(Gefahr-) Stoffe
Biostoffe bei der Arbeit richtig einschätzen
Biostoffe sind kein Randthema für Labore und Kliniken. Sie begegnen uns in der Produktion, im Handwerk, im Außeneinsatz. Eine systematische Gefährdungsbeurteilung ist der erste und entscheidende Schritt. Dr. Annette Kolk, Biologin und Leiterin des Referats Biostoffe am Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA), erklärt im Interview mit Dana Jansen bei Arbeit & Gesundheit, warum Biostoffe im Arbeitsschutz oft unterschätzt werden – und worauf es bei der Gefährdungsbeurteilung ankommt.
Was sind Biostoffe – und wo begegnen sie uns?
Laut Biostoffverordnung zählen dazu alle biologischen Arbeitsstoffe, die beim Menschen infektiös, toxisch oder sensibilisierend wirken können. Kurz: Sie können Krankheiten auslösen, Vergiftungen verursachen oder allergische Reaktionen hervorrufen. Aufgenommen werden sie über die Atemluft, durch Verschlucken oder über Haut- und Schleimhautkontakt.
Und wo kommen sie vor? Eigentlich überall. In der Abfallwirtschaft, im Gesundheitswesen, in der Tierhaltung, bei der Gebäudesanierung – aber auch in Kühlschmierstoffen, Fahrzeugwaschanlagen oder bei ganz normalen Reinigungstätigkeiten. Mehrere Tausend Arten sind bekannt.
Sind Biostoffe automatisch gefährlich?
Nein – und das ist ein wichtiger Punkt. Viele Mikroorganismen sind für den menschlichen Körper schlicht notwendig. Ob ein Biostoff tatsächlich zur Gefahr wird, hängt von Art und Menge ab sowie von den konkreten Bedingungen der Exposition. Ein geschwächtes Immunsystem oder ein »falscher« Aufnahmeweg können aus einem harmlosen Kontakt ein ernstes Problem machen.
Was bedeutet das für den Betrieb?
Ob und in welchem Umfang Beschäftigte Biostoffen ausgesetzt sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Betriebe finden Unterstützung bei ihrer Berufsgenossenschaft, beim IFA sowie in der GESTIS Biostoffdatenbank – mit Informationen zu über 20.000 Biostoffen inklusive Schutzmaßnahmen und Risikogruppen.
Biostoffe sind kein Randthema für Labore und Kliniken. Sie begegnen uns in der Produktion, im Handwerk, im Außeneinsatz. Dr. Annette Kolk erklärt, warum Biostoffe im Arbeitsschutz oft unterschätzt werden – und worauf es bei der Gefährdungsbeurteilung ankommt.
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EMKG - Maßnahmenpakete für Schutzleitfäden
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ist eine Hilfestellung für das Festlegen von Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung. Betriebe erhalten praktische Schutzleitfäden, die fortlaufend aktualisiert und weiterentwickelt werden.
Das EMKG besteht aus vier Maßnahmenstufen – von einfachen Schutzmaßnahmen bis hin zu komplexen technischen und organisatorischen Lösungen – die je nach Gefährdung angewendet werden. In diesem Projekt wurden die Schutzleitfäden der Maßnahmenstufe 2 überarbeitet. Ziel ist es, kleinste, kleine und mittlere Unternehmen (KKMU) noch besser zu unterstützen. Die Grundlage für die Überarbeitung bildeten sowohl Literaturrecherchen als auch 22 Betriebsbesichtigungen in 14 Betrieben.
Im Ergebnis wurden die EMKG-Schutzleitfäden der Module Haut, Augen, Einatmen, Brand & Explosion und Lagern einheitlich gestaltet und helfen mit ihrer neuen Struktur dabei, aufeinander aufbauende Maßnahmen auszuwählen.
Die Anzahl der erhältlichen Schutzleitfäden wurde von 28 auf 48 erhöht. Alle Leitfäden sind jetzt einheitlich, übersichtlich und schlanker gestaltet. Wiederholungen wurden reduziert und Inhalte durch Verweise besser verknüpft. Die Leitfäden lassen sich nun außerdem interaktiv nutzen: mit Ankreuzfeldern, Kommentarfeldern und der Möglichkeit, eigene Anforderungen zu ergänzen.
Damit wurden die überarbeiteten Schutzleitfäden zu einem praxisnahen Arbeits- und Dokumentationswerkzeug weiterentwickelt – ganz nach den Bedürfnissen der Anwenderinnen und Anwender in den Betrieben. Quelle: BAuA
Das Einfache Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) ist eine Hilfestellung für das Festlegen von Schutzmaßnahmen in der Gefährdungsbeurteilung. Die Schutzleitfäden wurden jetzt überarbeitet.
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Asbest: Gefährliche Altlasten
Der DGUV-Beitrag »Asbest: Gefährliche Altlasten« thematisiert die chronische Gefahr durch in älteren Gebäuden verbautes Asbest und erläutert praxisnahe Schutzmaßnahmen für Betriebe. Asbest gilt als hochgradig krebserregend, da beim Zerfall extrem feine Fasern entstehen, die beim Einatmen langfristig Lungen- oder Rippenfellkrebs auslösen können. Besonders problematisch ist Material aus dem Baujahr vor dem 31. Oktober 1993, da hier von Asbestvorkommen auszugehen ist.
Arbeitgeber müssen bei Verdacht eine technische Erkundung durchführen lassen, etwa durch Probennahme und Laboranalyse. Werden Asbestfasern gefunden, müssen für die Sanierung spezialisierte und zugelassene Unternehmen beauftragt werden. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Beschäftigten durch sachkundige Personen umfassend geschult, durch Betriebsanweisungen informiert und am Einsatzort überwacht werden.
Zudem schreibt die Gefahrstoffverordnung zwingend vor, dass ein Verzeichnis geführter Expositionen zur krebserregenden Kategorie 1A/1B geführt wird, zum Beispiel über die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV. Arbeitgeber müssen auch arbeitsmedizinische Vorsorge für betroffene Mitarbeiter anbieten: eine Pflichtvorsorge vor, während und nach der Tätigkeit sowie eine lebenslang mögliche kostenlose nachgehende Vorsorge.
Kernbotschaft: In Bestandsgebäuden, die vor 1993 errichtet wurden, ist die Annahme eines Asbestvorkommens realistisch. Eine technische Abklärung, Schutzmaßnahmen durch Fachbetriebe, Schulung der Beschäftigten und arbeitsmedizinische Begleitung sind essenziell, um rechtssicher und gesundheitsgerecht zu handeln.
Der DGUV-Beitrag enthält dazu weitere Informationen, insbesondere im Hinblick auf die letzten Änderungen der Gefahrstoffverordnung.
Der DGUV-Beitrag »Asbest: Gefährliche Altlasten« thematisiert die chronische Gefahr durch in älteren Gebäuden verbautes Asbest und erläutert praxisnahe Schutzmaßnahmen für Betriebe.
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Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen III - Konzentration | Inertisierung
Überwachung der Konzentration
Zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre können Gaswarngeräte verwendet werden, die, wenn die eingestellte Alarmschwelle (i.d.R. 25 % der UEG) überschritten wird, technische Maßnahmen einleiten, wie
- Lüftungsmaßnahmen.
- Abstellen von Prozessen, bei denen die brennbaren Stoffe entstehen.
- Absperren von Anlagen, bei denen Stoffe freigesetzt werden.
- Inertisierung des explosionsgefährdeten Bereichs.
- Abschalten von Zündquellen.
Dabei muss auf die korrekte Positionierung der Gaswarngeräte geachtet werden, die vom Dichteverhältnis der Gase und Dämpfe zur Luft abhängt. Das bedeutet, dass bei Gasen, die leichter sind als Luft, die Gaswarngeräte oberhalb der Freisetzungsquelle angebracht werden müssen.
Bei den technischen Maßnahmen handelt es sich um Mess-, Steuer und Regeleinrichtungen, die eine Ausfallsicherheit aufweisen müssen. Näheres dazu finden Sie in der TRGS 725 »Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre - Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen«.
Inertisierung
Bei der Inertisierung wird der Luftsauerstoff durch Zugabe eines inerten Gases (z.B. Stickstoff, Kohlendioxid, Edelgase) verdrängt. Damit fehlt eine der drei Bedingungen für das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre (siehe Beitrag: Das Entstehen einer Explosion).
Letzter Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II - Dichtheit | Lüftung
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wie wirken die Überwachung der Konzentration und eine Inertisierung im Hinblick auf die Verhinderung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre?
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Explosionsschutz − Antworten auf häufig gestellte Fragen
Bei Betriebsbesichtigungen, auf Tagungen und Seminaren, in Arbeitskreisen und telefonischen Gesprächen werden immer wieder gleiche Fragen gestellt. Die Fachkollegen »Explosionsschutz« der Technischen Aufsicht und Beratung der BG RCI haben diese Fragen gesammelt und im Expertenkreis durch eingehende Beratung beantwortet. Zu den verschiedenen Themengebieten des Explosionsschutzes finden Sie hier Ihre maßgeschneiderte Antwort:
- Explosionsschutz
- Entzündbare Flüssigkeiten
- Brennbare Stäube
- Explosionsschutz an Maschinen
- Elektrostatik
- Mess- und Warngeräte
- Organische Peroxide Quelle: BG RCI
Bei der BG RCI gibt es eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu verschiedenen Themen des Explosionsschutzes
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Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen II
Dichtheit von Anlagen
Die Freisetzung von brennbaren Gasen, Dämpfe, oder Stäube kann durch Dichtheit von Anlagen und Anlagenteilen verhindert werden. Dabei wird unterschieden zwischen
- technisch dichten Anlagen und Anlagenteilen
- auf Dauer technisch dichten Anlagen oder Anlagenteilen
Bei Anlagen oder Anlagenteilen, die »auf Dauer technisch dicht« sind, sind keine Freisetzungen von Gasen, Dämpfen oder Stäuben zu erwarten und in deren Umgebung tritt keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auf. Welche Anlagen oder Anlagenteile als »auf Dauer technisch dicht« anzusehen sind beziehungsweise was dafür maßgebend ist, können Sie Abschnitt 4.5.2 der TRGS 722 entnehmen.
Neben konstruktiven Maßnahmen kann auch eine Kombination von technische Maßnahmen mit organisatorischen Maßnahmen dazu führen, dass die Anlagen oder Anlagenteile als »auf Dauer technisch dicht« eingestuft werden können.
Lüftung
Durch geeignete Lüftungsmaßnahmen kann eine Reduzierung der Konzentration an brennbaren Gefahrstoffen erreicht werden. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Natürlicher Lüftung
- Technische Lüftung
- Objektabsaugung
Bei der Auslegung von geeigneten Lüftungsmaßnahmen müssen Sie die folgenden Punkte betrachten:
- den maximalen Quellstrom mit dem die Gase, Dämpfe oder auch Stäube freigesetzt werden in Verbindung mit den Luftmengen, die zur Verdünnung der Konzentration vorhanden sind.
- das Dichteverhältnis der Gase und Dämpfe zur Luft (relative Gasdichte, relative Dichte des Dampf/Luft-Gemisches), was entscheidend ist für die Positionierung der Lüftungsöffnungen.
- die Umgebungs- bzw. Strömungsverhältnisse und das Vorhandensein möglicher Totzonen, in den sich die brennbaren Stoffe anreichern können.
Wertvolle Hinweise zur Auslegung von geeigneten Lüftungen finden Sie in Abschnitt 4.6 der TRGS 722 sowie in der DGUV-Regel 109-002 »Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen«.
Letzter Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I - Substitution | Anwendungstemperatur
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wie kann man durch Dichtheit von Anlagen und mit einer Lüftung die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern?
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Explosionsschutz: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I
Nehmen wir einmal an, Sie setzen Aceton für die Reinigung von Werkstücken ein. Aceton ist leicht entzündbar, hat einen Flammpunkt von -20 °C, sowie einen unteren Explosionspunkt von -23 °C. Bei den Reinigungsarbeiten wird somit eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten. Daher ersetzen Sie das Aceton durch einen Kaltreiniger (Substitution). Dieser Kaltreiniger hat laut Sicherheitsdatenblatt einen Flammpunkt von 52 °C und ist ein Gemisch aus mehreren Kohlenwasserstoffen. Den unteren Explosionspunkt schätzen Sie ab, indem Sie 15 ° vom Flammpunkt abziehen (siehe dazu unseren Beitrag Brennbare Stoffe I). Der so ermittelte untere Explosionspunkt von 37 °C liegt deutlich über der Anwendungstemperatur von ca. 22 °C (Zimmertemperatur). Damit sind Maßnahmen zum Explosionsschutz nicht erforderlich.
Um die Reinigungsleistung des Kaltreinigers zu erhöhen, beschließen Sie ihn auf 40 °C zu erwärmen. Damit heben Sie die Anwendungstemperatur über den Explosionspunkt. In diesem Fall müssen Sie Explosionsschutzmaßnahmen vorsehen, da der Kaltreiniger oder einzelne Inhaltsstoffe verdampfen und eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können. Dasselbe kann auch der Fall sein, wenn Produktionsteile heiß aus der Produktion kommen und ohne Abkühlung gereinigt werden.
Letzter Beitrag: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines
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Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir geben Beispiele, wie Sie durch Substitution und Anpassen der Anwendungstemperatur die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre beeinflussen können.
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Gefahrgut in geringen Mengen transportieren
Wer denkt beim Stichwort Gefahrguttransport nicht automatisch an schwere Lastkraftwagen, voll beladen mit giftigen oder entzündlichen Substanzen? Der Pkw kommt sicherlich den wenigsten in den Sinn. Dabei können schon kleinste Mengen eines Gefahrguts, die in jeden Kofferraum passen, tödlich sein, wenn sie falsch transportiert werden. Beispiel Trockeneis. Aber nicht nur bei Trockeneis gilt besondere Vorsicht. Auch wenn Beschäftigte etwa ein Fass Diesel transportieren, um Arbeitsgeräte auf einer Baustelle zu betanken, oder mehrere Kanister Reinigungsmittel: Unternehmen müssen beim Transport von Gefahrstoffen immer eine Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz vornehmen. Ob für einen Transport Erleichterungen aufgrund der geringen Menge gelten, ermitteln Unternehmen beispielsweise mit der sogenannten 1.000-Punkte-Regel.
Ob die 1.000 Punkte erreicht werden, hängt davon ab, zu welcher Beförderungskategorie das Gefahrgut zählt – je gefährlicher ein Stoff ist, desto kleiner die Beförderungskategorie – und wie viel davon transportiert wird. Werden die 1.000 Punkte nicht überschritten, muss das Fahrzeug nicht gekennzeichnet werden. Beschäftigte, die das Fahrzeug fahren, müssen dann zwar – wie alle am Transport von Gefahrgut beteiligten Personen – unterwiesen, nicht aber gesondert geschult werden.
Auch wenn die Menge nicht ausreicht, um kennzeichnungspflichtig zu sein – der Transport eines Gefahrstoffs untersteht in jedem Fall den Vorschriften des Gefahrgutrechts. So sind Gefahrgüter immer besonders sorgfältig zu verstauen und zu befestigen. »Die Ladung darf nur mittels speziell geeigneter Ladungssicherungsmittel gesichert werden. Sie sorgen dafür, dass die Ladung garantiert nicht verrutscht«, so Andreas Kleineweischede aus der Präventionsabteilung Gefahrstoffe und Biologische Arbeitsstoffe der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI). Quelle: Arbeit & Gesundheit (gekürzt)
Auch wenn die Menge nicht ausreicht, um kennzeichnungspflichtig zu sein – der Transport eines Gefahrstoffs untersteht in jedem Fall den Vorschriften des Gefahrgutrechts.
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REACH-Beschränkung für Diisocyanate: Übergangsfrist endete am 24. August 2023
Die 2020 in Kraft getretene REACH-Beschränkung enthält unter anderem eine Schulungspflicht der Beschäftigten, die Diisocyanate oder diisocyanathaltige Gemische verwenden. Ein wichtiger Stichtag für Verwender war der 24. August 2023. Dann endete die Übergangsfrist. Anwender müssen dann den Besuch einer Schulung zum sicheren Umgang mit Diisocyanaten oder diisocyanathaltigen Gemischen nachweisen. Ohne Trainingsnachweis besteht ein Verwendungsverbot. Liegt kein Trainingsnachweis vor, dürfen Stoffe und Gemische mit Diisocyanaten nur noch industriell und gewerblich verwendet werden, wenn die Konzentration der Summer aller Diisocyanate unterhalb 0,1 Gewichtsprozent liegt.
Der REACH-Beschränkungsvorschlag soll die Arbeitsschutzbestimmungen zu Diisocyanaten harmonisierter, verbindlicher und durchsetzbarer machen. Ziel der Beschränkung ist die Reduktion der Atemwegserkrankungen und ein sicheres Produktdesign.
Antworten auf häufig gestellte Fragen bietet der Kompaktbericht »Beschränkung von Diisocyanaten unter REACH: Was industrielle und gewerbliche Verwender und Lieferanten beachten müssen«. Weitere Informationen zur Beschränkung von Diisocyanaten gibt es auch auf der Internetseite der BAuA. Quelle: BAuA (geändert und gekürzt)
BAuA: Seit 23. August 2020 ist der REACH-Beschränkungsvorschlag für das Inverkehrbringen und Ver-wenden von Diisocyanaten in Kraft. Nun endete die Übergangsfrist zur Umsetzung.
» Weitere Informationen zu REACH-Beschränkung für Diisocyanate: Übergangsfrist endete am 24. August 2023
Explosionsschutz: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines
Das komplexe Ablaufschema aus der TRGS 720 kann in drei Stufen untergliedert werden: in primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen:
- Primäre Explosionsschutzmaßnahmen = Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
- Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen = Zündung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre verhindern
- Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen = Auswirkungen begrenzen
Die Maßnahmen bauen aufeinander auf und Information dazu finden Sie in den Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung TRGS 722, TRGS 723 und TRGS 724.

Primäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:
- Substitution
- Anwendungstemperatur sicher unterhalb des Unteren Explosionspunktes
- Einsatz von auf Dauer technisch dichten Anlagenteile
- Lüftung
- Überwachung der Konzentration in der Umgebung von Anlagen und Anlagenteilen
- Inertisierung
Sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen können u.a. sein beziehungsweise potentielle Zündquellen können vermieden werden durch:
- Temperaturbegrenzung von Oberflächen
- Verwendung ex-geschützter Arbeitsmittel
- Vermeidung einer Entzündung durch elektrostatische Entladung
- Vermeidung einer Entzündung durch Funken- oder Flammen bei den Arbeiten
- Blitzschutzanlage
Tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen können sein:
- Explosionsfeste Bauweise
- Explosionsdruckentlastung
- Explosionsunterdrückung
- Explosionstechnische Entkopplung
Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung V
Nächster Beitrag: Primäre Explosionsschutzmaßnahmen I - Substitution | Anwendungstemperatur
Dieter Hubich
Neuer Beitrag unserer Ex-Schutz-Serie: Wir geben Ihnen einen Überblick über primäre, sekundäre und tertiäre Explosionsschutzmaßnahmen.
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EU-Kommission will neue Arbeitsplatzgrenzwerte für Blei und Diisocyanate
Die EU-Kommission schlägt für Blei eine Senkung des Expositionsgrenzwerts am Arbeitsplatz vor. Für Diisocyanate soll erstmals ein derartiger Grenzwert festgesetzt werden.
Dazu sollen für Blei die Richtlinie 2004/37/EG »über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit« und für Blei und Diisocyanate die Richtlinie 98/24/EG »zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit« geändert werden.
Die EU-Kommission schlägt für Blei vor,
- den Grenzwert für die berufsbedingte Exposition von 0,15 Milligramm pro Kubikmeter (0,15 mg/m³) weiter auf 0,03 mg/m³ zu senken und
- den biologischen Grenzwert von 70 Mikrogramm pro 100 Milliliter Blut (70µg/100 ml) auf 15 µg/100 ml zu senken.
Die Grenzwerte für Diisocyanate betreffen deren Stickstoff-, Kohlenstoff- und Sauerstoffgruppe, die für deren gesundheitsschädliche Wirkung verantwortlich ist. Vorgeschlagen werden:
- ein Gesamtgrenzwert für die berufsbedingte Exposition von 6µg NCO/m³ [Arbeitsplatzgrenzwert gemittelt über 8 Stunden am Tag und 5 Tage die Woche], und
- ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 12 µg NCO/m³ (kürzerer Bezugszeitraum von 15 Minuten, wenn die gesundheitsschädliche Wirkung eines Stoffes mit einem Gesamtexpositionsgrenzwert nicht angemessen unterbunden werden kann).
Der Kommissionsvorschlag wird nun vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert. Nach der Annahme des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Quelle: IHK Lippe/EU Kommission (gekürzt).
Siehe dazu auch die Drucksache 97/23 des Bundesrats vom 1.3.2023.
Die EU-Kommission schlägt für Blei eine Senkung des Expositionsgrenzwerts am Arbeitsplatz vor. Für Diisocyanate soll erstmals ein derartiger Grenzwert festgesetzt werden.
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Explosionsschutz: Beurteilung der Explosionsgefährdung V

zu (7)
Reichen die technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen nicht aus, um die Entzündung der gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher zu verhindern, muss zum Beispiel durch eine Explosionsdruckentlastung oder explosionsfeste Bauweise die Auswirkung der Explosion begrenzt oder auf ein unbedenkliches Maß reduziert werden. Man bezeichnet diese Maßnahmen auch als konstruktiven Explosionsschutz. Damit beschäftigt sich die TRGS 724.
Die Explosionsgefahren und die getroffenen Explosionsschutzmaßnahmen (Explosionsschutzkonzept) müssen Sie in einem sogenannten Explosionsschutzdokument beschreiben. Das Explosionsschutzdokument stellt eine detaillierte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung dar. Welche Inhalte in einem Explosionsschutzdokument beschrieben sein müssen, ist in der Gefahrstoffverordnung festgelegt. Weitere Informationen zur Erstellung und zum Aufbau eines Explosionsschutzdokumentes mit beispielhaften Angaben finden Sie in der DGUV Information 213-106.
Letzter Beitrag: Beurteilung der Explosionsgefährdung - Zoneneinteilung
Nächster Beitrag: Explosionsschutzmaßnahmen - Allgemeines
Dieter Hubich
Zoneneinteilung ist erfolgt und geeignete Schutzmaßnahmen sind daraus abgleitet. Was bleibt noch zu tun?
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