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(Gefahr-) Stoffe

 
11.08.2017

Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon

Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon
Eine wesentliche Neuerung im StrlSchG (gültig ab 1.1.2019) stellen die Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar und die Verpflichtung, die Radonexposition anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Doch was ist Radon und warum wird dieser Aspekt gesetzlich geregelt?


Stoffbeschreibung
Radon ist ein natürlich vorkommendes, radioaktives Gas. Es ist farblos, geruchlos und wenig reaktiv, das heißt es geht mit anderen Stoffen keine Verbindungen ein.

Radon entsteht über Radium als Zwischenprodukt der Uran U238-Zerfallsreihe. Mit einer Halbwertszeit von 3,8 Tagen zerfällt es weiter unter Aussendung eines Heliumkerns (α-Strahlung). Nacheinander entstehen die kurzlebigen und ebenfalls radioaktiven Tochterisotope Polonium, Blei und Wismut. Am Ende der Zerfallsreihe steht das stabile Blei 206Pb.


Gesundheitliche Risiken
Ein häufiges Auftreten von Lungenerkrankungen bei Bergarbeitern ist schon seit mehreren hundert Jahren bekannt. Die sogenannte Schneeberger Lungenkrankheit, benannt nach dem Bergrevier Schneeberg im Erzgebirge, wurde 1879 als Bronchialkarzinom identifiziert. Später in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts erkannte man die Strahlenbelastung durch das natürliche, radioaktive Edelgas Radon als Ursache für diese Krebserkrankung.

Nach epidemiologischen Studien weiß man, dass Radon und seine Zerfallsprodukte in Innenräumen nach dem Rauchen das größte Risiko für Lungenkrebserkrankungen darstellen. Es wird vermutet, dass in den alten Bundesländern 4-12 % aller Lungenkrebstodesfälle durch Radon bedingt sind.

Während eingeatmetes Radon selbst nicht im Atemtrakt verbleibt, sondern wieder ausgeatmet wird, setzen sich seine Zerfallsprodukte (Polonium 214Po und 218Po) in den Bronchen und den Lungenbläschen ab. Dort setzt sich der radioaktive Zerfall der Zwischenprodukte fort und die emittierte α- und β-Strahlung kann das Gewebe schädigen. Die dabei auftretende Veränderung der Zellen und der Erbinformation kann dann Krebserkrankungen der Lunge zur Folge haben.


Vorkommen von Radon
Das Auftreten von Radon auf der Erde ist an seine Mutterisotope Uran und Radium gebunden. Hohe Konzentrationen im Untergrund wurden in Gegenden mit Graniten und sauren vulkanischen Gesteinen gemessen, die aufgrund geologischer Prozesse vergleichsweise hohe Uran- und Radiumgehalte führen. In Deutschland treten aufgrund dieser geologischen Verhältnisse hohe Radonkonzentrationen zum Beispiel im Bayerischen Wald, der Oberpfalz, dem Fichtelgebirge, dem Erzgebirge, dem Thüringer Wald und Teilen des Schwarzwaldes auf.

Auch Gebiete in denen Sande oder Gerölle aus abgetragenen Granitgebieten abgelagert wurden (zum Beispiel die jungen eiszeitlichen Sedimente in Norddeutschland) liefern höhere Radongehalte.


Radonkarte Deutschland
Um das Radon-Gefährdungspotential für Deutschland zu ermitteln, wurden die Radonkonzentrationen in der Bodenluft in 1 m Tiefe im Rahmen einer bundeweiten Untersuchung gemessen. Auf Grundlage dieser Messungen und der geologische Karte Deutschlands im Maßstab 1:1.000.000 wurde die Radonkarte Deutschland berechnet.

Die Karte gibt Hinweise darauf, in welchen Regionen mit erhöhten Radonkonzentrationen in der Raumluft zu rechnen ist. In Gebieten, für die nur Radonkonzentrationen in der Bodenluft von weniger als 20 Kilobecquerel pro Kubikmeter prognostiziert wurden, sind erhöhte Radonkonzentrationen in der Raumluft in weniger als einem Prozent der Gebäude zu erwarten. Die Karte ist allerdings nicht ausreichend, um Aussagen über kleinräumige Gebiete oder Prognosen über die Belastung von Einzelhäusern abzugeben.


Radon in Gebäuden und im Wasser
Radon kann, ohne dass es mit anderen Stoffen eine Verbindung eingeht, über Spalten, Klüfte oder durchlässige Böden nach oben steigen und in die Atmosphäre austreten. Problematischer ist es, wenn das Radon nicht frei entweichen kann, sondern durch Risse, Fugen, Rohrdurchführungen der Bodenplatte in ein Gebäude eindringt und sich dort anreichert.

Eine weitere Quelle für Radongehalte in der Innenraumluft können auch Baumaterialien sein, aus denen Radon entweicht. Beispiele hierfür sind Bims und Alaunschiefer, der häufig in Schweden verwendet wurde. In Deutschland haben Baustoffe allerdings eine untergeordnete Bedeutung.

Die Anreicherung von Radon in der Innenraumluft hängt von den Lüftungsgewohnheiten und der natürlichen Belüftung des Gebäudes ab. Daneben ergaben Raumluftmessungen jahreszeitliche und tageszeitliche Schwankungen der Radonkonzentration.

Radon löst sich zu einem gewissen Teil im Grundwasser und führt zu einer Belastung des Trinkwassers, die in Grundwasserfassungen in Graniten oder anderen kristallinen Gesteinen sehr hohe Werte annehmen kann. Für die Höhe der Belastung des Trinkwassers gibt es in Europa strenge Grenzwerte. In Deutschland sind diese in der TrinkwV festgeschrieben.


Analyse
In der Regel wird Radon in der Luft nicht durch chemische Analysen bestimmt, sondern über dessen radioaktiven Zerfall bzw. die dabei emittierte Strahlung. Der Messwert wird in Becquerel (Bq) angegeben, wobei ein Becquerel einem Zerfallsakt pro Sekunde entspricht.

Wenn der Mensch mit Radon in Kontakt kommt, ist noch ein weiterer Faktor wichtig: die Zeit. Diese sogenannte Exposition des Menschen wird als Produkt der Radonkonzentration (Bq/m³) und der Zeit in Stunden (h), die der Mensch dem Radon ausgesetzt ist, angegeben. Die Einheit ist Bq∙h/m³.

Gemessen wird Radon entweder mit direkt anzeigenden Geräten oder mit Dosimetern. In den Dosimetern wird das Radon auf Aktivkohle adsorbiert und anschließend gemessen.

Beitrag von Dieter Hubich

Mehr Informationen (unter anderen):

» Bundesamt für Strahlenschutz (BfA) »Radon«
» Radonkarte Deutschland
» BfA-Broschüre »Radon – ein kaum wahrgenommenes Risiko«
» IFA-Report Innenraumarbeitsplätze Kapitel 11 »Ionisierende Strahlung (Radon)«

Eine wesentliche Neuerung im StrlSchG stellen die Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar und die Verpflichtung, die Radonexposition anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Doch was ist Radon und warum wird dieser Aspekt gesetzlich geregelt?

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28.07.2017

Versand von Lithium-Ionen-Batterien: Leitfaden aktualisiert

Versand von Lithium-Ionen-Batterien: Leitfaden aktualisiert
Eine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen Anforderungen beim Versand von Lithiumionenbatterien liefert ein 14-seitiges Merkblatt (Leitfaden), das gemeinsam erarbeitet wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.), dem IVG (Industrieverband Garten e.V) und der EPTA (The European Power Tool Association).

Darin werden die Anforderungen je nach Energiedichte der Batterien (kleiner oder größer als 100 Wattstunden) und je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) tabellarisch dargestellt. Die aktuelle Version des Leitfadens datiert aus 2017. Sie ist auf der Homepage der EPTA sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu finden.

Die neue Version berücksichtigt die Änderungen durch das ADR 2017, die in erster Linie am neuen Gefahrzettel 9A speziell für Lithiumbatterien und dem neuen Kennzeichen für »Kleinmengen« von Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift Nr. 188 und ADR-Unterabschnitt 5.2.1.9 deutlich werden. Hierzu gibt es im ADR 2017 eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2018, d. h. die bisherigen Gefahrzettel und Kennzeichen für Lithiumbatterien-Transporte können bis dorthin weiter verwendet und nicht beanstandet werden. Quelle: DIHK

» Leitfaden auf Deutsch als PDF herunterladen

Eine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen Anforderungen beim Versand von Lithiumionenbatterien liefert ein 14-seitiges Merkblatt (Leitfaden), das gemeinsam erarbeitet wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.), dem IVG (Industrieverband Garten e.V) und der EPTA (The European Power Tool Association).

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01.03.2017

GHS Spaltenmodell

GHS Spaltenmodell
Nach der Gefahrstoffverordnung sollen Unternehmen vor der Beschaffung und ggf. auch bei der Verwendung prüfen, ob es für die verwendeten Gefahrstoffe Ersatzstoffe gibt, die kein Gefahrstoff sind oder ein geringeres Gefährdungspotenzial haben.

Als Orientierungshilfe hat dazu das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) das Spaltenmodell entwickelt. Dieses Spaltenmodell wurde nun mit Datum vom Januar 2017 neu gefasst veröffentlicht. Die Neufassung war vor allem wegen der GHS-Umstellung notwendig geworden.

Falls Sie also das bisherige Spaltenmodell Ihrer Ersatzstoffsuche zugrunde gelegt hatten, sollten Sie auf die neue Version umsatteln.

Das GHS Spaltenmodell hilft bei der Ersatzstoffsuche nach GefStoffV. Es ist neu gefasst worden.

» Weitere Informationen zu GHS Spaltenmodell

15.12.2016

Organische Flüssigkeiten sicher in Kanister, Fässer und IBC abfüllen

Organische Flüssigkeiten sicher in Kanister, Fässer und IBC abfüllen
In vielen Branchen und Betrieben werden täglich Behälter unterschiedlichen Fassungsvermögens mit organischen Flüssigkeiten befüllt. Es gibt verschiedene technische Möglichkeiten, um einen vergleichbaren Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Hierbei kommt es vor allem auf eine korrekte Positionierung und Dimensionierung der Absaugung und Abfüllvorrichtung an. Basierend auf den Ergebnissen umfangreicher Arbeitsplatzmessungen wurden validierte Schutzleitfäden erstellt. Ergänzende Videos demonstrieren wirksame und nicht ausreichende Schutzmaßnahmen im direkten Vergleich. Außerdem wurde eine Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis für das »Befüllen von Kanistern, Fässer und IBC mit organischen Lösemitteln« erstellt, die ein vom Ausschuss für Gefahrstoffe als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren darstellt. Text: Quelle BAuA

In vielen Branchen und Betrieben werden täglich Behälter unterschiedlichen Fassungsvermögens mit organischen Flüssigkeiten befüllt. Es gibt verschiedene technische Möglichkeiten, um einen vergleichbaren Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Hierbei kommt es vor allem auf eine korrekte Positionierung und Dimensionierung der Absaugung und Abfüllvorrichtung an. Quelle BAuA

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01.12.2016

BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter

BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter
Von der BG RCI gibt es das Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter, aktualisiert mit den Änderungen des ADR 2017:

Während des gesamten Beförderungsablaufs, also beginnend bei der Klassifizierung, beim Verpacken und Verladen der gefährlichen Güter, bis hin zum Entladen und Auspacken gelten die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Diese definieren und adressieren Pflichten und Verantwortlichkeiten, die in der Praxis beachtet werden müssen und ausführlich im Merkblatt A 013 beschrieben sind.

Die Schrift thematisiert weithin die Kleinmengenregelungen ›Kleinstmengen‹, ›freigestellte Mengen‹, ›begrenzte Mengen‹ und die ›1000-Punkte-Regelung‹ im Detail. Weiterhin bietet es eine Übersicht über zu beachtende Sachverhalte bei der Gefahrgutbeförderung ohne Erleichterungen, also dem regulären Gefahrguttransport.

Auch auf das Thema Vorkehrungen gegen Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter, z. B. zu terroristischen Zwecken, wird im Kapitel »Sicherung von Gefahrguttransporten« eingegangen. Die Bestellung und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten wird ebenfalls thematisiert.

Zielgruppe für die Schrift sind Gefahrgutbeauftragte, gefahrgutrechtlich beauftragte Personen, Fahrer/innen und andere interessierte Personen. Als Praxishilfe liefert es Musterformblätter zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten, zur Übertragung von Unternehmerpflichten sowie ein Muster eines Beförderungspapiers. Die Musterformblätter sind auch im Downloadcenter des Medienshops als Word-Dokumente elektronisch erhältlich. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016

» zum Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter

Von der BG RCI gibt es das Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter, aktualisiert mit den Änderungen des ADR 2017.

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22.11.2016

Das Gefahrgutbüro der IHK warnt vor gefälschten ADR-Bescheinigungen

Das Gefahrgutbüro der IHK warnt vor gefälschten ADR-Bescheinigungen
Fahrer von kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransporten müssen im Besitz einer sogenannten ADR-Bescheinigung sein. […] Derzeit gibt es neben dem modernen Checkkartenformat noch ältere orangefarbene Bescheinigungen, die allerdings bis zum 31.12.2017 auslaufen. Bei diesen orangefarbenen Bescheinigungen wurden unlängst Fälschungen festgestellt. Gefahrgutfahrer, die mit einer Fälschung erwischt werden, müssen mit einer Anzeige rechnen.

Das IHK-Gefahrgutbüro empfiehlt allen Transportunternehmen, bei ihren stichprobenhaften Kontrollen der Fahrzeugführer die orangefarbenen Bescheinigungen auf Fälschungsmerkmale hin zu prüfen:
  • Unvollständige oder fragwürdige Ausführung des IHK-Stempels
  • Weniger oder mehr als zwei Fußzeilen
  • Offensichtliche Unkenntnis des Fahrers
Quelle: Wirtschaft Neckar-Alb, November 2016

Bei den orangefarbenen ADR-Bescheinigungen, die zum 31.12.2017 auslaufen, wurden unlängst Fälschungen festgestellt. Gefahrgutfahrer, die mit einer Fälschung erwischt werden, müssen mit einer Anzeige rechnen.

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01.06.2015

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische

Wie die Zeit vergeht!
Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht. Ja, es gelten noch Abverkaufsfristen bis 1.6.2017, das heißt Zwischenhändler müssen Zubereitungen im genannten Zeitraum bis dahin nicht umkennzeichnen. Aber das gilt eben nur für Zwischenhändler und nicht für Hersteller, die Stoffe (in dem Fall Gemische) direkt in Verkehr bringen. Link zur nebenstehenden Grafik.

Dazu folgende Tipps von uns:

Tipp 1
Nutzen Sie die Chance und entrümpeln Sie als erstes Ihre Bestände. Trennen Sie sich von allem, was Sie nicht wirklich in der nächsten Zeit (ver-) brauchen. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob Ihre wertvollen Bestände der Marke »das kann man immer mal brauchen« nicht vielleicht schon überlagert sind.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 2
Sehen Sie zu, dass Sie die Restbestände schnellstmöglich aufbrauchen und neu gelieferte Ware mit neuer Kennzeichnung bekommen.
Restbestände mit alter Kennzeichnung und (alten Angaben im Sicherheitsdatenblatt) brauchen Sie dann nicht umzukennzeichnen (sonst siehe Tipp 1 :-).

Aber: Die Anwendbarkeit von bestimmten Rechtsvorschriften lässt sich nur aufgrund der neuen Kennzeichnung (mit entsprechenden H-Sätzen) prüfen, sodass Sie sich schnellstmöglich entsprechende Informationen beschaffen sollten (siehe Tipp 5).

Tipp 3
Beschaffen Sie sich zügig von allen Ihren Materialien (Gemischen) neue Sicherheitsdatenblätter. Auch wenn die Abverkaufsfrist noch läuft, muss es für das Produkt ein neues Sicherheitsdatenblatt geben, wenn es aktuell noch in Verkehr gebracht wird.

Warten Sie dazu nicht ab, bis Ihr Aktualisierungszyklus von 3 Jahren wieder fällig ist. Sich darauf zu berufen (zum Beispiel bei einem Auditor) ist in Tagen wie diesen keine gute Idee.

Tipp 4
Überprüfen Sie anhand der neuen Sicherheitsdatenblätter (also aufgrund der neuen Einstufung), ob Änderungen an der Gefährdungsbeurteilung, den Schutzmaßnahmen, der Betriebsanweisung und der Unterweisung nötig sind und nehmen Sie diese vor.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 5
Und letztendlich: Prüfen Sie, ob aufgrund der neuen Einstufung andere Rechtsvorschriften oder Anforderungen relevant sein können.
Beispiel: Neue Erlaubnispflichten nach neuer BetrSichV, Seveso III-Richtlinie, diverse TRGS...

Eine Übersicht über die Einstufung nach CLP-Verordnung finden Sie übrigens bei der BAuA.

Wie die Zeit vergeht! Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht.

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30.04.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Einführungsphase

Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.

Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.

Wie bei Vielem gibt es nicht den einen Weg. Sie müssen für Ihr Unternehmen den richtigen finden. Dennoch können wir Ihnen ein paar Tipps geben, wie die Einführung eines Freigabeprozesses gelingen kann:

Tipp 1: Tabula rasa - alles auf den Tisch und ins Gefahrstoffverzeichnis.
Mit einer Generalinventur schaffen Sie Transparenz und Klarheit, welche (Gefahr-) Stoffe es in Ihrem Unternehmen überhaupt gibt. Und zwar in allen Abteilungen und Bereichen. Vergessen Sie nicht das Labor, die Werkstatt, das Magazin, die Entwicklung und alle anderen Bereiche, die Gefahrstoffe nicht als Rohstoffe einsetzen. Dies ist DIE Gelegenheit, sich von Dingen zu trennen. Verabschieden Sie sich von »wer weiß, wann man das mal wieder braucht.« Glauben Sie mir, bis dieser Zeitpunkt eintritt, ist die Existenz des Stoffes erneut in Vergessenheit geraten. Also weg damit. Beachten Sie bei dieser Entrümpelungsaktion, dass nicht alle Stoffe über den Hausmüll entsorgt werden dürfen.

Tipp 2: Klare Regeln
1. Alle Stoffe werden nur über den offiziellen Weg, den Einkauf, beschafft - auch Versuchsstoffe.
2. Der Einkauf beschafft keinen Stoff, ohne vorliegende (aktuelle) Freigabe.
3. Wer im Baumarkt einen Stoff für die Firma organisiert, bekommt kein Geld erstattet.
4. Jeder Vertreter muss alle seine Musterproben wieder mitnehmen.

Sind diese Regeln etabliert, sind die Haupt-Schlupflöcher geschlossen.

Tipp 3: Schulung
Schulen Sie alle Mitarbeiter, die in Bereichen arbeiten, über die (Gefahr-) Stoffe ins Unternehmen gelangen können, hinsichtlich des neuen Freigabeprozesses und der damit einhergehenden Regeln. Insbesondere sind dies natürlich die Mitarbeiter des Einkaufs, aber auch Mitarbeiter aus Werkstatt, Instandhaltung, Entwicklung, Labor etc.

Tipp 4: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie während der Einführungsphase häufig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden. Treffen Sie Konsequenzen, falls dies vorkommt. Optimieren Sie zum Beispiel den Freigabeprozess, sodass die Beteiligten besser damit klarkommen. Dulden Sie jedoch keine Verweigerungshaltung.

Tipp 5: Kontrolle der Bereiche/Abteilungen
Kontrollieren Sie nach der Einführungsphase konsequent weiter regelmäßig, ob die o.g. Regeln in den Bereichen/Abteilungen umgesetzt werden.

Tipp 6: Review der Bestandsaufnahme
Überprüfen Sie Ihre Bestandsaufnahme der (Gefahr-) Stoffe vor Ort in den Bereichen/Abteilungen. Sind neue Stoffe dabei? Haben diese den Freigabeprozess ordnungsgemäß durchlaufen? Wenn Sie Stoffe finden, die auf undurchsichtigen Pfaden und unter Umgehung des Freigabeprozesses ins Unternehmen gelangt sind, setzen Sie diese auf den Index. Sprechen Sie mit den dafür verantwortlichen Personen.

Tipp 7: Kommunikation
Kommunizieren Sie während der Einführungsphase permanent und pro-aktiv Ihre Handlungen und deren Zielsetzung.

Resümee:
Die Erfahrung von Unternehmen, die einen Freigabeprozess eingeführt haben, zeigt, dass weniger Stoffe als früher ins Unternehmen kommen und dass es den Verantwortlichen jedes Mal möglich war, die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, genauso, wie es die GefStoffV fordert. Das Gefahrstoffverzeichnis bleibt dabei ebenfalls aktuell.

Das Finale:
Und nun sollten Sie sich noch Gedanken machen, wie Sie bei der »Verschrottung« von (Gefahr-) Stoffen vorgehen wollen, zum Beispiel durch

  • Jährliches Ausmisten
  • Jährliche Rückmeldung, ob noch alle Gefahrstoffe, die den Abteilungen im Gefahrstoffverzeichnis zugeordnet wurden, auch wirklich noch im Einsatz sind.

Ich bin sicher, Sie haben die Vorteile für eine (Gefahr-) Stofffreigabe erkannt, wenn Sie nicht ohnehin schon davon überzeugt gewesen sind.

Doch was sich so einfach auf dem Papier liest, ist noch lange nicht in der Praxis angekommen. Und die Einführung eines Freigabeprozesses ist - da machen wir uns nichts vor - eine Menge (Überzeugungs-) Arbeit.

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13.03.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management
Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.

Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!

Änderungen am verwendeten Stoff können auftreten, wenn der Hersteller die Rezeptur verändert hat. Sorgen Sie deshalb immer für ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt. Dies sollten Sie spätestens vor Ablauf von drei Jahren nach der ersten Zusendung wieder beim Hersteller anfordern.

Der Abgleich mit dem Datenblatt gilt nicht nur, wenn der Hersteller die Rezeptur und damit die Eigenschaften des Stoffes verändert hat. Das gilt auch, wenn sich Erkenntnisse (oder Rechtsvorschriften) ändern, und ein Stoff nun anders, meistens kritischer, eingestuft wird, wie zum Beispiel kürzlich geschehen mit Formaldehyd.

Ein aktuelles Datenblatt ist zwar schon die halbe Miete. Aber heften Sie das Ding bitte nicht einfach ab, sondern gleichen Sie Ihre Eintragungen im Gefahrstoffverzeichnis mit denen im Sicherheitsdatenblatt ab. Nur so können Sie erkennen, ob sich an der Gefährlichkeit des Stoffes etwas geändert hat. Passen Sie Ihre Freigabe den geänderten Bedingungen an.

Die bestehende Freigabe muss allerdings auch dann nochmals in die Hand genommen werden, wenn zwar der Stoff unverändert bleibt, aber die betrieblichen Parameter, die Grundlage für die ursprüngliche Freigabe waren, modifiziert wurden. Sie erinnern sich? Da ging es um wofür?, wie oft?, wie viel?, wie lange?

Dazu ein Beispiel, das sich real so zugetragen hat:
Eine Firma kauft Verdünnung in kleinen Mengen in 500 ml-Behältern, die sie in ihrem Gefahrstofflager lagert. Die Handwerker nehmen sich, wenn ein Behälter leer ist, einen neuen aus dem Lager und haben so immer nur den kleinsten Behälter in Benutzung. Nun kommt ein Mitarbeiter auf die Idee, Verdünnung in größeren Mengen und in 50 Liter-Behältern zu erwerben, weil dies kostengünstiger ist. Schnell haben sich die Handwerker umgestellt. Sie füllen nun im Gefahrstofflager die Verdünnung einfach aus dem großen Behälter in ihren kleinen ab.

Es hat einen langen Moment gedauert, bis jemandem auffiel, dass durch die Einsparmaßnahme
(a) die Gefährdung der Mitarbeiter im Umgang mit der Verdünnung gestiegen ist und
(b) beim Abfüllvorgang eine explosionsgefährliche Atmosphäre entstehen kann und das Lager dafür nicht ausgelegt ist.

Unter Gesamtkostengesichtspunkten wurde daraufhin wieder auf die Kleingebinde umgeschwenkt.

Und wie gut ist Ihr Change Management?


Übrigens: Eine angepasste Freigabe schließen Sie mit den Punkten ab, die in »Schritte danach« beschrieben sind.

Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.

Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!

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18.02.2015

Lernmodul Kühlschmierstoffe

Lernmodul Kühlschmierstoffe
Immer mal wieder weisen wir - vor allem in unserem Risolva Infobrief - auf die eLearning-Einheiten der BG ETEM hin. Das möchte ich auch heute tun. Neu ist diesmal das Lernmodul zum Thema Kühlschmierstoffe.

Die BG ETEM hat unter anderem folgende Themengruppen im Angebot:

Allgemeine Themen
Lernmodule zu Themen wie Erste Hilfe, Heben und Tragen, Büroarbeitsplätze, Hautschutz oder Verantwortung im Arbeitsschutz.

Elektrotechnik
Lernmodule zur Sicherheit beim Umgang mit elektrischem Strom.

Gefährliche Stoffe
Lernmodule zum Umgang mit Gefahrstoffen.

Lernmodule für spezielle Branchen
Spezielle Lernmodule für die Energie- und Wasserwirtschaft sowie die Druckbranche.

Strahlenschutz
Spezielle Lernmodule zu den Themen ionisierende und nicht-ionisierende Strahlung.

» zum Lernmodul KSS

Bei der BG ETEM gibt es ein neues Lernmodul, und zwar zum Thema Kühlschmierstoffe.

» Weitere Informationen zu Lernmodul Kühlschmierstoffe

05.02.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?

Sind formale Schritte notwendig, zum Beispiel behördliche Anzeige- oder Erlaubnisverfahren, so müssen diese zuerst eingeleitet werden, bevor innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Verwendung/Lagerung begonnen werden kann.

Der Einkauf weiß ja über die Freigabe und die damit verknüpften Bedingungen Bescheid und kann zu gegebener Zeit die Bestellung ausführen. Parallel gibt es darüber hinaus noch viele Dinge zu tun:

  • Aktualisierung der Ablage für die Sicherheitsdatenblätter
  • Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses
  • Aktualisierung der (Gefahrstoff-) Gefährdungsbeurteilung
  • Erstellung einer neuen oder Anpassen einer bestehenden Betriebsanweisung
  • Unterweisung der Mitarbeiter
  • Gegebenenfalls zusätzliche Qualifikation der Mitarbeiter
  • Gegebenenfalls Aktualisierung des Rechtsverzeichnisses
  • Gegebenenfalls Aktualisierung Feuerwehrpläne
  • Gegebenenfalls Aktualisierung der Vorsorgekartei
  • Gegebenenfalls Aktualisierung des Verzeichnisses der Personen, die mit CMR-Stoffen umgehen.
  • Info Betriebsrat

Ich bin sicher, Ihnen fällt - in Abhängigkeit der Einzelfallprüfung - noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben ein, die noch zu erledigen sind. Dokumentieren Sie die Erledigung aller notwendigen Aufgaben ebenfalls im Zuge der Freigabe.

Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?

» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

20.01.2015

Gefahrstoffverordnung 2015

Gefahrstoffverordnung 2015

In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV
zu rechnen. Anpassungen betreffen vor allem

1. die Anpassung an EU-Recht, zum Beispiel die vollständige Umstellung auf die EU-CLP-Verordnung.


2. die Modernisierung der Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz, zum Beispiel vollständige Implementierung des Risikokonzeptes.

3. die Anpassung an neue Erkenntnisse und Entwicklungen, zum Beispiel Berücksichtigung psychischer Belastungen, Präzisierungen Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Anhang »Partikelförmige Gefahrstoffe«.

Dr. Astrid Smola vom BMAS hat eine Übersicht über die Änderungen erstellt.

» Übersicht über die Änderungen beim BMAS als PDF herunterladen.

In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV zu rechnen. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen.

» Weitere Informationen zu Gefahrstoffverordnung 2015

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