Kontakt
01.06.2015

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische
Quelle: UBA

Wie die Zeit vergeht!
Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht. Ja, es gelten noch Abverkaufsfristen bis 1.6.2017, das heißt Zwischenhändler müssen Zubereitungen im genannten Zeitraum bis dahin nicht umkennzeichnen. Aber das gilt eben nur für Zwischenhändler und nicht für Hersteller, die Stoffe (in dem Fall Gemische) direkt in Verkehr bringen. Link zur nebenstehenden Grafik.

Dazu folgende Tipps von uns:

Tipp 1
Nutzen Sie die Chance und entrümpeln Sie als erstes Ihre Bestände. Trennen Sie sich von allem, was Sie nicht wirklich in der nächsten Zeit (ver-) brauchen. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob Ihre wertvollen Bestände der Marke »das kann man immer mal brauchen« nicht vielleicht schon überlagert sind.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 2
Sehen Sie zu, dass Sie die Restbestände schnellstmöglich aufbrauchen und neu gelieferte Ware mit neuer Kennzeichnung bekommen.
Restbestände mit alter Kennzeichnung und (alten Angaben im Sicherheitsdatenblatt) brauchen Sie dann nicht umzukennzeichnen (sonst siehe Tipp 1 :-).

Aber: Die Anwendbarkeit von bestimmten Rechtsvorschriften lässt sich nur aufgrund der neuen Kennzeichnung (mit entsprechenden H-Sätzen) prüfen, sodass Sie sich schnellstmöglich entsprechende Informationen beschaffen sollten (siehe Tipp 5).

Tipp 3
Beschaffen Sie sich zügig von allen Ihren Materialien (Gemischen) neue Sicherheitsdatenblätter. Auch wenn die Abverkaufsfrist noch läuft, muss es für das Produkt ein neues Sicherheitsdatenblatt geben, wenn es aktuell noch in Verkehr gebracht wird.

Warten Sie dazu nicht ab, bis Ihr Aktualisierungszyklus von 3 Jahren wieder fällig ist. Sich darauf zu berufen (zum Beispiel bei einem Auditor) ist in Tagen wie diesen keine gute Idee.

Tipp 4
Überprüfen Sie anhand der neuen Sicherheitsdatenblätter (also aufgrund der neuen Einstufung), ob Änderungen an der Gefährdungsbeurteilung, den Schutzmaßnahmen, der Betriebsanweisung und der Unterweisung nötig sind und nehmen Sie diese vor.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 5
Und letztendlich: Prüfen Sie, ob aufgrund der neuen Einstufung andere Rechtsvorschriften oder Anforderungen relevant sein können.
Beispiel: Neue Erlaubnispflichten nach neuer BetrSichV, Seveso III-Richtlinie, diverse TRGS...

Eine Übersicht über die Einstufung nach CLP-Verordnung finden Sie übrigens bei der BAuA.