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03.07.2019

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Unsere kleine Serie zum Gefahrgutrecht richtet sich bekanntermaßen nicht an solche Personen, die im Unternehmen aufgrund der Produkte oder der Dienstleistung (Speditionen) ohnehin mit dem meterdicken Gefahrgut-Regelwerk unter dem Kopfkissen schlafen.

Aus dem Grund lassen wir den Versand von Produkten als Gefahrgut außen vor. Vielmehr überlegen wir, an welcher Stelle sonst gefährliche Stoffe, Waren, Güter das Unternehmen verlassen.

Klassiker Nr. 1 Retouren:
Sie bekommen (Gefahr-) Stoffe als Gefahrgut für Ihre Produktion angeliefert und es gibt eine Reklamation Ihrerseits. Die betreffende Lieferung geht zurück an den Lieferanten. Und wenn die Anlieferung ein Gefahrguttransport war, dann ist der Rücktransport natürlich auch einer. Die Einstufung ist in diesem Fall ziemlich simpel: So wie es kam, so geht es wieder raus.

Sprechen Sie mit den betroffenen Stellen in Ihrem Unternehmen. Ist den Verantwortlichen dies bewusst?

Klassiker Nr. 2 Gefährliche Abfälle:
Genauso wenig, wie es eine direkte Zuordnung von Gefahrstoff zu Gefahrgut gibt, gibt es eine eindeutige Entsprechung von Abfallschlüsselnummer und Gefahrgut. Aber auch hier ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstufung nach beiden Rechtsgebieten erfolgt, hoch. Die üblichen Verdächtigen sind Altöl, Abfall- (Lithium-) Batterien, Leuchtstoffröhren, ölverschmutzte Betriebsmittel bzw. Aufsaug- und Filtermaterialien, Farb- und Lackreste, Labor-Chemikalien organisch oder anorganisch, Restentleerte Gebinde/Verpackungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen (unter bestimmten Bedingungen), wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen etc.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, einen intensiven Blick in Ihre Abfallbilanz zu werfen. Dort haben Sie - unter anderem - alle gefährlichen Abfälle aufgelistet. Die NachwV fordert, die Ablage der Nachweise sortiert nach Abfallschlüsselnummer. Die Angabe der UN Nummer ist nach Abfallrecht nicht gefordert. Um jedoch einen Überblick zu bekommen, welcher der das Unternehmen verlassenden Abfälle auch Gefahrgut ist, legen wir Ihnen ans Herz, auch diese Information in die Abfallbilanz aufzunehmen.

Woher bekommen Sie die Information? Leider ist das in diesem Fall nicht so einfach wie bei den angelieferten Stoffen, wo ein Sicherheitsdatenblatt die Information bereithält. Die Einstufung nach Gefahrgutrecht hängt sehr oft von der tatsächlichen Zusammensetzung und Beschaffeinheit innerhalb einer Abfallschlüsselnummer ab. Altöl zum Beispiel kann Gefahrgut sein, muss es aber nicht. Um eine Einzelprüfung kommen Sie also nicht herum.

Um die Abfälle nach Gefahrgutrecht einzustufen, können sich mit Ihrem Abfallentsorger ins Benehmen setzen. Nehmen Sie an dieser Stelle jedoch bitte unbedingt wahr: Verantwortlich für die korrekte Einstufung sind SIE. Deshalb notieren Sie zum eigenen Schutz bitte sorgfältig, dass und warum im Einzelfall ein gefährlicher Abfall kein Gefahrgut ist.

Wenn die beiden o.g. Klassiker in trockenen Tüchern sind überlegen Sie weiter:
Über welche Kanäle verlassen sonst Stoffe oder Güter das Unternehmen? - Werkstatt, Magazin, Labor, IT, Poststelle, Warenausgang, Instandhaltung, Service, Außendienst, Vertrieb, Marketing, Messedienst....? Wenn Sie mehrere Standorte haben: Was wird zwischen diesen (über öffentliche Straßen) hin- und hergefahren?

Reden Sie mit den Leuten. Überlegen Sie, was (darüber hinaus) als Gefahrgut gelten könnte. Heißer Tipp: Lithium-Batterien jeglicher Größe gehören dazu. Übliche Verdächtige sind auch: Maschinen und Geräte, die mit Gefahrstoffen befüllt sind, Kraftstoff in Ersatzkanister, die zum Betanken von Staplern von der Tankstelle zum Standort transportiert werden,...

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