Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Förderprogramme für die Energieeffizienz

Unter der Vielzahl an Fördermöglichkeiten für Vorhaben in Sachen Energieeffizienz kann man schnell mal die Übersicht verlieren. Darüber hinaus unterscheiden sich die Förderprogramme je nach Interessentengruppe und Projekt. Wie findet man also ohne viel Aufwand die passende Förderung für ein Projektvorhaben?
Damit Ihnen die Suche nach der passenden Förderung vereinfacht wird, habe ich Ihnen die wichtigsten Links zur Fördersuche in diesem Artikel zusammengestellt.
Um einen Überblick über die Förderprogramme zu bekommen, lohnt sich ein Besuch auf der Seite Deutschland macht's effizient vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Dort finden Sie einen Förderwegweiser für Energieeffizienz, der mit wenigen Fragen zu Ihrem Vorhaben Ihnen die passende Förderung mit allen relevanten Informationen vorschlägt. Zu jeder Frage und Antwortmöglichkeit gibt es Informationsfelder, um Ihnen die Antwort zu vereinfachen. Zu dem passenden Förderprogramm erhalten Sie zusätzlich Informationen über Ansprechpartner und zur Antragsstellung.
Den Förderwegweiser für Energieeffizienz finden Sie auch auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Hier finden Sie zusätzlich einen Überblick über die Förderung für effiziente Gebäude und über Förderprogramme für Heizen mit erneuerbarer Energie. Fragen zum Fördergegenstand, Antragsteller und Förderhöhe werden dort beantwortet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet eine weitere Suchmöglichkeit für ein passendes Förderprogramm: die Förderdatenbank. Hier können Sie nach einem bestimmten Thema, Bereich oder Postleitzahl suchen. Mit Hilfe Ihrer Angaben wird Ihnen eine Reihe an passenden Förderprogrammen aufgelistet. Ihre Suche können Sie mit verschiedensten Filterangaben verfeinern.
Sollten Sie weitere Fragen zu Förderprogrammen oder zum Thema Energie haben, sprechen Sie mich einfach an. Sie erreichen mich unter +49 7123 30780-24 oder unter laura.czichon@risolva.de. Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Laura Czichon
Unter der Vielzahl an Fördermöglichkeiten für Vorhaben in Sachen Energieeffizienz kann man schnell mal die Übersicht verlieren. Wie findet man also ohne viel Aufwand die passende Förderung für ein Projektvorhaben?
» Weitere Informationen zu Förderprogramme für die Energieeffizienz
Kostenloses Bereitstellen von Ladesäulen - Was Unternehmer beachten müssen

Das kostenfreie Bereitstellen von Ladesäulen für Mitarbeiter geht mit einer Reihe an Gesetzen einher, die berücksichtigt werden müssen. Das EEG, die Ladesäulenverordnung, das Stromsteuergesetz und selbst das Einkommenssteuergesetz spielen unter anderem eine Rolle. Um Ihnen Licht ins Dunkle zu bringen, habe ich Ihnen alle wichtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst.
Einstufung als Letztverbraucher
Betreiber von Ladesäulen werden im Energiewirtschaftsgesetz (§ 3 Nr. 25 EnWG) und dem Messstellenbetriebsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 MsbG) als Letztverbraucher eingestuft. Dadurch wird der Betreiber nicht als Energieversorgungsunternehmen behandelt und ist von entsprechend Pflichten befreit. Zusätzlich bekommt der Betreiber das Recht auf Netzanschluss gegenüber dem Netzbetreiber (§ 17 Abs.1 EnWG) und kann den Stromlieferanten frei wählen (§ 20 Abs. 1 EnWG).
Steuerliche Belastung für den Arbeitnehmer
Das kostenfreie Aufladen eines Elektrofahrzeuges auf dem Betriebsgelände ist für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG) und gilt nicht als geldwerter Vorteil.
Belastungen für den Betreiber
Stellt das Unternehmen seinen Mitarbeitern den Strom zur Beladung von Elektromobilen nicht nur zwischenzeitlich und in geringfügigem Umfang, sondern zur regelmäßigen Aufladung zur Verfügung, handelt es sich um eine Stromlieferung. Dadurch muss der Stromverbrauch der Ladesäule abgegrenzt werden (§ 62b EEG). Weiterführende Informationen zur Stromabgrenzung finden Sie bei der Bundesnetzagentur im Leitfaden zum Messen und Schätzen auf Seite 30.
Im EEG gibt es keine Sonderregelung für Elektromobilität. Die EEG-Umlage (§ 60 Abs. 1 EEG) ist im vollen Umfang zu zahlen. Eine Stromsteuerentlastung kann nicht für Strom in Anspruch genommen werden, der für Elektromobilität verwendet wird (§ 9b Abs. 1 und § 10 Abs. 1 StromStG).
Meldepflichten
ie Ladesäulenverordnung schreibt eine Meldepflicht an die Bundesnetzagentur (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 LSV) vor. Betreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens vier Wochen vor dem geplanten Bau das Vorhaben anzeigen. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme. Bei Schnellladesäulen kommt zusätzlich eine Nachweispflicht für die technischen Anforderungen gemäß § 3 Abs. 2-4 LSV hinzu. Entsprechende Unterlagen müssen bei der Bundesnetzagentur eingereicht werden.
Auch die Niederspannungsanschlussverordnung enthält eine Meldepflicht. Falls der Ladesäule ein eigener Transformator vorgeschaltet ist, entfällt diese Pflicht. Bei Inbetriebnahme einer Ladesäule, die direkt an das Niederspannungsnetz angeschlossen wird (§19 Abs. 2 NAV), muss das dem Netzbetreiber gemeldet werden. Sollte die Ladeeinrichtung eine Leistung von 12 kVA oder mehr aufweisen, ist die Zustimmung des Netzbetreibers notwendig. Dieser muss innerhalb von 2 Monaten eine Rückmeldung erbringen. Stimmt der Netzbetreiber einer Inbetriebnahme nicht zu, muss er das Begründen und mögliche Abhilfemaßnahmen darlegen.
Allgemeiner Hinweis
Falls die Benutzung der Ladesäule für den Mitarbeiter nicht kostenlos zur Verfügung gestellt wird, muss der Betreiber Barzahlung, ein gängiges Kartenzahlsystem oder einem webbasierten Zahlsystem mit Authentifizierung zur Verfügung stellen (§ 4 LSV). Des Weiteren sind bei einer kostenpflichtigen Ladesäule Datenschutzbestimmungen zu beachten (§ 49 ff. MsbG).
Laura Czichon
Beim kostenfreien Bereitstellen von Ladesäulen für Mitarbeiter müssen einige rechtliche Regelungen beachtet werden. Um Licht ins Dunkle zu bringen, habe ich Ihnen alle wichtigen gesetzlichen Rahmenbedingungen zusammengefasst.
» Weitere Informationen zu Kostenloses Bereitstellen von Ladesäulen - Was Unternehmer beachten müssen
Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung

Wie man Drittstrom im Unternehmen bei einer EEG-Umlagen Rückerstattung abgrenzen muss, wird im EEG mit den §§ 62a, 62b und 104 Abs. 10 und 11 EEG definiert und geregelt. Doch wie ist sieht es bei der Stromsteuerrückerstattung aus? Welche Regeln gelten dort?
Auf Rückfrage hat die Bundesnetzagentur uns per Mail bestätigt, dass der § 62b EEG nur für die Stromabgrenzung nach dem EEG gilt. Da es keinen direkten Verweis auf das Stromsteuergesetz gibt, kann man den Paragraphen nicht als Rechtsquelle für die Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung heran ziehen.
Der Zoll, bei dem man die Stromsteuer anmelden muss, bezieht sich bei der Bemessungsgrundlage auf den §17b Stromsteuerverordnung:
§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen
[...] (5) Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen [§ 17c Stromsteuerverordnung] des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit
1. eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2. die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. [...]
Daraus lässt sich schließen, dass eine Schätzung der Drittstrommengen zulässig ist und diese nach anerkannten Regeln der Technik erfolgen muss. Dafür bietet sich an, die Schätzmethoden aus dem Leitfaden der Übertragungsnetzbetreiber anzuwenden, die bei der Schätzung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage zulässig sind.
Bei Getränkeautomaten und Snackautomaten hat das Hauptzollamt Ulm empfohlen, sich beim Hersteller über den durchschnittlichen Stromverbrauch der Automaten zu informieren und diesen auf das Jahr hoch zu rechnen.
Zusammengefasst bedeutet das, dass es keinen direkten Rechtsbezug für die Drittstromabgrenzung der Stromsteuer gibt und somit nicht so streng gehandhabt wird, wie bei der EEG-Umlage.
Laura Czichon
Wie man Drittstrom im Unternehmen bei einer EEG-Umlagen Rückerstattung abgrenzen muss, wird im EEG definiert und geregelt. Doch wie ist sieht es bei der Stromsteuerrückerstattung aus? Welche Regeln gelten dort?
» Weitere Informationen zu Drittstromabgrenzung bei Stromsteuerrückerstattung
Risolva Infobrief Februar 2021

Bei den Rechtsänderungen ist vor allem die Neufassung der TRGS 510 zu erwähnen. Dazu gibt es im Teil 2 die Betreiberpflichten. Neu gefasst ist auch die AMR 13.1 über Hitzebelastung. Weitere Änderungen betreffen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie die DGUV Regel 113-001 »Beispielsammlung zum Explosionsschutz«.
Das Kapitel mit dem Ausblick ist diesmal mit neun Eintragungen außerordentlich gut gefüllt. Unter anderem zur Maschinen-Richtlinie, dem ProdSG, der IED- und PRTR-Richtlinie.
Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir u.a.
- Eine Ausarbeitung der Übertragungsnetzbetreiber zu »Messen und Schätzen«
- Die Info zu geforderten Schulungen beim Umgang mit Diisocyanaten
- Einmal mehr zwei Infos zur SCIP-Datenbank
- Sieben interessante neue DGUV Informationen
Bei den Rechtsänderungen ist vor allem die Neufassung der TRGS 510 und die AMR 13.1 über Hitzebelastung. Weitere Änderungen betreffen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sowie die DGUV Regel 113-001 »Beispielsammlung zum Explosionsschutz«.
» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Februar 2021
Messen und Schätzen - Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber

Strommengen müssen gem. § 62b Abs. 1 EEG 2021 erfasst und, wenn unterschiedliche EEG-Umlagesätze abzurechnen sind, voneinander abgegrenzt werden. Grundsätzlich muss diese Erfassung und Abgrenzung mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfolgen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, geringfügige Strommengen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen den Strommengen des Letztverbrauchers zuzurechnen bzw. Strommengen zu schätzen und abzugrenzen.
Da die gesetzlichen Regelungen zum Messen und Schätzen lediglich die formalen Voraussetzungen definieren, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit dem Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten vom Oktober 2020 Handlungsmöglichkeiten für die Praxis anhand von Vereinfachungen und Beispielen beschrieben.
Mit Verweis auf die in diesem Leitfaden aufgeführten Hinweise halten es die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) darüber hinaus für erforderlich, diese weiter zu konkretisieren.
Die Veröffentlichung der ÜNB bildet lediglich das Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zu den Regelungen des EEG ab und entfaltet keine normenkonkretisierende Wirkung. Wir [ÜNB] bitten zu beachten, dass es künftig, insbesondere aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen und/oder vertretenen Auffassungen, zu einer anderen Wertung kommen kann. Die Übertragungsnetzbetreiber übernehmen ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführungen. Quelle: Auszug aus der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber
Mit Verweis auf die im Leitfaden der BNetzA aufgeführten Hinweise halten es die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) für erforderlich, diese weiter zu konkretisieren.
» Weitere Informationen zu Messen und Schätzen - Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber
Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller

Definition des Befüllers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das
- gefährliche [flüssige] Güter in einen Tank und/oder in ein Fahrzeug oder
- gefährliche [feste] Güter in Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.
Das Wort Befüller suggeriert schon, dass Flüssigkeiten gemeint sind. Beachten Sie jedoch, dass auch Güter in loser Schüttung befüllt werden. Lose Schüttung liegt zum Beispiel vor bei Abfallgebinden oder Abfallspraydosen in Containern.
Im Falle der losen Schüttung ist die Definition eindeutig: Der Befüller ist das Unternehmen, das den Container befüllt - und nicht das Unternehmen, das den Container auf den LKW auflädt.
Aber wie verhält es sich beim Befüllen von flüssigen Gütern in Tanks? Das macht ihr Unternehmen vermutlich nicht selbst. Für Altöl, Ölabscheiderinhalte etc. kommt ihr Entsorger mit dem Saugdruckwagen. Da machen Ihre Leute selbst nichts. Also haben Sie in diesem Fall keine Befüllerpflichten?
Beim Befüller gilt (leider) eine vergleichbare Definition wie beim Verlader.
Definition des Befüllers gemäß GGVSEB:
Befüller ist - über die Definition des ADR hinaus - auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer (nicht dem Fahrzeugführer) zur Beförderung übergibt […].
Und - Schwupps - sind Sie wieder mit von der Partie, wenn der Entsorger den Rüssel in Ihren Ölabscheider oder Ihr Altölsammelfass hält, um die Flüssigkeiten abzusaugen. Im Falle von Flüssigkeiten oder Schüttgütern sind Sie also eigentlich immer Befüller.
Der Befüller hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er
- darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] befördert werden dürfen;
- hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
- hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks etc. das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
- hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
- hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
- hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
- hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
- hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;
- hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften [für lose Schüttung] sicherzustellen.
Der Befüller hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
Der Befüller hat darüber hinaus die Beladungsvorschriften zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem
- eine Kontrolle der Dokumente
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
Auch hier ist die Liste nicht annähernd vollständig. Die Pflichten betreffen in hohem Maße auch die Anforderungen an Fahrzeug, Tank und/oder Container. Deshalb sollten Sie - genauso wie bei der Verladung von Stückgut - mit Checklisten arbeiten, mit denen Sie jeden einzelnen Gefahrguttransport überprüfen und die Einhaltung der Bestimmungen dokumentieren. Auch hier empfehlen wir die Überprüfung mit einer Fotodokumentation zu ergänzen.
Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader
Nächster Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer/Fahrzeugführer
Welches ist die Definition des Befüllers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Befüllers hat. Welches sind typische Pflichten?
» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
Positive Fehlerkultur

Peter Brandl ist Keyspeaker, Berufspilot, Unternehmer, Fluglehrer und mehrfacher Autor. Er spricht im Blog der BGHM »Gibt mir Null« von der positiven Fehlerkultur, und warum das in der Regel nicht klappt. »Dieser Ansatz geht genauso am Wesen des Menschen vorbei, wie der Null-Fehler-Ansatz.« Warum? Weil wir fälschlicherweise immer nach einem Schuldigen fragen.
Mit einfachen Beispielen führt er uns vor Augen, woran es krankt und wie man die Sicht auf die Dinge ganz einfach ändern kann, um aus dem Dilemma zu kommen. Und damit vielleicht die Erfolge bei der Auswertung von Beinaheunfällen zu bekommen, die sich alle versprechen.
Sehr inspirierend!
Peter Brandl ist Keyspeaker, Berufspilot, Unternehmer, Fluglehrer und mehrfacher Autor. Er spricht im Blog der BGHM »Gibt mir Null« von der positiven Fehlerkultur, und warum das in der Regel nicht klappt.
» Weitere Informationen zu Positive Fehlerkultur
Radon Vorsorgegebiete

Wir haben die Informationen des BfS ausgewertet und die Radon-Vorsorgegebiete nachfolgend tabellarisch zusammengestellt.
Bundesland |
Gebiete |
Quelle |
Baden-Württemberg |
bestimmte Gemeinden in den Landkreisen |
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg |
Bayern | Ganzer Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge |
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz |
Berlin | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Brandenburg | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Bremen | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Hamburg | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Hessen | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Niedersachsen | Goslar Stadt Clausthal-Zellerfeld Braunlage |
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz |
Mecklenburg-Vorpommern | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Nordrhein-Westfalen | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Rheinland-Pfalz | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Saarland | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Sachsen | bestimmte Gemeinden in den Landkreisen Erzgebirgskreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Vogtlandkreis Mittelsachsen Zwickau |
|
Sachsen-Anhalt | bestimmte Gemeinden in den Landkreisen Harz Mansfeld-Südharz |
Land Sachsen-Anhalt Die Liste der Gemeinden finden Sie unter dem oben stehenden Link |
Schleswig-Holstein | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Thüringen | bestimmte Gemeinden in den Landkreisen Ilm-Kreis Schmalkalden-Meiningen Sonneberg Saalfeld-Rudolstadt Greiz Gotha Hildburghausen Wartburgkreis |
Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen Die Liste der Gemeinden finden Sie unter oben stehendem Link. |
Ihr Standort liegt in einem Radon-Vorsorgegebiet. Was ist zu tun?
Es greifen die Verpflichtungen der Paragrafen (123) 127 ff des StrlSchG i.V.m. § 155 StrlSchV. Unter anderem folgende Anforderungen gelten für Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden:
- Es sind Radon-222-Messungen innerhalb von 18 Monaten (ab 1.1.2021) zu veranlassen, aufzuzeichnen und die Ergebnisse 5 Jahre aufzubewahren.
- Mitarbeiter und Betriebsrat sind über die Ergebnisse zu informieren.
- Abhängig von den Ergebnissen sind ggf. Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit durch weitere Messungen innerhalb von 24 Monaten nachzuweisen.
- Bei Überschreitung des Referenzwertes ist der Arbeitsplatz der Behörde anzumelden.
- Gegebenenfalls sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen.
Die Länder haben bis Ende letzten Jahres Radon-Vorsorgegebiete ausweisen müssen. Wer einen Standort in einem Radon-Vorsorgegebiet hat, muss bestimmte Pflichten nach dem Strahlenschutzgesetz erfüllen.
» Weitere Informationen zu Radon Vorsorgegebiete
Risolva Infobrief Januar 2021

Wir hoffen, Sie sind alle gut ins neue Jahr gestartet.
Wir beginnen dieses Jahr den Infobrief gleich mit einem vielfältigen Themenangebot, u.a.
- im Energierecht, allem voran EEG und KWKG
- Änderungen am SchadRegProtAG zur PRTR-Verordnung und dort Änderungen der Fristen zur Abgabe (einen Monat früher als bisher)
- die neue Corona-ArbSchV
- eine Neufassung der DGUV Regel »Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium Vermeiden von Staubbränden und Staubexplosionen«
- eine ganz neue DGUV Regel 109-017 »Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb«
- diverse Änderungen im Gefahrstoffrecht
- etliche Änderungen am Länderrecht im Bereich Abfall, Baurecht und Umwelt
Deshalb finden Sie diesmal im Infobrief ein ausführliches Kapitel 2 mit den einzelnen Betreiberpflichten.
Der »Ausblick« richtet sich u.a. auf den Kabinettsentwurf der TA Luft.
In den »Hintergrundinformationen« finden sich Beiträge u.a.
- zur SCIP-Datenbank
- zu einer BAuA-Broschüre »Nachgeschaltete Anwender nach REACH«
- zu einer Online-Umfrage für Sicherheitsbeauftragte und
- zu nützlichen Unterweisungsmodulen der BGHW und
- zu den von den Ländern ausgewiesenen Radonvorsorgegebieten
Der Risolva Infobrief Januar 2021 steht jetzt zum Download auf unserer Internetseite bereit.
» Weitere Informationen zu Risolva Infobrief Januar 2021
Heute schon gedopt?

Unter diesem Hingucker-Titel erklärt Prof. Frauke Jahn vom IAG, warum manche Menschen Aufputschmittel im Arbeitsalltag nehmen (»Hirndoping«) und wozu das führt.
Top 5-Gründe für Hirndoping:
1. Berufliche Ziele besser erreichen
2. Arbeit geht leichter von der Hand
3. Nach der Arbeit noch Energie und gute Laune für Privates haben
4. Hilft bei Prüfungen, Präsentationen, Verhandlungen, schwierigen Gesprächen
5. Versetzt überhaupt erst in die emotionale Lage, die Arbeit erledigen zu können
In dem Artikel geht Frau Jahn unter anderem auf folgende Aspekte ein:
- Welche Mittel können das bewirken?
- Funktioniert Hirndoping?
- Welche Nebenwirkungen drohen?
- Wie kommen die Hirndoper an die Medikamente?
- Wer dopt am meisten?
- Wie kann man erkennen, dass jemand Aufputschmittel nimmt? Quelle: IAG
Unter diesem Hingucker-Titel erklärt Prof. Frauke Jahn vom IAG, warum manche Menschen Aufputschmittel im Arbeitsalltag nehmen (»Hirndoping«) und wozu das führt.
» Weitere Informationen zu Heute schon gedopt?
DIHK-Veröffentlichung »Umgang mit Verpackungen in Europa«

Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jetzt in einer neuen Veröffentlichung.
Auch wenn die Mitte 2018 in Kraft getretene EU-Richtlinie zu zahlreichen gesetzlichen Anpassungen geführt hat, sind die nationalen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen nach wie vor sehr unterschiedlich. Unternehmen, die auf dem europäischen Binnenmarkt verpackte Waren in den Verkehr bringen, müssen die Anforderungen des jeweiligen Landes beachten.
So wird etwa in Dänemark eine Sonderverbrauchssteuer auf bestimmte Verpackungen erhoben, in Griechenland können sich ausländische Online- und Versandhändler nur über einen Repräsentanten registrieren lassen, in Spanien besteht eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht, sodass der Grüne Punkt obligatorisch auf die Verpackungen zu drucken ist, ...: All diese Details hat der DIHK jetzt in der Übersicht »Umgang mit Verpackungen in Europa« zusammengestellt.
Auf 58 Seiten erfahren die Leser, was in den 27 EU-Mitgliedstaaten, aber auch in Großbritannien, Norwegen, der Türkei und in der Schweiz zu beachten ist. Quelle: DIHK
Bagatellgrenzen, Meldepflichten, Recyclingquoten: Wie die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die novellierte EU-Verpackungsrichtlinie umgesetzt haben und was in weiteren europäischen Ländern gilt, beschreibt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) jetzt in einer neuen Veröffentlichung.
» Weitere Informationen zu DIHK-Veröffentlichung »Umgang mit Verpackungen in Europa«
Frist zur Meldung im Marktstammdatenregister läuft zum 31.01.2021 ab

Am 31. Januar 2021 läuft die Übergangsfrist für Meldungen im Marktstammdatenregister ab. Bis dahin müssen sich alle Betreiber von bestehenden regenerativen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern dort registriert haben. Derzeit fehlen z. B. noch Meldungen einer sechsstelligen Zahl an PV-Anlagenbetreibern.
Eine Meldepflicht gilt auch für alle stromabnehmenden Unternehmen, die direkt an der Hoch- oder Höchstspannung angeschlossen sind, sowie für alle gasabnehmenden Unternehmen, die direkt mit dem Fernleitungsnetz verbunden sind. Betriebe, die sich nicht bis zum 31.01.2021 registrieren, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet wird. Quelle: DIHK
Am 31. Januar 2021 läuft die Übergangsfrist für Meldungen im Marktstammdatenregister ab. Bis dahin müssen sich alle Betreiber von bestehenden regenerativen Anlagen, KWK-Anlagen und Stromspeichern dort registriert haben. Quelle: DIHK
» Weitere Informationen zu Frist zur Meldung im Marktstammdatenregister läuft zum 31.01.2021 ab