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(Gefahr-) Stoffe

 
18.12.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2

Weitere Fragen, die Sie sich im Rahmen der Freigabeprüfung stellen sollten sind:

Ran an die Buletten - Verwendung?
Welche Bereitstellungsmengen sind vorgesehen? - Tagesbedarf, kleinstes Gebinde nach TRGS 510. Sind die Bedingungen vor Ort an der Maschine, in der Werkstatt etc. angemessen?

Welche Verwendungsmengen sind vorgesehen? Die Erhöhung von Kapazitäten in Anlagen kann die Überschreitung von Genehmigungsschwellen zur Folge haben. Oder: Ist die Einhaltung von Grenzwerten in Frage gestellt?

Gibt es besondere/neue Vorschriften zu beachten (Epoxidharze, Peroxide, Isocyanate, Blei....)?

Welche technischen, organisatorischen, persönlichen Schutzmaßnahmen sind beim Umgang zu beachten? Zum Beispiel: Taugen die vorhandenen Handschuhe oder braucht es andere? Reicht die bestehende Absaugung aus oder braucht es eine in Ex-Ausführung? Müssen Mitarbeiter besonders geschult werden/brauchen sie eine besondere Qualifikation?...

Was, wenn's keiner mehr braucht - Entsorgung?
Was passiert mit dem Stoff nach Gebrauch? Was mit Ausschuss/Überschuss? Wie erfolgt die Entsorgung? Können bestehende Entsorgungswege genutzt werden, braucht es eine Erweiterung von Entsorgungsverträgen, gar neue Entsorger? Kann die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis erfolgen, muss die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren beantragt werden?

Wie kommt das Zeug ins Haus und wie wieder weg? - Gefahrgut-Transport
Wie ist der Stoff gefahrgutrechtlich eingestuft? Ist das Personal beim Wareneingang/der Entladung auch dafür geschult? Braucht es neue/andere Qualifikationen? Fallen bisher in Anspruch genommene Ausnahmeregelungen weg (zum Beispiel hinsichtlich der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten)?

Im letzten Beitrag ging es darum, warum überhaupt ein neuer Stoff sein muss und um den Aspekt der Lagerung. Heute geht's weiter mit der Verwendung, der Entsorgung und dem Gefahrguttransport.

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14.11.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen?
Bei der Freigabe, also der Prüfung, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll, stehen zwei Aspekte über allem: Rechtskonformität und Risiko. Demzufolge sollten Sie sich im Rahmen der Freigabe folgende Fragen stellen:

Warum brauchen wir diesen (neuen) Stoff? -
Die Sinnfrage
Hier gehts klassisch um Risikominimierung: Warum brauche ich einen zusätzlichen Stoff? Ist Vergleichbares nicht schon im Hause? Kann ich einen bestehenden Stoff auch für diesen Anwendungsfall verwenden? Oder umgekehrt: Kann ich einen bestehenden Stoff nicht vielleicht durch diesen neuen Stoff gleich mit ersetzen?

Ich weiß dass insbesondere in der Wartung und Instandhaltung häufig für jede einzelne Maschine ein eigenes Öl bereitgehalten wird, weil es in der Bedienungsanleitung halt so steht oder der Lieferant sonst die Garantie nicht gewährt. Aber da gilt es zu verhandeln - schließlich ist das wie mit Medikamenten. Man braucht selten das Original um gesund zu werden oder zu bleiben.

Das Bestreben, möglichst wenig unterschiedliche Stoffe im Haus zu haben, ist betriebswirtschaftlich sinnvoll. Es macht aber vor allem weniger Arbeit: weniger Sicherheitsdatenblätter, weniger Betriebsanweisungen, weniger Unterweisungen etc.

Wohin damit? - Lagerung
Wo gibt es Platz? Wie viel kann/darf ich davon in bestehenden Lagern maximal lagern (Überschreitung Anzeige-/Erlaubnisschwellen, materielle Anforderungen nach VAwS, TRGS 510, LöRüRL etc.)? Müssen gegebenenfalls Anzeige-/Erlaubnisverfahren eingeleitet werden?

Gibt es Beschränkungen in der Zusammenlagerung? Ab welchen Mengen?

Braucht es besondere Lagerbedingungen?
Temperaturbegrenzung nach oben oder unten? Zutrittsbeschränkung? Explosionsschutz? Brandschutz? - Nicht alle Löschmittel sind für alle Stoffe geeignet. Das sollten Sie zum Beispiel bedenken, wenn Sie ein gesprinklertes Lager haben. Ergeben sich besondere/zusätzliche Gefahren für Einsatzkräfte (zum Beispiel durch Spraydosen, Gasflaschen)?

Und letztendlich:
Bedingen eingeschränkte Lagermöglichkeiten Restriktionen bei der Bestellmenge?

Ausblick: Beim nächsten Mal beleuchten wir die Verwendung, die Entsorgung, den Gefahrguttransport.

Bei der Freigabe, also der Prüfung, ob bzw. unter welchen Bedingungen ein (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll, stehen zwei Aspekte über allem: Rechtskonformität und Risiko.

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22.10.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Wer und Was?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen  - Wer und Was?

Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«

Es gibt nur zwei Parteien, die Sie für die Freigabe zwingend brauchen:

  1. den Anforderer, also denjenigen, der einen (Gefahr-) Stoff neu oder unter geänderten Bedingungen einsetzen will.
  2. den Einkauf, bzw. die Person, die den (Gefahr-) Stoff neu bzw. für andere Einsatzbedingungen kaufen soll.

Der Anforderer liefert den Input zur Stofffreigabe, und zwar

  • Angaben über zukünftige Anwendungsabsichten: warum, wofür, wie oft, wie viel, wie lange?
  • Ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vom vorgesehenen Lieferanten.
  • Idealerweise Sicherheitsdatenblätter zum selben Stoff von anderen Lieferanten
  • Idealerweise bereits (Stoff-) Alternativen - falls vorhanden und möglich

Die Person im Einkauf stellt sicher, dass sie nur einen freigegebenen Stoff beschafft.

Mit diesem personellen Minimalprogramm werden Sie jedoch in der Regel nicht auskommen, sondern Sie binden sinnvollerweise weitere Personen ein, die mit ihrem Wissen und ihren Erfahrungen den Freigabeprozess kompetent begleiten. Ziel ist, dass Sie die für die Freigabe relevanten Aspekte hinsichtlich Rechtskonformität und Risiko beleuchten.

Parteien/Personen, die Sie einbinden sollten, sind zum Beispiel:

  • Die Sicherheitsfachkraft: Sie beurteilt (rechtliche) Arbeitsschutzaspekte einschließlich möglicher persönlicher Schutzausrüstung bei der Verwendung.
  • »Gefahrstoffbeauftragter« (die Person, die in Ihrem Unternehmen, besondere Kompetenz hinsichtlich Gefahrstoffe hat). Im Einzelfall kann das durch die Sicherheitsfachkraft abgedeckt sein: Sie gleicht den neuen Stoff mit dem Gefahrstoffverzeichnis ab, um festzustellen, ob ähnliche Stoffe bereits verwendet werden und recherchiert gegebenenfalls weniger kritische Stoffe auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung nach EMKG.
  • Der Umwelt-»Beauftragte«: Er beurteilt (rechtliche) umweltrelevante Aspekte, wie Gewässerschutz und/oder Entsorgungsfragen im Nachgang zur Verwendung des Stoffes.
  • Der Betriebsarzt: Er beurteilt (medizinische) Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzaspekte, einschließlich möglicher arbeitsmedizinischer Vorsorge. Ob der Betriebsarzt erforderlich ist oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Menge und der Gefährlichkeit des Stoffes ab. Aus meiner Praxis kenne ich es so, dass in der Regel die Sicherheitsfachkraft den Betriebsarzt zu Rate zieht, wenn sie das für geboten hält.
  • Der Gefahrgutbeauftragte oder in Gefahrgutrecht geschultes Personal: Diese Personen beurteilen (rechtliche) Transportaspekte wie zum Beispiel Entladung oder Rücktransport von Fehlchargen.

Sinnvoll können je nach Anwendungsfall auch sein:

  • Jemanden von der Lagerlogistik. Derjenige beurteilt die vorhandenen Lagerkapazitäten und -bedingungen.
  • Gegebenenfalls der Vorgesetzte des Anforderers, zumindest jemand, der die geplanten Einsatzbedingungen des Stoffes entscheiden kann.

Wer von den beteiligten Personen den Freigabeprozess koordiniert und letztendlich die Freigabe erteilt, entscheiden Sie. Das kann im Einzelfall auch der Anforderer selbst sein, wenn er den Sachverhalt ausreichend beleuchtet bzw. dies durch die Einbindung von kompetenten Stellen/Personen im Unternehmen sichergestellt (und dokumentiert) hat.

Denn am Ende des Freigabeprozesses steht keine Einzelentscheidung oder gar eine demokratische Abstimmung der Beteiligten im Sinne von JA oder NEIN, sondern ein Konsens der so aussehen könnte:

  • »JA, unter folgenden Bedingungen…« oder
  • »NEIN, nicht diesen Stoff, sondern JA folgender Stoff...« oder
  • »NEIN, kein neuer Stoff, sondern bestehendes Material, weil...«

In unserem Beitrag vom 8.10.2014 haben wir beleuchtet, dass Rechtskonformität ohne Freigabeprozess nicht zu haben ist. Heute geht es um die Fragen »Wer sollte beteiligt werden?« und »Welcher Input ist notwendig?«

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08.10.2014

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Ist das Pflicht?

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen  - Ist das Pflicht?

Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schwerer.

Sie sind ja auch wirklich schwer zu fassen, die unzähligen Dosen, Kanister, Fässer, Flaschen und Tuben.

Und wen das alles betriff! Angefangen vom Labor, über die Werkstatt bis hin zur Kantine, der Entwicklungsabteilung und dem Reinigungspersonal.

Und dann erst die Wege, auf denen die Stoffe ins Unternehmen kommen!
Der Kollege bringt was vom Baumarkt mit, ein Vertreter lässt das ein oder andere Mittelchen zum Ausprobieren da oder der Hersteller einer Maschine liefert seine Materialien für die Wartung gleich ungefragt frei Haus mit.

Das kann man gar nicht alles kontrollieren! Dafür fehlt uns die Zeit!

Und überhaupt:
Wo bitte steht im Gesetz, dass man ein solches Verfahren überhaupt braucht? Das ist doch höchstens was für das Umweltmanagementsystem, aber eine Rechtsanforderung?

Fangen wir beim letzten Punkt an:
In der Tat werden Sie in der GefStoffV den Begriff der Gefahrstoff-»Freigabe« nicht finden. Aber ist es deshalb weniger verpflichtend? Ist es nicht. Die Anforderung kommt quasi durch die Hintertüre:

Einerseits durch die Anforderung, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für alle Gefahrstoffe durchzuführen hat, und zwar VOR Aufnahme der Tätigkeit mit dem jeweiligen Gefahrstoff. Und andererseits durch die Verpflichtung, Gefahrstoffe durch solche Stoffe zu ersetzen, die ein geringeres Gefährdungspotenzial haben, allgemein bekannt unter dem Stichwort Substitutionsgebot.

Diese beiden Anforderungen rechtkonform umzusetzen, führt zwangsläufig zu einer lupenreinen Gefahrstoff-Freigabe. Und mit einer solchen erfüllen Sie Dutzende anderer rechtlichen Anforderungen gleich mit. Dazu in diversen Folgebeiträgen mehr.

Zugegeben, mit dem Wissen, dass die Freigabe eine rechtliche Anforderung ist, wird das Vorgehen, sie im Unternehmen einzuführen und durchzusetzen nicht leichter, aber wir sind uns zumindest schon mal einig, dass es kein »Nice-to-have« ist, sich damit zu beschäftigen.

Und außerdem lohnt es sich:
Ein gut eingeführtes und konsequent eingefordertes Freigabeverfahren bringt Rechtssicherheit, Risikominimierung, weniger Kosten und – tatsächlich - auch weniger Arbeit(!). Sie werden sehen.

Wir setzen dieses Thema in loser Folge an dieser Stelle fort.

Für Rohstoffe ist es in den meisten Unternehmen eine Selbstverständlichkeit: die Freigabe von (Gefahr-) Stoffen. Bei Hilfs- und Betriebsstoffen tun sich viele schon schwerer.

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02.08.2013

Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

August Auditor ist sehr zufrieden mit Boris Boss, Daniel Denker, Schorsch Schrauber und Stefan Stapel. Am Produktionsstandort Großdorf haben sie jetzt wirklich den Dreh raus.

Die Safe Production GmbH betreibt jedoch auch einen Produktionsstandort in Kleinstadt, bei dem August Auditor heute vorbei schaut. Ansprechpartner dort sind Rolf Rumms, der Produktions-, und Lars Lager, der Logistikleiter.

Sie haben aus Großdorf schon erfahren, wie der Hase läuft und Rolf Rumms legt August Auditor die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe vor (und Lars Lager seine Notfallkarten). Da auch hier Mega-Ätz und Giga-Reiz eingesetzt wird, konnte sich Rolf Rumms mit Boris Boss aus Großdorf abstimmen und hat deshalb für ähnliche Tätigkeiten dieselben Schutzmaßnahmen wie in Großdorf festgelegt.

Aus dem Gefahrstoffverzeichnis erkennt August Auditor jedoch, dass in Kleinstadt außer Mega-Ätz und Giga-Reiz auch noch Tera-Brenn eingesetzt wird. Was ist damit?, fragt er Rolf Rumms.

Was soll damit sein? Keine Gefährdung für die Mitarbeiter! Das Zeug ist nur leicht entzündbar. Wozu eine Gefährdungsbeurteilung?

August Auditor hebt nur eine Augenbraue und schon erkennt Rolf Rumms seinen Irrtum: Es besteht vielleicht keine Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter, jedenfalls nicht unmittelbar. Aber wenn uns allen die Bude um die Ohren fliegt, dann ist das auch nicht gerade gesundheitsfördernd.

Da müssen Rolf Rumms und Leo Lager nochmals ran. August Auditor rät Ihnen, für die Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahren Siegfried Sicher mit ins Boot zu holen. Dieser wird ihnen dann auch erklären, dass diese Art der Gefährdungsbeurteilung als »Explosionsschutzdokument« bezeichnet wird und welche Angaben darin gemacht werden müssen. Quelle: GefStoffV

Hinweis:
Zum »Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe EMKG« der BAuA (siehe Teil 1) gibt es auch ein Modul für Brand- und Explosionsgefährdung.

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

August Auditor ist heute am Produktionsstandort Kleinstadt unterwegs.

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12.07.2013

Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Bei der Safe Production GmbH gibt es in der Zwischenzeit Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe

  • von Boris Boss in der Produktion beim offenen Umgang für unterschiedliche Tätigkeiten und an der gekapselten Anlage bei der Störungsbeseitigung (Teil 1 und Teil 5)
  • von Daniel Denker im Labor (Teil 2)
  • von Schorsch Schrauber in der Schlosserwerkstatt für den offenen Umgang sowie für die entstehenden Gefahrstoffe »Dieselmotoremissionen« und »Schweißrauche« (Teil 3 und Teil 4)

Stefan Stapel, Lagerleiter bei der Safe Production GmbH, hat die ganze Prozedur am Rande mitbekommen. Er ist jedoch der Meinung, dass eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen für seine Mannschaft nicht notwendig ist.

Begründung: Wir gehen nicht mit Gefahrstoffen um. In meinem Bereich werden Super-Stoffe nur in geschlossenen Behältnissen entladen, in Umverpackungen verpackt, gelagert, kommissioniert, innerbetrieblich transportiert oder verladen.

Als August Auditor den Lagerbereich von Stefan Stapel unter die Lupe nimmt, vermisst dieser deshalb auch weder das Gefahrstoffverzeichnis noch Betriebsanweisungen oder Gefahrstoffunterweisungen. Allerdings möchte August Auditor von Stefan Stapel wissen,

  • welche Maßnahmen er vorgesehen hat, wenn zum Beispiel eine Palette mit Super-Stoff vom Stapler oder LKW fällt
  • welchen Gefährdungen die Mitarbeiter schlimmstenfalls ausgesetzt sind
  • ob diese wissen was zu tun ist
  • ob alle Sicherheitsdatenblätter vorliegen, um sie im Gefahrenfall Einsatzkräften oder dem Arzt vorlegen zu können
  • ob die entsprechenden Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind
  • wer informiert werden muss
  • ob die Mitarbeiter unterwiesen sind.

Stefan Stapel denkt sich: »Jetzt hat es mich mit der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe doch noch erwischt. Ich hätte mich nicht zu früh freuen sollen.« Zusammen mit Siegfried Sicher macht er sich daran, die Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß abzuwägen und für die kritischen Stoffe und Szenarien Notfallmaßnahmen festzulegen. Heraus kommt eine übersichtliche Notfallkarte*, die im Lagerbereich aushängt und die Fahrer bei sich auf dem Stapler haben.

Und später dann fragt August Auditor Stefan Stapel noch nach den Rollen der Safe Production GmbH im Gefahrgutrecht.... Aber das ist ein anderes Thema.
Quelle: ArbSchG, GefStoffV, und – im Falle des Gefahrgutrechts: ADR, GGVSEB

* Hinweis: Wenn Sie Interesse daran haben, solche Notfallkarten für Ihren Betrieb zu entwickeln, dann wenden Sie sich gerne an mich (Andrea Wieland, E-Mail).

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.
 

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Auch Stefan Stapel braucht eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe - er hatte es nicht geglaubt.

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18.06.2013

Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Bei der Safe Production GmbH wurde vor kurzem eine neue Produktionsanlage in Betrieb genommen. High Tech! Vollautomatisch, Bedienung von der Warte aus, Mitarbeiter optimal geschützt - kein Kontakt mehr mit Mega-Ätz und Giga-Reiz. Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ade!

Boris Boss ist schon ganz selig, dass für diese Anlage der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungs-Kelch an ihm vorüber geht, doch Siegfried Sicher holt ihn auf den Boden der Tatsachen zurück: »Und du bist wirklich sicher, dass deine Truppe niemals mit den Stoffen in Berührung kommt? Was ist beim An-/Abfahren? Bei Störungsbeseitigung? Was beim Rüsten?«

Okay, okay! Boris Boss gibt sich geschlagen. Ob er wohl die Gefährdungsbeurteilung der anderen Anlage dafür verwenden kann? Doch eigentlich kennt er die Antwort schon: Als Grundlage kann er sie nehmen, doch überarbeiten wird er sie müssen, anpassen an die neuen Gegebenheiten.

Na warte, denkt er sich. Das mache ich aber nicht alleine! Da soll sich Schorsch Schrauber ebenfalls einbringen. Schließlich unterstützen seine Jungs die meinen manchmal bei der Störungsbeseitigung.
Quelle: GefStoffV

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Boris Boss hat doch noch eine Baustelle.

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24.05.2013

Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe

Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe

Schorsch Schrauber, Leiter der Schlosserwerkstatt bei der Safe Production GmbH, hat die Gefahrstoffe jetzt im Griff (das war nicht immer so - siehe Teil 3):

  • Alle Stoffe mit Gefahrstoffsymbol sind sauber im Sicherheitsschrank gelagert,
  • Sicherheitsdatenblätter sind in aktueller Version vorhanden,
  • Gefährdungsbeurteilungen sind durchgeführt,
  • Gefahrstoffkataster ist aktuell*,
  • Betriebsanweisungen sind erstellt und ausgehängt,
  • Mitarbeiter sind unterwiesen.

* Hinweis: Bei geringer Gefährdung müssen Sie kein Gefahrstoffverzeichnis führen. Doch woher wollen Sie ohne systematische Auflistung wissen, welche Stoffe im Einsatz sind und ob für alle Stoffe eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Tatsächlich nimmt keiner seiner Jungs mehr ohne weiteres von irgendeinem Vertreter Super-Stoff an. Super-Stoff im Baumarkt kaufen ist ebenfalls tabu. Beschafft werden Super-Stoffe erst nach Freigabe von Siegfried Sicher bzw. Heinrich Heil, dem Betriebsarzt.

Stolz steht Schorsch Schrauber beim nächsten Audit zusammen mit August Auditor über Unterlagen gebeugt, als Bruno Brauser den in der Halle abgestellten Dieselstapler anschmeißt und nach draußen heizt. Er hinterlässt eine fette Dieselrußwolke. August Auditor macht seinem Namen alle Ehre und will von Schorsch Schrauber die Gefährdungsbeurteilung für Abgase von Dieselmotoren sehen, und wissen, ob diese auch im Gefahrstoffkataster gelistet sind.

Hat er nicht. Sind sie nicht. Warum auch? Das sind doch keine Gefahrstoffe, schließlich klebt ja kein Gefahrstoffsymbol darauf... Schorsch Schrauber war so stolz, dass er »seine« Gefahrstoffe endlich im Griff hat, und jetzt trifft ihn die Erkenntnis, dass nicht die Kennzeichnung einen Stoff zum Gefahrstoff macht, sondern seine gefährlichen Eigenschaften. Abgase von Dieselmotoren enthalten gleich mehrere gefährliche Stoffe - Gefahrstoffe! Und wo Gefahrstoffe sind, ist die Gefährdungsbeurteilung nicht weit.

»Ja dann«, sinniert Schorsch Schrauber, »gilt das ja auch für unsere Schweißrauche.« Und als er durch das Fenster den Kollegen von der Logistik am Abfalllager hantieren sieht, fügt er hinzu: »Und für unsere gefährlichen Produktionsabfälle auch.«

»Genau«, bestätigt August Auditor
Quelle: GefStoffV, TRGS 554, TRGS 528, TRGS 201

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Schorsch Schrauber erleidet einen kleinen Rückschlag.

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26.04.2013

Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe

Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe

Bei der Safe Production GmbH kommen in der Produktion die Rohstoffe Mega-Ätz und Giga-Reiz zum Einsatz. Boris Boss hat zusammen mit seinem Team und Siegfried Sicher die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit diesen Stoffen gemacht. Durch technische, organisatorische und - im Falle der Störungsbeseitigung - persönliche Schutzmaßnahmen sind die Mitarbeiter optimal geschützt. – Soweit dürften Ihnen die Fakten aus unserem Teil 2 schon bekannt sein.

Schorsch Schrauber, Leiter der Schlosserwerkstatt, findet dagegen, dass eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen für die Tätigkeiten seiner Jungs nicht notwendig ist.*

* Hinweis: Die Gefahrstoffverordnung sieht vor, dass Sie auf eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bei geringen Gefährdungen verzichten können, aber nicht auf die Gefährdungsbeurteilung selbst! Doch wie ohne Dokumentation nachweisen, dass die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde und diese ergab, dass es sich um eine geringe Gefährdung handelt?

Begründung: Mit Gefahrstoffen gehen die in der Produktion um. Wir haben hier in der Werkstatt keine gefährlichen Stoffe.

Später findet August Auditor beim Betriebsrundgang unter der Werkbank, auf dem Werkstattwagen, im Sicherheitsschrank und sogar in Schorsch Schraubers Büro unter anderem Kanister-Brenner, Sprüh-Reizer, Tuben-Toxi und Dosen-Ätzer in den unterschiedlichsten Größen, Mengen, Farben und anderen Ausprägungen.

Sicherheitsdatenblätter?  - Gibt es nicht. Stoffe sind zu alt.
Wahlweise: Hat Hans eben aus dem Baumarkt mitgebracht.

Ausmisten? Wegwerfen? Vereinheitlichen? - Geht niemals! Wir brauchen das alles ständig bei der Arbeit!
Wahlweise: Man weiß nie, wann man das mal wieder braucht.
Wahlweise: Solch gute Stoffe gibt es heute gar nicht mehr.

Es hilft nichts. Als erstes macht sich Schorsch Schrauber daran, die Stoffe auszumisten, die verbleibenden Stoffe aufzulisten und Sicherheitsdatenblätter zu besorgen. Die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, ist dann tatsächlich kein Hexenwerk mehr. Boris Boss aus der Produktion konnte ihn überzeugen, dass »Gefährdungsbeurteilung durchführen« nicht gleichbedeutend ist mit »in Vollschutz rumlaufen« (siehe Teil 1 oder den Beitrag »Risiken abschätzen II« aus unserer Serie zur Gefährdungsbeurteilung). Quelle: GefStoffV, TRBS 1112

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Begleiten Sie August Auditor auf seinem Rundgang durch die Schlosserwerkstatt.

» Weitere Informationen zu Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe

16.04.2013

Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb

Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb

Bei der Safe Production GmbH kommen in der Produktion die Rohstoffe Mega-Ätz und Giga-Reiz zum Einsatz. Boris Boss hat zusammen mit seinem Team und Siegfried Sicher die Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit diesen Stoffen gemacht. Durch technische, organisatorische und – im Falle der Störungsbeseitigung – persönliche Schutzmaßnahmen sind die Mitarbeiter optimal geschützt.

Daniel Denker, der Forschungs- und Entwicklungsleiter, findet jedoch, dass eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen für die Tätigkeiten im Labor nicht notwendig ist.

Begründung Nr. 1: Wir gehen hier, im Gegensatz zur Produktion, nur mit Kilo-Ätz und Milli-Reiz um. Und darüber hinaus gibt es nur ein wenig Mikro-Toxi und Nano-Krebsi – nicht der Rede wert!

Begründung Nr. 2: Hier arbeiten nur Chemiker.

Außerdem: Wie soll das gehen, bei den mehreren hundert unterschiedlichen Stoffen? Wir haben außerdem alle Sicherheitsdatenblätter online verfügbar, das reicht doch.

August Auditor erkennt an, dass im Labor Personen arbeiten, die ein Grundverständnis für den Umgang mit Chemikalien haben, und dass die Mengen der einzelnen Stoffe eher gering sind. Dennoch gibt er zu bedenken, dass es das Wesen der Arbeit in Laboren ist, dass Gefahrstoffe nicht immer unter Standardbedingungen, sondern oftmals unter neuen, unbekannten Bedingungen und in engem, räumlichem Zusammenhang mit andere Stoffen/Geräten verwendet werden.

Daniel Denker sieht, worauf August Auditor hinaus will, und ihm fallen Gefährdungen ein, die beim Umgang mit Gefahrstoffen typisch für Labore sein können:

  • mangelhafte oder der Aufgabe nicht angemessene Beleuchtung,
  • ungünstige raumklimatische Bedingungen,
  • Gefahr durch Behälter mit Überdruck oder Unterdruck,
  • Gefahr durch heiße oder kalte Oberflächen und Medien etc.

Siegfried Sicher, der am Audit ebenfalls teilnimmt, schaltet sich in die Diskussion ein: »Daniel, und was weißt du über Wechselwirkungen mit ionisierender Strahlung, elektromagnetischen Feldern, optischer Strahlung (UV, Laser, IR) und und/oder biologischen Arbeitsstoffen? Hast du das bedacht?«

Daniel Denker hatte das nicht bedacht und sieht sich einer nahezu unlösbaren Aufgabe gegenüber. Siegfried Sicher und August Auditor können ihn jedoch beruhigen:

Selbstverständlich kann Daniel Denker bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe (und auch bei der für Arbeitsplätze und Tätigkeiten) die typischen laborüblichen Bedingungen zugrunde legen, zu denen selbstverständlich gut ausgebildetes Personal gehört. Auch ist es möglich, ähnliche Gefährdungen zusammenzufassen und nur einmal zu bewerten.
Quelle: TRGS 526 (und TRGS 555)

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Nachdem Boris Boss in der Produktion schon einen gute Job gemacht hat, geht es diesmal um die Erkenntnisse von Daniel Denker, dem Forschungs- und Entwicklungsleiter.

» Weitere Informationen zu Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb

04.04.2013

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung

Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung

Das ist im ersten Moment sogar einleuchtend:
Sagt nicht die GefStoffV, dass das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen ist. Und es gibt ja schließlich auch nur ein Sicherheitsdatenblatt für einen Gefahrstoff.

Dennoch zielt das ziemlich an der Praxis vorbei. Ein Beispiel:
Die Firma Safe Production GmbH bezieht Super-Stoff. Super-Stoff wird in 5-Liter Kanistern geliefert. Super-Stoff ist als reizend eingestuft. Im Sicherheitsdatenblatt ist angegeben, dass als persönliche Schutzausrüstung Handschuhe und Schutzbrille zu verwenden sind.

Volker Viel ist bei der Arbeitsvorbereitung beschäftigt. Seine Aufgabe ist es unter anderem, Super-Stoff aus den 5-Liter-Kanistern in kleine Pumpflaschen zu füllen. Werner Wenig ist sein Kollege, der Super-Stoff etwa 10mal am Tag aus der Pumpflasche auf eine Walze sprüht.

Volker Viel und Werner Wenig gehen beide mit Super-Stoff um. Dennoch liegt es auf der Hand, dass die Gefährdung von Vinzenz Viel gegenüber der von Werner Wenig anders ist.

Andere Randbedingungen erfordern unterschiedliche Gefährdungsbeurteilungen, die gegebenenfalls unterschiedliche Schutzmaßnahmen zur Folge haben. Das weiß Boris Boss, der Chef von Volker Viel und Werner Wenig.

Er ermittelt in der Gefährdungsbeurteilung, dass Volker Viel bei seiner Tätigkeit tatsächlich die im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Schutzhandschuhe tragen muss und ebenso eine Schutzbrille. Für Werner Wenig und seinen Kollegen ergibt die Gefährdungsbeurteilung jedoch, dass weder Schutzbrille noch Handschuhe erforderlich sind. Besondere Maßnahmen für das Einatmen von Super-Stoff sind ebenfalls nicht notwendig, da der Bereich, in dem Super-Stoff eingesetzt wird, gut durchlüftet ist. Quelle: GefStoffV, TRGS 555

Boris Boss verwendet für die  Gefährdungsbeurteilung sicherlich das »Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe EMKG« der BAuA:

Quelle: Schulungsvortrag BAuA

Weitere Informationen zur Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen mit dem EMKG-Modul, finden Sie bei der StoffMATRIX.

Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.

Weitere Beiträge:
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

Das ist im ersten Moment sogar einleuchtend:
Sagt nicht die GefStoffV, dass das Sicherheitsdatenblatt als Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung heranzuziehen ist. Und es gibt ja schließlich auch nur ein Sicherheitsdatenblatt für einen Gefahrstoff.

» Weitere Informationen zu Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung

07.01.2013

EMKG Brand- und Explosionsgefährdung

Vielleicht nutzen Sie ja bereits das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe EMKG) für die Beurteilung von Gefährdungen durch Einatmen und durch Hautkontakt. – Falls nicht, dann finden Sie auf den Seiten der BAuA die notwendigen Hintergrundinformationen.

Zu diesem Einfachen Maßnahmenkonzept ist im Moment ein neues Modul für Brand- und Explosionsgefahren in Erprobung (bis Mitte 2013). Eine Testversion wird im Moment in ausgewählten Firmen auf Praxistauglichkeit getestet. Ebenso, wie Sie es von den bestehenden Modulen gewohnt sind, wird es auch zu diesem Themenkomplex Schutzleitfäden geben, die es Ihnen aufgrund der Stoffeigenschaften ermöglicht, schnell und einfach die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Die Konzeptbeschreibung können Sie bei der BAuA herunterladen. Wir meinen: Auch wenn es noch nicht ›offiziell‹ ist, so kann dieses Modul des EMKG Ihnen sicherlich auch jetzt schon bei der Beurteilung der Brand- und Explosionsgefährdungen helfen.

» EMKG Brand- und Explosionsgefährdung von der BauA herunterladen.

Zum Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe gibt es ein neues Modul zur Beurteilung von Brand- und Explosionsgefährdungen.

» Weitere Informationen zu EMKG Brand- und Explosionsgefährdung

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