Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.
Bleib oben...

Die Aktion wird unterstützt durch Besuche der BGN, die mit bis zu 10 Teilnehmern vor Ort konkrete Verhaltensweisen auf Leitern diskutieren - denn es sind die Nicht-oder Falschanwendungen von Leitern, die zu Unfällen führen. In den seltensten Fällen sind es defekte Leitern.
Von dieser Aktion können zwar nur Mitgliedsbetriebe der BGN profitieren. Aber auch wenn Sie einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, können Sie intern eine entsprechende Aktion ausrufen.
Dafür können Sie die Arbeitsmaterialien nutzen, die die BGN auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen, als da wären
- Informationsblatt mit Antworten auf Fragen wie: Welche Zusatzausrüstungen für Stehleitern gibt es? Welches sind Alternativen zur Stehleiter? Sie finden hierzu auch gleich Angaben, welche Kosten jeweils damit verbunden sind.
- Wissensquiz und Lösungsblatt dazu - ideal für eine Unterweisung der Mitarbeiter.
» Bleib-oben-Seite der BGN
» Informationsblatt Zusatzausrüstung und Alternativen zu Stehleitern inkl. Kosten
» Wissensquiz - ideal für Unterweisungen
» Lösungsblatt zum Wissensquiz
Für alle Dokumente liegt das Copyright bei der BGN.
..so heißt die aktuelle Aktion der BGN über
die Sicherheit auf Leitern (und Tritten).
» Weitere Informationen zu Bleib oben...
Brandschutzbeauftragter und - helfer

Rechtliche Grundlagen
Voraussetzung für die Bestellung
Ausnahmen
Bestellung
Anforderungen und Qualifikation
Aufgaben und Pflichten des Beauftragten
Aufgaben und Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers
Beachten Sie bitte, dass sich die Aussagen zum Brandschutzbeauftragten im PDF-Dokument auf deutsche rechtliche Anforderungen beziehen. Es ist durchaus möglich, dass im Einzelfall behördliche Anordnungen, versicherungsrechtliche Vorgaben oder Genehmigungsauflagen andere Anforderungen stellen.
Für die Brandschutzhelfer, die mit der ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« seit Ende 2012 Pflicht sind, gibt es keine Ausnahmen. Wichtig zu wissen ist auch, dass sich die Anzahl der Brandschutzhelfer nach der Gefährdungsbeurteilung richtet und die Angabe von 5 % lediglich ein Richtwert ist. Das ist übrigens auch nicht anders als bei den Ersthelfern. Aber gerade bei der Anzahl der Ersthelfer - und jetzt bei den Brandschutzhelfern - neigen viele Unternehmen dazu, die Prozentangabe sehr dogmatisch auszulegen.
» Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter aus »Betriebliche Beauftragte« Stand 11/2013
Was sind dafür die rechtlichen Grundlagen?
Welche Anforderungen gibt es an die Beauftragtung und die Weiterbildung?
» Weitere Informationen zu Brandschutzbeauftragter und - helfer
Sicherheit auf Treppen

Die Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) beschreibt auf ihrer Website die geniale Idee, die Mitarbeiter des Vattenfall-Steinkohlekraftwerks in Hamburg-Moorburg hatten.
Klar war, ein simples Schild und der Appell an Mitarbeiter und Besucher reichen jedenfalls nicht aus. Und wir kennen das ja irgendwie alle:
Klingt zu sehr nach Vorschrift.
Klingt nach »Was soll das denn?«
Klingt nach »Das haben wir noch nie so gemacht.«
Klingt nach »Ach, das ist doch Blödsinn«.
Die Leute fragen sich: »Machen das die anderen?«
»Nö? Dann mache ich es auch nicht.«
Aber in Hamburg-Moorburg gibt es plötzlich ständig präsenten Vorbilder, die tatsächlich immer die Hand am Handlauf haben: Schattenbilder.
Komische Idee! - Vielleicht.
Ungewöhnlich! - Ganz sicher.
Wirksam? - Offenbar. Jedenfalls berichtet die Sicherheitsfachkraft von Vattenfall, dass jetzt 80 bis 90 Prozent der Personen den Handlauf benutzen, wo es früher allenfalls 30 Prozent waren.
Lesen Sie die ganze Geschichte
» bei der UK PT
» im ETEM Magazin 3/2013 auf Seite 12
Eine Lösung: Handlauf benutzen. Doch wie bringt man die Menschen dazu, dies auch zu tun?
» Weitere Informationen zu Sicherheit auf Treppen
Verdunstungskühlanlagen und Legionellen
Aufgrund zweier Schadensfälle in Ulm und Warstein mit Verletzten und Toten plant das BMUB eine Bundes-Immissionsschutzverordnung zu diesem Thema.
Über die IHK Reutlingen haben wir das Eckpunktepapier des Bundesumweltministeriums zugeschickt bekommen, zu dem beteiligte Kreise bis zum 3.4.2014 Stellung nehmen können.
In dem Papier sind die Eckpunkte der geplanten Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen einschließlich Naturzugkühltürmen und Nassabscheidern enthalten. Die Verordnung soll für alle stationären Anlagen gelten, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder Wasser anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt und dadurch Aerosole mitgerissen werden und in die Umgebung gelangen können. Geplant ist u. a.:
- eine Anzeigepflicht des Betreibers gegenüber der Behörde vor Inbetriebnahme
- die Berücksichtigung technischer Anforderungen (VDI-RL) bei Planung, Konstruktion und Ausführung der Anlage
- eine Erstinspektion vor Inbetriebnahme durch fachkundige Personen
- die Erstellung einer Anlagendokumentation
- die Nichtüberschreitung einer Höchstmenge an Legionellenkonzentration im Kühlwasser
- die regelmäßige Wartung durch fachkundige Personen sowie
- Anforderungen an Messung und Überwachung durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle
Quelle: DIHK
» Eckpunktepapier zur Verordnung »Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Naturzugkühltürme« als PDF herunterladen.
Aufgrund zweier Schadensfälle in Ulm und Warstein mit Verletzten und Toten plant das BMUB eine Bundes-Immissionsschutzverordnung zu diesem Thema.
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Referentenentwurf des EEG
Doch jetzt erst einmal der aktuelle Referentenentwurf:
» Referentenentwurf des EEG von der Website des BMWi herunterladen.
Das BMWi hat einen Referentenentwurf zur Reform des EEG vorgelegt.
» Weitere Informationen zu Referentenentwurf des EEG
Verbraucherinformation LED

Bei der BAuA finden Sie eine aktuelle Verbraucherinformation zu Licht emittierenden Dioden (LED).
Die BAuA stellt Vor- und Nachteile dar und geht der Frage nach Risiken durch optische Strahlung nach. Sie finden auf der Seite auch jede Menge weiterführende Informationen zum Beispiel vom ZVEI und VDE.
» zur Verbraucherinformation LED
Ziemlich sicher ist bei Ihnen in der Firma die Frage präsent: »Umstellen auf LED - ja oder nein, bzw. wo?«
Bei der BAuA finden Sie eine aktuelle Verbraucherinformation zu Licht emittierenden Dioden (LED).
» Weitere Informationen zu Verbraucherinformation LED
Entwurf einer ElektroG-Novelle
» Entwurf der ElektroG-Novelle als PDF herunterladen.
» Übersicht über wesentliche Änderungen als PDF herunterladen.
Das BMUB legt einen Referentenentwurf zur Änderung des ElektroG vor.
» Weitere Informationen zu Entwurf einer ElektroG-Novelle
Prüfpflicht - Festlegen des Intervalls

Auf welcher Grundlage sollen wir die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln und deren Prüffristen festlegen?
Kurze Antwort:
Auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel mit ALGEBRA).
Und zwar mit folgender Begründung:
§ 10 BetrSichV regelt, dass Sie als Arbeitgeber auf Basis ihrer Gefährdungsbeurteilung die Prüfintervalle festlegen sollen.
In vielen Fällen können Sie es sich einfach machen und für alle Arbeitsmittel, Anlagen, Einrichtungen, für die in den einschlägigen Rechtsvorschriften (TRBS, TRGS, BGV, BGR, DIN etc.) Art und Umfang der Prüfung sowie die zugehörigen Prüffristen und Dokumentation der Prüfungen festgelegt sind, diesen Fristen folgen. Das ist praktikabel und sinnvoll, da die in diesen Rechtsvorschriften genannten Prüffristen, in der Regel auf allgemeinen Erkenntnissen aus dem Unfallgeschehen beruhen. Mit einer Durchführung der Prüfung innerhalb der genannten Fristen, können Sie also davon ausgehen, dass ein sicherer Umgang mit dem Arbeitsmittel gegeben ist (Vermutungswirkung).
Dieser Sachverhalt wird in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« abgebildet. Sie können von der arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung zur Masterliste eine Verknüpfung herstellen, indem Sie die Master-Übersicht als ein mitgeltendes Dokument in der Gefährdungsbeurteilung führen.
Um sicher zu gehen, dass diese Verknüpfung zwischen der Gefährdungsbeurteilung und der Masterliste nicht nur formal, sondern auch in der Bewertung verankert ist, schlagen wir bei der Verwendung von ALGEBRA vor, zum Beispiel unter der Rubrik »Sonstige Gefährdungen« am Ende des Gefährdungskatalogs eine neue Gefährdung aufzunehmen, die »Gefährdung durch defekte Arbeitsmittel« o.ä. heißen könnte. Die passende Schutzmaßnahme wäre dann »Regelmäßige Prüfungen gem. Masterliste«.
Ein spezifischeres Vorgehen ist jedoch erforderlich
(a) für einen bestimmten Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung), für den es keine einschlägigen Regelungen zu Prüffristen gibt.
(b) für ein ganz spezifisches Arbeitsmittel (Anlagen/Einrichtung), für das es zwar spezifische Regelungen zu Prüffristen gibt, für das Sie jedoch eine begründete Abweichung von diesen Prüffristen (nach oben oder nach unten) als notwendig ansehen, zum Beispiel weil
- das Arbeitsmittel in einer außergewöhnlichen Weise benützt wird (besondere Umgebungsbedingungen, besondere Belastungen, besondere Wechselwirkungen, etc.)
- ein technischer Defekt des Arbeitsmittels ein außergewöhnlich hohes Risikopotenzial birgt oder durch einen technischen Defekt kein Risiko besteht.
- bei der Auswertung eines Unfalls oder Beinahe-Unfalls eine unzureichende Prüfung als Unfallursache ermittelt wurde.
Für (a) legen Sie allgemein gültige Prüfungsintervalle für den jeweiligen Typ Arbeitsmittel (Anlage/Einrichtung) fest und dokumentieren dies, zum Beispiel in der Master-Übersicht »Prüfungen«.
Für (b) muss in der spezifischen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung dargelegt werden, ob bzw. in welcher Weise und welchem Intervall, Prüfungen durchzuführen sind und durch wen. Sie weisen so nach, dass Ihre individuelle Festlegung der Prüfungsmodalitäten auf Basis einer Risikobewertung erfolgt ist.
Auf welcher Grundlage sollen wir die erforderlichen Prüfungen von Anlagen und Arbeitsmitteln und deren Prüffristen festlegen?
» Weitere Informationen zu Prüfpflicht - Festlegen des Intervalls
Höhenverstellbare Schreibtische

Seit einer halben Woche haben wir jetzt unsere neuen, höhenverstellbaren Schreibtische und wir genießen das abwechslungsreiche »Auf und Ab« sehr. Ich habe den Eindruck, abends weniger müde zu sein und vor allem das Telefonieren bei gleichzeitiger Arbeit am Bildschirm ist sehr effektiv.
Übrigens:
Unsere Risolva-interne Gefährdungsbeurteilung ist schon angepasst :-)
Seit einer halben Woche haben wir jetzt unsere neuen, höhenverstellbaren Schreibtische und wir genießen das abwechslungsreiche »Auf und Ab« sehr.
» Weitere Informationen zu Höhenverstellbare Schreibtische
Medikamente bei der Arbeit

Früher oder später kommt in meinen Schulungen zu Unternehmerpflichten die Frage nach der Verantwortung von Führungskräften auf, wenn Mitarbeiter unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss Arbeiten ausführen.
Alkohol wird dabei von Schulungsteilnehmern noch als handhabbares Problem gesehen. Nicht, dass es in seinen Auswirkungen zu vernachlässigen wäre, aber die Teilnehmer trauen sich zu, den Konsum von Alkohol bei einem Mitarbeiter zu riechen. Das allein ist zwar noch kein Kriterium, um gleich schwere Geschütze aufzufahren, aber ein Anhaltspunkt für ein Gespräch ist es allemal.
Große Unsicherheit besteht allerdings beim Konsum von Medikamenten, der für einen Außenstehenden nicht offensichtlich ist. Allen ist klar, dass Mitarbeiter, die durch Medikamente beeinträchtigt sind, sich und andere gefährden könnten und dass es in der Verantwortung der Führungskraft liegt, Schaden von Personen und Vermögen abzuwenden. Doch was tun?
Natürlich gibt es zu dieser Frage kein Patentrezept. Mitarbeiter zum Beispiel in Unterweisungen aufzuklären, ist allerdings Grundlage für ein Vertrauensverhältnis, das notwendig ist, wenn solche Probleme von Mitarbeiter freiwillig angesprochen werden sollen. Schließlich geht es in erster Linie ja nicht um Medikamentenmissbrauch, sondern häufig um eine Medikation, die dauerhaft oder temporär ärztlich angezeigt ist. Vielleicht nicht zuletzt, um den körperlichen (oder seelischen) Belastungen des Berufslebens gerecht zu werden. Grund genug, als Arbeitgeber die Sache ernst zu nehmen.
Dieses Themas hat sich die Unfallkasse der Post und Telekom angenommen und einige Aspekte dazu beleuchtet. Auch wenn in Ihren Unternehmen mehrheitlich andere Tätigkeiten ausgeführt werden, so sind die Grundaussagen in diesem Artikel dennoch übertragbar.
» zum Artikel »Medikamente am Arbeitsplatz - Eine unterschätzte Gefahr?«
Dem Thema widmet sich auch das Portal »Arbeit & Gesundheit«:
» zum Artikel »Risiken und Nebenwirkungen«
Früher oder später kommt in meinen Schulungen zu Unternehmerpflichten die Frage nach der Verantwortung von Führungskräften auf, wenn Mitarbeiter unter Alkohol- und/oder Medikamenteneinfluss Arbeiten ausführen. Was tun?
» Weitere Informationen zu Medikamente bei der Arbeit
Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen

Neues von der AwSV - na ja, nicht wirklich Neues, denn es dauert noch, bis sie kommt...
Aber immerhin gibt es inzwischen einen neuen Entwurf, und zwar vom 17.12.2013. Laut Bundesumweltministerium entspricht dieser Entwurf bis auf einige wenige redaktionelle Änderungen dem letzten Stand vom 29. Juli 2013.
Und wie geht es weiter? Aus der Information des DIHK geht hervor, dass es laut Bundesumweltministerium noch im Februar 2014 einen Kabinettsbeschluss über die AwSV geben soll und dass sich der Bundesrat voraussichtlich am 11. April 2014 mit der AwSV befassen wird.
Bis dahin heißt es weiter abwarten...
» Aktuellen Entwurf der AwSV mit Begründung als PDF herunterladen.
Neues von der AwSV - na ja, nicht wirklich Neues, denn es dauert noch, bis sie kommt...
» Weitere Informationen zu Mühsam ernährt sich das Eichhörnchen
Vibrationsmessungen
Mit den Änderungen der ArbMedVV Ende letzten Jahres, haben Sie sich vielleicht den Katalog der Tätigkeiten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommt, mal wieder intensiver angesehen.
Auch wenn die altbekannte G25 nicht mehr maßgebend ist, kann für Staplerfahrer dennoch arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommen. Zwar nicht aus Sicherheitsgründen anderen Personen gegenüber, wohl aber aus Gesundheitsschutzgründen für die Staplerfahrer selbst.
Es geht um die Beurteilung der Vibrationen, im Falle der Staplerfahrer, von Ganzkörpervibrationen.
In unserem News-Beitrag »Vibrationen - Hilfestellung bei der Beurteilung« haben wir bereits auf die branchenbezogene Gefährdungstabellen in Excel für Ganzkörper- und Hand-Arm-Vibrationen der BAuA hingewiesen.
Im Rahmen der Neuordnung der Vorsorgekartei tragen sich immer mehr Kunden von uns mit dem Gedanken, Vibrationsmessungen konkret für den spezifischen Anwendungsfall durchführen zu lassen. Falls es Ihnen ebenfalls so geht, können Sie sich über den aktuellen Stand der Messtechnik in einem Artikel aus der Technischen Überwachung informieren, den Sie von der Seite der DGUV herunterladen können.
» Artikel »Messung der Vibrationsexposition am Arbeitsplatz« von der Seite der DGUV herunterladen.
Andere Kunden haben solche Messungen schon durchführen lassen. Die Kosten dafür waren durchaus unterschiedlich. Bei den einen hat es nichts gekostet, andere berichten von wenigen 100 Euro und wieder andere mussten ca. 2.000 Euro veranschlagen. Welche Erfahrungen haben Sie diesbezüglich gemacht? Schreiben Sie mir eine E-Mail. Ich freue mich über Ihre Rückmeldung.
Mit den Änderungen der ArbMedVV Ende letzten Jahres, haben Sie sich vielleicht den Katalog der Tätigkeiten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Betracht kommt, mal wieder intensiver angesehen.
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