Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Wir haben unsere Website erweitert um den Explosionsschutz

Die Bewertung von Explosionsrisiken erfordert Kenntnisse der physikalischen und chemischen Zusammenhänge, der technischen Möglichkeiten sowie der rechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Stands der Technik. Diese Kenntnisse gehen in der Regel über das hinaus, was die verantwortliche Führungskraft für das Tagesgeschäft braucht. Darüber hinaus besteht bei den Verantwortlichen ein gewisser Respekt gegenüber der Thematik, weil die Auswirkungen auf das Unternehmen erheblich sein können, weshalb der rechtssicheren Ausarbeitung eine besondere Bedeutung zukommt.
Hier setzt die Unterstützung von Dieter Hubich an. Als Fachkraft für Explosionsschutz unterstützt er Kunden bei der Bewertung der Explosionsrisiken, der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen und nicht zuletzt bei der rechtssicheren Dokumentation des Sachverhalts im Explosionsschutz-Dokument - Erstellung eines EX-Zonen-Plans inklusive.
Mehr dazu erfahren Sie auf der neuen Seite »Explosionsschutz« und natürlich direkt bei Dieter Hubich.
Es war längst überfällig: Wir haben unsere Website im Bereich Dienstleitungen um den Explosionsschutz erweitert.
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Rollen im Gefahrgutrecht: Absender

Wenn Sie gefährliche Güter versenden/verschicken (siehe unseren früheren Beitrag dazu), dann sind Sie entweder Auftraggeber des Absenders oder Absender.
Definition des Auftraggebers des Absenders gem. GGVSEB:
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.
Definition des Absenders gem. ADR und GGVSEB:
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
Wo liegt der Unterschied?
Vereinfacht kann man sagen: Beauftragen Sie das Unternehmen mit einem Speditionsvertrag (§ 453 HGB), dann sind Sie Auftraggeber des Absenders. In einem Speditionsvertrag wird die Verpflichtung des Spediteurs festgelegt, die Versendung des Gutes zu besorgen. Das heißt, dass er sich darum kümmern muss, dass ordnungsgemäß versendet wird. Das kann er dann selbst übernehmen, oder einen Dritten damit beauftragen (Quelle: juraforum.de).
Wenn Sie ein Unternehmen mit einem Frachtvertrag (§ 407 HGB) beauftragten, so sind Sie Absender. Ein Frachtvertrag ist nämlich im Gefahrguttransport der in der oben aufgeführten Definition genannte Beförderungsvertrag (Quelle: juraforum.de).
Die Aufgaben des Auftraggebers des Absenders sind u.a.
- Sich vor Erteilung eines Auftrags […] zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter klassifiziert sind [Einstufung UN-Nummer] und […] befördert werden dürfen.
- Dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben [die dieser für die Erstellung des Beförderungspapiers und sonstiger Papiere benötigt] […] schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden […]
Die Aufgaben des Absenders sind u.a.
- den Beförderer […] mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die [UN Nummer und andere] Angaben […] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; […]
- sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter […] klassifiziert sind und […] befördert werden dürfen;
- dafür zu sorgen, dass [Angaben zu Ausnahmen] in das Beförderungspapier eingetragen werden;
- dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen […] verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter […] zugelassen und geeignet sind;
- dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde [im Falle einer erforderlichen Genehmigung] benachrichtigt wird;
- im Besitz [von Zulassungszeugnissen] sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde […] Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
- dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier […] mitgegeben wird, das [alle erforderlichen] Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält; […]
- dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere […] beigefügt werden; […]
- eine Kopie des Beförderungspapiers […] und der […] zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung […] aufzubewahren.
Allein anhand der unterschiedlichen Anzahl der (hier gekürzt dargestellten) Aufgaben von Auftraggeber des Absenders und Absender macht deutlich, dass es essenziell ist zu wissen, welche Rolle man beim Versenden innehat.
Da die Rolle, die man hat, im Wesentlichen vom Vertrag mit einem Dritten abhängig ist, empfehlen wir dringend, die Vertragsgestaltung unter die Lupe zu nehmen.
Hinweis 1:
Dies gilt insbesondere im Bereich der Entsorgung. Die Erfahrung lehrt leider, dass viele Unternehmen »das Gefahrgut-Thema« komplett dem Entsorger überlassen, ohne zu wissen, welche Rolle sie darin spielen. Natürlich macht es Sinn, die Angelegenheit mit Ihrem Entsorger zu besprechen und auch seine Expertise einzuholen. Es kann auch eine Lösung sein, dass Sie zwar als Absender auftreten, Ihr Entsorger Ihnen jedoch das Erstellen der Beförderungspapiere abnimmt. Aber Sie sollten darüber Bescheid wissen! Nur dann können Sie die Einhaltung der Vorgaben, die der Dritte für Sie übernimmt, auch kontrollieren. Nichts ist unangenehmer, als wenn bei einer Fahrzeugkontrolle das Beförderungspapier bemängelt wird, in dem Sie als Absender genannt sind, und Sie noch nicht einmal wissen, dass Sie als Absender aufgeführt sind. Das Bußgeld sollten Sie sich sparen.
Hinweis 2:
Im Falle des Abfalls nehmen Sie übrigens keine der Rollen ein, wenn Sie den Entsorger statt mit einer Transportleistung nur mit einer Entsorgungsleistung beauftragen, die dann ggf. einen Transport beinhalten kann. (Quelle: Vortragsunterlagen »Lithium-Batterien als Abfall«, Netzwerk Sicherheit, IHK Reutlingen, 8.5.2019). Andere Rollen im Gefahrgutrecht bleiben davon unberührt.
Sie kennen nun für die unterschiedlichen Gefahrgut-Transporte die jeweiligen Rollen beim Versenden. Quercheck: Setzen Sie auch alle Pflichten angemessen um? Dokumentation nicht vergessen!
Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht Empfänger/Entlader
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Welches ist die Definition des Auftraggebers des Absenders bzw. des Absenders? Unter welche dieser Definitionen fällt Ihr Unternehmen? Welches sind typische Pflichten?
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Der Risolva Infobrief Dezember 2019 steht zum Download bereit.

Hier ist die Weihnachtsausgabe des Risolva Infobriefs.
Der Gesetzgeber präsentiert als »Weihnachtsgeschenk« die Änderung des EDL-G, die Neufassung der TRBA 230 und der TRBS 3151 sowie die Änderung des EEG hinsichtlich KWK-Eigenversorgungsanlagen zwischen 1 und 10 MW. Auch gibt es einige Änderungen auf Länderebene.
Auf diejenigen unter Ihnen, die unseren Infobrief nutzen, um ihr eigenes Rechtsverzeichnis aktuell zu halten, kommt etwas Fleißarbeit zu. Denn es gab sehr viele Änderungen, die zwar ohne Auswirkungen auf Betreiberpflichten sind, aber dennoch nachgezogen werden müssen.
Für nächstes Jahr erwartet uns eine Änderung der AwSV und bei den Hintergrundinformationen empfehle ich diesmal u.a.
Checkliste: Laderampen und Andockstationen
Hinweise, was Sie beachten sollten, wenn Sie E-Scooter auf dem Betriebsgelände verwenden.
Portal der EU-Kommission zur Unterstützung von Unternehmen im Hinblick auf Konfliktmineralien
Wir wünschen Ihnen allen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr.
Im Namen des gesamten Risolva-Teams, Andrea Wieland
Der Risolva Infobrief Dezember 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

Lithium-Ionen-Batterien sind im internationalen Transportrecht als »Gefahrgut« eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaft, der beauftragten Transportunternehmen sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithium-Ionen-Batterien.
Die folgenden Hinweise beruhen auf Empfehlungen der EPTA und des ZVEI. Diese sollen eine erste praktische Orientierung zu den Vorschriften für die Beförderung der Lithium- Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte liefern. Quelle: ZVEI
Der ZVEI hat die Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien aktualisiert.
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Leben retten ohne Angst

Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maßnahmen. Hinzu kommt die Angst, etwas falsch zu machen. Der letzte Erste-Hilfe-Kurs liegt oft mehr als 10 Jahre zurück. Und dann kursiert jede Menge gefährliches Halbwissen in den Köpfen der potentiellen Ersthelfer. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf. Quelle: DGUV-Newsletter, November 2019
Diese sechs Mythen sind:
1. Wenn man keine Ahnung hat, besser nichts tun
2. Bei einem Notruf muss ich sofort die 5 W-Fragen abarbeiten.
3. Als jemand, der erste Hilfe leistet, muss ich immer zuerst den Puls prüfen.
4. Die stabile Seitenlage ist immer richtig.
5. Für eine Herzdruckmassage müssen meine Hände genau positioniert sein.
6. Beatmen macht man heutzutage nicht mehr.
Das stimmt alles nicht bzw. nicht in dieser Form!!!
Ausführliche Informationen dazu gibt es in der Pressemitteilung der BG ETEM sowie in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Impuls.
Zu viele Deutsche wissen zu wenig über Erste-Hilfe-Maßnahmen. Die BG ETEM klärt über sechs große Erste-Hilfe-Mythen auf.
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Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV veröffentlicht

Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) veröffentlicht. In der Vergangenheit traten viele Fragen zum Anwendungsbereich, den Betriebsanforderungen sowie Informations- und Prüfpflichten der Verordnung auf.
Zu diesen Fragen haben die für den Vollzug zuständigen Länder nun Antworten abgestimmt und veröffentlicht. Der Katalog kann auf der Webseite der LAI (hier) heruntergeladen werden. Quelle: DIHK und LAI
Die Bund-Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat Antworten auf zahlreiche Auslegungsfragen zur Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) veröffentlicht.
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Der Risolva Infobrief November 2019 steht zum Download bereit.

Hier ist die Adventsausgabe des Risolva Infobriefs. Das Beste daran ist: Es gibt keine 24 Änderungen, sondern viel, viel weniger.... :-)
Darunter die Neufassung (konsolidierte Version) der GGVSee und Änderungen an der DGUV Regel 113-001 (Explosionsschutz-Regeln) hinsichtlich brennbarer Stäube. Die TRBS 1201 - Teil 5 wurde aufgehoben.
Im Bereich Hintergrundinformationen gibt es viel Beachtenswertes, zum Beispiel
- Debatte über Pfand für Lithium-Batterien
- Entsorgung von PV-Altmodulen
- Verdunstungskühlanlagen: Auslegungsfragenkatalog zu 42. BImSchV
- Hinweisblatt zur Stromsteuerbefreiung für KWK- und EE-Eigenerzeugungsanlagen (Umsetzung bis Ende des Jahres)
- Grenzwerteliste 2019
- Leben retten ohne Angst - von den Mythen rund um das Thema Erste Hilfe
- Broschüre »Management von Hochwasser und Starkregen«
In der Zwischenzeit wurde auch die Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes veröffentlicht. Da dies nach dem »Einsendeschluss« für die November-Ausgabe des Infobriefs erfolgte, gibt es die Informationen darüber in der Dezember-Ausgabe. Diese kommt aufgrund der Feiertage schon am 20.12.
Ihnen allen eine schöne Adventszeit.
Der Risolva Infobrief November 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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RE:PLAN - Planspiele zur Aufdeckung von betrieblichen Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen

Zur Verankerung von ressourceneffizientem Handeln im Unternehmen ist es sinnvoll, die vorhandenen Strukturen zu überdenken und ggf. umzuplanen. Mit der Planspielreihe RE:PLAN wird das Thema Ressourceneffizienz spielerisch, interaktiv und praxisnah vermittelt.
RE:PLAN wurde als Drittmittelprojekt »KSI – Planspiele zur Aufdeckung von Energie- und Ressourceneffizienzmaßnahmen« vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) gefördert.
Das Projekt leistet mit seinem Ziel der Vermittlung eines effizienten Energie- und Materialein-satzes in Unternehmen und der damit einhergehenden Reduktion von Treibhausgasemissionen einen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele.
Im Rahmen des Projekts wurde die Planspielreihe RE:PLAN als Weiterbildungsangebot für Unternehmen konzipiert, die spezifische Kompetenzen und Wissen im Bereich Ressourceneffizienz direkt an der Schnittstelle zwischen Management und Produktion vermitteln. Mithilfe der Planspiele können Hemmnisse in Unternehmen beseitigt und Innovationsprozesse angestoßen werden. Durch Mitarbeiterqualifizierung wird so eine langfristige Verhaltensänderung im Betrieb erreicht.
Damit werden insbesondere die Entscheidungs- und Handlungskompetenz bei operativen Entscheidungsträgern in der Produktion gestärkt und Lösungsansätze für ressourceneffizientes Handeln in unterschiedlichen Bereichen entwickelt. Quelle: Umweltschutznachrichten 8/2019 IHK Reutlingen.
Zur Verankerung von ressourceneffizientem Handeln im Unternehmen ist es sinnvoll, die vorhandenen Strukturen zu überdenken und ggf. umzuplanen. Mit der Planspielreihe RE:PLAN wird das Thema Ressourceneffizienz spielerisch, interaktiv und praxisnah vermittelt.
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Ausblick: Verbote des Inverkehrbringens ab 1.1.2020 für bestimmte Kälte-/Klimaanlagen etc

Ab 1.1.2020 gelten Beschränkungen für das Inverkehrbringen für folgende Anlagen:
- Kühlgeräte und Gefriergeräte für die gewerbliche Verwendung (hermetisch geschlossene Einrichtungen) die HFKW mit einem GWP von 2.500 oder mehr enthalten.
-
Ortsfeste Kälteanlagen, die HFKW mit einem GWP von ≥ 2.500 und eine Füllmenge von ≥ 40 t CO2-Äquivalent, außer Einrichtungen, die für Anwendungen zur Kühlung von Produkten auf unter - 50 °C bestimmt sind.
Hinweis: Bis zum 1.1.2030 darf allerdings für die Wartung oder Instandhaltung bestehender Anlagen aufbereitetes oder recyceltes F-Gas eingesetzt werden, das bestimmte Bedingungen erfüllen muss. Stellen Sie sicher, dass Ihr Serviceunternehmen dies rechtskonform umsetzt. - Bewegliche Raumklimageräte (hermetisch geschlossene Systeme, die der Endnutzer von einem Raum in einen anderen bringen kann), die HFKW mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten.
Bezug: Artikel 11 Absatz 1 i.V.m. Anhang III und Artikel 13 der Verordnung (EU) 517/2014
Sie haben mittlerweile sicherlich eine Liste mit Kälte-/ Klimaanlagen oder anderen Anlagen, die F-Gase enthalten, in der Sie auf einen Blick sehen, welche Anlagen davon betroffen sind.
Ab 1.1.2020 gelten für bestimmte Anlagen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von F-Gasen. Bereiten Sie sich jetzt schon darauf vor.
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Traumabewältigung nach einem schweren Arbeitsunfall: Es kann jeden treffen

Viele Arbeitsunfälle ziehen kleinere Verletzungen, vielleicht auch Knochenbrüche nach sich. Nicht angenehm, aber in der Regel gut heilbar und für den Betroffenen und die Kollegen ohne weitere Folgen. Manche Arbeitsunfälle jedoch enden weniger harmlos, wenn etwa ein Körperteil amputiert werden muss oder es gar Tote zu beklagen gibt. Mit ansehen zu müssen, wenn ein Kollege schwer verunfallt, kann beim Augenzeugen ein schweres Trauma auslösen. Ein solcher »psychischer« Arbeitsunfall macht ihn schnell zu einem Fall für den Psychologen oder Psychiater. […]
Wie viele Menschen jedes Jahr nach beruflichen Schicksalsschlägen oder als indirekt Beteiligte traumatisiert werden und behandelt werden müssen, lässt sich anhand der Zahlen des Netzwerks Psychotherapie der DGUV benennen: Im Jahr 2016 wurde in mehr als 6.800 Fällen eine psychotherapeutische Versorgung von Versicherten mit psychischen Folgen nach Arbeitsunfällen sichergestellt. Fest steht auch, dass die meisten Menschen laut Experten im Laufe ihres Lebens mindestens ein traumatisches Erlebnis haben. […]
Prinzipiell kann jeder am Arbeitsplatz mit solch einer belastenden Situation konfrontiert werden. Ein persönlich erlittener schwerer Arbeitsunfall, das schockierende Miterleben eines solchen, der tödliche Herzinfarkt eines Kollegen. [...]
Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen empfehlen […], möglichst alle bei einem Arbeitsunfall Beteiligten zu erfassen und vorsorglich zu melden, um auch später noch die Versicherten identifizieren zu können, die eine psychotherapeutische Hilfe benötigen. […]
Nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den die versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Darüber hinaus gilt: „Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.« Auch Arbeitsunfähigkeit infolge einer schweren psychischen Belastung fällt damit unter diese Definition. Depressionen, Angstzustände oder eine posttraumatische Belastungsstörung sind also mitversichert. Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse fungiert dabei als verantwortlicher Träger. Die Personalabteilung jedes Arbeitgebers kann darüber Auskunft geben, welche Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse verantwortlich ist. Quelle: Prävention Aktuell (stark gekürzt).
Viele Arbeitsunfälle ziehen kleinere Verletzungen, vielleicht auch Knochenbrüche nach sich. Nicht angenehm, aber in der Regel gut heilbar und für den Betroffenen und die Kollegen ohne weitere Folgen. Manche Arbeitsunfälle jedoch enden weniger harmlos, wenn etwa ein Körperteil amputiert werden muss oder es gar Tote zu beklagen gibt. Mit ansehen zu müssen, wenn ein Kollege schwer verunfallt, kann beim Augenzeugen ein schweres Trauma auslösen. Quelle. Prävention Aktuell
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Der Risolva Infobrief Oktober 2019 steht zum Download bereit.

In der Herbstausgabe erwartet Sie- wie letztes Mal angekündigt - die Information über die neue AMR 13.3. Außerdem gibt es eine Neufassung der DGUV Regel 112-198 über Absturzsicherungen. Die Betreiberpflichten dazu finden Sie im Teil 2 des Infobriefs.
Hintergrundinformationen gibt es diesmal reichlich. Themen sind unter anderem
EEG-Umlage und Netzentgelte
Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien
Gefährdungsbeurteilung mit Leitmerkmalmethode
Der Risolva Infobrief Oktober 2019 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
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Risolva unterstützt die Metzinger Bürgerstiftung

Auch wenn wir nur ein Dreieinhalb-Personen-Unternehmen sind, wollten wir einen kleinen Beitrag zu diesem Projekt leisten. Denn zum einen ist das ein sehr wichtiges Vorhaben, mit dem die Communia einem allgemeinen Trend entgegensteuert.
Zum anderen konnten wir uns mit unserer Zustiftung bei der Stadt Metzingen erkenntlich zeigen. Schließlich profitieren wir mit unserem Standort hier von der vorbildlichen Wirtschaftsförderung und nicht zuletzt durften wir die Stadt 2014/2015 unterstützen mit Schulungen zu Unternehmerpflichten und Workshops zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
Die Metzinger Bürgerstiftung Communia hat das Ziel, auf Basis von Erbbaurecht bezahlbare Wohnungen zu schaffen. Risolva hat das Projekt mit einer Zustiftung unterstützt.
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