Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Aufstellen von Monitoren

Die BildscharbV ist zum letzten Mal 2008 geändert worden, und nun wirklich nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Deshalb wird sie auch mit der Überarbeitung der ArbStättV (siehe Risolva Infobrief April 2013) in diese übernommen werden, sicherlich nicht ohne ein Facelifting zu erfahren (oder eine entsprechende ASR nach sich zu ziehen).
Im Rahmen der DGUV-Aktion »Denk an mich, dein Rücken« gibt die VBG auf ihrer Internetseite »Gut für den Nacken: Bildschirm tiefer aufstellen« Tipps zum Aufstellen von Monitoren, zum Beispiel:
- Der Abstand der Bildschirmunterkante zur Tischoberfläche sollte so gering wie möglich sein.
- Für optimales Sehen sollte der Bildschirm so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft.
- Der Abstand der Augen zum Bildschirm sollte mindestens 50 cm betragen.
- Schrift sollte auf dem Bildschirm ohne Anstrengung gut lesbar sein. Das bedeutet für einen Sehabstand von 50 cm eine Zeichenhöhe für Großbuchstaben von mindestens 3 mm, für einen Sehabstand von 60 cm mindestens 4 mm.
- Die Helligkeit des Bildschirms ist richtig eingestellt, wenn die dargestellten Informationen gut zu sehen sind, ohne dass der Bildschirm blendet.
Die VBG hat auf ihrer Internetseite Tipps zum Aufstellen von Monitoren veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu Aufstellen von Monitoren
Alles unter einen Hut bringen

Mit diesem Thema beschäftigt sich eine Publikation der BAuA »Ergonomie im Spannungsfeld von Arbeits-, Daten- und Diskriminierungsschutz«. Am Beispiel von Körpermaßen werden in der Publikation arbeitsrechtliche Voraussetzungen zur Erfassung individual- oder gruppenbezogener Daten als Grundlage für angepasste Arbeitsplatzgestaltung in Unternehmen analysiert.
Zum Inhalt der Publikation:
Im ersten Teil (Kapitel 1) wird die arbeitsschutzrechtliche Dimension der Problematik dargestellt; dem schließen sich Ausführungen zur datenschutzrechtlichen (Kapitel 2) und diskriminierungsrechtlichen (Kapitel 3) Ebene und damit verbunden den Grenzen des Arbeitsschutzes an. Kapital 4 zeigt Reformbedarf auf, der sich aus der notwendigen Anpassung an europarechtliche Vergaben ergibt, und schlägt eine Lösung vor. Die Bearbeitung endet mit konkreten Hinweisen, wie die Vorgaben des Arbeitsschutzes, begrenzt durch Daten- und Diskriminierungsschutz, in der Praxis berücksichtigt und umgesetzt werden können (Kapitel 5).
Quelle: BAuA
» zur Publikation bei der BAuA
Die Problematik bleibt nicht auf die Ergonomie beschränkt. Bei der Beurteilung psychischer Belastung müssen Sie sich mit ganz ähnlichen Fragestellungen beschäftigen.
Wer sich mit dem Thema Ergonomie beschäftigt, befindet sich zwangsläufig in dem Dilemma, dass möglichst spezifische Daten für die Beurteilung des Arbeitsschutzes förderlich sind, dies aber u.U. im Konflikt steht mit dem Diskriminierungs- oder dem Datenschutz.
» Weitere Informationen zu Alles unter einen Hut bringen
Änderung der BetrSichV

Aus der Meldung des BMAS:
»Die neue Verordnung trägt besonderen Unfallschwerpunkten Rechnung (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen). Zudem werden erstmals besondere Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung sowie zu ergonomischen und psychischen Belastungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln aufgenommen. […]
Die Anforderungen an die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln werden als Schutzziele beschrieben. Dadurch wird eine hohe Flexibilität für den Arbeitgeber erreicht. […]
»Größere Flexibilität« heißt weniger Rechtssicherheit und höhere Eigenverantwortung, wenn Sie den Weg der Alternative beschreiten. Beachten Sie, dass alternative Wege nicht auf Kosten der Sicherheit gehen dürfen und dass der Dokumentation des Sachverhalts in der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zukommt.
Als wichtiges Element im Arbeitsschutz werden Prüfungen deutlich aufgewertet. In einem neuen Anhang 3 finden sich konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Krane, bühnentechnische Einrichtungen, Gasverbrauchseinrichtungen). Der neue Anhang kann zukünftig beim Vorliegen entsprechender Erkenntnisse um weitere besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel ergänzt werden.
Bei den Prüfungen im Explosionsschutz werden die Regelungen neu gestaltet und dabei der Explosionsschutz insgesamt verbessert. Die Anforderungen an die Prüfer werden erstmals auf einem hohen Niveau in der Verordnung selbst festgelegt.
Im Gegenzug müssen Prüfungen bei Anlagen mit brennbaren Flüssigkeiten künftig nicht mehr durch zugelassene Überwachungsstellen durchgeführt werden.
Die Anforderungen an Instandhaltung und an Prüfungen von Aufzugsanlagen werden deutlich verbessert. Zudem soll eine neu, verbindliche Prüfplakette in der Aufzugskabine (vergleichbar KFZ- Prüfplakette) dazu beitragen, dass Aufzugsanlagen auch den vorgeschrieben Prüfungen zugeführt werden.«
Beim BMAS als PDF herunterladen:
» Kabinettsentwuf der Änderungsvererodnung
» Begründung zur Änderungsverordnung
Das Kabinett hat in seiner Sitzung am 27.8.2014 die Neufassung der BetrSichV beschlossen und es ist beabsichtigt, dass die geänderte BetrSichV zum 1.1.2015 in Kraft treten soll.
» Weitere Informationen zu Änderung der BetrSichV
Energieaudits für alle Nicht-KMU

Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4-7 der Energieeffizienz-Richtlinie (RL 2012/27/EU) und ist daher nicht zu umgehen.«
Quelle: DIHK
Der DIHK sieht noch erheblichen Nacharbeitungsbedarf, da deren Ansicht nach der Auslegungsspielraum bei der Umsetzung der Richtlinie nicht oder zumindest nicht vollständig ausgeschöpft ist.
» Diskussionsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.
Die Bundesregierung plant die Änderung des EDL-G, um die Energieeffizienz-Richtlinie RL 2012/27/EU umzusetzen. Dies beinhaltet die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Nicht-KMU alle vier Jahre.
» Weitere Informationen zu Energieaudits für alle Nicht-KMU
Wissen Ihre Handwerker Bescheid?

Doch wie sieht es mit den Handwerkern und Vertragsfirmen aus, die bei Ihnen auf dem Gelände arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen? Kennen diese die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen sie sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?
Tatsächlich ist es so, dass Handwerker, die Abfälle mitnehmen, die durch deren Arbeit bei Ihnen anfallen (zum Beispiel Elektriker Kabelschrott oder Staplerfirmen Altbatterien), von den Regelungen grundsätzlich voll betroffen sind. Sie transportieren Abfälle zwar nicht gewerblich aber »im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen«.
Allerdings können solche Firmen von einer Kleinmengenregelung profitieren, sofern sie pro Jahr nicht mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle oder nicht mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle transportieren. In diesem Fall entfällt die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht (Bezug: § 7 Abs. 9 AbfAEV). Unabhängig von der transportierten Abfallmenge pro Jahr müssen solche Firmen ihre Fahrzeuge nicht mit einem A-Schild kennzeichnen (Bezug: § 55 Abs. 1 KrWG).
Falls Ihnen zum Beispiel im Rahmen Ihres Fremdfirmenmanagements wichtig ist, dass Ihre Handwerker/Vertragsfirmen in dieser Hinsicht sauber unterwegs sind, so sprechen Sie diese auf diesen Aspekt an und lassen sich gegebenenfalls eine Bestätigung geben, dass sie unter die Kleinmengenregelung fallen.
Hier noch ein Hinweis, den Sie Ihren Handwerkern/Vertragsfirmen an die Hand geben können:
Der Baden-Württembergische Handwerkstag empfiehlt, bei Transporten die unter die Kleinmengenregelung fallen, eine ausgefüllte Erklärung mit sich zu führen, um bei Kontrollen auf der sicheren Seite zu sein (siehe letzte Seite des entsprechenden Merkblatts). Für eine solche Erklärung gibt es keine Rechtsgrundlage und demzufolge auch keine vorgeschriebene Form, es handelt sich eher um eine Selbstauskunft.
Kennen Ihre Handwerker und Vertragsfirmen, die bei Ihnen arbeiten und im Rahmen dieser Tätigkeiten Abfälle von Ihnen mitnehmen, die Anforderungen der AbfAEV bzw. wissen diese sicher, dass sie unter die Ausnahmeregelung fallen?
» Weitere Informationen zu Wissen Ihre Handwerker Bescheid?
Änderung der AbwV

Quelle: DIHK.
Über die Änderungen der jeweiligen Rechtsvorschriften informieren wir Sie im Rahmen des Risolva Infobriefs.
» Bundesratsdrucksache zur Änderung der AbwV herunterladen.
Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung beschlossen.
» Weitere Informationen zu Änderung der AbwV
Leitlinie für Ausgangszustandsbericht

Art.22 der IE-Richtlinie sieht vor, dass die EU-Kommission Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht herausgibt. Diese sind nun im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Die Mitgliedstaaten sollen die Leitlinien bei der Umsetzung der IE-Richtlinie verwenden.
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) bereits eine Arbeitshilfe zum Ausgangszustandsbericht erstellt, die im vergangenen Herbst veröffentlicht worden ist und sowohl Vollzug als auch Anlagenbetreiber dabei unterstützen soll, den Ausgangszustandsbericht zu erstellen. Die LABO-Arbeitshilfe geht hinsichtlich der Anforderungen an den AZB wesentlich weiter ins Detail als Leitlinien der EU-Kommission. Dennoch enthalten die Leitlinien einige hilfreiche Hinweise, u. a. einen Vorschlag zur systematischen Herangehensweise bei der Vorbereitung eines AZB und eine Checkliste für die Bestandsaufnahme und den Bericht über den Ausgangszustand.
Quelle: DIHK, Eco-Post 6/2014
» Leitlinien zum Ausgangszustandsbericht bei Eur-Lex herunterlagen.
Die Europäische Kommission hat Anfang Mai Leitlinien zur Erarbeitung des Berichtes über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser gemäß der Richtlinie über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) vorgelegt.
» Weitere Informationen zu Leitlinie für Ausgangszustandsbericht
Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

Mit der Änderung der ArbMedVV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich gegenüber:
- die Anforderungen der ArbMedVV hinsichtlich der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne mitarbeiterspezifische Rückmeldung des Betriebsarztes, ja sogar ohne Anspruch des Arbeitgebers auf Untersuchung des Mitarbeiters und
- das durchaus berechtigte Interesse der Unternehmen, nur Mitarbeiter einzusetzen, die für ihre Tätigkeit gesundheitlich geeignet sind, um sich und andere nicht zu gefährden.
Dabei ist es gar nicht so schwer, beides zu vereinbaren. Man muss sich nur gedanklich vom »alten« System verabschieden und strikt trennen zwischen
- der Gesundheit des einzelnen Mitarbeiters (arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV) und
- dem Schutz von Dritten (Eignungsuntersuchungen nach Arbeitsrecht).
Die Notwendigkeit für beide Aspekte ermitteln Sie im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Zum besseren Verständnis legen wir Ihnen dazu folgende Veröffentlichungen ans Herz:
» FAQ des BMAS zur ArbMedVV
» FAQ des Ausschusses für Arbeitsmedizin
» DGUV Information 250-010 über Eignungsuntersuchungen
Mit der Änderung der ArbMeddV Ende letzten Jahres herrscht bei vielen Unternehmen Unsicherheit. Scheinbar unversöhnlich stehen sich die ArbMedVV und das betriebliche Interesse gegenüber, Informationen über die Eignung von Mitarbeitern vom Betriebsarzt zu bekommen.
» Weitere Informationen zu Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
Ökodesign

Ab diesem Jahr greifen folgende Ökodesign-Verordnungen:
Computer
Laptops, PC und Server müssen ab dem 1.7.2014 bestimmte Mindeststandards hinsichtlich der Energieeffizienz erfüllen. Anfang 2016 werden diese dann nochmals verschärft. Geregelt ist dies in der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.
Staubsauger
Ab dem 1.9.2014 gelten Kriterien gemäß Verordnung (EU) Nr. 666/2013 für die Energieeffizienz und die Staubaufnahme von Staubsaugern. Auch hier ist eine weitere Verschärfung geplant. Dies soll zum 1.9.2017 geschehen. Zu diesem Zeitpunkt werden auch Anforderungen hinsichtlich Staubemissionen und Motorlebensdauer wirksam.
Ausblick
Ab 2015 gelten Effizienzkriterien für Heizungen (korrekt: Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte) sowie für Warmwasserbereiter und -speicher. Kurz vor der Verabschiedung steht eine Ökodesign-Verordnung für Transformatoren, und für Fenster sowie Wasserhähne und Duschköpfe laufen Vorstudien.
» Merkblatt »Ökodesign in 10 Minuten« Stand Januar 2014 als PDF herunterladen.
Herausgeber: IHK-DIHK-AG Ökodesign
Ab diesem Jahr greifen die neuen Ökodesign-Vorschriften für Computer (Laptops, PC, Server) und Staubsauger.
» Weitere Informationen zu Ökodesign
Demnächst: Novelle der TA Luft

Das BMUB plant eine Überprüfung der TA Luft, insbesondere des Immissionsteils (Nr. 4) und des Emissionsteils (Nr. 5). Dabei sollen u. a. die folgenden Themen berücksichtigt bzw. aufgenommen werden:
- die Vollzugsempfehlungen für bisher elf BVT-Schlussfolgerungen
- Immissionswerte für Feinstaub (PM 2,5)
- neue Anlagearten
- Vorgaben durch die CLP-Verordnung
- die Liste besonders krebserregender Stoffe (z. B. Quarzfeinstaub und Formaldehyd)
Darüber hinaus überlegt das BMUB, die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in den Anhang der TA Luft aufzunehmen, um einer Vereinheitlichung der Landesregelungen und einer Verbesserung der Rechtssicherheit zu erreichen.
Vor allem durch die Einbeziehung der BVT-Schlussfolgerungen soll die TA Luft künftig sämtliche relevanten Anforderungen an die Anlagenbetreiber enthalten, um so die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Arbeit der Genehmigungsbehörden zu erleichtern.
Der Zeitplan sieht folgendermaßen aus:
- Beginn der Arbeiten im BMUB im März 2014
- Diskussion über Teilentwürfe im Laufe des Jahres 2014
- Anfertigung eines Gesamtentwurfs bis Ende 2014
- Ressortabstimmung bis Mitte/Ende 2015
- Anhörung nach § 51 BImSchG Ende 2015
- Ziel: neue TA Luft bis Mitte 2017
Quelle: DIHK
Das BMUB plant eine Überprüfung der TA Luft.
Ziel: Neue TA Luft bis Mitte 2017.
» Weitere Informationen zu Demnächst: Novelle der TA Luft
Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa

Wenn Unternehmen mit einem Stromverbrauch von über 5 GWh pro Jahr die besondere Ausgleichsregel in Anspruch nehmen wollen, so müssen sie nach dem neuen - noch nicht in Kraft getretenen - EEG ein Energiemanagementsystem oder einen Eintrag ins EMAS-Register nachweisen. Die Frist für die Anträge auf besondere Ausgleichsregel ist der 30.9. diesen Jahres.
Für das Antragsjahr 2015 gibt es jedoch eine Ausnahmeregel für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh. Diese müssen dann keine Bescheinigung der Zertifizierung vorlegen, wenn sie gegenüber dem BaFa nachweisen können, dass sie bis zum Stichtag nicht in der Lage waren, die entsprechende Voraussetzung zu erfüllen. Zwei Gründe werden dafür akzeptiert:
- Unternehmensseitig: Das Unternehmen konnte den Betrieb eines Energie- und Umweltmanagementsystem nicht rechtzeitig aufnehmen und/oder
- Zertifiziererseitig: In der Kürze der für die Antragstellung verbleibenden Zeit war kein Zertifizierungsprozess mehr möglich.
Dazu benötigt das Unternehmen die Erklärung eines Zertifizierungsunternehmens mit aktueller Akkreditierungs- oder Zulassungsurkunde.
Quelle: DIHK
» Hinweisblatt des BaFa inkl. Musteranschreiben vom BaFa herunterladen.
Für das Antragsjahr 2015 gibt es eine Übergangslösung zur besonderen Ausgleichsregel. Dazu hat das BaFa ein Hinweisblatt veröffentlicht.
» Weitere Informationen zu Hinweise zur Zertifizierung vom BaFa
Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«

Unsere Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
Hier gehts zum Download:
» Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen«
» Master-Übersicht »Rechtlich geforderte Unterweisungen«
Hinweis:
Für unsere AGENDA-Kunden haben wir die Aktualisierung der individuellen Übersichten im Rahmen der Compliance Infos vorgenommen.
Unsere Masterlisten »Prüfungen« und »Unterweisungen« sind nun mit den neuen Bezeichnungen des DGUV-Regelwerks versehen.
» Weitere Informationen zu Master-Übersichten »Prüfungen« und »Unterweisungen«