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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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25.07.2019

Psychologie der Arbeitssicherheit – Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?

Psychologie der Arbeitssicherheit – Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?

Trotz großer Erfolge der Arbeitsschutzakteure, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Menschen sicher und gesund arbeiten können, ereignen sich immer wieder sicherheitskritische Situationen und Unfälle. Ca. 80 – 95 Prozent aller Unfälle werden durch menschliches Verhalten verursacht. Aber: Warum verhalten sich Menschen so, wie sie sich verhalten? Warum hält man sich nicht an die Vorschriften? Was treibt den Menschen an? Wie kann man Einfluss nehmen auf das Verhalten von Menschen? In einer Broschüre der BG Verkehr erhalten Sie Informationen zur Psychologie der Arbeitssicherheit. Quelle: BG Verkehr

Wer schon ein hohes Sicherheitsniveau erreicht hat, kommt bei Unfallauswertungen immer häufiger zu dem Schluss, dass sich technisch oft nichts mehr machen lässt. Unfälle passieren wegen des »Faktors Mensch«. Und hier Gegenmaßnahmen zu ergreifen, ist komplizierter als noch einen weiteren Schutzzaun anzubringen. Denn jetzt wird es persönlich. Kein Grund jedoch, mit den Schultern zu zucken und zu sagen, dass man da sowieso nichts machen kann. Man kann schon, wenn man versteht, wie wir ticken.

Die Broschüre »Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?« kann bei der BG Verkehr kostenfrei heruntergeladen werden.

 

Trotz großer Erfolge der Arbeitsschutzakteure, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Menschen sicher und gesund arbeiten können, ereignen sich immer wieder sicherheitskritische Situationen und Unfälle. Ca. 80 – 95 Prozent aller Unfälle werden durch menschliches Verhalten verursacht. Aber: Warum verhalten sich Menschen so, wie sie sich verhalten? Warum hält man sich nicht an die Vorschriften? Was treibt den Menschen an? Wie kann man Einfluss nehmen auf das Verhalten von Menschen? In einer Broschüre der BG Verkehr erhalten Sie Informationen zur Psychologie der Arbeitssicherheit.

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16.07.2019

Beteiligung - auf die Dosis kommt es an

Beteiligung - auf die Dosis kommt es an

Eine zentrale Forderung im Arbeitsschutz ist es, Mitarbeiter einzubinden. Das gilt für verschiedene Aspekte, ganz sicher jedoch für die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung (siehe dazu auch die Anforderung der TRBS 1111).

Das Führungskräftemagazin »topeins« geht im aktuellen Beitrag darauf ein, dass Beteiligung auch fehlschlagen kann, wenn falsche Erwartungen im Spiel sind.

Beteiligung ist nicht automatisch positiv, denn: »Je höher die Erwartungen, desto tiefer der Fall«, warnt Professorin Hiltraut Paridon vor unbedachtem Handeln. Damit will die Leiterin des Studiengangs Medizinpädagogik an der SRH Hochschule für Gesundheit in Gera keinesfalls Führungskräfte davon abbringen, ihre Teams in Entscheidungsprozesse einzubinden. Doch sie empfiehlt: Alle sollten sich vorher im Klaren darüber sein, welche Ziele mit der Beteiligung verfolgt werden – und wo die Einflussnahme der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter endet. Quelle: topeins

Eine zentrale Forderung im Arbeitsschutz ist es, Mitarbeiter einzubinden. Das gilt für verschiedene Aspekte, ganz sicher jedoch für die Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Das Führungskräftemagazin »topeins« geht im aktuellen Beitrag darauf ein, dass Beteiligung auch fehlschlagen kann, wenn falsche Erwartungen im Spiel sind.

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10.07.2019

BG RCI: Auf Nummer sicher gehen – Stolpern, Rutschen und Stürzen vermeiden

BG RCI: Auf Nummer sicher gehen – Stolpern, Rutschen und Stürzen vermeiden

Das Merkblatt A 021 »Auf Nummer sicher gehen – Stolpern, Rutschen und Stürzen vermeiden« der BG RCI unterstützt bei der Verhütung von SRS-Unfällen im Betrieb. Es enthält einen ausführlichen Gefährdungskatalog, der dabei hilft, mögliche Unfallursachen aufzudecken und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Im Rahmen der Überarbeitung wurde es um zwei Checklisten ergänzt, die einen Vorabcheck zur Vermeidung von Treppen- sowie Stolper- und Sturzunfällen enthalten.

Inhalt des Merkblatts:
1     Einführung
2     Psychologische Aspekte
2.1  Gehen: Ein menschliches Verhalten
2.2  Beschäftigte erreichen und »bewegen«
3     Wer muss etwas tun?
4     Sicher gehen – was ist zu tun?
4.1  Gefährdungskatalog
4.2  Umsetzung im betrieblichen Alltag
Anhang 1: Checkliste Vermeidung von Stolper- und Sturzunfällen (CHL 003)
Anhang 2: Checkliste Sichere Treppen
Quelle: BG RCI

Das Merkblatt und die Checklisten sind sicherlich für alle hilfreich, die mit ihrem Latein am Ende sind und befürchten, dass man bei solchen Unfällen sowieso nichts machen kann, zumal auch persönliches Verhalten adressiert wird.

Das Merkblatt A 021 »Auf Nummer sicher gehen – Stolpern, Rutschen und Stürzen vermeiden« der BG RCI unterstützt bei der Verhütung von SRS-Unfällen im Betrieb.

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03.07.2019

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Unsere kleine Serie zum Gefahrgutrecht richtet sich bekanntermaßen nicht an solche Personen, die im Unternehmen aufgrund der Produkte oder der Dienstleistung (Speditionen) ohnehin mit dem meterdicken Gefahrgut-Regelwerk unter dem Kopfkissen schlafen.

Aus dem Grund lassen wir den Versand von Produkten als Gefahrgut außen vor. Vielmehr überlegen wir, an welcher Stelle sonst gefährliche Stoffe, Waren, Güter das Unternehmen verlassen.

Klassiker Nr. 1 Retouren:
Sie bekommen (Gefahr-) Stoffe als Gefahrgut für Ihre Produktion angeliefert und es gibt eine Reklamation Ihrerseits. Die betreffende Lieferung geht zurück an den Lieferanten. Und wenn die Anlieferung ein Gefahrguttransport war, dann ist der Rücktransport natürlich auch einer. Die Einstufung ist in diesem Fall ziemlich simpel: So wie es kam, so geht es wieder raus.

Sprechen Sie mit den betroffenen Stellen in Ihrem Unternehmen. Ist den Verantwortlichen dies bewusst?

Klassiker Nr. 2 Gefährliche Abfälle:
Genauso wenig, wie es eine direkte Zuordnung von Gefahrstoff zu Gefahrgut gibt, gibt es eine eindeutige Entsprechung von Abfallschlüsselnummer und Gefahrgut. Aber auch hier ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstufung nach beiden Rechtsgebieten erfolgt, hoch. Die üblichen Verdächtigen sind Altöl, Abfall- (Lithium-) Batterien, Leuchtstoffröhren, ölverschmutzte Betriebsmittel bzw. Aufsaug- und Filtermaterialien, Farb- und Lackreste, Labor-Chemikalien organisch oder anorganisch, Restentleerte Gebinde/Verpackungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen (unter bestimmten Bedingungen), wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen etc.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, einen intensiven Blick in Ihre Abfallbilanz zu werfen. Dort haben Sie - unter anderem - alle gefährlichen Abfälle aufgelistet. Die NachwV fordert, die Ablage der Nachweise sortiert nach Abfallschlüsselnummer. Die Angabe der UN Nummer ist nach Abfallrecht nicht gefordert. Um jedoch einen Überblick zu bekommen, welcher der das Unternehmen verlassenden Abfälle auch Gefahrgut ist, legen wir Ihnen ans Herz, auch diese Information in die Abfallbilanz aufzunehmen.

Woher bekommen Sie die Information? Leider ist das in diesem Fall nicht so einfach wie bei den angelieferten Stoffen, wo ein Sicherheitsdatenblatt die Information bereithält. Die Einstufung nach Gefahrgutrecht hängt sehr oft von der tatsächlichen Zusammensetzung und Beschaffeinheit innerhalb einer Abfallschlüsselnummer ab. Altöl zum Beispiel kann Gefahrgut sein, muss es aber nicht. Um eine Einzelprüfung kommen Sie also nicht herum.

Um die Abfälle nach Gefahrgutrecht einzustufen, können sich mit Ihrem Abfallentsorger ins Benehmen setzen. Nehmen Sie an dieser Stelle jedoch bitte unbedingt wahr: Verantwortlich für die korrekte Einstufung sind SIE. Deshalb notieren Sie zum eigenen Schutz bitte sorgfältig, dass und warum im Einzelfall ein gefährlicher Abfall kein Gefahrgut ist.

Wenn die beiden o.g. Klassiker in trockenen Tüchern sind überlegen Sie weiter:
Über welche Kanäle verlassen sonst Stoffe oder Güter das Unternehmen? - Werkstatt, Magazin, Labor, IT, Poststelle, Warenausgang, Instandhaltung, Service, Außendienst, Vertrieb, Marketing, Messedienst....? Wenn Sie mehrere Standorte haben: Was wird zwischen diesen (über öffentliche Straßen) hin- und hergefahren?

Reden Sie mit den Leuten. Überlegen Sie, was (darüber hinaus) als Gefahrgut gelten könnte. Heißer Tipp: Lithium-Batterien jeglicher Größe gehören dazu. Übliche Verdächtige sind auch: Maschinen und Geräte, die mit Gefahrstoffen befüllt sind, Kraftstoff in Ersatzkanister, die zum Betanken von Staplern von der Tankstelle zum Standort transportiert werden,...

Letzter Beitrag:
Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun - Anlieferung gefährlicher Güter
Nächster Beitrag:
Rollen im Gefahrgutrecht

Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Da das Gefahrgutrecht an der Schnittstelle zu Ihrem Unternehmen greift, schauen wir an diesen Stellen genauer hin. Heute: Warenausgang.

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27.06.2019

Der Risolva Infobrief Juni 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Juni 2019 steht zum Download bereit.

Diesmal geht so richtig die Post ab - allein 13 Eintragungen im Bereich Sicherheit. Davon fünf mit signifikanten Betreiberpflichten, die Sie im Teil 2 des Infobriefs finden.

Im Ausblick gibt es mehr zum BattG, dem Gebäudeenergiegesetz und anderes.

Bei den Hintergrundinformationen möchten wir hervorheben:
Prüfliste zur Prüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
BAFA-Merkblatt Drittstromabgrenzung
Psychologie der Arbeitssicherheit – Warum verhalten wir uns so, wie wir uns verhalten?

Die neue 44. BImSchV »Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen« (und der damit einhergehenden Änderung der 1. BImSchV) ist erst kurz nach unserem »Einsendeschluss« für diese Ausgabe des Infobriefs erfolgt. Nächsten Monat gibt es dazu dann mehr. Da die Übergangsfristen großzügig bemessen sind, versäumen Sie in der Zwischenzeit nichts.

Viele von Ihnen werden die Urlaubszeit vor sich haben. Ihnen allen wünschen wir schöne und erholsame Tage.

» Zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Juni 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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24.06.2019

Gefährdungsfaktoren: Mit einem Klick schnell und aktuell im Blick

Gefährdungsfaktoren: Mit einem Klick schnell und aktuell im Blick

Die BAuA hat die Informationen zur Gefährdungsbeurteilung in ihrem Internetangebot aktualisiert. Zudem steht jetzt in der Rubrik Gefährdungsfaktoren eine neue PDF-on-Demand-Funktion zur Verfügung. Mit der Handlungshilfe »Gefährdungsbeurteilung: Handbuch - Gefährdungsfaktoren« unterstützt die BAuA Praktiker bei der Gefährdungsbeurteilung. Die aktualisierten Internetseiten enthalten die notwendigen Informationen, um eine Gefährdung sicher beurteilen zu können. Das Internetangebot lässt sich durch seine PDF-on-Demand-Funktion komplett oder in Teilen ausdrucken. Die Informationen zu den einzelnen Gefährdungen werden laufend aktualisiert. Die Handlungshilfe gibt es im Internetangebot der BAuA.

Die Gefährdungsbeurteilung gehört zu den zentralen Elementen des betrieblichen Arbeitsschutzes. Jeder Arbeitgeber, ob Kleinunternehmer oder Großbetrieb, ist nach dem Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Um Fachleute im Arbeitsschutz, die eine Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers planen und durchführen, zu unterstützen, fasst die neue Handlungshilfe mögliche Gefährdungen wie Lärm, Hitze oder Absturz in insgesamt elf Kategorien von Gefährdungsfaktoren wie beispielsweise mechanische Gefährdungen, Gefahrstoffe oder psychische Faktoren zusammen. Anhand der hinterlegten Informationen lassen sich die Arbeitsplätze überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen ergreifen. Mit der Aktualisierung erhielten auch die Fachinformationen zu den Gefährdungsfaktoren eine umfassende Überarbeitung. Dabei wurden insbesondere die rechtlichen Bezüge angepasst, indem Verweise auf das DGUV Regelwerk und die technische Regeln aktualisiert sowie neue rechtliche Rahmenbedingungen, wie beispielsweise das Mutterschutzgesetz, ergänzt wurden.

Das aus den Internetseiten generierte PDF-on-Demand-Dokument »Gefährdungsbeurteilung: Handbuch - Gefährdungsfaktoren« erfährt eine fortlaufende Aktualisierung. Nutzer können so schnell auf inhaltliche Änderungen zugreifen. Zugleich erlaubt die PDF-on-Demand Funktion, jederzeit das Dokument oder Teile davon zu laden, abzuspeichern oder auszudrucken. Da sich auch einzelne Kapitel und Unterkapitel ausdrucken lassen, lässt sich so eine Lose-Blatt-Sammlung »Gefährdungsfaktoren« offlinepflegen. Quelle: BAuA

Übrigens:
Dieser Gefährdungskatalog liegt unserem Tool ALGEBRA zugrunde.

Die BAuA hat die Informationen zur Gefährdungsbeurteilung in ihrem Internetangebot aktualisiert. Zudem steht jetzt in der Rubrik Gefährdungsfaktoren eine neue PDF-on-Demand-Funktion zur Verfügung. Mit der Handlungshilfe »Gefährdungsbeurteilung: Handbuch - Gefährdungsfaktoren« unterstützt die BAuA Praktiker bei der Gefährdungsbeurteilung.

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13.06.2019

VDSI Verkehrssicherheitsfilm »Ich weiß ja, wie es sicher geht«

VDSI Verkehrssicherheitsfilm »Ich weiß ja, wie es sicher geht«

Im April 2019 veröffentlichte der VDSI gemeinsam mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) den 10-minütigen Verkehrssicherheitsfilms »Ich weiß ja, wie es sicher geht«.

Der Film thematisiert Wege-, Dienstwegeunfälle und Arbeitsunfälle im Straßenverkehr und zeigt auf, dass die Probleme unterschiedlicher Unternehmen vergleichbar sind. »Mit unserem humorvollen Film wollen wir zu mehr Verkehrssicherheit beitragen. Wir wollten das ernste Thema unterhaltsam verpacken. Der positiven Resonanz nach zu urteilen, ist uns das auch gut gelungen,« so Karlheinz Kalenberg, VDSI-Geschäftsführer. 

Der Film entstand in Kooperation mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR), 50Hertz Transmission GmbH, Bayer AG, Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Stromnetz Berlin GmbH sowie den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR). Quelle: VDSI

Im April 2019 veröffentlichte der VDSI gemeinsam mit dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) den 10-minütigen Verkehrssicherheitsfilms »Ich weiß ja, wie es sicher geht«. Der Film thematisiert Wege-, Dienstwegeunfälle und Arbeitsunfälle im Straßenverkehr und zeigt auf, dass die Probleme unterschiedlicher Unternehmen vergleichbar sind.

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29.05.2019

LAGA veröffentlicht Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (M 34)

LAGA veröffentlicht Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (M 34)

Am 1.8.2018 stellten wir Ihnen den Entwurf zu den Vollzugshinweisen vor.

In der Zwischenzeit hat die LAGA auf ihrer Homepage die finale Version der »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen« (11. Februar 2019) am 09.04.2019 veröffentlicht.

Der DIHK schreibt: »Gegenüber der […] LAGA-Anhörungs­version vom 2.6.2018 ergeben sich für die Regelungen der Abfallerzeuger kaum Änderungen. Leider wurde damit auch die teilweise restriktive Vollzugsinterpretation weitgehend übernommen.

Zur Verortung dieser LAGA-Mitteilung: Sie ist nicht rechtsverbindlich, sondern eine Orientierung für den Vollzug, aber praktisch von hoher »Verbindlichkeit«. Insofern ist sie (indirekt) sehr wichtig für die betroffenen Unternehmen.« Quelle: DIHK

Verschiedene IHKs haben auf ihren Websites die finale Version zusammengefasst und bewertet.

Hinweis:
Die LAGA-Vollzugshinweise finden Sie in umwelt-online als Link direkt unterhalb der jeweiligen Paragrafen in der GewAbfV.

Am 1.8.2018 stellten wir Ihnen den Entwurf zu den Vollzugshinweisen vor. In der Zwischenzeit hat die LAGA auf ihrer Homepage die finale Version der »Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung, Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen« (11. Februar 2019) am 09.04.2019 veröffentlicht.

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29.05.2019

Der Risolva Infobrief Mai 2019 steht zum Download bereit.

Der Risolva Infobrief Mai 2019 steht zum Download bereit.

Falls Sie vom Emissionshandel betroffen sind, so ist die EHV 2030 für Sie interessant. Im Übrigen gab es verschiedene kleinere Änderungen - unter anderem an der BetrSichV, dem EEG und der MessEV. Neu ist die DGUV Regel zu Küchenbetrieben.

Bei den Hintergrundinformationen möchten wir Ihren Blick besonders lenken auf:
die finale Version der LAGA-Vollzugshinweise zur GewAbfV
den Radon-Maßnahmenplan des BMU sowie
die Aktualisierung des Gefährdungskatalogs durch die BAuA

» zum Risolva Infobrief

Der Risolva Infobrief Mai 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

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24.05.2019

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter

Zwar haben wir klargestellt, dass ein Gefahrstoff nicht zwingend Gefahrgut sein muss und umgekehrt, dennoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstufung nach beiden Rechtsgebieten erfolgt, recht hoch.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, zuerst einmal Ihr Gefahrstoffverzeichnis zu durchzuforsten. Dort haben Sie alle (Gefahr-) Stoffe aufgeführt, die Sie in Ihrem Unternehmen im Einsatz haben. Die Gefahrstoffverordnung fordert für ein Gefahrstoffverzeichnis bestimmte Mindestinhalte. Die UN Nummer des Stoffes gehört allerdings nicht dazu. Um jedoch einen Überblick zu bekommen, welche der ins Unternehmen kommenden (Gefahr-) Stoffe auch Gefahrgut sind, legen wir Ihnen ans Herz, auch diese Information in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Die UN-Nummer finden Sie im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 14. Wenn dort keine UN Nummer steht, dann ist es kein Gefahrgut. Tragen Sie auch diese Information ins Gefahrstoffverzeichnis ein.

Achten Sie darauf, dass Sie tatsächlich alle Stoffe (Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe, Aerosole) erfassen, die - an welcher Stelle auch immer - im Unternehmen verwendet werden, auch wenn die Stoffe nicht über den normalen Wareneingang angeliefert werden. Denken Sie deshalb nicht nur an die Produktion, sondern auch an Werkstatt, Labor, Logistik, IT, Magazin, Facility Management, Tankstelle, Entwicklung, Marketing etc.

Wenn das erledigt ist, reden Sie mit den Leuten. Überlegen Sie, was über die reinen (Gefahr-) Stoffe hinaus sonst noch als Gefahrgut gelten könnte. Listen Sie diese in sinnvoller Weise auf.

Letzter Beitrag:
Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut
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Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Da das Gefahrgutrecht an der Schnittstelle zu Ihrem Unternehmen greift, schauen wir an diesen Stellen genauer hin. Heute: Wareneingang.

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17.05.2019

DIHK-Merkblatt zur Abgrenzung von Strommengen Dritter

DIHK-Merkblatt zur Abgrenzung von Strommengen Dritter

Der DIHK hat ein Merkblatt mit vielen Fallbeispielen erstellt, das sich mit der Abgrenzung von Drittstrommengen befasst. Damit müssen sich alle Unternehmen beschäftigen, die Privilegierungen beim Strompreis in Anspruch nehmen (Eigenversorgung, besondere Ausgleichsregel, netzseitige Umlagen). Mit dem Energiesammelgesetz, das Ende 2018 in Kraft trat, wurden die Regelungen ins EEG aufgenommen. Bei Nichtbeachtung drohen Rückzahlungen von Ermäßigungen auf Umlagen.

Das Merkblatt gibt Hinweise, wann es sich überhaupt um eine Drittstrommenge handelt, die abgegrenzt werden muss. Zudem gibt es eine Hilfestellung, wann gemessen werden muss und wann geschätzt werden darf. Quelle: DIHK über IHK Lippe

Der DIHK hat ein Merkblatt mit vielen Fallbeispielen erstellt, das sich mit der Abgrenzung von Drittstrommengen befasst. Damit müssen sich alle Unternehmen beschäftigen, die Privilegierungen beim Strompreis in Anspruch nehmen

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09.05.2019

Warum führen Betriebe keine Gefährdungsbeurteilungen durch? - Und warum SIE es dennoch tun sollten.

Warum führen Betriebe keine Gefährdungsbeurteilungen durch? - Und warum SIE es dennoch tun sollten.

Arbeitgeber/-innen sind durch das Arbeitsschutzgesetz von 1996 verpflichtet, die Arbeitsbedingungen im Betrieb auf Gefährdungen für die Beschäftigten hin zu beurteilen und so Umfang und Anforderungen an erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu bestimmen. Die Ergebnisse der repräsentativen Betriebsbefragung 2015 der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) belegen demgegenüber, dass nur rund die Hälfte der Betriebe angibt, derartige Beurteilungen durchzuführen. Warum die andere Hälfte der Betriebe keine Beurteilungen durchführt, ergibt sich ebenfalls aus den Daten der Befragung. Quelle: BAuA

Als Beispiel:

  • 81 % der Unternehmen ohne Gefährdungsbeurteilung gaben an, dass sie keine nennenswerten Gefährdungen hätten.
  • 88 % der befragten Produktionsbetriebe gaben an, dass Mitarbeiter die Sicherheitsdefizite ohnehin selbst erkennen, melden oder beseitigen.
  • 40 % sahen in der Gefährdungsbeurteilung keinen oder geringen Nutzen.

Zu 1. Erst bei der Gefährdungsbeurteilung erkennt man und dokumentiert nachvollziehbar, wie hoch die Gefährdungen tatsächlich sind. Denn »Gefährdungsbeurteilung machen« und »Schutzmaßnahmen ableiten« sind zwei Paar Stiefel. Schön wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Gefährdung gering ist, dann kommt man ja vielleicht mit wenigen Schutzmaßnahmen aus. Und falls sie ergibt, dass die Gefährdung doch nicht so ohne ist, wie gedacht, dann kann man gezielt eingreifen.

Zu 2. Wenn Mitarbeiter im Rahmen ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht auf Mängel hinweisen, so zeugt das von ihrem großen Sicherheitsbewusstsein. Verpflichtet, Mängel abzustellen, sind jedoch die Führungskräfte, denn die verfügen notfalls auch über das dafür notwendige Budget und die Weisungsbefugnis. Und auch wenn alle offensichtlichen Sicherheitsmängel durch die Mitarbeiter beseitigt sind, gibt es u.U. immer noch Restgefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung von der Führungskraft zu dokumentieren sind.

Zu 3. Und was die Einschätzung über den mangelnden Nutzen angeht: Die ganz persönliche Absicherung der Führungskraft müsste Nutzen genug sein. Siehe dazu auch den Beitrag und die Anmerkung unten zu »Noll Toleranz bei Manipulation«.

Und falls ihnen die Tools, die es so auf dem Markt gibt, zu sperrig, kompliziert oder unübersichtlich sind, dann hilft vielleicht das Arbeiten mit ALGEBRA :-)

Die Ergebnisse der repräsentativen Betriebsbefragung 2015 der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) belegen, dass nur rund die Hälfte der Betriebe angibt, die Arbeitsbedingungen im Betrieb auf Gefährdungen für die Beschäftigten hin zu beurteilen und so Umfang und Anforderungen an erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen zu bestimmen.

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