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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Der Risolva Infobrief April 2019 steht zum Download bereit.

Es gab einige Änderungen an den Regelungen und den Grenzwerten der TRGS 900, 903 und 910. Im Bereich Sicherheit gibt es die neue DGUV Regel zu »Wärmebehandlung von Metallen« und die Neufassung der DGUV Regel über »Behälter, Silos und enge Räume« (siehe Betreiberpflichten im Teil 2).
Bei den Hintergrundinformationen gibt es mehrere Beiträge zu den Themen
Besondere Ausgleichsregel
Verkehrssicherheit einschließlich Auslandsreisen und Entsendungen
Außerdem ganz interessant der Beitrag der BAuA »Warum führen Betriebe keine Gefährdungsbeurteilungen durch?« - und unser flammendes Plädoyer, es doch zu tun und warum :-)
Der Risolva Infobrief April 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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EuGH sieht EEG 2012 einschließlich der Besonderen Ausgleichsregel als beihilfefrei - Was bedeutet das?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.03.2019 geurteilt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) keine staatlichen Beihilfen enthalte. Die Kommissionsentscheidung von 2014 erklärte er für nichtig. Sie war auch die Grundlage für die Teilrückforderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung gewesen.
Der Gerichtshof kommt in dem Rechtsmittelverfahren zu dem Ergebnis, dass das Gericht der Europäischen Union (EuG) die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder zu Unrecht als »staatliche Mittel« angesehen hat. Es bestehe keine gesetzliche Pflicht zur Abwälzung an den Letztverbraucher. Auch habe der Staat keine Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Gelder. Ebenso wenig stelle die Besondere Ausgleichsregelung, mit der die Umlage für energieintensive Unternehmen z. B. in der Industrie begrenzt werden kann, eine Beihilfe dar (Rs. C-405/16 P).
Die Kommission und das BMWi prüfen derzeit die Auswirkungen des Urteils. Ob das Urteil auch auf das aktuelle EEG 2017 und das KWKG übertragbar ist und sich die Bundesregierung künftig nicht mehr mit der EU-Kommission über die Regelungen abstimmen muss, ist gleichwohl offen. In der Neufassung hat der deutsche Gesetzgeber explizit die Abwälzung der EEG-Umlage auf die Energieversorgungsunternehmen geregelt. Allerdings stellt sich weiterhin die Frage, ob eine ausreichende staatliche Kontrolle besteht [...].
Quelle: DIHK vom 8.4.2019 (gekürzt)
Die Stiftung Umweltenergierecht hat das Urteil des EuGH zum EEG 2012 analysiert und ein Hintergrundpapier mit Fragen und Antworten erstellt. Der DIHK hat die wichtigsten Aussagen zusammengefasst:
- Auswirkungen des Urteils auf EEG-Anlagen:
Es gibt keine direkten Auswirkungen auf Anlagenbetreiber. Die EEG-Regelungen sind rechtmäßig zustande gekommen und gelten auch weiterhin. - Auswirkungen auf Eigenversorger:
Da die Eigenversorgung erst 2014 in die EEG-Umlage einbezogen wurde, hat das Urteil keine Auswirkungen. Die bestehenden Regelungen gelten fort. - Rückzahlungsansprüche für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR):
Einige Unternehmen mussten aufgrund einer Entscheidung der Kommission für die Jahre 2013 und 2014 Rückzahlungen leisten. Da der EuGH diese Entscheidung für nichtig erklärt hat, sollte eine Rückzahlung geprüft werden. - Geltung des Urteils auch für das EEG 2014 und 2017 und das KWKG:
Formal gilt es nur für das EEG 2012. Gegen die Genehmigung des EEG 2014 und 2017 hat die Bundesregierung auch nicht geklagt. Da sich der Umlagemechanismus im Grundsatz nicht geändert habe, sieht die Stiftung eine Übertragbarkeit. Zwar sind die Netzbetreiber mittlerweile verpflichtet, die EEG-Umlage zu erheben, unklar sei aber, ob die Gelder damit »ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den öffentlichen Stellen zur Verfügung standen« (Rn. 72). Wird dies verneint, handelt es sich nicht um eine Beihilfe. Für die Stiftung erscheint die Beihilfeeigenschaft des KWKG nicht gegeben. - Abschaffung der Ausschreibungen:
Dies kann für einen Übergangszeitraum möglich sein. Bis zum 30.06.2021 muss die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) in nationales Recht umgesetzt sein. EE-Anlagen dürfen dann nur noch gefördert werden (Ausnahme Kleinanlagen), wenn dies offen, transparent, wettbewerbsfördernd, nichtdiskriminierend und kosteneffizient erfolgt. Dies ist mit Ausschreibungen sicher der Fall. - Wiedereinführung der Einspeisevergütung:
Dies ist nach Umsetzung der EE-RL, außer für Kleinanlagen, nicht möglich.
Quelle: DIHK vom 24.4.2019
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.03.2019 geurteilt, dass das deutsche Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) keine staatlichen Beihilfen enthalte. Die Kommissionsentscheidung von 2014 erklärte er für nichtig. Sie war auch die Grundlage für die Teilrückforderungen bei der Besonderen Ausgleichsregelung gewesen.
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Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

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Gefahrstoff und Gefahrgut - zwei Begriffe, die sich sehr ähnlich sind, die oft (aber nicht immer) auf dieselben Substanzen zutreffen, und dennoch einen anderen Fokus haben. Als Gefahrstoffe im engeren Sinn werden Stoffe bezeichnet, die per Definition als solche (gem. CLP-Verordnung*) eingestuft sind. |
Das sind die Stoffe, die Sie, wenn Sie sie kaufen, mit einem oder mehreren der Gefahrstoffsymbole gekennzeichnet sind. Im weiteren Sinne umfasst es auch solche Stoffe, die gefährliche Eigenschaften haben (können), die jedoch nicht gekennzeichnet sind.
- Dazu gehören zum Beispiel Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel etc., die per Definition von der CLP-Verordnung ausgenommen sind.
- Darunter fallen auch Stoffe, bei denen die Gefährlichkeit von bestimmten Umständen abhängt, zum Beispiel Trockeneis, Wasser bei langer Exposition, heißes Metall etc.
- Und schließlich fallen auch Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften darunter, die bei Arbeiten entstehen, zum Beispiel Schweißrauche, Abgase von Dieselmotoren, Stäube bei der Holzbearbeitung etc. aber auch Stoffe, die im Betrieb gemischt und erzeugt werden, zum Beispiel Abfälle oder Zwischenprodukte.
Das Gefahrstoffrecht regelt den Umgang einschließlich Lagerung dieser Stoffe auf Ihrem Betriebsgelände. Das Ziel ist der Schutz (der Mitarbeiter) vor Gesundheitsgefahren, vor Brand- und Explosionsgefahren und der Schutz der Umwelt insbesondere der Gewässerschutz. Das Gefahrstoffrecht ist also Arbeitsschutzrecht und liegt in den Händen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Im Gegensatz dazu ist das Ziel des Gefahrgutrechts, Güter, die gefährlich** sind, sicher von einem Ort zum anderen zu transportieren. Es betrachtet alle Tätigkeiten, die damit in Zusammenhang stehen, angefangen von der Beauftragung des Transports beim Versenden, über das Verpacken, das Verladen, den Transport selbst bis das beförderte Gut schließlich am Ziel sicher entladen und im Empfang genommen wird. Das Gefahrgutrecht ist also Verkehrsrecht und liegt in den Händen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).
Übrigens: Als Transportgüter mit gefährlichen Eigenschaften gelten nicht nur Chemikalien. Denken Sie nur an Lithium-Batterien!
Kurz:
- Das Gefahrstoffrecht regelt das Handling auf Ihrem Betriebsgelände
- Das Gefahrgutrecht regelt den Warenein- und -ausgang.
Für Tätigkeiten, die beides betreffen, wie zum Beispiel die Be- und Entladung müssen folglich auch beide Rechtsgebiete beachtet werden.
* CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 »Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen«
** Maßgeblich für die Gefährlichkeit ist die Zuordnung zu einer UN-Nummer.
Letzter Beitrag: Wir haben kein Gefahrgut - Sind Sie sicher?
Nächster Beitrag: Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun - Anlieferung gefährlicher Güter
Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Gefahrstoff und Gefahrgut - zwei Begriffe, die sich sehr ähnlich sind, die oft (aber nicht immer) auf dieselben Substanzen zutreffen, und dennoch einen anderen Fokus haben.
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Neue Fotos von uns

Die Zeit geht auch an uns nicht spurlos vorbei und deshalb haben wir uns zum »Fotoshooting« begeben. Nun sehen die Fotos uns wieder ähnlich :-)
Die Fotos sind entstanden im Loft von Thomas Kiehl, Fotograf in Metzingen. Er sorgte für eine entspannte und lockere Atmosphäre beim Fotografieren und ich glaube, man sieht es uns an, dass wir viel Spaß dabei hatten. Danke Thomas!
Die Zeit geht auch an uns nicht spurlos vorbei und deshalb haben wir uns zum »Fotoshooting« begeben. Nun sehen die Fotos uns wieder ähnlich :-)
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Womit sind unsere Kunden erfolgreich?

Eine häufig gestellte Frage zu Beginn neuer Kundenbeziehungen ist: »Haben Sie Erfahrungen in unserer Branche?«
Wir haben Erfahrungen. Unsere Expertise liegt im EHS-Bereich. Und weil der Großteil aller EHS-Anforderungen branchenübergreifend formuliert ist, sind wir branchenübergreifend tätig. Deshalb haben wir höchstwahrscheinlich auch Erfahrung in Ihrer Branche.
Wir haben die bunte Mischung dessen, womit unsere Kunden erfolgreich sind, in einer Wortwolke auf unserer Website zusammengestellt.
Eine häufig gestellte Frage zu Beginn neuer Kundenbeziehungen ist: »Haben Sie Erfahrungen in unserer Branche?«
Das haben wir zum Anlass genommen, zusammenzustellen, womit unsere Kunden ihr Geld verdienen.
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Der Risolva Infobrief März 2019 steht zum Download bereit.

Erst die Änderung und dann gleich die Neufassung von drei nationalen Gefahrgutverordnungen (GbV, GGAV und GGVSEB) runden das Paket »ADR 2019« ab.
Die Neufassung 554 über Abgase von Dieselmotoren sollten Sie sich näher ansehen. Die TRGS gilt nun auch für Außenbereiche, sodass also auch Be- und Entladetätigkeiten außerhalb von Gebäuden betrachtet werden müssen. Sie gilt natürlich auch für jede Indoor-Anwendung, einschließlich Probebetrieb von Sprinklerpumpen etc. Im Teil 2 des Infobriefs finden Sie die Betreiberpflichten.
Im Ausblick gibt es den Entwurf einer Novelle der TRwS 779: »Allgemeine Festlegungen zur AwSV«. Dieser befindet sich im Moment in der Anhörung und ist über die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. nach einer Registrierung und nur in Form von Bilddateien (nicht als zusammenhängende Pdf-Datei) und nur noch bis zum 31.3. kostenlos anzusehen. Danach kann der Entwurf im DWA-Shop kostenpflichtig bestellt werden.
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie Materialien der BAFA zum Energieaudit und von der Bundesnetzagentur zum Thema Stromspeicher und auch sonst eine Menge Interessantes und Nützliches.
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BAFA veröffentlicht Arbeitshilfen zum Energieaudit

Anfang Dezember endet nach vier Jahren die zweite Frist zur Durchführung verpflichtender Energieaudits nach dem EDL-G. Das BAFA hat hierzu das bisher bestehende Merkblatt aktualisiert und einen neuen Leitfaden zur Erstellung der Auditberichte herausgegeben.
Der 60-seitige Leitfaden soll als Hilfestellung zur korrekten Durchführung und Dokumentation von Energieauditberichten nach den Vorgaben der DIN EN 16247-1 dienen. Er beruht auf Erfahrungen aus der Auswertung von Auditberichten der ersten Verpflichtungsrunde.
Schwerpunkte sind Hinweis
e und Beispiele- zur Abgrenzung des Betrachtungsraums und der Analyse des Energieverbrauchs,
- zur Ermittlung und Darstellung von Energieeinsparmaßnahmen, inklusive Wirtschaftlichkeitsberechnung und Maßnahmenplan sowie
- Hinweise zur Anwendung des Multi-Site-Verfahrens bei Erst- und Wiederholungsaudits.
Zeitgleich wurde das offizielle Merkblatt für Energieaudits nach § 8 EDL-G überarbeitet.
Unabhängig vom nun laufenden Vorhaben zur Novelle des EDL-G [Anm. Risolva: siehe Information aus dem Risolva Infobrief Februar 2019] ist insbesondere das Merkblatt bei der aktuellen Arbeit zu berücksichtigen (der Leitfaden dient als Arbeitshilfe). Mit Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind aber noch einmal Anpassungen zu erwarten. Quelle DIHK
Anfang Dezember endet nach vier Jahren die zweite Frist zur Durchführung verpflichtender Energieaudits nach dem EDL-G. Das BAFA hat hierzu das bisher bestehende Merkblatt aktualisiert und einen neuen Leitfaden zur Erstellung der Auditberichte herausgegeben.
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Kühne These: Unterweisungen dürfen Spaß machen

Für viele Unternehmen sind Unterweisungen im Arbeitsschutz nur eine gesetzliche Pflicht. Mit der richtigen Kommunikation können sie aber auch zu einem Mehrwert für den betrieblichen Alltag werden. Wie das geht, vermittelt eine neue Praxishilfe der Kampagne kommmitmensch.
Die Veröffentlichung mit dem Titel »Gemeinsam besser kommunizieren: Gesprächsformate für eine gute Kultur« richtet sich vor allem an kleinere und mittlere Betriebe.
Aus der Pressemitteilung:
»Eines der Gesprächsformate der neuen Praxishilfe sind Unterweisungen. Damit sie gelingen, sollten die Beschäftigten aktiv daran beteiligt werden. Anstelle eines Vortrags empfiehlt die Kampagne kommmitmensch zum Beispiel Rundgänge, bei denen sich alle Beteiligten Gefahrenstellen anschauen und gemeinsam an einer Lösung arbeiten. Der Einsatz von Schutzeinrichtungen an Maschinen und persönlichen Schutzausrüstungen kann gemeinsam geprobt werden. Führungskräfte sollten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu ermutigen, sich im Gespräch einzubringen. Das gilt auch für das Thema psychische Belastungen, das am besten in einem offenen Dialog mit allen Beteiligen diskutiert werden kann.«
Anmerkung Risolva:
Viele denken immer noch, Unterweisungen müssen aus dem stupiden Ablesen von Betriebsanweisungen bestehen. Nein! Ob Sie es glauben oder nicht: Unterweisungen dürfen allen Beteiligten Spaß machen. Diese Veröffentlichung macht Mut, alte Denkstrukturen zu verlassen und neue, erfreuliche Wege zu gehen.
Unsere Erfahrung nach sollte »Unterweisen« vor allem eines sein: Ein Dialog zwischen Mitarbeitern und Führungskraft. Und dabei ist alles erlaubt, was dem Zweck des sicheren Arbeitens dient: Rundgänge, praktische Übungen, Frage-/Antwort-Spiele.
Wir kennen Unternehmen, wo Führungskräfte sogar gemeinsam mit den Mitarbeitern die Gefährdungsbeurteilungen durchgehen und das Ganze hinterher »Unterweisung« nennen. Nicht rechtskonform? Und ob! Denn Inhalte der Unterweisung sollen die Gefährdungen am Arbeitsplatz sein sowie die Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen um diese zu beseitigen oder zu minimieren. Und das ist exakt das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Sie schlagen drei Fliegen mit einer Klappe:
- Die Unterweisung ist erledigt,
- die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell und
- die Akzeptanz für Schutzmaßnahmen ist vorhanden.
Für viele Unternehmen sind Unterweisungen im Arbeitsschutz nur eine gesetzliche Pflicht. Mit der richtigen Kommunikation können sie aber auch zu einem Mehrwert für den betrieblichen Alltag werden. Wie das geht, vermittelt eine neue Praxishilfe der Kampagne kommmitmensch.
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Wir haben kein Gefahrgut! - Sind Sie sicher?

Im Rahmen der Datenerhebung zum Rechtsverzeichnis oder während Audits erleben wir es häufig, dass Kunden der Meinung sind, mit Gefahrgut nichts zu tun zu haben. Dementsprechend gibt es in diesen Unternehmen niemanden, der sich mit dem Thema auskennt. Diese Unternehmen gehen unter Umständen ein hohes Risiko ein und wir möchten im Folgenden darauf eingehen, warum das so ist, und wie Sie dem entgegenwirken können.
Vorausschickend möchte ich sagen, dass diese Haltung dem Gefahrgutrecht gegenüber mehr als nachvollziehbar ist. Das Gefahrgutrecht ist ein Moloch an Regelungen, die sich einem - selbst wenn man gewohnt ist, Rechtsvorschriften zu lesen - nicht von selbst erschließen. Sie sehen: ich spreche aus Erfahrung. 😊
Eine »Kopf-in-den Sand-Politik« ist jedoch der falsche Weg damit umzugehen, denn der Volksmund weiß bereits, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Diese »Strafen« kommen im Gefahrgutrecht meist als Bußgelder und/oder Punkte in Flensburg daher. Und sie treffen den jeweils Verantwortlichen im Unternehmen. Also die Führungskraft, in deren Verantwortungsbereich die Abgabe oder der Empfang von Gefahrgütern liegt. Falls die Pflichtendelegation nicht eindeutig ist, mag das auf die höheren Ebenen durchschlagen. Wenn keine Regelungen vorhanden sind, wird es jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Mitarbeiter treffen, der physisch die Versandstücke entgegennimmt oder abgibt.
Also, welches Unternehmen hat mit Gefahrgut zu tun?
Auch wenn man nicht im großen Stil Gefahrgut über die Straße verschickt oder gar selbst transportiert, ist dennoch jedes Unternehmen von Gefahrgutrecht betroffen, das zum Beispiel...
- im (Gefahrstoff-) Verzeichnis nur einen Stoff stehen hat, der eine Gefahrstoffkennzeichnung hat - denn diese Stoffe werden angeliefert und man hat die Pflichten des Empfängers.
- gefährliche Abfälle über einen Entsorger entsorgt, zum Beispiel Altbatterien, Spraydosen, Leuchtstoffröhren, Altöl, ölverschmutzte Betriebsmittel etc. - denn diese Abfälle sind in der Regel Gefahrgut. In diesem Fall hat man die Pflichten des Absenders, des Verpackers oder Befüllers (für Schüttgüter) und die des Verladers.
- im Rahmen von Reparaturen, dem Außendienst, oder gegenüber Niederlassungen o.ä. Werkzeuge, Notebooks, Handys, Werkzeuge etc. mit Lithiumbatterien oder auch nur einen Ersatz-Akku verschickt. Das Gefahrgutrecht gilt auch für das Empfangen solcher Geräte - allerdings nicht für Privatpersonen.
Natürlich sieht das Gefahrgutrecht eine Menge Ausnahmen für bestimmte Fälle vor, von denen man profitieren kann, um »nicht das ganz große Fass aufmachen zu müssen«.
Wichtig ist jedoch:
Es gibt einen Unterschied zwischen: »Wir haben nichts mit dem Gefahrgutrecht zu tun« und »Wir können von vielen Ausnahmeregelungen profitieren«. Der Unterschied liegt darin, dass Sie im ersten Fall hoffen, dass nichts passiert und im zweiten Fall wissen, was Sie tun.
In der nächsten Zeit werden wir in loser Folge ein paar der Anwendungsfälle unter die Lupe nehmen, die Sie ermutigen sollen, genauer hinzusehen und bewusste Entscheidungen zu treffen.
Nächster Beitrag: Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut
Im Rahmen der Datenerhebung zum Rechtsverzeichnis oder während Audits erleben wir es häufig, dass Kunden der Meinung sind, mit Gefahrgut nichts zu tun zu haben. Dementsprechend gibt es in diesen Unternehmen niemanden, der sich mit dem Thema auskennt. Diese Unternehmen gehen unter Umständen ein hohes Risiko ein und wir möchten im Folgenden darauf eingehen, warum das so ist, und wie Sie dem entgegenwirken können.
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IHK-Berechnungstool und Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer

Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
Da die IHK Lippe ihre Homepage umgestellt hat, hat sich der Link verändert. Passen Sie ggf. Ihr Lesezeichen entsprechend an. Der Link wird zukünftig auch bei Aktualisierungen wieder derselben bleiben.
Auf dieser Seite finden Sie auch Links zu diversen Merkblättern rund um das Energiethema sowie Anträge nach EnergieStG oder StromStG etc.
Die IHK Lippe hat das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Der Rentenbeitrag und die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- bzw. Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
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Der Risolva Infobrief Februar 2019 steht zum Download bereit.

Für den Infobrief Februar haben wir etliche neu gefasste TRBS im Gepäck, die das Paket rund um das Thema Absturz abrunden. Sie finden die entsprechenden Betreiberpflichten im Teil 2.
Der Ausblick richtet sich diesmal auf eine Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes. Und schließlich informieren wir Sie in den Hintergrundinformationen über das Thema Brexit und REACH, wo auch die Verpflichtungen des bzw. die Auswirkungen auf nachgeschaltete Anwender beleuchtet werden. Im Übrigen geht es thematisch quer durch den Gemüsegarten.
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REACH und der Brexit: ECHA veröffentlicht weitere Informationen

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 08. Februar 2019 auf ihrer Website diverse Empfehlungen veröffentlicht, wie sich betroffene Unternehmen im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten können.
Die Hilfestellungen der ECHA betreffen den Fall, dass es nach Ablauf des 29. März 2019 zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kommt. Sie umfassen etwa ein erweitertes »Q&A« sowie konkrete Handlungsanleitungen für Unternehmen, um für den EU-27-Markt weiter auf Stoffregistrierungen von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich zurückgreifen zu können.
Dazu plant die ECHA nach eigenen Angaben, u.U. ein Sonderkapitel (»Brexit-Window«) in REACH-IT vom 12. bis 29. März 2019 für Unternehmen einzurichten.
Auch nachgeschaltete Anwender sollten dementsprechend ihre Lieferketten auf REACH-Registrierungen überprüfen, die über ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich erfolgt sind.
Daneben weist die ECHA darauf hin, dass die Ausfuhr von Stoffen aus dem EU-27-Markt in das Vereinigte Königreich nach dem Brexit ebenfalls besondere Vorbereitung erfordert.
Bei der ECHA finden Sie die Mitteilung und weiterführende Informationen in englischer Sprache. Quelle: DIHK
Auch der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA widmet sich dem Thema. Dort finden Sie auch eine Liste von Stoffen, die ausschließlich von UK-Unternehmen registriert wurden.
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