(Gefahr-) Stoffe
INFOS zum Explosionsschutz

Verpuffungen oder Explosionen können zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen und sind in der Regel mit großen Sachschäden verbunden. Das Arbeitsschutzgesetz nimmt dabei den Arbeitgeber klar in die Verantwortung und verpflichtet ihn, Brand- und Explosionsrisiken im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen.
Während »normale« Gefährdungsbeurteilungen durch Unterstützung unternehmensinterner Experten, wie Sicherheitsfachkraft und /oder Betriebsarzt jederzeit zuverlässig und fundiert selbst durchgeführt werden können, mangelt es bei der Beurteilung von Explosionsgefahren intern häufig an den sehr spezifischen Kenntnissen. Mit unserer Serie zum Explosionsschutz wollen wir Ihnen das Thema durch Infos und Tipps etwas näher bringen. Sie erfahren
... was die Voraussetzungen für eine Explosion sind.
... wie bei der Beurteilung der Explosionsgefahren vorgegangen wird.
... wie das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindert werden kann.
… wie das Wirksamwerden von Zündquellen verhindert werden kann.
Hier die aktuelle Übersicht der Beiträge, die mit ihrem Erscheinen verlinkt werden:
Das Entstehen einer Explosion
Brennbare Stoffe I
Brennbare Stoffe II
Untere und obere Explosionsgrenze
Zündquellen
Beurteilung der Explosionsgefährdung I
Beurteilung der Explosionsgefährdung II
Beurteilung der Explosionsgefährdung III
Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre
Beurteilung der Explosionsgefährdung IV
Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung
Beurteilung der Explosionsgefährdung V
Explosionsschutzmaßnahmen
Mit dem ersten Beitrag geht es los am 20.1.2022.
Dieter Hubich
Verpuffungen oder Explosionen können zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen und sind in der Regel mit großen Sachschäden verbunden. Die Beurteilung der Gefährdungen liegt beim Arbeitgeber. Wir geben Infos und Tipps rund um das Thema Explosionsschutz.
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Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer

Definition des Beförderers gem. ADR:
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
Analog zu den vorigen Beiträgen, handelt es sich bei Beförderer um ein Unternehmen, also zum Beispiel die Spedition, die sie beauftragten. Es handelt sich nicht um den Menschen, der das Fahrzeug führt. Sollte bei Ihnen also eigenes Personal Gefahrgut transportieren (zum Beispiel Außendienst- oder Service-Mitarbeiter), sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Unternehmen, die Pflichten des Beförderers hat, nicht Ihre Angestellten.
Beförderer haben unter anderem folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Sie haben
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen sind;
- sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen während der Beförderung verfügbar sind;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
- Prüffristen (zum Beispiel von Fahrzeugen, Aufsetztanks, etc.) einzuhalten;
- zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge […] vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
- sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Ausrüstungen mitgeführt werden.
Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.
Darüber hinaus müssen Beförderer unter anderem
- dafür sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung eingesetzt werden;
- die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten ausrüsten;
- dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung übergeben;
- der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen übergeben und dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;
- eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren.
Stellt der Beförderer […] einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so darf er die Sendung nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung […] möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.
Und welche Pflichten hat jetzt noch der Fahrzeugführer? Diese stehen in der GGVSEB:
Fahrzeugführer im Straßenverkehr
- dürfen kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
- müssen die Tunnelbeschränkungen beachten;
- müssen - wenn sie die Befüllung selbst vornehmen - den vom Befüller (das sind im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung ggf. Sie) angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse und die zulässige Befülltemperatur einhalten, sowie außen anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes entfernen oder entfernen lassen etc.;
- müssen die erforderlichen Kennzeichnungen anbringen, entfernen oder abdecken;
- müssen die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen treffen;
- müssen während der Beförderung die Begleitpapiere, die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung, die Feuerlöschgeräte, die Ausrüstungsgegenstände und die Ausnahmezulassung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen;
- müssen während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken unterlassen und dürfen die Fahrt mit diesen Gütern nicht [unter Alkoholeinfluss] antreten;
- dürfen Versandstücke nicht öffnen;
- dürfen während der Ladearbeiten nicht rauchen;
- dürfen Fahrzeuge nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken;
- uvm.
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Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
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Was müssen alle tun, die mit Gefahrgut umgehen?
Neuer Beitrag unserer Gefahrgutserie: Welches ist die Definition des Beförderers? Was ist der Unterschied zum Fahrzeugführer? Welches sind typische Pflichten?
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TIPPS zum Gefahrgutrecht für Einsteiger

Hier finden Sie unsere Beiträge zum Gefahrgutrecht, die Einsteigern einen Überblick bieten soll, wo überall im betrieblichen Ablauf das Gefahrgutrecht tangiert ist, und welche Pflichten sich daraus ergeben.
- Wir haben kein Gefahrgut! - Sind Sie sicher?
- Unterschied Gefahrstoff und Gefahrgut
- Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Anlieferung gefährlicher Güter
- Wo haben Sie mit Gefahrgütern zu tun? - Versand oder Verschicken gefährlicher Güter
- Rollen im Gefahrgutrecht
- Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader
- Rollen im Gefahrgutrecht: Absender
- Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker
- Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader
- Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
- Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer/Fahrzeugführer
- Was müssen alle tun, die mit Gefahrgut umgehen?
Hier finden Sie unsere Beiträge zum Gefahrgutrecht, die Einsteigern einen Überblick bieten soll, wo überall im betrieblichen Ablauf das Gefahrgutrecht tangiert ist, und welche Pflichten sich daraus ergeben.
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Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller

Definition des Befüllers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das
- gefährliche [flüssige] Güter in einen Tank und/oder in ein Fahrzeug oder
- gefährliche [feste] Güter in Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.
Das Wort Befüller suggeriert schon, dass Flüssigkeiten gemeint sind. Beachten Sie jedoch, dass auch Güter in loser Schüttung befüllt werden. Lose Schüttung liegt zum Beispiel vor bei Abfallgebinden oder Abfallspraydosen in Containern.
Im Falle der losen Schüttung ist die Definition eindeutig: Der Befüller ist das Unternehmen, das den Container befüllt - und nicht das Unternehmen, das den Container auf den LKW auflädt.
Aber wie verhält es sich beim Befüllen von flüssigen Gütern in Tanks? Das macht ihr Unternehmen vermutlich nicht selbst. Für Altöl, Ölabscheiderinhalte etc. kommt ihr Entsorger mit dem Saugdruckwagen. Da machen Ihre Leute selbst nichts. Also haben Sie in diesem Fall keine Befüllerpflichten?
Beim Befüller gilt (leider) eine vergleichbare Definition wie beim Verlader.
Definition des Befüllers gemäß GGVSEB:
Befüller ist - über die Definition des ADR hinaus - auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer (nicht dem Fahrzeugführer) zur Beförderung übergibt […].
Und - Schwupps - sind Sie wieder mit von der Partie, wenn der Entsorger den Rüssel in Ihren Ölabscheider oder Ihr Altölsammelfass hält, um die Flüssigkeiten abzusaugen. Im Falle von Flüssigkeiten oder Schüttgütern sind Sie also eigentlich immer Befüller.
Der Befüller hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er
- darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] befördert werden dürfen;
- hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden;
- hat sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Aufsetztanks etc. das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- darf Tanks nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
- hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten;
- hat beim Befüllen des Tanks den zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten;
- hat nach dem Befüllen des Tanks sicherzustellen, dass alle Verschlüsse in geschlossener Stellung sind und keine Undichtheit auftritt;
- hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
- hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die Großzettel (Placards), Kennzeichen, orangefarbenen Tafeln und Gefahrzettel gemäß Kapitel 5.3 an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Containern für die Beförderung in loser Schüttung angebracht sind;
- hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften [für lose Schüttung] sicherzustellen.
Der Befüller hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
Der Befüller hat darüber hinaus die Beladungsvorschriften zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem
- eine Kontrolle der Dokumente
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
Auch hier ist die Liste nicht annähernd vollständig. Die Pflichten betreffen in hohem Maße auch die Anforderungen an Fahrzeug, Tank und/oder Container. Deshalb sollten Sie - genauso wie bei der Verladung von Stückgut - mit Checklisten arbeiten, mit denen Sie jeden einzelnen Gefahrguttransport überprüfen und die Einhaltung der Bestimmungen dokumentieren. Auch hier empfehlen wir die Überprüfung mit einer Fotodokumentation zu ergänzen.
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Welches ist die Definition des Befüllers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Befüllers hat. Welches sind typische Pflichten?
» Weitere Informationen zu Rollen im Gefahrgutrecht: Befüller
Radon Vorsorgegebiete

Wir haben die Informationen des BfS ausgewertet und die Radon-Vorsorgegebiete nachfolgend tabellarisch zusammengestellt.
Bundesland |
Gebiete |
Quelle |
Baden-Württemberg |
bestimmte Gemeinden in den Landkreisen |
Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg |
Bayern | Ganzer Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge |
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz |
Berlin | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Brandenburg | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Bremen | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Hamburg | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Hessen | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Niedersachsen | Goslar Stadt Clausthal-Zellerfeld Braunlage |
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz |
Mecklenburg-Vorpommern | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Nordrhein-Westfalen | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Rheinland-Pfalz | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Saarland | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Sachsen | bestimmte Gemeinden in den Landkreisen Erzgebirgskreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Vogtlandkreis Mittelsachsen Zwickau |
|
Sachsen-Anhalt | bestimmte Gemeinden in den Landkreisen Harz Mansfeld-Südharz |
Land Sachsen-Anhalt Die Liste der Gemeinden finden Sie unter dem oben stehenden Link |
Schleswig-Holstein | Keine Radon-Vorsorgegebiete |
|
Thüringen | bestimmte Gemeinden in den Landkreisen Ilm-Kreis Schmalkalden-Meiningen Sonneberg Saalfeld-Rudolstadt Greiz Gotha Hildburghausen Wartburgkreis |
Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz Thüringen Die Liste der Gemeinden finden Sie unter oben stehendem Link. |
Ihr Standort liegt in einem Radon-Vorsorgegebiet. Was ist zu tun?
Es greifen die Verpflichtungen der Paragrafen (123) 127 ff des StrlSchG i.V.m. § 155 StrlSchV. Unter anderem folgende Anforderungen gelten für Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden:
- Es sind Radon-222-Messungen innerhalb von 18 Monaten (ab 1.1.2021) zu veranlassen, aufzuzeichnen und die Ergebnisse 5 Jahre aufzubewahren.
- Mitarbeiter und Betriebsrat sind über die Ergebnisse zu informieren.
- Abhängig von den Ergebnissen sind ggf. Maßnahmen zu treffen und die Wirksamkeit durch weitere Messungen innerhalb von 24 Monaten nachzuweisen.
- Bei Überschreitung des Referenzwertes ist der Arbeitsplatz der Behörde anzumelden.
- Gegebenenfalls sind weitergehende Anforderungen zu erfüllen.
Die Länder haben bis Ende letzten Jahres Radon-Vorsorgegebiete ausweisen müssen. Wer einen Standort in einem Radon-Vorsorgegebiet hat, muss bestimmte Pflichten nach dem Strahlenschutzgesetz erfüllen.
» Weitere Informationen zu Radon Vorsorgegebiete
Rollen im Gefahrgutrecht: Verlader

Definition des Verladers gemäß ADR:
Das Unternehmen, das
- verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug […] verlädt oder
- einen Container, Schüttgut-Container etc. auf ein Fahrzeug verlädt.
Das klingt logisch und wenig kompliziert. Beachten Sie bitte, dass es auch hier um das Unternehmen geht und nicht die Person, die das physisch tun.
Prima, werden Sie vielleicht denken. Diese Rolle übernimmt Ihr Unternehmen aber nicht. Vielmehr sehen Sie Ihren Entsorger oder die beauftragte Spedition in dieser Rolle.
Leider muss ich Ihre Euphorie dämpfen, denn es gibt ja noch die...
Definition des Verladers gemäß GGVSEB
Und die geht noch einen Schritt weiter: »Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt […]«
Das bedeutet, allein weil der Abfall, die Retoure oder die neuen Laptops, die in die Niederlassung geschickt werden müssen, in Ihrem Besitz sind, bevor sie den Transport antreten, gelten Sie nach der GGVSEB als Verlader.
Also sind Sie eigentlich immer Verlader.
Der Verlader hat u.a. folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Er
- darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie […] zur Beförderung zugelassen sind;
- hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter […] zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück [erst zur Beförderung] übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist.
Gleiches gilt übrigens für ungereinigte leere Verpackungen.
Gleiches gilt auch für den Transport von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter.
- hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird, wenn die Verpackung [wieder] den Anforderungen […] entspricht.
Gleiches gilt für leere Verpackungen.
- hat […] die Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards), die Kennzeichnung und das Anbringen orangefarbener Tafeln am Fahrzeug […] zu beachten;
Das gilt auch für den Transport von ungereinigten leeren Verpackungen.
Kennzeichnungsvorschriften beim Versand von in begrenzten bzw. freigestellten Mengen verpackte gefährliche Güter sind ggf. ebenfalls einzuhalten.
- hat beim Verladen von Versandstücken die Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug […] befindlichen gefährlichen Güter […] zu beachten.
Der Verlader hat außerdem den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben [im Beförderungspapier] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.
Der Verlader hat darüber hinaus die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung zu beachten. Dazu zählen insbesondere und unter anderem
- eine Kontrolle der Dokumente
- eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, Containers, etc. sowie ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten Ausrüstung
- Beachtung der Ausrichtungspfeile bei der Ladung
- Zusammenladeverbote
- Ladungssicherung
Die Liste ist lang, und an dieser Stelle noch nicht einmal vollständig. Um sicherzustellen, dass Sie Ihren Pflichten als Verlader nachgekommen sind, empfehlen wir dringend, die entsprechenden Punkte systematisch mit Hilfe von Checklisten abzuprüfen und zu dokumentieren. Bewährt hat sich auch, Sachverhalte fotografisch festzuhalten.
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Welches ist die Definition des Verladers? Warum Ihr Unternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rolle des Verladers hat, auch wenn Sie kein Versandstück selbst auf den LKW laden. Welches sind typische Pflichten?
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BMU und BfS informieren über bevorstehende Ausweisung von Radonvorsorgegebieten durch die Länder

Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.
Radon ist eine der häufigsten Ursachen für Lungenkrebs nach dem Rauchen. Durch das modernisierte Strahlenschutzrecht aus dem Jahr 2018 gelten für das gesamte Bundesgebiet weitreichende Regelungen zum Schutz vor Radon. In Radonvorsorgegebieten gelten höhere Anforderungen für den Radonschutz bei Neubauten und Messpflichten an Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoss.
Zum Hintergrund:
In Deutschland ist Radon abhängig von der regionalen Geologie sehr unterschiedlich verteilt. Daher regelt das Strahlenschutzgesetz, dass die Länder bis zum Jahresende Radonvorsorgegebiete ausweisen, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts für Radon verstärkt zu erwarten sind. Das bedeutet nicht, dass in Radonvorsorgegebieten in jedem Gebäude der Referenzwert überschritten wird. Und auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten können Überschreitungen des Referenzwerts auftreten. In einem Radonvorsorgegebiet ist jedoch die Wahrscheinlichkeit höher als im restlichen Bundesgebiet, dass es zu Überschreitungen des Referenzwerts kommt.
Ob ein bestimmtes Gebäude von Referenzwertüberschreitungen betroffen ist, kann nur durch eine Messung festgestellt werden. Radonmessungen sind einfach und kostengünstig durchführbar. Quelle: BMU 12.10.2020 Pressemitteilung Nr. 179/20 | Strahlenschutz (gekürzt)
Bis Jahresende weisen die Bundesländer Gebiete aus, in denen Überschreitungen des gesetzlichen Referenzwerts von 300 Becquerel pro Kubikmeter Raumluft für Radon verstärkt zu erwarten sind, sogenannte Radonvorsorgegebiete. Mit Blick darauf haben Umweltstaatssekretär Jochen Flasbarth und Dr. Inge Paulini, Präsidentin des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS), über die Wichtigkeit des Schutzes vor dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon informiert.
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TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«

Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Sie ist nun noch komfortabler zu bedienen als die Vorgängerversion. Sie geben nur noch per Klick über ein Eingabeformular die H-Sätze ein und alle weiteren Angaben wie gefährliche Eigenschaften (Einstufung in Gefahrenklasse und -kategorie gemäß CLP-Verordnung) sowie Gefahrensymbole und Signalwort werden automatisch eingetragen. Außerdem enthält die StoffMATRIX das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA, sodass Sie die mit der StoffMATRIX auch gleich die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe durchführen und dokumentieren können.
Wenn Sie Lust haben, die StoffMATRIX kennenzulernen, so finden Sie unter dem angegeben Link das Handbuch zum Herunterladen, sowie ein Tutorial, in dem Laura Czichon Ihnen die Funktionen der SToffMATRIX erklärt. Sie finden dort auch die Kontaktdaten von Dieter Hubich, der ihnen auf Anfrage gerne eine vollumfänglichen Testversion zuschickt.
Passend zum Thema, haben wir Ihnen im Folgenden unserer Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt. Die Beiträge stammen aus dem Jahr 2013, sind aber nach wie vor aktuell.
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen I
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen II
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit
Dieter Hubich hat die aktualisierte Version unserer StoffMATRIX fertig gestellt. Passend dazu haben wir Ihnen unserer bisherigen Beiträge rund um das Thema »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe« zusammengestellt.
» Weitere Informationen zu TIPPS zur »Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe«
Rollen im Gefahrgutrecht: Verpacker

Definition des Verpackers gemäß ADR:
Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
Dabei ist »Verpackung« ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können.
»Verpacken« heißt also, Gefahrgut jeglicher Form und Ausprägung (fest, flüssig, gasförmig) in jegliche Form und Art von Gefäßen und »Drumherum« einzubringen. Oder als Quintessenz: (Fast) alles, was als Gefahrgut versendet wird, wird in irgendeiner Form zuvor verpackt.
Beispiele sind:
- Flüssigkeiten in kleine Flaschen, diese in einen Karton, mehrere davon auf eine Palette
- Altöl in einen ASF-Behälter
- Ölverschmutzte Betriebsmittel in einen ASP-Behälter
- Restentleerte Behältnisse (zum Beispiel Farbeimer) in eine Mulde
- Lithium-Batterien mit und ohne elektrischem Gerät in einen Karton
Gem. der Definition ist dabei nicht ausschlaggebend, wem ein Behältnis gehört, in das verpackt wird, sondern wer das Verpacken durchführt. Diese Erkenntnis ist vor allem wichtig für alle, die Abfälle in Behältnissen sammeln, die dem Entsorger gehören. Sie, als Abfallerzeuger, sind der Verpacker, wenn Ihr Unternehmen Gefahrgut in diese Behältnisse einfüllt!
Definition des Verpackers gemäß GGVSEB:
Die GGVSEB geht noch einen Schritt weiter. Die o.g. Definition nach ADR wird hier noch erweitert: »Verpacker ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstück oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt.«
Diese ergänzende Definition stellt klar, auch wenn das Verpacken von einem Dritten vorgenommen wird, bleiben Sie Verpacker. Das betrifft zum Beispiel die Konstellation, wenn Sie als Hersteller eines Stoffes einen Lohnabfüller mit der Verpackung beauftragt haben. Ihr Unternehmen bleibt auch in diesem Fall in der Mitverantwortung.
Der Verpacker hat Folgendes zu beachten:
- die Verpackungsvorschriften und die Vorschriften über die Zusammenpackung und
- wenn er die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
Welche Verpackungsvorschriften für jede einzelne UN-Nummer - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von bestimmten Ausnahmeregelungen - gelten, kann der Tabelle 3.2 des ADR (vor allem den Spalten 4, 8, 9a und 9b) entnommen werden. Beschrieben sind diese dann in Kapitel 4 des ADR.
Stark vereinfacht kann man sagen, dass es darum geht,
- Welche Typen von Verpackungen verwendet werden (Innenverpackung, Außenverpackung, Umverpackung).
- Welche Art/welches Material für ein bestimmtes Gefahrgut in Abhängigkeit der Gefährlichkeit des Gefahrguts (Verpackungsgruppe I, II oder III) zugelassen ist (Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Pappe etc. oder Kombinationen daraus).
- Welche Qualität dieses Material im Einzelfall haben muss. In der Regel müssen alle Gefahrgutverpackungen der Bauart nach zugelassen sein. Ein Kopierpapierkarton eignet sich in der Regel also nicht für das Versenden von Gefahrgut. 😊
- Welche Vorschriften gelten, wenn mehrere unterschiedliche Gefahrgüter zusammen verpackt werden.
- Welche Kennzeichnungen verwendet werden müssen, welche Größe diese haben müssen und wie bzw. wo diese anzubringen sind. Dabei geht es um den Gefahrzettel (Gefahrgut-Rauten), UN-Nummer, Ausrichtungspfeile etc.
Tipp: Nachdem Sie aufgrund der vorangegangenen Beiträge inzwischen die für Sie relevanten UN-Nummern ermittelt haben, analysieren Sie am besten nun systematisch die jeweils relevanten Verpackungsvorschriften anhand der Tabelle 3.2 des ADR. Prüfen Sie, ob in Ihrem Unternehmen, die Verantwortlichen bzw. Ihr Vertragspartner diese kennen vollumfänglich umsetzen.
Hinweis: Die Tabelle finden Sie kostenfrei veröffentlicht im BGBl. Nr. 14/2019 ab Seite 3-11 (das ist die Seite 283 des pdf-Dokuments). Sollten Sie über einen Zugang zu umwelt-online verfügen, so finden Sie die Tabelle auch dort (< Direktlink). Sie brauchen dafür jedoch Ihre individuellen Zugangsdaten.
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Welches ist die Definition des Verpackers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?
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Rollen im Gefahrgutrecht: Absender

Wenn Sie gefährliche Güter versenden/verschicken (siehe unseren früheren Beitrag dazu), dann sind Sie entweder Auftraggeber des Absenders oder Absender.
Definition des Auftraggebers des Absenders gem. GGVSEB:
Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.
Definition des Absenders gem. ADR und GGVSEB:
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
Wo liegt der Unterschied?
Vereinfacht kann man sagen: Beauftragen Sie das Unternehmen mit einem Speditionsvertrag (§ 453 HGB), dann sind Sie Auftraggeber des Absenders. In einem Speditionsvertrag wird die Verpflichtung des Spediteurs festgelegt, die Versendung des Gutes zu besorgen. Das heißt, dass er sich darum kümmern muss, dass ordnungsgemäß versendet wird. Das kann er dann selbst übernehmen, oder einen Dritten damit beauftragen (Quelle: juraforum.de).
Wenn Sie ein Unternehmen mit einem Frachtvertrag (§ 407 HGB) beauftragten, so sind Sie Absender. Ein Frachtvertrag ist nämlich im Gefahrguttransport der in der oben aufgeführten Definition genannte Beförderungsvertrag (Quelle: juraforum.de).
Die Aufgaben des Auftraggebers des Absenders sind u.a.
- Sich vor Erteilung eines Auftrags […] zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter klassifiziert sind [Einstufung UN-Nummer] und […] befördert werden dürfen.
- Dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben [die dieser für die Erstellung des Beförderungspapiers und sonstiger Papiere benötigt] […] schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden […]
Die Aufgaben des Absenders sind u.a.
- den Beförderer […] mit Erteilung des Beförderungsauftrags auf das gefährliche Gut durch die [UN Nummer und andere] Angaben […] schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; […]
- sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter […] klassifiziert sind und […] befördert werden dürfen;
- dafür zu sorgen, dass [Angaben zu Ausnahmen] in das Beförderungspapier eingetragen werden;
- dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen […] verwendet werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter […] zugelassen und geeignet sind;
- dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde [im Falle einer erforderlichen Genehmigung] benachrichtigt wird;
- im Besitz [von Zulassungszeugnissen] sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde […] Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
- dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier […] mitgegeben wird, das [alle erforderlichen] Angaben, Anweisungen und Hinweise enthält; […]
- dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere […] beigefügt werden; […]
- eine Kopie des Beförderungspapiers […] und der […] zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung […] aufzubewahren.
Allein anhand der unterschiedlichen Anzahl der (hier gekürzt dargestellten) Aufgaben von Auftraggeber des Absenders und Absender macht deutlich, dass es essenziell ist zu wissen, welche Rolle man beim Versenden innehat.
Da die Rolle, die man hat, im Wesentlichen vom Vertrag mit einem Dritten abhängig ist, empfehlen wir dringend, die Vertragsgestaltung unter die Lupe zu nehmen.
Hinweis 1:
Dies gilt insbesondere im Bereich der Entsorgung. Die Erfahrung lehrt leider, dass viele Unternehmen »das Gefahrgut-Thema« komplett dem Entsorger überlassen, ohne zu wissen, welche Rolle sie darin spielen. Natürlich macht es Sinn, die Angelegenheit mit Ihrem Entsorger zu besprechen und auch seine Expertise einzuholen. Es kann auch eine Lösung sein, dass Sie zwar als Absender auftreten, Ihr Entsorger Ihnen jedoch das Erstellen der Beförderungspapiere abnimmt. Aber Sie sollten darüber Bescheid wissen! Nur dann können Sie die Einhaltung der Vorgaben, die der Dritte für Sie übernimmt, auch kontrollieren. Nichts ist unangenehmer, als wenn bei einer Fahrzeugkontrolle das Beförderungspapier bemängelt wird, in dem Sie als Absender genannt sind, und Sie noch nicht einmal wissen, dass Sie als Absender aufgeführt sind. Das Bußgeld sollten Sie sich sparen.
Hinweis 2:
Im Falle des Abfalls nehmen Sie übrigens keine der Rollen ein, wenn Sie den Entsorger statt mit einer Transportleistung nur mit einer Entsorgungsleistung beauftragen, die dann ggf. einen Transport beinhalten kann. (Quelle: Vortragsunterlagen »Lithium-Batterien als Abfall«, Netzwerk Sicherheit, IHK Reutlingen, 8.5.2019). Andere Rollen im Gefahrgutrecht bleiben davon unberührt.
Sie kennen nun für die unterschiedlichen Gefahrgut-Transporte die jeweiligen Rollen beim Versenden. Quercheck: Setzen Sie auch alle Pflichten angemessen um? Dokumentation nicht vergessen!
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Rollen im Gefahrgutrecht Empfänger/Entlader
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Welches ist die Definition des Auftraggebers des Absenders bzw. des Absenders? Unter welche dieser Definitionen fällt Ihr Unternehmen? Welches sind typische Pflichten?
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Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien

Lithium-Ionen-Batterien sind im internationalen Transportrecht als »Gefahrgut« eingestuft. Damit sind für sie die vielfältigen Vorschriften für Gefahrgut-Beförderung relevant. Die sichere Beförderung gefährlicher Güter liegt im Interesse der verladenden Wirtschaft, der beauftragten Transportunternehmen sowie aller weiteren Beteiligten innerhalb der Transportkette von Lithium-Ionen-Batterien.
Die folgenden Hinweise beruhen auf Empfehlungen der EPTA und des ZVEI. Diese sollen eine erste praktische Orientierung zu den Vorschriften für die Beförderung der Lithium- Ionen-Batterien für Elektrowerkzeuge und elektrische Gartengeräte liefern. Quelle: ZVEI
Der ZVEI hat die Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien aktualisiert.
» Weitere Informationen zu Neue Merkblätter zum Transport von Lithium-Ionen-Batterien
Rollen im Gefahrgutrecht: Empfänger/Entlader

Definition des Empfängers gem. ADR
Der Empfänger ist der, der im Beförderungsvertrag als Empfänger angegeben ist. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
Wenn Gefahrgut also bei Ihnen ankommt, so sind Sie in jedem Fall Empfänger. Eine Ausnahme wäre es nur dann, wenn Sie ein vorgeschaltetes Unternehmen beauftragt hätten, die Warenannahme für Sie auszuführen.
Als Empfänger dürfen Sie zum Beispiel die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern. Ein volles Lager gilt in diesem Zusammenhang nicht als zwingender Grund. Im Gegenteil: durch diese Regelung soll die »Lagerung auf der Straße« verhindert werden.
Definition des Entladers gem. ADR
Das Unternehmen, das
- einen Container o.ä. von einem Fahrzeug absetzt
- verpackte Güter o.ä. von einem Fahrzeug entlädt
- gefährliche Güter aus einem Tank o.ä. entleert
Im ersten Moment könnte man denken, dass Sie als beliefertes Unternehmen kein Entlader sind. Doch es lohnt ein genauerer Blick.
In der Tat richten sich viele der Pflichten an das Unternehmen, das die Herrschaft über das Fahrzeug hat. So würde man von Ihnen als beliefertes Unternehmen sicher nicht erwarten, dass Sie an Tanks, Fahrzeugen o.ä. gefährliche Rückstände entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite anhaften. Das ist Sache des Fahrzeugführers.
Es gibt auch Entladerpflichten, deren Umsetzung in Ihrem ureigenen Interesse liegt. Diese sind u.a.
- Durch Vergleich der Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, Fahrzeug etc. vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
- Vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall müssen Sie sich vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
Und dann gibt es noch die übergeordnete Pflicht, dass »die Entladevorschriften beachtet werden.« Im Klartext heißt das, dass bei der Ankunft am Entladeort
- das Fahrzeug
- die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sowie gegebenenfalls
- der Container, Schüttgut-Container, Tank etc.
hinsichtlich der Sicherheit, der Sicherung, der Sauberkeit und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Entladung verwendeten Ausrüstung den Rechtsvorschriften genügen müssen.
Eine Kontrolle des Fahrzeugs und der Fahrzeugbesatzung vor Ort am Entladeort kann sinnvollerweise nur durch das Unternehmen erfolgen, dass die Ware geliefert bekommt. Also Sie - konkret: Ihr Wareneingang.
Entladerpflichten teilen sich also auf unterschiedliche Unternehmen auf. Und so haben Sie Ihren Teil daran auch zu erfüllen.
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Welches ist die Definition des Empfängers bzw. des Entladers? Fällt Ihr Unternehmen unter diese Definition? Welches sind typische Pflichten?
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