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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
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10.04.2015

Neues zur Ökodesign-Richtlinie

Neues zur Ökodesign-Richtlinie
Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

Klein-, Mittel- und Großleistungstransformatoren
Die Verordnung (EU) Nr. 548/2014 schreibt ab dem 1. Juli 2015 für Transformatoren Nennleistungs-, Energieleistungs- und Energieeffizienzwerte vor. Diese Werte werden noch einmal am 1. Juli 2021 verschärft. Darüber hinaus müssen Hersteller ab dem 1. Juli 2015 diverse Informationsanforderungen in allen zugehörigen Produktunterlagen, einschließlich frei zugänglicher Internetseiten, erfüllen.

Klima- und Lüftungsanlagen
Gemäß Verordnung (EU) Nr. 1253/2014, die am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten ist, müssen ab dem 1. Januar 2016 Klima- und Lüftungsanlagen umweltfreundlich gestaltet werden und Mindestenergieeffizienzwerte einhalten. In einer zweiten Stufe ab 1. Januar 2018 werden diese Werte verschärft. Zusätzlich müssen ab dem Januar 2016 zahlreiche Informationen über den Luftstrom und den Energieverbrauch in den technischen Unterlagen und auf den frei zugänglichen Websites von Herstellern, ihren Bevollmächtigten oder Einführern aufgeführt werden.

Sonstiges
  • Seit dem 1. Januar 2015 müssen Hersteller für verschiedene Produkte strengere Auflagen erfüllen. So müssen Ventilatoren (VO (EU) Nr. 327/2011), Umwälzpumpen (VO (EU) Nr. 641/2009 und VO (EU) Nr. 622/2012) und Wasserpumpen (VO (EU) Nr. 547/2012) verschärfte Energieeffizienzwerte einhalten.
  • Elektromotoren (VO (EU) Nr. 640/2009 und VO (EU) Nr. 4/2014) müssen eine höhere Motoreffizienz aufweisen. Des Weiteren gilt für nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen (VO (EU) Nr. 801/2013) ein Höchstenergieverbrauch im Bereitschaftsmodus.
  • Nach Verordnung (EU) Nr. 643/2009 werden seit dem 1. Juli 2014 strengere Energieeffizienzwerte für Kompressorkühlgeräte vorgeschrieben. Absorptionskühlgeräte und Kühlgeräte anderer Art unterliegen ab dem 1. Juli 2015 strengeren Auflagen. Damit wird Stufe 3, die letzte Stufe der Verordnung, wirksam.
Nächste Schritte
  • Kurz vor der Verabschiedung stehen Verordnungen für die folgenden Produktgruppen Kleinere Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe (ENER Lot 15) und Einzelraumheizgeräte (ENER Lot 20).
  • Für die umstrittene Produktgruppe Fenster liegt seit dem 24. Februar 2015 die finale Abschlussstudie vor. Die Studie besteht aus sieben Berichten zu unterschiedlichen Themenfeldern (u. a. Markt, Nutzerfreundlichkeit, technologischer Stand, Design und Kosten). Kommentare zur Studie (auf Englisch) können hier bis zum 24. März 2015 eingereicht werden.
Eine Übersicht aller bereits von Ökodesign erfassten Produktgruppen sowie solche, die möglicherweise in Zukunft erfasst werden, bietet z. B. die Internetseite des Umweltbundesamtes.
Quelle: DIHK

Im Rahmen der europäischen Ökodesign-Richtlinie wurden in den vergangenen Monaten neue Durchführungsverordnungen erlassen und damit neue Produktgruppen erfasst. Für andere Produktgruppen treten in 2015 verschärfte Anforderungen zum Energieverbrauch und der Energieeffizienz in Kraft. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu den betroffenen Produktgruppen.

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02.04.2015

Kabinett beschließt Novelle des ElektroG

Kabinett beschließt Novelle des ElektroG
Das Bundeskabinett hat am 11. März 2015 die Novelle des ElektroG (Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) beschlossen. Das BMUB sagt in seiner Pressemeldung, dass das Ziel der neuen Regeln ist, die Sammelmenge bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu steigern, wertvolle Metalle aus den Altgeräten rückzugewinnen und für eine umweltgerechte Entsorgung der Reststoffe zu sorgen. Das beschlossene Elektro- und Elektronikgerätegesetz dient der Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben.

Relevant für jeden von uns sind vor allem die neuen Rücknahmeverpflichtungen des Handels. Demnach müssen alle Händler mit einer Verkaufsfläche von > 400 m² Altgeräte bei Neukauf (1:1) zurücknehmen.

Die Rücknahmeverpflichtung besteht für diese Händler auch ohne Neukauf bei einer äußeren Abmessung des Geräts von max. 25 cm und in haushaltsüblichen Mengen.

Die Rücknahme- und Entsorgungspflichten werden auch für den Fernabsatz bzw. Internethandel gelten, z.B. durch die Einrichtung einer eigenen Niederlassung oder die Beauftragung eines Bevollmächtigten.

Außerdem wird ab 2018 ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich eingeführt. Im Übergangszeitraum bis 2018 wird der kategorienbasierte Anwendungsbereich beibehalten.

Die endgültige Verabschiedung des Gesetzes soll in 2015 sein.

» Novelle des ElektroG beim BMUB herunterladen.

Das Bundeskabinett hat am 11. März 2015 die Novelle des ElektroG (Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten) beschlossen.

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27.03.2015

Neue BetrSichV - auf ein Wort

Neue BetrSichV - auf ein Wort
In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen.

Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu:

Es ist wahr, dass viele Aspekte, insbesondere Art und Inhalt der Gefährdungsbeurteilung in der Verordnung neu formuliert sind. Allein dadurch, dass der § 3 der neuen Verordnung gegenüber der noch geltenden Version inhaltlich und vom Umfang her aufgerüstet wurde, kann man ableiten, dass der Gefährdungsbeurteilung ein sehr viel höherer Stellenwert eingeräumt wird, als bislang.

Viele leiten daraus allerdings ab, dass sie jetzt eine »neue« Gefährdungsbeurteilung durchführen müssen, oder womöglich sogar eine zusätzlich zu ihrer bestehenden.

Das ist nicht der Fall, jedenfalls nicht für die Kunden, die Ihre Gefährdungsbeurteilung mit ALGEBRA oder kundenspezifischen Anpassungen der ALGEBRA durchgeführt haben, da Sie dort von jeher die Möglichkeit hatten und haben, die am Arbeitsplatz vorhandenen bzw. für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel mit zu bewerten. Und vermutlich haben Sie das auch getan.

Beispiel: Gefährdung durch bewegte Arbeitsmittel, Bewertung der elektrischen, thermischen Gefahren oder Gefährdung durch Strahlen oder Lärm. Wodurch sonst, als durch die verwendeten Arbeitsmittel, sollen diese Gefahren herrühren?

Die Vorgehensweise, die Arbeitsmittel zusammen mit dem Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit zu bewerten (wie das in ALGEBRA vorgesehen ist), wird durch die BetrSichV gestützt, die verlangt, dass die Arbeitsumgebung dabei berücksichtigt wird.

Also:
Vertrauen Sie auf Bestehendes, insbesondere, wenn Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits jetzt mit Sorgfalt durchgeführt haben.

Aber:
Überprüfen Sie kritisch, ob Sie bei der bestehenden Betrachtung die Aspekte, die zwar nicht neu sind, aber in der BetrSichV neu und explizit formuliert wurden, ausreichend berücksichtigt haben, und nehmen Sie die entsprechenden Ergänzungen in ALGEBRA vor.

Übrigens:
Auch die individuelle Festlegung von Prüffristen für Arbeitsmittel auf Basis der Gefährdungsbeurteilung sowie die Festlegung von Anforderungen an die befähigte Person (also den Prüfer) ist NICHT neu, sondern nur an prominenterer Stelle und expliziter direkt in der Verordnung beschrieben. Sie können dies in der Master-Übersicht »Rechtlich prüfpflichtige Anlagen« dokumentieren. Gegebenenfalls fügen Sie eine weitere Spalte ein.

Fazit:
Sehen Sie die Neufassung der BetrSichV als Qualitätscheck für Ihre bisherige Arbeit.

In unserem Beitrag vom 11.2.2015 und im Infobrief Februar 2015 haben wir mit entsprechendem Nachdruck auf die geänderte BetrSichV hingewiesen. Offenbar führt diese geänderte BetrSichV jedoch bei manchen zu erheblichen Unsicherheiten und - unseres Erachtens - auch zu Missverständnissen. Deshalb hier ein paar erklärende Worte dazu.

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20.03.2015

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G
In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht, mit der Veröffentlichung des novellierten EDL-G ist Mitte April bis Anfang Mai zu rechnen. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

Nach dem neuen EDL-G müssen alle Nicht-KMU-Unternehmen ein Energieaudit nach DIN EN 16 247 bis zum 5.12.2015 durchführen oder das Energiemanagement ISO 50 001 oder EMAS einführen.
Nicht-KMU-Unternehmen sind Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigte und mehr als 50 Mio. € Umsatz oder mehr als 43 Mio. € Bilanzsumme, außerdem konzerngebundene Unternehmen.

Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.
Quelle: DIHK

» Nicht-amtliche Lesefassung vom BAFA herunterladen.

In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Veröffentlicht ist das Gesetz bislang noch nicht. Beim BAFA gibt es allerdings eine nicht-amtliche Lesefassung.

» Weitere Informationen zu Nicht-amtliche Lesefassung des EDL-G

13.03.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Change Management
Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.

Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!

Änderungen am verwendeten Stoff können auftreten, wenn der Hersteller die Rezeptur verändert hat. Sorgen Sie deshalb immer für ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt. Dies sollten Sie spätestens vor Ablauf von drei Jahren nach der ersten Zusendung wieder beim Hersteller anfordern.

Der Abgleich mit dem Datenblatt gilt nicht nur, wenn der Hersteller die Rezeptur und damit die Eigenschaften des Stoffes verändert hat. Das gilt auch, wenn sich Erkenntnisse (oder Rechtsvorschriften) ändern, und ein Stoff nun anders, meistens kritischer, eingestuft wird, wie zum Beispiel kürzlich geschehen mit Formaldehyd.

Ein aktuelles Datenblatt ist zwar schon die halbe Miete. Aber heften Sie das Ding bitte nicht einfach ab, sondern gleichen Sie Ihre Eintragungen im Gefahrstoffverzeichnis mit denen im Sicherheitsdatenblatt ab. Nur so können Sie erkennen, ob sich an der Gefährlichkeit des Stoffes etwas geändert hat. Passen Sie Ihre Freigabe den geänderten Bedingungen an.

Die bestehende Freigabe muss allerdings auch dann nochmals in die Hand genommen werden, wenn zwar der Stoff unverändert bleibt, aber die betrieblichen Parameter, die Grundlage für die ursprüngliche Freigabe waren, modifiziert wurden. Sie erinnern sich? Da ging es um wofür?, wie oft?, wie viel?, wie lange?

Dazu ein Beispiel, das sich real so zugetragen hat:
Eine Firma kauft Verdünnung in kleinen Mengen in 500 ml-Behältern, die sie in ihrem Gefahrstofflager lagert. Die Handwerker nehmen sich, wenn ein Behälter leer ist, einen neuen aus dem Lager und haben so immer nur den kleinsten Behälter in Benutzung. Nun kommt ein Mitarbeiter auf die Idee, Verdünnung in größeren Mengen und in 50 Liter-Behältern zu erwerben, weil dies kostengünstiger ist. Schnell haben sich die Handwerker umgestellt. Sie füllen nun im Gefahrstofflager die Verdünnung einfach aus dem großen Behälter in ihren kleinen ab.

Es hat einen langen Moment gedauert, bis jemandem auffiel, dass durch die Einsparmaßnahme
(a) die Gefährdung der Mitarbeiter im Umgang mit der Verdünnung gestiegen ist und
(b) beim Abfüllvorgang eine explosionsgefährliche Atmosphäre entstehen kann und das Lager dafür nicht ausgelegt ist.

Unter Gesamtkostengesichtspunkten wurde daraufhin wieder auf die Kleingebinde umgeschwenkt.

Und wie gut ist Ihr Change Management?


Übrigens: Eine angepasste Freigabe schließen Sie mit den Punkten ab, die in »Schritte danach« beschrieben sind.

Im Verlauf der Serie wurde bereits klar, dass es nicht eine absolute Freigabe gibt, sondern dass die Freigabe immer von bestimmten Bedingungen abhängt. Ein wesentlicher Aspekt ist - natürlich - der Stoff selbst.

Neuer Stoff - neuer Freigabeprozess. So weit so gut.
Aber auch: Änderungen am verwendeten Stoff erfordern eine Anpassung der vorhandenen Freigabe!

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09.03.2015

Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.

Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.
»In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt. Das Gesetz kann nun mit den angekündigten Änderungen bzw. Ergänzungen des Bundestags inkrafttreten. Der genaue Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist noch nicht bekannt.

Derzeit sind noch viele Fragen zum Anwendungsbereich (Anwendung der europäischen KMU-Definition) und zur Ausgestaltung des Energieaudits (Energieaudit im Unternehmensverbund, Einbeziehung mehrerer Standorte) offen. Das BAFA bemüht sich um die Erarbeitung entsprechender Erläuterungen und Merkblätter.

Bereits im Anschluss an den Beschluss des Bundesrats hat das BAFA die Anmeldung zur Aufnahme in die Auditorenliste freigeschaltet. Die Liste wird jedoch erst mit Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. Den Link zur Anmeldemaske und weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite des BAFA.«
Quelle: DIHK

» Informationen zu  Energieaudits nach dem EDL-G beim BAFA

In seiner Sitzung am 6. März hat der Bundesrat der Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes und der Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Energieaudits zugestimmt.

» Weitere Informationen zu Bundesrat stimmt am 6.3.2015 dem EDL-G zu.

06.03.2015

Checkliste Unfallursachen

Checkliste Unfallursachen
Je besser die Analyse und Auswertung von Unfällen ist, je besser können die Präventionsmaßnahmen sein. Was allerdings »gut« ist, kann natürlich nicht allgemeingültig definiert werden. Klar ist nur, dass die Analyse und Auswertung entsprechend umfassend sein und der betroffene Mitarbeiter eingebunden werden soll.

Wenn Sie Ihr bestehendes System überprüfen oder anpassen wollen, so können Sie als Ideenpool die Checkliste zur Analyse und Prävention verhaltensbedingter Unfälle von der BG ETEM verwenden.

» Checkliste von der BG ETEM herunterladen.

Unfalluntersuchungen zeigen, dass das Ereignis, aus dem ein Unfall resultiert, in den meisten Fällen eine Kombination aus verschiedenen Ursachen ist. Es gilt, diese Ursachenkette sichtbar zu machen, um gezielte Maßnahmen zur Vermeidung zu ergreifen. Quelle: BG ETEM

» Weitere Informationen zu Checkliste Unfallursachen

27.02.2015

VDI-Richtlinie zu Verdunstungskühlanlagen

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 zu Verdunstungskühlanlagen in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht.

Besondere Bedeutung für Anlagenbetreiber dürften die Teile der VDI-Richtlinie zum Betrieb und zur Instandhaltung haben. Es werden u. a. Hygienekontrollen in Form von Inspektionen und mikrobiologischen Untersuchungen vorgeschlagen.

Die VDI-Richtlinie ist insbesondere im Zusammenhang mit der vom BMUB geplanten Verordnung über Verdunstungskühlanlagen relevant, da das BMUB in der Verordnung auf Teile der VDI-Richtlinie verweisen wird. Bereits die beiden Eckpunktepapiere des BMUB aus dem Jahr 2014 nahmen an mehreren Stellen auf die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 Bezug. Es ist demnach zu erwarten, dass sich auch der vom BMUB angekündigte Verordnungsentwurf über Verdunstungskühlanlagen auf die VDI-Richtlinie beziehen wird und Maßnahmewerte als auch Überwachungsintervalle in der Verordnung ähnlich dem Richtlinienkonzept ausgestaltet werden.

Ein Arbeitsentwurf der Verordnung ist gegenwärtig seitens des BMUB für März 2015 angekündigt. Der Weißdruck der VDI-Richtlinie kann über den VDI erworben werden.
Quelle: DIHK

Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat die VDI-Richtlinie 2047 Blatt 2 zu Verdunstungskühlanlagen in ihrer endgültigen Fassung veröffentlicht.

» Weitere Informationen zu VDI-Richtlinie zu Verdunstungskühlanlagen

18.02.2015

Lernmodul Kühlschmierstoffe

Lernmodul Kühlschmierstoffe
Immer mal wieder weisen wir - vor allem in unserem Risolva Infobrief - auf die eLearning-Einheiten der BG ETEM hin. Das möchte ich auch heute tun. Neu ist diesmal das Lernmodul zum Thema Kühlschmierstoffe.

Die BG ETEM hat unter anderem folgende Themengruppen im Angebot:

Allgemeine Themen
Lernmodule zu Themen wie Erste Hilfe, Heben und Tragen, Büroarbeitsplätze, Hautschutz oder Verantwortung im Arbeitsschutz.

Elektrotechnik
Lernmodule zur Sicherheit beim Umgang mit elektrischem Strom.

Gefährliche Stoffe
Lernmodule zum Umgang mit Gefahrstoffen.

Lernmodule für spezielle Branchen
Spezielle Lernmodule für die Energie- und Wasserwirtschaft sowie die Druckbranche.

Strahlenschutz
Spezielle Lernmodule zu den Themen ionisierende und nicht-ionisierende Strahlung.

» zum Lernmodul KSS

Bei der BG ETEM gibt es ein neues Lernmodul, und zwar zum Thema Kühlschmierstoffe.

» Weitere Informationen zu Lernmodul Kühlschmierstoffe

11.02.2015

Neufassung der BetrSichV veröffentlicht

Neufassung der BetrSichV veröffentlicht
Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten. Gleichzeitig wird die momentan gültige Fassung der BetrSichV außer Kraft treten.

Die neue Verordnung ist gegenüber der noch gültigen Version gründlich umgestaltet, sodass Sie sich intensiv mit den neuen Inhalten auseinander setzten sollten. Insbesondere sind die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung präzisiert sowie Neuerungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln eingeführt worden. Die Beurteilung der Explosionsgefährdung (»Explosionsschutzdokument«) ist nun Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe und deshalb in die GefStoffV »umgezogen«.

Eine ausführliche Beschreibung der Betreiberpflichten zur neuen BetrSichV und der geänderten GefStoffV finden Sie ab dem 27.2.2015 im Risolva Infobrief.

Vom Bundesgesetzblatt als PDF herunterladen:
» Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen


Am 6.2.2015 wurde die Neufassung der BetrSichV vom 3.2.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie wird am 1.6.2015 in Kraft treten.

» Weitere Informationen zu Neufassung der BetrSichV veröffentlicht

05.02.2015

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

Freigabe von (Gefahr-) Stoffen - Schritte danach

Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?

Sind formale Schritte notwendig, zum Beispiel behördliche Anzeige- oder Erlaubnisverfahren, so müssen diese zuerst eingeleitet werden, bevor innerhalb der vorgesehenen Fristen mit der Verwendung/Lagerung begonnen werden kann.

Der Einkauf weiß ja über die Freigabe und die damit verknüpften Bedingungen Bescheid und kann zu gegebener Zeit die Bestellung ausführen. Parallel gibt es darüber hinaus noch viele Dinge zu tun:

  • Aktualisierung der Ablage für die Sicherheitsdatenblätter
  • Aktualisierung des Gefahrstoffverzeichnisses
  • Aktualisierung der (Gefahrstoff-) Gefährdungsbeurteilung
  • Erstellung einer neuen oder Anpassen einer bestehenden Betriebsanweisung
  • Unterweisung der Mitarbeiter
  • Gegebenenfalls zusätzliche Qualifikation der Mitarbeiter
  • Gegebenenfalls Aktualisierung des Rechtsverzeichnisses
  • Gegebenenfalls Aktualisierung Feuerwehrpläne
  • Gegebenenfalls Aktualisierung der Vorsorgekartei
  • Gegebenenfalls Aktualisierung des Verzeichnisses der Personen, die mit CMR-Stoffen umgehen.
  • Info Betriebsrat

Ich bin sicher, Ihnen fällt - in Abhängigkeit der Einzelfallprüfung - noch eine ganze Reihe anderer Aufgaben ein, die noch zu erledigen sind. Dokumentieren Sie die Erledigung aller notwendigen Aufgaben ebenfalls im Zuge der Freigabe.

Sie haben im Team einen Konsens gefunden, unter welchen Bedingungen ein (neuer) (Gefahr-) Stoff eingesetzt werden soll. Die Team-Unterschriften bestätigen das. Und wie geht es jetzt weiter?

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28.01.2015

CSR-Leitfaden für den Mittelstand

CSR-Leitfaden für den Mittelstand
UPJ* hat einen Leitfaden »Verantwortliche Unternehmensführung - Corporate Social Responsibility (CSR) im Mittelstand« veröffentlicht, der Unternehmen einen verständlichen Einstieg in die Thematik geben und beim Ausbau bestehender Aktivitäten unterstützen will.

UPJ schreibt über den Leitfaden auf seiner Internetseite:
»Der Leitfaden verdeutlicht, was CSR in den vier Handlungsfeldern Markt, Umwelt, Arbeitsplatz und Gemeinwesen konkret bedeutet und welche praktischen Ansatzpunkte und Handlungsmöglichkeiten es für Unternehmen gibt.

Rund 50 Praxisbeispiele mittelständischer Unternehmen veranschaulichen Entwicklungen und den Nutzen einer Verantwortlichen Unternehmensführung in den Handlungsfeldern. Einstiegsfragen und Verweise auf hilfreiches Handwerkszeug, erprobte Instrumente sowie weiterführende Informationen helfen dabei, praktische Schritte zu gehen.«

» zum CSR-Leitfaden auf der UPJ Internetseite

* UPJ ist ein Netzwerk engagierter Unternehmen und gemeinnütziger Mittlerorganisationen in Deutschland. UPJ steht für »unternehmen. verbinden. gestalten.«

UPJ hat einen Leitfaden veröffentlicht, der mittelständigen Unternehmen einen verständlichen Einstieg in die Thematik geben und beim Ausbau bestehender Aktivitäten unterstützen will.

» Weitere Informationen zu CSR-Leitfaden für den Mittelstand

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