Kontakt

Lösungen auf den Punkt gebracht

News

Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
30.11.2020

Risolva Infobrief November 2020

Risolva Infobrief November 2020

Hier ist die aktuelle Ausgabe des Risolva Infobriefs. Diesmal ist das Abfallrecht dominierendes Thema, was sich ja schon lange angekündigt hatte. Damit einher geht auch eine Änderung des ChemG - Stichwort »SCIP-Datenbank«, deren Entstehungsprozess wir in den Hintergrundinformationen schon seit Monaten begleitet haben.

Im »Ausblick« beschäftigt uns eine geplante Änderung des BImSchG und wir bekommen die Gewissheit, dass uns in Sachen TRGS auch in Zukunft nicht langweilig wird. 😊

Hier eine Auswahl der Beiträge im Kapitel »Hintergrundinformationen«:

  • Merkblatt der IHK Schwaben und bbh zum Leitfaden Messen & Schätzen der BNetzA (den hatten wir letzten Monat im Programm)
  • Weitere Infos zur SCIP-Datenbank
  • Online-Version eines CE-Tools zur schnellen Analyse von übermittelten CE-Konformitätserklärungen (Plausibilität)
  • Zur Erinnerung: Auch für mobile Arbeitsplätze (Homeoffice) muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden
  • Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen

» Risolva Infobrief November 2020

Der Risolva Infobrief November 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief November 2020

27.11.2020

KWK-Anlagen Standardförderung

KWK-Anlagen Standardförderung

Förderfähig sind fabrikneue Anlagen, modernisierte Anlagen und nachgerüstete Anlagen, jeweils unter bestimmten Bedingungen, die wir im Folgenden darstellen. Die Fördersätze finden Sie am Ende des Beitrags.

Fabrikneue Anlagen

Gefördert werden nur hocheffiziente Anlagen. Hocheffizient ist eine Anlage, wenn sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU entspricht. Das bedeutet: KWK-Anlagen müssen mindestens zehn Prozent Primärenergieeinsparung bei der Bereitstellung von Wärme und Strom erzielen.

Weitere Besonderheiten bei der Förderung sind:

  • Es werden nur Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmige oder flüssigen Brennstoffen gefördert.
  • Anlagen, die einen Zuschlag in der KWK-Auktion erhalten haben, dürfen nur ins allgemeine Netz einspeisen. Ausnahme: Eigenverbrauch zum Kraftwerksbetrieb.
  • Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen, bekommen auch bei Selbstverbrauch eine Förderung. Ausnahme: Anlagen zwischen 1 und 50 MW müssen an den Ausschreibungen teilnehmen und in das allgemeine Netz einspeisen.
  • Anlagen bis 2 kW können sich die Förderung auf Antrag direkt beim Netzbetreiber auszahlen lassen.
  • Solange die Anlage nicht im Marktstammdatenregister registriert ist, wird die Förderung um 20 Prozent gekürzt.
  • Eine Fernwärmeversorgung darf nicht verdrängt werden. Eine Verdrängung liegt nicht vor, wenn der Abnehmer mindestens 75 Prozent Wärme aus der KWK-Anlage bezieht oder es sich um industrielle Wärme handelt.
Modernisierte Anlagen

Nach § 2 Nr. 18 KWKG gilt eine Anlage modernisiert, wenn:

  • wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind,
  • die Anlage danach effizienter ist (aber nicht zwingend hocheffizient)

Die Förderung ist davon abhängig wie viele Jahre zwischen der Inbetriebnahme (bzw. der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage) und der aktuellen Modernisierung liegen und von der Höhe der Modernisierungskosten im Vergleich zur Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik:

  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens fünf Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 25 Prozent einer Neuanlage betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 50 Prozent einer Neuanlage betragen. 

*Vollbenutzungstunden (Vbh) = erzeugte Strommenge (kWh)/ angegebene elektrische Leistung (kW)

Nachgerüstete Anlagen

Nach § 2 Nr. 19 KWKG gilt eine Anlage als nachgerüstet, wenn eine bis dahin ungekoppelte Strom- Wärmeerzeugungsanalage:

  • mit fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden ist und
  • die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

Die Förderung ist abhängig von den Kosten der Nachrüstung im Verhältnis zu einer Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik: 

  • Für 10.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent betragen.
  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent betragen.
Fördersätze

Die Förderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Anlage und ob es sich um Eigenerzeugung, Einspeisung in das öffentliche Netz oder um eine Kundenanlage (Versorgung eines räumlich zusammengehörenden Gebiets) handelt. Die Angaben sind in Cent/kWh.
Bezug:  § 7 KWKG

Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG

Letzter Beitrag: 
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Nächster Beitrag:
Zusatz-Boni für KWK-Anlagen

Förderfähig sind fabrikneue Anlagen, modernisierte Anlagen und nachgerüstete Anlagen, jeweils unter bestimmten Bedingungen.

» Weitere Informationen zu KWK-Anlagen Standardförderung

20.11.2020

Plakatreihe »Corona-Reminder«

Plakatreihe »Corona-Reminder«

Hat auch Ihnen kürzlich jemand zur Begrüßung die Hand entgegen gestreckt? Oder wären Sie vielleicht beinahe zu jemandem mit in den Fahrstuhl gestiegen? Corona ist inzwischen Alltag und wird häufig nicht ernst genug genommen. Menschen sehnen sich nach Normalität und werden nachlässig, was die notwendigen Abstands- und Hygienemaßnahmen angeht. Aus diesem Grund hat die BG RCI eine neue Plakatreihe als »Corona-Reminder« entwickelt.

Darin finden Sie Plakate unter anderem zu:

  • Mit CORONA und einer Person ist die Teeküche voll
  • Nichts ist für den Flurfunk so wichtig, wie der kleine Schnack in der Pause. Blöd, dass CORONA jetzt auch immer mit dabei ist.
  • Mein CORONA gehört mir allein. Abstand ist die neue Höflichkeit.
  • Wäre gut, wenn wir CORONA sehen könnten, können wir aber nicht ... Deshalb – Abstand halten!
  • Hat nix mit dir persönlich zu tun, aber in den Aufzug kommt nur eine Person. Beschwer dich bei CORONA!

Die Plakate können auch für den Infomonitor heruntergeladen werden. Quelle: BG RCI

Hat auch Ihnen kürzlich jemand zur Begrüßung die Hand entgegen gestreckt? Oder wären Sie vielleicht beinahe zu jemandem mit in den Fahrstuhl gestiegen? Zeit für den »Corona-Reminder« der BG RCI

» Weitere Informationen zu Plakatreihe »Corona-Reminder«

11.11.2020

BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.

Radon ist eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs nach dem Rauchen. Durch das modernisierte Strahlenschutzrecht aus dem Jahr 2018 gelten für das gesamte Bundesgebiet weitreichende Regelungen zum Schutz vor Radon. In Radonvorsorgegebieten gelten höhere Anforderungen für den Radonschutz bei Neubauten und Messpflichten an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss.

Zum Hintergrund:
In Deutschland ist Radon abhängig von der regionalen Geologie sehr unterschiedlich verteilt. Daher regelt das Strahlenschutzgesetz, dass die Länder bis zum Jahresende Radonvorsorgegebiete ausweisen, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts für Radon verstärkt zu erwarten sind. Das bedeutet nicht, dass in Radonvorsorgegebieten in jedem Gebäude der Referenzwert überschritten wird. Und auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten können Überschreitungen des Referenzwerts auftreten. In einem Radonvorsorgegebiet ist jedoch die Wahrscheinlichkeit höher als im restlichen Bundesgebiet, dass es zu Überschreitungen des Referenzwerts kommt.

Ob ein bestimmtes Gebäude von Referenzwertüberschreitungen betroffen ist, kann nur durch eine Messung festgestellt werden. Radonmessungen sind einfach und kostengünstig durchführbar. Quelle: BMU 12.10.2020 Pressemitteilung Nr. 179/20 | Strahlenschutz (gekürzt)

Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.

» Weitere Informationen zu BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

30.10.2020

Risolva Infobrief Oktober 2020

Risolva Infobrief Oktober 2020

In der aktuellen Ausgabe des Risolva Infobriefs gibt es ein paar eher redaktionelle Änderungen an der AltölV. Im Übrigen steht die Ausgabe ganz im Zeichen von Technischen Regeln. Es gibt welche zum Explosionsschutz, Änderungen an der TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) sowie eine neue DGUV Regel zu Metallbauarbeiten.

Das KrWG ist am 28.10. (also nach unserem »Einsendeschluss« für diese Ausgabe) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 29.10. in Kraft getreten. Sie finden die Beschreibung der thematischen Anpassungen noch in der Rubrik »Ausblick«. Wir werden uns nächsten Monat mit den konkreten Betreiberpflichten befassen und Sie informieren.

Währenddessen »schraubt« das BMAS an einer Änderung des ProdSG und bringt damit auch ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) ins Spiel.

Bei den Hintergrundinformationen geht es wieder bunt zu, u.a. zu folgenden Themen:

  • Nachholfrist für Energieaudits nach EDL-G bekanntgegeben
  • BMWi-Umfrage zum Schutzmaskenbedarf in der deutschen Wirtschaft
  • BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder
  • Plakatreihe »Corona-Reminder«

Kommen Sie gut durch die nächsten Wochen und bleiben Sie gesund.

» Risolva Infobrief Oktober 2020

Der Risolva Infobrief Oktober 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Oktober 2020

30.10.2020

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 8.8.2020 [wir berichteten im Risolva Infobrief] soll dazu beitragen, dass auch in Zukunft hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Hierfür wurde das Fördervolumen von 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro verdoppelt. Es wurden verschiedenste Boni und Förderungen eingeführt, die den Komplexitätsgrad des Gesetzes weiter erhöhen.

Zusammenfassend gibt es drei große Ziele der Novelle:

  • Klimaziele sollen erreicht werden
    •  besonders CO2- arme Gas-KWK Anlagen werden unterstützt
    •  Neubauprojekte, die kohlebefeuerte KWK-Anlagen ersetzen werden mit einem Bonus gefördert
    • Bei Modernisierungen und Gasneubauvorhaben wurde der Fördersatz erhöht
  • Planungssicherheit
    • das mittelfristige Ausbauziel wird bis 2025 definiert
    • der Förderrahmen wird bis 2022 verlängert
    • 2021 soll eine umfassende Evaluierung erfolgen
  • höhere Flexibilität
    • Förderungen für Wärmespeicher wurden verbessert
    • Fokussierung auf eingespeisten Strom in das öffentliche Netz von KWK-Strom
    • eine verpflichtende Direktvermarktung wurde eingeführt

Wir nehmen die Änderungen des KWKG zum Anlass , Ihnen mit einigen Beiträgen tiefere Einblicke ins KWKG zu geben. Dabei orientieren wir uns an dem DIHK Merkblatt zum KWKG, legen unsere Schwerpunkt dabei jedoch vor allem auf die betriebliche Anwendung von KWK-Anlagen. 

Konkret werden wir uns folgenden Themen widmen: 

  • Standardförderung abhängig von Anlagenart
  • Zusatz-Boni

Nächster Beitrag:
KWK-Anlagen Standardförderung

Die Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 8.8.2020 [wir berichteten im Risolva Infobrief] soll dazu beitragen, dass auch in Zukunft hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Hierfür wurde das Fördervolumen von 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro verdoppelt. Es wurden verschiedenste Boni und Förderungen eingeführt, die den Komplexitätsgrad des Gesetzes weiter erhöhen. Wir nehmen diese Aktualisierung zum Anlass, Ihnen tiefere Einblicke in das KWKG zu geben, und zwar mit dem Fokus auf die betriebliche Anwendung von KWK-Anlagen.

» Weitere Informationen zu Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

23.10.2020

Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.

Dieses für die meisten Menschen selbstverständliche Handeln ist in Deutschland auch gesetzlich verankert (§ 323c Strafgesetzbuch): Wer eine Hilfeleistung vor­sätzlich unterlässt und damit in Kauf nimmt, dass ein Verletzter keine rechtzeitige Hilfe erhält, macht sich strafbar. Doch wie hat die Hilfe konkret auszusehen?

Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung des Patienten.

Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.

Soll ein Ersthelfer oder ein anderer Kollege den Transport begleiten? Diese Entscheidung muss der Hilfeleistende nach bestem Wissen fällen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist also der gesunde Menschenverstand.

Jeder Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – ist während der Erstbetreuung des Verletzten gesetzlich gegen Unfälle versichert. Nur wenn ein Hilfeleistender völlig unvernünftige und absolut nicht nachvollziehbare Überlegungen anstellt und deshalb die Situation falsch einschätzt, ist ihm dies später vorzuwerfen.

Unabhängig vom Verkehrsmittel sind auch der notwendige Transport und die Begleitung des Verletzten Teil der Ersten Hilfe. Folglich sind sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte dabei versichert. Quelle: BG ETEM (gekürzt)

Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.

» Weitere Informationen zu Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

09.10.2020

Leitlinie zur Kontrolle der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen in Betrieben

Leitlinie zur Kontrolle der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen in Betrieben

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, in der mit Bund, Ländern, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie beratend den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften alle Akteure des Arbeitsschutzes in Deutschland zusammenarbeiten, hat für ein koordiniertes und konsequentes Vorgehen gegen die Corona-Epidemie in der Arbeitswelt die GDA-Leitlinie SARS-CoV-2 für den Arbeitsschutz beschlossen.

Länder, Unfallversicherungsträger und Bund haben dabei vereinbart, in den nächsten Monaten bei ihrer Beratung und Aufsichtstätigkeit einen deutlichen Schwerpunkt auf die Umsetzung der speziellen Regelungen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu legen.

Hierbei richtet sich der Fokus besonders auf Abstandsregelungen, Regelungen für Lüftungssysteme und allgemeine Hygienevorschriften. Ziel ist es, Mängel konsequent abzustellen und erforderlichenfalls Rechtsverstöße auch zu sanktionieren.

Die neue Leitlinie ist mit sofortiger Wirkung in der Beratung und Überwachung der Betriebe anzuwenden und bietet den Aufsichts- sowie Präventionsdiensten eine sichere Grundlage für ihr Verwaltungshandeln. Auch die Arbeitgeber wissen damit, worauf sie sich einstellen können und müssen. Quelle: GDA

Hinweis:
Diese Leitlinie richtet sich also an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger. Für Sie ist es sicherlich interessant zu wissen, was diese gegebenenfalls bei Ihnen unter die Lupe nehmen.

Also:
Ändern Sie den Blickwinkel und betrachten Sie Ihre betrieblichen Maßnahmen aus der Sicht der Überwachungs­behörden.

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, in der mit Bund, Ländern, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie beratend den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften alle Akteure des Arbeitsschutzes in Deutschland zusammenarbeiten, hat für ein koordiniertes und konsequentes Vorgehen gegen die Corona-Epidemie in der Arbeitswelt die GDA-Leitlinie SARS-CoV-2 für den Arbeitsschutz beschlossen.

» Weitere Informationen zu Leitlinie zur Kontrolle der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen in Betrieben

01.10.2020

Ein Spiegel ist kein Garderobenhaken

Ein Spiegel ist kein Garderobenhaken

Um sie bei Bedarf schnell griffbereit zu haben, hängen viele ihre Corona-Schutzmasken an den Rückspiegel im Fahrzeug.

Die DEKRA Unfallforschung macht darauf aufmerksam, dass schon vergleichsweise kleine Spiegelanhänger wie Schlüsselbänder oder Duftbäume gefährlich sind. Für die Mund-Nasen-Schutzmaske mit ihrer relativ großen Fläche gilt das umso mehr.

Problematisch wird dies vor allem beim Rechtsabbiegen. Das ständige Gebaumel der Maske am Spiegel führe zudem dazu, dass man Bewegungen außerhalb des Fahrzeugs am rechten Fahrbahnrand erst viel später wahrnehme. Quelle: BG Verkehr

Ein Video der BG Verkehr zeigt, warum eine freie Sicht Leben rettet.

Maske am Rückspiegel - das geht gar nicht! sagt die BG Verkehr

» Weitere Informationen zu Ein Spiegel ist kein Garderobenhaken

30.09.2020

Risolva Infobrief September 2020

Risolva Infobrief September 2020

In dieser September-Ausgabe des Infobriefs sind in rechtlicher Sicht nur zwei DGUV Regeln zu vermelden. Einmal die Beispielsammlung zum Explosionsschutz (DGUV Regel 113-001), zum anderen eine Branchen-Regel zu Grün- und  Landschaftspflege (DGUV Regel 114-601), die auch für entsprechende Arbeiten Ihres Facility Managements angewendet werden kann.

Das Kapitel »Ausblick« ist diesmal randvoll. Wir werden es in näherer Zukunft zu tun haben unter anderem mit einer Änderung des ElektroG und einer neuen Elektro-Altgeräte-Behandlungsverordnung. Außerdem wurde der Entwurf zur EEG-Novelle vorgelegt und es gibt einen Antrag auf Änderung des BImSchG hinsichtlich der Handhabung von Einwendungen bei Öffentlichkeitsbeteiligung. Und schließlich hat der Bundestag auch noch die Novelle des Batteriegesetzes beschlossen.

Auch die Seiten mit den Hintergrundinformationen sind wieder gut gefüllt. Dort finden Sie zum Beispiel

  • Link zu einer Förderdatenbank »Elektromobilität«
  • Die neue Leitlinie, wie SARS-CoV-2-Arbeitsschutz­maß­nahmen in Betrieben kontrolliert werden sollen
  • Zwei Beiträge zum gerade bestimmenden Corona-Thema »Lüften«
  • Zusammenstellung von betriebsärztlichen Aufgaben im Arbeitsschutz in Zeiten der Pandemie
  • Präventionskampagne »Absturzunfälle«

Da ist sicher für jeden etwas dabei.

» Risolva Infobrief September 2020

Der Risolva Infobrief September 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief September 2020

22.09.2020

Sicherer Umgang mit Leitern

Sicherer Umgang mit Leitern

Durchschnittlich etwa 23.000 arbeitsbedingte Leiterunfälle verzeichnet die DGUV pro Jahr, viele davon mit weitreichenden Folgen. Ursache ist meist weniger die Leiter selbst, als vielmehr ihr unsachgemäßer Gebrauch. Da lautet die Aufgabe aus Sicht des Arbeitsschutzes: das Bewusstsein im Umgang mit Leitern schärfen.

Das Online-Magazin Arbeit & Gesundheit bereitet in einem Artikel die Fallstricke auf, die bei der Verwendung von Leitern lauern.

Immer problematisch: Hektik und Leichtsinn.

Großer Irrtum:
Eine Leiter von geringer Bauhöhe ist ungefährlich. Falsch! Bereits Stürze aus geringen Höhen können zu schweren und langwierigen Verletzungen führen.

Und das sind die Hinweise des Online-Magazins Arbeit & Gesundheit zum sicheren Umgang mit Leitern

  • Anlegeleitern in einem Winkel von etwa 70 Grad anlehnen.
  • Leitern nur an sicheren Flächen anlegen. Keine Glasflächen, Stangen oder unverschlossene Türen! Leitern möglichst am Leiterkopf fixieren.
  • Übersteigen nur, wenn die Anlegeleiter mindestens einen Meter übersteht. Von Stehleitern nie übersteigen.
  • Bei Stehleitern auf eine gespannte Spreizsicherung achten.
  • Bei allen Leiterarten auf tragfähigen und ebenen Untergrund achten. Keine Kisten oder Tische, keine losen Unterlagen oder untergelegte Steine!
  • Keine sperrigen und nur bis maximal zehn Kilogramm schwere Gegenstände tragen.
  • Drei-Punkt-Methode anwenden: Ein Fuß und zwei Hände oder zwei Füße und eine Hand haben immer gleichzeitig Kontakt zur Leiter.
  • Nicht aus der Leiterachse hinauslehnen.
  • Die obersten zwei Leiterstufen dürfen bei Stehleitern ohne Plattform nicht betreten werden. Bei Anlegeleitern dürfen die obersten drei Stufen und bei Stehleitern mit aufgesetzter Schiebeleiter die obersten vier Stufen nicht betreten werden.

» zum ganzen Artikel aus Arbeit & Gesundheit.

Durchschnittlich etwa 23.000 arbeitsbedingte Leiterunfälle verzeichnet die DGUV pro Jahr, viele davon mit weitreichenden Folgen. Ursache ist meist weniger die Leiter selbst, als vielmehr ihr unsachgemäßer Gebrauch. Da lautet die Aufgabe aus Sicht des Arbeitsschutzes: das Bewusstsein im Umgang mit Leitern schärfen. Quelle: Arbeit & Gesundheit

» Weitere Informationen zu Sicherer Umgang mit Leitern

02.09.2020

Batterieentsorgung: Kampagne »Brennpunkt: Batterie«

Batterieentsorgung: Kampagne »Brennpunkt: Batterie«

Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht irgendwo in Deutschland der Kurzschluss einer nicht ordnungsgemäß behandelten Batterie in Entsorgungsfahrzeugen, Mülltonnen oder Sortieranlagen ein Feuer verursacht.

Die Kampagne »Brennpunkt: Batterie« ist eine Initiative der Mitglieder des BDE, die einerseits über die Folgen der falschen Entsorgung von Batterien informieren will, andererseits zum richtigen Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien anhalten soll. Quelle: BDE

Zwar richtet sich die Kampagne an Endverbraucher, aber die Inhalte auf der Internetseite sind auch interessant für Unternehmen (und deren Mitarbeiter)!

So zeigt der Film »Falsch entsorgt ist brandgefährlich« was passiert, wenn Batterien über den normalen Restmüll, Verpackungsmüll oder sonst unsachgemäß entsorgt wird. Sehr interessant und informativ auch die FAQ »Lithium-Ionen-Akkus«. Einige der vielen Fragen, auf die es Antworten gibt sind zum Beispiel:

  • Was ist Lithium?
  • Wie erkenne ich, ob mein Akku oder meine Batterie Lithium enthält?
  • Warum ist die richtige Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus so wichtig?
  • Wie kann ich einen Brand, ausgelöst durch eine Lithium-Ionen-Batterie oder -Akku, löschen?
  • Was muss ich vor der Entsorgung einer Lithium-Ionen-Batterie oder eines -Akkus beachten?
  • Wie lagere ich alte Lithium-Ionen-Batterien und -Akkus richtig?
  • Wie erkenne ich Beschädigungen an Lithium-Ionen-Akkus?
  • Wie lange ist die Lebensdauer eines Lithium-Ionen-Akkus?
  • Wie kann ich die Lebensdauer des Lithium-Ionen-Akkus maximieren?

Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht irgendwo in Deutschland der Kurzschluss einer nicht ordnungsgemäß behandelten Batterie in Versorgungsfahrzeugen, Mülltonnen oder Sortieranlagen ein Feuer verursacht. Die Kampagne »Brennpunkt: Batterie« des BDE soll Abhilfe schaffen.

» Weitere Informationen zu Batterieentsorgung: Kampagne »Brennpunkt: Batterie«

Seite 13 von 50