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03.02.2023

Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung

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In Abhängigkeit von Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre werden die Zonen 0, 1, 2 bzw. 20, 21, 22 unterschieden, wobei

  • die Zonen 0, 1 und 2 explosionsgefährdete Bereiche durch Gase, Dämpfe, Nebel gelten
  • die Zonen 20, 21 und 22 für explosionsgefährdete Bereiche durch Stäube gelten
  • die Zonen 0 und 20 hinsichtlich Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre die besonders kritischen Bereiche sind

Die Einteilung dient als Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre.

Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche durch Gase, Dämpfe, Nebel

Zone 0
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Bemerkung:  Der Begriff »häufig« ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 1
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2
Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Zoneneinteilung für explosionsgefährdete Bereiche durch Stäube

Zone 20
Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Bemerkung: Der Begriff »häufig« ist im Sinne von "zeitlich überwiegend" zu verwenden.

Zone 21
Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22
Bereich, in dem bei Normalbetrieb gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt. Bemerkung: Dies ist gleichbedeutend damit, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur selten und auch nur kurzzeitig auftritt.

Die oben genannten, doch sehr sperrigen Begriffsdefinitionen, können dabei folgendermaßen vereinfacht werden:

Zone 0 / 20

Schlüsselwörter: »ständig, über lange Zeiträume«
Die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre tritt zeitlich überwiegend während der Betriebsdauer der Anlage auf (z.B. zeitlich überwiegend über eine Schicht)

Zone 1 / 21

Alles was nicht Zone 0 / 20 oder Zone 2 / 22 ist.

Zone 2 / 22

Schlüsselwörter: »normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig«
Die gefährliche explosionsfähige Atmosphäre nur wenige Male im Jahr auf (z.B. einmal monatlich) und ist dann nicht länger als ca. 30 Minuten vorhanden.
 

Bei der Zonen-Einstufung können u.a. folgende Erkenntnisquellen herangezogen werden:

  • Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 »Explosionsschutzregeln«
  • TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern«
  • TRGS 751 »Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen«
  • DGUV Information 209-046 »Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe«

Bei der Zoneneinteilung müssen Sie auch die Ausdehnung der jeweiligen Zone bzw. den explosionsgefährdeten Bereich der Zone 0, 1 und 2 oder 20, 21 und 22 festlegen. Hierbei können Sie verschiedene Regelwerke u.a. die bereits erwähnte DGUV Regel 113-001 heranziehen.

Sind die Zonen und ihre Ausdehnung bekannt, gilt es die im explosionsgefährdeten Bereich vorhandenen potenziellen Zündquellen (siehe Beitrag »Zündquellen«) zu ermitteln und diese zu bewerten, inwieweit sie eine Zündgefahr darstellen. Sind in den explosionsgefährdeten Bereichen potenzielle Zündquellen vorhanden, müssen Sie geeignete technische und/oder organisatorische Schutzmaßnahmen treffen, damit diese nicht wirksam werden. Beispiele hierfür sind der Einsatz von ex-geschützten Betriebsmittel, Verwendung von funkenarmen Werkzeug oder Erdung von Behältern zur Vermeidung elektrostatischer Aufladung.

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Dieter Hubich