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(Gefahr-) Stoffe

 
01.10.2019

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

Unternehmen bzw. nachgeschalteten Anwendern in der EU rät die ECHA erneut eine Überprüfung der Stoffregistrierungen, um Lieferkettenunterbrechungen nach einem möglichen Brexit zu vermeiden. Weiterhin bietet die ECHA Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Übertragung von betroffenen Stoffregistrierungen unter REACH an.

Im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe, die lediglich durch einen Inverkehrbringer mit Sitz im Vereinigten Königreich registriert wurden, sollten sich nachgeschaltete Anwender gegenüber ihrem Lieferanten einer Übertragung der Stoffregistrierung auf ein Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU vergewissern. Dazu hält die ECHA auf ihrer Website eine Liste von betroffenen Stoffen (»List of substances registered only by UK companies«, als solche oder in Gemischen) bereit. Anderenfalls besteht etwa die Möglichkeit der Benennung eines Alleinvertreters für den Import des Stoffes in die EU.

Auch im Hinblick auf Stoffe mit mehrfacher Registrierung (sowohl von einem Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich als auch von Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU) kann ein möglicher Brexit Auswirkungen für nachgeschaltete Anwender entfalten. Entspringt ein solcher Stoff aus der Lieferkette eines Herstellers oder Importeurs aus dem Vereinigten Königreich, wäre etwa ein Lieferantenwechsel (in der verbleibenden EU mit gültiger Registrierung) anzudenken.

Die Mitteilung, die Liste von ausschließlich im VK registrierten Stoffen sowie weitere Hinweise finden Sie bei der ECHA. Quelle: DIHK

Im Hinblick auf die EU-Chemikalienverordnung REACH hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erneut Hinweise und Empfehlungen zu Konsequenzen eines möglichen ungeregelten Brexit am 31. Oktober 2019 veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

13.08.2019

Rollen im Gefahrgutrecht

Rollen im Gefahrgutrecht

Aufgrund unserer früheren Beiträge mögen Sie erkannt haben, dass Sie sich dem Gefahrgutrecht nicht wirklich entziehen können.                  

Im zweiten Schritt ist es notwendig, sich darüber klar zu werden, welche Rollen man im Gefahrgutrecht einnimmt.

Folgende Rollen gibt es laut ADR bzw. GGVSEB:
Empfänger
Entlader
Absender
Auftraggeber des Absenders (nur GGVSEB)
Verpacker
Verlader
Befüller
Beförderer

Es gibt noch einige weitere, wie den Betreiber von Tankcontainern o.ä. Wir wollen uns aber auf die oben genannten gängigen Rollen konzentrieren.

Die Begriffe klingen so, als wären damit Personen gemeint. Das ist jedoch nicht der Fall. Alle Rollen beziehen sich immer auf das Unternehmen, das für die Umsetzung der Anforderungen verantwortlich ist, und nicht die Einzelperson, die die Tätigkeit operativ ausführt.

Verlader im Sinne der Rechtsvorschriften ist also nicht der Staplerfahrer, der Ware physisch auf einen LKW lädt, sondern dessen Vorgesetzter, zum Beispiel der Verlademeister, Leiter der Versandabteilung oder jemand in einer vergleichbaren Position.

Auch ist nicht der LKW-Fahrer gemeint, wenn vom Beförderer die Rede ist, sondern das Transportunternehmen.

Um rechtssicher zu sein, müssen Sie also nicht nur wissen, welche Rollen Ihr Unternehmen im Gefahrgutrecht hat, sondern auch, wer die Schlüsselpersonen in Ihrem Unternehmen sind, die die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung haben. Sinnvollerweise ist dies in Stellen-/Funktionsbeschreibungen oder anderweitig nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert.

In den folgenden Beiträgen werden wir die unterschiedlichen Rollen ins Visier nehmen, damit Sie einschätzen können, wo sie »mit im Boot« sind.

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Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter
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Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Aufgrund unserer früheren Beiträge mögen Sie erkannt haben, dass Sie sich dem Gefahrgutrecht nicht wirklich entziehen können. Im zweiten Schritt ist es notwendig, sich darüber klar zu werden, welche Rollen man im Gefahrgutrecht einnimmt.

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03.07.2019

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Unsere kleine Serie zum Gefahrgutrecht richtet sich bekanntermaßen nicht an solche Personen, die im Unternehmen aufgrund der Produkte oder der Dienstleistung (Speditionen) ohnehin mit dem meterdicken Gefahrgut-Regelwerk unter dem Kopfkissen schlafen.

Aus dem Grund lassen wir den Versand von Produkten als Gefahrgut außen vor. Vielmehr überlegen wir, an welcher Stelle sonst gefährliche Stoffe, Waren, Güter das Unternehmen verlassen.

Klassiker Nr. 1 Retouren:
Sie bekommen (Gefahr-) Stoffe als Gefahrgut für Ihre Produktion angeliefert und es gibt eine Reklamation Ihrerseits. Die betreffende Lieferung geht zurück an den Lieferanten. Und wenn die Anlieferung ein Gefahrguttransport war, dann ist der Rücktransport natürlich auch einer. Die Einstufung ist in diesem Fall ziemlich simpel: So wie es kam, so geht es wieder raus.

Sprechen Sie mit den betroffenen Stellen in Ihrem Unternehmen. Ist den Verantwortlichen dies bewusst?

Klassiker Nr. 2 Gefährliche Abfälle:
Genauso wenig, wie es eine direkte Zuordnung von Gefahrstoff zu Gefahrgut gibt, gibt es eine eindeutige Entsprechung von Abfallschlüsselnummer und Gefahrgut. Aber auch hier ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstufung nach beiden Rechtsgebieten erfolgt, hoch. Die üblichen Verdächtigen sind Altöl, Abfall- (Lithium-) Batterien, Leuchtstoffröhren, ölverschmutzte Betriebsmittel bzw. Aufsaug- und Filtermaterialien, Farb- und Lackreste, Labor-Chemikalien organisch oder anorganisch, Restentleerte Gebinde/Verpackungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen (unter bestimmten Bedingungen), wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen etc.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, einen intensiven Blick in Ihre Abfallbilanz zu werfen. Dort haben Sie - unter anderem - alle gefährlichen Abfälle aufgelistet. Die NachwV fordert, die Ablage der Nachweise sortiert nach Abfallschlüsselnummer. Die Angabe der UN Nummer ist nach Abfallrecht nicht gefordert. Um jedoch einen Überblick zu bekommen, welcher der das Unternehmen verlassenden Abfälle auch Gefahrgut ist, legen wir Ihnen ans Herz, auch diese Information in die Abfallbilanz aufzunehmen.

Woher bekommen Sie die Information? Leider ist das in diesem Fall nicht so einfach wie bei den angelieferten Stoffen, wo ein Sicherheitsdatenblatt die Information bereithält. Die Einstufung nach Gefahrgutrecht hängt sehr oft von der tatsächlichen Zusammensetzung und Beschaffeinheit innerhalb einer Abfallschlüsselnummer ab. Altöl zum Beispiel kann Gefahrgut sein, muss es aber nicht. Um eine Einzelprüfung kommen Sie also nicht herum.

Um die Abfälle nach Gefahrgutrecht einzustufen, können sich mit Ihrem Abfallentsorger ins Benehmen setzen. Nehmen Sie an dieser Stelle jedoch bitte unbedingt wahr: Verantwortlich für die korrekte Einstufung sind SIE. Deshalb notieren Sie zum eigenen Schutz bitte sorgfältig, dass und warum im Einzelfall ein gefährlicher Abfall kein Gefahrgut ist.

Wenn die beiden o.g. Klassiker in trockenen Tüchern sind überlegen Sie weiter:
Über welche Kanäle verlassen sonst Stoffe oder Güter das Unternehmen? - Werkstatt, Magazin, Labor, IT, Poststelle, Warenausgang, Instandhaltung, Service, Außendienst, Vertrieb, Marketing, Messedienst....? Wenn Sie mehrere Standorte haben: Was wird zwischen diesen (über öffentliche Straßen) hin- und hergefahren?

Reden Sie mit den Leuten. Überlegen Sie, was (darüber hinaus) als Gefahrgut gelten könnte. Heißer Tipp: Lithium-Batterien jeglicher Größe gehören dazu. Übliche Verdächtige sind auch: Maschinen und Geräte, die mit Gefahrstoffen befüllt sind, Kraftstoff in Ersatzkanister, die zum Betanken von Staplern von der Tankstelle zum Standort transportiert werden,...

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Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun - Anlieferung gefährlicher Güter
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Rollen im Gefahrgutrecht

Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Da das Gefahrgutrecht an der Schnittstelle zu Ihrem Unternehmen greift, schauen wir an diesen Stellen genauer hin. Heute: Warenausgang.

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24.05.2019

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter

Zwar haben wir klargestellt, dass ein Gefahrstoff nicht zwingend Gefahrgut sein muss und umgekehrt, dennoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstufung nach beiden Rechtsgebieten erfolgt, recht hoch.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, zuerst einmal Ihr Gefahrstoffverzeichnis zu durchzuforsten. Dort haben Sie alle (Gefahr-) Stoffe aufgeführt, die Sie in Ihrem Unternehmen im Einsatz haben. Die Gefahrstoffverordnung fordert für ein Gefahrstoffverzeichnis bestimmte Mindestinhalte. Die UN Nummer des Stoffes gehört allerdings nicht dazu. Um jedoch einen Überblick zu bekommen, welcher der ins Unternehmen kommenden (Gefahr-) Stoffe auch Gefahrgut sind, legen wir Ihnen ans Herz, auch diese Information in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Die UN-Nummer finden Sie im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 14. Wenn dort keine UN Nummer steht, dann ist es kein Gefahrgut. Tragen Sie auch diese Information ins Gefahrstoffverzeichnis ein.

Achten Sie darauf, dass Sie tatsächlich alle Stoffe (Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe, Aerosole) erfassen, die an welcher Stelle auch immer im Unternehmen verwendet werden, auch wenn die Stoffe nicht über den normalen Wareneingang angeliefert werden. Denken Sie deshalb nicht nur an die Produktion, sondern auch an Werkstatt, Labor, Logistik, IT, Magazin, Facility Management, Tankstelle, Entwicklung, Marketing etc.

Wenn das erledigt ist, reden Sie mit den Leuten. Überlegen Sie, was über die reinen (Gefahr-) Stoffe hinaus sonst noch als Gefahrgut gelten könnte. Listen Sie diese in sinnvoller Weise auf.

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Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut
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Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Da das Gefahrgutrecht an der Schnittstelle zu Ihrem Unternehmen greift, schauen wir an diesen Stellen genauer hin. Heute: Wareneingang.

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18.04.2019

Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

Gefahrstoff und Gefahrgut - zwei Begriffe, die sich sehr ähnlich sind, die oft (aber nicht immer) auf dieselben Substanzen zutreffen, und dennoch einen anderen Fokus haben.

Als Gefahrstoffe im engeren Sinn werden Stoffe bezeichnet, die per Definition als solche (gem. CLP-Verordnung*) eingestuft sind.

Das sind die Stoffe, die Sie, wenn Sie sie kaufen, mit einem oder mehreren der Gefahrstoffsymbole gekennzeichnet sind. Im weiteren Sinne umfasst es auch solche Stoffe, die gefährliche Eigenschaften haben (können), die jedoch nicht gekennzeichnet sind.

  • Dazu gehören zum Beispiel Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel etc., die von per Definition von der CLP-Verordnung ausgenommen sind
  • Darunter fallen auch Stoffe, bei denen die Gefährlichkeit von bestimmten Umständen abhängt, zum Beispiel Trockeneis, Wasser bei langer Exposition, heißes Metall etc.
  • Und schließlich fallen auch Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften darunter, die bei Arbeiten entstehen, zum Beispiel Schweißrauche, Abgase von Dieselmotoren, Stäube bei der Holzbearbeitung etc. aber auch Stoffe, die im Betrieb gemischt und erzeugt werden, zum Beispiel Abfälle oder Zwischenprodukte.

Das Gefahrstoffrecht regelt den Umgang einschließlich Lagerung dieser Stoffe auf Ihrem Betriebsgelände. Das Ziel ist der Schutz (der Mitarbeiter) vor Gesundheitsgefahren, vor Brand- und Explosionsgefahren und der Schutz der Umwelt insbesondere der Gewässerschutz. Das Gefahrstoffrecht ist also Arbeitsschutzrecht und liegt in den Händen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Im Gegensatz dazu ist das Ziel des Gefahrgutrechts, Güter, die gefährlich** sind, sicher von einem Ort zum anderen zu transportieren. Es betrachtet alle Tätigkeiten, die damit in Zusammenhang stehen, angefangen von der Beauftragung des Transports beim Versenden, über das Verpacken, das Verladen, den Transport selbst bis das beförderte Gut schließlich am Ziel sicher entladen und im Empfang genommen wird. Das Gefahrgutrecht ist also Verkehrsrecht und liegt in den Händen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Übrigens: Als Transportgüter mit gefährlichen Eigenschaften gelten nicht nur Chemikalien. Denken Sie nur an Lithium-Batterien!

Kurz:

  1. Das Gefahrstoffrecht regelt das Handling auf Ihrem Betriebsgelände
  2. Das Gefahrgutrecht regelt den Warenein- und -ausgang.

Für Tätigkeiten, die beides betreffen, wie zum Beispiel die Be- und Entladung müssen folglich auch beide Rechtsgebiete beachtet werden.

* CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 »Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen«
** Maßgeblich für die Gefährlichkeit ist die Zuordnung zu einer UN-Nummer.

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Gefahrstoff und Gefahrgut - zwei Begriffe, die sich sehr ähnlich sind, die oft (aber nicht immer) auf dieselben Substanzen zutreffen, und dennoch einen anderen Fokus haben.

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07.03.2019

Wir haben kein Gefahrgut! - Sind Sie sicher?

Wir haben kein Gefahrgut! - Sind Sie sicher?

Im Rahmen der Datenerhebung zum Rechtsverzeichnis oder während Audits erleben wir es häufig, dass Kunden der Meinung sind, mit Gefahrgut nichts zu tun zu haben. Dementsprechend gibt es in diesen Unternehmen niemanden, der sich mit dem Thema auskennt. Diese Unternehmen gehen unter Umständen ein hohes Risiko ein und wir möchten im Folgenden darauf eingehen, warum das so ist, und wie Sie dem entgegenwirken können.

Voraus schickend möchte ich sagen, dass diese Haltung dem Gefahrgutrecht gegenüber mehr als nachvollziehbar ist. Das Gefahrgutrecht ist ein Moloch an Regelungen, die sich einem - selbst wenn man gewohnt ist, Rechtsvorschriften zu lesen - nicht von selbst erschließen. Sie sehen: ich spreche aus Erfahrung. :-)

Eine »Kopf-in-den Sand-Politik« ist jedoch der falsche Weg damit umzugehen, denn der Volksmund weiß bereits, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Diese »Strafen« kommen im Gefahrgutrecht meist als Bußgelder und/oder Punkte in Flensburg daher. Und sie treffen den jeweils Verantwortlichen im Unternehmen. Also die Führungskraft, in deren Verantwortungsbereich die Abgabe oder den Empfang von Gefahrgütern liegt. Falls die Pflichtendelegation nicht eindeutig ist, mag das auf die höheren Ebenen durchschlagen. Wenn keine Regelungen vorhanden sind, wird es jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Mitarbeiter treffen, der physisch die Versandstücke entgegennimmt oder abgibt.

Also, welches Unternehmen hat mit Gefahrgut zu tun?

Auch wenn man nicht im großen Stil Gefahrgut über die Straße verschickt oder gar selbst transportiert, ist dennoch jedes Unternehmen von Gefahrgutrecht betroffen, das zum Beispiel...

  • im (Gefahrstoff-) Verzeichnis nur einen Stoff stehen hat, der eine Gefahrstoffkennzeichnung hat - denn diese Stoffe werden angeliefert und man hat die Pflichten des Empfängers.
  • gefährliche Abfälle über einen Entsorger entsorgt, zum Beispiel Altbatterien, Spraydosen, Leuchtstoffröhren, Altöl, ölverschmutzte Betriebsmittel etc. - denn diese Abfälle sind in der Regel Gefahrgut. In diesem Fall hat man die Pflichten des Absenders, des Verpackers oder Befüllers (für Schüttgüter) und die des Verladers.
  • im Rahmen von Reparaturen, dem Außendienst, oder gegenüber Niederlassungen o.ä. Werkzeuge, Notebooks, Handys, Werkzeuge etc. mit Lithiumbatterien oder auch nur einen Ersatz-Akku verschickt. Das Gefahrgutrecht gilt auch für das Empfangen solcher Geräte - allerdings nicht für Privatpersonen.

Natürlich sieht das Gefahrgutrecht eine Menge Ausnahmen für bestimmte Fälle vor, von denen man profitieren kann, um »nicht das ganz große Fass aufmachen zu müssen«.

Wichtig ist jedoch:
Es gibt einen Unterschied zwischen: »Wir haben nichts mit dem Gefahrgutrecht zu tun« und »Wir können von vielen Ausnahmeregelungen profitieren«. Der Unterschied liegt darin, dass Sie im ersten Fall hoffen, dass nichts passiert und im zweiten Fall wissen, was Sie tun.

In der nächsten Zeit werden wir in loser Folge ein paar der Anwendungsfälle unter die Lupe nehmen, die Sie ermutigen sollen, genauer hinzusehen und bewusste Entscheidungen zu treffen.

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Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

Im Rahmen der Datenerhebung zum Rechtsverzeichnis oder während Audits erleben wir es häufig, dass Kunden der Meinung sind, mit Gefahrgut nichts zu tun zu haben. Dementsprechend gibt es in diesen Unternehmen niemanden, der sich mit dem Thema auskennt. Diese Unternehmen gehen unter Umständen ein hohes Risiko ein und wir möchten im Folgenden darauf eingehen, warum das so ist, und wie Sie dem entgegenwirken können.

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21.02.2019

REACH und der Brexit: ECHA veröffentlicht weitere Informationen

REACH und der Brexit: ECHA veröffentlicht weitere Informationen

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 08. Februar 2019 auf ihrer Website diverse Empfehlungen veröffentlicht, wie sich betroffene Unternehmen im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten können.

Die Hilfestellungen der ECHA betreffen den Fall, dass es nach Ablauf des 29. März 2019 zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kommt. Sie umfassen etwa ein erweitertes »Q&A« sowie konkrete Handlungsanleitungen für Unternehmen, um für den EU-27-Markt weiter auf Stoffregistrierungen von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich zurückgreifen zu können.

Dazu plant die ECHA nach eigenen Angaben, u.U. ein Sonderkapitel (»Brexit-Window«) in REACH-IT vom 12. bis 29. März 2019 für Unternehmen einzurichten.

Auch nachgeschaltete Anwender sollten dementsprechend ihre Lieferketten auf REACH-Registrierungen überprüfen, die über ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich erfolgt sind.

Daneben weist die ECHA darauf hin, dass die Ausfuhr von Stoffen aus dem EU-27-Markt in das Vereinigte Königreich nach dem Brexit ebenfalls besondere Vorbereitung erfordert.

Bei der ECHA finden Sie die Mitteilung und weiterführende Informationen in englischer Sprache. Quelle: DIHK

Auch der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA widmet sich dem Thema. Dort finden Sie auch eine Liste von Stoffen, die ausschließlich von UK-Unternehmen registriert wurden.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am 08. Februar 2019 auf ihrer Website diverse Empfehlungen veröffentlicht, wie sich betroffene Unternehmen im Rahmen der Europäischen Chemikalienverordnung (REACH) auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU vorbereiten können.

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13.08.2018

Neue LASI Veröffentlichung LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«

Neue LASI Veröffentlichung LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«
Der LASI hat im Juni 2018 den Leitfaden LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen« neu veröffentlicht.

Aus dem Vorwort des Leitfadens:
»Die Anwendung der TRGS 910 und des risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes ist für die betriebliche Praxis vielfach neu. Diese Neufassung der LASI - Veröffentlichung LV 55 soll deshalb den staatlichen Arbeitsschutzbehörden als Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Aufsichts- und Beratungstätigkeit an Arbeitsplätzen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen dienen. Insbesondere soll sie helfen zu überprüfen, ob die Anforderungen des Maßnahmenkonzeptes durch den Arbeitgeber umgesetzt wurden. Auch werden seitens der betrieblichen Praxis verstärkt Fragen aufgeworfen werden – Fragen, die auch und insbesondere an die Aufsichtsbeamtinnen und beamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden gerichtet werden. Hierfür soll diese LASI - Veröffentlichung eine kompakte und praxisgerechte Unterstützung sein.«

Und was für Aufsichtspersonen ein Leitfaden ist, kann für Unternehmen mindestens ebenso gut herangezogen werden. Außerdem wissen Sie dann gleich, worauf die Aufsichtspersonen achten und können sich entsprechend vorbereiten.

Der LASI hat im Juni 2018 den Leitfaden LV 55 »Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen« neu veröffentlicht. Obwohl sich dieser an Aufsichtspersonen richtet, können Unternehmen ihn als Checkliste für ihr Vorgehen verwenden.

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09.07.2018

Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung

Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung

Das BMU hat den Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung versandt. Sie präzisiert Vorgaben des neuen Strahlenschutzgesetzes und soll im August in Kraft treten. Betroffenen sind Tätigkeiten die einer Strahlenexposition ausgesetzt sind, Anlagen mit ionisierender Strahlung sowie die Entsorgung.

Neu werden Anforderungen an den Schutz vor Radonstrahlung eingeführt:
Zum Schutz der Bevölkerung vor Radonstrahlung schreibt das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) den Ländern die Festlegung von Gebieten vor, in denen eine Radonkonzentration von mehr als 300 Becquerel je Kubikmeter in einer erheblichen Zahl von Gebäuden überschritten wird (§ 121). In diesen Gebieten müssen Unternehmen Messungen an Arbeitsplätzen in Erd- oder Kellergeschossen durchführen (§ 127). Für folgende Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, Radonheilbädern und Radonheilstollen sowie Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung sind diese Messungen auch außerhalb dieser Gebiete durchzuführen. Treten an Arbeitsplätzen Überschreitungen des Referenzwertes auf, müssen Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

Der Referentenentwurf der Strahlenschutzverordnung (StrSchV) präzisiert diese Pflicht nun in § 143. Danach müssen die Messungen über 12 Monate nach den allgemeinen Regeln der Technik von einer vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannten Stelle durchgeführt werden.

Nach § 141 sollen die Gebiete aufgrund einer wissenschaftlich basierten Vorhersage ausgewiesen werden. Hier soll in mindestens 50 Prozent des jeweils auszuweisenden Gebiets der Referenzwert in mindestens zehn Prozent der Gebäude überschritten werden. Das BMU geht in der Begründung davon aus, dass dabei Raster von 10 km x 10 km angewandt werden. Das Ausmaß der daraus resultierenden Gebäude oder Kosten kann das Ministerium nicht abschätzen.

Der DIHK erwartet eine hohe Kostenbelastung für betroffene Unternehmen. Bereits zum Strahlenschutzgesetz setzten wir [DIHK] uns deshalb dafür ein, den Spielraum der Euratom-Richtlinie für eine kostenminimale Ausgestaltung der Überwachungsvorschriften auszunutzen. Der DIHK plant, sich an der Verbändeanhörung zu beteiligen. Quelle: DIHK

Die IHK Reutlingen hat uns dazu zwei Synopsen zugeschickt, die die neue Strahlenschutzverordnung (1) der alten Strahlenschutzverordnung und (2) der Röntgenverordnung gegenüberstellt.

Das BMU hat den Referentenentwurf einer Strahlenschutzverordnung versandt. Sie präzisiert Vorgaben des neuen Strahlenschutzgesetzes und soll im August in Kraft treten. Betroffenen sind Tätigkeiten die einer Strahlenexposition ausgesetzt sind, Anlagen mit ionisierender Strahlung sowie die Entsorgung.

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23.03.2018

Tastaturen sind Bakterienschleudern

Tastaturen sind Bakterienschleudern
Manche Tastatur ist fünf Mal höher bakteriell belastet als der Sitz einer öffentlichen Toilette. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat in ihrer Versichertenzeitung »Impuls« Hygienetipps zusammengestellt.

Anmerkungen Risolva:
1. Den Artikel finden Sie auf der letzten Seite.
2. Und da sagt noch einer, Otto-Normal-Büromensch hätte nichts mit der BioStoffV zu tun… :-)

Manche Tastatur ist fünf Mal höher bakteriell belastet als der Sitz einer öffentlichen Toilette. Die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) hat in ihrer Versichertenzeitung »impuls« Hygienetipps zusammengestellt.

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08.02.2018

Beteiligung der Praxis im Rahmen der Qualitätssicherung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe

Beteiligung der Praxis im Rahmen der Qualitätssicherung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe
Mit dem Ziel der Qualitätssicherung werden durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Technische Regeln (TRGS) weiterentwickelt sowie regelmäßig überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Dabei sollen auch Hinweise aus der Praxis berücksichtigt werden.

Haben Sie als Anwender Hinweise zu den nachfolgend genannten TRGS?
TRGS 510 »Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern«
TRGS 600 »Substitution«
TRGS 910 »Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen«

Bitte senden Sie Hinweise, Anmerkungen oder Stellungnahmen möglichst bis 31. März 2018 an die AGS-Geschäftsführung [Anm. Risolva: Die Kontaktdaten finden Sie unter dem Link der Quellenangabe]. Quelle: BAuA

Mit dem Ziel der Qualitätssicherung werden durch den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) Technische Regeln (TRGS) weiterentwickelt sowie regelmäßig überprüft und bei Bedarf überarbeitet. Dabei sollen auch Hinweise aus der Praxis berücksichtigt werden. Quelle: BAuA
Möglichkeit der Stellungnahme zur Aktualisierung von Technischen Regeln des AGS bis zum 31. März 2018.

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20.11.2017

Praktische Unterweisungshilfe für den Umgang mit Lösemitteln

Praktische Unterweisungshilfe für den Umgang mit Lösemitteln
Neben den Gesundheitsgefahren durch Einatmen oder Hautkontakt ist beim Einsatz von Lösemitteln auch das Thema Explosionsschutz zu beachten. Bereits bei der Verwendung geringer Mengen sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erfolgt häufig eine offene Handhabung von geringen Mengen an Lösemitteln. Das kompakte Format der Sicherheitskurzgespräche (SKG) eignet sich insbesondere für Unterweisungen in diesen Unternehmen.

Das neue SKG 017 »Lösemittel in KMU« dient als Werkzeug für die Unterweisung und präsentiert die wichtigsten Gefährdungen und Maßnahmen beim Einsatz von Lösemitteln in anschaulicher Form.

Es besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil umfasst fünf Lektionen zum Thema Lösemittel in KMU. Durch diese Lektionen werden den Teilnehmenden sichere und gesundheitsgerechte Vorgehensweisen durch Verknüpfung kurzer und knackiger Fakten in Textform mit einprägsamen Zeichnungen vermittelt.

In einem abschließenden Fehler-Wimmelbild werden durch die gemeinsame Fehlersuche die Themen der Lektionen reflektiert. Somit wird sichergestellt, dass die transportierten Inhalte verstanden wurden. Die Auflösung des Fehlerbildes steht den Unterweisenden im zweiten Teil des SKG 017 zur Verfügung. […]

Das neue SKG 017 »Lösemittel in KMU« ist als geleimter Block im DIN A4-Format über den Medienshop der BG RCI erhältlich. Unterweisungsfolien stehen als PDF-Datei im Downloadcenter der BG RCI zur Verfügung. Quelle: BGI Fachwissen-Newsletter 4/2017

Neben den Gesundheitsgefahren durch Einatmen oder Hautkontakt ist beim Einsatz von Lösemitteln auch das Thema Explosionsschutz zu beachten. Bereits bei der Verwendung geringer Mengen sind Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen. Insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) erfolgt häufig eine offene Handhabung von geringen Mengen an Lösemitteln. Das kompakte Format der Sicherheitskurzgespräche (SKG) eignet sich insbesondere für Unterweisungen in diesen Unternehmen. Quelle: BG RCI

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