Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«

Unsere Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
Hier gehts zum Download:
» Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen«
» Master-Übersicht »Rechtlich geforderte Unterweisungen«
Hinweis:
Für unsere AGENDA-Kunden haben wir die Aktualisierung der individuellen Übersichten im Rahmen der Compliance Infos vorgenommen.
Unsere Masterlisten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
» Weitere Informationen zu Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«
Änderung der EnVKV

Quelle: DIHK
» 2. Verordnung zur Änderung der EnVKV als PDF herunterladen
» Lesefassung der geänderte EnVKV als PDF herunterladen
Kurzmeldung: Die EnVKV wird geändert.
» Weitere Informationen zu Änderung der EnVKV
Merkblatt Energie- und Stromsteuer
Wie in unserem Beitrag vom 19.2.2013 beschrieben, finden Sie auf der Seite der IHK Lippe auch einen Strompreis-Umlagen-Rechner.
» zum Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe
Kurzmeldung: Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe
» Weitere Informationen zu Merkblatt Energie- und Stromsteuer
Was ist ein Arbeitsunfall?

Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?
Kurze Antwort:
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Das heißt:
Es muss ein Unfall vorliegen,
der bei einer versicherten Tätigkeit erfolgte und
die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein.
zu »Unfall«
Laut § 8 Abs. 1 SGB VII, ist ein Unfall, ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
zu »Versicherte Tätigkeit«
Versicherte Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen aber auch
- die Wege zur und von der Arbeitsstätte und
- Tätigkeiten, die dem Erhalt der Arbeitskraft dienen, z.B. der Weg in die Kantine oder zum nächsten Bäcker oder Metzger in der Arbeitspause
In diesem Zusammenhang sind nicht versicherte Tätigkeiten
- der Aufenthalt in der Kantine oder beim Bäcker,
- die Raucherpausen,
- der Aufenthalt auf der Toilette oder
- Arbeitsunterbrechungen oder Abweichungen vom Arbeitsweg für private Besorgungen oder Erledigungen.
zu »Versicherte Tätigkeit ursächlich für den Unfall«
Entscheidend, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist, dass die versicherte Tätigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist. Mit anderen Worten, ist der Körperschaden (Herzinfarkt) auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen oder ist dieser nur zufällig bei der Arbeit aufgetreten. Die Berufsgenossenschaften erkennen solche Arbeitsunfälle aufgrund dieser "inneren Ursachen" oder Vorerkrankungen nicht an, es sei denn betriebliche Einrichtungen oder Umstände haben zu Art oder Schwere der Verletzung wesentlich beigetragen. Hierfür gibt die BG RCI einige Beispiele:
- Ein Sturz auf ebenem Fußboden, z. B. wegen eines Herzinfarkts = kein Arbeitsunfall.
- Ein Sturz infolge eines Herzinfarkts oder infolge eines epileptischen Anfalls von der Leiter mit dadurch bedingten schweren Verletzungen = Arbeitsunfall.
- Ein Arbeiter wird beim Arbeiten an einer laufenden Maschine ohnmächtig und gerät mit der Hand in die Maschine mit der Folge, dass die Hand amputiert werden muss = Arbeitsunfall
Sollten jedoch äußere Ursachen, wie übermäßig anstrengte Arbeit, Dauerstress oder psychische Belastung am Arbeitsplatz z.B. für einen Herzinfarkt verantwortlich sein, dann liegt ebenfalls ein Arbeitsunfall vor. Dieser Sachverhalt muss in der Regel den Berufsgenossenschaften nachgewiesen werden.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?
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Manipulation von Sicherheitseinrichtungen
Das Problem ist so alt wie die Sicherheitstechnik selbst. Dort wo es Schutzeinrichtungen gibt, werden sie umgangen. Na ja, hoffentlich nicht immer, aber es kommt jedenfalls öfter vor, als einem beim Durchführen der Gefährdungsbeurteilung bewusst ist und lieb sein kann. Studien sprechen von 37 % aller Schutzeinrichtungen an Metall verarbeitenden Maschinen.
Ganz analog zu unserem News-Beitrag »Nicht-sicheres Verhalten ansprechen«, gilt auch hier: Mitarbeiter umgehen (überbrücken) absichtlich Sicherheitseinrichtungen, weil sie deren Sinn nicht verstanden haben und/oder weil sie sich einen Zeitvorteil oder eine Arbeitserleichterung etc. erhoffen.
Viel schlimmer ist allerdings, dass manche Führungskräfte solche Situationen dulden. und sich damit zivil- und strafrechtlich auf sehr dünnem Eis bewegen.
Seit einiger Zeit gibt es die Internetplattform www.stopp-manipulation.org, die sich zum Ziel gesetzt hat, der Manipulation von Sicherheitseinrichtungen den Kampf anzusagen und Erkenntnisse publik zu machen. Einer der Macher, Ralf Apfeld, hat in einem Artikel in der Zeitschrift »Maschinensicherheit in Europa« dieses Thema nochmals in seiner ganzen Brisanz beleuchtet.
» Artikel »Schutzeinrichtungen an Maschinen - Manipulation verhindern« von der Seite der DGUV herunterladen.
Das Problem ist so alt wie die Sicherheitstechnik selbst. Dort wo es Schutzeinrichtungen gibt, werden sie umgangen. Na ja, hoffentlich nicht immer, aber es kommt jedenfalls öfter vor, als einem beim Durchführen der Gefährdungsbeurteilung bewusst ist und lieb sein kann.
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Kälteanlagen-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 »Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase« wird zum 1.1.2015 durch eine neue F-Gase-VO (Verordnung (EU) Nr. 517/2014 »Verordnung über fluorierte Treibhausgase«) ersetzt.. Ziel ist, die drastische Reduzierung der Verkaufsmengen dieser Stoffe und zwar um 79 % in Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030. Eine erste Reduzierung der Verkaufsmengen soll 2016/2017 einsetzen. Hintergrund ist, dass die in der Verordnung geregelten Stoffe, ein erheblich höheres Treibhauspotenzial haben als CO2.
Es werden Verbote für das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von F-Gasen in bestimmten Produkten (Kühl- und Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Schäume, technische Aerosole) in den kommenden Jahren abhängig vom GWP (global warming potential) der verwendeten HFKW eingeführt. Verbote des Inverkehrbringens (Artikel 9, Absatz 1, Anhang III) betreffen unter anderem:
- Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2015
- Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 2500 ab 1. Januar 2020
- Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2022
- Stationäre Kälteanlagen mit GWP ≥ 2500 (außer Anlagen zur Produktkühlung tiefer -50°C) ab 1. Januar 2020
- Mobile Klimaanlagen (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2020
- Einzel-Splitklimaanlagen (unter 3kg Füllgewicht) mit GWP ≥ 750 ab 1. Januar 2025
Für bestehende Anlagen gelten folgende Verbote:
- Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen (gerechnet in CO2-Äquivalenten) ab 1. Januar 2020.
Verschärft werden auch die verpflichtenden Dichtheitskontrollen:
Anlagen, die ein CO2-Äquivalent von 5 Tonnen und mehr enthalten sind einmal im Jahr auf ihre Dichtheit zu prüfen. Anlagen ab 50 Tonnen CO2-Äquivalent einmal alle sechs Monate und Anlagen ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent alle drei Monate.
Schulung und Zertifizierung von Personal wurde ebenfalls verschärft, weshalb zu erwarten ist, dass diese neue F-Gase-Verordnung eine Anpassung der ChemKlimaschutzV nach sich ziehen wird.
Die neue EU-Verordnung wird zum 1. Januar 2015 in Kraft und die Verordnung (EG) 824/2006 außer Kraft treten. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht notwendig. Die Verordnung gilt nach Inkrafttreten also sofort verbindlich.
Unser Vorschlag, wie Sie sich jetzt schon auf die Änderungen vorbereiten können:
Ergänzen Sie Ihre Liste der Kälteaggregate mit den verwendeten Kältemittel um die Angabe des GWPs und des CO2-Äquivalents. Dann können Sie leicht ablesen, für welche Anlagen, welche Anforderungen gelten. Zur Info hier das GWP für gängige Kältemittel:
Kältemittel: | GWP: |
R32 | 150 |
R125 | 3.400 |
R134a | 1.300 |
R143a | 4.300 |
R407 c (R32, R125 und R134a) | 1.990 |
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 »Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase« wird zum 1.1.2015 durch eine neue F-Gase-VO ersetzt. Ziel ist, die drastische Reduzierung der Verkaufsmengen und zwar um 79 % in Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030.
» Weitere Informationen zu Kälteanlagen-Verordnung
Psychische Belastung - weitere Infos

Nachdem ja mit der Änderung des ArbSchG die Bewertung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen neuen Stellenwert einnimmt, befinden sich viele Unternehmen in der Orientierungsphase, wie mit dem Thema umzugehen ist.
Und weil die Herangehensweise alles andere als trivial, um nicht zu sagen heikel ist, gibt es viele Leitfäden und Broschüren dazu. Auch wir haben schon etliche davon vorgestellt und wollen Sie heute wieder auf eine Publikation zu diesem Thema aufmerksam machen. Auf der Website der Unfallkassen des Bundes, finden Sie die Broschüre »Was stresst«, einen Kurzfragebogen für die Befragung der Mitarbeiter sowie ein Auswertetool in Excel.
Ziel der Broschüre ist nach eigenen Aussagen die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung mit verlässlichen Ergebnissen bei minimalem Aufwand vorzunehmen. Hört sich doch gut an!
Wie es bei all diesen Leitfäden und Broschüren so ist:
Sicherlich werden Sie die Inhalte nicht 1:1 übertragen können. Aber Anregungen und Ideen für Ihre individuelle Lösung können sie allemal liefern.
» zum Thema psychische Belastung bei den Unfallkassen des Bundes
Und wenn Sie mal einen etwas ungewöhnlichen Einstieg in die Thematik suchen, dann schauen Sie doch mal in den neuen Film der DGUV »Die gute Fee« (auf der Seite einfach ein Stück nach unten scrollen). Auch gut, nur im Moment nicht gerade jahreszeitenaktuell: »Auch ein Weihnachtsmann braucht Abwechslung«.
Nachdem ja mit der Änderung des ArbSchG die Bewertung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen neuen Stellenwert einnimmt, befinden sich viele Unternehmen in der Orientierungsphase, wie mit dem Thema umzugehen ist.
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Ab 1.5.2014 Neue Bezeichnungen im BG-Regelwerk
Denken Sie also daran, Ihre Dokumente, wie Rechtsverzeichnis, Prüflisten, interne Prüfnachweise, Betriebsanweisungen, Unterweisungsunterlagen für Mitarbeiter und Fremdfirmen etc. sukzessive anzupassen.
» Transferliste von der DGUV als PDF herunterladen.
Zum 1.5.2014 werden sich die Bezeichnungen (nicht die Inhalte!) für das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ändern.
» Weitere Informationen zu Ab 1.5.2014 Neue Bezeichnungen im BG-Regelwerk
Neuer Entwurf zur AbwV

Das Bundeskabinett hat am 8. April 2014 einer Veränderung der Abwasserverordnung zugestimmt. Im aktuellen Entwurf vom 11.4.2014 sind gegenüber dem Entwurf vom Sommer 2013 viele Anforderungen an die Wirtschaft entschärft worden. So schreibt der DIHK:
- »Die pauschale Verpflichtung für alle Betreiber, ein Abwasserkataster zu führen, um die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nachweisen zu können, ist nun wie folgt ersetzt worden: Der Nachweis kann auch durch ein Betriebstagebuch oder durch eine Dokumentation „in anderer geeigneter Weise“ erfolgen. Soweit dem DIHK bekannt, ist das Führen eines Betriebstagebuchs schon bisher bei zahlreichen Abwassereinleitern Praxis. Daher dürfte sich durch die jetzt gewählte Formulierung eine neue Form der Dokumentation in vielen Fällen erübrigen. […]
- Die ursprünglich vorgesehene allgemeine Pflicht zur »energieeffizienten Betriebsweise« bei Errichtung, Betrieb und Benutzung von Abwasseranlagen soll nur noch für Abwasseranlagen nach Anhang 1, d. h. für Anlagen der kommunalen Wasserwirtschaft, gelten.«
» Aktuellen Entwurf der Verordnung zur Änderung der AbwV als PDF herunterladen.
Das Bundeskabinett hat am 8. April 2014 einer Veränderung der Abwasserverordnung zugestimmt. Im aktuellen Entwurf vom 11.4.2014 sind gegenüber dem Entwurf vom Sommer 2013 viele Anforderungen an die Wirtschaft entschärft worden.
» Weitere Informationen zu Neuer Entwurf zur AbwV
GF im Flugsimulator

Seit 2012 steuern wir zusammen ein Unternehmen und das sehr erfolgreich. Nun durften wir unsere Teamfähigkeit in einem Boeing 737 Flugsimulator-Cockpit bei der simINN unter Beweis stellen.
Nach einem kurzen Briefing, in dem uns die Anordnung und die wesentlichen Funktionen der Instrumente erklärt wurde, ging es los. Unter Anleitung eines ausgebildeten Verkehrspiloten sind wir mit unserer Boeing 737 vom Stuttgarter Flughafen aus gestartet und dort auch wieder gelandet. Die Landung wäre zwar für Fluggäste sicherlich kein Vergnügen gewesen, aber wir blieben immerhin auf dem Asphalt.
Allein in einem Cockpit zu sitzen, ist eine aufregende und beeindruckende Geschichte. Besonders gefallen hat uns aber die Erfahrung, wie »die Kiste« reagiert, wenn man die Instrumente bedient. Wahrscheinlich wäre es nicht anders zu erwarten gewesen, aber es ist faszinierend, dass man mit kleinsten Bewegungen auskommt, um feine Richtungsänderungen zu erreichen.
Einige ernüchternde Erkenntnisse haben wir auch mitgenommen, so zum Beispiel dass man aus einem Cockpitfenster praktisch nichts sieht, jedenfalls nichts außer viel Himmel. Flugkapitäne haben also beim Landeanflug keinen Panoramablick.
Danke sagen wir an dieser Stelle Herrn Fink von unserem Steuerberatungsbüro RTS hier in Metzingen, der uns zu diesem Kundenevent eingeladen hatten.
Seit 2012 steuern wir zusammen ein Unternehmen und das sehr erfolgreich. Nun durften wir unsere Teamfähigkeit in einem B737 Flugsimulator-Cockpit unter Beweis stellen.
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EEG: Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen
Der DIHK hat eine »Negativliste« erstellt aus den derzeitigen Anfallstellen, die begrenzen dürfen und denen, die es in Zukunft noch tun dürfen. Folgendes gibt der DIHK zu beachten:
- »Mitunter sind Anfallstellen mit einem dreistelligen Schlüssel (= Gruppe) in der BAFA-Liste aufgeführt. Beispiel: 22.2 Herstellung von Kunststoffwaren. Die Gruppe findet sich in der Liste der Kommission nicht, wohl aber beide Klassen (22.21 und 22.22). Hier spricht viel dafür, dass solche Anfallstellen ganz oder teilweise umgeschlüsselt werden können. Die relevanten Fälle sind in der Tabelle in Spalte 3 gekennzeichnet.
- Es mag sein, dass man bei der Zuordnung zu WZ-Klassen bislang nicht so genau gearbeitet hat nach dem Motto: "Hauptsache, produzierendes Gewerbe": Hier wird man künftig mit dem BAFA eine sinnvolle Lösung suchen müssen.
- Zu beachten ist, dass der Entwurf der Kommissionsleitlinie in Randnummer 176 einen zweiten Zugang für stromintensive Unternehmen bietet, deren Tätigkeit nicht in der Positivliste genannt ist. Bei diesen Unternehmen muss die Stromintensität bei 25 % und mehr liegen und die Handelsintensität bei über 4 %. Ersten Reaktionen aus der Praxis zufolge sind die Werte nicht leicht zu erreichen.
- Unklar ist noch, ob die Unternehmen der Positivliste ohne weitere Einschränkungen ihre EEG-Umlage begrenzen lassen können. Das Öko-Institut glaubt dies mit der Folge, dass sich nach deren Berechnung die begrenzte Strommenge auf 114 TWh erhöht und auch deutlich mehr Unternehmen über eine Begrenzung freuen könnten. Nicht beachtet wurde dort die Randnummer 177 des Kommissionsentwurfs, nachdem die Mitgliedstaaten innerhalb der ausgewählten Sektoren weitergehende Kriterien festlegen können (und sollen)...«
» Liste der Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen als PDF herunterladen.
Der DIHK hat eine »Negativliste« erstellt aus den derzeitigen Anfallstellen, die begrenzen dürfen und denen, die es in Zukunft noch tun dürfen.
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EEG: Überarbeiteter Referentenentwurf
Das BMWi hat am 1. April 2014 einen aktualisierten Entwurf zur Reform des EEG versandt. Wir haben diesen über die IHK Reutlingen bekommen. Der DIHK schreibt in seiner Informationsmail zu diesem Referentenentwurf:
»Wesentliche Anpassungen gegenüber den letzten Entwürfen betreffen die Regelungen zur Eigenerzeugung (§ 58) und zur besonderen Ausgleichsregelung (§ 61), die nun u.a. im Lichte der weiter laufenden Verhandlungen zum EEG-Beihilfeverfahren bzw. dem Entwurf der Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) ergänzt worden sind.
Eigenerzeugung (§ 58)
Die Regelungen sehen grundsätzlich keine Umlage bei Eigenerzeugung aus
- Bestandsanlagen von vor 1. August 2014 (bzw. bei genehmigungspflichtigen Anlagen 1. Jan 2015, wenn diese bis 23. Jan 2014 bereits erteilt wurde),
- Erweiterung/Erneuerung/Ersatz von Bestandsanlagen mit max. 30 Prozent mehr Leistung,
- Kraftwerkseigenverbrauch,
- gänzlich autarken Nutzern und
- kleinen Anlagen (Bagatellgrenze 10kw Leistung, höchstens 10 MWh pro Jahr)
vor. Ein reduzierter EEG-Umlagesatz ist vorgesehen für Eigenerzeugung aus Neuanlagen:
- EE-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen
- sonstige Stromerzeugungsanlagen
- wenn der Eigenerzeuger zu einem produzierenden Gewerbe gehört.
Hierfür sind jeweils Abstufungen beim anzulegenden EEG-Umlage vorgesehen. Die konkreten Sätze sind im Entwurf noch nicht enthalten.
Besondere Ausgleichsregelung (§ 61)
Die nun in Text gefassten Regelungen orientieren sich an dem bekannten Verhandlungsstand nach dem Entwurf der Beihilfeleitlinien im Bereich Umwelt und Energie (EEAG). Das bedeutet: ein Sektorenansatz, 20 Prozent Eigenanteil an der EEG-Umlage sowie zusätzlich eine Begrenzung (Cap) des Anteils der EEG-Umlage an der Bruttowertschöpfung in zwei Stufen. Die Stufen des Caps sind angesichts der noch laufenden Verhandlungen mit der Kommission in diesem Punkt noch nicht genannt. Auch die in den EEAG vorgesehene Härtefallregelung für nicht gelistete Unternehmen, die einen Stromkostenanteil von mehr als 25% an der Bruttowertschöpfung haben und einem Sektor mit mehr als 4% außereuropäischer Handelsintensität angehören, ist im Entwurf berücksichtigt.
Über die Rahmenbedingungen der EEAG hinaus sind folgende Regelungen enthalten:
- in einer Anlage 4 wird die Liste der Kommission aufgeführt, diese Liste soll um eine Liste der Branchen ergänzt werden, für die eine außereuropäische Handelsintensität von mehr als 4 Prozent angenommen wird und für die damit die unternehmensindividuelle Entlastung (Stromkostenintensität an der BWS höher 25 Prozent) in Frage kommt.
- über die Vorgaben nach dem EEAG-Entwurf hinaus, soll eine Mindestabnahme von 1 GWh (nach Wortlaut als Bagatellgrenze, also ohne dass diese voll belastet wird) und ein unternehmensindividueller Mindestanteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen Voraussetzung für die Entlastung sein
- die Anforderungen an einen selbstständigen Unternehmensteil werden verschärft/konkretisiert
- Eigenversorgungsanlagen finden Berücksichtigung.«
» Überarbeiteter Referentenentwurf des EEG (Stand 31.3.2014) als PDF herunterladen.
» Gegenüberstellung EEG alt - EEG neu (Stand 8.4.2014) als PDF herunterladen.
Das BMWi hat am 1. April 2014 einen aktualisierten Entwurf zur Reform des EEG versandt. Wir haben diesen über die IHK Reutlingen bekommen.
» Weitere Informationen zu EEG: Überarbeiteter Referentenentwurf