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(Gefahr-) Stoffe

 
03.12.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

Definition des Verladers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das

  • verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug […] verlädt oder
  • einen Container, Schüttgut-Container etc. auf ein Fahrzeug verlädt.

Das klingt logisch und wenig kompliziert. Beachten Sie bitte, dass es auch hier um das Unternehmen geht und nicht die Person, die das physisch tun.

Prima, werden Sie vielleicht denken. Diese Rolle übernimmt Ihr Unternehmen aber nicht. Vielmehr sehen Sie Ihren Entsorger oder die beauftragte Spedition in dieser Rolle.

Leider muss ich Ihre Euphorie dämpfen, denn es gibt ja noch die...
Definition des Verladers gemäß GGVSEB
Und die geht noch einen Schritt weiter: »Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt […]«

Das bedeutet, allein weil der Abfall, die Retoure oder die neuen Laptops, die in die Niederlassung geschickt werden müssen, in Ihrem Besitz sind, bevor sie den Transport antreten, gelten Sie nach der GGVSEB als Verlader.

Also sind Sie eigentlich immer Verlader.

Der Verlader hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er

  • darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] zur Beförderung zugelassen sind;
     
  • hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter […] zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück [erst zur Beförderung] übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist.
    Gleiches gilt übrigens für ungereinigte leere Verpackungen.
    Gleiches gilt auch für den Transport von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter.
     
  • hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung [wieder] den Anforderungen […] entspricht.
    Gleiches gilt für leere Verpackungen.
     
  • hat […] die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln am Fahrzeug […] zu beachten;
    Das gilt auch für den Transport von ungereinigten leeren Verpackungen.
    Kennzeichnungsvorschriften beim Versand von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter sind ggf. ebenfalls einzuhalten.
     
  • hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug […] befindlichen gefährlichen Güter […] zu beachten.

Der Verlader hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

Der Verlader hat darüber hinaus die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem

  • eine Kontrolle der Dokumente
  • eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
  • Beachtung der Ausrichtungspfeile bei der Ladung
  • Zusammenladeverbote
  • Ladungssicherung

Die Liste ist lang, und an dieser Stelle noch nicht einmal vollständig. Um sicherzustellen, dass Sie Ihren Pflichten als Verlader nachgekommen sind, empfehlen wir dringend, die entsprechenden Punkte systematisch mit Hilfe von Checklisten abzuprüfen und zu dokumentieren. Bewährt hat sich auch, Sachverhalte fotografisch festzuhalten.

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Welches ist die Definition des Verladers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Verladers hat, auch wenn Sie kein Versandstück selbst auf den LKW laden. Welches sind typische Pflichten?

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11.11.2020

BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.

Radon ist eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs nach dem Rauchen. Durch das modernisierte Strahlenschutzrecht aus dem Jahr 2018 gelten für das gesamte Bundesgebiet weitreichende Regelungen zum Schutz vor Radon. In Radonvorsorgegebieten gelten höhere Anforderungen für den Radonschutz bei Neubauten und Messpflichten an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss.

Zum Hintergrund:
In Deutschland ist Radon abhängig von der regionalen Geologie sehr unterschiedlich verteilt. Daher regelt das Strahlenschutzgesetz, dass die Länder bis zum Jahresende Radonvorsorgegebiete ausweisen, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts für Radon verstärkt zu erwarten sind. Das bedeutet nicht, dass in Radonvorsorgegebieten in jedem Gebäude der Referenzwert überschritten wird. Und auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten können Überschreitungen des Referenzwerts auftreten. In einem Radonvorsorgegebiet ist jedoch die Wahrscheinlichkeit höher als im restlichen Bundesgebiet, dass es zu Überschreitungen des Referenzwerts kommt.

Ob ein bestimmtes Gebäude von Referenzwertüberschreitungen betroffen ist, kann nur durch eine Messung festgestellt werden. Radonmessungen sind einfach und kostengünstig durchführbar. Quelle: BMU 12.10.2020 Pressemitteilung Nr. 179/20 | Strahlenschutz (gekürzt)

Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.

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24.06.2020

TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«

TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«

Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Sie ist nun noch komfortabler zu bedienen als die Vorgängerversion. Sie geben nur noch per Klick über ein Eingabeformular die H-Sätze ein und alle weiteren Angaben wie gefährliche Eigenschaften (Einstufung in Gefahrenklasse und -kategorie gemäß CLP-Verordnung) sowie Gefahrensymbole und Signalwort werden automatisch eingetragen. Außerdem enthält die StoffMATRIX das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA, sodass Sie die mit der StoffMATRIX auch gleich die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe durchführen und dokumentieren können.

Wenn Sie Lust haben, die StoffMATRIX kennenzulernen, so finden Sie unter dem angegeben Link das Handbuch zum Herunterladen, sowie ein Tutorial, in dem Laura Czichon Ihnen die Funktionen der SToffMATRIX erklärt. Sie finden dort auch die Kontaktdaten von Dieter Hubich, der ihnen auf Anfrage gerne eine vollumfänglichen Testversion zuschickt.

Passend zum Thema, haben wir Ihnen im Folgenden unserer Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt. Die Beiträge stammen aus dem Jahr 2013, sind aber nach wie vor aktuell.

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen I
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen II
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Passend dazu haben wir Ihnen unserer bisherigen Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt.

» Weitere Informationen zu TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«

28.05.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Definition des Verpackers gemäß ADR:
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.

Dabei ist »Verpackung« ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.

»Verpacken« heißt also, Gefahrgut jeglicher Form und Ausprägung (fest, flüssig, gasförmig) in jegliche Form und Art von Gefäßen und »Drumherum« einzubringen. Oder als Quintessenz: (Fast) alles, was als Gefahrgut versendet wird, wird in irgendeiner Form zuvor verpackt.

Beispiele sind:

  • Flüssigkeiten in kleine Flaschen, diese in einen Karton, mehrere davon auf eine Palette
  • Altöl in einen ASF-Behälter
  • Ölverschmutzte Betriebsmittel in einen ASP-Behälter
  • Restentleerte Behältnisse (zum Beispiel Farbeimer) in eine Mulde
  • Lithium-Batterien mit und ohne elektrischem Gerät in einen Karton

Gem. der Definition ist dabei nicht ausschlaggebend, wem ein Behältnis gehört, in das verpackt wird, sondern wer das Verpacken durchführt. Diese Erkenntnis ist vor allem wichtig für alle, die Abfälle in Behältnissen sammeln, die dem Entsorger gehören. Sie, als Abfallerzeuger, sind der Verpacker, wenn Ihr Unternehmen Gefahrgut in diese Behältnisse einfüllt!

Definition des Verpackers gemäß GGVSEB
Die GGVSEB geht noch einen Schritt weiter. Die o.g. Definition nach ADR wird hier noch erweitert: »Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstück oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.«

Diese ergänzende Definition stellt klar, auch wenn das Verpacken von einem Dritten vorgenommen wird, bleiben Sie Verpacker. Das betrifft zum Beispiel die Konstellation, wenn Sie als Hersteller eines Stoffes einen Lohnabfüller mit der Verpackung beauftragt haben. Ihr Unternehmen bleibt auch in diesem Fall in der Mitverantwortung.

Der Verpacker hat Folgendes zu beachten:

  • die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
  • wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.

Welche Verpackungsvorschriften für jede einzelne UN-Nummer - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von bestimmten Ausnahmeregelungen - gelten, kann der Tabelle 3.2 des ADR (vor allem den Spalten 4, 8, 9a und 9b) entnommen werden. Beschrieben sind diese dann in Kapitel 4 des ADR.

Stark vereinfacht kann man sagen, dass es darum geht,

  • Welche Typen von Verpackungen verwendet werden (Innenverpackung, Außenverpackung, Umverpackung).
  • Welche Art/welches Material für ein bestimmtes Gefahrgut in Abhängigkeit der Gefährlichkeit des Gefahrguts (Verpackungsgruppe I, II oder III) zugelassen ist (Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Pappe etc. oder Kombinationen daraus).
  • Welche Qualität dieses Material im Einzelfall haben muss. In der Regel müssen alle Gefahrgutverpackungen der Bauart nach zugelassen sein. Ein Kopierpapierkarton eignet sich in der Regel also nicht für das Versenden von Gefahrgut. 😊
  • Welche Vorschriften gelten, wenn mehrere unterschiedliche Gefahrgüter zusammen verpackt werden.
  • Welche Kennzeichnungen verwendet werden müssen, welche Größe diese haben müssen und wie bzw. wo diese anzubringen sind. Dabei geht es um den Gefahrzettel (Gefahrgut-Rauten), UN-Nummer, Ausrichtungspfeile etc.

Tipp: Nachdem Sie aufgrund der vorangegangenen Beiträge inzwischen die für Sie relevanten UN-Nummern ermittelt haben, analysieren Sie am besten nun systematisch die jeweils relevanten Verpackungsvorschriften anhand der Tabelle 3.2 des ADR. Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen die Verantwortlichen bzw. Ihr Vertragspartner diese kennen vollumfänglich umsetzen.

Hinweis: Die Tabelle finden Sie kostenfrei veröffentlicht im BGBl. Nr. 14/2019 ab Seite 3-11 (das ist die Seite 283 des pdf-Dokuments). Sollten Sie über einen Zugang zu umwelt-online verfügen, so finden Sie die Tabelle auch dort (< Direktlink). Sie brauchen dafür jedoch Ihre individuellen Zugangsdaten.

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Welches ist die Definition des Verpackers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?

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09.01.2020

Rollen im Gefahrgutrecht: Absender

Rollen im Gefahrgutrecht: Absender

Wenn Sie gefährliche Güter versenden/verschicken (siehe unseren früheren Beitrag dazu), dann sind Sie entweder Auftraggeber des Absenders oder Absender.

Definition des Auftraggebers des Absenders gem. GGVSEB:
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.

Definition des Absenders gem. ADR und GGVSEB:
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.

Wo liegt der Unterschied?
Vereinfacht kann man sagen: Beauftragen Sie das Unternehmen mit einem Speditionsvertrag (§ 453 HGB), dann sind Sie Auftraggeber des Absenders. In einem Speditionsvertrag wird die Verpflichtung des Spediteurs festgelegt, die Versendung des Gutes zu besorgen. Das heißt, dass er sich darum kümmern muss, dass ordnungsgemäß versendet wird. Das kann er dann selbst übernehmen, oder einen Dritten damit beauftragen (Quelle: juraforum.de).

Wenn Sie ein Unternehmen mit einem Frachtvertrag (§ 407 HGB) beauftragten, so sind Sie Absender. Ein Frachtvertrag ist nämlich im Gefahrguttransport der in der oben aufgeführten Definition genannte Beförderungsvertrag (Quelle: juraforum.de).

Die Aufgaben des Auftraggebers des Absenders sind u.a.

  • Sich vor Erteilung eines Auftrags […] zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter klassifiziert sind [Einstufung UN-Nummer] und […] befördert werden dürfen.
  • Dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben [die dieser für die Erstellung des Beförderungspapiers und sonstiger Papiere benötigt] […] schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden […]

Die Aufgaben des Absenders sind u.a.

  • den Beförderer […] mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die [UN Nummer und andere] Angaben […] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; […]
  • sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter […] klassifiziert sind und […] befördert werden dürfen;
  • dafür zu sorgen, dass [Angaben zu Ausnahmen] in das Beförderungspapier eingetragen werden;
  • dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen […] verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter […] zugelassen und geeignet sind;
  • dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde [im Falle einer erforderlichen Genehmigung] benachrichtigt wird;
  • im Besitz [von Zulassungszeugnissen] sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde […] Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
  • dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier […] mitgegeben wird, das [alle erforderlichen] Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält; […]
  • dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere […] beigefügt werden; […]
  • eine Kopie des Beförderungspapiers […] und der […] zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung […] aufzubewahren.

Allein anhand der unterschiedlichen Anzahl der (hier gekürzt dargestellten) Aufgaben von Auftraggeber des Absenders und Absender macht deutlich, dass es essenziell ist zu wissen, welche Rolle man beim Versenden innehat.

Da die Rolle, die man hat, im Wesentlichen vom Vertrag mit einem Dritten abhängig ist, empfehlen wir dringend, die Vertragsgestaltung unter die Lupe zu nehmen.

Hinweis 1:
Dies gilt insbesondere im Bereich der Entsorgung. Die Erfahrung lehrt leider, dass viele Unternehmen »das Gefahrgut-Thema« komplett dem Entsorger überlassen, ohne zu wissen, welche Rolle sie darin spielen. Natürlich macht es Sinn, die Angelegenheit mit Ihrem Entsorger zu besprechen und auch seine Expertise einzuholen. Es kann auch eine Lösung sein, dass Sie zwar als Absender auftreten, Ihr Entsorger Ihnen jedoch das Erstellen der Beförderungspapiere abnimmt. Aber Sie sollten darüber Bescheid wissen! Nur dann können Sie die Einhaltung der Vorgaben, die der Dritte für Sie übernimmt, auch kontrollieren. Nichts ist unangenehmer, als wenn bei einer Fahrzeugkontrolle das Beförderungspapier bemängelt wird, in dem Sie als Absender genannt sind, und Sie noch nicht einmal wissen, dass Sie als Absender aufgeführt sind. Das Bußgeld sollten Sie sich sparen.

Hinweis 2:
Im Falle des Abfalls nehmen Sie übrigens keine der Rollen ein, wenn Sie den Entsorger statt mit einer Transportleistung nur mit einer Entsorgungsleistung beauftragen, die dann ggf. einen Transport beinhalten kann. (Quelle: Vortragsunterlagen »Lithium-Batterien als Abfall«, Netzwerk Sicherheit, IHK Reutlingen, 8.5.2019). Andere Rollen im Gefahrgutrecht bleiben davon unberührt.

Sie kennen nun für die unterschiedlichen Gefahrgut-Transporte die jeweiligen Rollen beim Versenden. Quercheck: Setzen Sie auch alle Pflichten angemessen um? Dokumentation nicht vergessen!

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Welches ist die Definition des Auftraggebers des Absenders bzw. des Absenders? Unter welche dieser Definitionen fällt Ihr Unternehmen? Welches sind typische Pflichten?

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19.12.2019

Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

Lithium-Ionen-Batterien sind im internationalen Transportrecht als »Gefahrgut« eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaft, der beauftragten Transportunternehmen sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithium-Ionen-Batterien.

Die folgenden Hinweise beruhen auf Empfehlungen der EPTA und des ZVEI. Diese sollen eine erste praktische Orientierung zu den Vorschriften für die Beförderung der Lithium- Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte liefern. Quelle: ZVEI

» Merkblatt in Deutsch
» Merkblatt in Englisch

Der ZVEI hat die Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien aktualisiert.

» Weitere Informationen zu Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

09.10.2019

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Definition des Empfängers gem. ADR
Der Empfänger ist der, der im Beförderungsvertrag als Empfänger angegeben ist. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.

Wenn Gefahrgut also bei Ihnen ankommt, so sind Sie in jedem Fall Empfänger. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn Sie ein vorgeschaltetes Unternehmen beauftragt hätten, die Warenannahme für Sie auszuführen.

Als Empfänger dürfen Sie zum Beispiel die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern. Ein volles Lager gilt in diesem Zusammenhang nicht als zwingender Grund. Im Gegenteil: durch diese Regelung soll die »Lagerung auf der Straße« verhindert werden.

Definition des Entladers gem. ADR
Das Unternehmen, das

  • einen Container o.ä. von einem Fahrzeug absetzt
  • verpackte Güter o.ä. von einem Fahrzeug entlädt
  • gefährliche Güter aus einem Tank o.ä. entleert

Im ersten Moment könnte man denken, dass Sie als beliefertes Unternehmen kein Entlader sind. Doch es lohnt ein genauerer Blick.

In der Tat richten sich viele der Pflichten an das Unternehmen, das die Herrschaft über das Fahrzeug hat. So würde man von Ihnen als beliefertes Unternehmen sicher nicht erwarten, dass Sie an Tanks, Fahrzeugen o.ä. gefährliche Rückstände entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite anhaften. Das ist Sache des Fahrzeugführers.

Es gibt auch Entladerpflichten, deren Umsetzung in Ihrem ureigenen Interesse liegen. Diese sind u.a.

  • Durch Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, Fahrzeug etc. vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
  • Vor und während der Entladung prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall müssen Sie sich vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;

Und dann gibt es noch die übergeordnete Pflicht, dass »die Entladevorschriften beachtet werden.« Im Klartext heißt das, dass bei der Ankunft am Entladeort

  • das Fahrzeug
  • die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls
  • der Container, Schüttgut-Container, Tank etc.

hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen müssen.

Eine Kontrolle des Fahrzeugs und der Fahrzeugbesatzung vor Ort am Entladeort kann sinnvollerweise nur durch das Unternehmen erfolgen, dass die Ware geliefert bekommt. Also Sie - konkret: Ihr Wareneingang.

Entladerpflichten teilen sich also auf unterschiedliche Unternehmen auf. Und so haben Sie Ihren Teil daran zu erfüllen.

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Welches ist die Definition des Empfängers bzw. des Entladers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?

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01.10.2019

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

REACH-Verordnung: Aktuelle Hinweise wegen des Brexits

Unternehmen bzw. nachgeschalteten Anwendern in der EU rät die ECHA erneut eine Überprüfung der Stoffregistrierungen, um Lieferkettenunterbrechungen nach einem möglichen Brexit zu vermeiden. Weiterhin bietet die ECHA Schritt-für-Schritt-Anleitungen zur Übertragung von betroffenen Stoffregistrierungen unter REACH an.

Im Hinblick auf die Verwendung chemischer Stoffe, die lediglich durch einen Inverkehrbringer mit Sitz im Vereinigten Königreich registriert wurden, sollten sich nachgeschaltete Anwender gegenüber ihrem Lieferanten einer Übertragung der Stoffregistrierung auf ein Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU vergewissern. Dazu hält die ECHA auf ihrer Website eine Liste von betroffenen Stoffen (»List of substances registered only by UK companies«, als solche oder in Gemischen) bereit. Anderenfalls besteht etwa die Möglichkeit der Benennung eines Alleinvertreters für den Import des Stoffes in die EU.

Auch im Hinblick auf Stoffe mit mehrfacher Registrierung (sowohl von einem Lieferanten aus dem Vereinigten Königreich als auch von Unternehmen mit Sitz in der verbleibenden EU) kann ein möglicher Brexit Auswirkungen für nachgeschaltete Anwender entfalten. Entspringt ein solcher Stoff aus der Lieferkette eines Herstellers oder Importeurs aus dem Vereinigten Königreich, wäre etwa ein Lieferantenwechsel (in der verbleibenden EU mit gültiger Registrierung) anzudenken.

Die Mitteilung, die Liste von ausschließlich im VK registrierten Stoffen sowie weitere Hinweise finden Sie bei der ECHA. Quelle: DIHK

Im Hinblick auf die EU-Chemikalienverordnung REACH hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erneut Hinweise und Empfehlungen zu Konsequenzen eines möglichen ungeregelten Brexit am 31. Oktober 2019 veröffentlicht.

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13.08.2019

Rollen im Gefahrgutrecht

Rollen im Gefahrgutrecht

Aufgrund unserer früheren Beiträge mögen Sie erkannt haben, dass Sie sich dem Gefahrgutrecht nicht wirklich entziehen können.                  

Im zweiten Schritt ist es notwendig, sich darüber klar zu werden, welche Rollen man im Gefahrgutrecht einnimmt.

Folgende Rollen gibt es laut ADR bzw. GGVSEB:
Empfänger
Entlader
Absender
Auftraggeber des Absenders (nur GGVSEB)
Verpacker
Verlader
Befüller
Beförderer

Es gibt noch einige weitere, wie den Betreiber von Tankcontainern o.ä. Wir wollen uns aber auf die oben genannten gängigen Rollen konzentrieren.

Die Begriffe klingen so, als wären damit Personen gemeint. Das ist jedoch nicht der Fall. Alle Rollen beziehen sich immer auf das Unternehmen, das für die Umsetzung der Anforderungen verantwortlich ist, und nicht die Einzelperson, die die Tätigkeit operativ ausführt.

Verlader im Sinne der Rechtsvorschriften ist also nicht der Staplerfahrer, der Ware physisch auf einen LKW lädt, sondern dessen Vorgesetzter, zum Beispiel der Verlademeister, Leiter der Versandabteilung oder jemand in einer vergleichbaren Position.

Auch ist nicht der LKW-Fahrer gemeint, wenn vom Beförderer die Rede ist, sondern das Transportunternehmen.

Um rechtssicher zu sein, müssen Sie also nicht nur wissen, welche Rollen Ihr Unternehmen im Gefahrgutrecht hat, sondern auch, wer die Schlüsselpersonen in Ihrem Unternehmen sind, die die Verantwortung für die rechtskonforme Umsetzung haben. Sinnvollerweise ist dies in Stellen-/Funktionsbeschreibungen oder anderweitig nachvollziehbar dargelegt und dokumentiert.

In den folgenden Beiträgen werden wir die unterschiedlichen Rollen ins Visier nehmen, damit Sie einschätzen können, wo sie »mit im Boot« sind.

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Aufgrund unserer früheren Beiträge mögen Sie erkannt haben, dass Sie sich dem Gefahrgutrecht nicht wirklich entziehen können. Im zweiten Schritt ist es notwendig, sich darüber klar zu werden, welche Rollen man im Gefahrgutrecht einnimmt.

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03.07.2019

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter

Unsere kleine Serie zum Gefahrgutrecht richtet sich bekanntermaßen nicht an solche Personen, die im Unternehmen aufgrund der Produkte oder der Dienstleistung (Speditionen) ohnehin mit dem meterdicken Gefahrgut-Regelwerk unter dem Kopfkissen schlafen.

Aus dem Grund lassen wir den Versand von Produkten als Gefahrgut außen vor. Vielmehr überlegen wir, an welcher Stelle sonst gefährliche Stoffe, Waren, Güter das Unternehmen verlassen.

Klassiker Nr. 1 Retouren:
Sie bekommen (Gefahr-) Stoffe als Gefahrgut für Ihre Produktion angeliefert und es gibt eine Reklamation Ihrerseits. Die betreffende Lieferung geht zurück an den Lieferanten. Und wenn die Anlieferung ein Gefahrguttransport war, dann ist der Rücktransport natürlich auch einer. Die Einstufung ist in diesem Fall ziemlich simpel: So wie es kam, so geht es wieder raus.

Sprechen Sie mit den betroffenen Stellen in Ihrem Unternehmen. Ist den Verantwortlichen dies bewusst?

Klassiker Nr. 2 Gefährliche Abfälle:
Genauso wenig, wie es eine direkte Zuordnung von Gefahrstoff zu Gefahrgut gibt, gibt es eine eindeutige Entsprechung von Abfallschlüsselnummer und Gefahrgut. Aber auch hier ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstufung nach beiden Rechtsgebieten erfolgt, hoch. Die üblichen Verdächtigen sind Altöl, Abfall- (Lithium-) Batterien, Leuchtstoffröhren, ölverschmutzte Betriebsmittel bzw. Aufsaug- und Filtermaterialien, Farb- und Lackreste, Labor-Chemikalien organisch oder anorganisch, Restentleerte Gebinde/Verpackungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen (unter bestimmten Bedingungen), wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen etc.

Deshalb empfehlen wir Ihnen, einen intensiven Blick in Ihre Abfallbilanz zu werfen. Dort haben Sie - unter anderem - alle gefährlichen Abfälle aufgelistet. Die NachwV fordert, die Ablage der Nachweise sortiert nach Abfallschlüsselnummer. Die Angabe der UN Nummer ist nach Abfallrecht nicht gefordert. Um jedoch einen Überblick zu bekommen, welcher der das Unternehmen verlassenden Abfälle auch Gefahrgut ist, legen wir Ihnen ans Herz, auch diese Information in die Abfallbilanz aufzunehmen.

Woher bekommen Sie die Information? Leider ist das in diesem Fall nicht so einfach wie bei den angelieferten Stoffen, wo ein Sicherheitsdatenblatt die Information bereithält. Die Einstufung nach Gefahrgutrecht hängt sehr oft von der tatsächlichen Zusammensetzung und Beschaffeinheit innerhalb einer Abfallschlüsselnummer ab. Altöl zum Beispiel kann Gefahrgut sein, muss es aber nicht. Um eine Einzelprüfung kommen Sie also nicht herum.

Um die Abfälle nach Gefahrgutrecht einzustufen, können sich mit Ihrem Abfallentsorger ins Benehmen setzen. Nehmen Sie an dieser Stelle jedoch bitte unbedingt wahr: Verantwortlich für die korrekte Einstufung sind SIE. Deshalb notieren Sie zum eigenen Schutz bitte sorgfältig, dass und warum im Einzelfall ein gefährlicher Abfall kein Gefahrgut ist.

Wenn die beiden o.g. Klassiker in trockenen Tüchern sind überlegen Sie weiter:
Über welche Kanäle verlassen sonst Stoffe oder Güter das Unternehmen? - Werkstatt, Magazin, Labor, IT, Poststelle, Warenausgang, Instandhaltung, Service, Außendienst, Vertrieb, Marketing, Messedienst....? Wenn Sie mehrere Standorte haben: Was wird zwischen diesen (über öffentliche Straßen) hin- und hergefahren?

Reden Sie mit den Leuten. Überlegen Sie, was (darüber hinaus) als Gefahrgut gelten könnte. Heißer Tipp: Lithium-Batterien jeglicher Größe gehören dazu. Übliche Verdächtige sind auch: Maschinen und Geräte, die mit Gefahrstoffen befüllt sind, Kraftstoff in Ersatzkanister, die zum Betanken von Staplern von der Tankstelle zum Standort transportiert werden,...

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Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun - Anlieferung gefährlicher Güter
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Rollen im Gefahrgutrecht

Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Da das Gefahrgutrecht an der Schnittstelle zu Ihrem Unternehmen greift, schauen wir an diesen Stellen genauer hin. Heute: Warenausgang.

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24.05.2019

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter

Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter

Zwar haben wir klargestellt, dass ein Gefahrstoff nicht zwingend Gefahrgut sein muss und umgekehrt, dennoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Einstufung nach beiden Rechtsgebieten erfolgt, recht hoch.

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, zuerst einmal Ihr Gefahrstoffverzeichnis zu durchzuforsten. Dort haben Sie alle (Gefahr-) Stoffe aufgeführt, die Sie in Ihrem Unternehmen im Einsatz haben. Die Gefahrstoffverordnung fordert für ein Gefahrstoffverzeichnis bestimmte Mindestinhalte. Die UN Nummer des Stoffes gehört allerdings nicht dazu. Um jedoch einen Überblick zu bekommen, welche der ins Unternehmen kommenden (Gefahr-) Stoffe auch Gefahrgut sind, legen wir Ihnen ans Herz, auch diese Information in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmen. Die UN-Nummer finden Sie im jeweiligen Sicherheitsdatenblatt im Abschnitt 14. Wenn dort keine UN Nummer steht, dann ist es kein Gefahrgut. Tragen Sie auch diese Information ins Gefahrstoffverzeichnis ein.

Achten Sie darauf, dass Sie tatsächlich alle Stoffe (Gase, Flüssigkeiten, Feststoffe, Aerosole) erfassen, die - an welcher Stelle auch immer - im Unternehmen verwendet werden, auch wenn die Stoffe nicht über den normalen Wareneingang angeliefert werden. Denken Sie deshalb nicht nur an die Produktion, sondern auch an Werkstatt, Labor, Logistik, IT, Magazin, Facility Management, Tankstelle, Entwicklung, Marketing etc.

Wenn das erledigt ist, reden Sie mit den Leuten. Überlegen Sie, was über die reinen (Gefahr-) Stoffe hinaus sonst noch als Gefahrgut gelten könnte. Listen Sie diese in sinnvoller Weise auf.

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Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut
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Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Da das Gefahrgutrecht an der Schnittstelle zu Ihrem Unternehmen greift, schauen wir an diesen Stellen genauer hin. Heute: Wareneingang.

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18.04.2019

Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

Gefahrstoff und Gefahrgut - zwei Begriffe, die sich sehr ähnlich sind, die oft (aber nicht immer) auf dieselben Substanzen zutreffen, und dennoch einen anderen Fokus haben.

Als Gefahrstoffe im engeren Sinn werden Stoffe bezeichnet, die per Definition als solche (gem. CLP-Verordnung*) eingestuft sind.

Das sind die Stoffe, die Sie, wenn Sie sie kaufen, mit einem oder mehreren der Gefahrstoffsymbole gekennzeichnet sind. Im weiteren Sinne umfasst es auch solche Stoffe, die gefährliche Eigenschaften haben (können), die jedoch nicht gekennzeichnet sind.

  • Dazu gehören zum Beispiel Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel etc., die per Definition von der CLP-Verordnung ausgenommen sind.
  • Darunter fallen auch Stoffe, bei denen die Gefährlichkeit von bestimmten Umständen abhängt, zum Beispiel Trockeneis, Wasser bei langer Exposition, heißes Metall etc.
  • Und schließlich fallen auch Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften darunter, die bei Arbeiten entstehen, zum Beispiel Schweißrauche, Abgase von Dieselmotoren, Stäube bei der Holzbearbeitung etc. aber auch Stoffe, die im Betrieb gemischt und erzeugt werden, zum Beispiel Abfälle oder Zwischenprodukte.

Das Gefahrstoffrecht regelt den Umgang einschließlich Lagerung dieser Stoffe auf Ihrem Betriebsgelände. Das Ziel ist der Schutz (der Mitarbeiter) vor Gesundheitsgefahren, vor Brand- und Explosionsgefahren und der Schutz der Umwelt insbesondere der Gewässerschutz. Das Gefahrstoffrecht ist also Arbeitsschutzrecht und liegt in den Händen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Im Gegensatz dazu ist das Ziel des Gefahrgutrechts, Güter, die gefährlich** sind, sicher von einem Ort zum anderen zu transportieren. Es betrachtet alle Tätigkeiten, die damit in Zusammenhang stehen, angefangen von der Beauftragung des Transports beim Versenden, über das Verpacken, das Verladen, den Transport selbst bis das beförderte Gut schließlich am Ziel sicher entladen und im Empfang genommen wird. Das Gefahrgutrecht ist also Verkehrsrecht und liegt in den Händen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).

Übrigens: Als Transportgüter mit gefährlichen Eigenschaften gelten nicht nur Chemikalien. Denken Sie nur an Lithium-Batterien!

Kurz:

  1. Das Gefahrstoffrecht regelt das Handling auf Ihrem Betriebsgelände
  2. Das Gefahrgutrecht regelt den Warenein- und -ausgang.

Für Tätigkeiten, die beides betreffen, wie zum Beispiel die Be- und Entladung müssen folglich auch beide Rechtsgebiete beachtet werden.

* CLP-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 »Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen«
** Maßgeblich für die Gefährlichkeit ist die Zuordnung zu einer UN-Nummer.

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Fortsetzung unserer Serie zum Gefahrgutrecht:
Gefahrstoff und Gefahrgut - zwei Begriffe, die sich sehr ähnlich sind, die oft (aber nicht immer) auf dieselben Substanzen zutreffen, und dennoch einen anderen Fokus haben.

» Weitere Informationen zu Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut

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