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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
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26.05.2014

Kälteanlagen-Verordnung

Kälteanlagen-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 »Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase« wird zum 1.1.2015 durch eine neue F-Gase-VO (Verordnung (EU) Nr. 517/2014 »Verordnung über fluorierte Treibhausgase«) ersetzt.. Ziel ist, die drastische Reduzierung der Verkaufsmengen dieser Stoffe und zwar um 79 % in Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030. Eine erste Reduzierung der Verkaufsmengen soll 2016/2017 einsetzen. Hintergrund ist, dass die in der Verordnung geregelten Stoffe, ein erheblich höheres Treibhauspotenzial haben als CO2.

Es werden Verbote für das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von F-Gasen in bestimmten Produkten (Kühl- und Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Schäume, technische Aerosole) in den kommenden Jahren abhängig vom GWP (global warming potential) der verwendeten HFKW eingeführt. Verbote des Inverkehrbringens (Artikel 9, Absatz 1, Anhang III) betreffen unter anderem:

  • Haushaltskühl- und Gefriergeräte mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2015
  • Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 2500 ab 1. Januar 2020
  • Kühl- und Gefriergeräte für den gewerblichen Gebrauch (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2022
  • Stationäre Kälteanlagen mit GWP ≥ 2500 (außer Anlagen zur Produktkühlung tiefer -50°C) ab 1. Januar 2020
  • Mobile Klimaanlagen (hermetisch geschlossen) mit GWP ≥ 150 ab 1. Januar 2020
  • Einzel-Splitklimaanlagen (unter 3kg Füllgewicht) mit GWP ≥ 750 ab 1. Januar 2025

Für bestehende Anlagen gelten folgende Verbote:

  • Verbot der Verwendung von Kältemitteln mit einem GWP ≥2500 zur Wartung und Instandhaltung von Kälteanlagen mit Füllmengen ab 40 Tonnen (gerechnet in CO2-Äquivalenten) ab 1. Januar 2020.

Verschärft werden auch die verpflichtenden Dichtheitskontrollen:
Anlagen, die ein CO2-Äquivalent von 5 Tonnen und mehr enthalten sind einmal im Jahr auf ihre Dichtheit zu prüfen. Anlagen ab 50 Tonnen CO2-Äquivalent einmal alle sechs Monate und Anlagen ab 500 Tonnen CO2-Äquivalent alle drei Monate.

Schulung und Zertifizierung von Personal wurde ebenfalls verschärft, weshalb zu erwarten ist, dass diese neue F-Gase-Verordnung eine Anpassung der ChemKlimaschutzV nach sich ziehen wird.

Die neue EU-Verordnung wird zum 1. Januar 2015 in Kraft und die Verordnung (EG) 824/2006 außer Kraft treten. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist keine Umsetzung in nationales Recht notwendig. Die Verordnung gilt nach Inkrafttreten also sofort verbindlich.

Unser Vorschlag, wie Sie sich jetzt schon auf die Änderungen vorbereiten können:
Ergänzen Sie Ihre Liste der Kälteaggregate mit den verwendeten Kältemittel um die Angabe des GWPs und des CO2-Äquivalents. Dann können Sie leicht ablesen, für welche Anlagen, welche Anforderungen gelten. Zur Info hier das GWP für gängige Kältemittel:

Kältemittel: GWP:
R32    150
R125 3.400
R134a 1.300
R143a 4.300
R407 c (R32, R125 und R134a) 1.990

 

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 »Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase« wird zum 1.1.2015 durch eine neue F-Gase-VO ersetzt. Ziel ist, die drastische Reduzierung der Verkaufsmengen und zwar um 79 % in Tonnen CO2-Äquivalenten bis 2030.

» Weitere Informationen zu Kälteanlagen-Verordnung

09.05.2014

Psychische Belastung - weitere Infos

Psychische Belastung - weitere Infos

Nachdem ja mit der Änderung des ArbSchG die Bewertung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen neuen Stellenwert einnimmt, befinden sich viele Unternehmen in der Orientierungsphase, wie mit dem Thema umzugehen ist.

Und weil die Herangehensweise alles andere als trivial, um nicht zu sagen heikel ist, gibt es viele Leitfäden und Broschüren dazu. Auch wir haben schon etliche davon vorgestellt und wollen Sie heute wieder auf eine Publikation zu diesem Thema aufmerksam machen. Auf der Website der Unfallkassen des Bundes, finden Sie die Broschüre »Was stresst«, einen Kurzfragebogen für die Befragung der Mitarbeiter sowie ein Auswertetool in Excel.

Ziel der Broschüre ist nach eigenen Aussagen die Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung mit verlässlichen Ergebnissen bei minimalem Aufwand vorzunehmen. Hört sich doch gut an!

Wie es bei all diesen Leitfäden und Broschüren so ist:
Sicherlich werden Sie die Inhalte nicht 1:1 übertragen können. Aber Anregungen und Ideen für Ihre individuelle Lösung können sie allemal liefern.

» zum Thema psychische Belastung bei den Unfallkassen des Bundes

Und wenn Sie mal einen etwas ungewöhnlichen Einstieg in die Thematik suchen, dann schauen Sie doch mal in den neuen Film der DGUV »Die gute Fee« (auf der Seite einfach ein Stück nach unten scrollen). Auch gut, nur im Moment nicht gerade jahreszeitenaktuell: »Auch ein Weihnachtsmann braucht Abwechslung«.

Nachdem ja mit der Änderung des ArbSchG die Bewertung der psychischen Belastung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einen neuen Stellenwert einnimmt, befinden sich viele Unternehmen in der Orientierungsphase, wie mit dem Thema umzugehen ist.

» Weitere Informationen zu Psychische Belastung - weitere Infos

30.04.2014

Ab 1.5.2014 Neue Bezeichnungen im BG-Regelwerk

Zum 1.5.2014 werden sich die Bezeichnungen (nicht die Inhalte!) für das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ändern. Bei der DGUV gibt es eine Transferliste von alt auf neu (und umgekehrt).

Denken Sie also daran, Ihre Dokumente, wie Rechtsverzeichnis, Prüflisten, interne Prüfnachweise, Betriebsanweisungen, Unterweisungsunterlagen für Mitarbeiter und Fremdfirmen etc. sukzessive anzupassen.

» Transferliste von der DGUV als PDF herunterladen.

Zum 1.5.2014 werden sich die Bezeichnungen (nicht die Inhalte!) für das berufsgenossenschaftliche Regelwerk ändern.

» Weitere Informationen zu Ab 1.5.2014 Neue Bezeichnungen im BG-Regelwerk

30.04.2014

Neuer Entwurf zur AbwV

Neuer Entwurf zur AbwV

Das Bundeskabinett hat am 8. April 2014 einer Veränderung der Abwasserverordnung zugestimmt. Im aktuellen Entwurf vom 11.4.2014 sind gegenüber dem Entwurf vom Sommer 2013 viele Anforderungen an die Wirtschaft entschärft worden. So schreibt der DIHK:

  • »Die pauschale Verpflichtung für alle Betreiber, ein Abwasserkataster zu führen, um die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nachweisen zu können, ist nun wie folgt ersetzt worden: Der Nachweis kann auch durch ein Betriebstagebuch oder durch eine Dokumentation „in anderer geeigneter Weise“ erfolgen. Soweit dem DIHK bekannt, ist das Führen eines Betriebstagebuchs schon bisher bei zahlreichen Abwassereinleitern Praxis. Daher dürfte sich durch die jetzt gewählte Formulierung eine neue Form der Dokumentation in vielen Fällen erübrigen. […]
  • Die ursprünglich vorgesehene allgemeine Pflicht zur »energieeffizienten Betriebsweise« bei Errichtung, Betrieb und Benutzung von Abwasseranlagen soll nur noch für Abwasseranlagen nach Anhang 1, d. h. für Anlagen der kommunalen Wasserwirtschaft, gelten.«

» Aktuellen Entwurf der Verordnung zur Änderung der AbwV als PDF herunterladen.

Das Bundeskabinett hat am 8. April 2014 einer Veränderung der Abwasserverordnung zugestimmt. Im aktuellen Entwurf vom 11.4.2014 sind gegenüber dem Entwurf vom Sommer 2013 viele Anforderungen an die Wirtschaft entschärft worden.

» Weitere Informationen zu Neuer Entwurf zur AbwV

17.04.2014

GF im Flugsimulator

GF im Flugsimulator

Seit 2012 steuern wir zusammen ein Unternehmen und das sehr erfolgreich. Nun durften wir unsere Teamfähigkeit in einem Boeing 737 Flugsimulator-Cockpit bei der simINN unter Beweis stellen.

Nach einem kurzen Briefing, in dem uns die Anordnung und die wesentlichen Funktionen der Instrumente erklärt wurde, ging es los. Unter Anleitung eines ausgebildeten Verkehrspiloten sind wir mit unserer Boeing 737 vom Stuttgarter Flughafen aus gestartet und dort auch wieder gelandet. Die Landung wäre zwar für Fluggäste sicherlich kein Vergnügen gewesen, aber wir blieben immerhin auf dem Asphalt.

Allein in einem Cockpit zu sitzen, ist eine aufregende und beeindruckende Geschichte. Besonders gefallen hat uns aber die Erfahrung, wie »die Kiste« reagiert, wenn man die Instrumente bedient. Wahrscheinlich wäre es nicht anders zu erwarten gewesen, aber es ist faszinierend, dass man mit kleinsten Bewegungen auskommt, um feine Richtungsänderungen zu erreichen.

Einige ernüchternde Erkenntnisse haben wir auch mitgenommen, so zum Beispiel dass man aus einem Cockpitfenster praktisch nichts sieht, jedenfalls nichts außer viel Himmel. Flugkapitäne haben also beim Landeanflug keinen Panoramablick.

Danke sagen wir an dieser Stelle Herrn Fink von unserem Steuerberatungsbüro RTS hier in Metzingen, der uns zu diesem Kundenevent eingeladen hatten.

Seit 2012 steuern wir zusammen ein Unternehmen und das sehr erfolgreich. Nun durften wir unsere Teamfähigkeit in einem B737 Flugsimulator-Cockpit unter Beweis stellen.

» Weitere Informationen zu GF im Flugsimulator

14.04.2014

EEG: Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen

Der DIHK hat eine »Negativliste« erstellt aus den derzeitigen Anfallstellen, die begrenzen dürfen und denen, die es in Zukunft noch tun dürfen. Folgendes gibt der DIHK zu beachten:

  1. »Mitunter sind Anfallstellen mit einem dreistelligen Schlüssel (= Gruppe) in der BAFA-Liste aufgeführt. Beispiel: 22.2 Herstellung von Kunststoffwaren. Die Gruppe findet sich in der Liste der Kommission nicht, wohl aber beide Klassen (22.21 und 22.22). Hier spricht viel dafür, dass solche Anfallstellen ganz oder teilweise umgeschlüsselt werden können. Die relevanten Fälle sind in der Tabelle in Spalte 3 gekennzeichnet.
  2. Es mag sein, dass man bei der Zuordnung zu WZ-Klassen bislang nicht so genau gearbeitet hat nach dem Motto: "Hauptsache, produzierendes Gewerbe": Hier wird man künftig mit dem BAFA eine sinnvolle Lösung suchen müssen.
  3. Zu beachten ist, dass der Entwurf der Kommissionsleitlinie in Randnummer 176 einen zweiten Zugang für stromintensive Unternehmen bietet, deren Tätigkeit nicht in der Positivliste genannt ist. Bei diesen Unternehmen muss die Stromintensität bei 25 % und mehr liegen und die Handelsintensität bei über 4 %. Ersten Reaktionen aus der Praxis zufolge sind die Werte nicht leicht zu erreichen.
  4. Unklar ist noch, ob die Unternehmen der Positivliste ohne weitere Einschränkungen ihre EEG-Umlage begrenzen lassen können. Das Öko-Institut glaubt dies mit der Folge, dass sich nach deren Berechnung die begrenzte Strommenge auf 114 TWh erhöht und auch deutlich mehr Unternehmen über eine Begrenzung freuen könnten. Nicht beachtet wurde dort die Randnummer 177 des Kommissionsentwurfs, nachdem die Mitgliedstaaten innerhalb der ausgewählten Sektoren weitergehende Kriterien festlegen können (und sollen)...«

» Liste der Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen als PDF herunterladen.

Der DIHK hat eine »Negativliste« erstellt aus den derzeitigen Anfallstellen, die begrenzen dürfen und denen, die es in Zukunft noch tun dürfen.

» Weitere Informationen zu EEG: Branchen, die nicht mehr begrenzen dürfen

14.04.2014

EEG: Überarbeiteter Referentenentwurf

Das BMWi hat am 1. April 2014 einen aktualisierten Entwurf zur Reform des EEG versandt. Wir haben diesen über die IHK Reutlingen bekommen. Der DIHK schreibt in seiner Informationsmail zu diesem Referentenentwurf:

»Wesentliche Anpassungen gegenüber den letzten Entwürfen betreffen die Regelungen zur Eigenerzeugung (§ 58) und zur besonderen Ausgleichsregelung (§ 61), die nun u.a. im Lichte der weiter laufenden Verhandlungen zum EEG-Beihilfeverfahren bzw. dem Entwurf der Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) ergänzt worden sind.

Eigenerzeugung (§ 58)
Die Regelungen sehen grundsätzlich keine Umlage bei Eigenerzeugung aus

  1. Bestandsanlagen von vor 1. August 2014 (bzw. bei genehmigungspflichtigen Anlagen 1. Jan 2015, wenn diese bis 23. Jan 2014 bereits erteilt wurde),
  2. Erweiterung/Erneuerung/Ersatz von Bestandsanlagen mit max. 30 Prozent mehr Leistung,
  3. Kraftwerkseigenverbrauch,
  4. gänzlich autarken Nutzern und
  5. kleinen Anlagen (Bagatellgrenze 10kw Leistung, höchstens 10 MWh pro Jahr)

vor. Ein reduzierter EEG-Umlagesatz ist vorgesehen für Eigenerzeugung aus Neuanlagen:

  1. EE-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen
  2. sonstige Stromerzeugungsanlagen
  3. wenn der Eigenerzeuger zu einem produzierenden Gewerbe gehört.

Hierfür sind jeweils Abstufungen beim anzulegenden EEG-Umlage vorgesehen. Die konkreten Sätze sind im Entwurf noch nicht enthalten.

Besondere Ausgleichsregelung (§ 61)
Die nun in Text gefassten Regelungen orientieren sich an dem bekannten Verhandlungsstand nach dem Entwurf der Beihilfeleitlinien im Bereich Umwelt und Energie (EEAG). Das bedeutet: ein Sektorenansatz, 20 Prozent Eigenanteil an der EEG-Umlage sowie zusätzlich eine Begrenzung (Cap) des Anteils der EEG-Umlage an der Bruttowertschöpfung in zwei Stufen. Die Stufen des Caps sind angesichts der noch laufenden Verhandlungen mit der Kommission in diesem Punkt noch nicht genannt. Auch die in den EEAG vorgesehene Härtefallregelung für nicht gelistete Unternehmen, die einen Stromkostenanteil von mehr als 25% an der Bruttowertschöpfung haben und einem Sektor mit mehr als 4% außereuropäischer Handelsintensität angehören, ist im Entwurf berücksichtigt.

Über die Rahmenbedingungen der EEAG hinaus sind folgende Regelungen enthalten:

  • in einer Anlage 4 wird die Liste der Kommission aufgeführt, diese Liste soll um eine Liste der Branchen ergänzt werden, für die eine außereuropäische Handelsintensität von mehr als 4 Prozent angenommen wird und für die damit die unternehmensindividuelle Entlastung (Stromkostenintensität an der BWS höher 25 Prozent) in Frage kommt.
  • über die Vorgaben nach dem EEAG-Entwurf hinaus, soll eine Mindestabnahme von 1 GWh (nach Wortlaut als Bagatellgrenze, also ohne dass diese voll belastet wird) und ein unternehmensindividueller Mindestanteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen Voraussetzung für die Entlastung sein
  • die Anforderungen an einen selbstständigen Unternehmensteil werden verschärft/konkretisiert
  • Eigenversorgungsanlagen finden Berücksichtigung.«

» Überarbeiteter Referentenentwurf des EEG (Stand 31.3.2014) als PDF herunterladen.
» Gegenüberstellung EEG alt - EEG neu (Stand 8.4.2014) als PDF herunterladen.

Das BMWi hat am 1. April 2014 einen aktualisierten Entwurf zur Reform des EEG versandt. Wir haben diesen über die IHK Reutlingen bekommen.

» Weitere Informationen zu EEG: Überarbeiteter Referentenentwurf

11.04.2014

Drehbarer Gabelstaplersitz

Die Fa. Solvay hat mit einem Gabelstaplerhersteller einen Stapler entwickelt, dessen Sitz man um 90° drehen kann. Messungen haben ergeben, dass die Belastung für Rücken und Nacken beim Rückwärtsfahren um bis zu 60 % reduziert werden können:

Die Fa. Solvay hat mit einem Gabelstaplerhersteller einen Stapler entwickelt, dessen Sitz man um 90° drehen kann. Messungen haben ergeben, dass die Belastung für Rücken und Nacken beim Rückwärtsfahren um bis zu 60 % reduziert werden können.

» Weitere Informationen zu Drehbarer Gabelstaplersitz

04.04.2014

Bleib oben...

Bleib oben...

Die Aktion wird unterstützt durch Besuche der BGN, die mit bis zu 10 Teilnehmern vor Ort konkrete Verhaltensweisen auf Leitern diskutieren - denn es sind die Nicht-oder Falschanwendungen von Leitern, die zu Unfällen führen. In den seltensten Fällen sind es defekte Leitern.

Von dieser Aktion können zwar nur Mitgliedsbetriebe der BGN profitieren. Aber auch wenn Sie einer anderen Berufsgenossenschaft angehören, können Sie intern eine entsprechende Aktion ausrufen.

Dafür können Sie die Arbeitsmaterialien nutzen, die die BGN auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen, als da wären

  • Informationsblatt mit Antworten auf Fragen wie: Welche Zusatzausrüstungen für Stehleitern gibt es? Welches sind Alternativen zur Stehleiter? Sie finden hierzu auch gleich Angaben, welche Kosten jeweils damit verbunden sind.
  • Wissensquiz und Lösungsblatt dazu - ideal für eine Unterweisung der Mitarbeiter.

» Bleib-oben-Seite der BGN
» Informationsblatt Zusatzausrüstung und Alternativen zu Stehleitern inkl. Kosten
» Wissensquiz - ideal für Unterweisungen
» Lösungsblatt zum Wissensquiz
Für alle Dokumente liegt das Copyright bei der BGN.

..so heißt die aktuelle Aktion der BGN über
die Sicherheit auf Leitern (und Tritten).

» Weitere Informationen zu Bleib oben...

28.03.2014

Brandschutzbeauftragter und - helfer

Brandschutzbeauftragter und - helfer
Unten können Sie ein PDF-Dokument herunterladen, das Auskunft gibt über

Rechtliche Grundlagen
Voraussetzung für die Bestellung
Ausnahmen
Bestellung
Anforderungen und Qualifikation
Aufgaben und Pflichten des Beauftragten
Aufgaben und Pflichten des Betreibers/Arbeitgebers

Beachten Sie bitte, dass sich die Aussagen zum Brandschutzbeauftragten im PDF-Dokument auf deutsche rechtliche Anforderungen beziehen. Es ist durchaus möglich, dass im Einzelfall behördliche Anordnungen, versicherungsrechtliche Vorgaben oder Genehmigungsauflagen andere Anforderungen stellen.

Für die Brandschutzhelfer, die mit der ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« seit Ende 2012 Pflicht sind, gibt es keine Ausnahmen. Wichtig zu wissen ist auch, dass sich die Anzahl der Brandschutzhelfer nach der Gefährdungsbeurteilung richtet und die Angabe von 5 % lediglich ein Richtwert ist. Das ist übrigens auch nicht anders als bei den Ersthelfern. Aber gerade bei der Anzahl der Ersthelfer - und jetzt bei den Brandschutzhelfern - neigen viele Unternehmen dazu, die Prozentangabe sehr dogmatisch auszulegen.

Lesen Sie zu diesem Thema auch unsere Beiträge
» Freiwillige vor!
» Ausreichend Ersthelfer?

» Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragter aus »Betriebliche Beauftragte« Stand 11/2013

Was sind dafür die rechtlichen Grundlagen?
Welche Anforderungen gibt es an die Beauftragtung und die Weiterbildung?

» Weitere Informationen zu Brandschutzbeauftragter und - helfer

21.03.2014

Sicherheit auf Treppen

Sicherheit auf Treppen

Die Unfallkasse Post und Telekom (UK PT) beschreibt auf ihrer Website die geniale Idee, die Mitarbeiter des Vattenfall-Steinkohlekraftwerks in Hamburg-Moorburg hatten.

Klar war, ein simples Schild und der Appell an Mitarbeiter und Besucher reichen jedenfalls nicht aus. Und wir kennen das ja irgendwie alle:


Klingt zu sehr nach Vorschrift.
Klingt nach »Was soll das denn?«
Klingt nach »Das haben wir noch nie so gemacht.«
Klingt nach »Ach, das ist doch Blödsinn«.

Die Leute fragen sich: »Machen das die anderen?«
»Nö? Dann mache ich es auch nicht.«

Aber in Hamburg-Moorburg gibt es plötzlich ständig präsenten Vorbilder, die tatsächlich immer die Hand am Handlauf haben: Schattenbilder.

Komische Idee! - Vielleicht.
Ungewöhnlich! - Ganz sicher.
Wirksam? - Offenbar. Jedenfalls berichtet die Sicherheitsfachkraft von Vattenfall, dass jetzt 80 bis 90 Prozent der Personen den Handlauf benutzen, wo es früher allenfalls 30 Prozent waren.

Lesen Sie die ganze Geschichte
» bei der UK PT
» im ETEM Magazin 3/2013 auf Seite 12

Eine Lösung: Handlauf benutzen. Doch wie bringt man die Menschen dazu, dies auch zu tun?

» Weitere Informationen zu Sicherheit auf Treppen

19.03.2014

Verdunstungskühlanlagen und Legionellen

Aufgrund zweier Schadensfälle in Ulm und Warstein mit Verletzten und Toten plant das BMUB eine Bundes-Immissionsschutzverordnung zu diesem Thema.

Über die IHK Reutlingen haben wir das Eckpunktepapier des Bundesumweltministeriums zugeschickt bekommen, zu dem beteiligte Kreise bis zum 3.4.2014 Stellung nehmen können.

In dem Papier sind die Eckpunkte der geplanten Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen einschließlich Naturzugkühltürmen und Nassabscheidern enthalten.  Die Verordnung soll für alle stationären Anlagen gelten, bei denen Wasser verrieselt oder versprüht wird oder Wasser anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommt und dadurch Aerosole mitgerissen werden und in die Umgebung gelangen können. Geplant ist u. a.:

  • eine Anzeigepflicht des Betreibers gegenüber der Behörde vor Inbetriebnahme
  • die Berücksichtigung technischer Anforderungen (VDI-RL) bei Planung, Konstruktion und Ausführung der Anlage
  • eine Erstinspektion vor Inbetriebnahme durch fachkundige Personen
  • die Erstellung einer Anlagendokumentation
  • die Nichtüberschreitung einer Höchstmenge an Legionellenkonzentration im Kühlwasser
  • die regelmäßige Wartung durch fachkundige Personen sowie
  • Anforderungen an Messung und Überwachung durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle

Quelle: DIHK

» Eckpunktepapier zur Verordnung »Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und Naturzugkühltürme« als PDF herunterladen.

Aufgrund zweier Schadensfälle in Ulm und Warstein mit Verletzten und Toten plant das BMUB eine Bundes-Immissionsschutzverordnung zu diesem Thema.

» Weitere Informationen zu Verdunstungskühlanlagen und Legionellen

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