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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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02.04.2020

Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

Der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erklärt: »Wer anderen Menschen in einer Notlage hilft, ist dabei umfassend abgesichert. Diese Menschen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird die Person, die hilft, bei der Hilfeleistung verletzt, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII. Diese umfassen neben der Heilbehandlung und Rehabilitation auch finanzielle Unterstützung, zum Beispiel Verletztengeld für die Dauer einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit.

Als Verletzung gelten Körperschäden, aber auch unfallbedingte Störungen der psychischen Gesundheit, zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS). […]

Wichtig ist: Für Gesundheitsschäden in Folge der Hilfeleistung gehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich dem Opferentschädigungsgesetz vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass für Gesundheitsschäden, die nichts mit der Hilfeleistung zu tun haben, sondern mit der Tatsache, dass die hilfeleistende Person auch Opfer des eigentlichen Gewaltereignisses ist, Ansprüche nach Opferentschädigungsgesetz (zukünftig SGB XIV) bestehen.« Quelle: DGUV (gekürzt)

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

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31.03.2020

Risolva Infobrief März 2020

Risolva Infobrief März 2020

Im Risolva Infobrief März 2020 - übrigens ganz virenfrei :-) - haben wir diesmal, wie angekündigt, die TRGS 527 zu Nanomaterialien aufbereitet. Die Betreiberpflichten finden Sie in Teil 2 des Infobriefs. Im Übrigen gab es noch Änderungen an den TRGS 420, 900, 903 und 905.

Im Ausblick gibt es Neues vom Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

Und in den Hintergrundinformationen empfehlen wir diesmal besonders

  • Informationen zu Übergangsfristen für Messungen nach 44. BImSchV (insbesondere für genehmigungsbedürftige Anlagen)
  • Informationen des BAFA zur besondere Ausgleichsregel inkl. Aussagen zur materiellen Ausschlussfrist
  • BGH-Urteile zu »Kundenanlage«, was relevant ist für das Thema Netzentgelte
  • Info über Einstufung von Titandioxid in Pulverform, Carc. 2 (H351; Einatmen)
  • diverse Corona-bedingte Artikel, wie zum Beispiel über Verlängerung von Schulungsbescheinigungen im Gefahrgutrecht, Tipps zum Homeoffice und im Umgang mit Mitarbeiter

Passen Sie gut auf sich auf und bleiben (oder werden) Sie gesund!

» Risolva Infobrief März 2020

Der Risolva Infobrief März 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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26.03.2020

Maßnahmen zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden

Maßnahmen zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Maßnahmenpaket entworfen, um wirtschaftliche Schäden, die durch den Corona-Virus entstehen, für Unternehmen zu minimieren. Demnach sind die Hauptzollämter angehalten worden, unnötige Härte gegenüber den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Betroffen durch das Maßnahmenpaket ist unter anderem die Energiesteuer.

Hierbei wurden drei Maßnahmen entwickelt:

Stundungen
Bis zum 31. Dezember 2020 können nicht unerhebliche betroffen Steuerpflichtige Stundungsanträge unter Darlegung ihrer Verhältnisse stellen. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden oder bereits fällig sein. Steuern, die nach dem 31. Dezember 2020 fällig werden, sind bei Antrag auf Stundung besonders zu begründen.

Vollstreckungsaufschub
Bei drohender Vollstreckung kann unter Darlegung der aktuellen Situation ein Aufschub der Vollstreckung beantragt werden.

Vorauszahlungen
Nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der festgesetzten Vorauszahlung für die Einkommens- und Körperschaftssteuer stellen.

Um die Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt. Anträge müssen nachweislich begründet werden. Des Weiteren muss ein Zusammenhang mit der Corona-Krise dargelegt werden.

Auch die BAFA hat auf die Corona-Krise reagiert und kommt Unternehmen, die die Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 für die besondere Ausgleichsregelung nicht einhalten können, entgegen. Falls eine fristgerechte Antragsstellung mit den relevanten Unterlagen (insbesondere der Wirtschaftsprüfervermerk und die Zertifizierungsbescheinigung) durch Auswirkungen der Corona Pandemie nicht möglich ist, wird die BAFA Nachsicht gewähren. Auch hier muss der Zusammenhang mit der Corona Krise dargelegt werden. Laura Czichon auf Basis von Informationen der Generalzolldirektion und des BAFA

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Maßnahmenpaket entworfen, um wirtschaftliche Schäden, die durch den Corona-Virus entstehen, für Unternehmen zu minimieren. Demnach sind die Hauptzollämter angehalten worden, unnötige Härte gegenüber den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Betroffen durch das Maßnahmenpaket ist unter anderem die Energiesteuer.

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19.03.2020

Smart- Meter- Rollout

Smart- Meter- Rollout

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 31. Januar 2020 den Startschuss für den gesetzlich verpflichtenden Rollout von intelligenten Messsystemen gegeben. Dadurch wird es für Endverbraucher mit einem  jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh verpflichtend, ein intelligentes Messsystem einbauen zulassen. Betroffen sind dadurch auch kleinere Unternehmen. Diese müssen jedoch nicht selbst aktiv werden.

Verantwortlich für Einbau und Betrieb sind die Messstellenbetreiber, die meistens auch Netzbetreiber sind. Diese haben ab den 31.01.2020 acht Jahre lang Zeit, den Einbau bei betroffenen Endverbrauchern durchzuführen. Endverbraucher müssen mindestens drei Monate im Voraus über den Austausch der Messgeräte informiert werden (§37 Abs.2 MsbG). Bis 2033 soll der Einbau von intelligenten Messsystemen auch für Endverbraucher mit einem Stromverbrauch unter 6.000 kWh abgeschlossen sein. Wer früher ein intelligentes Messsystem haben möchte, kann beim Messstellenbetreiber einen Antrag stellen. Dieser darf darüber optional entscheiden.

Die Kosten für den Betrieb der intelligenten Messsysteme muss der Endverbraucher tragen. Diese bemessen sich nach dem jährlichen Stromverbrauch. Hierbei gilt eine gesetzliche Preisobergrenze. So ergibt sich bei einem jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 kWh und 100.000 kWh eine Preisobergrenze von 100 Euro pro Jahr. Bereits sechs Monate vor dem Start des Rollouts, ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, Informationen zu Leistung und genauen Kosten bereit zu stellen (§37 Abs.1 MsbG).

Der Messstellenbetreiber kann vom Endverbraucher gewechselt werden. Allerdings müssen dritte Messstellenbetreiber sich nicht an die gesetzliche Preisobergrenze halten und können ihre Preise frei gestalten.

Ein intelligentes Messsystem ermöglicht dem Endverbraucher die Grundlage für ein modernes Energiemanagement. Der Stromverbrauch wird in Echtzeit erfasst und an den Stromlieferant verschlüsselt weitergeleitet. Günstige Stromabnahmezeiten können gezielt genutzt werden. Der Strom kann dadurch statt zu einem festen Preis durch den Stromlieferant vergünstig bereitgestellt werden. Flexible Tarife werden dadurch möglich. Zusätzlich kann der monatliche Verbrauch durch die zeitgenaue Verbrauchsmessung exakt in Rechnung gestellt werden. Pauschalabschläge und dadurch resultierende Nachzahlungen oder Gutschriften entfallen.

Durch ein zugehöriges Webportal des intelligenten Messsystems können Messwerte aus verschiedenen Standorten gebündelt angezeigt werden. Der Verbrauch lässt sich graphisch darstellen und vergleichen. Ungewöhnliche Verbrauchsmuster werden sofort gemeldet damit der Endverbraucher zeitnah reagieren kann. Zusätzlich kann das intelligente Messsystem einzelne Verbrauchsgeräte erkennen und den Verbrauch danach aufschlüsseln. Somit können Einsparpotenziale erkannt werden. Laura Czichon, Risolva

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat am 31. Januar 2020 den Startschuss für den gesetzlich verpflichtenden Rollout von intelligenten Messsystemen gegeben. Dadurch wird es für Endverbraucher mit einem jährlichen Stromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh verpflichtend, ein intelligentes Messsystem einbauen zulassen. Betroffen sind dadurch auch kleinere Unternehmen.

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03.03.2020

Seit 1.3.2020 neu bei uns: Laura Czichon

Seit 1.3.2020 neu bei uns: Laura Czichon

Laura Czichon, die seit September 2019 bei uns als Werkstudentin tätig war, hat am 1. März 2020 als Trainee angefangen. Sie hat an der Hochschule Biberach Energiewirtschaft studiert, und ergänzt damit unsere bisherige Expertise in idealer Weise. 

Wenn wir Sie also bei einem Projekt hinsichtlich eines verlängerten Schreibtischs unterstützen können, so melden Sie sich gerne bei uns. Frau Czichon freut sich über Berufserfahrung. 


Ihre Kontaktdaten sind:
Laura Czichon
E-Mail: laura.czichon@risolva.de
Telefon: +49 7123 30780-24

Wir erweitern unsere Kompetenz im Energiebereich mit unserer neuen Kollegin, Laura Czichon, die zum 1.3. bei uns angefangen hat.

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28.02.2020

Der Risolva Infobrief Februar 2020 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Februar 2020 steht zum Download bereit.

Die Rechtsänderungen halten sich diesmal sehr im Rahmen. Als Vorabinformation finden Sie die neue TRGS 527 »Nanomaterialien«, die wir Ihnen beim nächsten Mal aufbereiten.

Dafür gibt es einiges an Hintergrundinformationen, zum Beispiel

  • Erhöhter Umweltbonus für Elektroautos
  • Zukünftige Ladesäulenpflicht für Unternehmensgebäude aufgrund des geplanten Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)
  • Wissenswertes zum Thema »Fußschutz bei der Arbeit«
  • Tolle Web-Dokumentationen der BAuA zu verschiedenen Themen

und nicht zuletzt »in eigener Sache«:
Wir erweitern unsere Kompetenz im Energiebereich mit unserer neuen Kollegin, Laura Czichon, die zum 1.3. bei uns anfängt.

» zum Risolva Infobrief

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24.02.2020

Übersicht Betriebsbeauftragte

Übersicht Betriebsbeauftragte

Die IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlichte auf ihrer Homepage eine Übersicht zu Betriebsbeauftragten im Unternehmen. Der Leitfaden informiert in übersichtlicher und gestraffter Form über Betriebsbeauftragte. Es wird auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderten Qualifikationen sowie die jeweils zuständigen Behörden hingewiesen. Generell gelten jedoch immer die entsprechenden Rechtsvorschriften.

Dazu ist noch ein Muster für ein Bestellungsschreiben für Beauftragte hinterlegt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Beauftragte pauschal damit beauftragt werden kann. Hier sind im Einzelfall die aktuellen Regelungen der jeweiligen Funktionen zu beachten und die zu beauftragten Bereiche zu berücksichtigen. Quelle: DIHK und IHK Hochrhein-Bodensee

»Beauftragte« sind in der Regel Personen, die eine überwachende und beratende Funktion haben. Diese Personen sind im Unternehmen üblicherweise in einer Stabsfunktion tätig. Die o.g. Broschüre benennt allerdings darüber hinaus Qualifikationen, die nicht mit einer Stabsfunktion einher gehen, wie zum Beispiel den Sachkundigen für Leitern und Tritte, die befähigten Personen für Elektroarbeiten oder Druckgeräteprüfungen. Diese Personen brauchen für Ihre Aufgaben spezielle Kenntnisse, sie sind jedoch operativ und nicht nur beratend tätig.

Genannt sind auch die Sicherheitsbeauftragten, die entgegen ihrer Bezeichnung, keine Stabsfunktion haben, sondern als Teil der Belegschaft vor allem ihren Kollegen als Ansprechpartner in Sicherheitsfragen dienen.

Die IHK Hochrhein-Bodensee veröffentlichte auf ihrer Homepage eine Übersicht zu Betriebsbeauftragten im Unternehmen.

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14.02.2020

Umgang mit Sucht im Betrieb

Umgang mit Sucht im Betrieb

Sucht ist kein Randproblem der Gesellschaft. Laut Bundesgesundheitsministerium sind 2,6 Millionen Menschen medikamentenabhängig, 1,6 Millionen alkoholabhängig und 600.000 weisen einen problematischen Konsum von Cannabis auf. Viele der Betroffenen haben einen Arbeitsplatz und bringen die Probleme mit in ihre Arbeitswelt.

Ein suchtkranker Mitarbeiter hat mehr Ausfalltage, seine Arbeitsleistung und seine Zuverlässigkeit nehmen ab und die soziale Interaktion mit ihm wird häufig schwierig.

Diese Probleme entstehen nicht erst bei einer manifesten Abhängigkeitserkrankung, auch wiederholter, riskanter Konsum wirkt sich auf das Betriebsklima und die Leistungsfähigkeit aus. Damit ist klar: Suchtprävention und Suchtfolgenmanagement sind betriebliche Aufgaben. Die Führungskräfte müssen darauf vorbereitet sein und geschult werden.

Der Unternehmer muss nach der DGUV Vorschrift 1 »Grundsätze der Prävention« (§ 7) dafür sorgen, dass »Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen«, sich nicht mit dieser Arbeit beschäftigen. Dies schließt ein, dass der Unternehmer beziehungsweise seine Führungskräfte einschätzen können, ob jemand ein riskantes Konsumverhalten aufweist und dadurch sich und andere gefährdet. Quelle: Prävention Aktuell

Zu diesem Thema finden Sie in der Zeitschrift Wirtschaft Neckar Alb, Ausgabe Oktober 2019 ein Interview mit Hartmut Nicklau vom Diakonieverband Reutlingen »Was Chefs tun können«. Er gibt Anworten auf die drängenden Fragen:

  • Woran zeigt sich süchtiges Verhalten?
  • Was ist der erste Schritt?
  • Wo liegen die Hürden?
  • Wie sieht es mit der Fürsorgepflicht aus?
  • Wie kann ein erstes Gespräch aussehen?
  • Sollte man mit Kosequenzen drohen?

Noch mehr Informationen finden Sie im Leitfaden »Alkohol am Arbeitsplatz - eine Praxishilfe für Führungskräfte« der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen e.V. und der Barmer GEK.

Aktuell ist auch noch die Neufassung der DGUV Information 206-009 »Suchtprävention in der Arbeitswelt - Handlungsempfehlungen« erschienen.

Prävention Aktuell schreibt: Sucht ist kein Randproblem der Gesellschaft. Laut Bundesgesundheitsministerium sind 2,6 Millionen Menschen medikamentenabhängig, 1,6 Millionen alkoholabhängig und 600.000 weisen einen problematischen Konsum von Cannabis auf. Viele der Betroffenen haben einen Arbeitsplatz und bringen die Probleme mit in ihre Arbeitswelt.

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06.02.2020

TopEins: Vorsicht Überlast

TopEins: Vorsicht Überlast

Die Belastung in der Arbeitswelt ist oft hoch und auch nicht so einfach zu reduzieren. Wer dies sich selbst und seinen Beschäftigten gegenüber eingesteht, kann mit Zeit- und Leistungsdruck konstruktiv umgehen.

Das Problem:
»Nach diesem Projekt wird es einfacher«, »Ja, der Kunde ist schwierig, aber das wird schon«, »Wenn die Kollegin wieder da ist, können Sie Aufgaben abgeben«, »Setzen Sie Ihre Prioritäten doch anders« oder gar »Machen Sie sich mal locker«. So oder so ähnlich antworten Führungskräfte auf Klagen der Beschäftigten über zu kleine Zeitbudgets für zu große Anforderungen. Das Gleiche bekommen sie selbst zu hören, wenn sie bei ihrem Management vorsprechen.

Tatsächlich ist weder das nächste Projekt einfacher noch der neue Kunde. Die eine Kollegin kommt zurück, doch dann fehlt jemand anderes. Prioritäten setzen ist kaum möglich – die Arbeit fällt einem auf die Füße. Der Grund: Aufgaben sind zu eng getaktet. Hinzu kommen immense Komplexität und starke Regulierung sowie hochgesteckte – teilweise widerstreitende – Ziele. Quelle: TopEins

Im Artikel »Vorsicht Überlast« wird das Problem der Dauerüberlastung näher beleuchtet und Lösungsansätze aufgezeigt. Die Autorin Miriam Becker gibtTipps für mögliche Verbesserungen

  • Pausen (ernst) nehmen
  • Berufliches und Privates klar trennen
  • für sich selbst sorgen
  • Gestaltungsmöglichkeiten im Team nutzen

und nennt dazu konkrete Maßnahmen für die Umsetzung.

Die Belastung in der Arbeitswelt ist oft hoch und auch nicht so einfach zu reduzieren. Wer dies sich selbst und seinen Beschäftigten gegenüber eingesteht, kann mit Zeit- und Leistungsdruck konstruktiv umgehen.

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31.01.2020

Der Risolva Infobrief Januar 2020 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Januar 2020 steht zum Download bereit.

Die Änderung mit größter Relevanz ist die Neufassung der TRGS 500 »Schutzmaßnahmen«, in die auch die Anforderungen der jetzt aufgehobenen TRGS 504 eingeflossen sind. Es heißt halt wieder: Gefährdungsbeurteilungen prüfen :-)

Unter »Ausblick« gibt es unter anderem neuere Informationen zu der geplanten Änderung der AwSV mit dem Schwerpunkt Löschwasserrückhaltung.

Im Kapitel Hintergrundinformationen empfehlen wir u.a.

  • Übersicht der Betriebsbeauftragten von IHK Hochrhein
  • Zwei Beiträge über die möglichen Auswirkungen der Senkung der EEG-Umlage aufgrund des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)
  • Beitrag der DGUV zur Absicherung von Ersthelfern.
  • Außerdem finden Sie ein Bündel an Beiträgen zum Chemikalienrecht.

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Januar 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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30.01.2020

Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

Konfliktmineralien: EU-Kommission veröffentlicht Portal zur Unterstützung von Unternehmen

Am 20. November 2019 hat die EU-Kommission ein Online-Portal (»Due Diligence Ready«) eröffnet, um betroffene Unternehmen (insbesondere KMUs) bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Beschaffung von Mineralien sowie bei der Einhaltung der EU-Verordnung zu Konfliktmineralien zu unterstützen.

Das Portal soll nach Angaben der EU-Kommission als Hilfe für Unternehmen dienen, um Herkunftsinformationen von Metallen und Mineralien einzuholen und deren verantwortungsvolle Beschaffung zu erleichtern. Diese Unterstützung betrifft nach Angaben der EU-Kommission vor allem folgende drei Aspekte:

  • Wie können Unternehmen, insbesondere KMUs, ihre Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Mineralienbeschaffung erfüllen?
  • Wie können Unternehmen die EU-Verordnung zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien leichter einhalten?
  • Wie können Unternehmen die zunehmende Sensibilisierung für Nachhaltigkeitsaspekte handhaben?

Konkret umfasst das Portal dazu etwa ein FAQ, eine Toolbox mit praktischen Ressourcen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ein Begriffsglossar sowie eine Reihe von Webinaren.

Hintergrund ist u. a. die EU-Verordnung über Konfliktmineralien, welche am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Diese Verordnung betrifft den Handel mit Gold, Zinn, Tantal und Wolfram aus politisch instabilen Gebieten (»Konfliktmineralien«) und dient dem Zweck, die Finanzierung von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten durch verbindliche Sorgfaltspflichtvorschriften für Unternehmen einzudämmen. Quelle: DIHK

Am 20. November 2019 hat die EU-Kommission ein Online-Portal (»Due Diligence Ready«) eröffnet, um betroffene Unternehmen (insbesondere KMUs) bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Beschaffung von Mineralien sowie bei der Einhaltung der EU-Verordnung zu Konfliktmineralien zu unterstützen.

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23.01.2020

Heben und Tragen: So wird der Rücken entlastet!

Heben und Tragen: So wird der Rücken entlastet!

Es ist kein Geheimnis: Wer in seinem Alltag viel heben und tragen muss, beansprucht seinen Rücken stark. Jedes Mal wirken Kräfte auf die Bandscheiben, Muskeln, Sehnen und Bänder. Eine falsche Technik kann dabei schnell zum Gesundheitsrisiko werden. »Besonders schädlich ist das Heben und Tragen mit gekrümmtem Rücken«, weiß Ralf Schick, Leiter des Referats Physische Belastungen bei der BGHW. »Die Wirbelknochen drücken einseitig auf die Bandscheiben. Auf Dauer können diese dadurch beschädigt werden.« Im schlimmsten Fall drohe ein Bandscheibenvorfall.

Doch mit diesen Regeln, lässt sich das vermeiden und der Rücken entlasten:

  • Immer frontal und so nah wie möglich an die Last herantreten, die angehoben werden soll.
  • Beim Anheben der Last auf einen stabilen Stand achten.
  • Lasten, die von unten her zu heben sind, immer aus gebeugten Knie- und Hüftgelenken heben. Die Kraft sollte dabei aus den Beinen, der Gesäß-, Bauch- und Rückenmuskulatur kommen.
  • Die Last mit beiden Händen greifen.
  • Den Rücken beim Anheben und Tragen gerade halten.
  • Ruckartige Bewegungen und Verdrehungen des Oberkörpers vermeiden. Erst die Last anheben, dann mit dem gesamten Körper drehen.
  • Lasten möglichst körpernah tragen, um die Belastung zu reduzieren.

Merken Beschäftigte, dass ein Gegenstand zu schwer oder sperrig für sie alleine ist, sollten sie sich nicht davor scheuen, einen Kollegen oder eine Kollegin um Hilfe zu bitten. »Auch vorhandene Hilfsmittel wie Sackkarren und Transportwagen erleichtern das Transportieren schwerer Lasten und sollten genutzt werden«, sagt Schick. Wichtig sei darüber hinaus, beim Tragen auf eine freie Sicht zu achten, um Unfälle zu verhindern.

Zugegeben: Das richtige Heben und Tragen braucht Übung. Doch wer es erst einmal verinnerlicht hat, macht es im Alltag völlig automatisch. Quelle: BGHW

Es ist kein Geheimnis: Wer in seinem Alltag viel heben und tragen muss, beansprucht seinen Rücken stark. Jedes Mal wirken Kräfte auf die Bandscheiben, Muskeln, Sehnen und Bänder. Eine falsche Technik kann dabei schnell zum Gesundheitsrisiko werden.

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