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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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09.06.2020

Rechtliche Verantwortung der Führungskräfte

Rechtliche Verantwortung der Führungskräfte

Dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder das Arbeitsschutzgesetz rechtliche Folgen hat, ist vielen Führungskräften bewusst. Wie weit das geht, ist dagegen nicht so klar.  Das Führungskräftemagazin Topeins zeigt im Artikel »Der Verantwortung ins Auge sehen« auf, wer welche Verantwortung trägt und wie Führungskräfte sich im Vorschriften- und Regelwerk sicher zurechtfinden.

Im Artikel wird festgestellt: »Die beste Absicherung gegen rechtliche Haftung und finanzielle Forderungen sind verantwortungsvolles Tun und Kenntnisse der relevanten Pflichten und Schutzvorschriften: Nur wer weiß, welche Gesetze und Vorschriften es gibt, kann diese auch einhalten.« Quelle: Topeins

Und dass das im Einzelfall kein Hexenwerk ist, können wir bestätigen. In unserer durch und durch praxisorientierten Schulung vermitteln wir den Führungskräften worauf es ankommt, ohne die Teilnehmer mit Paragrafen zu behelligen.

Dass ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder das Arbeitsschutzgesetz rechtliche Folgen hat, ist vielen Führungskräften bewusst. Wie weit das geht, ist dagegen nicht so klar.

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04.06.2020

Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung.

Für bestehende Anlagen ist die Übergangsfrist für die Registrierung solcher Anlagen der 31.1.2021, weshalb die Bundesnetzagentur auf Ihrer FAQ-Seite seither darauf verwiesen hat, dass der Umgang mit Notstromaggregaten, USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung noch in Klärung sei.

Inzwischen gibt es auf dieser FAQ-Seite einen Link zu einem Dokument mit Hinweisen, wie die Registrierungspflichten der o.g. Anlagen sind. Leider führt die Ausführung des auf der Seite des Marktstammdatenregisters angegebenen Links mittlerweile (und auch nach Kontaktaufnahme mit dem Portal) zu einer Fehlermeldung, weshalb wir das Dokument vom 14.4.2020 auf unserer Seite für Sie hochgeladen haben.

Hier die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

Notstromaggregate:
Die Bundesnetzagentur hält die Registrierungspflicht über die in der Marktstammdatenregisterverordnung aufgeführten Ausnahmen hinaus für entbehrlich sei, wenn diese (kumulativ)

  • eine Brutto-Leistung von unter 1 MW haben und
  • das Notstromaggregat ausschließlich der Sicherstellung der elektrischen Energieversorgung von Anschlussnutzeranlagen oder Teilen von Anschlussnutzeranlagen bei Ausfall des öffentlichen Netzes diene.

Dies entspricht dem Anwendungsbereich eines Notstromaggregats im Sinne der VDE-ARN 4100, VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4120 und VDE-AR-N 4130.

Sollte das Notstromaggregat jedoch entsprechend der technischen Anschlussregeln (VDE-AR-N 4110, VDE-AR-N 4105, VDE-AR-N 4120 oder VDE-ARN 4100) der jeweiligen Netzebene als Erzeugungseinheit angeschlossen sein, muss eine Registrierung erfolgen.

USV:
Wenn die Stromerzeugungseinheit ausschließlich als USV eingesetzt wird, gibt es keine Registrierungspflicht. Das entspricht dem Anwendungsbereich der DIN EN 62040-1 (VDE 0558-510). Für alle Anwendungsbereich jenseits dieser Norm ist eine Registrierung erforderlich.

Stromerzeugungseinheiten zur Stromversorgung von Sicherheitsbeleuchtung:
Auch hier macht sich die Registrierungspflicht am Anwendungsbereich fest. Entspricht der Anwendungsbereich ausschließlich dem in den Normen

  • IEC 60364-3-35 »Stromquellen für Sicherheitszwecke«,
  • IEC 60364-5-56 »Elektrische Anlagen für Sicherheitszwecke«,
  • IEC 60364-7-718 »Starkstromanlagen in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen« und
  • EN 50172 »Anwendung von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen«,

so ist keine Registrierung erforderlich. Geht der Anwendungsbereich darüber hinaus, muss registriert werden. Quelle: BNetzA

Die Internetseite RGC Manager fasst die Auffassung der Bundesnetzagentur wie folgt zusammen:
»Wir weisen darauf hin, dass die Aussagen der Bundesnetzagentur damit teilweise über den Wortlaut der MaStRV hinausgehen. Eine unbedingte rechtliche Bindungswirkung besteht damit zwar nicht, da aber die BNetzA die mit der Ausführung des Marktstammdatenregisters betraute Behörde ist, dürften diese Hinweise die künftig gelebte Verwaltungspraxis wiederspiegeln.«

Stromerzeugungseinheiten und Stromspeicher sind im Marktstammdatenregister zu registrieren. Da die Marktstammdatenregisterverordnung keinerlei Bagatellgrenzen vorsieht, gilt demzufolge die Registrierungspflicht auch für Notstromaggregate, für USV-Anlagen oder Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung. Inzwischen gibt es Hinweise, wie mit diesen Anlagen zu verfahren ist.

» Weitere Informationen zu Aktuelles zur Registrierung von Notstrom- und USV-Anlagen etc. im Marktstammdatenregister

29.05.2020

Risolva Infobrief Mai 2020

Risolva Infobrief Mai 2020

Die wesentliche rechtliche Änderung ist die Neufassung der TRGS 559 über quarzhaltige Stäube. Dazu finden Sie die Betreiberpflichten in Teil 2 des Infobriefs.

Außerdem gibt es eine neue Auslegung der Marktstammdatenregisterverordnung hinsichtlich Notstromaggregate, USV und Batterieanlagen für Sicherheitsbeleuchtung. Hier ist eine Prüfung erforderlich, ob diese Anlagen bei Ihnen unter die Ausnahmeregelungen fallen oder doch einer Registrierung bedürfen. Wichtig: Die Registrierungspflicht muss bis zum 31. Januar 2021 erfolgt sein.

Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir besonders:

  • den Artikel bei Topeins zur rechtlichen Verantwortung der Führungskräfte
  • die Broschüre der BG ETEM, wie man unsicheres Verhalten ohne Verbote verändern kann - das nennt man dann neudeutsch »Nudging«
  • die Stellungnahme der DGUV zum Umgang mit Prüfpflichten von Arbeitsmitteln während der Corona-Krise
  • das Merkblatt der BG RCI, mit dem Sie effizient und vor allem gefährdungsorientiert unterweisen.

» Risolva Infobrief Mai 2020

Der Risolva Infobrief Mai 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Mai 2020

28.05.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Definition des Verpackers gemäß ADR:
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

Dabei ist »Verpackung« ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.

»Verpacken« heißt also, Gefahrgut jeglicher Form und Ausprägung (fest, flüssig, gasförmig) in jegliche Form und Art von Gefäßen und »Drumherum« einzubringen. Oder als Quintessenz: (Fast) alles, was als Gefahrgut versendet wird, wird in irgendeiner Form zuvor verpackt.

Beispiele sind:

  • Flüssigkeiten in kleine Flaschen, diese in einen Karton, mehrere davon auf eine Palette
  • Altöl in einen ASF-Behälter
  • Ölverschmutzte Betriebsmittel in einen ASP-Behälter
  • Restentleerte Behältnisse (zum Beispiel Farbeimer) in eine Mulde
  • Lithium-Batterien mit und ohne elektrischem Gerät in einen Karton

Gem. der Definition ist dabei nicht ausschlaggebend, wem ein Behältnis gehört, in das verpackt wird, sondern wer das Verpacken durchführt. Diese Erkenntnis ist vor allem wichtig für alle, die Abfälle in Behältnissen sammeln, die dem Entsorger gehören. Sie, als Abfallerzeuger, sind der Verpacker, wenn Ihr Unternehmen Gefahrgut in diese Behältnisse einfüllt!

Definition des Verpackers gemäß GGVSEB
Die GGVSEB geht noch einen Schritt weiter. Die o.g. Definition nach ADR wird hier noch erweitert: »Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstück oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.«

Diese ergänzende Definition stellt klar, auch wenn das Verpacken von einem Dritten vorgenommen wird, bleiben Sie Verpacker. Das betrifft zum Beispiel die Konstellation, wenn Sie als Hersteller eines Stoffes einen Lohnabfüller mit der Verpackung beauftragt haben. Ihr Unternehmen bleibt auch in diesem Fall in der Mitverantwortung.

Der Verpacker hat Folgendes zu beachten:

  • die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
  • wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

Welche Verpackungsvorschriften für jede einzelne UN-Nummer - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von bestimmten Ausnahmeregelungen - gelten, kann der Tabelle 3.2 des ADR (vor allem den Spalten 4, 8, 9a und 9b) entnommen werden. Beschrieben sind diese dann in Kapitel 4 des ADR.

Stark vereinfacht kann man sagen, dass es darum geht,

  • Welche Typen von Verpackungen verwendet werden (Innenverpackung, Außenverpackung, Umverpackung).
  • Welche Art/welches Material für ein bestimmtes Gefahrgut in Abhängigkeit der Gefährlichkeit des Gefahrguts (Verpackungsgruppe I, II oder III) zugelassen ist (Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Pappe etc. oder Kombinationen daraus).
  • Welche Qualität dieses Material im Einzelfall haben muss. In der Regel müssen alle Gefahrgutverpackungen der Bauart nach zugelassen sein. Ein Kopierpapierkarton eignet sich in der Regel also nicht für das Versenden von Gefahrgut. 😊
  • Welche Vorschriften gelten, wenn mehrere unterschiedliche Gefahrgüter zusammen verpackt werden.
  • Welche Kennzeichnungen verwendet werden müssen, welche Größe diese haben müssen und wie bzw. wo diese anzubringen sind. Dabei geht es um den Gefahrzettel (Gefahrgut-Rauten), UN-Nummer, Ausrichtungspfeile etc.

Tipp: Nachdem Sie aufgrund der vorangegangenen Beiträge inzwischen die für Sie relevanten UN-Nummern ermittelt haben, analysieren Sie am besten nun systematisch die jeweils relevanten Verpackungsvorschriften anhand der Tabelle 3.2 des ADR. Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen die Verantwortlichen bzw. Ihr Vertragspartner diese kennen vollumfänglich umsetzen.

Hinweis: Die Tabelle finden Sie kostenfrei veröffentlicht im BGBl. Nr. 14/2019 ab Seite 3-11 (das ist die Seite 283 des pdf-Dokuments). Sollten Sie über einen Zugang zu umwelt-online verfügen, so finden Sie die Tabelle auch dort (< Direktlink). Sie brauchen dafür jedoch Ihre individuellen Zugangsdaten.

Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Absender
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Welches ist die Definition des Verpackers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?

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14.05.2020

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona

Mindestabnahmeverpflichtung in Energielieferverträgen während Corona

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus hat sich der Energiebedarf der deutschen Industrie reduziert. Dadurch ist es vielen Unternehmen nicht mehr möglich, vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen aus Energielieferverträgen zu erfüllen.

Grundsätzlich gilt: Der Energielieferant ist verpflichtet, die vereinbarte Mindestabnahmemenge an Energie zu liefern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Menge abzunehmen und zu vergüten. Kann der Kunde nun auf Grund der Corona-Krise nicht die Mindestmenge abnehmen, ist dieser Grundsatz durchbrochen. Der Virus stellt einen Fall von höherer Gewalt da.

In Energielieferverträgen ist die höhere Gewalt für gewöhnlich in sogenannten Force-Majeure-Klauseln geregelt. Diese Klausel beinhaltet eine wechselseitige Befreiung der Leistungspflicht für die Dauer der höheren Gewalt. Folglich muss der Energielieferant keine Energie liefern und der Kunde muss keine Energie abnehmen und vergüten. Dem Kunden drohen grundsätzlich also keine Strafzahlungen für eine Minderabnahme.

In jedem Fall sollte der Energielieferant bei einer Minderabnahme unverzüglich informiert werden. Ziel sollte sein, mit dem Lieferanten eine Lösung für beide Seiten zu finden. Gelingt das nicht und der Energielieferant verlangt eine Strafzahlung, empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine Force-Majeure-Klausel im Vertrag vorliegt, um diese gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. Quelle: RGC Manager

 

Durch die Ausbreitung des Corona-Virus hat sich der Energiebedarf der deutschen Industrie reduziert. Dadurch ist es vielen Unternehmen nicht mehr möglich vertraglich festgelegte Mindestabnahmemengen aus Energielieferverträgen zu erfüllen.

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05.05.2020

BGH urteilt zu »Kundenanlage« - relevant für das Thema Netzentgelte

BGH urteilt zu »Kundenanlage« - relevant für das Thema Netzentgelte

Was ist eine Kundenanlage?
Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn: In Kundenanlagen fallen keine Netzentgelte an. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um eine Kenngröße für Kundenanlangen und im zweiten Fall um die Frage, ob eine Straße kreuzen darf.

Zur Kenngröße der Kundenanlage
Der BGH hat festgelegt (EnVR 65/18), dass eine Kundenanlage dann nicht mehr unerheblich für den Wettbewerb und die Lage des Netzbetreibers ist, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 Quadratmeter versorgt und die durchgeleitete Strommenge 1 GWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind.

Zur Frage des räumlichen Zusammenhangs
Für eine Kundenanlage ist notwendig, dass sie sich über ein räumlich zusammenhängendes Gebiet erstreckt (EnVR 66/18). Für den BGH ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob sie sich über mehrere Grundstücke erstreckt oder nicht. Ebenfalls unerheblich ist, ob eine Straße kreuzt und ob es sich dabei um eine Durchgangsstraße handelt oder nicht. Dies gilt allerdings nur, wenn die Grundstücke aneinander angrenzen und damit ein begrenztes Gebiet darstellen. Nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke können eingeschlossen werden. Quelle: DIHK

Was ist eine Kundenanlage? - Diese Frage führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten. Denn: In Kundenanlagen fallen keine Netzentgelte an. Nun hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen mit dieser Frage auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um eine Kenngröße für Kundenanlangen und im zweiten Fall um die Frage, ob eine Straße kreuzen darf.

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30.04.2020

Risolva Infobrief April 2020

Risolva Infobrief April 2020

Wir feiern in diesem Monat ein kleines Jubiläum: Diese Ausgabe des Risolva-Infobriefs ist die einhundertste. 

Die aus unserer Sicht wesentlichen rechtlichen Änderungen sind:

  • Neufassung der TRGS 528 zu Schweißtechnischen Arbeiten
  • Neufassung der DGUV Regel 109-002 zu Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen sowie
  • der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard«

Zu allen drei Rechtsvorschriften haben wir die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs aufbereitet.

Im Ausblick finden Sie u.a. Informationen zum Referentenentwurf zur 11. Änderung der Abwasserverordnung.

Bei den Hintergrundinformationen dreht sich (fast) alles um das Thema Corona. Wir möchten diesbezüglich insbesondere auf diese Risolva-News-Seite aufmerksam machen, wo wir regelmäßig alle uns zur Verfügung gestellten und selbst recherchierten Informationen bündeln. Damit Sie über die Aktualisierungen auf dem Laufenden bleiben, ohne aktiv danach suchen zu müssen, können Sie, falls Sie dies nicht ohnehin schon getan haben, den RSS-Feed dazu abonnieren. Einen Auszug aus diesen Nachrichten finden Sie auch in dem aktuellen Infobrief.

» Risolva Infobrief April 2020

Der Risolva Infobrief April 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief April 2020

24.04.2020

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

Wir hatten im Teil 3 des Risolva Infobriefs Juli 2019 die 44. BImSchV vorgestellt. Darin hatten wir Sie gebeten, die spezifischen Anforderungen an Grenzwerte und Anforderungen an Messungen aufgrund Ihres Anlagentyps/Ihrer Anlagentypen und des jeweiligen Brennstoffs selbst zu ermitteln.

Dabei ist Ihnen sicherlich aufgefallen, dass es für die erstmalige Messung von bestehenden Anlagen nach § 31 (2) Übergangsfristen gibt. Die erste Übergangsfrist endet am 20.6.2020 und sie bezieht sich auf jährliche Messungen für bestimmte (in der Regel genehmigungsbedürftige) Anlagen. Gleichzeitig sind Sie möglicherweise über den § 39 (9) gestolpert, der Ihnen sagt, dass Messungen erst dann durchzuführen sind, wenn die Emissionsgrenzwerte gelten, also ab dem 1.1.2025.

Nun haben wir beim VCI FAQs für die Anwendung der 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung gefunden. Dort gibt es bei Frage 4 und 5 eine Interpretationshilfe zum Sachverhalt der Übergangsfristen für Messungen. Zusammen mit Ihrem Genehmigungsbescheid, sollten Sie also die für Sie richtige Vorgehensweise ermitteln können.

Der VCI hat eine Interpretationshilfe zum Sachverhalt der Übergangsfristen für Messungen. Die erste Übergangsfrist endet am 20.6.2020.

» Weitere Informationen zu Übergangsfrist für Messungen nach 44. BImSchV

09.04.2020

Risolva wurde als Top-Berater ausgezeichnet

Risolva wurde als Top-Berater ausgezeichnet

Risolva ist »Top-Berater«! Ausgezeichnet und empfohlen von beratung.de in Kooperation mit dem Handelsblatt, der Wirtschaftswoche und dem Tagesspiegel.

Das haben wir all jenen unter Ihnen zu verdanken, die uns für diese Auszeichnung vorgeschlagen haben.

Letztendlich haben wir das aber jedem einzelnen Kunden zu verdanken: 
Jedes Projekt, jeder Kunde, jede Aufgabe sind für uns neu und spannend. Deshalb freuen wir uns Tag für Tag an der Arbeit, die Sie für uns haben. Und wir freuen uns über ihr Feedback. Ganz besonders, wenn Sie uns zurückspiegeln: »Das habt ihr mal wieder richtig gut auf den Punkt gebracht.«

Dass wir offenbar viele von Ihnen mit unserer Arbeit überzeugen, sehen wir an der großen Anzahl an neuen Aufträgen, die aufgrund Ihren Empfehlungen zustande kommen. Vielen Dank dafür.

Unsere Bitte heute:
Wenn Sie denken, dass unsere Leistungen, unsere Produkte, unsere Vorgehensweise auch für andere hilfreich und nützlich sein können, dann freuen wir uns, wenn Sie uns und den anderen sagen, was Sie an uns schätzen. Nutzen Sie dazu bitte die Empfehlungskarte. Vielen Dank.

» Empfehlungskarte

PS: Zu unserer Firmenbeschreibung unter beratung.de wird es noch einen Unternehmensfilm geben. Aufgrund der aktuellen Lage steht der Drehtermin jedoch noch nicht fest. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Risolva ist »Top-Berater«!
Ausgezeichnet und empfohlen von beratung.de in Kooperation mit dem Handelsblatt, der Wirtschaftswoche und dem Tagesspiegel.

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02.04.2020

Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Ersthelfer sind umfassend abgesichert

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

Der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung erklärt: »Wer anderen Menschen in einer Notlage hilft, ist dabei umfassend abgesichert. Diese Menschen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Wird die Person, die hilft, bei der Hilfeleistung verletzt, so hat sie Anspruch auf Leistungen nach Sozialgesetzbuch VII. Diese umfassen neben der Heilbehandlung und Rehabilitation auch finanzielle Unterstützung, zum Beispiel Verletztengeld für die Dauer einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit.

Als Verletzung gelten Körperschäden, aber auch unfallbedingte Störungen der psychischen Gesundheit, zum Beispiel posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS). […]

Wichtig ist: Für Gesundheitsschäden in Folge der Hilfeleistung gehen die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich dem Opferentschädigungsgesetz vor. Dies schließt jedoch nicht aus, dass für Gesundheitsschäden, die nichts mit der Hilfeleistung zu tun haben, sondern mit der Tatsache, dass die hilfeleistende Person auch Opfer des eigentlichen Gewaltereignisses ist, Ansprüche nach Opferentschädigungsgesetz (zukünftig SGB XIV) bestehen.« Quelle: DGUV (gekürzt)

Wer anderen in einer Notlage hilft, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung!

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31.03.2020

Risolva Infobrief März 2020

Risolva Infobrief März 2020

Im Risolva Infobrief März 2020 - übrigens ganz virenfrei :-) - haben wir diesmal, wie angekündigt, die TRGS 527 zu Nanomaterialien aufbereitet. Die Betreiberpflichten finden Sie in Teil 2 des Infobriefs. Im Übrigen gab es noch Änderungen an den TRGS 420, 900, 903 und 905.

Im Ausblick gibt es Neues vom Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG).

Und in den Hintergrundinformationen empfehlen wir diesmal besonders

  • Informationen zu Übergangsfristen für Messungen nach 44. BImSchV (insbesondere für genehmigungsbedürftige Anlagen)
  • Informationen des BAFA zur besondere Ausgleichsregel inkl. Aussagen zur materiellen Ausschlussfrist
  • BGH-Urteile zu »Kundenanlage«, was relevant ist für das Thema Netzentgelte
  • Info über Einstufung von Titandioxid in Pulverform, Carc. 2 (H351; Einatmen)
  • diverse Corona-bedingte Artikel, wie zum Beispiel über Verlängerung von Schulungsbescheinigungen im Gefahrgutrecht, Tipps zum Homeoffice und im Umgang mit Mitarbeiter

Passen Sie gut auf sich auf und bleiben (oder werden) Sie gesund!

» Risolva Infobrief März 2020

Der Risolva Infobrief März 2020 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.

» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief März 2020

26.03.2020

Maßnahmen zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden

Maßnahmen zur Eindämmung von wirtschaftlichen Schäden

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Maßnahmenpaket entworfen, um wirtschaftliche Schäden, die durch den Corona-Virus entstehen, für Unternehmen zu minimieren. Demnach sind die Hauptzollämter angehalten worden, unnötige Härte gegenüber den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Betroffen durch das Maßnahmenpaket ist unter anderem die Energiesteuer.

Hierbei wurden drei Maßnahmen entwickelt:

Stundungen
Bis zum 31. Dezember 2020 können nicht unerhebliche betroffen Steuerpflichtige Stundungsanträge unter Darlegung ihrer Verhältnisse stellen. Die Steuern müssen bis zu diesem Zeitpunkt fällig werden oder bereits fällig sein. Steuern, die nach dem 31. Dezember 2020 fällig werden, sind bei Antrag auf Stundung besonders zu begründen.

Vollstreckungsaufschub
Bei drohender Vollstreckung kann unter Darlegung der aktuellen Situation ein Aufschub der Vollstreckung beantragt werden.

Vorauszahlungen
Nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse einen Antrag auf Anpassung der festgesetzten Vorauszahlung für die Einkommens- und Körperschaftssteuer stellen.

Um die Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich an das zuständige Hauptzollamt. Anträge müssen nachweislich begründet werden. Des Weiteren muss ein Zusammenhang mit der Corona-Krise dargelegt werden.

Auch die BAFA hat auf die Corona-Krise reagiert und kommt Unternehmen, die die Ausschlussfrist am 30. Juni 2020 für die besondere Ausgleichsregelung nicht einhalten können, entgegen. Falls eine fristgerechte Antragsstellung mit den relevanten Unterlagen (insbesondere der Wirtschaftsprüfervermerk und die Zertifizierungsbescheinigung) durch Auswirkungen der Corona Pandemie nicht möglich ist, wird die BAFA Nachsicht gewähren. Auch hier muss der Zusammenhang mit der Corona Krise dargelegt werden. Laura Czichon auf Basis von Informationen der Generalzolldirektion und des BAFA

Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Maßnahmenpaket entworfen, um wirtschaftliche Schäden, die durch den Corona-Virus entstehen, für Unternehmen zu minimieren. Demnach sind die Hauptzollämter angehalten worden, unnötige Härte gegenüber den Steuerpflichtigen zu vermeiden. Betroffen durch das Maßnahmenpaket ist unter anderem die Energiesteuer.

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