Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Neufassung der BetrSichV veröffentlicht

Die neue Verordnung ist gegenüber der noch gültigen Version gründlich umgestaltet, sodass Sie sich intensiv mit den neuen Inhalten auseinander setzten sollten. Insbesondere sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung präzisiert sowie Neuerungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln eingeführt worden. Die Beurteilung der Explosionsgefährdung (»Explosionsschutzdokument«) ist nun Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe und deshalb in die GefStoffV »umgezogen«.
Eine ausführliche Beschreibung der Betreiberpflichten zur neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV finden Sie ab dem 27.2.2015 im Risolva Infobrief.
Vom Bundesgesetzblatt als PDF herunterladen:
» Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten.
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Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?
Sind formale Schritte notwendig, zum Beispiel behördliche Anzeige- oder Erlaubnisverfahren, so müssen diese zuerst eingeleitet werden, bevor innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Verwendung/Lagerung begonnen werden kann.
Der Einkauf weiß ja über die Freigabe und die damit verknüpften Bedingungen Bescheid und kann zu gegebener Zeit die Bestellung ausführen. Parallel gibt es darüber hinaus noch viele Dinge zu tun:
- Aktualisierung der Ablage für die Sicherheitsdatenblätter
- Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses
- Aktualisierung der (Gefahrstoff-) Gefährdungsbeurteilung
- Erstellung einer neuen oder Anpassen einer bestehenden Betriebsanweisung
- Unterweisung der Mitarbeiter
- Gegebenenfalls zusätzliche Qualifikation der Mitarbeiter
- Gegebenenfalls Aktualisierung des Rechtsverzeichnisses
- Gegebenenfalls Aktualisierung Feuerwehrpläne
- Gegebenenfalls Aktualisierung der Vorsorgekartei
- Gegebenenfalls Aktualisierung des Verzeichnisses der Personen, die mit CMR-Stoffen umgehen.
- Info Betriebsrat
Ich bin sicher, Ihnen fällt - in Abhängigkeit der Einzelfallprüfung - noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben ein, die noch zu erledigen sind. Dokumentieren Sie die Erledigung aller notwendigen Aufgaben ebenfalls im Zuge der Freigabe.
Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?
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CSR-Leitfaden für den Mittelstand

UPJ schreibt über den Leitfaden auf seiner Internetseite:
»Der Leitfaden verdeutlicht, was CSR in den vier Handlungsfeldern Markt, Umwelt, Arbeitsplatz und Gemeinwesen konkret bedeutet und welche praktischen Ansatzpunkte und Handlungsmöglichkeiten es für Unternehmen gibt.
Rund 50 Praxisbeispiele mittelständischer Unternehmen veranschaulichen Entwicklungen und den Nutzen einer Verantwortlichen Unternehmensführung in den Handlungsfeldern. Einstiegsfragen und Verweise auf hilfreiches Handwerkszeug, erprobte Instrumente sowie weiterführende Informationen helfen dabei, praktische Schritte zu gehen.«
» zum CSR-Leitfaden auf der UPJ Internetseite
* UPJ ist ein Netzwerk engagierter Unternehmen und gemeinnütziger Mittlerorganisationen in Deutschland. UPJ steht für »unternehmen. verbinden. gestalten.«
UPJ hat einen Leitfaden veröffentlicht, der mittelständigen Unternehmen einen verständlichen Einstieg in die Thematik geben und beim Ausbau bestehender Aktivitäten unterstützen will.
» Weitere Informationen zu CSR-Leitfaden für den Mittelstand
Merkblatt Energie- und Stromsteuer
» zum Merkblatt/Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer der IHK Lippe
Kurzmeldung:
Es gibt eine aktuelle Version des Merkblatts sowie eine Aktualisierung des Berechnungstools zur Energie- und Stromsteuer von der IHK Lippe.
» Weitere Informationen zu Merkblatt Energie- und Stromsteuer
Gefahrstoffverordnung 2015

In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV
zu rechnen. Anpassungen betreffen vor allem
2. die Modernisierung der Regelungen zur Krebsprävention am Arbeitsplatz, zum Beispiel vollständige Implementierung des Risikokonzeptes.
3. die Anpassung an neue Erkenntnisse und Entwicklungen, zum Beispiel Berücksichtigung psychischer Belastungen, Präzisierungen Gefährdungsbeurteilung, Gefahrstoffverzeichnis, Anhang »Partikelförmige Gefahrstoffe«.
Dr. Astrid Smola vom BMAS hat eine Übersicht über die Änderungen erstellt.
» Übersicht über die Änderungen beim BMAS als PDF herunterladen.
In diesem Jahr ist mit einer Neufassung (oder erheblichen Änderung) der GefStoffV zu rechnen. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen.
» Weitere Informationen zu Gefahrstoffverordnung 2015
Unterweisungskalender 2015

Dabei meinen die Rechtsvorschriften, dass die Unterweisung zu jedem spezifischen Inhalt einmal jährlich zu erfolgen hat. Wenn Sie nämlich alles, was Sie jährlich den Mitarbeiter nahe bringen sollen, tatsächlich an nur einem Termin im Jahr abhandeln, dann brauchen Sie dafür vermutlich einen ganzen Tag und die Mitarbeiter werden Ihnen nicht mehr aufmerksam folgen können.
Besser ist es deshalb, mehrmals im Jahr Unterweisungen einzuplanen und an den verschiedenen Unterweisungsterminen über das Jahr verteilt, alle Themen zur Sprache zu bringen.
Das hat mehrere Vorteile:
1. Die Mitarbeiter sind bei jeder Unterweisungseinheit aufmerksamer
2. Das Thema Sicherheit wird kontinuierlich hoch gehalten und ist nicht nur eine Ausnahme einmal pro Jahr
Wir kennen Firmen, die praktizieren Unterweisungskurzgespräche jeden Tag 5 Minuten - und das überaus erfolgreich.
Die BG RCI geht nicht ganz so weit. Sie hat einen Unterweisungskalender für 2015 herausgebracht, in dem Wochenthemen ausgeführt sind. Sicherlich sind die Themen nicht zu 100 % auf jedes Unternehmen übertragbar. Aber 80 % davon können Sie sicherlich problemlos als Ideenpool verwenden.
» Unterweisungskalender 2015 von der BG RCI herunterladen.
In vielen Rechtsvorschriften steht geschrieben, dass Mitarbeiter regelmäßig, mindestens jedoch jährlich in der einen oder anderen Thematik unterwiesen werden müssen.
» Weitere Informationen zu Unterweisungskalender 2015
Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2

Weitere Fragen, die Sie sich im Rahmen der Freigabeprüfung stellen sollten sind:
Ran an die Buletten - Verwendung?
Welche Bereitstellungsmengen sind vorgesehen? - Tagesbedarf, kleinstes Gebinde nach TRGS 510. Sind die Bedingungen vor Ort an der Maschine, in der Werkstatt etc. angemessen?
Welche Verwendungsmengen sind vorgesehen? Die Erhöhung von Kapazitäten in Anlagen kann die Überschreitung von Genehmigungsschwellen zur Folge haben. Oder: Ist die Einhaltung von Grenzwerten in Frage gestellt?
Gibt es besondere/neue Vorschriften zu beachten (Epoxidharze, Peroxide, Isocyanate, Blei....)?
Welche technischen, organisatorischen, persönlichen Schutzmaßnahmen sind beim Umgang zu beachten? Zum Beispiel: Taugen die vorhandenen Handschuhe oder braucht es andere? Reicht die bestehende Absaugung aus oder braucht es eine in Ex-Ausführung? Müssen Mitarbeiter besonders geschult werden/brauchen sie eine besondere Qualifikation?...
Was, wenn's keiner mehr braucht - Entsorgung?
Was passiert mit dem Stoff nach Gebrauch? Was mit Ausschuss/Überschuss? Wie erfolgt die Entsorgung? Können bestehende Entsorgungswege genutzt werden, braucht es eine Erweiterung von Entsorgungsverträgen, gar neue Entsorger? Kann die Entsorgung über Sammelentsorgungsnachweis erfolgen, muss die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren beantragt werden?
Wie kommt das Zeug ins Haus und wie wieder weg? - Gefahrgut-Transport
Wie ist der Stoff gefahrgutrechtlich eingestuft? Ist das Personal beim Wareneingang/der Entladung auch dafür geschult? Braucht es neue/andere Qualifikationen? Fallen bisher in Anspruch genommene Ausnahmeregelungen weg (zum Beispiel hinsichtlich der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten)?
Im letzten Beitrag ging es darum, warum überhaupt ein neuer Stoff sein muss und um den Aspekt der Lagerung. Heute geht's weiter mit der Verwendung, der Entsorgung und dem Gefahrguttransport.
» Weitere Informationen zu Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Was prüfen? - Teil 2
Aktuelles Arbeitsprogramm für BVT-Merkblätter

Nun liegt das aktualisierte Arbeitsprogramm vor. Derzeit werden folgende BVT -Merkblätter überarbeitet/erstellt:
Abwasser- und Abgasbehandlung (CWW)
Herstellung von Platten auf Holzbasis (WBP)
Nichteisenmetallindustrie (NFM)
Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen (IRPP)
Herstellung organischer Grundchemikalien (LVOC)
Großfeuerungsanlagen (LCP)
Abfallbehandlungsanlagen (WT)
Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie (FDM)
Abfallverbrennung (WI)
Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen (WPC)
»In Vorbereitung ist der Überarbeitungsprozess für die Oberflächenbehandlung unter Verwendung von organischen Lösemitteln (STS). Ausgesetzt wurde dagegen die Überarbeitung des BVT-Merkblatts zur Stahlverarbeitung (FMP).
Am weitesten fortgeschritten ist der Erarbeitungs- bzw. Überarbeitungsprozess für die BVT-Merkblätter zur Abwasser- und Abgasbehandlung (CWW) und zur Herstellung von Platten auf Holzbasis (WBP). Hierzu hat das IVU-Büro bereits die Stellungnahme des zuständigen Art. 13-Forums eingeholt. Dies bedeutet, dass zeitnah mit einer Veröffentlichung der beiden BVT-Schlussfolgerung durch die Europäische Kommission im Amtsblatt zu rechnen ist.
Ebenfalls im Jahr 2015 dürften auch noch die BVT-Schlussfolgerungen für die Nichteisenmetallindustrie (NFM) und die Intensivhaltung von Geflügel und Schweinen (IRPP) veröffentlicht werden.«
Quelle: DIHK
Vom EIPPCB in Sevilla liegt ein aktualisiertes Arbeitsprogramm hinsichtlich der Überarbeitung der BVT-Merkblätter vor.
» Weitere Informationen zu Aktuelles Arbeitsprogramm für BVT-Merkblätter
Änderung der ArbStättV

Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ArbStättV veröffentlicht. Mit der Änderungsverordnung wird in einem Aufwasch auch noch die OStrV geändert, und zwar hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis der Sachkunde von Laserschutzbeauftragten.
Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Im Wesentlichen gibt es folgende Änderungen:
- Mit der Änderungsverordnung (Artikel 1) wird die ArbStättV insbesondere hinsichtlich Struktur und Inhalt an die Regelungssystematik der anderen Arbeitsschutzverordnungen angepasst.
- Im Zuge der Rechtsbereinigung wird die Bildschirmarbeitsverordnung in die ArbStättV integriert, dabei die EU-Bildschirmarbeits-Richtlinie umgesetzt und die Bildschirmarbeitsverordnung wir in dem Zuge aufgehoben.
- Es wird neue Vorgaben zu psychischen Belastungen bei der Arbeit aufgrund der räumlichen Bedingungen in Arbeitsstätten geben, zum Beispiel Computerarbeitsplätze, Lärm, Beleuchtung, Bewegungsflächen und Gestaltung des Arbeitsraumes, Sichtverbindung nach außen etc.
- Telearbeitsplätze werden in die ArbStättV wieder mit aufgenommen.
- Das Einrichten und Betreiben von Baustellen stellt einen Unfallschwerpunkt dar, weshalb die neue ArbStättV dem besonders Rechnung trägt.
Auf der Internetseite des BMAS finden Sie die Änderungsverordnung, die Begründung zur Änderungsverordnung, und den Entwurf der ArbStättV im Fließtext.
» Dokumente von der Internetseite des BMAS herunterladen.
Das BMAS hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der ArbStättV veröffentlicht.
Mit der Änderungsverordnung wird in einem Aufwasch auch noch die OStrV geändert, und zwar hinsichtlich des Verfahrens zum Nachweis der Sachkunde von Laserschutzbeauftragten.
» Weitere Informationen zu Änderung der ArbStättV
LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie

» LAI-Arbeitshilfe als PDF herunterladen.
Die LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie wurde überarbeitet. Sie wurde um wasserrechtliche Belange ergänzt.
» Weitere Informationen zu LAI-Arbeitshilfe zur IE-Richtlinie
Kabinettsentwurf zum EDL-G

Wesentlicher Inhalt der Änderung des EDL-G ist die verpflichtende Durchführung von Energieaudits für alle Unternehmen, die nicht unter die KMU-Definition der EU fallen (bis 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR). Ein solches Audit muss den Anforderungen der DIN EN 16247-1. Im August ging man noch davon aus, dass knapp 100.000 Unternehmen betroffen sein würden. Nach neuen Abschätzungen betrifft es offenbar »nur« 50.000 Unternehmen.
Die erste Lesung im Bundestag ist für den 4. Dezember 2014 geplant. Das Ziel ist ein Inkrafttreten im Frühjahr 2015.
» Kabinettsentwurf EDL-G als PDF herunterladen.
Zur Änderung des EDL-G liegt nun ein Kabinettsentwurf vor. Wesentliche Neuerung ist die Verpflichtung zu Energieaudits für alle Nicht-KMU.
» Weitere Informationen zu Kabinettsentwurf zum EDL-G
Napo hat Stress

Aus dem Inhalt:
1. Schneller, höher, stärker!
2. Gut geplant ist halb gestresst!
3. Allzeit verfügbar
4. Alles bleibt anders
5. Wer zuerst kommt…
6. Einmal hü, einmal hott
7. Immer nur lächeln…
8. Und wer denkt an mich?
» Napo-Film »Stress lass nach!« herunterladen
Napo, die kleine sympathische Figur der internationalen Arbeitssicherheitsorganisationen (in Deutschland: DGUV), erlebt wieder neue Abenteuer.
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