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11.08.2016

Schutzmaßnahmen festlegen

Bevor Sie Schutzmaßnahmen festlegen, müssen Sie zunächst definieren, was Sie erreichen wollen. Das höchste Schutzziel ist der Personenschutz bzw. die Vermeidung von Verletzungen, Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten. Weitere Schutzziele sind:

  • die Vermeidung oder Begrenzung der Beschädigung von Sachwerten, wie Gebäude, Maschinen, Einrichtungen, etc. oder
  • die Vermeidung von Umweltschäden oder Luftbelastungen, wie zum Beispiel Boden- und Grundwasserverunreinigungen, Luft- oder Lärmemissionen.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ihr Schutzziel sind Sie frei. Sie müssen allerdings die folgende Rangfolge berücksichtigen

  • Beseitigen Gefahr
  • Minimierung der Gefahr durch technische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch organisatorische Schutzmaßnahmen
  • Minimieren der Gefahr durch persönliche Schutzmaßnahmen (Schutzausrüstung)

Das heißt:

  1. Prüfen Sie als erstes, ob die Gefahrenquelle beseitigt oder die Gefährdung vermieden werden kann.
     
  2. Wenn die Gefahrenquelle nicht beseitigt oder die Gefährdung nicht vermieden werden kann, müssen vorrangig technische Schutzmaßnahmen zur Minimierung ergriffen werden. Durch Schutzeinrichtungen wie Abdeckungen, Schutzzäune, Kapselung von Schallquellen, Absaugungen, etc. wird verhindert, dass Gefahrenquellen wirksam werden. Es erfolgt eine räumliche Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person und zwar auf der Seite der Gefahrenquelle.
     
  3. Wenn mit technischen Schutzmaßnahmen die notwendige Reduzierung der Gefahr alleine nicht erreicht werden kann, müssen (zusätzlich) organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Durch organisatorische Maßnahmen können Sie verhindern, dass Personen einer Gefahrenquelle ausgesetzt sind. Dies erreichen Sie durch Begrenzung der Anzahl der Mitarbeiter im Gefahrenbereich (Arbeitsorganisation, Arbeitszeitgestaltung), Beschäftigungsbeschränkung, Beschäftigungsverbote für Schwangere und Jugendliche sowie Zutrittsverbote (Kennzeichnung, Unterweisung).
     
  4. Sind weder technische oder organisatorische Maßnahmen möglich oder verbleiben nach deren Umsetzung noch Restgefahren, müssen persönliche Schutzausrüstungen (Gehörschutz, Handschuhe, etc.) verwendet werden. Auch bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung erfolgt eine (räumliche) Trennung zwischen Gefahrenquelle und der exponierten Person, diesmal allerdings auf der Seite der exponierten Personen.

Sollen die festgelegten Maßnahmen im Betrieb richtig umgesetzt werden und wirkungsvoll greifen, müssen sie genau beschrieben und Verantwortlichkeiten für deren Umsetzung festgelegt werden. Dazu folgendes Beispiel:

Sie haben bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in einem Betriebsbereich Gehörschutz getragen werden muss. Sie werden dies mit dem Vermerk »Gehörschutz tragen« dokumentieren. Damit geeignete Gehörschutzmittel beschafft und sicher benutzt werden können, sind jedoch noch folgende weitere Maßnahmen erforderlich:

  • Es muss geprüft werden, welche Gehörschutzmittel eine geeignete Dämmwirkung für den festgestellten Lärmpegel besitzen.
  • Die identifizierten Gehörschutzmittel sollten den Mitarbeitern testweise zur Verfügung gestellt werden, um deren Akzeptanz zu prüfen.
  • Es muss eine Betriebsanweisung erstellt werden bzw. der Sachverhalt muss in die bestehende Betriebsanweisung integriert werden.
  • Die Mitarbeiter müssen hinsichtlich der Risiken des Lärms und der richtigen Benutzung der Gehörschutzmittel regelmäßig unterwiesen und die Unterweisung dokumentiert werden.
  • Die Vorgesetzten müssen kontrollieren, ob die Mitarbeiter den Gehörschutz richtig benutzen.

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