Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Brauchen Sie Argumente für Arbeitsschutzmaßnahmen?

Bei der BAuA heißt es:
»Mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 16,7 Tagen* je Arbeitnehmer/-in ergeben sich im Jahr 2017 insgesamt 668,6 Millionen Arbeitsunfähigkeitstage. Ausgehend von diesem Arbeitsunfähigkeitsvolumen schätzt die BAuA die volkswirtschaftlichen Produktionsausfälle auf insgesamt 76 Milliarden Euro bzw. den Ausfall an Bruttowertschöpfung auf 136 Milliarden Euro.«
Die gesamte Studie - auch die für die zurückliegenden Jahre - können Sie auf der Seite der BAuA herunterladen.
Dabei ist es durchaus erfreulich dass mit 21.772 Fällen die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten im Jahr 2017 um 2,5 Prozent zurückging. »Auch die Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit sanken um 0,5 Prozent. 954.627 und damit 0,5 Prozent weniger meldepflichtige Arbeitsunfälle ereigneten sich 2017 im Vergleich zum Vorjahr. Mit umgerechnet 22,5 Arbeitsunfällen pro 1000 Vollarbeiter wird damit der niedrigste Stand seit Bestehen der Bundesrepublik erreicht. Die Wegeunfälle hingegen stiegen um rund 2,5 Prozent auf 193.150 Fälle an.«
Deshalb lohnt es sich das Thema Verskehrssicherheit näher zu betrachten. Sie finden dezu Informationen in den vorangegangenen Beiträgen bei unseren News.
* Nach wie vor hat die Diagnosegruppe »Muskel-Skelett-Erkrankungen« mit knapp einem Viertel (22,5 %) den größten Anteil an den Ausfalltagen aufgrund von Krankschreibung. Die Diagnosegruppe »Psychische und Verhaltensstörungen« folgt mit 16 Prozent auf Rang zwei, während »Krankheiten des Atmungssystems« Ursache für etwa als jeden siebten Ausfalltag (13,9 %) waren.
Die Zahl der Verrentungen aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit blieb insgesamt stabil. Mit 165.638 Fällen in 2017 gab es einen Rückgang zum Vorjahr um 4,8 Prozent. Mit 43 Prozent bleiben "Psychische und Verhaltensstörungen" mit großem Abstand häufigste Ursache für eine vorzeitige Verrentung.
Mehr Informationen zu den Entwicklungen im Arbeitsschutz finden Sie in der BAuA Publikation »Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Berichtsjahr 2017«.
Die BAuA hat einen Artikel zu den volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit veröffentlicht. Diese Produktionsausfallkosten betreffen Lohnkosten und den Verlust an Arbeitsproduktivität.
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Verkehrssicherheit III: Innerbetriebliche Verkehrswege

Nicht nur auf den bundesdeutschen Straßen gibt es Gefahren. Auch auf innerbetrieblichen Verkehrswegen (als da wären: Flure, Gänge, Rampen, Treppen, Verkehrsflächen in Lagern und auf Höfen sowie Flucht- und Rettungswege) gibt es nicht unerhebliche Risiken. Betroffen sind dabei meistens Fußgänger (85 % der Unfälle).
Auch Be- und Entladetätigkeiten sind unfallträchtig. Die meisten Arbeitsunfälle von Berufskraftfahrern ereignen sich, während das Fahrzeug steht und oft wenn Güter be- oder entladen werden. Quelle: praevention-aktuell.de
Der Artikel »Auf dem Holzweg« nimmt sich des Themas »Innerbetriebliche Verkehrswege« an. Die These: Viele Unfälle ließen sich mit einfachen Mitteln vermeiden. Im Artikel finden Sie auch eine Checkliste sowie einen Aushang zu den »Sechs Regeln zur Sicherheit im innerbetrieblichen Verkehr«.
Der Artikel »Unfallfrei vom Hof« adressiert die Gefahren von Be- und Entladetätigkeiten und sowie mögliche Schutzmaßnahmen. Auch hier gibt es eine Checkliste.
Das Online-Portal praevention-aktuell.de stellt fest, dass es auch auf innerbetrieblichen Verkehrswegen nicht unerhebliche Risiken gibt. Genauso wie beim Be- und Entladen von Fahrzeugen.
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Der Risolva Infobrief Januar 2019 steht zum Download bereit.

Willkommen im neuen Jahr mit der Winterausgabe des Risolva Infobriefs.
Richtig viel hat sich getan durch das kurz vor Weihnachten veröffentlichte Energiesammelgesetz, das Änderungen an vielen Energievorschriften nach sich zieht - und damit im ein oder anderen Fall auch gleich richtig viel Arbeit mit sich bringt. Mittlerweile ist auch das novellierte TEHG veröffentlicht worden (siehe Teil 2 des Infobriefs) und die Nachfolge-Verordnung der EU-Monitoring-Verordnung, die die alte zum 1.1.2021 ablösen wird. Der Emissionshandel ist auch Thema im Kapitel Ausblick. Dort haben wir Informationen zum Referentenentwurf EHV 2030.
Die EMAS-Verordnung wurde hinsichtlich des Anhangs IV zur Umweltberichterstattung geändert, eine TRBS zum Umgang mit Leitern (siehe Teil 2 des Infobriefs) ist neu gefasst und ein paar Änderungen auf Länderebene haben wir auch im Gepäck.
Bei den Hintergrundinformationen liegt der Schwerpunkt diesmal auf der Verkehrssicherheit - innerbetrieblich, auf dem Weg von/zur Arbeit und im Außendienst und auf Dienstreisen.
Der Risolva Infobrief Januar 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Verkehrssicherheit II: Die 8 Lebensretter für den Arbeitsweg

Sicher zur Arbeit und wieder nach Hause zu kommen, ist keine Selbstverständlichkeit. Jahr für Jahr gibt es in den Mitgliedsbetrieben der BG RCI meldepflichtige und leider auch tödliche Wegeunfälle, und ihre Zahl hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Um dem entgegenzuwirken und Unternehmen und Beschäftigte für diese Thematik zu sensibilisieren, hat die BG RCI das Unfallgeschehen genau analysiert und in die »8 Lebensretter für Ihren Arbeitsweg« einfließen lassen. Quelle: BG RCI
Behandelt werden die folgenden Themen:
- Auf Bundes- und Landstraßen: höchste Vorsicht
- Gute Sicht. Trockene Straße. Nur scheinbare Sicherheit
- Gurte retten Leben - daher immer anschnallen
- Auf zwei Rädern unterwegs - hohes Risiko!
- Es kann dich immer treffen - an jedem Tag!
- Defensiv fahren - Leben retten!
- Ausgeschlafen. Aufmerksam. Zeitdruck vermeiden!
- Ablenkung und Unaufmerksamkeit - Lebensgefahr!
Anmerkung Risolva:
Dass man heutzutage noch auf Punkt 3 eingehen muss, ist kaum zu glauben.
Die BG RCI hat das Unfallgeschehen im Straßenverkehr genau analysiert und in die »8 Lebensretter für Ihren Arbeitsweg« einfließen lassen.
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Verkehrssicherheit I: Sicher unterwegs für den Betrieb

Das Online-Portal praevention-aktuell.de beschäftigt sich in diesem Monat ausführlich mit dem Thema der Verkehrssicherheit. Der Anlass dafür wird im Prävention-aktuell-Newsletter und im Beitrag deutlich. Hier einige wesentliche Aussagen daraus:
- »[…] 2018 sind täglich knapp neun Personen im Straßenverkehr gestorben und etwa 1.076 verletzt worden. Viele dieser Unfälle sind auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert.«
- »Mehr als die Hälfte aller tödlichen Arbeitsunfälle entfielen 2017 auf die Wegeunfälle.«
- »Rund 90 Prozent aller Unfälle im Straßenverkehr sind verhaltensbedingt.« Quelle Newsletter Prävention-aktuell
Unsere Erfahrung bei Audits:
Unternehmen erfassen zwar Wegeunfälle. Häufig erfolgt jedoch gar keine Unfallauswertung oder jedenfalls nicht in dem Umfang wie bei Arbeitsunfällen. Begründung: Da können wir ohnehin nichts machen.
Wenn aber die meisten Verkehrsunfälle verhaltensbedingt sind, dann ist klar, dass der Unterweisung und der Sensibilisierung der Mitarbeiter eine besondere Bedeutung zukommt. Denn auch wenn der Unfall nicht auf dem Betriebsgelände passiert, so trägt das Unternehmen doch den Arbeitsausfall und ggf. Folgekosten.
Im genannten Beitrag von praevention-aktuell.de werden diverse Programme, Schwerpunktaktionen, Projekte, Checklisten, Seminare etc. vorgestellt, die alle zum Ziel haben, das Sicherheitsbewusstsein der Verkehrsteilnehmer stetig zu schärfen, um eine langfristige Änderung des Verhaltens zu bewirken und damit die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Unter anderem wird vorgestellt:
- Website Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)
- Kampagne Risiko-Check »Emotionen im Straßenverkehr«
- Informationen zu GUROM
- Checkliste Verkehrssicherheit BG ETEM
Schauen Sie mal rein...
Zahlen sind alarmierend:
Unfälle im Straßenverkehr sind überwiegend verhaltensbedingt. Auch für Unternehmen ein Grund, sich mit der Thematik zu beschäftigen.
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Entsorgungsfachbetriebe-Register online

Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register (eEFBV) online geschaltet.
Es umfasst neben dem Register über die zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe gemäß § 28 auch das Register über die gemäß Altfahrzeugverordnung anerkannten Betriebe gemäß § 7 AltfahrzeugV.
Im Fachbetrieberegister kann damit recherchiert werden nach
Entsorgungsfachbetrieben
Anerkannten Betrieben gemäß Altfahrzeugverordnung
Zertifizierungsorganisationen
Im erstgenannten Recherchebereich »Entsorgungsfachbetriebe« kann nach Informationen gesucht werden, die in Entsorgungsfachbetriebezertifikaten enthalten sind. Grundsätzlich enthält das Fachbetrieberegister nur Daten von zertifizierten oder rezertifizierten Entsorgungsfachbetrieben, für die nach dem 01.06.2018 über das Zertifiziererportal ein Entsorgungsfachbetriebezertifikat elektronisch an die zuständigen Behörden übermittelt wurden.
Die Vollständigkeit des Fachbetrieberegisters im Bereich Entsorgungsfachbetriebe ist damit erst nach etwa einjährigem Betrieb des Zertifiziererportals, also ab dem 01.06.2019 gegeben.
Überwachungsberichte oder Inhalte daraus sind nicht Teil des Fachbetrieberegisters und können über dieses grundsätzlich nicht recherchiert werden. Quelle: Umweltschutz-Nachrichten IHK Reutlingen, 11/2018 auf Basis IKA – »InformationsKoordinierende Stelle Abfall DV-Systeme« der Bundesländer (gekürzt)
Nach der neuen EfBV müssen Zertifizierungsorganisationen, die von ihnen ausgestellten Zertifikate und die zugehörigen Überwachungsberichte unverzüglich in elektronischer Form an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Auch der Entzug eines Zertifikats ist den zuständigen Behörden von den Zertifizierungsorganisationen unverzüglich in elektronischer Form mitzuteilen. Dazu wurde Ende letzten Jahres das Entsorgungsfachbetriebe-Register online geschaltet.
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In drei Schritten erfolgreich Feedback geben

Egal wie gut das Betriebsklima ist – Kritik gehört zum Geschäft. Besonders wenn es darum geht, Arbeit sicher und gesund zu gestalten. Doch gerade Rückmeldungen zu Dingen, die jemand übersehen hat, oder kleinen Fehlern, die dem Gegenüber unterlaufen sind, werden manchmal zur Herausforderung. Damit das Feedback nicht als persönlicher Angriff, sondern konstruktiv wahrgenommen wird, sollte die Rückmeldung so konkret wie möglich sein und sich auf beobachtbares, beschreibbares Verhalten stützen.
Eine gute Methode:
Die drei W - Wahrnehmung, Wirkung, Wunsch.
Schritt 1: Die eigene Wahrnehmung schildern
Der erste Schritt besteht darin, die eigene Wahrnehmung mitzuteilen. Es geht darum, möglichst wertfreie Beschreibungen und Beobachtungen mitzuteilen: »Herr Müller, ich habe heute Morgen zufälligerweise gesehen, dass Sie Ihre Schutzausrüstung nicht getragen haben.« Es geht also darum, die Situation konkret aus der eigenen Sicht in Form von Ich-Botschaften zu schildern.
Schritt 2: Wirkung erläutern
Im zweiten Schritt geht es darum zu erläutern, welche Wirkung das beobachtbare Verhalten auf uns hat: »Ich kann das nicht gut mit ansehen, wie Sie Ihre Gesundheit gefährden. Ich mache mir dann Sorgen, dass Sie sich verletzen.«
Schritt 3: Wunsch formulieren
Abschließend geht es darum, konkret zu benennen, welches Verhalten man sich künftig wünschen würde: »Bitte tragen Sie in Zukunft Ihre Schutzausrüstung. Ich muss mich darauf verlassen können. Denn ich möchte, dass wir noch lange gesund zusammenarbeiten können.« Bei diesem Schritt geht es darum, eine verbindliche Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten zu treffen.
Mehr Tipps zum Geben und Nehmen von Feedback gibt auch das Magazin für Sicherheitsbeauftragte Arbeit & Gesundheit. Quelle: DGUV (gekürzt).
Egal wie gut das Betriebsklima ist – Kritik gehört zum Geschäft. Besonders wenn es darum geht, Arbeit sicher und gesund zu gestalten. Doch gerade Rückmeldungen zu Dingen, die jemand übersehen hat, oder kleinen Fehlern, die dem Gegenüber unterlaufen sind, werden manchmal zur Herausforderung.
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Der Risolva Infobrief Dezember 2018 steht zum Download bereit.

Wie bereits im letzten Infobrief angekündigt, erhalten Sie heute die vier Teile der TROS Laserstrahlung aufbereitet.
Ein weiteres Highlight der heutigen Ausgabe ist die neue StrlSchV, die das StrlSchG ergänzt und präzisiert. Beide treten zum 31.12.2018 in Kraft.
Denken Sie auch daran, dass ab 1.1.2019 das neue VerpackG gilt. Dazu gibt es in den Hintergrundinformationen nochmals eine Zusammenfassung diverser Informationsschriften.
Dort finden Sie u.a. auch Beiträge zu Steuervorteilen für Elektro-Dienstfahrzeuge, Brandschutz im Zusammenhang mit Lithium-Batterien und zum neuen Entsorgungsfachbetriebe-Register.
Wir wünschen Ihnen allen ein schönes Weihnachtsfest, erholsame Feiertage und ein gutes, gesundes neues Jahr. Wir freuen uns, wenn Sie auch nächstes Jahr unseren Infobrief lesen.
Danke für Ihre Treue
Ihr Risolva Team
Der Risolva Infobrief Dezember 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Null Toleranz bei Manipulation

Jedes Jahr passieren tausende Arbeitsunfälle, weil Produktionsmaschinen manipuliert werden. Nach Angaben des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV
- sind an rund jeder dritten Maschine in Unternehmen Schutzeinrichtungen teilweise oder dauerhaft manipuliert.
- 90 Prozent der Beschäftigten, die an manipulierten Maschinen arbeiten, wissen um die ausgeschalteten Schutzvorkehrungen.
- Doch nur sieben Prozent empfinden das als erhöhtes Risiko.
Ein Trugschluss, denn:
Nach Schätzung von Fachleuten geschieht jeder vierte Arbeitsunfall an Maschinen als Folge manipulierter Schutzeinrichtungen.
Für Unternehmen ist es unerlässlich, dieses Risiko ernst zu nehmen. Kommt es zu einem Unfall, fallen nicht nur wichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus.
Unter Umständen haften Führungskräfte auch persönlich für entstandene Schäden. In einem Fall aus dem Emsland, bei dem ein Mitarbeiter zu Tode kam, wurden beispielsweise zwei der drei Geschäftsführer wegen fahrlässiger Tötung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt, der dritte zu einer Geldstrafe. Quelle: top-eins, Das Magazin für Führungskräfte (stark gekürzt)
[Anmerkung Risolva: Da Führungskräfte Garantenstellung haben, wird vor Gericht das Unterlassen (zum Beispiel wenn ein Sicherheitsmangel geduldet wird) dem aktiven Handeln gleichgestellt.]
Im Artikel lesen Sie auch:
Warum Mitarbeiter Manipulationen vornehmen und wie Sie Manipulationen von vornherein vermeiden können.
Auch das Magazin für Sicherheitsbeauftragte Arbeit & Gesundheit greift dieses Thema auf.
Jedes Jahr passieren tausende Arbeitsunfälle, weil Produktionsmaschinen manipuliert werden. Unterschiedliche Gründe tragen dazu bei. Ein Zustand, den eine Führungskraft schon aus Eigeninteresse auf keinen Fall akzeptieren sollte.
» Weitere Informationen zu Null Toleranz bei Manipulation
Baden-Württemberg: Abfallbehörden fordern Dokumentationen nach GewAbfV an

Die unteren Abfallbehörden bei den Landratsämtern sowie die Regierungspräsidien für die ihnen zugeordneten Unternehmen haben damit begonnen, bei abfallerzeugenden Unternehmen Dokumentationen gemäß der Gewerbeabfallverordnung einzufordern. Hintergrund sind die seit 01.08.2017 geltenden Pflichten aus der novellierten Verordnung.
Die gleichlautenden Schreiben der Behörden beruhen auf einer Vorlage, die auf Landesebene unter Leitung des Umweltministeriums und Beteiligung aller Regierungspräsidien erarbeitet wurde. Die Vorgaben aus der Verordnung an den Umfang der Dokumentation werden darin detailliert aufgegriffen.
Erstaunlich ist aus Sicht der IHK die Forderung, auch Praxisbelege beizufügen und zwar für den Zeitraum des 1. Quartals 2018. Denn die Dokumentation nach Gewerbeabfallverordnung ist bekanntlich primär eine kurze Beschreibung des betrieblichen Abfallmanagements (»was wird getrennt gesammelt und wie entsorgt, und was nicht und warum«). Konkrete Zahlen dazu und diese speziell nur aus einem Quartal erscheinen dagegen wenig aussagekräftig.
Dennoch ist die Forderung formal berechtigt, da ergänzende Belege wie z. B. Rechnungen oder Wiegescheine Teil der Dokumentation sein sollen. Dies soll aus Sicht der Behörden mit der »Viertel-Jahres-Zeitraums-Aktion« verdeutlicht werden. Es ist derzeit nicht vorgesehen, diese nun vierteljährlich jeweils zu wiederholen. Quelle: Umweltschutz-Nachrichten der IHK Reutlingen, Nr. 10 / 2018
Die unteren Abfallbehörden bei den Landratsämtern sowie die Regierungspräsidien für die ihnen zugeordneten Unternehmen haben damit begonnen, bei abfallerzeugenden Unternehmen Dokumentationen gemäß der Gewerbeabfallverordnung einzufordern. Hintergrund sind die seit 01.08.2017 geltenden Pflichten aus der novellierten Verordnung.
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Der Risolva Infobrief November 2018 steht zum Download bereit.

Diesen Monat ist ordentlich was los in Sachen neuen oder geänderten Rechtsvorschriften, allen voran die Änderungen des ADR in 2019, die Neufassung der HkRNDV, die Änderungen der MaStRV sowie die neue DIN EN ISO 50001. Außerdem gibt es eine Neufassung der TRBS 3121 zum Betrieb von Aufzugsanlagen.
Für den nächsten Monat kann ich Ihnen die Neufassung der vier TROS Laserstrahlung avisieren. Diese sind zwar letzte Woche offiziell veröffentlicht worden, waren für uns jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung des Infobrief noch nicht zugänglich, da weder die BAuA noch umwelt-online sie eingestellt hatten.
Sie finden darüber hinaus mehr als drei Seiten Ausblick auf anstehende Rechtsänderungen sowie vier Seiten mit Hintergrundinfos.
Der Risolva Infobrief November 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Schritt für Schritt zum BImSchG-Genehmigungsantrag

Sie beabsichtigen, eine nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtige Anlage zu betreiben bzw. ihre genehmigte Anlage wesentlich zu ändern. Für die Erstellung des dazu erforderlichen Genehmigungsantrages beauftragen Sie keinen Dienstleister, der sich damit auskennt, sondern Sie erledigen das selber.
Gehen Sie dabei nach folgenden Schritten vor:
- Definieren Sie das geplante Vorhaben. Ordnen Sie es der relevanten Anlagennummer gemäß 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) zu.
- Vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Genehmigungsbehörde. Auf dieser Behördenkonferenz stellen Sie Ihr Vorhaben vor.
- Bereiten Sie sich auf diese Vorantragskonferenz gut vor.
- Binden Sie Gutachter und gegebenenfalls ein Architektur-/Planungsbüro in das Antragserstellungsverfahren ein.
- Die Antragserstellung beginnt mit dem Sammeln von Daten. Was Sie alles brauchen, steht in der 9. BImSchV. Eine detallierte Aufstellung finden Sie auch in unserer Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Erforderliche Informationen und Daten«.
- Wenn die Entwurfsfassung fertig ist, prüfen Sie alle Angaben auf Stimmigkeit.
- Nach der innerbetrieblichen Freigabe des Antragsentwurfes vereinbaren Sie mit den Behördenmitarbeitern einen Termin zur Besprechung des Antragsentwurfs.
- Steht die Endfassung, können Sie die Antragsunterlagen einreichen - elektronisch und/oder Mehrfertigungen in Papierform, ganz so, wie es die Behörde gerne hätte.
Wie geht es weiter?
- Die Behörde prüft Ihre Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. Dafür haben die Behördenmitarbeiter einen Monat Zeit.
-
Ist die Vollständigkeit festgestellt, bekommen Sie nach weiteren drei Monaten den Genehmigungsbescheid, wenn Ihr Vorhaben in einem einfachen Verfahren beschieden wird. Sieben Monate hat die Behörde Zeit, wenn es sich um ein förmliches Verfahren handelt, bei dem die Antragsunterlagen einen Monat öffentlich ausgelegt werden.
Weitere Informationen:
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Vorgehen bei der Erstellung eines Antrags«
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Erforderliche Informationen und Daten«
» Link-Liste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Wo finde ich die offiziellen Formulare?«
Wenn Ihnen das Tagesgeschäft keine Zeit lässt, selbst den Antrag zu schreiben, dann unterstützen wir Sie dabei gerne. Sie stehen uns dann als Ansprechpartner für Auskünfte, Informationen und Daten zur Verfügung, aber das kostet Sie lange nicht die Zeit, die die eigentliche Antragserstellung erfordert. Ihr Ansprechpartner ist Anja Blum (E-Mail).
Sie beabsichtigen, eine nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtige Anlage zu betreiben bzw. ihre genehmigte Anlage wesentlich zu ändern. Für die Erstellung des dazu erforderlichen Genehmigungsantrages beauftragen Sie keinen Dienstleister, der sich damit auskennt, sondern Sie erledigen das selber.
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