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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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31.07.2015

Arbeitsentwurf TA Luft - weitere Teile

Arbeitsentwurf TA Luft - weitere Teile

Im Beitrag vom 26.06.2015 haben wir Sie über die bereits veröffentlichten Kapitel zur TA Luft informiert. Nun haben wir vom DIHK die bislang noch fehlenden Kapitel bekommen. Es handelt sich um

  • Kapitel 5.5 der TA Luft (Ableitung von Abgasen)
  • Anhang 2 (Ausbreitungsrechnung)
  • Anhang 6 (S-Werte).
  • Kapitel 6-8 (Nachträgliche Anordnungen, Aufhebung von Vorschriften und Inkrafttreten)

Quelle: DIHK

» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 3) als PDF herunterladen.
» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 4) als PDF herunterladen.

Im Beitrag vom 26.06.2015 haben wir Sie über die bereits veröffentlichten Kapitel zur TA Luft informiert. Nun haben wir vom DIHK die bislang noch fehlenden Kapitel bekommen.

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24.07.2015

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken

EEG-Umlage könnte ab 2023 dauerhaft sinken
Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

Die Studie rechnet für 2023 mit einem Vergütungsanspruch aus EEG-Anlagen von etwa 32 Mrd. Euro. Eingangsparameter der Studie waren gleichbleibende Strompreise, gleichbleibender Stromverbrauch ab 2019 sowie der Status quo bei der Besonderen Ausgleichsregel. Für die erneuerbaren Energien wurden stetig leicht sinkende Stromgestehungskosten unterstellt.

2017 könnte die Umlage nochmals einen kräftigen Satz von 10 % nach oben machen und sich dann bis 2023 kontinuierlich nach oben bewegen. Treiber ist vor allem der Offshore-Ausbau.

Die Umlage würde in zehn Jahren noch etwa einen Cent pro Kilowattstunde höher ausfallen, falls ein Erneuerbare-Energien-Anteil von 60 Prozent bereits 2025 statt 2035 erreicht werden sollte. Umgekehrt würde die EEG-Umlage um einen Cent sinken, falls der Börsenstrompreis um zwei Cent pro Kilowattstunde anstiege. Ebenfalls würde die Umlage um einen Cent sinken, falls der Stromverbrauch um zehn Prozent wachsen sollte.
Quelle: DIHK

Im Jahr 2023 könnte die EEG-Umlage mit 7,6 Cent/kWh ihr Maximum erreichen. Danach könnte die Umlage bis 2035 auf 4,4 Cent/kWh fallen, also deutlich unter den heutigen Wert von 6,17 Cent/kWh – bei gleichzeitigem Anteil von 60 Prozent Grünstrom. Das geht aus einer Studie hervor, die das Öko-Institut im Auftrag der Agora Energiewende erstellt hat.

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17.07.2015

Ausblick: Änderungen an ASR

Ausblick: Änderungen an ASR

In seiner Sitzung vom Juni 2015 hat der ASTA folgende Ergebnisse erzielt:
Beschluss:

  • zur Überarbeitung/Aktualisierung der bestehenden ASR A2.3 »Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan«.
  • über kleinere redaktionelle Änderungen zur ASR A1.5/1,2 »Fußböden«.



Arbeitsstand:

  • Erarbeitet werden gegenwärtig die Arbeitsstättenregeln ASR V3 »Gefährdungsbeurteilung« und ASR A3.7 »Lärm«.
  • Aktualisiert wird derzeit die bereits bekannt gemachte ASR A3.4/3 »Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme«.
  • Ergänzt wird derzeit die ASR A2.2 »Maßnahmen gegen Brände« durch Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung.
  • Zur ASR V3a.2 »Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten« werden weitere Anhänge erarbeitet, z. B. für die ASR A1.2 »Raumabmessungen und Bewegungsflächen«, ASR A1.8 »Verkehrswege« und ASR A4.3 »Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe«.

In seiner Sitzung vom Juni 2015 hat der ASTA Beschlüsse für neue ASR bzw. Änderungen beschlossen sowie den Arbeitsstand zu verschiedenen ASR bekannt gegeben.

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10.07.2015

Anwendbarkeit der TRBS und TRGS

Anwendbarkeit der TRBS und TRGS
Aufgrund der zum 1.6.2015 neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV kommt die Frage auf, wie mit den bestehenden TRGS oder TRBS zu verfahren ist. Dazu gibt es nun Bekanntmachung des BMAS.

Danach haben die Ausschüsse für Betriebssicherheit bzw. Gefahrstoffe (ABS bzw. AGS) die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach den neuen Verordnungen weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Das BMAS sagt zur Übergangszeit:

»Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnungen herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu den neuen Verordnungen stehen dürfen. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.«

» Bekanntmachung des BMAS

Aufgrund der zum 1.6.2015 neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV kommt die Frage auf, wie mit den bestehenden TRBS oder TRGS zu verfahren ist. Dazu gibt es eine Bekanntmachung des BMAS.

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02.07.2015

Andrea Wieland erneut zur Sachverständigen bestellt

Andrea Wieland erneut zur Sachverständigen bestellt
Andrea Wieland wurde zum 1.7.2015 von der IHK Reutlingen erneut zur Sachverständigen für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich öffentlich bestellt und vereidigt.

Als Sachverständige erstellt sie Antragsunterlagen und begleitet Unternehmen bei Genehmigungsverfahren. Frau Wieland unterstützt Sie auch, wenn Sie den Genehmigungsstatus Ihres Betriebs ermitteln wollen und wird als Sachverständige bei Rechtsverfahren eingeschaltet.

Andrea Wieland wurde zum 1.7.2015 von der IHK Reutlingen erneut zur Sachverständigen für Genehmigungsverfahren im Umweltbereich bestellt.

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26.06.2015

Arbeitsentwurf TA Luft

Arbeitsentwurf TA Luft

Über den DIHK haben wir den Arbeitsentwurf des BMUB über die TA Luft bekommen. Zweck der Novelle der TA Luft ist es, das Regelwerk dem fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen. Als allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert die TA Luft die unbestimmten Rechtsbegriffe des BImSchG, u. a. durch Festlegung von Immissionswerten (Kapitel 4) und Emissionswerten (Kapitel 5).

Ausgeklammert im Kapitel 5 sind die Regelungen zu 5.5. (Ableitung von Abgasen) der TA Luft. Teilweise finden sich im gegenwärtigen Arbeitsentwurf erheblich verschärfte Werte gegenüber der Version der TA Luft von 2002. Bitte prüfen Sie deshalb die Entwürfe und setzten sich ggf. mit dem DIHK oder Ihren Verbänden in Verbindung, die Ihre Position in der Anhörung vertreten können. Für einige Anlagenarten sind noch Lücken vorhanden, die im Laufe 2015 geschlossen werden sollen.
Quelle: DIHK

» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 1) als PDF herunterladen.
» Arbeitsentwurf TA Luft (Teildokumentation 2) als PDF herunterladen.

Über den DIHK haben wir den Arbeitsentwurf des BMUB über die TA Luft bekommen. Zweck der Novelle der TA Luft ist es, das Regelwerk dem fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen.

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26.06.2015

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Umsetzung der Seveso III-Richtlinie
BMUB hat einen Gesetzentwurf sowie einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie veröffentlicht. Die Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

Der Gesetzentwurf umfasst Änderungen des BImSchG, des UVPG sowie des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG).  Der Verordnungsentwurf sieht eine Änderung der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) sowie der 9. BImSchV (Verordnung über das Genehmigungsverfahren) vor.

Hinweis:
Die Entwürfe sind innerhalb des Kabinetts noch nicht abgestimmt. Beteiligte Kreise konnten bis zum 12.6.2015 Stellung nehmen.

» Gesetzentwurf als PDF herunterladen.
» Verordnungsentwurf als PDF herunterladen.

BMUB hat einen Gesetzentwurf sowie einen Verordnungsentwurf zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie veröffentlicht.

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23.06.2015

Neue DGUV Informationen

Neue DGUV Informationen
Auf folgende neue bzw. neu gefassten DGUV Informationen möchten wir Sie aufmerksam machen:

DGUV Information 204-010
Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe

Die DGUV Information fasst alles Wissenswerte über Defibrillatoren zusammen, zum Beispiel zu Wirkungsweisen, Aufbewahrungsort, Betriebsanweisung, »Gerätewart«, Unterweisung der Mitarbeiter bzw. der Ersthelfer. Am besten Sie überprüfen anhand der DGUV Information, ob Sie alle Aspekte bei Ihnen im Betrieb ausreichend berücksichtigt haben.



DGUV Information 215-111
Barrierefreie Arbeitsgestaltung (Teil 1)

Die DGUV Information soll für die Verantwortlichen eine Hilfestellung bei der Realisierung der barrierefreien Gestaltung bieten. Der Teil 1 des Leitfadens stellt insbesondere die gesetzlichen Grundlagen, die Gestaltungsprinzipien der Barrierefreiheit und Aspekte der Umsetzung dar. Interessant ist in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz sowie die Rettung von Menschen mit Behinderung in einem Notfall (Alarmierung, Evakuierung).


DGUV Information 250-001
Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall

Wenn Sie Personen beschäftigen, die unter Epilepsie leiden, so müssen Sie deren körperliche Einschränkung bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Diese DGUV Information gibt Ihnen wichtige Hintergrundinformationen zur Epilepsie und ihren Ausprägungen selbst, sowie Handlungsempfehlungen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Allgemeinen und bei bestimmten Tätigkeiten, der Beurteilung der Berufseignung sowie zu Haftungsfragen.


Und außerdem:
Merkblatt
der BG RCI über Lasthandhabung

Konkret geht es in diesem Merkblatt um Transport von Hand, also Heben, Tragen, Schieben, Ziehen. Im Merkblatt wird nicht nur auf übliche Gefährdungen, technische Hilfsmittel oder PSA eingegangen, es werden auch die Aspekte der psychischen Faktoren angesprochen. Im Merkblatt werden auch die Leitmerkmalmethoden der BAuA vorgestellt, die nach der neuen AMR 13.2 bei der Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine »wesentlich erhöhte Belastung« vorliegt, und folglich eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.

Es sind einige neue bzw. neu gefasste DGUV Informationen veröffentlicht worden, unter anderem über Defibrillatoren, über barrierefreie Arbeitsgestaltung und über Epilepsie.

» Weitere Informationen zu Neue DGUV Informationen

01.06.2015

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische

Ab heute: CLP-Einstufung für Gemische

Wie die Zeit vergeht!
Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht. Ja, es gelten noch Abverkaufsfristen bis 1.6.2017, das heißt Zwischenhändler müssen Zubereitungen im genannten Zeitraum bis dahin nicht umkennzeichnen. Aber das gilt eben nur für Zwischenhändler und nicht für Hersteller, die Stoffe (in dem Fall Gemische) direkt in Verkehr bringen. Link zur nebenstehenden Grafik.

Dazu folgende Tipps von uns:

Tipp 1
Nutzen Sie die Chance und entrümpeln Sie als erstes Ihre Bestände. Trennen Sie sich von allem, was Sie nicht wirklich in der nächsten Zeit (ver-) brauchen. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob Ihre wertvollen Bestände der Marke »das kann man immer mal brauchen« nicht vielleicht schon überlagert sind.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 2
Sehen Sie zu, dass Sie die Restbestände schnellstmöglich aufbrauchen und neu gelieferte Ware mit neuer Kennzeichnung bekommen.
Restbestände mit alter Kennzeichnung und (alten Angaben im Sicherheitsdatenblatt) brauchen Sie dann nicht umzukennzeichnen (sonst siehe Tipp 1 :-).

Aber: Die Anwendbarkeit von bestimmten Rechtsvorschriften lässt sich nur aufgrund der neuen Kennzeichnung (mit entsprechenden H-Sätzen) prüfen, sodass Sie sich schnellstmöglich entsprechende Informationen beschaffen sollten (siehe Tipp 5).

Tipp 3
Beschaffen Sie sich zügig von allen Ihren Materialien (Gemischen) neue Sicherheitsdatenblätter. Auch wenn die Abverkaufsfrist noch läuft, muss es für das Produkt ein neues Sicherheitsdatenblatt geben, wenn es aktuell noch in Verkehr gebracht wird.

Warten Sie dazu nicht ab, bis Ihr Aktualisierungszyklus von 3 Jahren wieder fällig ist. Sich darauf zu berufen (zum Beispiel bei einem Auditor) ist in Tagen wie diesen keine gute Idee.

Tipp 4
Überprüfen Sie anhand der neuen Sicherheitsdatenblätter (also aufgrund der neuen Einstufung), ob Änderungen an der Gefährdungsbeurteilung, den Schutzmaßnahmen, der Betriebsanweisung und der Unterweisung nötig sind und nehmen Sie diese vor.

Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses nicht vergessen! :-)

Tipp 5
Und letztendlich: Prüfen Sie, ob aufgrund der neuen Einstufung andere Rechtsvorschriften oder Anforderungen relevant sein können.
Beispiel: Neue Erlaubnispflichten nach neuer BetrSichV, Seveso III-Richtlinie, diverse TRGS...

Eine Übersicht über die Einstufung nach CLP-Verordnung finden Sie übrigens bei der BAuA.

Wie die Zeit vergeht! Ab heute ist es nun tatsächlich auch für Gemische soweit: Die CLP-Kennzeichnung ist Pflicht.

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27.05.2015

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Aktualisiertes Merkblatt zur Energieaudits nach EDL-G

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

Dieses 25-seitige Werk beschreibt ausführlich mit entsprechenden Hintergrundinfos und ggf. Bezügen zu Rechtsvorschriften,

  • welche Unternehmen betroffen sind,
  • welche Aspekte bei den Energieaudits berücksichtigt werden müssen
  • welche Anforderungen Energieauditoren erfüllen müssen
  • wie die sichtprobenhafte Überprüfung und Nachweisführung der Durchführung von Energieaudits Stichprobenkontrollen des BAFA erfolgt.

In Kapitel 6 steht auch was zu Bußgeldvorschriften...

Auf der Seite des BAFA finden Sie auch eine Suchmaske für Energieauditoren. Diese umfasst (Stand 27.5.2015) über 1.000 Einträge.

» Merkblatt von der Seite des BAFA herunterladen
» zur Suchmaske für Energieauditoren auf der Seite des BAFA

Das BAFA hat den Konsultationsprozess abgeschlossen und das Merkblatt zur Umsetzung der verpflichtenden Energieaudits nach EDL-G veröffentlicht.

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22.05.2015

Happy Birthday! - AwSV, da war doch mal was.

Happy Birthday! - AwSV, da war doch mal was.
Morgen jährt sich die Zustimmung des Bundesrats (unter Maßgaben) zur AwSV. Was ist seitdem passiert?

Bei einschlägigen Fortbildungen habe ich von Personen, die tiefer in die Materie involviert sind, die Aussage gehört: Das Bundesumwelt- und das Bundeslandwirtschaftsministerium können sich nicht einigen und die AWsV wird wohl erst in einer neuen Legislaturperiode Realität werden können.

Der DIHK äußert sich dazu naturgemäß diplomatischer und hat noch einige weitere Hintergrundinfos für uns:

»Der Bundesrat hatte sich im Frühjahr 2014 bekanntlich für die Aufnahme von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) in den Anwendungsbereich der AwSV ausgesprochen. Dies widersprach jedoch der Auffassung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Zwischen Bundesregierung und den Ländern ist anschließend der Kompromiss gefunden worden, dass lediglich »JGS-Neuanlagen« in den Anwendungsbereich aufgenommen werden, »JGS-Bestandsanlagen« dagegen verschont bleiben sollen. Inhaltlich soll es gegenwärtig noch darum gehen, was im Einzelnen unter dem Begriff der Bestandsanlage zu verstehen ist.

Die Probleme um die AwSV sind gegenwärtig vor allem prozessualer Natur: Seit mehreren Wochen befassen sich die Leitungsebenen von Bundesumwelt- und Bundeslandwirtschaftsministerium mit der Thematik. Keines der beteiligten Ministerien sah sich jedoch bisher in der Lage, die notwendigen Schritte für eine entsprechende Änderung der Verordnung einzuleiten: Beide Ministerien weisen diese Aufgabe zurück. Auch der Bundesrat blieb bisher zurückhaltend, was eine Initiative für einen neuen Vorschlag in Richtung des gefundenen Kompromisses angeht.«

Mal sehen, ob wir noch den 2. Geburtstag des Bundesratsbeschlusses feiern, ohne eine AwSV zu Gesicht bekommen zu haben.

Morgen jährt sich die Zustimmung des Bundesrats (unter Maßgaben) zur AwSV.

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21.05.2015

Broschüre »Alkohol und Arbeit«

Broschüre »Alkohol und Arbeit«
Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

Darin werden Themen angesprochen, wie die Verpflichtungen des Arbeitgebers und versicherungsrechtliche Folgen. Sie finden darin auch einen 5-Stufenplan für die Gesprächsführung mit einem entsprechend verhaltensauffälligen Mitarbeiter. Ein ganzes Kapitel ist der Suchtprävention im Betrieb gewidmet.

Dass das Thema nicht zu vernachlässigen ist, zeigen die Zahlen. Die DGUV sagt, dass 15 bis 30 Prozent aller Arbeitsunfälle sich unter Alkoholeinfluss ereignen.

» Broschüre »Alkohol und Arbeit« bei der BG ETEM herunterladen.

Die BG ETEM hat die Broschüre »Alkohol und Arbeit« neu aufgelegt. Es geht um Alkoholkonsum am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr.

» Weitere Informationen zu Broschüre »Alkohol und Arbeit«

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