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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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08.09.2021

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Am 25. Juli 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zugestimmt, so dass das Gesetz am 01. Januar 2023 nun in Kraft treten kann. Das Gesetz soll dazu beitragen, dass Unternehmen mehr Verantwortung für  Menschenrechte und Umweltschutz entlang der Lieferkette übernehmen.

Kern des Gesetzes bilden die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Aus diesen Leitprinzipien werden weltweit Nationale Aktionspläne zum Schutz von Menschrechten erstellt und umgesetzt.

Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter (2024 ab 1.000 Mitarbeiter) dazu verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren (§ 3 Abs. 1 LkSG). Unternehmen müssen dabei Maßnahmen in Form einer Grundsatzerklärung, Risikoanalyse, Risikomanagement, Beschwerdemechanismus und Dokumentation umsetzen. Hierbei werden Unternehmen nicht zu Garantie von Erfolg verpflichtet, aber zur Durchführung und Implementierung der Maßnahmen. Wie diese konkret aussehen sollen, ist nicht starr vorgeschrieben. Da allerdings die gesamte Lieferkette betroffen ist und nur noch circa eineinhalb Jahre bis zum Inkrafttreten bleiben, ist eine zügige interne Umsetzung empfehlenswert.

Wie genau die Umsetzung aussehen kann und welche Tools Sie dabei unterstützen können, erfahren Sie in einem zweiten Teil zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Laura Czichon

Am 25. Juli 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zugestimmt, so dass das Gesetz am 01. Januar 2023 nun in Kraft treten kann. Eine kurze Einführung dazu.

» Weitere Informationen zu Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

27.08.2021

Infobrief August 2021: Es ist der Monat der neuen Rechtsvorschriften

Infobrief August 2021: Es ist der Monat der neuen Rechtsvorschriften

Letztes Mal sprachen wir noch davon, wie ruhig es war. Das war wohl offenbar nur die Ruhe vor dem Sturm. Kurzum: Der Gesetzgeber wartet diesmal mit ziemlich vielen Neuerungen auf, weshalb der Teil 2 des Infobriefs auch gut gefüllt ist.

Und das erwartet Sie:

  • Wie versprochen haben wir die ErsatzbaustoffV aufbereitet und in diesem Zusammenhang auch die ab 2023 geltende BBodSchV.
  • Neu in der GefStoffV sind diverse Paragrafen rund um das Thema Biozide. Und nachdem ja bereits jegliches Desinfektionsmittel unter die Definition eines Biozids fällt, sind die Paragrafen es wert, dass man einen Blick darauf wirft.
  • Mit der Trennung von Herstellerverantwortung und Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen gibt es aktuell die Neufassung des ProdSG und das ganz neue ÜAnlG.
  • Neu ist auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LkSG.
  • Die im letzten Infobrief beschriebenen Änderungen am EEG und dem KWKG sind nun veröffentlicht worden.
  • Und schließlich gab es bei der BetrSichV noch eine Ergänzung zum § 18 Erlaubnisbedürftigkeit und bei der BioStoffV eine Änderung am § 16 zur Anzeigepflicht.

Der »Ausblick« richtet sich auf die HeizkostenV und die Revision der CLP-Verordnung.

Hintergrundinformationen gibt es unter anderem zu folgenden Themen:

  • Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
  • SCIP
  • GDA Gefahrstoff-Check
  • Leitfaden über Betriebsbeauftragte
  • Stellungnahme der BW IHK zur EU-Maschinenverordnung
  • und vielen neuen DGUV Medien

Ja, diesmal ist es besonders dicke gekommen - aber positiv betrachtet können wir sagen: in unseren Jobs geht einem die Arbeit nie aus! 😊

» Risolva Infobrief August 2021

Diesmal gibt es richtig viel Neues: ErsatzbaustoffV, BBodSchV, ProdSG, ÜAnlG, LkSG und dazu noch ein paar substanzielle Änderungen z.B. GefStoffV, BioStoffV und BetrSichV

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05.08.2021

Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer

Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer

Definition des Beförderers gem. ADR:
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Analog zu den vorigen Beiträgen, handelt es sich bei Beförderer um ein Unternehmen, also zum Beispiel die Spedition, die sie beauftragten. Es handelt sich nicht um den Menschen, der das Fahrzeug führt. Sollte bei Ihnen also eigenes Personal Gefahrgut transportieren (zum Beispiel Außendienst- oder Service-Mitarbeiter), sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Unternehmen, die Pflichten des Beförderers hat, nicht Ihre Angestellten.

Beförderer haben unter anderem folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Sie haben

  • zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen sind;
  • sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen während der Beförderung verfügbar sind;
  • sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
  • Prüffristen (zum Beispiel von Fahrzeugen, Aufsetztanks, etc.) einzuhalten;
  • zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  • sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge […] vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
  • sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Ausrüstungen mitgeführt werden.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Darüber hinaus müssen Beförderer unter anderem

  • dafür sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung eingesetzt werden;
  • die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten ausrüsten;
  • dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung übergeben;
  • der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen übergeben und dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;
  • eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren.

Stellt der Beförderer […] einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so darf er die Sendung nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung […] möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.

Und welche Pflichten hat jetzt noch der Fahrzeugführer? Diese stehen in der GGVSEB:
Fahrzeugführer im Straßenverkehr

  • dürfen kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
  • müssen die Tunnelbeschränkungen beachten;
  • müssen - wenn sie die Befüllung selbst vornehmen - den vom Befüller (das sind im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung ggf. Sie) angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse und die zulässige Befülltemperatur einhalten, sowie außen anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes entfernen oder entfernen lassen etc.;
  • müssen die erforderlichen Kennzeichnungen anbringen, entfernen oder abdecken;
  • müssen die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen treffen;
  • müssen während der Beförderung die Begleitpapiere, die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung, die Feuerlöschgeräte, die Ausrüstungsgegenstände und die Ausnahmezulassung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen;
  • müssen während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken unterlassen und dürfen die Fahrt mit diesen Gütern nicht [unter Alkoholeinfluss] antreten;
  • dürfen Versandstücke nicht öffnen;
  • dürfen während der Ladearbeiten nicht rauchen;
  • dürfen Fahrzeuge nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken;
  • uvm.

Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
Nächster Beitrag: Was müssen alle tun, die mit Gefahrgut umgehen?

Neuer Beitrag unserer Gefahrgutserie: Welches ist die Definition des Beförderers? Was ist der Unterschied zum Fahrzeugführer? Welches sind typische Pflichten?

» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer

30.07.2021

Infobrief Juli 2021: 13. BImSchV, einige TRGS und der Ausblick auf die TA Luft

Infobrief Juli 2021: 13. BImSchV, einige TRGS und der Ausblick auf die TA Luft

Ein bisschen was gibt es in fast jedem Rechtsgebiet, jedoch geht es diesmal deutlich ruhiger zu als in den letzten Monaten. Ausnahme: Die Neufassung der 13. BImSchV. Ansonsten sind die Änderungen in der MaStRV inkl. Übergangsfristen, die Änderungen der TRGS 900, 903 und 910 sowie zwei neue Eintragungen in der Berufskrankheiten-Verordnung zu erwähnen.

DER Ausblick schlechthin ist wohl die TA Luft, die vom Bundeskabinett freigegeben wurde. Ein konsolidierter Text ist allerdings noch nicht verfügbar.

Hintergrundinformationen finden Sie unter anderem zu

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen – Einführung, Grundpflichten, Gefährdungsbeurteilung
  • Kolumne: Vom Katastrophisieren und Hypnotisieren
  • Broschüre der BG RCI mit populären Irrtümern im Arbeitsschutz - sehr inspirierend!
  • Arbeitsgericht bestätigt Kündigung eines Maskenverweigerers
  • Mit LOTO zu mehr Sicherheit bei der Instandhaltung

» Risolva Infobrief Juli 2021

Trotz der Neufassung der 13. BImSchV geht es diesen Monat etwas ruhiger zu als in den letzten Monaten. Und die angepasste MaStRV sollte für Sie keine Überraschung sein, wenn Sie Ihre bestehenden Anlagen bereits registriert haben.

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15.07.2021

BG RCI: Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz

BG RCI: Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz

Wir alle wissen inzwischen, dass Spinat nicht ganz so viel Eisen enthält, wie ursprünglich behauptet. Aber möglicherweise glauben wir immer noch, dass Lärmschwerhörigkeit heilbar ist, alten Hasen keine Unfälle passieren oder man unter Wolken keinen Sonnenbrand bekommt.

Mit 44 solcher Irrtümer räumt die aktuelle Publikation der BG RCI gründlich auf, und zwar mit einem Augenzwinkern. Testen Sie sich als EHS-Experte ruhig mal selbst. Und geben Sie Ihren Führungskräften gerne das ein oder andere Thema für die »Unterweisung zwischendurch« an die Hand. Denn: Es ist ein Irrtum, dass die jährliche Sicherheitsunterweisung aus einer Mammutveranstaltung pro Jahr zu bestehen hat (Irrtum Nr. 20).

Meine Lieblingsirrtümer sind:
Irrtum 17 »Arbeitsschutz? Macht doch die SiFa!«
Irrtum 24 »Unser Betrieb ist sicher.«
Irrtum 32 »Ich halte meine Vorschriften aktuell. Das reicht fürs Audit!«
Irrtum 44 »Gesagt ist gesagt – das reicht.«

Die Publikation kann unter medienshop.bgrci.de bestellt werden und ist für BG RCI-Mitgliedsbetriebe kostenlos. Nicht-Mitgliedsbetriebe zahlen 17,95 Euro. Die Publikation kann auch im Download-Center der BG RCI kostenfrei als PDF heruntergeladen werden.

Die BG RCI hat eine sehr kurzweilige Publikation herausgegeben, die mit gängigen Vorurteilen im Arbeitsschutz aufräumt und sich dabei perfekt für Unterweisungen eignet.

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02.07.2021

Rechtliche Fragen für die Covid-19 Impfung im Betrieb

Rechtliche Fragen für die Covid-19 Impfung im Betrieb

Unternehmen haben großes Interesse daran Ansteckungen und Arbeitsausfälle durch das Coronavirus zu verhindern. Deswegen wollen viele Arbeitgebern, dass Mitarbeiter sich impfen lassen. Da trifft es sich gut, dass seit Anfang Juni nun auch Betriebsärzte gegen Covid-19 impfen dürfen. Jedoch rücken dadurch rechtliche Fragen in den Fokus der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch vor dem Hintergrund der Neufassung der Corona-ArbSchV. Die Tagesschau hat sich mit dieser Thematik befasst und wir haben das Wesentliche für Sie zusammengefasst.

Das wichtigste vorab: Der Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht zur Impfung verpflichten. Für Covid-19 gibt es keine gesetzliche Impfpflicht, daher dürfen Arbeitgeber auch nicht dazu verpflichten. Schwieriger hingegen ist die Frage nach dem Impfstatus. Generell dürfen Arbeitgeber nicht nach einem Impfstatus fragen. Da aber Unternehmen Corona Schutzmaßnahmen ergreifen müssen und es hierfür sinnvoll ist, den Impfstatus der Mitarbeiter miteinzubeziehen, könnte eine arbeitsrechtliche Ausnahme entstehen und die Arbeitnehmer dazu verpflichten, den Impfstatus mitzuteilen, so der Arbeitsrechtsanwalt Arndt Kemgens.

Um die Bereitschaft zur Impfung unter den Arbeitnehmern zu erhöhen, ist ein Impfbonus zum Beispiel in Form von einmaligen Geldbeträgen, extra Urlaubstage oder Gutscheine durch den Arbeitgeber zulässig. Allerdings ist solch ein Bonus durch die Gewerkschaften mitbestimmungspflichtig und muss gerecht verteilt werden. Das heißt Boni dürfen nicht nur an Impfunsichere ausgezahlt werden,  sondern an jeden der sich impfen lässt.

Arbeitgeber dürfen bei den coronabedingten Maßnahmen zwischen Geimpften und Nicht-Geimpften unterscheiden. Wie auch bei gesetzlichen Maßnahmen sind arbeitsrechtliche Einschränkungen bei geimpften Personen schwer zu begründen. Privilegien für Geimpfte sind hier gestattet, wie zum Bespiel die frühzeitige Rückkehr aus dem Homeoffice. Diese müssen allerdings verhältnismäßig sein. Quelle: www. tagesschau.de

Mit der Impfung durch Betriebsärzte kommen rechtliche Fragen auf, auch vor dem Hintergrund der Neufassung der Corona-ArbSchV. Hier die wesentlichen Inhalte eines Tagesschau-Beitrags zu diesem Thema.

» Weitere Informationen zu Rechtliche Fragen für die Covid-19 Impfung im Betrieb

30.06.2021

Infobrief Juni 2021: u.a. ElektroG, VerpackG, ChemG, Corona-ArbSchV u.v.m.

Infobrief Juni 2021: u.a. ElektroG, VerpackG, ChemG, Corona-ArbSchV u.v.m.

Dieses Mal kann man bei den Rechtsänderungen keinen Schwerpunkt ausmachen. Es betrifft unter anderem die Bereiche

  • Abfall: ElektroG, VerpackG
  • Chemikalienrecht: REACH- und CLP-Verordnung sowie ChemG
  • Sicherheit: StrlSchG, BetrSichV, Corona-ArbSchV

Beachten Sie vor allem die Änderungen der Corona-ArbSchV und des ChemG, die mit dem 1.7. bzw. dem 1.8. relativ kurze Übergangsfristen haben.

Im Kapitel Ausblick gibt es u.a. Neues zur TA Luft und der TA Lärm, sowie Infos vom Ausschuss für Betriebssicherheit.

Bei den Hintergrundinformationen empfehlen wir dieses Mal vor allem

  • Infos der ECHA zu Chromtrioxid
  • die BAUA Broschüre zur Wiedereingliederung nach psychischen Krisen
  • die Filmkampagne zu Präventions-Aktivitäten »Ein Arbeitsunfall trifft nicht nur dich«

» Risolva Infobrief Juni 2021

Diesmal ist fast von jedem Rechtsgebiet eine Änderung oder Neufassung dabei. Beachten Sie vor allem die Corona-ArbSchV und das ChemG, die mit dem 1.7. bzw. dem 1.8. relativ kurze Übergangsfristen haben.

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23.06.2021

BGHM Blog: Gefahr gebannt bei Stillstand?

BGHM Blog: Gefahr gebannt bei Stillstand?

Mit dem Auto unterwegs und einen Unfall haben? Kann immer passieren. Aber wenn das Fahrzeug steht, ist die Gefahr noch nicht vorbei.

Es gibt verschiedene Situationen mit stehenden Fahrzeugen, bei denen es doch noch brenzlig werden kann – sogar lebensgefährlich. IM BGHM-Blog »Gib mir Null« werden Tipps gegeben, wie man sich schützen kann. Es geht darin zum Beispiel, um Dooring-Unfälle (Fahrradunfälle durch Öffnen der Autotür) und das Tragen von Sicherheitswesten bei Panne oder Hilfemaßnahmen.

Interessant auch der Tipp zu Rettungskarten, die man im Fahrzeug mitführen sollte, um den Einsatzkräften für Rettung entscheidende und schnelle Hinweise zu geben, wo sie die Karosserie am besten aufbekommen, wenn sich Türen nicht öffnen lassen, wo sich Batterie und Kraftstofftank befinden, etc. Im genannten Blogeintrag finden Sie den Link zu den Rettungskarten unterschiedlicher Hersteller.

Mit dem Auto unterwegs und einen Unfall haben? Kann immer passieren. Aber wenn das Fahrzeug steht, ist die Gefahr noch nicht vorbei.

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02.06.2021

Überladung beim Transport: Mehr Verantwortung für den Fahrer

Überladung beim Transport: Mehr Verantwortung für den Fahrer

Durch Gefahren, die bei einer Überschreitung der zulässigen Gewichtsgrenzen bei LKWs entstehen können, gelten hohe Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht. Doch wer haftet bei einem Unfall oder Schäden? Um ein fahrlässiges Handeln bei Unfällen auszuschließen, muss sich der Fahrer vor Fahrantritt vergewissern, dass keine Überladung des LKWs vorliegt.

Nach bisherigen Rechtsprechungen gilt die Prüfungspflicht des Fahrers nur, wenn auch äußerliche Anhaltspunkte für eine Überladung erkennbar sind, eine Veränderung des Lenkverhaltens beispielsweise oder durchbiegende Federn. Bei modernen, neuen LKWs würde dies jedoch nur noch bei extrem hohen Überladungen erkennbar sein. Daher hat das Oberlandesgericht Frankfurt insbesondere für den Fahrer strengere Anforderungen angesetzt.

Das Gericht entschied, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob der Fahrer eine Überschreitung des Ladegewichts erkennen kann, sondern ob er sie hätte verhindern können. Ist keine Waage vorhanden, muss der Fahrer die Ladung so weit verringern, bis er sich sicher sein kann, dass das Gewicht der zulässigen Ladung nicht überschritten wird, auch wenn dadurch das Fahrzeugvolumen womöglich nicht gänzlich ausgenutzt werden kann.

Der Paragraf 34 StVZO regelt das zulässige Gesamtgewicht und die zulässigen Achslasten. Auch wenn die Verantwortung grundsätzlich bei jedem liegt, der bei der Verladung beteiligt ist, also Halter, Fahrer und Verlader, so bringt das aktuelle Urteil zum Ausdruck, dass in erster Line Halter und vor allem der Fahrer in der Verantwortung stehen. Der Verlader kann zwar über den Paragrafen 14 OWiG herangezogen werden, dies wird aber in der Praxis kaum angewendet.

Für die Praxis empfiehlt sich, im Vorfeld mit allen Beteiligten eines Transportes eine sachgerechte Art und Weise des Ladeprozesses festzulegen. Quelle: Vera Rogowski, DVZ, Artikel vom 25.2.2020

Durch Gefahren, die bei einer Überschreitung der zulässigen Gewichtsgrenzen bei LKWs entstehen können, gelten hohe Maßstäbe an die Sorgfaltspflicht. Doch wer haftet bei einem Unfall oder Schäden?

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31.05.2021

Infobrief Mai 2021: TRGS 505, DGUV Regel »Güterkraftverkehr« und TR »Corona«

Infobrief Mai 2021: TRGS 505, DGUV Regel »Güterkraftverkehr« und TR »Corona«

In diesem Monat neu ist die TRGS 505 über Tätigkeiten mit Blei. Die Betreiberpflichten finden Sie im Teil 2 des Infobriefs. Mit dieser Änderung einher ging auch die Anpassung der TRGS 903 über Biologische Grenzwerte. Neu ist auch die DGUV Regel »Branche Güterkraftverkehr«, die sicherlich nicht nur für die ausführenden Bereiche hilfreich ist, sondern auch für die, die an der Schnittstelle zu Speditionen arbeiten (Stichwort: Be- und Entladung).

Natürlich darf auch in diesem Monat das Thema Corona nicht fehlen. Heute geht es um die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom April mit dem Fokus auf Atemschutz. Beachten Sie bitte auch die Änderung im LWG Nordrhein-Westfalen.

Der Ausblick schaut in diesem Monat auf die neue EU-Maschinen-Verordnung, nochmals auf die TA Luft und anstehende Änderungen im EEG/KWKG.

Bei den Hintergrundinformationen lohnt ein Blick unter anderem auf folgende Themen:

  • diverse Förderungen im Energiebereich
  • Ende der Übergangsfristen zum ADR 2021
  • Merkblatt zum Transport von Lithium-Batterien
  • Produktrückrufe
  • Für Ihren Außendienst: Gefahr gebannt bei Stillstand?

» Risolva Infobrief Mai 2021

In diesem Monat neu ist die TRGS 505 »Blei«. Neu ist auch die DGUV Regel »Güterkraftverkehr«, die auch für die hilfreich ist, die an der Schnittstelle zu Speditionen arbeiten (Stichwort: Be- und Entladung).

» Weitere Informationen zu Infobrief Mai 2021: TRGS 505, DGUV Regel »Güterkraftverkehr« und TR »Corona«

28.05.2021

TIPPS zum Gefahrgutrecht für Einsteiger

TIPPS zum Gefahrgutrecht für Einsteiger

Hier finden Sie unsere Beiträge zum Gefahrgutrecht, die Einsteigern einen Überblick bieten soll, wo überall im betrieblichen Ablauf das Gefahrgutrecht tangiert ist, und welche Pflichten sich daraus ergeben.

» Weitere Informationen zu TIPPS zum Gefahrgutrecht für Einsteiger

19.05.2021

Wie erfolgt die Entsorgung von gebrauchten PCR-/Antigentests ordnungsgemäß?

Wie erfolgt die Entsorgung von gebrauchten PCR-/Antigentests ordnungsgemäß?

Diese Frage erreichte uns vor kurzem von einem Kunden im Rahmen unseres Hotline-Service. Wir möchten Sie an dem Ergebnis unserer Recherchen teilhaben lassen.

Zurzeit stehen zwei unterschiedliche Verfahren für den Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung: die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) und der Antigen-Schnelltest (PoC).

PCR-Tests
Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren oder der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* (Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden) zuzuordnen. Quelle: Richtlinien der LAGA, Nr. 18

Schnelltests (PoC)
Das Robert Koch-Institut und das Umweltbundesamt haben für die Entsorgung der Schnelltests (PoC) eine pragmatische Lösung auf den Weg gebracht. Die COVID-19 Schnelltests  dürfen demnach nach Abfallschlüsselnummer 18 01 04 in einem reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnis (z. B. dickwandiger Müllsack), bevorzugt mit Doppelsack-Methode und ohne weitere Verdichtung, und gemeinsam mit Abfällen aus den Haushalten erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass diese Abfälle direkt einer Siedlungsabfallverbrennungsanlage zugeführt werden. RKI und UBA begründen diese Vorgehensweise mit der kleinen Probenmenge, die für die Durchführung dieses Tests benötigt wird und der damit verbundenen geringen Virenlast. Ob ein Test positiv oder negativ ausfällt, spiele für die Entsorgung keine Rolle. Im Test-Kit findet keine Vermehrung der Viren statt. Es geht daher von den als Abfall anfallenden gebrauchten Test-Kits kein Risiko aus, das einen besonderen Umgang mit diesen Abfällen im Vergleich zu anderen nicht gefährlichen medizinischen Abfällen erfordert. Quelle: Abfallmanager-Medizin.de

Was müssen Sie tun?

  1. Klären Sie zunächst, ob es sich um die Entsorgung von Schnelltests (Abfallschlüsselnummer 18 01 04) oder wirklich um PCR-Tests (Abfallschlüsselnummer 18 01 03*) handelt.
  2. Sammeln Sie Schnelltests wie oben beschrieben und entsorgen Sie diese über den gewerblichen Siedlungsabfall.
  3. Erfolgen die PCR-Tests in Ihrem Unternehmen in einer betriebseigenen mikrobiologischen und labormedizinischen Einrichtung (Labor), so muss die Sammlung und Entsorgung von diagnostischen Abfällen (hier: PCR-Tests) weiterhin grundsätzlich unter der Abfallschlüsselnummer 18 01 03* erfolgen. Es sei denn…
  4. … es ist eine Desinfektion der Abfälle vor Ort möglich ist. Wenn ja, können die desinfizierten PCR-Tests danach der Abfallschlüsselnummer 18 01 04 zugeordnet und gleich wie die Schnelltests gesammelt und entsorgt werden.
  5. Gleiches wie unter 4. gilt, wenn die PCR-Tests im Unternehmen nur vereinzelt durchgeführt werden.

Anja Blum

Diese Frage erreichte uns vor kurzem von einem Kunden im Rahmen unseres Hotline-Service. Wir möchten Sie an dem Ergebnis unserer Recherchen teilhaben lassen.

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