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12.01.2021

Boni für KWK-Anlagen

Boni für KWK-Anlagen
MWM Zylinderkopfabdeckung 14482185357 Flickr CC Lizenz
Bonus für innovative erneuerbare Wärme

Im § 7a KWKG wird ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme ausgeschrieben. Dabei ist innovative erneuerbare Energie, die erneuerbare Wärme aus Wärmetechniken, die

  • eine Jahresarbeitszahl (Verhältnis Stromeinsatz Eingang und Ausgang von Wärmeerzeugung) von mindestens 1,25 erreichen
  • deren Wärmeerzeugung für Raumheizung, Warmwasseraufbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird
  • die, bei Gaseinsatz, nur gasförmige Biomasse einsetzen (Bezug: § 2 Nr. 12 KWKAusV)

Für den Bonus berechtigt sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 MW und die keinen Zuschlag in einer Ausschreibung für innovative KWK-Anlagen (iKWK-Ausschreibung) erhalten haben. Anlagen in den Standardausschreibungen können den Bonus erhalten. Die Höhe des Bonus richtet sich nach dem Mindestanteil der innovativen erneuerbaren Wärme an der Referenzwärme.

Bonus für elektrische Wärmeerzeugung

Im § 7b KWKG wird ein Bonus für elektrische Wärmeerzeugung festgelegt. Bedingungen für den Bonus sind, dass die Anlage eine elektrische Leistung von über 1 MW hat und eine reguläre Förderung im Rahmen einer Standardausschreibung erhält. Wenn der Bonus für innovative erneuerbare Wärme (nach § 7a KWKG) in Anspruch genommen wird, kann kein Bonus für die elektrische Wärmeerzeugung ausgezahlt werden. Anspruch auf den Bonus haben alle Anlagen, die ab 2025 ans Netz gehen.

Der Bonus beträgt 70 Euro/kW thermischer Leistung. Allerdings wird der Bonus nur bis zu einer thermischen Leistung gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, welche maximal ausgekoppelt werden kann. Zusätzlich muss der Wärmeerzeuger in der KWK-Anlage gekoppelt und fabrikneu sein und mindestens 30 Prozent der maximalen KWK-Wärmeleistung erzeugen.

Kohleersatzbonus

Im § 7c KWKG wird ein Bonus für Kohleersatz-Anlagen ausgeschrieben. Der Bonus wird an KWK-Anlagen ausgezahlt, die eine alte Kohle-KWK-Anlage ersetzen und in dasselbe Wärmenetz einspeisen. Dabei muss die alte Anlage zwölf Monate vor oder nach Aufnahme des Dauerbetriebs der neuen Anlage stillgelegt sein.

Die Höhe des Bonus richtet sich nach Inbetriebnahme der Kohleanlage und der neuen Anlage. Der Bonus ist abhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs und wird pro kWelektrisch bezahlt.

Kombinationsmöglichkeiten der Boni

In folgender Tabelle erhalten Sie einen Überblick, ob die Boni mit Förderungen und untereinander kombiniert werden können.

Laura Czichon auf Basis des DIHK Merkblatts zum KWKG

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