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24.02.2021

Messen und Schätzen - Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber

Messen und Schätzen - Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber
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Strommengen müssen gem. § 62b Abs. 1 EEG 2021 erfasst und, wenn unterschiedliche EEG-Umlagesätze abzurechnen sind, voneinander abgegrenzt werden. Grundsätzlich muss diese Erfassung und Abgrenzung mittels mess- und eichrechtskonformer Messeinrichtungen erfolgen. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, geringfügige Strommengen Dritter unter bestimmten Voraussetzungen den Strommengen des Letztverbrauchers zuzurechnen bzw. Strommengen zu schätzen und abzugrenzen.

Da die gesetzlichen Regelungen zum Messen und Schätzen lediglich die formalen Voraussetzungen definieren, hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) mit dem Leitfaden zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten vom Oktober 2020 Handlungsmöglichkeiten für die Praxis anhand von Vereinfachungen und Beispielen beschrieben.

Mit Verweis auf die in diesem Leitfaden aufgeführten Hinweise halten es die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) darüber hinaus für erforderlich, diese weiter zu konkretisieren.

Die Veröffentlichung der ÜNB bildet lediglich das Grundverständnis der Übertragungsnetzbetreiber zu den Regelungen des EEG ab und entfaltet keine normenkonkretisierende Wirkung. Wir [ÜNB] bitten zu beachten, dass es künftig, insbesondere aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Entscheidungen und/oder vertretenen Auffassungen, zu einer anderen Wertung kommen kann. Die Übertragungsnetzbetreiber übernehmen ausdrücklich keine Haftung für die Richtigkeit der Ausführungen. Quelle: Auszug aus der Veröffentlichung der Übertragungsnetzbetreiber