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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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12.01.2021

Boni für KWK-Anlagen

Boni für KWK-Anlagen
Bonus für innovative erneuerbare Wärme

Im § 7a KWKG wird ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme ausgeschrieben. Dabei ist innovative erneuerbare Energie, die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken, die

  • eine Jahresarbeitszahl (Verhältnis Stromeinsatz Eingang und Ausgang von Wärmeerzeugung) von mindestens 1,25 erreichen
  • deren Wärmeerzeugung für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird
  • die, bei Gaseinsatz, nur gasförmige Biomasse einsetzen (Bezug: § 2 Nr. 12 KWKAusV)

Für den Bonus berechtigt sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW und die keinen Zuschlag in einer Ausschreibung für innovative KWK-Anlagen (iKWK-Ausschreibung) erhalten haben. Anlagen in den Standardausschreibungen können den Bonus erhalten. Die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Mindestanteil der innovativen erneuerbaren Wärme an der Referenzwärme.

Bonus für elektrische Wärmeerzeugung

Im § 7b KWKG wird ein Bonus für elektrische Wärmeerzeugung festgelegt. Bedingungen für den Bonus sind, dass die Anlage eine elektrische Leistung von über 1 MW hat und eine reguläre Förderung im Rahmen einer Standardausschreibung erhält. Wenn der Bonus für innovative erneuerbare Wärme (nach § 7a KWKG) in Anspruch genommen wird, kann kein Bonus für die elektrische Wärmeerzeugung ausgezahlt werden. Anspruch auf den Bonus haben alle Anlagen, die ab 2025 ans Netz gehen.

Der Bonus beträgt 70 Euro/kW thermischer Leistung. Allerdings wird der Bonus nur bis zu einer thermischen Leistung gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, welche maximal ausgekoppelt werden kann. Zusätzlich muss der Wärmeerzeuger in der KWK-Anlage gekoppelt und fabrikneu sein und mindestens 30 Prozent der maximalen KWK-Wärmeleistung erzeugen.

Kohleersatzbonus

Im § 7c KWKG wird ein Bonus für Kohleersatz-Anlagen ausgeschrieben. Der Bonus wird an KWK-Anlagen ausgezahlt, die eine alte Kohle-KWK-Anlage ersetzen und in dasselbe Wärmenetz einspeisen. Dabei muss die alte Anlage zwölf Monate vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Anlage stillgelegt sein.

Die Höhe des Bonus richtet sich nach Inbetriebnahme der Kohleanlage und der neuen Anlage. Der Bonus ist abhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs und wird pro kWelektrisch bezahlt.

Kombinationsmöglichkeiten der Boni

In folgender Tabelle erhalten Sie einen Überblick, ob die Boni mit Förderungen und untereinander kombiniert werden können.

Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG

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KWK-Anlagen Standardförderung
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Eigenversorgung und Einspeisung in das öffentliche Netz

Mit den neuen Paragrafen 7a bis 7c werden diverse Boni eingeführt. Wir fassen sie hier kurz zusammen.

» Weitere Informationen zu Boni für KWK-Anlagen

21.12.2020

Risolva Infobrief Dezember 2020

 Risolva Infobrief Dezember 2020

Hier ist die Dezember-Ausgabe des Infobriefs.

Die meisten Änderungen an Rechtsvorschriften sind vor allem zur Ihrer Kenntnis, ohne dass sie viel Handlungsbedarf nach sich ziehen - außer vielleicht die Info zum Güterkraftverkehrsgesetz, die ich Ihnen als Randnotiz zum eigentlichen EHS-Fokus des Infobriefs »untergemogelt« habe. 😊

Das umfangreiche Kapitel »Ausblick« lässt ahnen, dass wir auch in Zukunft nicht arbeitslos werden.

Hinzu kommt darüber hinaus der Kabinettsentwurf der TA Luft, der nach dem Stichtag für die Dezember-Ausgabe veröffentlicht wurde, und den wir deshalb erst im nächsten Monat bearbeiten werden. Hier brennt aber überhaupt nichts an, denn erstens muss das gute Stück noch durch den Bundesrat und zweitens würden Änderungen für Sie ohnehin erst durch nachträgliche Anordnungen von Behörden bindend.

Bei den Hintergrundinformationen gibt es wieder Interessantes, zum Beispiel

  • eine DIHK-Veröffentlichung, wie in anderen europäischen Ländern mit Verpackungen umgegangen wird
  • ein Merkblatt der IHK Schwaben über Strom zur Stromerzeugung
  • Förderangebote für Kälte- und Klimaanlagen
  • Coronabedingte Ausnahmeregelungen im Gefahrgutrecht
  • Der Artikel »Heute schon gedopt?« - warum manche Menschen Aufputschmittel im Arbeits­alltag nehmen und wozu das führt.
  • und schließlich ein sehr motivierender Artikel über das Thema »Positive Fehlerkultur« (Stichwort: Auswertung von Beinaheunfällen)

Ruhige Weihnachtstage brauchen wir Ihnen dieses Jahr nicht zu wünschen - die gibt es auf jeden Fall. 😊
Aber wir wünschen Ihnen, dass Sie die Ruhe positiv nutzen können. In ein paar Jahren schauen wir vielleicht auf diesen Aspekt in der Pandemie mal gerne zurück – wer weiß?

Alles Gute für Sie alle!
Im Namen des gesamten Risolva-Teams, Andrea Wieland

» Risolva Infobrief Dezember 2020

Der Risolva Infobrief Dezember 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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11.12.2020

Kampagne »Wie kommst du an?«

Kampagne »Wie kommst du an?«

Die Wahl des Verkehrsmittels ist in Zeiten zunehmender Verkehrsdichte und des Klimawandels herausfordernd. E-Scooter (Elektro-Tretroller) und Elektro-Autos, Carsharing, Fahrgemeinschaften oder der Mix aus öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln bieten die Chance, die Mobilität nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten.

Die aktuelle Schwerpunktaktion zeigt, wie es gelingen kann, diese Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig möglichst sicher die täglichen Arbeitswege zurückzulegen. Sie will Beschäftigte darüber aufklären. Dazu liefert sie praktische Tipps, rechtliche Informationen und mehr.

Das umfassende Medien- und Materialangebot für Betriebe beinhaltet Filme, ausführliche Seminarmaterialien und Präsentationen. Das Material ist geeignet, um 15-minütige Kurzvorträge oder Seminare mit einer Dauer von 45 Minuten zu halten.

Daneben können eine Aktionsbroschüre, Poster, Faltblätter sowie ein Aufsteller bestellt werden. Die Aktionsbroschüre eignet sich besonders gut als Handout in den Seminaren. Alle Medien und Materialien können direkt hier bestellt werden. Quelle: online-Magazin BG ETEM

Elektrisches Fahren, Carsharing oder Park and Ride? Die Schwerpunktaktion 2020 des Deutschen Verkehrssicherheitsrats thematisiert moderne Formen der Mobilität.

» Weitere Informationen zu Kampagne »Wie kommst du an?«

03.12.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

Definition des Verladers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das

  • verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug […] verlädt oder
  • einen Container, Schüttgut-Container etc. auf ein Fahrzeug verlädt.

Das klingt logisch und wenig kompliziert. Beachten Sie bitte, dass es auch hier um das Unternehmen geht und nicht die Person, die das physisch tun.

Prima, werden Sie vielleicht denken. Diese Rolle übernimmt Ihr Unternehmen aber nicht. Vielmehr sehen Sie Ihren Entsorger oder die beauftragte Spedition in dieser Rolle.

Leider muss ich Ihre Euphorie dämpfen, denn es gibt ja noch die...
Definition des Verladers gemäß GGVSEB
Und die geht noch einen Schritt weiter: »Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt […]«

Das bedeutet, allein weil der Abfall, die Retoure oder die neuen Laptops, die in die Niederlassung geschickt werden müssen, in Ihrem Besitz sind, bevor sie den Transport antreten, gelten Sie nach der GGVSEB als Verlader.

Also sind Sie eigentlich immer Verlader.

Der Verlader hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er

  • darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] zur Beförderung zugelassen sind;
     
  • hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter […] zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück [erst zur Beförderung] übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist.
    Gleiches gilt übrigens für ungereinigte leere Verpackungen.
    Gleiches gilt auch für den Transport von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter.
     
  • hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung [wieder] den Anforderungen […] entspricht.
    Gleiches gilt für leere Verpackungen.
     
  • hat […] die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln am Fahrzeug […] zu beachten;
    Das gilt auch für den Transport von ungereinigten leeren Verpackungen.
    Kennzeichnungsvorschriften beim Versand von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter sind ggf. ebenfalls einzuhalten.
     
  • hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug […] befindlichen gefährlichen Güter […] zu beachten.

Der Verlader hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

Der Verlader hat darüber hinaus die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem

  • eine Kontrolle der Dokumente
  • eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
  • Beachtung der Ausrichtungspfeile bei der Ladung
  • Zusammenladeverbote
  • Ladungssicherung

Die Liste ist lang, und an dieser Stelle noch nicht einmal vollständig. Um sicherzustellen, dass Sie Ihren Pflichten als Verlader nachgekommen sind, empfehlen wir dringend, die entsprechenden Punkte systematisch mit Hilfe von Checklisten abzuprüfen und zu dokumentieren. Bewährt hat sich auch, Sachverhalte fotografisch festzuhalten.

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Welches ist die Definition des Verladers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Verladers hat, auch wenn Sie kein Versandstück selbst auf den LKW laden. Welches sind typische Pflichten?

» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

30.11.2020

Risolva Infobrief November 2020

Risolva Infobrief November 2020

Hier ist die aktuelle Ausgabe des Risolva Infobriefs. Diesmal ist das Abfallrecht dominierendes Thema, was sich ja schon lange angekündigt hatte. Damit einher geht auch eine Änderung des ChemG - Stichwort »SCIP-Datenbank«, deren Entstehungsprozess wir in den Hintergrundinformationen schon seit Monaten begleitet haben.

Im »Ausblick« beschäftigt uns eine geplante Änderung des BImSchG und wir bekommen die Gewissheit, dass uns in Sachen TRGS auch in Zukunft nicht langweilig wird. 😊

Hier eine Auswahl der Beiträge im Kapitel »Hintergrundinformationen«:

  • Merkblatt der IHK Schwaben und bbh zum Leitfaden Messen & Schätzen der BNetzA (den hatten wir letzten Monat im Programm)
  • Weitere Infos zur SCIP-Datenbank
  • Online-Version eines CE-Tools zur schnellen Analyse von übermittelten CE-Konformitätserklärungen (Plausibilität)
  • Zur Erinnerung: Auch für mobile Arbeitsplätze (Homeoffice) muss eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden
  • Fakten zu Mund-Nase-Bedeckungen

» Risolva Infobrief November 2020

Der Risolva Infobrief November 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief November 2020

27.11.2020

KWK-Anlagen Standardförderung

KWK-Anlagen Standardförderung

Förderfähig sind fabrikneue Anlagen, modernisierte Anlagen und nachgerüstete Anlagen, jeweils unter bestimmten Bedingungen, die wir im Folgenden darstellen. Die Fördersätze finden Sie am Ende des Beitrags.

Fabrikneue Anlagen

Gefördert werden nur hocheffiziente Anlagen. Hocheffizient ist eine Anlage, wenn sie den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU entspricht. Das bedeutet: KWK-Anlagen müssen mindestens zehn Prozent Primärenergieeinsparung bei der Bereitstellung von Wärme und Strom erzielen.

Weitere Besonderheiten bei der Förderung sind:

  • Es werden nur Anlagen auf Basis von Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmige oder flüssigen Brennstoffen gefördert.
  • Anlagen, die einen Zuschlag in der KWK-Auktion erhalten haben, dürfen nur ins allgemeine Netz einspeisen. Ausnahme: Eigenverbrauch zum Kraftwerksbetrieb.
  • Unternehmen, die die Besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen, bekommen auch bei Selbstverbrauch eine Förderung. Ausnahme: Anlagen zwischen 1 und 50 MW müssen an den Ausschreibungen teilnehmen und in das allgemeine Netz einspeisen.
  • Anlagen bis 2 kW können sich die Förderung auf Antrag direkt beim Netzbetreiber auszahlen lassen.
  • Solange die Anlage nicht im Marktstammdatenregister registriert ist, wird die Förderung um 20 Prozent gekürzt.
  • Eine Fernwärmeversorgung darf nicht verdrängt werden. Eine Verdrängung liegt nicht vor, wenn der Abnehmer mindestens 75 Prozent Wärme aus der KWK-Anlage bezieht oder es sich um industrielle Wärme handelt.
Modernisierte Anlagen

Nach § 2 Nr. 18 KWKG gilt eine Anlage modernisiert, wenn:

  • wesentliche, die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind,
  • die Anlage danach effizienter ist (aber nicht zwingend hocheffizient)

Die Förderung ist davon abhängig wie viele Jahre zwischen der Inbetriebnahme (bzw. der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der bereits modernisierten Anlage) und der aktuellen Modernisierung liegen und von der Höhe der Modernisierungskosten im Vergleich zur Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik:

  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens fünf Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 25 Prozent einer Neuanlage betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen mindestens 10 Jahre vergangen sein und die Modernisierungskosten müssen mindestens 50 Prozent einer Neuanlage betragen. 

*Vollbenutzungstunden (Vbh) = erzeugte Strommenge (kWh)/ angegebene elektrische Leistung (kW)

Nachgerüstete Anlagen

Nach § 2 Nr. 19 KWKG gilt eine Anlage als nachgerüstet, wenn eine bis dahin ungekoppelte Strom- Wärmeerzeugungsanalage:

  • mit fabrikneue Anlagenteile zur Strom- oder Wärmeauskopplung nachgerüstet worden ist und
  • die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte.

Die Förderung ist abhängig von den Kosten der Nachrüstung im Verhältnis zu einer Neuerrichtung mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik: 

  • Für 10.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 10 Prozent und weniger als 25 Prozent betragen.
  • Für 15.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent und weniger als 50 Prozent betragen.
  • Für 30.000 Vollbenutzungsstunden müssen die Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent betragen.
Fördersätze

Die Förderung richtet sich nach der elektrischen Leistung der Anlage und ob es sich um Eigenerzeugung, Einspeisung in das öffentliche Netz oder um eine Kundenanlage (Versorgung eines räumlich zusammengehörenden Gebiets) handelt. Die Angaben sind in Cent/kWh.
Bezug:  § 7 KWKG

Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG

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Förderfähig sind fabrikneue Anlagen, modernisierte Anlagen und nachgerüstete Anlagen, jeweils unter bestimmten Bedingungen.

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20.11.2020

Plakatreihe »Corona-Reminder«

Plakatreihe »Corona-Reminder«

Hat auch Ihnen kürzlich jemand zur Begrüßung die Hand entgegen gestreckt? Oder wären Sie vielleicht beinahe zu jemandem mit in den Fahrstuhl gestiegen? Corona ist inzwischen Alltag und wird häufig nicht ernst genug genommen. Menschen sehnen sich nach Normalität und werden nachlässig, was die notwendigen Abstands- und Hygienemaßnahmen angeht. Aus diesem Grund hat die BG RCI eine neue Plakatreihe als »Corona-Reminder« entwickelt.

Darin finden Sie Plakate unter anderem zu:

  • Mit CORONA und einer Person ist die Teeküche voll
  • Nichts ist für den Flurfunk so wichtig, wie der kleine Schnack in der Pause. Blöd, dass CORONA jetzt auch immer mit dabei ist.
  • Mein CORONA gehört mir allein. Abstand ist die neue Höflichkeit.
  • Wäre gut, wenn wir CORONA sehen könnten, können wir aber nicht ... Deshalb – Abstand halten!
  • Hat nix mit dir persönlich zu tun, aber in den Aufzug kommt nur eine Person. Beschwer dich bei CORONA!

Die Plakate können auch für den Infomonitor heruntergeladen werden. Quelle: BG RCI

Hat auch Ihnen kürzlich jemand zur Begrüßung die Hand entgegen gestreckt? Oder wären Sie vielleicht beinahe zu jemandem mit in den Fahrstuhl gestiegen? Zeit für den »Corona-Reminder« der BG RCI

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11.11.2020

BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.

Radon ist eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs nach dem Rauchen. Durch das modernisierte Strahlenschutzrecht aus dem Jahr 2018 gelten für das gesamte Bundesgebiet weitreichende Regelungen zum Schutz vor Radon. In Radonvorsorgegebieten gelten höhere Anforderungen für den Radonschutz bei Neubauten und Messpflichten an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss.

Zum Hintergrund:
In Deutschland ist Radon abhängig von der regionalen Geologie sehr unterschiedlich verteilt. Daher regelt das Strahlenschutzgesetz, dass die Länder bis zum Jahresende Radonvorsorgegebiete ausweisen, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts für Radon verstärkt zu erwarten sind. Das bedeutet nicht, dass in Radonvorsorgegebieten in jedem Gebäude der Referenzwert überschritten wird. Und auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten können Überschreitungen des Referenzwerts auftreten. In einem Radonvorsorgegebiet ist jedoch die Wahrscheinlichkeit höher als im restlichen Bundesgebiet, dass es zu Überschreitungen des Referenzwerts kommt.

Ob ein bestimmtes Gebäude von Referenzwertüberschreitungen betroffen ist, kann nur durch eine Messung festgestellt werden. Radonmessungen sind einfach und kostengünstig durchführbar. Quelle: BMU 12.10.2020 Pressemitteilung Nr. 179/20 | Strahlenschutz (gekürzt)

Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.

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30.10.2020

Risolva Infobrief Oktober 2020

Risolva Infobrief Oktober 2020

In der aktuellen Ausgabe des Risolva Infobriefs gibt es ein paar eher redaktionelle Änderungen an der AltölV. Im Übrigen steht die Ausgabe ganz im Zeichen von Technischen Regeln. Es gibt welche zum Explosionsschutz, Änderungen an der TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte) sowie eine neue DGUV Regel zu Metallbauarbeiten.

Das KrWG ist am 28.10. (also nach unserem »Einsendeschluss« für diese Ausgabe) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 29.10. in Kraft getreten. Sie finden die Beschreibung der thematischen Anpassungen noch in der Rubrik »Ausblick«. Wir werden uns nächsten Monat mit den konkreten Betreiberpflichten befassen und Sie informieren.

Währenddessen »schraubt« das BMAS an einer Änderung des ProdSG und bringt damit auch ein neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) ins Spiel.

Bei den Hintergrundinformationen geht es wieder bunt zu, u.a. zu folgenden Themen:

  • Nachholfrist für Energieaudits nach EDL-G bekanntgegeben
  • BMWi-Umfrage zum Schutzmaskenbedarf in der deutschen Wirtschaft
  • BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder
  • Plakatreihe »Corona-Reminder«

Kommen Sie gut durch die nächsten Wochen und bleiben Sie gesund.

» Risolva Infobrief Oktober 2020

Der Risolva Infobrief Oktober 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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30.10.2020

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Die Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 8.8.2020 [wir berichteten im Risolva Infobrief] soll dazu beitragen, dass auch in Zukunft hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Hierfür wurde das Fördervolumen von 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro verdoppelt. Es wurden verschiedenste Boni und Förderungen eingeführt, die den Komplexitätsgrad des Gesetzes weiter erhöhen.

Zusammenfassend gibt es drei große Ziele der Novelle:

  • Klimaziele sollen erreicht werden
    •  besonders CO2- arme Gas-KWK Anlagen werden unterstützt
    •  Neubauprojekte, die kohlebefeuerte KWK-Anlagen ersetzen werden mit einem Bonus gefördert
    • Bei Modernisierungen und Gasneubauvorhaben wurde der Fördersatz erhöht
  • Planungssicherheit
    • das mittelfristige Ausbauziel wird bis 2025 definiert
    • der Förderrahmen wird bis 2022 verlängert
    • 2021 soll eine umfassende Evaluierung erfolgen
  • höhere Flexibilität
    • Förderungen für Wärmespeicher wurden verbessert
    • Fokussierung auf eingespeisten Strom in das öffentliche Netz von KWK-Strom
    • eine verpflichtende Direktvermarktung wurde eingeführt

Wir nehmen die Änderungen des KWKG zum Anlass , Ihnen mit einigen Beiträgen tiefere Einblicke ins KWKG zu geben. Dabei orientieren wir uns an dem DIHK Merkblatt zum KWKG, legen unsere Schwerpunkt dabei jedoch vor allem auf die betriebliche Anwendung von KWK-Anlagen. 

Konkret werden wir uns folgenden Themen widmen: 

  • Standardförderung abhängig von Anlagenart
  • Zusatz-Boni

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KWK-Anlagen Standardförderung

Die Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 8.8.2020 [wir berichteten im Risolva Infobrief] soll dazu beitragen, dass auch in Zukunft hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungen ihren Beitrag zur Energiewende leisten. Hierfür wurde das Fördervolumen von 750 Millionen Euro auf 1,5 Milliarden Euro verdoppelt. Es wurden verschiedenste Boni und Förderungen eingeführt, die den Komplexitätsgrad des Gesetzes weiter erhöhen. Wir nehmen diese Aktualisierung zum Anlass, Ihnen tiefere Einblicke in das KWKG zu geben, und zwar mit dem Fokus auf die betriebliche Anwendung von KWK-Anlagen.

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23.10.2020

Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

Transport nach Unfall - Wie kommt der Verletzte zum Arzt?

Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.

Dieses für die meisten Menschen selbstverständliche Handeln ist in Deutschland auch gesetzlich verankert (§ 323c Strafgesetzbuch): Wer eine Hilfeleistung vor­sätzlich unterlässt und damit in Kauf nimmt, dass ein Verletzter keine rechtzeitige Hilfe erhält, macht sich strafbar. Doch wie hat die Hilfe konkret auszusehen?

Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung des Patienten.

Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.

Soll ein Ersthelfer oder ein anderer Kollege den Transport begleiten? Diese Entscheidung muss der Hilfeleistende nach bestem Wissen fällen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist also der gesunde Menschenverstand.

Jeder Ersthelfer – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – ist während der Erstbetreuung des Verletzten gesetzlich gegen Unfälle versichert. Nur wenn ein Hilfeleistender völlig unvernünftige und absolut nicht nachvollziehbare Überlegungen anstellt und deshalb die Situation falsch einschätzt, ist ihm dies später vorzuwerfen.

Unabhängig vom Verkehrsmittel sind auch der notwendige Transport und die Begleitung des Verletzten Teil der Ersten Hilfe. Folglich sind sowohl Hilfeleistende als auch Verletzte dabei versichert. Quelle: BG ETEM (gekürzt)

Nach einem Unfall muss immer der Rettungsdienst gerufen werden. Stimmt nicht! Richtig ist: Die Ersthelfer vor Ort entscheiden, wie ein Verletzter zum Arzt oder in die Klinik kommt. Falsch ist nur, nichts zu tun.

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09.10.2020

Leitlinie zur Kontrolle der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen in Betrieben

Leitlinie zur Kontrolle der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen in Betrieben

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, in der mit Bund, Ländern, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie beratend den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften alle Akteure des Arbeitsschutzes in Deutschland zusammenarbeiten, hat für ein koordiniertes und konsequentes Vorgehen gegen die Corona-Epidemie in der Arbeitswelt die GDA-Leitlinie SARS-CoV-2 für den Arbeitsschutz beschlossen.

Länder, Unfallversicherungsträger und Bund haben dabei vereinbart, in den nächsten Monaten bei ihrer Beratung und Aufsichtstätigkeit einen deutlichen Schwerpunkt auf die Umsetzung der speziellen Regelungen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz zu legen.

Hierbei richtet sich der Fokus besonders auf Abstandsregelungen, Regelungen für Lüftungssysteme und allgemeine Hygienevorschriften. Ziel ist es, Mängel konsequent abzustellen und erforderlichenfalls Rechtsverstöße auch zu sanktionieren.

Die neue Leitlinie ist mit sofortiger Wirkung in der Beratung und Überwachung der Betriebe anzuwenden und bietet den Aufsichts- sowie Präventionsdiensten eine sichere Grundlage für ihr Verwaltungshandeln. Auch die Arbeitgeber wissen damit, worauf sie sich einstellen können und müssen. Quelle: GDA

Hinweis:
Diese Leitlinie richtet sich also an die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Präventionsleitungen der Unfallversicherungsträger. Für Sie ist es sicherlich interessant zu wissen, was diese gegebenenfalls bei Ihnen unter die Lupe nehmen.

Also:
Ändern Sie den Blickwinkel und betrachten Sie Ihre betrieblichen Maßnahmen aus der Sicht der Überwachungs­behörden.

Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz, in der mit Bund, Ländern, den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sowie beratend den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften alle Akteure des Arbeitsschutzes in Deutschland zusammenarbeiten, hat für ein koordiniertes und konsequentes Vorgehen gegen die Corona-Epidemie in der Arbeitswelt die GDA-Leitlinie SARS-CoV-2 für den Arbeitsschutz beschlossen.

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