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05.08.2021

Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer

Rollen im Gefahrgutrecht: Beförderer und Fahrzeugführer

Definition des Beförderers gem. ADR:
Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.

Analog zu den vorigen Beiträgen, handelt es sich bei Beförderer um ein Unternehmen, also zum Beispiel die Spedition, die sie beauftragten. Es handelt sich nicht um den Menschen, der das Fahrzeug führt. Sollte bei Ihnen also eigenes Personal Gefahrgut transportieren (zum Beispiel Außendienst- oder Service-Mitarbeiter), sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihr Unternehmen, die Pflichten des Beförderers hat, nicht Ihre Angestellten.

Beförderer haben unter anderem folgende Pflichten (nach ADR und GGVSEB). Sie haben

  • zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter zur Beförderung zugelassen sind;
  • sich zu vergewissern, dass alle vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen während der Beförderung verfügbar sind;
  • sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
  • Prüffristen (zum Beispiel von Fahrzeugen, Aufsetztanks, etc.) einzuhalten;
  • zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
  • sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge […] vorgeschriebenen Großzettel (Placards), Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind;
  • sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Ausrüstungen mitgeführt werden.

Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

Darüber hinaus müssen Beförderer unter anderem

  • dafür sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen ADR-Bescheinigung eingesetzt werden;
  • die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten ausrüsten;
  • dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung übergeben;
  • der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen übergeben und dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig anwenden kann;
  • eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren.

Stellt der Beförderer […] einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so darf er die Sendung nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung […] möglichst rasch anzuhalten. Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden, wenn die Vorschriften erfüllt sind.

Und welche Pflichten hat jetzt noch der Fahrzeugführer? Diese stehen in der GGVSEB:
Fahrzeugführer im Straßenverkehr

  • dürfen kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann;
  • müssen die Tunnelbeschränkungen beachten;
  • müssen - wenn sie die Befüllung selbst vornehmen - den vom Befüller (das sind im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung ggf. Sie) angegebenen zulässigen Füllungsgrad oder die zulässige Masse und die zulässige Befülltemperatur einhalten, sowie außen anhaftende gefährliche Reste des Füllgutes entfernen oder entfernen lassen etc.;
  • müssen die erforderlichen Kennzeichnungen anbringen, entfernen oder abdecken;
  • müssen die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen treffen;
  • müssen während der Beförderung die Begleitpapiere, die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung, die Feuerlöschgeräte, die Ausrüstungsgegenstände und die Ausnahmezulassung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen;
  • müssen während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken unterlassen und dürfen die Fahrt mit diesen Gütern nicht [unter Alkoholeinfluss] antreten;
  • dürfen Versandstücke nicht öffnen;
  • dürfen während der Ladearbeiten nicht rauchen;
  • dürfen Fahrzeuge nur mit angezogener Feststellbremse halten oder parken;
  • uvm.

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