Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Gabelstapler: Unersetzlich, aber gefährlich

Nahezu jedes Unternehmen, das innerbetrieblich Transporte durchführt, setzt Gabelstapler ein. Sie sind unverzichtbare Helfer. Jahr für Jahr passieren in Deutschland allerdings rund 12.000 Unfälle mit Gabelstaplern. Nicht die Staplerfahrer selbst sind dabei meist die leidtragenden, sondern Fußgänger, die sich in der Nähe des Staplers aufhalten. In rund zwei Dritteln der Fälle werden sie angefahren oder eingequetscht. Doch was können Unternehmen tun, um die Zahl der Unfälle mit Gabelstapler zu reduzieren und die innerbetriebliche Verkehrssicherheit zu erhöhen? Quelle: prävention-aktuell.
Darüber gibt es auf der Website praevention-aktuell.de einen Podcast. Auf der Seite können Sie sich auch einen Checkliste für Stapler herunterladen
Nahezu jedes Unternehmen, das innerbetrieblich Transporte durchführt, setzt Gabelstapler ein. Sie sind unverzichtbare Helfer. Jahr für Jahr passieren in Deutschland allerdings rund 12.000 Unfälle mit Gabelstaplern.
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Verantwortung für den Arbeitsschutz

Die BGHM geht in Ihrer Pressemitteilung folgenden Fragen nach:
Wer ist eigentlich für den Arbeitsschutz in einem Unternehmen verantwortlich? Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Sicherheitsbeauftragte? Die Beschäftigten selbst oder doch der Unternehmer? Bei diesen Fragen kommen viele ins Grübeln.
Auch das online-Portal »topeins - Das Magazin für Führungskräfte« beschäftigt sich mit dieser Thematik: »Arbeitsschutz ist Chefsache. Manche Führungskräfte wissen das überhaupt nicht, wieder andere rätseln wofür genau und in welchem Umfang sie zuständig sind.«
Beide Artikel lassen keinen Zweifel daran: Verantwortlich sind die Führungskräfte.
Und jetzt die große Frage: Wissen Ihre Führungskräfte, dass sie diese Pflichten haben? Kennen sie sie im Einzelnen?
Für die Einführung in dieser Thematik genauso wie zur Auffrischung bieten wir unsere durch und durch an der Praxis ausgerichtete Schulung »Unternehmerpflichten« an. In der Schulung erfahren die Teilnehmer
- warum Unternehmerpflichten übertragen werden (sollen).
- welche spezielle Verantwortung der Unternehmer hat.
- den Unterschied zwischen Unternehmer- und Beauftragtenpflichten
- den Unterschied zwischen Planerpflichten und Betreiberpflichten.
- typische Betreiberpflichten im Verantwortungsbereich der Teilnehmer.
- dass und warum die Gefährdungsbeurteilung dabei so wichtig ist.
- welche Konsequenzen es hat, wenn etwas schief geht.
- wie sie richtig arbeiten, damit sie ›sicher‹ sind.
Dabei dürfen sich die Teilnehmer wie in einer Theoriestunde der Fahrschule fühlen: Sie lernen, was sie zu beachten haben, ohne dass sie en Detail in die Paragrafen eintauchen.
In Ergänzung zu unserem letzten Beitrag hier noch zwei Artikel, die sich dem Thema »Verantwortung für den Arbeitsschutz« widmen.
» Weitere Informationen zu Verantwortung für den Arbeitsschutz
Der Risolva Infobrief Oktober 2018 steht zum Download bereit.

Heute: vier neu gefasste TRBS. Thematisch geht es dabei quer durch den Gemüsegarten:
Erlaubnispflichtige Anlagen (z.B. Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen etc.)
Ex-Bereiche
Dampf und Druck
Absturzgefährdungen
Im Ausblich geht es weiter mit dem TEHG und es steht eine Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung an, die nun hoffentlich ein wenig mehr Rechtssicherheit mit sich bringen wird.
Unter Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem einen Beitrag zu Dokumentationspflichten nach GewAbfV, eine Checkliste für Gabelstapler, diverse Materialien und Anregungen für Schulungen/Unterweisungen u.v.m.
Der Risolva Infobrief Oktober 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
» Weitere Informationen zu Der Risolva Infobrief Oktober 2018 steht zum Download bereit.
Mit gutem Beispiel voran: Führungskräfte sollten auch in Sachen Sicherheit und Gesundheit Vorbild sein

Führungskräfte müssen dafür sorgen, dass ihre Beschäftigten sicher und gesund arbeiten. »Das gelingt am besten, wenn es ganz selbstverständlich ist, auf die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu achten«, sagt Dr. Marlen Cosmar, Diplom-Psychologin am Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IAG). »Das ist letztlich eine Frage der Kultur im Unternehmen.«
Führungskräfte könnten entscheidend dazu beitragen, dass eine solche Kultur entstehe - zum Beispiel indem sie Sicherheit und Gesundheit immer wieder zum Thema machten: »Das kann bei Besprechungen oder Unterweisungen der Fall sein. Auch ein Lob für sicheres und gesundes Arbeiten oder Hinweise auf mögliche Gefahrenquellen beim Rundgang durch den Betrieb zeigen: Sicherheit und Gesundheit sind für mich als Führungskraft wichtig.«
Natürlich müssen Führungskräfte auch mit gutem Beispiel vorangehen. »Sind Führungskräfte beispielsweise immer die Ersten und Letzten im Betrieb, überträgt sich das auch auf die Beschäftigten. Sie bekommen das Gefühl, ebenfalls Überstunden ableisten zu müssen und können dann nicht mehr guten Gewissens pünktlich nach Hause gehen«, so Cosmar. Aus dieser Erwartungshaltung entstehe dann Stress. Vorbilder sind Führungskräfte auch, indem sie vorgeschriebene Schutzausrüstung tragen und geltende Sicherheitsregeln beachten. Von den Beschäftigten sollten sie ein solches Verhalten auch immer wieder aktiv einfordern. Quelle: DGUV (gekürzt)
Den anderen sagen, wie es geht, aber sich selbst nicht daran halten? Das sollten Führungskräfte lieber nicht tun – gerade wenn es um die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit geht. Darauf weisen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Präventionskampagne »kommmitmensch« hin. Denn nur wer selbst ein Vorbild ist, baut Gesundheitsrisiken ab und sorgt so für mehr Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.
» Weitere Informationen zu Mit gutem Beispiel voran: Führungskräfte sollten auch in Sachen Sicherheit und Gesundheit Vorbild sein
Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.

Gemäß § 60 EEG haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Darüber hinaus besteht gem. § 61 EEG eine Umlagepflicht für die Eigenversorgung und sonstigen Letztverbrauch. Mit diesen Zahlungen soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertragungsnetzbetreiber bei der EEG-Umsetzung nach § 3 Abs. 3 und 4 EEV sowie § 6 EEAV gedeckt werden.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind gemäß § 5 EEV verpflichtet, bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr zu ermitteln und zu veröffentlichen.
Die EEG-Umlage für nicht privilegierten Letztverbraucherabsatz beträgt für das Jahr 2019 6,405 ct/kWh.
Für Strom, der unter die besondere Ausgleichsregelung nach §§ 63 ff. EEG fällt, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die EEG-Umlage gemäß §§ 64, 65, 103 EEG anteilig begrenzen.
Das Konzept für das Prognoseverfahren und die Grundlagen für die Berechnung der EEG-Umlage 2019 stehen auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber zum Download bereit. Quelle: NETZTRANSPARENZ.DE Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber haben gestern die EEG-Umlage für 2019 veröffentlicht. Sie beträgt 6,405 ct/kWh. Zum Vergleich: in 2018 beträgt sie 6,792 ct/kWh.
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Abfallrechtliche Einstufung von Metallspänen, denen Kühlschmierstoffe anhaften
Darin wird zunächst ein vierzeiliger Beschluss der LAGA-Vollversammlung vom April 2018 zitiert. Bei den darin erwähnten »Vollzugshinweisen« handelt es sich offenbar um den Folgetext, welcher nur eineinhalb DIN A-4-Seiten umfasst und überschrieben ist mit »Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen«.
Die Vollzugshinweise treffen im Wesentlichen die zwei folgenden Aussagen:
- Metallspäne mit Anhaftungen und ohne jegliche innerbetriebliche Vorbehandlung (z. B. durch Zentrifugieren) werden dem o. g. Abfallschlüssel 12 01 18* zugeordnet und damit als gefährliche Abfälle eingestuft.
- Falls solche Späne dagegen am Ort der Entstehung physikalisch (»durch zentrifugieren, pressen oder bspw. in einem Spänelager ausreichend lang abtropfen lassen«) behandelt werden und danach »nicht mehr abtropfen«“ bzw. »keine liquide Phase im Behältnis der abgetrennten Metallspäne feststellbar« ist, gelten sie als nicht gefährliche Abfälle. Quelle. DIHK (gekürzt)
Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat auf ihrer Homepage »Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen« als Ergebnis der LAGA-Vollversammlung vom April 2018 veröffentlicht.
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Lernen, das Spaß macht

Die BGHW hat ihr Lernportal um einen offenen Bereich erweitert. Dieser startet mit dem Thema »Motivierend unterweisen«. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und alle, die sich für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit interessieren, können das neue Angebot ohne vorherige Anmeldung nutzen.
Bisher konnten nur Seminarteilnehmerinnen und teilnehmer auf die BGHW-Lernmodule zugreifen. Mit dem offenen Angebot ist nun ein selbstorganisiertes Lernen auch ohne Seminarbesuch möglich.
Den Machern des Lernportals ist es wichtig, Wissen nicht einfach nur darzustellen, sondern die Anwenderinnen und Anwender aktiv einzubinden. Durch spielerische Methoden sollen sie dazu ermuntert werden, sich intensiv mit einem Thema auseinanderzusetzen. Interaktive Aufgaben und Fragen regen dazu an, die eigene Situation im Betrieb zu beleuchten und diese zu verbessern.
Das Angebot startet mit vier Lernmodulen zum Thema »Motivierend unterweisen«. Diese können unabhängig voneinander bearbeitet werden. Geplant ist, das Angebot um weitere digitale Inhalte aus den BGHW-Seminaren auszubauen. Quelle: DGUV
» BGHW Lernportal
Die BGHW hat ihr Lernportal um einen offenen Bereich erweitert. Dieser startet mit dem Thema »Motivierend unterweisen«. Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und alle, die sich für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit interessieren, können das neue Angebot ohne vorherige Anmeldung nutzen.
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Der Risolva Infobrief September 2018 steht zum Download bereit.

Im heutigen Infobrief ist vor allem die Änderung der AbwV erwähnenswert. Auch auf Länderebene hat sich etwas getan. Die Bauordnungen werden gerade sukzessive angepasst (oder gleich ganz neu gefasst).
Bei den Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem weitergehende Beiträge zu altbekannten Themen, als da wären ElektroG, VerpackV, GewAbfV und KWK-Eigenversorgung.
Der Risolva Infobrief September 2018 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
» Weitere Informationen zu Der Risolva Infobrief September 2018 steht zum Download bereit.
Arbeitsstätten-Quiz

Sie erhalten verschiedene Fragen mit je zwei Antwortmöglichkeiten, doch nur eine ist richtig. Sind Sie mit Ihrer Antwort nicht zufrieden können Sie das Quiz neu starten. Am Ende des Spiels erhalten Sie Ihr Ergebnis.
Aus dem Teaser:
»Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dienen der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz von Beschäftigten. Sie regeln, worauf Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte und bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln zu achten haben. Braucht jeder Arbeitsraum ein Fenster, wer sorgt für die Hygiene von Arbeitsstätten und dürfen Mitarbeiter private Gegenstände im Betrieb nutzen? Wie gut kennen Sie sich aus?«
Quelle: www.arbeitssicherheit.de
Der Anbieter hat auch Folgendes im Programm:
Das Portal www.arbeitssicherheit.de hat ein Arbeitsstättenquiz entwickelt:
Sie erhalten verschiedene Fragen mit je zwei Antwortmöglichkeiten, doch nur eine ist richtig. Sind Sie mit Ihrer Antwort nicht zufrieden können Sie das Quiz neu starten. Am Ende des Spiels erhalten Sie Ihr Ergebnis.
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Arbeitsunterbrechungen und Multitasking täglich meistern

Digitalisierung und Arbeitsverdichtung stellen die Beschäftigten vor neue Herausforderungen. Viele sind ständig online erreichbar. Mehrfach pro Minute gehen E-Mails ein, die bearbeitet werden müssen. Kollegen kommen ins Büro, Kunden rufen an. Diese Unterbrechungen binden die Aufmerksamkeit. Wie gut kann der Mensch damit umgehen? Lässt sich mehreres gleichzeitig erledigen oder sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit überfordert?
Die BAuA ist diesen Fragen innerhalb des Forschungsprojekts »Arbeitsunterbrechungen und Multitasking in informationsintensiven Berufen« nachgegangen. Es wurde gemeinsam mit Wissenschaftlern des Instituts für Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie der Universität Leipzig durchgeführt.
Die Veröffentlichung »Arbeitsunterbrechungen und Multitasking täglich meistern« beruht auf diesen Untersuchungen. Sie richtet sich an alle, die häufig mit Arbeitsunterbrechungen und Multitasking zu tun haben, und gibt Tipps zum Umgang damit. Zudem hilft die Broschüre, Ursachen von Störungen aufzuspüren und zu verhindern. Denn ein Ergebnis sei bereits vorweggenommen: Für Motivation und Leistungsfähigkeit ist ungestörtes Arbeiten am besten. Quelle: BAuA
Digitalisierung und Arbeitsverdichtung stellen die Beschäftigten vor neue Herausforderungen. Viele sind ständig online erreichbar. Mehrfach pro Minute gehen E-Mails ein, die bearbeitet werden müssen. Kollegen kommen ins Büro, Kunden rufen an. Diese Unterbrechungen binden die Aufmerksamkeit. Wie gut kann der Mensch damit umgehen? Lässt sich mehreres gleichzeitig erledigen oder sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter damit überfordert?
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Antragsunterlagen nach BImSchG - Wir verwenden die neuen Formblätter in BW als Worddatei

Seit Mai gibt es in Baden-Württemberg neue Formblätter für Anträge nach BImSchG. Auf der Seite der Gewerbeaufsicht können diese als pdf-Formulare heruntergeladen werden. Diese erfüllen zwar ihren Zweck, doch die Bearbeitung ist unkomfortabel. Deshalb verwenden wir für die Antragsunterlagen, die wir für unsere Kunden erstellen, eine selbst angefertigte Word-Version.
Bei uns finden Sie auch:
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Vorgehen bei der Erstellung eines Antrags«
» Checkliste »Antrag/Anzeige nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) - Erforderliche Informationen und Daten«
Wenn Sie bei der Erstellung der Antragsunterlagen tatkräftige Unterstützung gebrauchen können, so freut sich über Ihren Anruf:
Anja Blum
+49 7123 30780 - 21
anja.blum@risolva.de
Seit Mai gibt es in Baden-Württemberg neue Formblätter für Anträge nach BImSchG. Auf der Seite der Gewerbeaufsicht können diese als pdf-Formulare heruntergeladen werden. Diese erfüllen zwar ihren Zweck, doch die Bearbeitung ist unkomfortabel. Deshalb verwenden wir für die Antragsunterlagen, die wir für unsere Kunden erstellen, eine selbst angefertigte Word-Version.
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Neuer Entwurf TA Luft

Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen neuen Entwurf der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) veröffentlicht. Darin werden zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 einige Änderungen deutlich. Der Entwurf dient nicht einer erneuten Anhörung von Verbänden, sondern wird mit beteiligten Ministerien für eine mögliche Kabinettsbefassung abgestimmt.
Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 sind dem DIHK folgende Änderungen aufgefallen:
- 3.4: Berücksichtigung der möglichen Genehmigungspflicht einer störfallrelevanten Änderung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a BImSchG
- 4.6.1.1: Höhere Bagatellmassenströme für Schwefeloxide und Stickstoffoxide (15 kg/h) (von 1,4 bzw. 1,6 kg/h im Referentenentwurf jedoch 20 kg/h nach aktueller TA Luft)
- 4.8: Nach einem neuen Anhang 8 müssen Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch Stickstoff- oder Schwefeldepositionen geprüft werden. Der Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Stickstoffdepositionen außerhalb der Gebiete wandert unverändert in den Anhang 9.
- 4.8: Präzisiert wird die Definition für Bioaerosole als »im Luftraum befindliche Ansammlungen von Partikeln, denen Pilze, deren Sporen, Konidien oder Hyphenbruchstücke oder Bakterien, Viren oder Pollen oder deren Zellwandbestandteile und Stoffwechselprodukte anhaften oder die diese beinhalten.«
- 5.2.6: Anforderung an die Dichtheit von Rührwerken, Flanschverbindungen und Absperr- oder Regelorgane (Gasförmige Emissionen beim Verarbeiten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssigen Stoffen) wurden an vielen Stellen überarbeitet.
- 5.3.3.2: Die »Soll-Bestimmung« einer kontinuierlichen Messung von Emissionen staubförmiger anorganischer Stoffe der Klasse II (bspw. Blei und Nickel) oder schwer abbaubarer, leicht anreicherbarer und hochtoxischer organische Stoffe (u.a. Dioxine, Furane und polychlorierten Biphenyle) wird nun als Prüfauftrag formuliert.
- 5.4: In besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten wurden verschiedene Änderungen insbesondere bspw. für Holzfeuerungsanlagen, Raffinerien sowie Biogasanlagen vorgenommen.
Der aktuelle Referentenentwurf vom Juli 2018 kann auf der Seite des BMU heruntergeladen werden. Quelle: DIHK
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen neuen Entwurf der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) veröffentlicht. Darin werden zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2016 einige Änderungen deutlich. Der Entwurf dient nicht einer erneuten Anhörung von Verbänden, sondern wird mit beteiligten Ministerien für eine mögliche Kabinettsbefassung abgestimmt.
» Weitere Informationen zu Neuer Entwurf TA Luft