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Mehr Unabhängigkeit für die Bundesnetzagentur

Die Europäische Kommission klagte am Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland. Der Vorwurf: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) soll nicht nach eigenem Ermessen handeln können und sei zu sehr an politische Vorgaben gebunden, was eine EU-Vertragsverletzung darstellen würde. Der Europäische Gerichtshof stimmte der Klage zu.
Nun muss Deutschland die Bundesnetzagentur neu definieren und mehr Unabhängigkeit für die Regulierung der Strom- und Gasnetze einräumen. Das Gericht argumentierte, dass eine Eigenständigkeit der nationalen Regulierer notwendig sei, um unparteiisch und nicht diskriminierend zu handeln. Welche langfristigen Folgen diese Entscheidung für die Energiewirtschaft hat, ist noch unklar. Fest steht, dass durch das Gerichtsurteil die Bundesnetzagentur mehr Verantwortung bekommen wird. Die Bundesnetzagentur sieht eine Anpassung ihrer Arbeitsweise für notwendig, wolle aber rechtliche Unsicherheiten so weit wie möglich reduzieren und Rechtssicherheiten gewährleisten, so der BNetzA-Präsident Jochen Homann.
Bis die energierechtlichen Anpassungen durchgeführt sind, wird die Bundesnetzagentur in der Übergangszeit weiterhin das geltende deutsche Recht anwenden. Somit ändert sich vorerst für den Endverbraucher nichts. Quelle: Pressemitteilung der BNetzA, 2.9.2021.
Laura Czichon
Der EuGH urteilte, dass die BNetzA zu sehr an politische Vorgaben gebunden sei und dass diese in Zukunft so ausgerichtet sein müsse, um nach eigenem Ermessen handeln zu können.
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Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 25. Juli 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zugestimmt, so dass das Gesetz am 01. Januar 2023 nun in Kraft treten kann. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Unternehmen mehr Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz entlang der Lieferkette übernehmen.
Kern des Gesetzes bilden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Aus diesen Leitprinzipien werden weltweit Nationale Aktionspläne zum Schutz von Menschrechten erstellt und umgesetzt.
Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter (2024 ab 1.000 Mitarbeiter) dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren (§ 3 Abs. 1 LkSG). Unternehmen müssen dabei Maßnahmen in Form einer Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Risikomanagement, Beschwerdemechanismus und Dokumentation umsetzen. Hierbei werden Unternehmen nicht zu Garantie von Erfolg verpflichtet, aber zur Durchführung und Implementierung der Maßnahmen. Wie diese konkret aussehen sollen, ist nicht starr vorgeschrieben. Da allerdings die gesamte Lieferkette betroffen ist und nur noch circa eineinhalb Jahre bis zum Inkrafttreten bleiben, ist eine zügige interne Umsetzung empfehlenswert.
Wie genau die Umsetzung aussehen kann und welche Tools Sie dabei unterstützen können, erfahren Sie in einem zweiten Teil zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Laura Czichon
Am 25. Juli 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zugestimmt, so dass das Gesetz am 01. Januar 2023 nun in Kraft treten kann. Eine kurze Einführung dazu.
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Infobrief August 2021: Es ist der Monat der neuen Rechtsvorschriften

Letztes Mal sprachen wir noch davon, wie ruhig es war. Das war wohl offenbar nur die Ruhe vor dem Sturm. Kurzum: Der Gesetzgeber wartet diesmal mit ziemlich vielen Neuerungen auf, weshalb der Teil 2 des Infobriefs auch gut gefüllt ist.
Und das erwartet Sie:
- Wie versprochen haben wir die ErsatzbaustoffV aufbereitet und in diesem Zusammenhang auch die ab 2023 geltende BBodSchV.
- Neu in der GefStoffV sind diverse Paragrafen rund um das Thema Biozide. Und nachdem ja bereits jegliches Desinfektionsmittel unter die Definition eines Biozids fällt, sind die Paragrafen es wert, dass man einen Blick darauf wirft.
- Mit der Trennung von Herstellerverantwortung und Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen gibt es aktuell die Neufassung des ProdSG und das ganz neue ÜAnlG.
- Neu ist auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG.
- Die im letzten Infobrief beschriebenen Änderungen am EEG und dem KWKG sind nun veröffentlicht worden.
- Und schließlich gab es bei der BetrSichV noch eine Ergänzung zum § 18 Erlaubnisbedürftigkeit und bei der BioStoffV eine Änderung am § 16 zur Anzeigepflicht.
Der »Ausblick« richtet sich auf die HeizkostenV und die Revision der CLP-Verordnung.
Hintergrundinformationen gibt es unter anderem zu folgenden Themen:
- Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
- SCIP
- GDA Gefahrstoff-Check
- Leitfaden über Betriebsbeauftragte
- Stellungnahme der BW IHK zur EU-Maschinenverordnung
- und vielen neuen DGUV Medien
Ja, diesmal ist es besonders dicke gekommen - aber positiv betrachtet können wir sagen: in unseren Jobs geht einem die Arbeit nie aus! 😊
Diesmal gibt es richtig viel Neues: ErsatzbaustoffV, BBodSchV, ProdSG, ÜAnlG, LkSG und dazu noch ein paar substanzielle Änderungen z.B. GefStoffV, BioStoffV und BetrSichV
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Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer

Definition des Beförderers gem. ADR:
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Analog zu den vorigen Beiträgen, handelt es sich bei Beförderer um ein Unternehmen, also zum Beispiel die Spedition, die sie beauftragten. Es handelt sich nicht um den Menschen, der das Fahrzeug führt. Sollte bei Ihnen also eigenes Personal Gefahrgut transportieren (zum Beispiel Außendienst- oder Service-Mitarbeiter), sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Unternehmen, die Pflichten des Beförderers hat, nicht Ihre Angestellten.
Beförderer haben unter anderem folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Sie haben
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen sind;
- sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen während der Beförderung verfügbar sind;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
- Prüffristen (zum Beispiel von Fahrzeugen, Aufsetztanks, etc.) einzuhalten;
- zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge […] vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
- sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Ausrüstungen mitgeführt werden.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Darüber hinaus müssen Beförderer unter anderem
- dafür sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung eingesetzt werden;
- die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten ausrüsten;
- dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung übergeben;
- der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen übergeben und dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;
- eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren.
Stellt der Beförderer […] einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so darf er die Sendung nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung […] möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.
Und welche Pflichten hat jetzt noch der Fahrzeugführer? Diese stehen in der GGVSEB:
Fahrzeugführer im Straßenverkehr
- dürfen kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
- müssen die Tunnelbeschränkungen beachten;
- müssen - wenn sie die Befüllung selbst vornehmen - den vom Befüller (das sind im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung ggf. Sie) angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse und die zulässige Befülltemperatur einhalten, sowie außen anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes entfernen oder entfernen lassen etc.;
- müssen die erforderlichen Kennzeichnungen anbringen, entfernen oder abdecken;
- müssen die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen treffen;
- müssen während der Beförderung die Begleitpapiere, die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung, die Feuerlöschgeräte, die Ausrüstungsgegenstände und die Ausnahmezulassung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen;
- müssen während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken unterlassen und dürfen die Fahrt mit diesen Gütern nicht [unter Alkoholeinfluss] antreten;
- dürfen Versandstücke nicht öffnen;
- dürfen während der Ladearbeiten nicht rauchen;
- dürfen Fahrzeuge nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken;
- uvm.
Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
Nächster Beitrag: Was müssen alle tun, die mit Gefahrgut umgehen?
Neuer Beitrag unserer Gefahrgutserie: Welches ist die Definition des Beförderers? Was ist der Unterschied zum Fahrzeugführer? Welches sind typische Pflichten?
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Infobrief Juli 2021: 13. BImSchV, einige TRGS und der Ausblick auf die TA Luft

Ein bisschen was gibt es in fast jedem Rechtsgebiet, jedoch geht es diesmal deutlich ruhiger zu als in den letzten Monaten. Ausnahme: Die Neufassung der 13. BImSchV. Ansonsten sind die Änderungen in der MaStRV inkl. Übergangsfristen, die Änderungen der TRGS 900, 903 und 910 sowie zwei neue Eintragungen in der Berufskrankheiten-Verordnung zu erwähnen.
DER Ausblick schlechthin ist wohl die TA Luft, die vom Bundeskabinett freigegeben wurde. Ein konsolidierter Text ist allerdings noch nicht verfügbar.
Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem zu
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Einführung, Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung
- Kolumne: Vom Katastrophisieren und Hypnotisieren
- Broschüre der BG RCI mit populären Irrtümern im Arbeitsschutz - sehr inspirierend!
- Arbeitsgericht bestätigt Kündigung eines Maskenverweigerers
- Mit LOTO zu mehr Sicherheit bei der Instandhaltung
Trotz der Neufassung der 13. BImSchV geht es diesen Monat etwas ruhiger zu als in den letzten Monaten. Und die angepasste MaStRV sollte für Sie keine Überraschung sein, wenn Sie Ihre bestehenden Anlagen bereits registriert haben.
» Weitere Informationen zu Infobrief Juli 2021: 13. BImSchV, einige TRGS und der Ausblick auf die TA Luft
BG RCI: Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz

Wir alle wissen inzwischen, dass Spinat nicht ganz so viel Eisen enthält, wie ursprünglich behauptet. Aber möglicherweise glauben wir immer noch, dass Lärmschwerhörigkeit heilbar ist, alten Hasen keine Unfälle passieren oder man unter Wolken keinen Sonnenbrand bekommt.
Mit 44 solcher Irrtümer räumt die aktuelle Publikation der BG RCI gründlich auf, und zwar mit einem Augenzwinkern. Testen Sie sich als EHS-Experte ruhig mal selbst. Und geben Sie Ihren Führungskräften gerne das ein oder andere Thema für die »Unterweisung zwischendurch« an die Hand. Denn: Es ist ein Irrtum, dass die jährliche Sicherheitsunterweisung aus einer Mammutveranstaltung pro Jahr zu bestehen hat (Irrtum Nr. 20).
Meine Lieblingsirrtümer sind:
Irrtum 17 »Arbeitsschutz? Macht doch die SiFa!«
Irrtum 24 »Unser Betrieb ist sicher.«
Irrtum 32 »Ich halte meine Vorschriften aktuell. Das reicht fürs Audit!«
Irrtum 44 »Gesagt ist gesagt – das reicht.«
Die Publikation kann unter medienshop.bgrci.de bestellt werden und ist für BG RCI-Mitgliedsbetriebe kostenlos. Nicht-Mitgliedsbetriebe zahlen 17,95 Euro. Die Publikation kann auch im Download-Center der BG RCI kostenfrei als PDF heruntergeladen werden.
Die BG RCI hat eine sehr kurzweilige Publikation herausgegeben, die mit gängigen Vorurteilen im Arbeitsschutz aufräumt und sich dabei perfekt für Unterweisungen eignet.
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