Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Energieaudits für alle Nicht-KMU
Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) und ist daher nicht zu umgehen.«
Quelle: DIHK
Der DIHK sieht noch erheblichen Nacharbeitungsbedarf, da deren Ansicht nach der Auslegungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie nicht oder zumindest nicht vollständig ausgeschöpft ist.
» Diskussionsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.
Die Bundesregierung plant die Änderung des EDL-G, um die Energieeffizienz-Richtlinie RL 2012/27/EU umzusetzen. Dies beinhaltet die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Nicht-KMU alle vier Jahre.
» Weitere Informationen zu Energieaudits für alle Nicht-KMU
Wissen Ihre Handwerker Bescheid?
Doch wie sieht es mit den Handwerkern und Vertragsfirmen aus, die bei Ihnen auf dem Gelände arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen? Kennen diese die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen sie sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?
Tatsächlich ist es so, dass Handwerker, die Abfälle mitnehmen, die durch deren Arbeit bei Ihnen anfallen (zum Beispiel Elektriker Kabelschrott oder Staplerfirmen Altbatterien), von den Regelungen grundsätzlich voll betroffen sind. Sie transportieren Abfälle zwar nicht gewerblich aber »im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen«.
Allerdings können solche Firmen von einer Kleinmengenregelung profitieren, sofern sie pro Jahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle transportieren. In diesem Fall entfällt die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht (Bezug: § 7 Abs. 9 AbfAEV). Unabhängig von der transportierten Abfallmenge pro Jahr müssen solche Firmen ihre Fahrzeuge nicht mit einem A-Schild kennzeichnen (Bezug: § 55 Abs. 1 KrWG).
Falls Ihnen zum Beispiel im Rahmen Ihres Fremdfirmenmanagements wichtig ist, dass Ihre Handwerker/Vertragsfirmen in dieser Hinsicht sauber unterwegs sind, so sprechen Sie diese auf diesen Aspekt an und lassen sich gegebenenfalls eine Bestätigung geben, dass sie unter die Kleinmengenregelung fallen.
Hier noch ein Hinweis, den Sie Ihren Handwerkern/Vertragsfirmen an die Hand geben können:
Der Baden-Württembergische Handwerkstag empfiehlt, bei Transporten die unter die Kleinmengenregelung fallen, eine ausgefüllte Erklärung mit sich zu führen, um bei Kontrollen auf der sicheren Seite zu sein (siehe letzte Seite des entsprechenden Merkblatts). Für eine solche Erklärung gibt es keine Rechtsgrundlage und demzufolge auch keine vorgeschriebene Form, es handelt sich eher um eine Selbstauskunft.
Kennen Ihre Handwerker und Vertragsfirmen, die bei Ihnen arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen, die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen diese sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?
» Weitere Informationen zu Wissen Ihre Handwerker Bescheid?
Änderung der AbwV
Quelle: DIHK.
Über die Änderungen der jeweiligen Rechtsvorschriften informieren wir Sie im Rahmen des Risolva Infobriefs.
» Bundesratsdrucksache zur Änderung der AbwV herunterladen.
Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung beschlossen.
» Weitere Informationen zu Änderung der AbwV
Leitlinie für Ausgangszustandsbericht
Art.22 der IE-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht herausgibt. Diese sind nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Mitgliedstaaten sollen die Leitlinien bei der Umsetzung der IE-Richtlinie verwenden.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bereits eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht erstellt, die im vergangenen Herbst veröffentlicht worden ist und sowohl Vollzug als auch Anlagenbetreiber dabei unterstützen soll, den Ausgangszustandsbericht zu erstellen. Die LABO-Arbeitshilfe geht hinsichtlich der Anforderungen an den AZB wesentlich weiter ins Detail als Leitlinien der EU-Kommission. Dennoch enthalten die Leitlinien einige hilfreiche Hinweise, u. a. einen Vorschlag zur systematischen Herangehensweise bei der Vorbereitung eines AZB und eine Checkliste für die Bestandsaufnahme und den Bericht über den Ausgangszustand.
Quelle: DIHK, Eco-Post 6/2014
» Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht bei Eur-Lex herunterlagen.
Die Europäische Kommission hat Anfang Mai Leitlinien zur Erarbeitung des Berichtes über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) vorgelegt.
» Weitere Informationen zu Leitlinie für Ausgangszustandsbericht
Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
Mit der Änderung der ArbMedVV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich gegenüber:
- die Anforderungen der ArbMedVV hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne mitarbeiterspezifische Rückmeldung des Betriebsarztes, ja sogar ohne Anspruch des Arbeitgebers auf Untersuchung des Mitarbeiters und
- das durchaus berechtigte Interesse der Unternehmen, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für ihre Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind, um sich und andere nicht zu gefährden.
Dabei ist es gar nicht so schwer, beides zu vereinbaren. Man muss sich nur gedanklich vom »alten« System verabschieden und strikt trennen zwischen
- der Gesundheit des einzelnen Mitarbeiters (arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV) und
- dem Schutz von Dritten (Eignungsuntersuchungen nach Arbeitsrecht).
Die Notwendigkeit für beide Aspekte ermitteln Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Zum besseren Verständnis legen wir Ihnen dazu folgende Veröffentlichungen ans Herz:
» FAQ des BMAS zur ArbMedVV
» FAQ des Ausschusses für Arbeitsmedizin
» DGUV Information 250-010 über Eignungsuntersuchungen
Mit der Änderung der ArbMeddV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich die ArbMedVV und das betriebliche Interesse gegenüber, Informationen über die Eignung von Mitarbeitern vom Betriebsarzt zu bekommen.
» Weitere Informationen zu Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
Ökodesign
Ab diesem Jahr greifen folgende Ökodesign-Verordnungen:
Computer
Laptops, PC und Server müssen ab dem 1.7.2014 bestimmte Mindeststandards hinsichtlich der Energieeffizienz erfüllen. Anfang 2016 werden diese dann nochmals verschärft. Geregelt ist dies in der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
Staubsauger
Ab dem 1.9.2014 gelten Kriterien gemäß Verordnung (EU) Nr. 666/2013 für die Energieeffizienz und die Staubaufnahme von Staubsaugern. Auch hier ist eine weitere Verschärfung geplant. Dies soll zum 1.9.2017 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt werden auch Anforderungen hinsichtlich Staubemissionen und Motorlebensdauer wirksam.
Ausblick
Ab 2015 gelten Effizienzkriterien für Heizungen (korrekt: Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte) sowie für Warmwasserbereiter und -speicher. Kurz vor der Verabschiedung steht eine Ökodesign-Verordnung für Transformatoren, und für Fenster sowie Wasserhähne und Duschköpfe laufen Vorstudien.
» Merkblatt »Ökodesign in 10 Minuten« Stand Januar 2014 als PDF herunterladen.
Herausgeber: IHK-DIHK-AG Ökodesign
Ab diesem Jahr greifen die neuen Ökodesign-Vorschriften für Computer (Laptops, PC, Server) und Staubsauger.
» Weitere Informationen zu Ökodesign
Demnächst: Novelle der TA Luft
Das BMUB plant eine Überprüfung der TA Luft, insbesondere des Immissionsteils (Nr. 4) und des Emissionsteils (Nr. 5). Dabei sollen u. a. die folgenden Themen berücksichtigt bzw. aufgenommen werden:
- die Vollzugsempfehlungen für bisher elf BVT-Schlussfolgerungen
- Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5)
- neue Anlagearten
- Vorgaben durch die CLP-Verordnung
- die Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)
Darüber hinaus überlegt das BMUB, die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in den Anhang der TA Luft aufzunehmen, um einer Vereinheitlichung der Landesregelungen und einer Verbesserung der Rechtssicherheit zu erreichen.
Vor allem durch die Einbeziehung der BVT-Schlussfolgerungen soll die TA Luft künftig sämtliche relevanten Anforderungen an die Anlagenbetreiber enthalten, um so die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Arbeit der Genehmigungsbehörden zu erleichtern.
Der Zeitplan sieht folgendermaßen aus:
- Beginn der Arbeiten im BMUB im März 2014
- Diskussion über Teilentwürfe im Laufe des Jahres 2014
- Anfertigung eines Gesamtentwurfs bis Ende 2014
- Ressortabstimmung bis Mitte/Ende 2015
- Anhörung nach § 51 BImSchG Ende 2015
- Ziel: neue TA Luft bis Mitte 2017
Quelle: DIHK
Das BMUB plant eine Überprüfung der TA Luft.
Ziel: Neue TA Luft bis Mitte 2017.
» Weitere Informationen zu Demnächst: Novelle der TA Luft
Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa
Wenn Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 5 GWh pro Jahr die besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen wollen, so müssen sie nach dem neuen - noch nicht in Kraft getretenen - EEG ein Energiemanagementsystem oder einen Eintrag ins EMAS-Register nachweisen. Die Frist für die Anträge auf besondere Ausgleichsregel ist der 30.9. diesen Jahres.
Für das Antragsjahr 2015 gibt es jedoch eine Ausnahmeregel für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh. Diese müssen dann keine Bescheinigung der Zertifizierung vorlegen, wenn sie gegenüber dem BaFa nachweisen können, dass sie bis zum Stichtag nicht in der Lage waren, die entsprechende Voraussetzung zu erfüllen. Zwei Gründe werden dafür akzeptiert:
- Unternehmensseitig: Das Unternehmen konnte den Betrieb eines Energie- und Umweltmanagementsystem nicht rechtzeitig aufnehmen und/oder
- Zertifiziererseitig: In der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit war kein Zertifizierungsprozess mehr möglich.
Dazu benötigt das Unternehmen die Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens mit aktueller Akkreditierungs- oder Zulassungsurkunde.
Quelle: DIHK
» Hinweisblatt des BaFa inkl. Musteranschreiben vom BaFa herunterladen.
Für das Antragsjahr 2015 gibt es eine Übergangslösung zur besonderen Ausgleichsregel. Dazu hat das BaFa ein Hinweisblatt veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa
Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«
Unsere Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
Hier gehts zum Download:
» Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen«
» Master-Übersicht »Rechtlich geforderte Unterweisungen«
Hinweis:
Für unsere AGENDA-Kunden haben wir die Aktualisierung der individuellen Übersichten im Rahmen der Compliance Infos vorgenommen.
Unsere Masterlisten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
» Weitere Informationen zu Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«
Änderung der EnVKV
Quelle: DIHK
» 2. Verordnung zur Änderung der EnVKV als PDF herunterladen
» Lesefassung der geänderte EnVKV als PDF herunterladen
Kurzmeldung: Die EnVKV wird geändert.
» Weitere Informationen zu Änderung der EnVKV
Merkblatt Energie- und Stromsteuer
Wie in unserem Beitrag vom 19.2.2013 beschrieben, finden Sie auf der Seite der IHK Lippe auch einen Strompreis-Umlagen-Rechner.
» zum Merkblatt zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe
Kurzmeldung: Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe
» Weitere Informationen zu Merkblatt Energie- und Stromsteuer
Was ist ein Arbeitsunfall?
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?
Kurze Antwort:
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Das heißt:
Es muss ein Unfall vorliegen,
der bei einer versicherten Tätigkeit erfolgte und
die versicherte Tätigkeit muss für den Unfall ursächlich gewesen sein.
zu »Unfall«
Laut § 8 Abs. 1 SGB VII, ist ein Unfall, ein von außen auf den menschlichen Körper einwirkendes, unfreiwilliges Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.
zu »Versicherte Tätigkeit«
Versicherte Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen aber auch
- die Wege zur und von der Arbeitsstätte und
- Tätigkeiten, die dem Erhalt der Arbeitskraft dienen, z.B. der Weg in die Kantine oder zum nächsten Bäcker oder Metzger in der Arbeitspause
In diesem Zusammenhang sind nicht versicherte Tätigkeiten
- der Aufenthalt in der Kantine oder beim Bäcker,
- die Raucherpausen,
- der Aufenthalt auf der Toilette oder
- Arbeitsunterbrechungen oder Abweichungen vom Arbeitsweg für private Besorgungen oder Erledigungen.
zu »Versicherte Tätigkeit ursächlich für den Unfall«
Entscheidend, ob ein Arbeitsunfall vorliegt oder nicht, ist, dass die versicherte Tätigkeit für den Unfall ursächlich gewesen ist. Mit anderen Worten, ist der Körperschaden (Herzinfarkt) auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen oder ist dieser nur zufällig bei der Arbeit aufgetreten. Die Berufsgenossenschaften erkennen solche Arbeitsunfälle aufgrund dieser "inneren Ursachen" oder Vorerkrankungen nicht an, es sei denn betriebliche Einrichtungen oder Umstände haben zu Art oder Schwere der Verletzung wesentlich beigetragen. Hierfür gibt die BG RCI einige Beispiele:
- Ein Sturz auf ebenem Fußboden, z. B. wegen eines Herzinfarkts = kein Arbeitsunfall.
- Ein Sturz infolge eines Herzinfarkts oder infolge eines epileptischen Anfalls von der Leiter mit dadurch bedingten schweren Verletzungen = Arbeitsunfall.
- Ein Arbeiter wird beim Arbeiten an einer laufenden Maschine ohnmächtig und gerät mit der Hand in die Maschine mit der Folge, dass die Hand amputiert werden muss = Arbeitsunfall
Sollten jedoch äußere Ursachen, wie übermäßig anstrengte Arbeit, Dauerstress oder psychische Belastung am Arbeitsplatz z.B. für einen Herzinfarkt verantwortlich sein, dann liegt ebenfalls ein Arbeitsunfall vor. Dieser Sachverhalt muss in der Regel den Berufsgenossenschaften nachgewiesen werden.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ab wann ist es ein Arbeitsunfall?
Ist ein Hexenschuss oder Herzinfarkt am Arbeitsplatz auch als Arbeitsunfall zu sehen?
» Weitere Informationen zu Was ist ein Arbeitsunfall?