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Arbeitsschutz/Sicherheit

 
05.04.2017

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«

BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung«
Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

Dabei ist es nicht der demografische Wandel allein, der für mehr und durchschnittlich ältere Beschäftigte in deutschen Unternehmen sorgt. Auch verlängern rentenrechtliche Veränderungen den Verbleib im Erwerbsleben und lassen das Alter der Belegschaften im Durchschnitt weiter steigen. Es wird für Unternehmen und Politik daher immer wichtiger, Erwerbsverläufe und Arbeitsbedingungen gesundheits- und alter(n)sgerecht zu gestalten. Quelle: BAuA (gekürzt)

Aus dem Inhalt:
  • Bedeutung einer alter(n)sgerechten Arbeitsgestaltung
  • Gestaltungsfeld Arbeitsaufgabe
  • Gestaltungsfeld Arbeitsorganisation
  • Gestaltungsfeld Soziale Beziehungen
  • Gestaltungsfeld Arbeitsumgebung
  • Gestaltungsfeld Betrieblicher Kontext
  • Zentrale Ergebnisse
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Die BAuA-Broschüre »Alterns- und altersgerechte Arbeitsgestaltung. Grundlagen und Handlungsfelder für die Praxis« befasst sich mit dem gesellschaftlichen Problem, dass das Durchschnittsalter der Belegschaften in den Betrieben demografiebedingt immer höher wird.

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30.03.2017

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«

»Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«
Im Infobrief August 2014 hatten wir Sie auf die damals neu veröffentlichte LV 59 aufmerksam gemacht. Nun wurde sie überarbeitet.

Die LV 59 gibt den Aufsichtsdiensten der Länder eine Anleitung an die Hand, wie Aufsichtsbeamte, länderübergreifend einheitlich, betriebliche Gefährdungsbeurteilungen überprüfen sollen.

Diese Handlungsanleitung legt Prüfkriterien fest und wie die Prüfung im Einzelnen ablaufen soll. Außerdem wird festgelegt, in welche Kategorien das Überprüfungsergebnis einzuteilen ist und davon abhängig, welche Optionen die Aufsichtsbeamten dann gegebenenfalls haben. Das nennt sich »Verwaltungshandeln« und bedeutet im Klartext: Bußgeldkatalog.

Die LV 59 richtet sich naturgemäß nicht an Unternehmen, kann für Sie aber von hohem Interesse sein, zum Beispiel um zu prüfen, ob Sie - beziehungsweise in diesem Fall Ihre Gefährdungsbeurteilungen - einer solchen Überprüfung Stand halten würden.

Wenn Sie auf der Suche nach einer Systematik/ einem Tool sind, das diese Anforderungen zu 100 % erfüllt (und das auf nur einer (1!) Seite), dann legen wir Ihnen unsere ALGEBRA Arbeitsplätze ans Herz.

» zur LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung«


LASI-Veröffentlichung LV 59 »Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung« wurde aktualisiert. Sie dient dazu, dass die Prüfung der Behörden länderübergreifend einheitlich erfolgt.

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20.03.2017

Tipps für den Einkauf von Maschinen

Tipps für den Einkauf von Maschinen
Maschinen-Hersteller sind gemäß der EU-Maschinenrichtlinie gesetzlich verpflichtet, in der Betriebsanleitung und auch in Verkaufsprospekten neben den Leistungsdaten der Maschine Angaben zu Vibrationsemissionen zu machen. Diese Informationen unterstützen die Einkäufer, auf dem Markt vorhandene Maschinen zu vergleichen und vibrationsärmere Maschinen einzukaufen. In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen. Quelle: BAuA und IHK Umweltnachrichten 12/2016

Aber nicht vergessen:
Nicht nur die emissionsärmeren Geräte bevorzugen, sondern anschließend auch die Daten in die Gefährdungsbeurteilung einarbeiten und entsprechende Maßnahmen ableiten. :-)

» zum BAuA-Merkblatt

In der Reihe »baua fakten« wurde ein zweiseitiges Merkblatt veröffentlicht, um Käufer bei der Auswahl vibrationsarmer handgeführter Maschinen zu unterstützen.

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15.02.2017

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist es...

Risiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht: unter den Teppich kehren.

Restrisiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht; alles auf Grün zu setzen.

Schwachstellen/Fehlverhalten zu identifizieren und zu beseitigen
und nicht: einen Schuldigen zu suchen.

Durch geeignete Maßnahmen Mitarbeiter zu schützen
und nicht: Mitarbeiter zu gängeln.

Deshalb gibt es eine klare Reihenfolge:

Erst die Ermittlung der Gefährdung - Dann die Risikobeurteilung.
Nicht schon bei der Ermittlung der Gefährdung das Risiko beurteilen.

Erst die Risikobeurteilung - Dann das Festlegen der Maßnahmen.
Nicht schon bei der Risikobeurteilung Angst vor eventuellen Maßnahmen haben.

Gefährdungen können reduziert werden durch...

T     Technische Schutzmaßnahmen
O    Organisatorische Schutzmaßnahmen
P    Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA)
oder
Indem die Gefährdung gänzlich ausgeschlossen wird.

Zur Entscheidungsfindung:

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein demokratischer Prozess.
Wenn unterschiedliche Meinungen bestehen, dokumentieren Sie das.

Wenn Sie im Zweifel sind, oder mehrere Meinungen bestehen, wählen Sie den ungünstigeren Fall.
Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn Sie für die Beurteilung mehr Informationen brauchen, dann besorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Sparen Sie sich unfruchtbare Diskussionen und bleiben Sie konzentriert im Beurteilungsprozess.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II
Nächster Beitrag: Wann geht's los?

Folgende Spielregeln sind wichtig, um erfolgreich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

» Weitere Informationen zu Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

18.01.2017

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online
Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht. Der Ratgeber ist branchenunabhängig angelegt und richtet sich in erster Linie an Fachleute im Arbeitsschutz, die die Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers planen und durchführen. Dazu vermittelt er Grundwissen auf der Basis neuester arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und bietet Handlungshilfen für die Durchführung an.

Für die jetzt erschienene Fassung, wurden sämtliche Kapitel überarbeitet und an die aktuelle Regelsetzung und den Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

Der Ratgeber gliedert sich in drei Teile:
  • Teil 1 führt in die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ein.
  • Im zweiten Teil werden die einzelnen Gefährdungsfaktoren wie Lärm, mechanische Gefährdung oder Gefahrstoffe detailliert dargestellt. Bei jedem Gefährdungsfaktor geht der Ratgeber auf dessen Art und Wirkung ein und gibt Grenzwerte und Beurteilungskriterien an. Zudem benennt er wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Hinweise auf die jeweiligen Vorschriften, technische Regeln, Normen und weiterführende Literatur erleichtern die rechtssichere Umsetzung der Maßnahmen. Mit Textbausteinen, die den entsprechenden Gefährdungsfaktoren zugeordnet sind, lassen sich Prüflisten erstellen oder Dokumentationslisten ausfüllen.
  • Teil 3 enthält Handlungshilfen, die die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Dazu gehören auch eine Checkliste, mit der die betriebliche Arbeitsschutzorganisation überprüft werden kann sowie ein Bezugsquellenverzeichnis über Vorschriften und Regelwerke. Quelle: BAuA
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch in unserem »Fortsetzungsroman« zur Gefährdungsbeurteilung.

Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht.

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

09.01.2017

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp
Im Kalendarium für 2017 finden Sie wöchentlich Vorschläge für Unterweisungen zu häufig vorkommenden Arbeitsabläufen. Die Inhalte der wöchentlichen Unterweisungen sind in Anlehnung an unser Motto kurz, aber nicht zu knapp bemessen. Weitere Angebote der BG RCI zum Thema »Unterweisung« runden den Kalender ab. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016.

Auch wenn Sie zu einer anderen BG gehören, werden Sie eine Menge Themen finden, die für alle gleichermaßen gelten und deren Unterweisungsinhalte auch für Sie interessant sind.

» zum Unterweisungskalender 2017

In guter Tradition gibt es bei der BG RCI wieder einen Unterweisungskalender mit 52 Wochenthemen.

» Weitere Informationen zu Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

22.12.2016

Wirksamkeit überprüfen II

Wirksamkeit überprüfen II

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsprüfung drei Schritte umfasst:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?


zu 1. Risikoreduktion: Siehe letzter Beitrag.

zu 2. Nicht mit Zitronen handeln

Wenn Sie Schutzmaßnahmen definieren, sollten Sie einen (gedanklichen) Loop in der Gefährdungsbeurteilung einbauen und sich fragen, ob Sie sich durch die getroffene(n) Maßnahmen(n) andere oder zusätzliche Gefährdungen einhandeln.


www.istockphoto.com; Richard Cliff

Beispiel:

  • Sie bringen eine Schutzeinrichtung an und schaffen sich u.U. eine Stoßstelle.
  • Sie wählen für eine Arbeit mit Gefahrstoffen Handschuhe und reduzieren das Risiko, aber aufgrund der Tragezeit besteht eine Gefährdung für Feuchtarbeit mit der Konsequenz, dass arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.
  • Es muss Gehörschutz getragen werden und damit besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter bestimmte akustische Signale nicht mehr hören oder angemessen unterscheiden können.

 

zu 3. Umsetzung in der Praxis:

In der Gefährdungsbeurteilung haben Sie dokumentiert, dass die von Ihnen ausgewählten Schutzmaßnahmen geeignet sind, das Risiko zu minimieren und haben die anderen/zusätzlichen Gefährdungen bewertet.

Entscheidend ist aber auch: Wie sieht es in der Praxis aus? Werden technische Einrichtungen nicht manipuliert, organisatorische Maßnahmen befolgt und persönliche Schutzausrüstungen benutzt?

Dies gilt es permanent zu kontrollieren. Das machen Sie zum Beispiel durch:

  • Messungen (Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Staub, etc.)
  • Betriebsbegehungen und Beobachtungen
  • Befragungen von Mitarbeitern
  • Auswertung von Unfällen und Beinaheunfällen

Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, so ist dies häufig ein Fehler der Gefährdungsbeurteilung selbst, denn derjenige, der sich die Schutzmaßnahmen »ausgedachte«, hat möglicherweise die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen falsch eingeschätzt. Siehe Beitrag Schutzmaßnahmen festlegen.

In diesem Fall hilft alles nichts:
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und neu beurteilen. Siehe dazu auch den Beitrag »Änderungsmanagement bei  Gefährdungsbeurteilungen«.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen I
Nächster Beitrag: Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsüberprüfung drei Schritte umfasst:

1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

» Weitere Informationen zu Wirksamkeit überprüfen II

09.12.2016

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«
Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle anderen interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen.

Diese Titel sind in der Reihe »kurz & bündig« erschienen:
  • KB 001: Die Alternative Betreuung der BG RCI
  • KB 002: Hand- und Hautschutz
  • KB 003: Gesundheitstipps für Vielfahrer
  • KB 004: Der sichere Start in den Beruf. Infos für Auszubildende und Betriebsneulinge
  • KB 005: Asbesthaltige Bodenbeläge. Was ist zu tun?
  • KB 006: Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS. Grundzüge
  • KB 007: Lösemittel. Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen
  • KB 008: Gefahrgut im PKW und Kleintransporter. Kleinmengen
Aus aktuellem Anlass der Änderung des ADR möchten wir Ihnen vor allem den letzten Band in der Reihe ans Herz legen.

Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen

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14.11.2016

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?
  • Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb?
  • Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt?
  • Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Im Rahmen einer Bevölkerungsumfrage konnte zudem die Sicht von 942 Beschäftigten dazugewonnen werden. Eine statistische Auswertung aller Antworten liegt jetzt vor.

Wichtigstes Ergebnis der Befragung:
Unternehmen und Einrichtungen, die Sicherheit und Gesundheit ernst nehmen und fördern, erhalten auch bessere Bewertungen bei den Themen gute Führung, Kommunikation und Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. »Dieses Ergebnis zeigt, dass wir mit der Kampagne richtig liegen. Sicherheit und Gesundheit im Betrieb müssen im Zusammenhang gesehen werden. Die Kultur der Prävention ist eine Querschnittsaufgabe«, sagte Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Differenziert man bei den Antworten speziell nach dem Kriterium der Betriebsgröße fällt auf, dass größere Betriebe grundsätzlich nicht besser beurteilt werden als kleinere Betriebe oder umgekehrt. Jedoch wird die eigene Präventionskultur in Kleinstbetrieben und Großbetrieben eher besser bewertet als in mittleren Betrieben mit 50 bis 249 Beschäftigten. Quelle: DGUV (gekürzt)

» IAG Report 2/2016

Welche Rolle spielen Sicherheit und Gesundheit im Betrieb? Fühlen sich die Beschäftigten von ihrer Führung wertgeschätzt? Wie geht man mit Fehlern um?
Diese und andere Fragen zu sozialem Umgang und Klima in den Betrieben stellte das Meinungsforschungsinstitut infas im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherung an Führungskräfte in 500 Unternehmen und Einrichtungen verschiedener Branchen und Größen. Quelle: DGUV

» Weitere Informationen zu Wie wichtig sind Sicherheit und Gesundheit in deutschen Unternehmen?

04.11.2016

Wirksamkeit überprüfen I

Wirksamkeit überprüfen I

Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsprüfung umfasst drei Schritte:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

zu 1: Risikoreduktion

Der erste Schritt erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung: Dort wird beurteilt, ob mit der/den ausgewählten Schutzmaßnahme(n) das Risiko geringer ist, als ohne Schutzmaßnahmen.

Dabei gibt es Schutzmaßnahmen, die beeinflussen die Eintrittswahrscheinlichkeit. Solche Schutzmaßnahmen sind zum Beispiel 

  • Zugangsbeschränkungen (Häufigkeit und Dauer),
  • Blue Spots an Staplern (rechtzeitiges Erkennen von Gefahr),
  • Prüfungen (Wahrscheinlichkeit, dass die Gefährdung eintritt).

Schutzmaßnahmen, die das Schadensausmaß beeinflussen, sind

  • Fahrerrückhaltesysteme (tödliche Verletzung > schwere Verletzung)
  • und in der Regel jegliche Form von Persönlicher Schutzausrüstung (schwere Verletzung > weniger schwere oder keine Verletzung)

Die Dokumentation der Risikoreduzierung, also dieser allererste Schritt der Wirksamkeitskontrolle, wird in vielen Gefährdungsbeurteilungen vergessen. Also stellen Sie sicher: Beinhaltet Ihre Gefährdungsbeurteilung eine Beurteilung des Risikos vor und nach Schutzmaßnahmen? Wie das aussehen kann, sehen Sie zum Beispiel in ALGEBRA.

Achtung Falle:
Viele setzen am Ende der Gefährdungsbeurteilung alles »auf Grün«, mit der Begründung, mehr Schutzmaßnahmen gehen nicht. Dennoch ist das Risiko unter Umständen alles andere als »im grünen Bereich«. Eintrittswahrscheinlichkeit und/oder Schadensausmaß wurden durch Schutzmaßnahmen vielleicht maximal reduziert, die Gefährdung ist deswegen aber noch nicht verschwunden.



Beispiel:
Ihre Stapler sind mit Fahrerrückhaltesystemen ausgestattet, haben Bluepots beim Rückwärtsfahren und die Geschwindigkeit wird im Hallenbereich automatisch über Transponder gedrosselt.

Ihre Staplerfahrer haben alle einen Führerschein, sind für die Tätigkeit und das jeweilige Flurförderzeug beauftragt, werden regelmäßig unterwiesen, sogar mit Übungen. Auch die anderen Mitarbeiter und Besucher, die sich in Gefahrenbereichen aufhalten, sind unterwiesen. Staplerfahrer gehen regelmäßig zur Eignungsuntersuchung. Ihre Stapler lassen Sie regelmäßig prüfen und instand setzen.

Dennoch können Sie nicht ausschließen, dass es beim Verkehr mit Staplern zu schweren bis tödlichen Unfällen kommen kann.

Also: Erkennen Sie an, dass und gegebenenfalls wo Sie (signifikante) Restrisiken haben und nehmen Sie diese Gefährdungen zum Anlass, in Unterweisungen darauf besonders einzugehen.

Im nächsten Beitrag gehen wir ein auf Nr. 2 und 3.

Letzter Beitrag: Input/Output Gefährdungsbeurteilung
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Schutzmaßnahmen sind festgelegt. Nun gilt es, deren Wirksamkeit zu überprüfen. Die Wirksamkeitsüberprüfung umfasst drei Schritte.

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26.10.2016

Zwei Bildschirme oder einer?

Zwei Bildschirme oder einer?
Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

Aus diesem Grund beauftragte die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) mit der Durchführung einer Laborstudie [dargestellt im IfA-Report 5/2016 vom Juli 2016].

Dabei wurde ein klassischer 22"-Einzelbildschirm-Arbeitsplatz mit zwei Varianten eines Doppelbildschirm-Arbeitsplatzes (jeweils 22", Ausrichtung waagerecht-waagerecht bzw. waagerecht-senkrecht) verglichen. Ziel der Untersuchungen war es, Hinweise auf mögliche Gefährdungen zu finden und daraus eventuell notwendige Erweiterungen bestehender Präventionsempfehlungen abzuleiten.

Insgesamt sprechen die in dieser Studie erzielten Leistungen und die Präferenzen der Versuchspersonen für die Verwendung einer Doppelbildschirm-Variante. Die Ergebnisse der messtechnischen Untersuchungen ergaben keine signifikanten Hinweise auf physiologisch limitierend wirkende Faktoren an den untersuchten Bildschirmarbeitsplätzen. Quelle: IfA [gekürzt]

Das sind wirklich gute Nachrichten, denn wir von der Risolva könnten uns ein Arbeiten mit nur einem Bildschirm überhaupt nicht mehr vorstellen.

Der klassische Bildschirmarbeitsplatz mit einem 19"-Einzelbildschirm wird zunehmend durch Multibildschirm-Arbeitsplätze ersetzt, deren mögliche gesundheitliche Auswirkungen bisher wenig untersucht sind.

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27.09.2016

Input/Output Gefährdungsbeurteilung

Input/Output Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden,

  1. in den verschiedene Aspekte einfließen (Input),
  2. verarbeitet werden
  3. und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).

Am Beispiel Prüfungen von Arbeitsmitteln bedeutet das:

  • Sie informieren sich in der Bedienungsanleitung über Vorgaben Ihres Herstellers.
  • Sie schauen in Technische Regeln, ob dort Vorgaben oder Empfehlungen zu Prüfungen formuliert sind
  • Sie befragen Ihr Instandhaltungs- und Bedienpersonal über das Nutzungsverhalten und die Erfahrungen zu Mängelanfälligkeit des Arbeitsmittels.
  • Sie berücksichtigen den Stand der Technik (der meistens in die Technischen Regeln Eingang gefunden hat)

Sie bewerten Ihren konkreten Fall und legen daraufhin fest:

  • Den Prüfumfang
  • Das Prüfintervall
  • Die Qualifikation der prüfenden Person (intern oder extern)
  • Den Dokumentationsumfang

Dabei können und dürfen Sie von Vorgaben und Empfehlungen aus Technischen Regeln abweichen, sofern Sie auf geeignete andere Weise das gleiche Schutzniveau sicherstellen. Im Fall von besonderen, kritischen Nutzungsbedingungen müssen Sie sogar von den Vorgaben/Empfehlungen abweichen und zur Sicherstellung des gleichen Schutzniveaus das Intervall heruntersetzen.

Prüfintervalle können Sie zum Beispiel in unserer Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Dort finden Sie bereits die Eintragungen, die aus Rechtsvorschriften wie z.B. Technischen Regeln resultieren.

Letzter Beitrag: Schutzmaßnahmen festlegen
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Die Gefährdungsbeurteilung kann auch als Prozess gesehen werden, in den verschiedene Aspekte einfließen (Input), verarbeitet werden und als Maßnahmen oder Festlegungen wieder herauskommen (Output).

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