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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
31.01.2014

Neuer Zahlenschlüssel für das BG-Regelwerk

Ab dem 1. Mai 2014 wird sich die Systematik für die Bezeichnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks ändern.

Kürzel wie BGV/GUV-V, BGI/GUV-I oder GUV-SI wird es deshalb in Zukunft nicht mehr geben. Durchgängig werden die Schriften in vier Kategorien eingeteilt werden:

  • DGUV Vorschriften,
  • DGUV Regeln,
  • DGUV Informationen und
  • DGUV Grundsätze.

Parallel dazu wird auch das Nummerierungssystem für alle Schriften eine neue Ordnung bekommen. Jede Publikation des »Vorschriften und Regelwerks der DGUV« erhält eine eigene mehrstellige Kennzahl, und zwar in folgendem Zahlenbereich:

  • DGUV Vorschriften von 1 bis 99,
  • DGUV Regeln von 100 bis 199
  • DGUV- Informationen von 200 bis 299 und
  • DGUV-Grundsätze ab 300 aufwärts.

Da die Anzahl der Regeln und Informationen derzeit die hundert übersteigt, benötigt man zusätzliche Ziffern, sie werden nach einem Bindestrich angefügt, zum Beispiel 100-xxx

Nach der Umstellung auf das neue System stellt die DGUV eine Transferliste mit den alten und den neu vergebenen Nummern bereit.
Quelle: BG ETEM

Für unsere AGENDA-Kunden übernehmen wir den Transfer der Bezeichnungen im Rahmen des Update-Service. Den Link zur Transferliste finden Sie zu gegebener Zeit im Risolva Infobrief.

Ab dem 1. Mai 2014 wird sich die Systematik für die Bezeichnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks ändern.

» Weitere Informationen zu Neuer Zahlenschlüssel für das BG-Regelwerk

28.01.2014

Änderungen an der TA Luft

Der Stand der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen aus der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist fortgeschritten. Daher hat das Bundesumweltministerium im Bundesanzeiger vom 9. Januar 2014 bekannt gemacht, dass für bestimmte Anlagenarten einzelne Regelungen aus der TA Luft in Zukunft keine Bindungswirkung mehr entfalten.

Hintergrund der Aufhebung ist die Umsetzung einzelner Merkblätter über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblätter) in das deutsche Recht. Davon sind betroffen:

  • die Eisen- und Stahlerzeugung
  • die Lederindustrie
  • die Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie
  • die Glasherstellung

Welche Anlagentypen genau und in welcher Weise betroffen sind, könne Sie aus der Anlage zur Veröffentlichung im Bundesanzeiger entnehmen.

Genehmigungs- und Überwachungsbehörden sind damit bei ihren Entscheidungen nicht mehr an diese Vorgaben aus der TA Luft gebunden.
Damit Behörden nun dennoch eine Orientierung haben, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) nun Vollzugsempfehlungen mit neuen Vorsorgeanforderungen auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Quelle: DIHK

» BMZ-Veröffentlichung im Bundesanzeiger
» Vollzugsempfehlungen mit Vorsorgeanforderungen bei der LAI

Für bestimmte Anlagen wurden vom BMU die Vorsorgeanforderungen der TA Luft aufgehoben.

» Weitere Informationen zu Änderungen an der TA Luft

22.01.2014

Was Heraklit schon wusste

Was Heraklit schon wusste

παυτα ρει (panta rei) - alles fließt. Dieser Ausspruch mit überaus hoher Aktualität stammt (leider) nicht von mir, sondern wird dem Philosophen Heraklit zugeschrieben. Auch die Idee, diesen Ausspruch als Aufhänger für ein betriebliches Management of Change zu verwenden, stammt (ebenso leider) nicht von mir. Sie entspringt einer Broschüre der internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS) über Instandhaltung und Änderungen an Prozessanlagen (ISSA Prevention Series No. 2054 (G))

Worum geht es:
Es geht darum, dass nichts bleibt wie es ist, und dass es in jedem Betrieb laufend Änderungen gibt. Das ist erst einmal nichts Neues. Ebenso wenig, dass solche Änderungen oft nicht systematisch sondern eher situativ vorgenommen werden. Ausgenommen vielleicht Änderungen, die über Projekte gesteuert werden. Das Gros der Änderungen läuft jedoch »mal eben nebenbei« und deshalb in einer Weise, dass die Änderungen bei den Beteiligten häufig überhaupt nicht als solche wahrgenommen werden, weder beim Tun noch in der Wirkung.

Frage ich zum Beispiel im Rahmen des AGENDA Update-Service oder bei Compliance-Info-Gesprächen meine Kunden, ob und was sich geändert hat, damit ich das im Rechtsverzeichnis und/oder den Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen kann, dann bekomme ich oft ein Kopfschütteln als Antwort. Nein, es hat sich nichts geändert.

Nicht selten stellt sich hinterher raus,

  • dass neue Stoffe im Einsatz sind: »Wir haben eine neue Anlage mit Ethanol.«
  • dass Stoffe nach GHS anders eingestuft sind: »Super-Stoff ist jetzt krebserzeugend.«
  • dass genehmigungsbedürftige Anlagen betrieben werden: »Wir haben unsere Kapazität hochgefahren.«
  • ja sogar, dass es ganze Standorte nicht mehr gibt: »Die Produktion am Standort Kleinstadt wurde eingestellt.«

Die Aktualität eines Rechtsverzeichnisses hat bei betrieblichen Änderungen sicherlich nicht die allerhöchste Priorität, Ihre Rechtskonformität aber sehr wohl, bedenkt man dass das Betreiben einer Anlage ohne Genehmigung einen Straftatbestand darstellt.

Die Aktualität der Gefährdungsbeurteilung hat möglicherweise auch nicht die höchste Priorität, wohl aber die Sicherheit Ihrer Mitarbeiter bei der Durchführung der Änderungen und nach deren Abschluss - und das geht schlecht ohne Gefährdungsbeurteilung :-).

Aus diesem Grund, ist es kein Luxus, dass nicht nur projektierte Änderungen sondern auch solche im laufenden Prozess die nötige Aufmerksamkeit bekommen. Richtig gut geht das nur mit einem soliden Management of Change (MOC).

Die oben genannte Broschüre gibt Hilfestellung, wie Sie einen systematischen Prozess etablieren, mit dem Sie eine Maschinen oder Anlage, von einem definierten sicheren Zustand in einen geänderten ebenfalls sicheren Zustand bringen, und auf dem Weg dorthin sicher arbeiten.

Das deckt zwar noch nicht alle Aspekte eines betrieblichen Managements of Change ab, aber damit sind Sie aus der Sicht der (Arbeits-) Sicherheit schon mal auf einem richtig guten Weg.

» Praxisleitfaden »Instandhaltung und Änderungen - Besondere Gefährdungen und Risiken bei Prozessanlagen« von der Seite Safety & Work als PDF herunterladen.

παυτα ρει (panta rei) - alles fließt.
Oder: Nichts ist so beständig wie die Veränderung.

Und was hat das alles mit sicherem Arbeiten zu tun?

» Weitere Informationen zu Was Heraklit schon wusste

16.01.2014

Weniger Arbeitsunfälle

Die Bundesregierung hat letzten Monat ihren Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen 2012 vorgelegt.

Folgende Ergebnisse gegenüber 2011 lassen sich festhalten:

  • Die Wege zu Arbeit sind sicherer geworden.
  • Die Zahl der Arbeitsunfälle ist gesunken und zwar auf den niedrigsten Stand seit diese erfasst werden.
  • Die Zahl der tödlichen Unfälle ist gestiegen.
  • Es gibt weniger Todesfälle durch Berufskrankheiten.
  • Der Gesundheitszustand bei atypisch* Beschäftigten ist gut.

» Bericht »Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit« als PDF herunterladen

* Beschäftigte, die nicht in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis mit voller Wochenstundenzahl arbeiten.

Die Bundesregierung hat letzten Monat ihren Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen 2012 vorgelegt.

» Weitere Informationen zu Weniger Arbeitsunfälle

09.01.2014

Nicht-sicheres Verhalten ansprechen

Nicht-sicheres Verhalten ansprechen

Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Nicht-sicheres Verhalten lässt sich in verschiedene Kategorien einteilen:

  • Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie sich einen Zeitvorteil oder eine Arbeitserleichterung etc. erhoffen.
  •  

  • Mitarbeiter umgehen absichtlich festgelegte Abläufe, weil sie deren Sinn nicht verstanden haben.
  • Mitarbeiter umgehen unabsichtlich festgelegte Abläufe, weil sie die sicheren Abläufe nicht kennen.
  • Mitarbeiter verhalten sich nicht sicher, weil es gar keine festgelegten, sicheren Abläufe gibt.

Natürlich ist die Varianz beliebig und häufig kommen noch ganz andere Faktoren hinzu, die in der Person des Mitarbeiter begründet sein können und/oder in der Interaktion mit den Kollegen.

Nicht-sicheres Verhalten wird es vermutlich immer geben. Entscheidend ist jedoch, dass Sie das nicht achselzuckend zur Kenntnis nehmen, sondern den Mitarbeiter darauf ansprechen und versuchen, die Hintergründe herauszufinden.

Nun ja, »Mitarbeiter ansprechen« klingt zuerst einmal ziemlich einfach. Dennoch ist es nicht jedermanns Sache. Und letztendlich kommt es auch auf das Wie an, damit der Mitarbeiter nicht blockt, sondern damit aus dem Gespräch ein konstruktives Ergebnis herauskommt, das Ihnen hilft, Ihre Gefährdungsbeurteilung und vor allem die Sicherheit der Mitarbeiter weiter zu verbessern.

Natürlich gibt es dafür keine Patentlösung, aber vielleicht hilft Ihnen die »9-Schritt-Methode«- der Firma Celanese weiter. Was sich dahinter verbirgt, können Sie im BG RCI-Magazin nachlesen.

» BG RCI-Magazin als PDF herunterladen. Der Artikel steht auf Seite 10.

Mit eine der häufigsten Unfallursachen ist das nicht-sichere Verhalten von Mitarbeiter. Dem Mitarbeiter dies bewusst zu machen und Hintergründe zu erfragen, hilft Ihnen, die Gefährdungsbeurteilung und damit das Sicherheitsniveau weiter zu verbessern.

» Weitere Informationen zu Nicht-sicheres Verhalten ansprechen

19.12.2013

Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit

Im letzten Monat wurde das ArbSchG geändert, und zwar müssen nun explizit auch psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden.

Passend dazu ist der Verordnungsentwurf »Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit« vom Mai 2013. Der Verordnungsentwurf enthält jetzt nicht gerade den Stein der Weisen und konkrete Lösungsansätze (die finden Sie eher im IGA Report »Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen - Tipps zum Einstieg«). Der Entwurf enthält vielmehr die üblichen Elemente der Betreiberpflichten:

  • Grundpflichten zum Schutz der Mitarbeiter
  • Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
  • Unterweisung der Mitarbeiter
  • Betriebliche Gestaltungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen)
  • Koordination von Arbeiten (bei mehreren Arbeitgebern)

Hinzu kommt die Ermächtigungsgrundlage für die Erarbeitung von technischen Regeln.

» Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit als PDF herunterladen.

Nachdem im letzten Monat das ArbSchG geändert wurde, stellen wir Ihnen heute den Verordnungsentwurf zur psychischen Gesundheit vor.

» Weitere Informationen zu Verordnungsentwurf Psychische Gesundheit

13.12.2013

Wunderbare Stille

Wunderbare Stille
Wer genießt nicht die Ruhe eines abgeschiedenen Ortes, wo höchstens Vogelzwitschern oder Wassergluckern zu hören sind?

In unserer Welt sind wir jedoch meistens von deutlich lauteren Geräuschen umgeben. Das gilt für die Arbeit genauso wie für die Freizeit.  Die meisten dieser Geräusche schädigen zwar nicht das Gehör, wohl aber die allgemeine Gesundheit und die Psyche. Kurzum, sie verbreiten Stress (siehe dazu auch den Beitrag vom 31.8.2012).

Kann man dagegen etwas tun?

Man kann! Das Institut für Arbeitsschutz (IFA) empfiehlt sogenannten »Komfort«- Gehörschutz. Das ist auch nichts anderes als PSA gegen Lärm. Die Bezeichnung »Komfort«-Gehörschutz soll vielmehr ausdrücken, dass das Tragen aus »Wellnessgründen« geschieht, und nicht, weil es rechtlich vorgeschrieben wäre. Das IFA sieht das Tragen von Gehörschutz als einen Gewinn an Lebensqualität.

Ich finde den Gedanken schön:
Gehörstöpsel bei der nächsten Fahrt mit der Bahn oder wenn es im Büro mal wieder hoch hergeht.

Und vielleicht lassen sich Mitarbeiter, die in lärmintensiven Bereichen arbeiten, ja mit dem Wellnessgedanken auch eher motivieren, den Gehörschutz zu tragen, als wenn man die rechtliche Keule schwingt.

Wer genießt nicht die Ruhe eines abgeschiedenen Ortes, wo höchstens Vogelzwitschern oder Wassergluckern zu hören sind? Und ist nicht Ruhe die Weihnachtssehnsucht schlechthin?

» Weitere Informationen zu Wunderbare Stille

06.12.2013

EEG-Mittelfristprognose

Am 15.11. haben die Übertragungsnetzbetreiber die Mittelfristprognose für die EEG-Umlage veröffentlicht. Außerdem wurde die Prognose für die EEG-Umlage 2015 gestellt. Demnach liegt die realisitische Bandbreit für die EEG-Umlage 2015 zwischen 5,85 und 6,86 Cent pro Kilowattstunde (für 2014 liegt sie bei 6,240 Cent pro Kilowattstunde).

Darüber hinaus haben die Übertragungsnetzbetreiber die Entwicklung der Förderung nach dem KWK-G im Zeitraum 2004 - 2018 veröffentlicht. Demnach erreicht das Fördervolumen mit rund 706 Mio. Euro fast den im KWK-Gesetz festgeschriebenen Förderdeckel von 750 Mio. Euro.  Der KWK-Aufschlag soll von 0,178 Cent/kWh für die Verbräuche bis 100.000 kWh 2018 dann auf 0,308 Cent/kWh steigen.

» Mehr Informationen zur Mittelfristprognose EEG bei www.eeg-kwk.net
» Details zu der KWK-G-Förderung

Am 15.11. haben die Übertragungsnetzbetreiber die Mittelfristprognose für die EEG-Umlage veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu EEG-Mittelfristprognose

29.11.2013

Return on Prevention

Die DGUV hat eine Studie veröffentlicht, die sich mit dem sogenannten Return on Prevention befasst. Konkret geht es um Kosten und Nutzen von Investitionen in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Zitat aus der Zusammenfassung:

»Die drei bedeutsamsten Kosten- und Nutzenarten des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden wie folgt benannt:

  • Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung, Investitionskosten, Organisationskosten (Kosten),
  • Wertzuwachs durch höheres Image, Wertzuwachs durch gestiegene Motivation und Zufriedenheit der Beschäftigten, Kosteneinsparungen durch vermiedene Betriebsstörungen (Nutzen).

Ausgaben für den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen Investitionen dar, die sich nach Auffassung der befragten Personen für die Unternehmen ›rechnen‹. Der Return on Prevention (ROP) betragt danach 2.2.«

» »Berechnung des Internationalen Return on Prevention für Unternehmen« bei der DGUV.

Oder: Was bringt Arbeits- und Gesundheitsschutz?

» Weitere Informationen zu Return on Prevention

21.11.2013

EnEV 2014 ab Mai 2014 in Kraft

Heute ist im Bundesgesetzblatt die Änderungsverordnung zur EnEV vom 18.11.2013 veröffentlicht worden. Die Änderungen werden zum 1. Mai 2014 in Kraft treten. Die Bundesregierung hatte am 16.10. den Änderungen des Bundesrates vom 11.10. zugestimmt.

Eine Zusammenstellung der wesentlichen Änderungen finden Sie auf der Internetseite der DENA. Dort finden Sie auch die nicht-amtliche Lesefassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).

» Beschreibung der wesentlichen Änderungen auf der Seite der DENA
» Lesefassung der EnEV von der Seite der DENA herunterladen.

Heute ist im Bundesgesetzblatt die Änderungsverordnung zur EnEV veröffentlicht worden. Die Änderungen werden zum 1. Mai 2014 in Kraft treten.

» Weitere Informationen zu EnEV 2014 ab Mai 2014 in Kraft

15.11.2013

ArbMedVV geändert

ArbMedVV geändert

Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes. Hier ein Überblick über die wesentlichsten Neuerungen:

  • Man spricht nicht mehr von Vorsorgeuntersuchung sondern von »Vorsorge«.
  • Die Vorsorge ist nicht verknüpft mit der Feststellung einer körperlichen Eignung, denn Eignungsuntersuchungen sind eine Frage des Arbeitsrechts und keine Frage des Arbeitsschutzes.
  • Neu aufgenommen ist die »Wunschvorsorge«, die grundsätzlich von Arbeitgeber zu ermöglichen ist, wenn der Mitarbeiter durch seine Tätigkeiten einen wie auch immer gearteten Gesundheitsschaden befürchtet. Das gilt auch wenn der Mitarbeiter einen Zusammenhang zwischen einer psychischen Störung und der Arbeit vermutet.

Ausführlich werden wir dazu auch im Risolva Infobrief November berichten, den Sie ab dem 22.11. an gewohnter Stelle finden.

Die Änderungen an der ArbMedVV stärken weiter die Arbeitsmedizin als Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes.

» Weitere Informationen zu ArbMedVV geändert

11.11.2013

Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht ist nun auf der Homepage der LABO veröffentlicht worden, nachdem die Umweltministerkonferenz diese Arbeitshilfe zur Kenntnis genommen hat.

Diese Arbeitshilfe ist nicht verbindlich zu sehen, sondern lediglich als Empfehlung. Das heißt, eine bundeseinheitliche Regelung wäre zwar wünschenswert, allerdings entscheidet jedes Bundesland für sich, ob die Vollzugsbehörden sich daran orientieren oder ob geänderte Anforderungen gestellt werden.

Für Anlagenbetreiber kann dies nur bedeuten, dass sie sich beizeiten mit den Vollzugsbehörden ins Benehmen setzen, um die konkreten Anforderungen zu erfragen.

» Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht als PDF bei der LABO herunterladen.

Die Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht ist nun auf der Homepage der LABO veröffentlicht worden.

» Weitere Informationen zu Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht

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