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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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02.07.2020

Nudging - unsicheres Verhalten ohne Verbote verändern

Nudging - unsicheres Verhalten ohne Verbote verändern

Mit der Broschüre »Nudging: kreative Ideen für sicheres und gesundes Verhalten« wird Unternehmensleitung, Führungs­kräften, Sicherheitsfachkräften und weiteren, mit der Arbeitssicherheit im Betrieb betrauten Personen ein Baustein zur Entwicklung einer Kultur der Prävention in die Hand gegeben. Die Broschüre hilft dabei, menschliches (Fehl-) Verhalten zu verstehen und dadurch verhaltensbedingte Unfälle zu vermeiden.

Zu diesem Zweck fordert die Broschüre mit anschaulichen Materialien auf zu einem Rundgang zum Auffinden unsicherer Situationen (z. B. fehlende Persönliche Schutzausrüstung), zu einem Workshop zum Entwickeln kreativer Ideen sowie zu einem Entscheidungstreffen zur nachhaltigen Umsetzung beschlossener Maßnahmen.

Das Herzstück der Broschüre ist der Kreativ-Workshop. Darin werden verschiedene Prinzipien menschlichen Verhaltens, wie die Vermeidung negativer Gefühle oder der Herdentrieb, genutzt, um passende Nudges (Anstupser) zum sicheren Verhalten zu entwickeln; die Teilnehmenden gestalten ihre Lösungsideen aktiv selbst. Ein übersichtliches Poster führt durch die einzelnen Schritte und jedes Verhaltensprinzip wird illustrativ mit einem Cartoon und mit erläuternden Leitfragen erklärt.

Dadurch kommt ein weiteres Wirkprinzip des Nudgings zur Geltung: der Humor.

Die Broschüre und die dazugehörigen Informationsposter können auf der Seite der BG ETEM kostenfrei heruntergeladen werden. Quelle: Pressemitteilung der BG ETEM

Wann ist Nudging das Richtige?
☐ Es gibt Unfälle ohne technische Ursachen.
☐ Es gibt unerwartete Ereignisse, die Mitarbeiter gefährden.
☐ Es gibt verhaltensbedingte kritische Situationen.
☐ Mitarbeiter halten (manchmal) Regeln nicht ein.
☐ Es gibt Veränderungen, wo sicheres Verhalten wichtig ist.

Mit der Broschüre »Nudging: kreative Ideen für sicheres und gesundes Verhalten« wird Unternehmensleitung, Führungs­kräften, Sicherheitsfachkräften und weiteren, mit der Arbeitssicherheit im Betrieb betrauten Personen ein Baustein zur Entwicklung einer Kultur der Prävention in die Hand gegeben. Die Broschüre hilft dabei, menschliches (Fehl-) Verhalten zu verstehen und dadurch verhaltensbedingte Unfälle zu vermeiden.

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30.06.2020

Risolva Infobrief Juni 2020

Risolva Infobrief Juni 2020

In dieser Ausgabe gibt es zwar etliche Änderungen. Die meisten davon sind allerdings redaktioneller Natur.

Der Ausblick richtet sich auf das Batteriegesetz und die Altholzverordnung.

Und bei den Hintergrundinformationen möchten wir Ihren Blick vor allem auf folgende Beiträge lenken:
Brexit und REACH - Großbritannien plant einen eigenen Rechtsrahmen
Checkliste: Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern

und zum Thema Corona und Rückkehr zum Normalbetrieb:
Neu entstandene Gefährdungen im Auge behalten (Checkliste)
Vorsicht: Legionellen im Trinkwassersystem

» Risolva Infobrief Juni 2020

Der Risolva Infobrief Juni 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Juni 2020

24.06.2020

TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«

TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«

Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Sie ist nun noch komfortabler zu bedienen als die Vorgängerversion. Sie geben nur noch per Klick über ein Eingabeformular die H-Sätze ein und alle weiteren Angaben wie gefährliche Eigenschaften (Einstufung in Gefahrenklasse und -kategorie gemäß CLP-Verordnung) sowie Gefahrensymbole und Signalwort werden automatisch eingetragen. Außerdem enthält die StoffMATRIX das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA, sodass Sie die mit der StoffMATRIX auch gleich die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe durchführen und dokumentieren können.

Wenn Sie Lust haben, die StoffMATRIX kennenzulernen, so finden Sie unter dem angegeben Link das Handbuch zum Herunterladen, sowie ein Tutorial, in dem Laura Czichon Ihnen die Funktionen der SToffMATRIX erklärt. Sie finden dort auch die Kontaktdaten von Dieter Hubich, der ihnen auf Anfrage gerne eine vollumfänglichen Testversion zuschickt.

Passend zum Thema, haben wir Ihnen im Folgenden unserer Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt. Die Beiträge stammen aus dem Jahr 2013, sind aber nach wie vor aktuell.

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen I
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen II
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Passend dazu haben wir Ihnen unserer bisherigen Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt.

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09.06.2020

Rechtliche Verantwortung der Führungskräfte

Rechtliche Verantwortung der Führungskräfte

Dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder das Arbeitsschutzgesetz rechtliche Folgen hat, ist vielen Führungskräften bewusst. Wie weit das geht, ist dagegen nicht so klar.  Das Führungskräftemagazin Topeins zeigt im Artikel »Der Verantwortung ins Auge sehen« auf, wer welche Verantwortung trägt und wie Führungskräfte sich im Vorschriften- und Regelwerk sicher zurechtfinden.

Im Artikel wird festgestellt: »Die beste Absicherung gegen rechtliche Haftung und finanzielle Forderungen sind verantwortungsvolles Tun und Kenntnisse der relevanten Pflichten und Schutzvorschriften: Nur wer weiß, welche Gesetze und Vorschriften es gibt, kann diese auch einhalten.« Quelle: Topeins

Und dass das im Einzelfall kein Hexenwerk ist, können wir bestätigen. In unserer durch und durch praxisorientierten Schulung vermitteln wir den Führungskräften worauf es ankommt, ohne die Teilnehmer mit Paragrafen zu behelligen.

Dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder das Arbeitsschutzgesetz rechtliche Folgen hat, ist vielen Führungskräften bewusst. Wie weit das geht, ist dagegen nicht so klar.

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04.06.2020

Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung.

Für bestehende Anlagen ist die Übergangsfrist für die Registrierung solcher Anlagen der 31.1.2021, weshalb die Bundesnetzagentur auf Ihrer FAQ-Seite seither darauf verwiesen hat, dass der Umgang mit Notstromaggregaten, USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung noch in Klärung sei.

Inzwischen gibt es auf dieser FAQ-Seite einen Link zu einem Dokument mit Hinweisen, wie die Registrierungspflichten der o.g. Anlagen sind. Leider führt die Ausführung des auf der Seite des Marktstammdatenregisters angegebenen Links mittlerweile (und auch nach Kontaktaufnahme mit dem Portal) zu einer Fehlermeldung, weshalb wir das Dokument vom 14.4.2020 auf unserer Seite für Sie hochgeladen haben.

Hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

Notstromaggregate:
Die Bundesnetzagentur hält die Registrierungspflicht über die in der Marktstammdatenregisterverordnung aufgeführten Ausnahmen hinaus für entbehrlich sei, wenn diese (kumulativ)

  • eine Brutto-Leistung von unter 1 MW haben und
  • das Notstromaggregat ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes diene.

Dies entspricht dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130.

Sollte das Notstromaggregat jedoch entsprechend der technischen Anschlussregeln (VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4120 oder VDE-ARN 4100) der jeweiligen Netzebene als Erzeugungseinheit angeschlossen sein, muss eine Registrierung erfolgen.

USV:
Wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USV eingesetzt wird, gibt es keine Registrierungspflicht. Das entspricht dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510). Für alle Anwendungsbereich jenseits dieser Norm ist eine Registrierung erforderlich.

Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung:
Auch hier macht sich die Registrierungspflicht am Anwendungsbereich fest. Entspricht der Anwendungsbereich ausschließlich dem in den Normen

  • IEC 60364-3-35 »Stromquellen für Sicherheitszwecke«,
  • IEC 60364-5-56 »Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke«,
  • IEC 60364-7-718 »Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen« und
  • EN 50172 »Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen«,

so ist keine Registrierung erforderlich. Geht der Anwendungsbereich darüber hinaus, muss registriert werden. Quelle: BNetzA

Die Internetseite RGC Manager fasst die Auffassung der Bundesnetzagentur wie folgt zusammen:
»Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen der Bundesnetzagentur damit teilweise über den Wortlaut der MaStRV hinausgehen. Eine unbedingte rechtliche Bindungswirkung besteht damit zwar nicht, da aber die BNetzA die mit der Ausführung des Marktstammdatenregisters betraute Behörde ist, dürften diese Hinweise die künftig gelebte Verwaltungspraxis wiederspiegeln.«

Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung. Inzwischen gibt es Hinweise, wie mit diesen Anlagen zu verfahren ist.

» Weitere Informationen zu Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

29.05.2020

Risolva Infobrief Mai 2020

Risolva Infobrief Mai 2020

Die wesentliche rechtliche Änderung ist die Neufassung der TRGS 559 über quarzhaltige Stäube. Dazu finden Sie die Betreiberpflichten in Teil 2 des Infobriefs.

Außerdem gibt es eine neue Auslegung der Marktstammdatenregisterverordnung hinsichtlich Notstromaggregate, USV und Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung. Hier ist eine Prüfung erforderlich, ob diese Anlagen bei Ihnen unter die Ausnahmeregelungen fallen oder doch einer Registrierung bedürfen. Wichtig: Die Registrierungspflicht muss bis zum 31. Januar 2021 erfolgt sein.

Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir besonders:

  • den Artikel bei Topeins zur rechtlichen Verantwortung der Führungskräfte
  • die Broschüre der BG ETEM, wie man unsicheres Verhalten ohne Verbote verändern kann - das nennt man dann neudeutsch »Nudging«
  • die Stellungnahme der DGUV zum Umgang mit Prüfpflichten von Arbeitsmitteln während der Corona-Krise
  • das Merkblatt der BG RCI, mit dem Sie effizient und vor allem gefährdungsorientiert unterweisen.

» Risolva Infobrief Mai 2020

Der Risolva Infobrief Mai 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Mai 2020

28.05.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Definition des Verpackers gemäß ADR:
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

Dabei ist »Verpackung« ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.

»Verpacken« heißt also, Gefahrgut jeglicher Form und Ausprägung (fest, flüssig, gasförmig) in jegliche Form und Art von Gefäßen und »Drumherum« einzubringen. Oder als Quintessenz: (Fast) alles, was als Gefahrgut versendet wird, wird in irgendeiner Form zuvor verpackt.

Beispiele sind:

  • Flüssigkeiten in kleine Flaschen, diese in einen Karton, mehrere davon auf eine Palette
  • Altöl in einen ASF-Behälter
  • Ölverschmutzte Betriebsmittel in einen ASP-Behälter
  • Restentleerte Behältnisse (zum Beispiel Farbeimer) in eine Mulde
  • Lithium-Batterien mit und ohne elektrischem Gerät in einen Karton

Gem. der Definition ist dabei nicht ausschlaggebend, wem ein Behältnis gehört, in das verpackt wird, sondern wer das Verpacken durchführt. Diese Erkenntnis ist vor allem wichtig für alle, die Abfälle in Behältnissen sammeln, die dem Entsorger gehören. Sie, als Abfallerzeuger, sind der Verpacker, wenn Ihr Unternehmen Gefahrgut in diese Behältnisse einfüllt!

Definition des Verpackers gemäß GGVSEB
Die GGVSEB geht noch einen Schritt weiter. Die o.g. Definition nach ADR wird hier noch erweitert: »Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstück oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.«

Diese ergänzende Definition stellt klar, auch wenn das Verpacken von einem Dritten vorgenommen wird, bleiben Sie Verpacker. Das betrifft zum Beispiel die Konstellation, wenn Sie als Hersteller eines Stoffes einen Lohnabfüller mit der Verpackung beauftragt haben. Ihr Unternehmen bleibt auch in diesem Fall in der Mitverantwortung.

Der Verpacker hat Folgendes zu beachten:

  • die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
  • wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

Welche Verpackungsvorschriften für jede einzelne UN-Nummer - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von bestimmten Ausnahmeregelungen - gelten, kann der Tabelle 3.2 des ADR (vor allem den Spalten 4, 8, 9a und 9b) entnommen werden. Beschrieben sind diese dann in Kapitel 4 des ADR.

Stark vereinfacht kann man sagen, dass es darum geht,

  • Welche Typen von Verpackungen verwendet werden (Innenverpackung, Außenverpackung, Umverpackung).
  • Welche Art/welches Material für ein bestimmtes Gefahrgut in Abhängigkeit der Gefährlichkeit des Gefahrguts (Verpackungsgruppe I, II oder III) zugelassen ist (Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Pappe etc. oder Kombinationen daraus).
  • Welche Qualität dieses Material im Einzelfall haben muss. In der Regel müssen alle Gefahrgutverpackungen der Bauart nach zugelassen sein. Ein Kopierpapierkarton eignet sich in der Regel also nicht für das Versenden von Gefahrgut. 😊
  • Welche Vorschriften gelten, wenn mehrere unterschiedliche Gefahrgüter zusammen verpackt werden.
  • Welche Kennzeichnungen verwendet werden müssen, welche Größe diese haben müssen und wie bzw. wo diese anzubringen sind. Dabei geht es um den Gefahrzettel (Gefahrgut-Rauten), UN-Nummer, Ausrichtungspfeile etc.

Tipp: Nachdem Sie aufgrund der vorangegangenen Beiträge inzwischen die für Sie relevanten UN-Nummern ermittelt haben, analysieren Sie am besten nun systematisch die jeweils relevanten Verpackungsvorschriften anhand der Tabelle 3.2 des ADR. Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen die Verantwortlichen bzw. Ihr Vertragspartner diese kennen vollumfänglich umsetzen.

Hinweis: Die Tabelle finden Sie kostenfrei veröffentlicht im BGBl. Nr. 14/2019 ab Seite 3-11 (das ist die Seite 283 des pdf-Dokuments). Sollten Sie über einen Zugang zu umwelt-online verfügen, so finden Sie die Tabelle auch dort (< Direktlink). Sie brauchen dafür jedoch Ihre individuellen Zugangsdaten.

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Welches ist die Definition des Verpackers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?

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14.05.2020

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus hat sich der Energiebedarf der deutschen Industrie reduziert. Dadurch ist es vielen Unternehmen nicht mehr möglich, vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen aus Energielieferverträgen zu erfüllen.

Grundsätzlich gilt: Der Energielieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Mindestabnahmemenge an Energie zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Menge abzunehmen und zu vergüten. Kann der Kunde nun auf Grund der Corona-Krise nicht die Mindestmenge abnehmen, ist dieser Grundsatz durchbrochen. Der Virus stellt einen Fall von höherer Gewalt da.

In Energielieferverträgen ist die höhere Gewalt für gewöhnlich in sogenannten Force-Majeure-Klauseln geregelt. Diese Klausel beinhaltet eine wechselseitige Befreiung der Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt. Folglich muss der Energielieferant keine Energie liefern und der Kunde muss keine Energie abnehmen und vergüten. Dem Kunden drohen grundsätzlich also keine Strafzahlungen für eine Minderabnahme.

In jedem Fall sollte der Energielieferant bei einer Minderabnahme unverzüglich informiert werden. Ziel sollte sein, mit dem Lieferanten eine Lösung für beide Seiten zu finden. Gelingt das nicht und der Energielieferant verlangt eine Strafzahlung, empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine Force-Majeure-Klausel im Vertrag vorliegt, um diese gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Quelle: RGC Manager

 

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus hat sich der Energiebedarf der deutschen Industrie reduziert. Dadurch ist es vielen Unternehmen nicht mehr möglich vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen aus Energielieferverträgen zu erfüllen.

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05.05.2020

BGH urteilt zu »Kundenanlage« - relevant für das Thema Netzentgelte

BGH urteilt zu »Kundenanlage« - relevant für das Thema Netzentgelte

Was ist eine Kundenanlage?
Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn: In Kundenanlagen fallen keine Netzentgelte an. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um eine Kenngröße für Kundenanlangen und im zweiten Fall um die Frage, ob eine Straße kreuzen darf.

Zur Kenngröße der Kundenanlage
Der BGH hat festgelegt (EnVR 65/18), dass eine Kundenanlage dann nicht mehr unerheblich für den Wettbewerb und die Lage des Netzbetreibers ist, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 Quadratmeter versorgt und die durchgeleitete Strommenge 1 GWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.

Zur Frage des räumlichen Zusammenhangs
Für eine Kundenanlage ist notwendig, dass sie sich über ein räumlich zusammenhängendes Gebiet erstreckt (EnVR 66/18). Für den BGH ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sie sich über mehrere Grundstücke erstreckt oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob eine Straße kreuzt und ob es sich dabei um eine Durchgangsstraße handelt oder nicht. Dies gilt allerdings nur, wenn die Grundstücke aneinander angrenzen und damit ein begrenztes Gebiet darstellen. Nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke können eingeschlossen werden. Quelle: DIHK

Was ist eine Kundenanlage? - Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn: In Kundenanlagen fallen keine Netzentgelte an. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um eine Kenngröße für Kundenanlangen und im zweiten Fall um die Frage, ob eine Straße kreuzen darf.

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30.04.2020

Risolva Infobrief April 2020

Risolva Infobrief April 2020

Wir feiern in diesem Monat ein kleines Jubiläum: Diese Ausgabe des Risolva-Infobriefs ist die einhundertste. 

Die aus unserer Sicht wesentlichen rechtlichen Änderungen sind:

  • Neufassung der TRGS 528 zu Schweißtechnischen Arbeiten
  • Neufassung der DGUV Regel 109-002 zu Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen sowie
  • der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard«

Zu allen drei Rechtsvorschriften haben wir die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs aufbereitet.

Im Ausblick finden Sie u.a. Informationen zum Referentenentwurf zur 11. Änderung der Abwasserverordnung.

Bei den Hintergrundinformationen dreht sich (fast) alles um das Thema Corona. Wir möchten diesbezüglich insbesondere auf diese Risolva-News-Seite aufmerksam machen, wo wir regelmäßig alle uns zur Verfügung gestellten und selbst recherchierten Informationen bündeln. Damit Sie über die Aktualisierungen auf dem Laufenden bleiben, ohne aktiv danach suchen zu müssen, können Sie, falls Sie dies nicht ohnehin schon getan haben, den RSS-Feed dazu abonnieren. Einen Auszug aus diesen Nachrichten finden Sie auch in dem aktuellen Infobrief.

» Risolva Infobrief April 2020

Der Risolva Infobrief April 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief April 2020

24.04.2020

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Wir hatten im Teil 3 des Risolva Infobriefs Juli 2019 die 44. BImSchV vorgestellt. Darin hatten wir Sie gebeten, die spezifischen Anforderungen an Grenzwerte und Anforderungen an Messungen aufgrund Ihres Anlagentyps/Ihrer Anlagentypen und des jeweiligen Brennstoffs selbst zu ermitteln.

Dabei ist Ihnen sicherlich aufgefallen, dass es für die erstmalige Messung von bestehenden Anlagen nach § 31 (2) Übergangsfristen gibt. Die erste Übergangsfrist endet am 20.6.2020 und sie bezieht sich auf jährliche Messungen für bestimmte (in der Regel genehmigungsbedürftige) Anlagen. Gleichzeitig sind Sie möglicherweise über den § 39 (9) gestolpert, der Ihnen sagt, dass Messungen erst dann durchzuführen sind, wenn die Emissionsgrenzwerte gelten, also ab dem 1.1.2025.

Nun haben wir beim VCI FAQs für die Anwendung der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung gefunden. Dort gibt es bei Frage 4 und 5 eine Interpretationshilfe zum Sachverhalt der Übergangsfristen für Messungen. Zusammen mit Ihrem Genehmigungsbescheid, sollten Sie also die für Sie richtige Vorgehensweise ermitteln können.

Der VCI hat eine Interpretationshilfe zum Sachverhalt der Übergangsfristen für Messungen. Die erste Übergangsfrist endet am 20.6.2020.

» Weitere Informationen zu Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

09.04.2020

Risolva wurde als Top-Berater ausgezeichnet

Risolva wurde als Top-Berater ausgezeichnet

Risolva ist »Top-Berater«! Ausgezeichnet und empfohlen von beratung.de in Kooperation mit dem Handelsblatt, der Wirtschaftswoche und dem Tagesspiegel.

Das haben wir all jenen unter Ihnen zu verdanken, die uns für diese Auszeichnung vorgeschlagen haben.

Letztendlich haben wir das aber jedem einzelnen Kunden zu verdanken: 
Jedes Projekt, jeder Kunde, jede Aufgabe sind für uns neu und spannend. Deshalb freuen wir uns Tag für Tag an der Arbeit, die Sie für uns haben. Und wir freuen uns über ihr Feedback. Ganz besonders, wenn Sie uns zurückspiegeln: »Das habt ihr mal wieder richtig gut auf den Punkt gebracht.«

Dass wir offenbar viele von Ihnen mit unserer Arbeit überzeugen, sehen wir an der großen Anzahl an neuen Aufträgen, die aufgrund Ihren Empfehlungen zustande kommen. Vielen Dank dafür.

Unsere Bitte heute:
Wenn Sie denken, dass unsere Leistungen, unsere Produkte, unsere Vorgehensweise auch für andere hilfreich und nützlich sein können, dann freuen wir uns, wenn Sie uns und den anderen sagen, was Sie an uns schätzen. Nutzen Sie dazu bitte die Empfehlungskarte. Vielen Dank.

» Empfehlungskarte

PS: Zu unserer Firmenbeschreibung unter beratung.de wird es noch einen Unternehmensfilm geben. Aufgrund der aktuellen Lage steht der Drehtermin jedoch noch nicht fest. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Risolva ist »Top-Berater«!
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