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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?

In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich dann immer gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«
Kurz:
Nein, es gibt keine Übergangsfristen.
Unmittelbarer Handlungsbedarf besteht allerdings nicht zwingend.
Und zwar mit folgender Begründung:
Die neuen Zeichen basieren auf der DIN EN ISO 7010, die alten auf der BGV A8 und der DIN 4844. Das heißt die alten Schilder sind durch die neue ASR A1.3 nicht einfach »falsch« geworden. - Sie können die alten Schilder bei Schilderherstellern sogar noch kaufen. Diese werden in deren Sortiment schon mal als »praxisbewährt« bezeichnet.
Richtig ist allerdings, dass die ASR A1.3 den aktuellen (und alleinigen) Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten darstellt, und dass Sie als Arbeitgeber die Vermutungswirkung für sich in Anspruch nehmen dürfen. Das heißt, wenn Sie die Sicherheitskennzeichen nach der ASR A1.3 bestimmungsgemäß verwenden, können Sie davon ausgehen, dass Sie die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhalten.
Sie haben aber ausdrücklich die Option von diesen Regelungen abzuweichen. In diesem Fall müssen Sie allerdings in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob die bei Ihnen verwendeten Sicherheitszeichen weiterhin angewendet werden können, oder ob Sie dadurch eine Verschlechterung des Sicherheitsniveaus hinnehmen.
Unsere Empfehlung ist daher:
Tauschen Sie die Schilder aus, wenn Sie ohnehin einen Bereich neu gestalten. Führen Sie im Übrigen eine Gefährdungsbeurteilung durch, und dokumentieren Sie darin, ob und wann neue Schilder das Sicherheitsniveau verbessern - und wenn nicht, legen Sie sich für das Austauschen der Schilder einen Zeitplan zurecht. Das Sicherheitsniveau sofort verbessern könnte zum Beispiel die Verwendung des neuen Warnschilds für Gasflaschen, weil hier die Gefahr der Gasflaschen nun sehr viel offensichtlicher dargestellt ist.

Auch wenn Sie den Austausch der Schilder sukzessive vornehmen, sollten Sie
(a) immer komplette Gebäude auf einmal auf die neuen Kennzeichnung umstellen und
(b) den Zeitraum dafür nicht zu groß wählen, da unterschiedliche Kennzeichnungen auch zu einer gewissen Verwirrung führen können.
Hinweis:
Wenn Sie Zeichen vor Ort ändern, denken Sie daran, gegebenenfalls auch begleitende Dokumente, wie Betriebsanweisungen, Flucht- und Rettungspläne, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne etc. ebenfalls anzupassen und natürlich die Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen.
In den Compliance-Info-Gesprächen werde ich zur Zeit immer wieder gefragt:
»Gibt es Übergangsfristen?«
»Müssen wir die Schilder sofort austauschen?«
» Weitere Informationen zu Neue ASR A1.3 - Handlungsbedarf?
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit

August Auditor ist sehr zufrieden mit Boris Boss, Daniel Denker, Schorsch Schrauber und Stefan Stapel. Am Produktionsstandort Großdorf haben sie jetzt wirklich den Dreh raus.
Die Safe Production GmbH betreibt jedoch auch einen Produktionsstandort in Kleinstadt, bei dem August Auditor heute vorbei schaut. Ansprechpartner dort sind Rolf Rumms, der Produktions-, und Lars Lager, der Logistikleiter.
Sie haben aus Großdorf schon erfahren, wie der Hase läuft und Rolf Rumms legt August Auditor die Gefährdungsbeurteilung der Gefahrstoffe vor (und Lars Lager seine Notfallkarten). Da auch hier Mega-Ätz und Giga-Reiz eingesetzt wird, konnte sich Rolf Rumms mit Boris Boss aus Großdorf abstimmen und hat deshalb für ähnliche Tätigkeiten dieselben Schutzmaßnahmen wie in Großdorf festgelegt.
Aus dem Gefahrstoffverzeichnis erkennt August Auditor jedoch, dass in Kleinstadt außer Mega-Ätz und Giga-Reiz auch noch Tera-Brenn eingesetzt wird. Was ist damit?, fragt er Rolf Rumms.
Was soll damit sein? Keine Gefährdung für die Mitarbeiter! Das Zeug ist nur leicht entzündbar. Wozu eine Gefährdungsbeurteilung?
August Auditor hebt nur eine Augenbraue und schon erkennt Rolf Rumms seinen Irrtum: Es besteht vielleicht keine Gefährdung für die Gesundheit der Mitarbeiter, jedenfalls nicht unmittelbar. Aber wenn uns allen die Bude um die Ohren fliegt, dann ist das auch nicht gerade gesundheitsfördernd.
Da müssen Rolf Rumms und Leo Lager nochmals ran. August Auditor rät Ihnen, für die Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahren Siegfried Sicher mit ins Boot zu holen. Dieser wird ihnen dann auch erklären, dass diese Art der Gefährdungsbeurteilung als »Explosionsschutzdokument« bezeichnet wird und welche Angaben darin gemacht werden müssen. Quelle: GefStoffV
Hinweis:
Zum »Einfachen Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe EMKG« der BAuA (siehe Teil 1) gibt es auch ein Modul für Brand- und Explosionsgefährdung.
Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.
Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
August Auditor ist heute am Produktionsstandort Kleinstadt unterwegs.
» Weitere Informationen zu Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit
AwSV - aktueller Entwurf
Nachdem es seit fast einem Jahr an dieser Front ziemlich ruhig war, gibt es nun einen Entwurf der AwSV vom 22.7.2013, der der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens vorgelegt wurde. Die Verordnung kann erst nach Ablauf der im Notifizierungsverfahren vereinbarten Stillhaltefrist ihren finalen gesetzgeberischen Gang gehen. Aus jetziger Sicht könnte der noch erforderliche Kabinettsbeschluss im Oktober 2013 erfolgen und die Zustimmung des Bundesrats im Januar 2014. Wenn es soweit ist, erfahren Sie hier oder im Risolva Infobrief oder im Rahmen des AGENDA Update-Service.
Die Änderungen zum Referentenentwurf vom August 2012 hat der DIHK zusammengefasst.
» AwSV Entwurf Stand 22.7.2013 als PDF herunterladen.
» Ausgewählte Änderungen zum Referentenentwurf als PDF herunterladen.
Quelle: DIHK
Nachdem es seit fast einem Jahr an dieser Front ziemlich ruhig war, gibt es nun einen Entwurf der AwSV vom 22.7.2013
» Weitere Informationen zu AwSV - aktueller Entwurf
Abwasserverordnung soll geändert werden

Getriggert wird dies durch die jüngst veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen »Eisen- und Stahlerzeugung« sowie »Glasherstellung«. Entsprechend umfangreich sind auch die Änderungen in den Anhängen Anhang 29 »Anforderungen für die Eisen- und Stahlindustrie«, Anhang 41 »Anforderungen für die Herstellung und Verarbeitung von Glas und Mineralfasern« und Anhang 46 »Anforderungen für die Steinkohleverkokung«.
Darüber hinaus sieht der Entwurf der AbwV vor, dass der Betreiber einer Abwasseranlage die Einhaltung der Anforderungen in einem Abwasserkataster nachzuweisen hat. Ferner ist die Anforderung aufgenommen, die Abwasseranlage energieeffizient zu betreiben und Energiepotenziale der Abwasserbeseitigung zu nutzen.
Mit diesem Entwurf zur Änderung der AbwV sollen auch das Abwasserabgabengesetz und die Rohrfernleitungsverordnung geändert werden.
» Entwurf der Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung Stand 19.7.2013 als PDF herunterladen.
Die aus der IER-Umsetzung resultierende Anforderung, dass veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen der EU binnen 4 Jahren umgesetzt sein müssen, zieht nun aufgrund des § 57 Abs.3 WHG eine Änderung der Abwasserverordnung AbwV nach sich.
» Weitere Informationen zu Abwasserverordnung soll geändert werden
Leitfaden zur ElektroStoffV
» Zum Leitfaden ElektroStoffV beim DIHK
Handlungshilfe für Industrie und Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette erschienen.
» Weitere Informationen zu Leitfaden zur ElektroStoffV
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Bei der Safe Production GmbH gibt es in der Zwischenzeit Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe
- von Boris Boss in der Produktion beim offenen Umgang für unterschiedliche Tätigkeiten und an der gekapselten Anlage bei der Störungsbeseitigung (Teil 1 und Teil 5)
- von Daniel Denker im Labor (Teil 2)
- von Schorsch Schrauber in der Schlosserwerkstatt für den offenen Umgang sowie für die entstehenden Gefahrstoffe »Dieselmotoremissionen« und »Schweißrauche« (Teil 3 und Teil 4)
Stefan Stapel, Lagerleiter bei der Safe Production GmbH, hat die ganze Prozedur am Rande mitbekommen. Er ist jedoch der Meinung, dass eine Gefährdungsbeurteilung von Gefahrstoffen für seine Mannschaft nicht notwendig ist.
Begründung: Wir gehen nicht mit Gefahrstoffen um. In meinem Bereich werden Super-Stoffe nur in geschlossenen Behältnissen entladen, in Umverpackungen verpackt, gelagert, kommissioniert, innerbetrieblich transportiert oder verladen.
Als August Auditor den Lagerbereich von Stefan Stapel unter die Lupe nimmt, vermisst dieser deshalb auch weder das Gefahrstoffverzeichnis noch Betriebsanweisungen oder Gefahrstoffunterweisungen. Allerdings möchte August Auditor von Stefan Stapel wissen,
- welche Maßnahmen er vorgesehen hat, wenn zum Beispiel eine Palette mit Super-Stoff vom Stapler oder LKW fällt
- welchen Gefährdungen die Mitarbeiter schlimmstenfalls ausgesetzt sind
- ob diese wissen was zu tun ist
- ob alle Sicherheitsdatenblätter vorliegen, um sie im Gefahrenfall Einsatzkräften oder dem Arzt vorlegen zu können
- ob die entsprechenden Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung vorhanden sind
- wer informiert werden muss
- ob die Mitarbeiter unterwiesen sind.
Stefan Stapel denkt sich: »Jetzt hat es mich mit der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe doch noch erwischt. Ich hätte mich nicht zu früh freuen sollen.« Zusammen mit Siegfried Sicher macht er sich daran, die Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß abzuwägen und für die kritischen Stoffe und Szenarien Notfallmaßnahmen festzulegen. Heraus kommt eine übersichtliche Notfallkarte*, die im Lagerbereich aushängt und die Fahrer bei sich auf dem Stapler haben. Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke. |
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit
Auch Stefan Stapel braucht eine Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe - er hatte es nicht geglaubt.
» Weitere Informationen zu Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Interessiert an Förderung Ihrer Energieprojekte?
Die Deutsche Energieagentur DENA bietet auf ihrer Internetseite eine Datenbank an, mit deren Hilfe Sie punktgenau Fördermöglichkeiten ausloten können, und zwar abhängig von dem Thema Ihres Projekts und anhängig von Ihrem Standort.
Schauen Sie doch mal nach unter der Lasche »Förderungen«
» zum Wegweiser Energie bei der DENA
Nutzen Sie die Datenbank der DENA um zu sehen, was möglich ist.
» Weitere Informationen zu Interessiert an Förderung Ihrer Energieprojekte?
Aus der BetrSichV soll die ArbmittV werden
Kurz: Das gute Stück wird komplett umgekrempelt und um dem neuen Touch der Verordnung gerecht zu werden, bekommt sie auch gleich noch einen neuen Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb von Anlagen (Arbeitsmittel- und Anlagensicherheitsverordnung - ArbmittV).
Die Einzeländerungen sind derart vielfältig, dass ich hier nicht näher darauf eingehe, sondern auf das dreiseitige Erläutungspapier des BMAS verweise, das diese Punkte zusammenfasst.
vom BMAS als PDF herunterladen:
» Referentenentwurf der ArbmittV
» Begründung zum Referentenentwurf
» Erläuterungen der wesentlichen Änderungen
Die Betriebssicherheitsverordnung ist gerade in der Überarbeitung, nachdem seit 2002 keine wesentlichen Veränderungen mehr daran vorgenommen wurden.
» Weitere Informationen zu Aus der BetrSichV soll die ArbmittV werden
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen

Bei der Safe Production GmbH wurde vor kurzem eine neue Produktionsanlage in Betrieb genommen. High Tech! Vollautomatisch, Bedienung von der Warte aus, Mitarbeiter optimal geschützt - kein Kontakt mehr mit Mega-Ätz und Giga-Reiz. Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe ade!
Boris Boss ist schon ganz selig, dass für diese Anlage der Gefahrstoff-Gefährdungsbeurteilungs-Kelch an ihm vorüber geht, doch Siegfried Sicher holt ihn auf den Boden der Tatsachen zurück: »Und du bist wirklich sicher, dass deine Truppe niemals mit den Stoffen in Berührung kommt? Was ist beim An-/Abfahren? Bei Störungsbeseitigung? Was beim Rüsten?«
Okay, okay! Boris Boss gibt sich geschlagen. Ob er wohl die Gefährdungsbeurteilung der anderen Anlage dafür verwenden kann? Doch eigentlich kennt er die Antwort schon: Als Grundlage kann er sie nehmen, doch überarbeiten wird er sie müssen, anpassen an die neuen Gegebenheiten.
Na warte, denkt er sich. Das mache ich aber nicht alleine! Da soll sich Schorsch Schrauber ebenfalls einbringen. Schließlich unterstützen seine Jungs die meinen manchmal bei der Störungsbeseitigung.
Quelle: GefStoffV
Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.
Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit
Boris Boss hat doch noch eine Baustelle.
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CE-Konformität schützt vor Ermittlung nicht
Kürzlich in einem Unternehmen: Es geschieht ein Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter verliert ein Fingerglied. Die Ermittlungen gegen den Fertigungsleiter werden aufgenommen. Dieser präsentiert die CE-Konformitätserklärung für die Maschine. Bei genauerer Betrachtung stellt sich heraus, dass die Maschine nicht den Standards der Maschinenrichtlinie entsprach. Die Ermittlungen werden fortgeführt, da der Fertigungsleiter sich auf die CE-Konformitätserklärung des Herstellers verlassen hat, anstatt sich selbst vom sicheren Betrieb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu überzeugen. Hätte er eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, hätte er die Sicherheitsmängel erkennen müssen und Gegenmaßnahmen einleiten können. Ausgang offen.
Die Moral aus der Geschichte:
(1) Prüfen Sie die Dokumente, die Sie von Ihrem Hersteller bekommen, gründlich. Schon die CE-Konformitätserklärungen selbst stecken oft voller Fehler. Dies ist ein Indiz dafür, dass beim Hersteller möglicherweise nicht zuverlässig gearbeitet wird.
(2) CE-Konformitätserklärungen sind Eigenaussagen der Hersteller, die in der Regel durch nichts und niemanden überprüft werden. Lassen Sie sich deshalb vom Hersteller zusätzlich zur CE-Konformitätserklärung und der Technischen Dokumentation immer auch dessen Risikobeurteilung geben, zumindest eine Zusammenfassung. Dazu ist der Hersteller zwar nicht verpflichtet, es trägt jedoch zur Vertrauensbildung bei, wenn er sich hier kooperativ zeigt.
(3) Führen Sie für alle neue Anlagen/Maschine eine systematische Abnahme durch. Beziehen Sie die Sicherheitsfachkraft mit ein. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Abnahme sollte die Gefährdungsbeurteilung sein, in der Sie das Arbeiten an der Anlage, also die Peripherie, genauso beurteilen, wie die Bedienung der Anlage selbst. Auf diese Weise können Sie den Hersteller kontrollieren und gegebenenfalls noch für Nachbesserungen heranziehen.
Die CE-Materie ist nicht immer leicht zu durchschauen. Wenn Sie also Unterstützung brauchen, zum Beispiel beim Review der CE-Konformitätserklärung, so wenden Sie sich an Dieter Hubich. Ein Review durch uns kostet nicht die Welt, erhöht Ihre Rechtssicherheit jedoch enorm.
Kürzlich in einem Unternehmen: Es geschieht ein Arbeitsunfall. Der Mitarbeiter verliert ein Fingerglied. Die Ermittlungen gegen den Fertigungsleiter werden aufgenommen.
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Teil 4: Das gilt nur für zugekaufte Stoffe

Schorsch Schrauber, Leiter der Schlosserwerkstatt bei der Safe Production GmbH, hat die Gefahrstoffe jetzt im Griff (das war nicht immer so - siehe Teil 3):
- Alle Stoffe mit Gefahrstoffsymbol sind sauber im Sicherheitsschrank gelagert,
- Sicherheitsdatenblätter sind in aktueller Version vorhanden,
- Gefährdungsbeurteilungen sind durchgeführt,
- Gefahrstoffkataster ist aktuell*,
- Betriebsanweisungen sind erstellt und ausgehängt,
- Mitarbeiter sind unterwiesen.
* Hinweis: Bei geringer Gefährdung müssen Sie kein Gefahrstoffverzeichnis führen. Doch woher wollen Sie ohne systematische Auflistung wissen, welche Stoffe im Einsatz sind und ob für alle Stoffe eine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Tatsächlich nimmt keiner seiner Jungs mehr ohne weiteres von irgendeinem Vertreter Super-Stoff an. Super-Stoff im Baumarkt kaufen ist ebenfalls tabu. Beschafft werden Super-Stoffe erst nach Freigabe von Siegfried Sicher bzw. Heinrich Heil, dem Betriebsarzt.
Stolz steht Schorsch Schrauber beim nächsten Audit zusammen mit August Auditor über Unterlagen gebeugt, als Bruno Brauser den in der Halle abgestellten Dieselstapler anschmeißt und nach draußen heizt. Er hinterlässt eine fette Dieselrußwolke. August Auditor macht seinem Namen alle Ehre und will von Schorsch Schrauber die Gefährdungsbeurteilung für Abgase von Dieselmotoren sehen, und wissen, ob diese auch im Gefahrstoffkataster gelistet sind.
Hat er nicht. Sind sie nicht. Warum auch? Das sind doch keine Gefahrstoffe, schließlich klebt ja kein Gefahrstoffsymbol darauf... Schorsch Schrauber war so stolz, dass er »seine« Gefahrstoffe endlich im Griff hat, und jetzt trifft ihn die Erkenntnis, dass nicht die Kennzeichnung einen Stoff zum Gefahrstoff macht, sondern seine gefährlichen Eigenschaften. Abgase von Dieselmotoren enthalten gleich mehrere gefährliche Stoffe - Gefahrstoffe! Und wo Gefahrstoffe sind, ist die Gefährdungsbeurteilung nicht weit.
»Ja dann«, sinniert Schorsch Schrauber, »gilt das ja auch für unsere Schweißrauche.« Und als er durch das Fenster den Kollegen von der Logistik am Abfalllager hantieren sieht, fügt er hinzu: »Und für unsere gefährlichen Produktionsabfälle auch.«
»Genau«, bestätigt August Auditor
Quelle: GefStoffV, TRGS 554, TRGS 528, TRGS 201
Danke an RA Nils Tumat, Oberstaatsanwalt a.D., dem ich die Idee der Namensgebung für die handelnden Personen verdanke.
Weitere Beiträge:
Teil 1: Ein Stoff – eine Gefährdungsbeurteilung
Teil 2: Das gilt nur für den Produktionsbetrieb
Teil 3: Das gilt nur für Rohstoffe
Teil 5: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 6: Das gilt nur bei offenem Umgang mit Stoffen
Teil 7: Das gilt nur bei Gefährdungen für die Gesundheit
Schorsch Schrauber erleidet einen kleinen Rückschlag.
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Freiwillige vor!
Ich habe schon mehrfach gehört, dass Unternehmen Probleme haben, Ersthelfer zu rekrutieren. Bei der Nachfrage in der Belegschaft kam oft heraus, dass es nichts damit zu tun hat, dass diejenigen keine Hilfe leisten wollen, sondern dass es den Personen entweder unangenehm oder zu viel Verantwortung ist, offiziell als Ersthelfer benannt zu sein.
Eines der Unternehmen hat sich entschieden, allen Personen, die das möchten, eine Erste-Hilfe-Aus- und danach -Fortbildung zu ermöglichen (gegebenenfalls nur für den privaten Zweck), wohlwissend, dass im Falle eines Falles keiner von ihnen die Erste Hilfe verweigern würde.
Welche Erfahrungen haben Sie damit gemacht?
Mehr zu diesem Thema finden Sie auch in unserem Beitrag »Ausreichend Ersthelfer« vom 14.12.2012.
Die Kunst, genug Ersthelfer zu finden.
» Weitere Informationen zu Freiwillige vor!