Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Infobrief Januar 2024: Neufassung 31. BImSchV und viele Energiethemen
Willkommen zur ersten Ausgabe des Risolva Infobriefs in 2024. So wenig wir im Dezember Neues zu vermelden hatten, so viel hat sich dieses Mal angesammelt. Das sind fast alles Änderungen, die kurz vor Jahresende noch veröffentlicht wurden, und diese gehen fröhlich durch alle Rechtsgebiete, wenngleich ein Hauptschwerpunkt sicherlich im Energiebereich liegt. Wichtig ist auch die Neufassung der 31. BImSchV vom 10.1.2024 mit einigen Änderungen an den Betreiberpflichten vor allem für genehmigungsbedürftige Anlagen und unter Umständen Verschärfungen der materiellen Anforderungen für alle Anlagen.
Im Ausblick finden Sie Beiträge
- zur EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie
- vom Ausschuss für Gefahrstoffe
- zur AbwV
- zur CSDDD
- zur Einigung über den Critical Raw Materials Act
Auch die Hintergrundinformationen sind wieder gut gefüllt, u.a.
- DIHK Leitfaden »Elektronikschrottentsorgung in Europa«
- Info zum Auslaufen des Spitzenausgleichs zu Energie- und Stromsteuer sowie der Steuerentlastung für die KWK
- Neuigkeiten zu Förderprogrammen, u.a. zu effizienten Gebäuden
- 2 x Kontrollen im Arbeitsschutz: Sachstand zur Mindestbesichtigungsquote und Arbeitsschutz im Homeoffice
- Richtiges Handeln von Führungskräften: Beschäftigte in psychischen Nöten und bei Trauer am Arbeitsplatz
- Post-Holiday-Syndrom? 6 Tipps für einen entspannten Start in den Arbeitsalltag
- Diverse Videos für kleine Entspannungs- und Dehneinheiten im Büro
- Bilanz des BAFA zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- CBAM - Nationale Stelle und Veröffentlichung von Standardwerten
Auch darüber hinaus gibt es viele Änderungen in fast allen Rechtsgebieten, vorwiegend noch aus dem letzten Jahr.
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Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert
Automatisierung und Digitalisierung können die Arbeit erleichtern, Beschäftigte jedoch verunsichern und überfordern. Bei Arbeit & Gesundheit erläutert ein Betrieb, wie es mit der Herausforderung umgeht, und welche Lehren daraus gezogen wurden. Folgende Faktoren, um die Digitalisierung menschengerecht zu gestalten, sind dort aufgeführt:
Gefährdungsbeurteilung:
Oft werden Gefährdungen aus der Wechselwirkung Mensch-Technik übersehen. Lösungsansatz: Mit jeder Veränderung die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren.
Physische Belastung:
Fehlbelastung durch falsche oder übermäßige Nutzung neuer Technologie. Lösungsansätze: Fachliche Beratung vorab, etwa durch den Hersteller; regelmäßige Evaluation mit Beschäftigten.
Psychische Belastung:
Neue Prozesse und digitale Informationsflut können überfordern; gleichzeitig kann es Beschäftigte unterfordern, wenn ihnen Aufgaben abgenommen werden. Lösungsansätze: Nicht zu viele Neuerungen auf einmal; Handlungskompetenz erhalten; auf abwechslungsreiche Tätigkeit achten.
Sicherheits- und Gesundheitskonzept:
Beschäftigte brauchen ein Basiswissen, um gesundheitliche Risiken zu erkennen. Lösungsansätze: Individuelle, regelmäßige Unterweisungen und Schulungen, um Gesundheitskompetenz zu schaffen und Wissen aktuell zu halten. Quelle: Arbeit & Gesundheit
Automatisierung und Digitalisierung können die Arbeit erleichtern, Beschäftigte jedoch auch verunsichern und überfordern.
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Beschäftigte unterweisen: Vorgaben und Tipps für Führungskräfte
»Gefahr erkannt, Gefahr gebannt« - dieses Motto bringt auf den Punkt, warum Unterweisungen unverzichtbar für den Arbeitsschutz sind: Nur wenn Beschäftigte alle Gefährdungen kennen, können sie Risiken gezielt minimieren. Deswegen müssen sie regelmäßig unterwiesen werden. Oft wird diese Aufgabe von Führungskräften übernommen. Praxisnahe Tipps liefert ein Beitrag in dem Online-Portal Top Eins.
Pflicht zur Unterweisung: Das sagt das ArbSchG
Ob bei der Arbeit mit Gefahrstoffen, Maschinen oder am Bildschirm: Jede Tätigkeit birgt Risiken. Grundsätzlich sind Arbeitgebende verantwortlich, Beschäftige über diese aufzuklären und »während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen«, heißt es in Paragraf zwölf des Arbeitsschutzgesetzes. Übertragen wird diese Pflicht häufig auf die direkten Vorgesetzten, da sie ihr Team am besten kennen.
Zeitliche Vorgaben: Anlassbezogen und regelmäßig
Unterweisungen müssen regelmäßig durchgeführt werden. Das bedeutet: mindestens einmal im Jahr. Aber auch wenn sich der Aufgabenbereich ändert oder nach einem Unfall müssen Unterweisungen stattfinden. Und: »Sofort bei der Einstellung, auf jeden Fall vor Beginn der Tätigkeit«, sagt Dr. Michael Charissé, Leiter des Sachgebiets »Grundlegende Themen der Organisation« der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). »Die Erstunterweisung bildet das Fundament für alle weiteren Unterweisungen und informiert über die Grundregeln im Arbeitsschutz.«
Unterweisungsthemen: An der Gefährdungsbeurteilung orientieren
Bei den Inhalten sollten sich Führungskräfte an den Risiken orientieren, die mithilfe der Gefährdungsbeurteilung ermittelt wurden. Das können zum Beispiel Ergonomie, Erste Hilfe, Schutz vor Lärm, betriebliche Hygiene oder psychische Belastung sein. Laut Dr. Charissé empfiehlt es sich, einzelne Themen in kleine Einheiten aufzuteilen und im Laufe des Jahres zu behandeln. Mit welcher Methode die Inhalte vermittelt werden, ist nicht vorgeschrieben. Sicherheitskurzgespräche sind ebenso möglich wie ein Gang durch das Gebäude, um sich über die Brandschutzeinrichtungen zu informieren. Quelle: DGUV
»Gefahr erkannt, Gefahr gebannt« - dieses Motto bringt auf den Punkt, warum Unterweisungen unverzichtbar für den Arbeitsschutz sind: Nur wenn Beschäftigte alle Gefährdungen kennen, können sie Risiken gezielt minimieren.
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Infobrief Dezember 2023: Nur wenige Rechtsänderungen
Diese 🎄🎅 - Ausgabe des Infobriefs enthält nur wenige Rechtsänderungen. Und diese wenigen Änderungen betreffen überwiegend keine Betreiberpflichten. Ist das nicht schön?
Im Ausblick geht es um diverse Trilogeinigungen, zum Beispiel zur Abfallverbringung, zu IED, zu EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie und zum Schutz vor Exposition durch Blei und Diisocyanate. Außerdem gab es letzte Anpassungen an der 31. BImSchV.
Wenn Sie bei den Hintergrundinformationen stöbern, stolpern Sie zum Beispiel über folgende Beiträge:
- BAFA Merkblätter rund um das Energieeffizienzgesetz
- Auswirkungen des Urteils des BVerfGE auf BAFA Förderprogramme
- Potential von E-Autos besser nutzen
- Wenn die Digitalisierung Beschäftigte überfordert
- Urteil: Kein Wegeunfallschutz beim Anbringen einer Frostschutzmatte am Auto
- Cyberattacken betreffen auch den Arbeitsschutz
- Die Arbeit aus den Gedanken verbannen
- Bloß nichts übersehen beim Linksabbiegen
- KMU sollen vor überbordenden Berichtspflichten geschützt werden (gut das trifft Mahle nicht direkt, aber vielleicht ist die Information dennoch interessant für Sie)
- Webinar zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD/ESRS
Wir wünschen Ihnen schöne Weihnachtstage und alles Gute für das neue Jahr.
Im Namen des gesamten Risolva Teams sage ich: »Danke für Ihre Treue«
Andrea Wieland
Und diese wenigen Änderungen betreffen überwiegend keine Betreiberpflichten. Ist das nicht schön? 🎄🎅
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Artikel in Top Eins: Dürfen Arbeitgebende Drogentests anordnen?
Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.
Die Diskussion um die Pläne zur Legalisierung von Cannabis ist in vollem Gange. Auch die Arbeitswelt treibt das Thema um, vor allem aus Sorge um die Sicherheit der Beschäftigten. Führungskräfte fragen sich: Was tun, wenn jemand unter Drogeneinfluss zur Arbeit kommt? Das Weisungsrecht kollidiert hier mit verschiedenen Grundrechten der Beschäftigten. Dieser Interessenkonflikt beeinflusst maßgeblich die Rechtsprechung zu Drogen im Arbeitsverhältnis.
Außerdem können legale wie illegale Suchtmittel die Arbeitsfähigkeit, Sicherheit und Gesundheit beeinträchtigen. Von Fragerecht bis Drogentest: Führungskräfte sollten wissen, welche Maßnahmen rechtlich erlaubt sind, wenn Beschäftigte sichtlich unter Drogeneinfluss stehen.
So gilt etwa die Anordnung von Drogentests als Verletzung der Privatsphäre und körperlichen Integrität. Unter anderem ist dies dadurch begründet, dass bei einem positiven Ergebnis nicht unterschieden werden kann, wann der Suchtmittelgebrauch stattfand. Die Lebensführung in der Freizeit ist jedoch Privatsache. Die Teilnahme an einem Drogentest ist freiwillig und Beschäftigte haben das Recht, derartige Tests zu verweigern.
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Fleck sagt: »Ein Drogenscreening kann ausnahmsweise bei einer Eignungsuntersuchung zulässig sein, wenn es sich um Tätigkeiten im sicherheitsrelevanten Bereich mit hohem Schadensrisiko handelt.« Das kann der Fall sein, wenn Beschäftigte an Maschinen arbeiten oder Fahrzeuge lenken. Es gilt als Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten, nach ihrem Trinkverhalten oder Drogenkonsum zu fragen. Dr. Fleck betont: »Eine solche Frage ist sowohl bei der Einstellung als auch im laufenden Arbeitsverhältnis meist unzulässig.«
Aufgrund der Fürsorgepflicht müssen Führungskräfte gegen Selbst- und Fremdgefährdung durch Drogen am Arbeitsplatz vorgehen. Stellen Vorgesetzte fest, dass Beschäftigte ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht hinreichend erfüllen können oder sich und andere in Gefahr bringen, müssen sie im Sinne der Einrichtung handeln und entscheiden, ob die Person den Arbeitsplatz verlassen muss.
Liegt ein arbeitsunfähiger Zustand vor, ist dies empfehlenswert, da Vorgesetzte oder Arbeitgebende gegebenenfalls dafür haften müssen, wenn dann ein Unfall geschieht. Allerdings muss die Führungskraft Sorge tragen, dass die Person sicher nach Hause kommt, zum Beispiel, indem sie von einer Kollegin oder einem Familienmitglied nach Hause begleitet wird. Quelle: Top Eins
Nein, Unternehmen dürfen nicht einfach Drogentests in der Belegschaft durchführen. Wenn Beschäftigte sichtlich unter Einfluss von Drogen stehen, können sie aber handeln.
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BGHM - Elektro-Autos im Betrieb: Wer die Ladeleitung prüfen darf
Wo steht, dass Ladeleitungen regelmäßig elektrotechnisch geprüft werden müssen?
Jede Leitung, die zum Laden eines gewerbsmäßig genutzten Elektrofahrzeuges verwendet wird, ist als elektrisches Betriebsmittel im Sinne DGUV Vorschrift 3 und 4 wiederkehrend zu prüfen. Die Prüfverpflichtung zu diesem Arbeitsmittel ergibt sich auch aus § 14 Betriebssicherheitsverordnung.
Nach welchen Vorgaben muss geprüft werden?
Herstellerinformationen, Normen oder Technische Regeln beschreiben im Detail die Prüfgrundlagen (Sollzustände) und Prüfmethoden. Die prüfende Person muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und der Herstellervorgaben entscheiden, welche Prüfmethoden und Prüfgrundlagen für Prüfungen von Ladeleitungen angewendet werden müssen, um den Nachweis der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen zu erbringen, damit der ordnungsgemäße Zustand (§ 5 DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4) für den sicheren Weiterbetrieb der Ladeleitung bestätigt werden kann. Die Hersteller müssen entsprechende Prüfmethoden in den Service- und Wartungsanleitungen beschreiben sowie klare Spezifikation zu den Mess- und Prüfgeräten und den zu erwartenden Sollwerten vorgeben.
Wer darf die Prüfung der Ladeleitungen durchführen?
Prüfungen von Ladeleitungen sind elektrotechnische Arbeiten. Grundsätzlich dürfen elektrotechnische Arbeiten entsprechend DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise 4 nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme (DGUV Information 209-093) sind durch die entsprechenden Aus- und Weiterbildungen in Verbindung mit praktischer Erfahrung befähigt, Arbeiten an Hochvoltsystemen durchzuführen. Sind mobile Ladeleitungen im Lieferumfang der Fahrzeuge enthalten oder vom Hersteller ausdrücklich für diese Verwendung vorgesehen, können diese ortsveränderlichen (mobilen) Ladeleitungen als Komponente der Hochvoltanlage aufgefasst werden. Sollen die Prüfungen durch Fachkundige für Hochvoltsysteme erfolgen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Erfolgreiche Qualifikation zur Fachkundigen Person für Hochvoltsysteme der Stufe 2 oder höher
- Teilnahme an einer mit den Herstellern der Fahrzeuge abgestimmten Fortbildung für die Prüfung der mitgelieferten Ladeleitung. Der erfolgreiche Abschluss dieser Fortbildung ist durch eine Elektrofachkraft anhand einer theoretischen und praktischen Prüfung zu bestätigen.
- Benutzung von spezifischen für diese Prüfung ausgelegten Prüfgeräten
- Umsetzung einer vom Hersteller erstellten Arbeitsanweisung beziehungsweise Verfahrensanweisung zur Prüfung der Ladeleitung
Diese für Fachkundige für Hochvoltsysteme angeführten Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen gelten nur für die Prüfung der vom Hersteller vorgesehenen Ladeleitungen. Eine Anwendung dieser Qualifikationen und spezifischen Fortbildungen auf andere zu prüfende elektrische Arbeitsmittel ist unzulässig.
Worauf kommt es bei der Auswahl entsprechender Qualifikationsangebote an?
Zunächst können die Hinweise zur Zielgruppe der Schulung Aufschluss geben, ob es sich um eine Schulung für Elektrofachkräfte oder für Fachkundige Personen für Hochvoltsysteme handelt. Darüber hinaus sollte bei der Auswahl der Qualifikation sehr genau darauf geachtet werden, dass der Beschreibung nach die Inhalte unter Angabe der Hersteller, mit denen diese Schulung abgestimmt ist, eingehalten werden. Denn die Ladeleitungen unterschiedlicher Hersteller haben nicht die gleiche Funktionsweise und können daher nicht auf die gleiche Weise geprüft werden. Die Schulungsanbieter sollten auf dem Teilnehmerzertifikat exakt bescheinigen, nach welchen Herstellervorgaben die Schulung durchgeführt wurde und zur Prüfung welcher Ladeleitungen diese qualifiziert.
Wo finde ich weitere Informationen?
Die Webseite des Themenfeldes Fahrzeugelektrik und Mechatronik der DGUV enthält eine FAQ-Rubrik, die regelmäßig aktualisiert wird und in der auf viele weitere Fragestellungen rund um die Elektromobilität eingegangen wird. Lars Kopka, Björn Scharf, BGHM
Wenn Sie gewerbsmäßig Elektrofahrzeuge im Einsatz haben, sollten Sie die entsprechenden Vorkehrungen zur Prüfung getroffen haben.
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Infobrief November 2023: EnEfG neu
Nicht ganz unerwartet gibt es diesmal das neue Energieeffizienzgesetz unter anderem mit der Verpflichtung zur Meldung von Informationen zur Abwärme bis zum 1.1.2024 ab einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh/a, wobei gem. BfEE bzw. BMWK die Frist sechs Monate ausgesetzt wird. Neu ist auch die EmpfGS 409 zur Nutzung von REACH-Informationen für den Arbeitsschutz, genauer: die Gefährdungsbeurteilung.
Außerdem kann die neue DIN EN ISO 45001:2023-12 beim Beuth-Verlag bestellt werden.
Was kommt auf uns zu? - unter anderem:
- Die Trilog-Verhandlungen zur EU-F-Gase-Verordnung sind beendet.
- In Kürze wird die geänderte 31. BImSchV veröffentlicht werden.
- EU-Erneuerbaren Energien Richtline (RED III) ist im Amtsblatt veröffentlicht worden und muss nun bis zum Mai 2025 umgesetzt werden.
- Das Strompreispaket soll nun für alle produzierenden Unternehmen gelten.
Hintergrundinformationen gibt es unter anderem zu:
- Mit Umwelt-Online Gefahrgut-Anforderungsliste erstellen
- Schutz vor Asbest am Arbeitsplatz
- NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung
- Wenn die Nacht zum Tag wird - Bericht der BAuA zu Nachtarbeit
- Privates, kaputtes Ladegerät auf der Arbeit: Wie kann ich dagegen vorgehen?
- Selbststeuerung bei orts- und zeitflexibler Arbeit fördern
- Check »Gute Büroarbeit«
- WEKA: Krisenvorsorge bei Stromausfall
Nicht ganz unerwartet gibt es diesmal das neue Energieeffizienzgesetz unter anderem mit der Verpflichtung zur Meldung von Informationen zur Abwärme bis zum 1.1.2024
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Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I
Nehmen wir einmal an, Sie setzen Aceton für die Reinigung von Werkstücken ein. Aceton ist leicht entzündbar, hat einen Flammpunkt von -20 °C, sowie einen unteren Explosionspunkt von -23 °C. Bei den Reinigungsarbeiten wird somit eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten. Daher ersetzen Sie das Aceton durch einen Kaltreiniger (Substitution). Dieser Kaltreiniger hat laut Sicherheitsdatenblatt einen Flammpunkt von 52 °C und ist ein Gemisch aus mehreren Kohlenwasserstoffen. Den unteren Explosionspunkt schätzen Sie ab, indem Sie 15 ° vom Flammpunkt abziehen (siehe dazu unseren Beitrag Brennbare Stoffe I). Der so ermittelte untere Explosionspunkt von 37 °C liegt deutlich über der Anwendungstemperatur von ca. 22 °C (Zimmertemperatur). Damit sind Maßnahmen zum Explosionsschutz nicht erforderlich.
Um die Reinigungsleistung des Kaltreinigers zu erhöhen, beschließen Sie ihn auf 40 °C zu erwärmen. Damit heben Sie die Anwendungstemperatur über den Explosionspunkt. In diesem Fall müssen Sie Explosionsschutzmaßnahmen vorsehen, da der Kaltreiniger oder einzelne Inhaltsstoffe verdampfen und eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Dasselbe kann auch der Fall sein, wenn Produktionsteile heiß aus der Produktion kommen und ohne Abkühlung gereinigt werden.
Letzter Beitrag: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir geben Beispiele, wie Sie durch Substitution und Anpassen der Anwendungstemperatur die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre beeinflussen können.
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Sehr zu empfehlen: Big Points im Arbeitsschutz«
Bei vielen Sportarten sind Training, Besprechung von Abläufen im Team, Abschätzung und Minimierung von Risiken oder das Tragen eines Helms selbstverständlich. Genau wie es bei der Arbeit im Betrieb sein sollte. Im Sport ist das cool, im Betrieb häufig nicht. Doch so muss es nicht sein!
Ein Team aus Expertinnen und Experten der BG RCI hat sich dieser Herausforderung gestellt: Das neue Merkblatt »Big Points im Arbeitsschutz – 10 Punkte, auf die Sie als Führungskraft unbedingt achten müssen« (A 039-1) zeigt, dass sich Erfolg im Sport wie im Betrieb aus ähnlichen Bausteinen zusammensetzt.
Wie schon der Vorgänger und Topseller »Populäre Irrtümer im Arbeitsschutz« (A 039) beschreiten die »Big Points« damit ganz neue Wege im Arbeitsschutz. Quelle: BG RCI Newsletter 3/2023
Hinweis Risolva:
Die Inhalte gelten für jedes Unternehmen - egal welche BG!
Die BG RCI stellt in der Broschüre zehn Punkte zusammen, auf die Sie als Führungskraft unbedingt achten müssen. Das Motto: Nehmen Sie es sportlich - Erfolg im Arbeitsschutz durch zielgerichtetes Training. - Das gilt in allen Unternehmen - egal welche BG!
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Infobrief Oktober 2023: Im Mittelpunkt Änderungen am GEG
Der aktuelle Infobrief steht ganz im Zeichen der Rechtsvorschriften, die durch das Heizungsgesetz geändert wurden - allen voran das GEG. Dabei soll die neue Energieeffizienzrichtline (EDD) nicht vergessen werden, deren Umsetzung durch das EnEfG bereits ihre Schatten vorauswirft (siehe dazu auch den Beitrag im Ausblick).
Im Ausblick sonst finden Sie Informationen zu dem geplanten zentralen Vergiftungsregister und den Referentenentwurf zur UVPGVwV. Schauen Sie auch mal in die Hintergrundinformation. Dort finden Sie zum Beispiel folgende Beiträge:
- FAQ zur ErsatzbaustoffV
- Bundesrat-Information zum Heizungsgesetz
- Mutterschutz bei Exposition gegenüber Gefahrstoffen
- Umgang mit Wasserstoff erfordert umfangreiche Einarbeitung
- Big Points im Arbeitsschutz - sehr zu empfehlen!
- Dürfen Arbeitsgebende Drogentests anordnen?
- 2 Artikel zu Arbeitszeitgestaltung
- Foliensätze zu realen Berufskrankheiten
- Unterweisung der Mitarbeiter: Vorgaben und Tipps für Führungskräfte
- Sicherheitskurzgespräch: Unterwegs mit dem Pedelec
Das Heizungsgesetz ist durch, also steht in dieser Ausgabe die Änderung des GEG im Mittelpunkt. Dabei soll die neue Energieeffizienzrichtline (EDD) nicht vergessen werden, deren Umsetzung durch das EnEfG bereits ihre Schatten vorauswirft.
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Aus Beinahe-Unfällen lernen
Es ist schnell passiert: Wer mit viel Material in der Hand auf eine Leiter steigt, konzentriert sich zu wenig auf die Stufen, rutscht ab und kann sich noch gerade so abfangen. In den allermeisten Fällen passiert Betroffenen dabei nichts - und die Situation wird als sogenannter Beinahe-Unfall verbucht. Wenn es nicht zufällig Kolleginnen und Kollegen mitbekommen haben, bleiben diese Vorkommnisse meist unbemerkt. Denn die Person, die auf der Leiter abgerutscht ist, erzählt es von sich aus meist nicht weiter.
Psychologisch verständlich: »Wer redet schon gern über seine Fehler?«, sagt Gerhard Kuntzemann, Leiter des Sachgebiets Sicherheitsbeauftragte der DGUV. Doch für die Arbeitssicherheit im Betrieb ist es ein Verlust, wenn Beinahe-Unfälle nicht registriert werden. Denn nur wenn der Hergang bekannt ist, kann untersucht werden, ob und wie sich solche Ereignisse künftig vermeiden lassen. Quelle: Arbeit & Gesundheit (geändert und gekürzt)
In dem verlinkten Beitrag finden Sie u.a. auch eine Checkliste, wie Kolleginnen und Kollegen zu einer Meldung ermuntert werden können, sowie einen Link zu einer Meldehilfe, die die DGUV online zur Verfügung stellt.
Arbeit & Gesundheit: Im Berufsalltag kommt es immer wieder zu Beinahe-Unfällen. Um künftigen Gefahren vorzubeugen, sollten deren Abläufe dokumentiert und bewertet werden.
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Gefahrgut in geringen Mengen transportieren
Wer denkt beim Stichwort Gefahrguttransport nicht automatisch an schwere Lastkraftwagen, voll beladen mit giftigen oder entzündlichen Substanzen? Der Pkw kommt sicherlich den wenigsten in den Sinn. Dabei können schon kleinste Mengen eines Gefahrguts, die in jeden Kofferraum passen, tödlich sein, wenn sie falsch transportiert werden. Beispiel Trockeneis. Aber nicht nur bei Trockeneis gilt besondere Vorsicht. Auch wenn Beschäftigte etwa ein Fass Diesel transportieren, um Arbeitsgeräte auf einer Baustelle zu betanken, oder mehrere Kanister Reinigungsmittel: Unternehmen müssen beim Transport von Gefahrstoffen immer eine Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz vornehmen. Ob für einen Transport Erleichterungen aufgrund der geringen Menge gelten, ermitteln Unternehmen beispielsweise mit der sogenannten 1.000-Punkte-Regel.
Ob die 1.000 Punkte erreicht werden, hängt davon ab, zu welcher Beförderungskategorie das Gefahrgut zählt – je gefährlicher ein Stoff ist, desto kleiner die Beförderungskategorie – und wie viel davon transportiert wird. Werden die 1.000 Punkte nicht überschritten, muss das Fahrzeug nicht gekennzeichnet werden. Beschäftigte, die das Fahrzeug fahren, müssen dann zwar – wie alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen – unterwiesen, nicht aber gesondert geschult werden.
Auch wenn die Menge nicht ausreicht, um kennzeichnungspflichtig zu sein – der Transport eines Gefahrstoffs untersteht in jedem Fall den Vorschriften des Gefahrgutrechts. So sind Gefahrgüter immer besonders sorgfältig zu verstauen und zu befestigen. »Die Ladung darf nur mittels speziell geeigneter Ladungssicherungsmittel gesichert werden. Sie sorgen dafür, dass die Ladung garantiert nicht verrutscht«, so Andreas Kleineweischede aus der Präventionsabteilung Gefahrstoffe und Biologische Arbeitsstoffe der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)
Auch wenn die Menge nicht ausreicht, um kennzeichnungspflichtig zu sein – der Transport eines Gefahrstoffs untersteht in jedem Fall den Vorschriften des Gefahrgutrechts.
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