(Gefahr-) Stoffe
Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II
(1) Im ersten Schritt (siehe letzter Beitrag) hatten wir ermittelt, dass brennbare Stoffe vorhanden sind.
zu (2)
Ergibt Ihre (Gefährdungs-) Beurteilung jedoch, dass Sie mit brennbaren Stoffe umgehen oder diese bei den Prozessen entstehen können, bedeutet es nicht zwingend, dass auch eine explosionsfähige Atmosphäre entsteht.
Raus sind Sie zum Beispiel wenn...
- die freigesetzten Mengen nicht ausreichen, um ein zündfähiges Gemisch zu bilden, weil Dämpfe oder Gase durch die Umgebungsluft ausreichend unter die untere Explosionsgrenze verdünnt werden (siehe Beitrag »Untere und obere Explosionsgrenze«).
- die Temperatur, bei der Sie mit der brennbaren Flüssigkeit umgehen, diese verarbeiten oder lagern unter dem unteren Explosionspunkt bzw. ausreichend unter dem Flammpunkt liegt (siehe Beitrag »Brennbare Stoffe I«). Achtung: Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie die Flüssigkeit versprühen oder die Flüssigkeit bei einer Betriebsstörung versprüht oder verspritzt werden kann.
- die entzündbaren Stoffe ausschließlich dicht in Behältern oder Rohrleitungen eingeschlossen sind und nicht in die Umgebung freigesetzt werden können. In diesem Fall müssen die Anlagen- und Ausrüstungsteile »auf Dauer technisch dicht« sein. Was in diesem Zusammenhang »auf Dauer technisch dicht« bedeutet, finden Sie in Nr. 4.5.2 der TRGS 722.
- die Konzentration der brennbaren Stoffen überwacht und bei Überschreitung von festgelegten Grenzkonzentrationen Maßnahmen eingeleitet werden.
- Staubablagerungen in der Umgebung von staubführenden Anlagen und Anlagenteilen konsequent beseitigt werden.
In diesen Fällen sind keine Maßnahmen zum Explosionsschutz erforderlich. Dokumentieren Sie den Sachverhalt und gegebenenfalls die getroffenen Maßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung.
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Dieter Hubich
Der zweite Schritt der Bewertung widmet sich der Frage, ob brennbare Stoffe freigesetzt werden und dabei eine explosionsfähige Atmosphäre bilden können.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung II
Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gefährdungen, die bei den Tätigkeiten bzw.an dem Arbeitsplatz auftreten oder auftreten können, zu ermitteln und zu bewerten, sowie geeignete (Schutz-) Maßnahmen festzulegen. Zu der Gefährdungsbeurteilung gehört auch die Betrachtung, ob Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten können. Wie bei der Beurteilung der Explosionsgefahren vorgegangen werden soll, zeigt das folgende Ablaufdiagramm (vereinfacht nach Abschnitt 3 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe »TRGS 720 - Gefährliche explosionsfähige Gemische – Allgemeines«).
zu (1)
Der erste Schritt ist dabei die Prüfung, ob entzündbare (gasförmige, flüssige, staubförmige) Stoffe verwendet werden, oder ob diese Stoffe bei den Tätigkeiten entstehen können. Im ersten Moment könnte man meinen, man wertet einfach das Gefahrstoffverzeichnisses nach den »kritischen« H-Sätzen H220 bis H226 aus und das war's. Das ist allerdings nicht ausreichend. Es erfordert zusätzlich eine tiefergehende Betrachtung der Tätigkeiten und Prozesse, ob Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube freigesetzt werden können, die hinsichtlich einer potenziellen Explosionsgefahr relevant sind, wie zum Beispiel
- Wasserstoff beim Laden von Batterien oder anderen galvanischen Prozessen
- Methan, bei der Zersetzung von organischer Substanz (Kläranlage, Kanalisation)
- Holz-, Metall- oder andere nicht inerte Stäube, die bei mechanischen Prozessen (Schleifen, Sägen, Umfüllen, Mahlen, Sieben, Fördern) entstehen.
Berücksichtigen Sie dabei nicht nur den bestimmungsgemäßen Betrieb, sondern auch An- und Abfahrprozesse, Wartungs-, Instandhaltungs- sowie Reinigungsarbeiten und mögliche Störungen, die dabei auftreten können.
Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass diese Stoffe bei Ihnen betriebsmäßig nicht vorhanden sind, dann dokumentieren Sie dies in der Gefährdungsbeurteilung unter dem Gefährdungsfaktor »Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre«. Haken dahinter!
Letzter Beitrag: Zündquellen
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Dieter Hubich
Nach ArbSchG müssen Arbeitgeber Gefährdungen bei der Arbeit ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen. Das gilt auch für Gefährdungen durch Explosionsgefährdung. Im Folgenden erfahren Sie, wie das geht.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung I
Explosionsschutz: Zündquellen
Eine Zündquelle ist eine Energiequelle, die in der Lage ist, eine explosionsfähige Atmosphäre zu entzünden. Im Explosionsschutz gibt es genau 13 Zündquellen, die in der folgenden Tabelle mit Beispielen aufgeführt sind.
Zündquelle |
Beispiele |
Heiße Oberflächen |
Heiße Flächen von Öfen/Heizungen oder Rohrleitungen, Oberflächen von elektrischen Anlagen, Lampen, drehende Teile in Lagern, Wellendurchführungen, Reibungs- / Bremsvorgänge, Eindringen von Fremdkörpern in drehende Teile
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Flammen und heiße Gase |
Schweiß- oder Flämmarbeiten, Verwendung von offenem Feuer zum Beipsiel bei Wartungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten
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Mechanisch erzeugte Funken |
Schleifen, Trennschleifen, Schleifen von Ventilatorflügeln an Rohrwandungen, Fremdmaterialen in bewegten Anlagenteilen (z.B. Steine oder Metallstücke in Rührwerken), Reib-, Schlag- oder Abriebvorgänge mit Arbeitsmittel insbesondere an gerosteten Teilen, Funken beim Bruch von Werkzeugen
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Elektrische Anlagen |
Funken bei Schaltvorgängen, Trennfunken beim Ziehen von Steckern, Lichtbögen Achung: die Verwendung von Schutzkleinspannung ist keine Explosionsschutzmaßnahme, da auch bei kleineren Spannungen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entzündet werden kann.
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Statische Elektrizität |
Entladung von statischer Elektrizität. Eine statische Elektrizität kann sich bilden zum Beispiel beim Um-/Abfüllen von Produkten, Strömen von Flüssigkeiten oder Schüttgütern in Rohrleitungen, Abrollen von Folien, Versprühen von Flüssigkeiten, Laufen auf nicht leitfähigem Untergrund, Keilriemenantriebe
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Blitzschlag |
Ein Blitzschlag kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch einen direkten Einschlag oder durch die Auswirkungen eines Einschlags in größerer Entfernung entzünden
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Elektrische Ausgleichströme, kathodischer Korrosionsschutz |
Korrosionsschutzanlagen von Lageranlagen, Körper- oder Erdschluss bei Fehlern in elektrischen Anlagen
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Elektromagnetische Felder im Bereich der Frequenzen von 9 kHz bis 300GHz |
Anlagen, die eine hochfrequente elektrische Energie erzeugen. Mobilfunksender, Hochfrequenzgeneratoren zum Erwärmen (induktive Lagererwärmung), Trocknen, Härten, Schweißen oder Schneiden
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Elektromagnetische Strahlung im Bereich
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Laserstrahlung, Lichtbogen, gebündelte natürliche Strahlung (z.B. durch Hohlspiegel) |
Ionisierende Strahlung |
Die Röntgenröhren, radioaktive Stoffe, kurzwellige UV-Strahler oder kurzwellige Laser kann eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre infolge einer Adsorption der Strahlungsenergie entzünden.
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Ultraschall |
Die Energie des Ultraschalls wird von festen oder flüssigen Stoffen adsorbiert, wobei es infolge einer inneren Reibung (Molekularresonanz) einer Erwärmung kommt, die in Extremfällen die Zündtemperatur übersteigen kann. Kritisch sind Ultraschallwellen mit einer Frequenz über 100 MHz
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Adiabatische Kompression, Stoßwellen, strömende Gase |
Die hohen Temperaturen, die bei adiabatischen Kompressionen oder in Stoßwellen entstehen können eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entzünden. Plötzliches Entspannen von Hochdruckgasen in Rohrleitungen, Bruch von Leuchtstofflampen
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Chemische Reaktion |
Hitze- oder Brandentwicklung infolge exothermer Reaktion, z.B. Entzündung (Oxidation) ölverschmutzter Putzlappen, Zersetzung von organischen Peroxiden, Reaktion inkompatibler Stoffe (Kupfer mit Acetylen, Schwermetalle mit Wasserstoffperoxid, Alkalimetalle mit Wasser), Schlageinwirkung oder Reibung von Werkzeugen aus Leichtmetall und Eisenrost
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In der Praxis spielen die ersten sechs Zündquellen die größte Rolle.
Letzter Beitrag: Untere und obere Explosionsgrenze
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Im Explosionsschutz gibt es 13 Zündquellen, die wir Ihnen in vorstellen und Beispiele dazu nennen.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Zündquellen
Explosionsschutz: Untere und obere Explosionsgrenze
Der brennbare Stoff und der Sauerstoff allein führt noch nicht zwingend zu einer Explosion. Eine weitere Voraussetzung ist das richtige Mischungsverhältnis zwischen beiden. Der entzündbare Stoff in der Form eines Gases, einer verdampften Flüssigkeit oder einer Staubwolke muss als Stoff/Luftgemisch in ausreichender Konzentration vorhanden sein, damit dieses zündfähig ist. Diese Mindestkonzentration nennt man untere Explosionsgrenze (UEG).
Zu der unteren Explosionsgrenze gibt es auch eine obere Explosionsgrenze (OEG). Liegt die Konzentration des brennbaren Stoffs über der oberen Explosionsgrenze, ist das Gemisch zu fett. Das Gemisch explodiert nicht. Allerdings kann es eventuell brennen, solange ausreichend Sauerstoff zur Verfügung steht.
Nur im Bereich zwischen der unteren und oberen Explosionsgrenze liegt eine explosionsfähige Atmosphäre vor. Die untere und obere Explosionsgrenze sind, wie viele andere sicherheitstechnische Kenngrößen zum Explosionsschutz, keine physikalischen Konstanten. Sie gelten nur unter atmosphärischen Bedingungen. Atmosphärische Bedingungen sind Umgebungsbedingungen von –20 °C bis +60 °C, ein Druckbereich von 0,8 bar bis 1,1 bar sowie ein Sauerstoffgehalt in der Luft von 21 %.
Beispiele für UEG und OEG von Gasen und Flüssigkeiten:
Die untere Explosionsgrenze von Stäuben liegt, je nach Staub, bei ca. 15 bis 500 g/m³. Eine obere Explosionsgrenze gibt es bei Stäuben nicht.
Beispielrechnung:
Ein Löffel mit Benzin verdampft zu ca. 1,6 Liter gasförmigem Benzin. Dieses bildet in einem herkömmlichen 200 Liter Fass ein Dampf/Luft-Gemisch im Bereich der unteren Explosionsgrenze.
Letzter Beitrag: Brennbare Stoffe II
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Der brennbare Stoff und der Sauerstoff allein führen noch nicht zwingend zu einer Explosion. Eine weitere Voraussetzung ist das richtige Mischungsverhältnis zwischen beiden.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Untere und obere Explosionsgrenze
Explosionsschutz: Brennbare Stoffe II
Von Nebeln spricht man, wenn Flüssigkeiten versprüht oder verwirbelt werden. Diese können eine Explosionsgefahr darstellen, auch dann, wenn der Flammpunkt der versprühten bzw. verwirbelten Flüssigkeiten ausreichend über der Verarbeitungstemperatur bzw. der Raumtemperatur liegt. Neben der Spritzlackierung kann dies z.B. auch der Fall sein bei Metallbearbeitungsmaschinen mit hohen Vorschub- und Schnittgeschwindigkeiten. Hier kommt es zu einer starken Verwirbelung und Vernebelung des eingesetzten Kühlschmierstoffes. Obwohl die verwendeten Kühlschmierstoffe in der Regel einen Flammpunkt von deutlich über 100 °C , teilweise über 200 °C haben, kann das reaktive Gemisch aus Luft und dem Kühlschmierstoff bei Funkenbildung infolge Werkzeugbruch oder durch glühende Späne und heiße Oberflächen explosionsartig gezündet werden.
Quelle: DGUV-Information 209-026, Abbildung 8, Seite 13
Stäube bilden mit der Umgebungsluft eine explosionsfähige Atmosphären, wenn der Staub
- brennbar ist,
- sehr fein ist (in der Regel sind Korngrößen unter 500 µm (0,5 mm) zündfähig)
- aufgewirbelt wird und
- in ausreichender Konzentration in der Luft vorhanden ist (d.h. die Konzentration liegt über der unteren Explosionsgrenze)
Brennbar sind Stäube, wenn sie unter Wärmeentwicklung mit (Luft-)Sauerstoff reagieren d.h. glimmen oder verbrennen können (z.B. Kohlestaub, Holzstaub, Mehl und zahlreiche Metallstäube).
Letzter Beitrag: Brennbare Stoffe I
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Nachdem wir im letzten Beitrag schon die Gase und Flüssigkeiten betrachtet haben, geht es nun weiter mit den Nebeln und den Stäuben.
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Brennbare Stoffe II
DGUV Information 213-052 »Beförderung gefährlicher Güter«
Zur Frage, ob und in welcher Weise Sie ggf. gefährliche Güter befördern, auch wenn Sie sie nicht selbst fahren, finden Sie viele Informationen in unserer einschlägigen Tipp-Serie »Gefahrgutrecht für Einsteiger«. Als Ergänzung empfehlen wir die DGUV Information 213-052, die allerdings auch interessante Informationen für Gefahrgutprofis enthält.
Hier finden Sie die Pflichten aller am Gefahrguttransport Beteiligten aufgelistet, und zwar auch gleich mit den entsprechenden Bußgeldern, die bei Nichteinhaltung drohen. Wenn das nicht überzeugende Argumente sind, die Anforderungen einzuhalten! 😄
Ferner finden Sie darin Wissensblöcke »Kurzüberblick« mit Checklisten sowie Zusammenfassungen zur Regelbeförderung und zu unterschiedlichen Arten der Freistellungen. Hinzu kommen Erläuterung zu bestimmten besonderen Themen wie Lithium-Batterien, Abfälle, Gasflaschen, Ladungssicherung, schriftliche Weisung, Tunnelbeschränkung etc.
Sie sehen: Egal, ob Sie ständig mit Regelbeförderung zu tun haben oder nur in bescheidenem Umfang mit Gefahrgut umgehen bzw. von Freistellungen profitieren, lohnt sich ein Blick in diese DGUV Information.
Ach ja, und wenn Sie doch einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen, so können Sie hier Pflichten und Aufgaben nachlesen.
Zur Frage, ob und in welcher Weise Sie gefährliche Güter befördern, auch wenn Sie sie nicht selbst fahren, finden Sie viele Informationen in unserer einschlägigen Tipp-Serie. Als Ergänzung empfehlen wir die DGUV Information 213-052.
» Weitere Informationen zu DGUV Information 213-052 »Beförderung gefährlicher Güter«
Explosionsschutz: Brennbare Stoffe I
Gase sind hinsichtlich der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre als kritisch zu betrachten, wenn sie entzündbar oder extrem entzündbar sind bzw. ihnen einer der beiden folgenden H-Sätze zugeordnet wurde:
- H220 Extrem entzündbares Gas (z.B. Propan) oder
- H221 Entzündbares Gas (z.B. Ammoniak)
Die Behälter von extrem entzündbaren Gasen sind neben dem Gasflaschen-Piktogramm GHS04 »Komprimierte Gase« zusätzlich mit dem Flammen-Piktogramm GHS 02 gekennzeichnet. Entzündbare Gase hingegen sind nur mit dem »Gasflaschen«-Piktogramm versehen.
Kennzeichnung von entzündbaren Gasen:
Kennzeichnung von extrem entzündbaren Gasen:
Flüssigkeiten sind hinsichtlich der Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre als kritisch zu betrachten, wenn ihnen die folgenden H-Sätze zugeordnet sind:
- H224 Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar
- H225 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
- H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar
Bei Flüssigkeiten gibt der Flammpunkt wertvolle Hinweise, bei welchen Temperaturen die Flüssigkeit zu verdampfen beginnt und brennbare Gase und Dämpfe freisetzt. Die entstehenden Gase und Dämpfe können dann zusammen mit dem Luftsauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre bilden, die durch eine geeignete Zündquelle gezündet, zu einer Explosion führen kann.
Definition: Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur, bei der unter festgelegten Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt. Angaben zum Flammpunkt finden Sie im Sicherheitsdatenblatt für den Stoff oder in der GESTIS Stoffdatenbank (https://gestis.dguv.de/).
Die Temperatur, ab der sich bei Flüssigkeiten eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, wird allerdings exakter durch den unteren Explosionspunkt definiert. Der untere Explosionspunkt ist die Temperatur einer brennbaren Flüssigkeit, bei der die Konzentration des gesättigten Dampfes in Luft gleich der unteren Explosionsgrenze ist. Allerdings ist der untere Explosionspunkt häufig nicht verfügbar und seine Bestimmung ist aufwendig. In diesem Fall können Sie den unteren Explosionspunkt abschätzen. Setzen Sie ihn
- 5 K (5 °C) unter dem Flammpunkt an bei reinen, nicht halogenierten Flüssigkeiten und
- 15 K (15 °C) unter dem Flammpunkt an bei Lösemittel-Gemischen ohne halogenierte Komponente.
Letzter Beitrag: Das Entstehen einer Explosion
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir schauen uns Gase und Flüssigkeiten an und werfen einen Blick auf zwei physikalische Kenngrößen
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Brennbare Stoffe I
Explosionsschutz: Das Entstehen einer Explosion
Eine Voraussetzung, dass es überhaupt zu einer Explosion kommen kann, ist das Vorhandensein eines brennbaren Stoffes, mit dem entweder gewollt umgegangen wird (z.B. zu Reinigungszwecken) oder der bei den Arbeitsprozessen entsteht (z.B. beim Laden von Stapler-Batterien). Allein die Anwesenheit eines brennbaren Stoffs ist jedoch nicht ausreichend. Da eine Explosion ein Oxidationsprozess ist, bedarf es eines Oxidationsmittels und einer Zündquelle, die den Oxidationsprozess anstoßen. Das Oxidationsmittel ist in den allermeisten Fällen der Sauerstoff (O2), der in der Atmosphäre mit ca. 21 Vol.-% vorhanden ist.
Damit es zu einer Explosion kommen kann, muss also Folgendes vorhanden sein:
- brennbarer bzw. entzündbarer Stoff
- Sauerstoff
- Zündquelle.
Fehlt einer der drei Faktoren, dann passiert nichts. Darauf basiert der Explosionsschutz.
Worin liegt nun der Unterschied zu Explosivstoffen (z.B. Dynamit)?
Um einen Explosivstoff zur Detonation zu bringen, ist - anders als bei einem explosionsfähigen Gemisch - kein Luftsauerstoff oder ein anderes zusätzliches Oxidationsmittel erforderlich. Neben dem Explosivstoff selbst ist also nur noch eine geeignete Zündquelle notwendig.
Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, werden mit dem Warnzeichen D-W021 »Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre« gekennzeichnet:
Auf Explosivstoffe wird mit dem Warnzeichen W002 »Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen« hingewiesen:
Beide Phänomene (und dementsprechend auch diese beiden Zeichen) werden häufig verwechselt. Um beides besser unterscheiden zu können, merken Sie sich am Besten Folgendes:
Vereinfacht kann man nämlich sagen,
- dass Explosivstoffe eingesetzt werden, um gezielt eine Explosion herbei zu führen (Sprengung im Steinbruch, Auslösen eines Airbags)
- dass das Entstehen eines explosionsfähigen Gemischs (in der Regel) ein unerwünschter Effekt ist, der beim Umgang mit bestimmten brennbaren Stoffen entsteht.
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wann kann eine sogenannte explosionsfähige Atmosphäre auftreten? Was ist der Unterschied zu Explosivstoffen?
» Weitere Informationen zu Explosionsschutz: Das Entstehen einer Explosion
INFOS zum Explosionsschutz
Verpuffungen oder Explosionen können zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen und sind in der Regel mit großen Sachschäden verbunden. Das Arbeitsschutzgesetz nimmt dabei den Arbeitgeber klar in die Verantwortung und verpflichtet ihn, Brand- und Explosionsrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Während »normale« Gefährdungsbeurteilungen durch Unterstützung unternehmensinterner Experten, wie Sicherheitsfachkraft und /oder Betriebsarzt jederzeit zuverlässig und fundiert selbst durchgeführt werden können, mangelt es bei der Beurteilung von Explosionsgefahren intern häufig an den sehr spezifischen Kenntnissen. Mit unserer Serie zum Explosionsschutz wollen wir Ihnen das Thema durch Infos und Tipps etwas näher bringen. Sie erfahren
... was die Voraussetzungen für eine Explosion sind.
... wie bei der Beurteilung der Explosionsgefahren vorgegangen wird.
... wie das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden kann.
… wie das Wirksamwerden von Zündquellen verhindert werden kann.
Hier die aktuelle Übersicht der Beiträge, die mit ihrem Erscheinen verlinkt werden:
Das Entstehen einer Explosion
Brennbare Stoffe I
Brennbare Stoffe II
Untere und obere Explosionsgrenze
Zündquellen
Beurteilung der Explosionsgefährdung I
Beurteilung der Explosionsgefährdung II
Beurteilung der Explosionsgefährdung III
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Beurteilung der Explosionsgefährdung IV
Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung
Beurteilung der Explosionsgefährdung V
Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I - Substitution | Anwendungstemperatur
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II - Dichtheit | Lüftung
Primäre Explosionsschutzmaßnahmen IIII - Konzentration | Inertisierung
Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen
Dieter Hubich
Verpuffungen oder Explosionen können zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen und sind in der Regel mit großen Sachschäden verbunden. Die Beurteilung der Gefährdungen liegt beim Arbeitgeber. Wir geben Infos und Tipps rund um das Thema Explosionsschutz.
» Weitere Informationen zu INFOS zum Explosionsschutz
Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer
Definition des Beförderers gem. ADR:
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Analog zu den vorigen Beiträgen, handelt es sich bei Beförderer um ein Unternehmen, also zum Beispiel die Spedition, die sie beauftragten. Es handelt sich nicht um den Menschen, der das Fahrzeug führt. Sollte bei Ihnen also eigenes Personal Gefahrgut transportieren (zum Beispiel Außendienst- oder Service-Mitarbeiter), sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Unternehmen, die Pflichten des Beförderers hat, nicht Ihre Angestellten.
Beförderer haben unter anderem folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Sie haben
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen sind;
- sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen während der Beförderung verfügbar sind;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
- Prüffristen (zum Beispiel von Fahrzeugen, Aufsetztanks, etc.) einzuhalten;
- zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge […] vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
- sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Ausrüstungen mitgeführt werden.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Darüber hinaus müssen Beförderer unter anderem
- dafür sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung eingesetzt werden;
- die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten ausrüsten;
- dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung übergeben;
- der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen übergeben und dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;
- eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren.
Stellt der Beförderer […] einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so darf er die Sendung nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung […] möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.
Und welche Pflichten hat jetzt noch der Fahrzeugführer? Diese stehen in der GGVSEB:
Fahrzeugführer im Straßenverkehr
- dürfen kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
- müssen die Tunnelbeschränkungen beachten;
- müssen - wenn sie die Befüllung selbst vornehmen - den vom Befüller (das sind im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung ggf. Sie) angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse und die zulässige Befülltemperatur einhalten, sowie außen anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes entfernen oder entfernen lassen etc.;
- müssen die erforderlichen Kennzeichnungen anbringen, entfernen oder abdecken;
- müssen die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen treffen;
- müssen während der Beförderung die Begleitpapiere, die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung, die Feuerlöschgeräte, die Ausrüstungsgegenstände und die Ausnahmezulassung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen;
- müssen während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken unterlassen und dürfen die Fahrt mit diesen Gütern nicht [unter Alkoholeinfluss] antreten;
- dürfen Versandstücke nicht öffnen;
- dürfen während der Ladearbeiten nicht rauchen;
- dürfen Fahrzeuge nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken;
- uvm.
Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
Nächster Beitrag: Was müssen alle tun, die mit Gefahrgut umgehen?
Neuer Beitrag unserer Gefahrgutserie: Welches ist die Definition des Beförderers? Was ist der Unterschied zum Fahrzeugführer? Welches sind typische Pflichten?
» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer
TIPPS zum Gefahrgutrecht für Einsteiger
Hier finden Sie unsere Beiträge zum Gefahrgutrecht, die Einsteigern einen Überblick bieten soll, wo überall im betrieblichen Ablauf das Gefahrgutrecht tangiert ist, und welche Pflichten sich daraus ergeben.
- Wir haben kein Gefahrgut! - Sind Sie sicher?
- Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut
- Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter
- Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter
- Rollen im Gefahrgutrecht
- Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader
- Rollen im Gefahrgutrecht: Absender
- Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker
- Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader
- Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
- Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer/Fahrzeugführer
- Was müssen alle tun, die mit Gefahrgut umgehen?
Hier finden Sie unsere Beiträge zum Gefahrgutrecht, die Einsteigern einen Überblick bieten soll, wo überall im betrieblichen Ablauf das Gefahrgutrecht tangiert ist, und welche Pflichten sich daraus ergeben.
» Weitere Informationen zu TIPPS zum Gefahrgutrecht für Einsteiger
Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
Definition des Befüllers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das
- gefährliche [flüssige] Güter in einen Tank und/oder in ein Fahrzeug oder
- gefährliche [feste] Güter in Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.
Das Wort Befüller suggeriert schon, dass Flüssigkeiten gemeint sind. Beachten Sie jedoch, dass auch Güter in loser Schüttung befüllt werden. Lose Schüttung liegt zum Beispiel vor bei Abfallgebinden oder Abfallspraydosen in Containern.
Im Falle der losen Schüttung ist die Definition eindeutig: Der Befüller ist das Unternehmen, das den Container befüllt - und nicht das Unternehmen, das den Container auf den LKW auflädt.
Aber wie verhält es sich beim Befüllen von flüssigen Gütern in Tanks? Das macht ihr Unternehmen vermutlich nicht selbst. Für Altöl, Ölabscheiderinhalte etc. kommt ihr Entsorger mit dem Saugdruckwagen. Da machen Ihre Leute selbst nichts. Also haben Sie in diesem Fall keine Befüllerpflichten?
Beim Befüller gilt (leider) eine vergleichbare Definition wie beim Verlader.
Definition des Befüllers gemäß GGVSEB:
Befüller ist - über die Definition des ADR hinaus - auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer (nicht dem Fahrzeugführer) zur Beförderung übergibt […].
Und - Schwupps - sind Sie wieder mit von der Partie, wenn der Entsorger den Rüssel in Ihren Ölabscheider oder Ihr Altölsammelfass hält, um die Flüssigkeiten abzusaugen. Im Falle von Flüssigkeiten oder Schüttgütern sind Sie also eigentlich immer Befüller.
Der Befüller hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er
- darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] befördert werden dürfen;
- hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
- hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks etc. das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
- hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
- hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
- hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
- hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
- hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;
- hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften [für lose Schüttung] sicherzustellen.
Der Befüller hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
Der Befüller hat darüber hinaus die Beladungsvorschriften zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem
- eine Kontrolle der Dokumente
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
Auch hier ist die Liste nicht annähernd vollständig. Die Pflichten betreffen in hohem Maße auch die Anforderungen an Fahrzeug, Tank und/oder Container. Deshalb sollten Sie - genauso wie bei der Verladung von Stückgut - mit Checklisten arbeiten, mit denen Sie jeden einzelnen Gefahrguttransport überprüfen und die Einhaltung der Bestimmungen dokumentieren. Auch hier empfehlen wir die Überprüfung mit einer Fotodokumentation zu ergänzen.
Letzter Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader
Nächster Beitrag: Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer/Fahrzeugführer
Welches ist die Definition des Befüllers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Befüllers hat. Welches sind typische Pflichten?
» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller