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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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30.08.2023

Infobrief August 2023: Neu TRGS 741 und MuSchR 10.1.23

Infobrief August 2023: Neu TRGS 741 und MuSchR 10.1.23

Hier ist wieder ein wohlgefüllter Risolva-Infobrief u.a. mit der neuen TRGS 741 zu organischen Peroxiden und der neuen Mutterschutz-Richtlinie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz. Zu beiden Rechtsvorschriften finden Sie die Betreiberpflichten im Teil 2 des Infobriefs. Außerdem war eine Korrektur erforderlich zur Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung im letzten Monat.

Im Ausblick gibt es ein Update zur Industrieemissionsrichtlinie.

Hintergrundinformationen gibt es u.a. zu:

  • EU erteilt Genehmigung zu BECV
  • Informationen über den Transport von Gefahrgut in geringen Mengen
  • Aktualisiertes Merkblatt zum Versand von Lithium-Batterien
  • Ende der Übergangsfrist hinsichtlich der REACH-Beschränkung von Diisocyanaten
  • Konflikte im Team
  • Zwei Beiträge zum ASA
  • Gegenüberstellung Maschinenrichtlinie vs Maschinenverordnung
  • Zwei Urteile zur Unfallversicherung (Weg zum Postbriefkasten, Schlägerei unter Autofahrern)
  • Update zu den European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
  • Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Handreichung zur Zusammenarbeit in der Lieferkette
  • Umfrage zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
  • Durchführungsverordnung CBAM
  • USA erweitern »critical minerals« Liste

Wir hoffen, es ist wieder etwas dabei, das für Sie interessant ist.

» Risolva Infobrief August 2023

Hier ist wieder ein wohlgefüllter Infobrief u.a. mit der neuen TRGS 741 einer neuen Richtlinie zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz.

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18.08.2023

Bildschirmbrillen – Arbeiten ohne Stress für die Augen

Bildschirmbrillen – Arbeiten ohne Stress für die Augen

Wer am Computer arbeitet, lässt den Blick über Stunden oft nur zwischen Tastatur und Bildschirm oder zu den Kolleginnen und Kollegen im gleichen Büro schweifen. Die Bildschirmarbeit gibt nur eine Sehrichtung und Entfernung vor. In die Ferne schweift der Blick hingegen fast nie. Die Augen bewegen sich nur noch wenig. Flimmern, Flackern und starke Kontraste sind ebenfalls anstrengend für unser Sehorgan. Fachleute sprechen vom digitalen Augenstress. Darunter versteht man die Ermüdung des gesamten Sehsystems. Mehr als 80 Prozent der Menschen, die täglich länger als drei Stunden vor dem PC sitzen, klagen über Beschwerden. Sie bekommen zum Beispiel Kopfschmerzen, trockene Augen oder werden schnell müde. All das können Hinweise sein, dass eine Bildschirmarbeitsplatzbrille – auch Bildschirm- oder Computerbrille genannt – sinnvoll ist.

Das gilt besonders für Menschen mit Alterssichtigkeit. Ab 40 wird die Sehfähigkeit schwächer – das ist eine ganz normale Alterserscheinung. Die Elastizität der Augenlinse lässt nach, und sie kann nicht mehr so gut scharf stellen. Bemerkbar macht sich das meistens in einem Alter ab 45 Jahren. Im Nahbereich kann man dann nicht mehr so gut sehen und muss das Buch oder Smartphone mit ausgestrecktem Arm immer weiter von den Augen weghalten. Fürs Nahsehen und später auch für die mittlere Entfernung wird eine Sehhilfe, wie eine Lese- oder Gleitsichtbrille, benötigt.

Alltägliche Sehhilfen stoßen in der Arbeitssituation am PC oft an ihre Grenzen. Denn Lesebrillen sind für einen Sehabstand von rund 40 Zentimetern ausgerichtet. Gleitsichtbrillen hingegen haben einen oberen Fernbereich, einen Zwischenbereich und einen Nahbereich. Der Zwischenbereich für mittlere Distanzen ist hingegen reduziert, da die Gleitsichtbrille auf einen Wechsel zwischen Nah- und Ferndistanz optimiert sind.

Die gute Nachricht:

Da Computerbrillen dem Arbeitsschutz dienen, werden Sie vom Arbeitgeber bezahlt. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf eine spezielle Sehhilfe in der einfachsten Ausführung, wenn sich die normale Brille für die Tätigkeit am Computer nicht eignet. Ob das der Fall ist, untersuchen Betriebsmedizinerinnen oder Augenärzte und stellen darüber eine Bescheinigung oder ein Rezept aus. Sonderwünsche, die nicht verordnet wurden –wie besondere Gläser oder Brillengestelle einer Designmarke –, müssen selbst gezahlt werden. 

Übrigens: 
Auf der Grundlage der ArbMedVV müssen Unternehmen den Beschäftigten an Bildschirmgeräten in regelmäßigen Abständen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anbieten. Da sich schon leichte Fehlsichtigkeiten bei intensiver Bildschirmarbeit negativ auswirkt: Am besten die Augen alle zwei Jahre checken lassen. Quelle: E-Magazin BGHM (gekürzt)

In diesem Artikel finden Sie auch

  • Selbsttest: Brauchen Sie eine Bildschirmbrille?
  • Checkliste: In fünf Schritten zur Computerbrille

Bildschirmarbeitsplatzbrillen sind für Beschäftigte mit Altersweitsichtigkeit relevant. Sie sind für einen Sehabstand von 50 bis 100 Zentimetern zum Bildschirm optimiert. Computerbrillen dienen dem Arbeitsschutz und werden deshalb vom Arbeitgeber bezahlt.

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08.08.2023

Hilfe bei Wiederbelebung nach Herzstillstand

Hilfe bei Wiederbelebung nach Herzstillstand

Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) können Leben retten. Sie sind in Betrieben nicht vorgeschrieben. Warum Führungskräfte dennoch die Anschaffung anregen sollten.

Bei Herzstillstand oder plötzlichem Kammerflimmern ist schnelle Hilfe lebensentscheidend. Gelingt es innerhalb der ersten drei Minuten, eine Herz-­Lungen-Wiederbelebung zu ­starten und Schocks mit einem Automatisierten Externen Defibrillator (AED) zu geben, steigen die Überlebens­chancen der Betroffenen deutlich.

AED sind weder für bestimmte ­Branchen noch ab einer bestimmten Betriebs­größe vorgeschrieben. Doch Unfall­kassen und Berufsgenossenschaften werben für eine freiwillige Anschaffung: »Sie sind der beste ­Standard und für die Gesellschaft ein Gewinn«, sagt Dr. Isabella Marx, Leiterin des Fach­bereichs Erste Hilfe der DGUV.

Sie empfiehlt AED vor allem Unter­neh­men und Einrichtungen mit gefährdetem Personal und Publikumsverkehr. Eine besondere Gefährdungslage, etwa durch elektrischen Strom, kann ebenfalls für eine Anschaffung sprechen. Gerade wenn ein Rettungsdienst voraussichtlich mehr als zehn Minuten bis zum Ein­tref­fen im Unternehmen braucht, ­können AED einen Unterschied machen.

Damit der Einsatz im Ernstfall reibungslos funktioniert, sollten Unternehmen und Einrichtungen, die über einen oder mehrere AED verfügen, ihre Ersthelfenden in der Bedienung unterweisen. Der Umgang mit dem AED ist darüber ­hinaus fester Bestandteil der Erste-­Hilfe-­Fortbildung.

Bei Einführung eines AED ist es wichtig, einen geeigneten Standort für das Gerät festzulegen und ihn ausreichend zu beschildern. Das Rettungszeichen E010 weist auf die Geräte hin. Zudem sollte ihr Standort im Flucht- und Rettungsplan vermerkt sein und eine Person benannt werden, die sich um Wartung und Pflege des Gerätes kümmert.

Schließlich braucht es eine Betriebs­an­weisung. Die DGUV hat eine Muster­vor­lage erstellt, die der DGUV Information »Automatisierte Defibrilla­tion im Rahmen der betrieblichen ­Ersten Hilfe« angehängt ist – ebenso wie eine Checkliste zur ­Einführung eines AED im Betrieb. Quelle: Jörn Käsebier, Top Eins

Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) können Leben retten. Sie sind in Betrieben nicht vorgeschrieben. Warum Führungskräfte dennoch die Anschaffung anregen sollten.

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28.07.2023

Infobrief Juli 2023: EU-Maschinen-Verordnung und TrinkwV

Infobrief Juli 2023: EU-Maschinen-Verordnung und TrinkwV

Dieses Mal gab es recht viele Änderungen. Der Schwerpunkt:

  • die Änderungen an den deutschen Gefahrgut-Verordnungen - auch mit ein paar Änderungen an den Betreiberpflichten
  • REACH- und CLP-Verordnung
  • die neue EU-Maschinenverordnung
  • die Neufassung der TrinkwV

Der Ausblick richtet sich u.a. auf die Energiepreisbremsen. Hier sind Änderungen beschlossen und es gibt eine Übergangslösung zur Prüfbehörde. Außerdem hat sich das EU-Parlament um die Batterie-Verordnung und die EED gekümmert.

Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. folgende Beiträge

  • Bundesnetzagentur informiert zur Krisenvorbereitung Gas
  • Neue Förderungen für Ladeinfrastruktur
  • ADR-Schulungsbescheinigungen aus dem Kosovo nicht gültig
  • Fachbereich AKTUELL »Verpflichtende Schulungen bei Tätigkeiten mit Diisocyanat-haltigen Produkten«
  • Workation: Arbeiten, wo andere Urlaub machen
  • Return to Work und betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Störungsbeseitigung: Vorbereitet für den Fall der Fälle
  • Selbststeuerung im Homeoffice online trainieren
  • Nutzung von Leihfahrzeugen
  • Cartoons zum Schmunzeln
  • LkSG: Neue Informationen zur Zusammenarbeit in der Lieferkette
  • Online-Seminare zu CBAM am 20. und 26. September 2023

Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer und für alle, die den Urlaub noch vor sich haben: Gute Erholung!

» Risolva Infobrief Juli 2023

Dieses Mal mit vielen Änderungen, u.a. EU-Maschinen-Verordnung, TrinkwV, deutsche Gefahrgut-Verordnungen und REACH/CLP

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13.07.2023

Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen

Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen

Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.

Die Ausmalbilder gibt es zu folgenden Themen:

  • Elterntaxi
  • Freibad
  • Hallenbad
  • Spielplatz
  • 2 x Straßenverkehr

Vielleicht ist das ja nicht nur was für die Sprösslinge der EHS-Fachleute, sondern Sie wollen diese Information generell an die Mitarbeiter für deren Kinder weitergeben. Weil auch hier gilt: Früh übt sich, wer ein Profi werden will.  😊

Übrigens: Die interaktiven Wimmelbilder gibt es noch zu viel mehr Themen. Wenn der Nachwuchs also eher elektronisch unterwegs ist.... 

Die Wimmelbilder der Aktion Das sichere Haus (DSH) ermuntern Kinder, Unfallrisiken in ihrer Umgebung spielerisch und mit detektivischem Blick aufzuspüren.

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06.07.2023

Explosionsschutz: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines

Explosionsschutz: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines

Das komplexe Ablaufschema aus der TRGS 720 kann in drei Stufen untergliedert werden: in primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen:

  • Primäre Explosionsschutzmaßnahmen = Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
  • Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen = Zündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
  • Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen =  Auswirkungen begrenzen

Die Maßnahmen bauen aufeinander auf und Information dazu finden Sie in den Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung TRGS 722, TRGS 723 und TRGS 724.

Primäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:

  • Substitution
  • Anwendungstemperatur sicher unterhalb des Unteren Explosionspunktes
  • Einsatz von auf Dauer technisch dichten Anlagenteile
  • Lüftung
  • Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen und Anlagenteilen
  • Inertisierung

Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen können u.a. sein beziehungsweise potentielle Zündquellen können vermieden werden durch:

  • Temperaturbegrenzung von Oberflächen
  • Verwendung ex-geschützter Arbeitsmittel
  • Vermeidung einer Entzündung durch elektrostatische Entladung
  • Vermeidung einer Entzündung durch Funken- oder Flammen bei den Arbeiten
  • Blitzschutzanlage

Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:

  • Explosionsfeste Bauweise
  • Explosionsdruckentlastung
  • Explosionsunterdrückung
  • Explosionstechnische Entkopplung

Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung V
Nächster Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I - Substitution | Anwendungstemperatur

Dieter Hubich

Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir geben Ihnen einen Überblick über primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen.

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30.06.2023

Infobrief Juni 2023: Neu - EU-Produktsicherheits-Verordnung und HinSchG

Infobrief Juni 2023: Neu - EU-Produktsicherheits-Verordnung und HinSchG

Diesmal sind die Rechtsänderungen thematisch bunt gemischt:
Einige Änderungen aufgrund des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende, ein bisschen Gefahrstoffrecht, zwei Änderungen an TRBS hinsichtlich MSR-Technik (betrifft auch den Explosionsschutz), sowie Änderungen in Hessen.

Wirklich neu ist die EU-Produktsicherheitsverordnung, die ab 13. Dezember 2024 in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar angewendet werden muss, und zwar für alle Produkte, für die bislang noch keine spezifischen Produktanforderungen existieren bzw. ergänzend zu den spezifischen Produktanforderungen für Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.

Neu ist auch das Hinweisgeberschutzgesetz, bei dem die Umsetzungsfristen nicht ganz so üppig sind 😊 Die Anforderungen gelten bereits ab 2.7.2023 und nur Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter haben, bekommen eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023 eingeräumt. Allerdings greifen die Ordnungswidrigkeiten noch nicht sofort, sondern erst ab dem 1.12.2023.

Und für die Abteilung(en) von Ihnen, die mit dem Import von Waren zu tun haben: Die CBAM-Verordnung ist nun ebenfalls veröffentlicht worden.

 Im Ausblick geht es u.a. um

  • EU-Verordnung für Batterien
  • Änderung der 31. BImSchV
  • Kein Nachweis der Stromkostenintensität für Härtefallunternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung für das Begrenzungsjahr 2024 – Antragsfrist soll bis zum 30. September 2023
  • Finale Verabschiedung der EU-Maschinenverordnung
  • EU-Parlament verschärft Lieferkettengesetz

Bei den Hintergrundinformationen interessant ist zum Beispiel:

  • LAGA Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (aktualisiert)
  • Informationen zu den Klimaschutzverträgen
  • DIHK Handlungsempfehlung zur öffentlichen Konsultation hinsichtlich PFAS
  • Urteil zu Zeckenstiche als Ursache für Berufskrankheit
  • Diverse Veröffentlichungen zum UV-Schutz - wie jedes Jahr um diese Zeit
  • Initiative #mehrAchtung im Straßenverkehr

» Risolva Infobrief Juni 2023

Diesmal sind die Rechtsänderungen thematisch bunt gemischt mit Änderungen im Energie-, Gefahrstoff- und Arbeitsschutzrecht und zwei ganz neuen Rechtsvorschriften.

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14.06.2023

Urteil: Unfallversicherungsschutz auch beim »Luftschnappen«

Urteil: Unfallversicherungsschutz auch beim »Luftschnappen«

Quelle/Text: www.arbeitssicherheit.de, Dr. jur. Kurt Kreizberg, Stand: 5.5.2023 (gekürzt).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer hatte sich, als ihm keine konkrete Arbeit zugewiesen war, erlaubterweise in einem ausdrücklich ausgewiesenen Pausen- und Raucherbereich auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens in Ludwigshafen aufgehalten, um Luft zu schnappen. Dabei fuhr ihn ein Gabelstapler an. Infolgedessen erlitt der Arbeitnehmer einen Bruch des Unterarms sowie eine Verstauchung (med.: Distorsion) des Kniegelenks. 

Die daraufhin aus einem Arbeitsunfall in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft (BG) als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung lehnte zuletzt mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2021 die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung, der verletzte Arbeitnehmer habe zur Zeit des Unfalls, also beim Luftschnappen während einer Arbeitspause, eine privatnützige Verrichtung ausgeführt. 

In der ersten Instanz noch obsiegte die BG vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim. Das SG Mannheim hatte auch keinen Versicherungsschutz wegen einer spezifischen Betriebsgefahr gesehen, weil die Gefahr in dem Pausenbereich nicht höher gewesen sei als allgemein am Wohn- und Beschäftigungsort. Zudem habe sich der verletzte Arbeitnehmer dieser Gefahr freiwillig ausgesetzt. 

Der erste Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg war im Berufungsverfahren hingegen Ende Februar 2023 anderer Auffassung: 

  • Sozialgericht Mannheim vom 27.05.2022 –S 2 U 1798/21-
  • Landessozialgericht Baden–Württemberg vom 27.02.2023 –L 1 U 2032/22-

Die Entscheidung: Das LSG Baden-Württemberg bejaht in seiner Entscheidung, im Gegensatz zur beklagten Berufsgenossenschaft und dem SG Mannheim als Vorinstanz, das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit dem Argument, es habe sehr wohl eine spezifische Gefahr vorgelegen.  

Die erhöhte Gefährlichkeit von Gabelstaplern gegenüber dem alltäglichen Straßenverkehr sei durch Untersuchungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachgewiesen und Gegenstand besonderer Unfallverhütungsvorschriften [DGUV-Information 208-004].

Ein Geschädigter, so das LSG in seinen Entscheidungsgründen weiter, dürfe darauf vertrauen, während einer gestatteten Pause, auch in einem vom Arbeitgeber ausgewiesenen Bereich, keinen gegenüber dem allgemeinen Leben erhöhten Gefahren ausgesetzt zu sein.

Dr. jur. Kurt Kreizberg beschreibt auf www.arbeitssicherheit.de das Urteil im Fall eines Mitarbeiters, der in einem ausgewiesenen Pausenbereich durch einen Gabelstapler verletzt wurde.

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05.06.2023

Studie von der INES: Szenarien Gasversorgung im Winter 2023/2024

Studie von der INES: Szenarien Gasversorgung im Winter 2023/2024

Die Initiative Energie Speichern e. V. (INES) hat für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gasszenarien für Deutschland veröffentlicht. Anhand der Speicherfüllstände zum 1. April 2023 sollen die Modellierungen die Befüllung der Gasspeicher und die Gasversorgungssicherheit darstellen. Drei Szenarien werden dabei berücksichtigt:  

  1. Betrachtung von normalen Temperaturen durch Analyse der Temperaturen des EU-Wetterjahres 2016 
  2. Untersuchung warmer Temperaturen wie im europäischen Winter 2020 
  3. Analyse kalter Temperaturen wie im europäischen Winter 2010.

Kernerkenntnisse: 

  • Die Gasspeicher sind vor dem Winter 2023/2024 überdurchschnittlich gut gefüllt. Das angenommene EU-LNG-Importniveau ist ausreichend, um die Gasspeicher vollständig vor dem Winter zu befüllen und damit gleichzeitig die gesetzlichen Füllstandsvorgaben von 85 und 95 % einzuhalten.  
  • Für den Winter 2023/2024 zeigen die INES-Szenarien, dass bei normalen Temperaturen (mittlere bis kalte Temperaturen) für Anfang September volle Speicher angenommen werden, die bis Anfang November voll bleiben. Danach sinken die Füllstände dem Modell zufolge deutlich und unterschreiten Anfang Februar 2024 mit 33 Prozent sogar das gesetzliche Speicherziel von 40 Prozent. Ende April wird dann noch ein Füllstand von 5 Prozent angenommen. Zum Vergleich: Mitte April 2023 waren die deutschen Speicher zu gut 64 Prozent gefüllt. 
  • Bei sehr warmen Temperaturen im Winter 2023/2024 werden die Gasspeicher nur moderat in Anspruch genommen. Der Tiefstand der Gasspeicher liegt hier bei 49 %. 
  • Aus den Szenario-Berechnungen „kalte Temperaturen“ geht hervor, dass die Gasspeicher bereits im Januar 2024 vollständig entleert sein werden. Der Gasmangel beträgt bei extrem kalten Temperaturen an einzelnen Tagen fast 40 % der deutschen Gasverbrauchs. 

Das nächste Update zu den INES-Gas-Szenarien ist für den 9. Juni 2023 geplant. Darin werden LNG-Importe nach Europa im Zusammenhang mit der Speicherbefüllung näher beleuchtet. Quelle: DIHK

Die Initiative Energie Speichern e. V. (INES) hat für den kommenden Winter 2023/2024 verbandseigene Gasszenarien für Deutschland veröffentlicht.

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31.05.2023

Infobrief Mai 2023: Schwerpunkt Gefahrstoffrecht

Infobrief Mai 2023: Schwerpunkt Gefahrstoffrecht

Der Schwerpunkt der Änderungen liegt diesmal im Gefahrstoffrecht mit einer Anpassung der REACH-Verordnung und einigen Änderungen an verschiedenen TRGS. Außerdem wurde in die ASR A3.4 die Sichtverbindung nach außen aufgenommen.

Der Bundesrat hat am 12.5. viel gearbeitet, entsprechend gefüllt ist unser Ausblick, u.a. mit dem aktuellen Stand zu

  • Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Verfahren
  • Neustart der Digitalisierung der Energiewende
  • Energieeffizienzgesetz
  • Änderung am GEG 

Hinzu kommt ein Blick auf die nationalen Gefahrgutvorschriften und Neuigkeiten der ECHA hinsichtlich der Überführung von 8 Stoffen von der Kandidatenliste hin zu den zulassungspflichtigen Stoffen.

Bei den Hintergrundinformationen finden Sie u.a. Beiträge zu

  • Förderung von umweltschonender und energiesparende Aufbereitung von Altsanden in der Gießereitechnik
  • BMWK Vorschlag für Industriestrompreis
  • Szenarien Gasversorgung im Winter 2023/2024
  • Bundesförderung Energie- und Ressourceneffizienz
  • Unfallversicherungsschutz beim »Luftschnappen«, in der Pause und beim Betriebsausflug
  • Bildschirmbrillen
  • Den ganz kleinen Nachwuchs an das Thema Sicherheit heranführen
  • Video »No Answer« - zum Thema »Don't text and drive«
  • Online-IHK-Veranstaltung zu »WHG: Eignungsfeststellung nach AwSV«

» Risolva Infobrief Mai 2023

Der Schwerpunkt liegt diesmal im Gefahrstoffrecht mit einer Anpassung der REACH-Verordnung und einigen Änderungen an verschiedenen TRGS. Außerdem wurde in die ASR A3.4 die Sichtverbindung nach außen aufgenommen.

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30.05.2023

Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Erste Prüfverfahren eingeleitet

Missbrauchsaufsicht über Energiepreisbremsen: Erste Prüfverfahren eingeleitet

Das Bundeskartellamt hat erste Prüfverfahren auf der Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die Verfahren betreffen Unternehmen, die für die Belieferung mit Gas Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben.

Die Missbrauchsverbote der Preisbremsen-Gesetze verbieten eine Preisgestaltung gegenüber den Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, die zur Erlangung ungerechtfertigter staatlicher Entlastungsbeträge führt.

Den jetzt eingeleiteten Verfahren vorausgegangen ist eine Analyse sämtlicher Antrags- und Meldedaten in mehreren tausend Anträgen durch das Bundeskartellamt, aus denen sich insbesondere Preisstellung, Liefermengen, Entlastungssummen und Kundenzahlen ergeben. Im Rahmen der Prüfverfahren wird das Bundeskartellamt zunächst die als auffällig identifizierten Unternehmen systematisch und datengestützt befragen. Im Fokus steht aktuell eine zweistellige Anzahl auffälliger Unternehmen aus dem Gasbereich. Weitere Verfahrenseinleitungen bei Fernwärme und Strom stehen bevor.

Sollten Verstöße festgestellt werden, so müssen unrechtmäßig erlangte Ausgleichzahlungen an die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Strom-Übertragungsnetzbetreiber zurückgezahlt werden. Auch die Verhängung von Geldbußen ist möglich. Quelle: Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 15.5.2023 (gekürzt)

Das Bundeskartellamt hat erste Prüfverfahren auf der Grundlage der Energiepreisbremsen-Gesetze eingeleitet. Die Verfahren betreffen Unternehmen, die für die Belieferung mit Gas Erstattungsanträge nach den Preisbremsen-Gesetzen gestellt haben.

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12.05.2023

EU-Kommission will neue Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und Diisocyanate

EU-Kommission will neue Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und Diisocyanate

Die EU-Kommission schlägt für Blei eine Senkung des Expositionsgrenzwerts am Arbeitsplatz vor. Für Diisocyanate soll erstmals ein derartiger Grenzwert festgesetzt werden.

Dazu sollen für Blei die  Richtlinie 2004/37/EG »über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit« und für Blei und Diisocyanate die Richtlinie 98/24/EG »zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit« geändert werden.

Die EU-Kommission schlägt für Blei vor,

  • den Grenzwert für die berufsbedingte Exposition von 0,15 Milligramm pro Kubikmeter (0,15 mg/m³) weiter auf 0,03 mg/m³ zu senken und
  • den biologischen Grenzwert von 70 Mikrogramm pro 100 Milliliter Blut (70µg/100 ml) auf 15 µg/100 ml zu senken.

Die Grenzwerte für Diisocyanate betreffen deren Stickstoff-, Kohlenstoff- und Sauerstoffgruppe, die für deren gesundheitsschädliche Wirkung verantwortlich ist. Vorgeschlagen werden:

  • ein Gesamtgrenzwert für die berufsbedingte Exposition von 6µg NCO/m³ [Arbeitsplatzgrenzwert gemittelt über 8 Stunden am Tag und 5 Tage die Woche], und
  • ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 µg NCO/m³ (kürzerer Bezugszeitraum von 15 Minuten, wenn die gesundheitsschädliche Wirkung eines Stoffes mit einem Gesamtexpositionsgrenzwert nicht angemessen unterbunden werden kann).

Der Kommissionsvorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Nach der Annahme des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Quelle: IHK Lippe/EU Kommission (gekürzt).

Siehe dazu auch die Drucksache 97/23 des Bundesrats vom 1.3.2023.

Die EU-Kommission schlägt für Blei eine Senkung des Expositionsgrenzwerts am Arbeitsplatz vor. Für Diisocyanate soll erstmals ein derartiger Grenzwert festgesetzt werden.

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