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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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11.02.2016

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.

Entwurf zur 42. BImSchV (Verdunstungskühlanlagen) liegt vor.
Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen.

Der Verordnungsentwurf ist noch nicht abschließend ressortabgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; eine Beteiligung des Bundestags ist nicht vorgesehen (da auf § 23 Abs. 1 S. 1 BImSchG gestützt).

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

1. Anwendungsbereich
  • gilt für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider (die keiner Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen)
  • Ausnahmen für bestimmte Anlagenarten, u. a. Wärmeübertrager mit geschlossenem Kreislauf; Anlagen in Hallen, die ausschließlich in diese emittieren; Anlagen mit dauerhaft mindestens 60 Grad (§ 1 Abs. 2)
2. Pflichtenkatalog für Anlagenbetreiber
Generelle Anforderungen an Anlage:
  • bestimmte bauliche und betriebliche Anforderungen müssen eingehalten werden (§ 3 Abs. 1)
  • monatliche Ermittlung des Parameters allgemeine Koloniezahl mit Nachweisführung (§ 4 Abs. 1)
  • zusätzliche Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl im Abstand von 2 bzw. 3 Monaten durch Labor (»mikrobiologische Untersuchung«) (§ 4 Abs. 2-4)
  • Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Berichts (§ 10)
  • Anzeigepflicht der Anlage bzw. von Änderungen (§ 11)
  • alle 5 Jahre Überprüfung durch Sachverständigen (§ 12 Abs. 2)
Zusätzlich besondere Anforderungen für die Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme von Anlagen:
  • Prüfschritte gemäß Checkliste durchführen (§ 3 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1)
  • bestimmte bauliche Anforderungen müssen eingehalten werden, die auch vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen bestätigt werden müssen (§§ 3 Abs. 1, 12 Abs. 1)
  • Referenzwert des Parameters allgemeine Koloniezahl muss durch wöchentliche Messungen über Zeitraum von drei Monaten ermittelt werden (§ 3 Abs. 4)
  • Untersuchung der Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellenzahl durch Labor („mikrobiologische Untersuchung“) innerhalb von vier Wochen nach Inbetriebnahme (§ 3 Abs. 5)
  • Anzeigepflicht (§ 11 Abs. 1, 3)
Umfassende Pflichten beim Anstieg der allgemeinen Koloniezahl:
Soweit die allgemeine Koloniezahl im Vergleich zum Referenzwert (siehe § 3 Abs. 4) um 10 bzw. 100 ansteigt, besteht ein umfassendes Programm an Untersuchungen und Maßnahmen für den Anlagenbetreiber (§ 5).

Umfassende Pflichten bei Überschreitung von Prüf- bzw. Maßnahmenwerten:
Anlage 2 legt Prüf- und Maßnahmenwerte für die Höhe der Legionellenkonzentration fest, bei deren Überschreitung ein abgestuftes Pflichtenprogramm für den Anlagenbetreiber besteht.
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Prüfwerte (§ 6): u. a. sind zusätzliche Untersuchungen notwendig und Maßnahmen zur Minimierung der Legionellenkonzentration notwendig
  • Maßnahmen bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 7): Es sind zusätzlich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr notwendig und die zuständige Behörde ist zu informieren (§ 8)
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige:
Wie bereits oben erwähnt ist in § 12 vorgesehen, dass die Einhaltung bestimmter Anforderungen der Verordnung durch Sachverständige überprüft werden soll. Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass dies »öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige« sein sollen. [...]

Erfüllungsaufwand/Kostenbelastung der Wirtschaft:

Das BMUB prognostiziert, dass ca. 20.000 bis 30.0000 Anlagen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen könnten. Genauere Kenntnisse bestehen dazu jedoch nicht. Der Entwurf enthält auch noch keine Kostenschätzungen.

Gesamteinschätzung [Anm. Risolva: des DIHK] und weiteres Vorgehen:
  • Entwurf schafft erheblichen bürokratischen Aufwand für Anlagenbetreiber.
  • An vielen Stellen ist eine generelle Doppelüberwachung (Eigenuntersuchung, Laboruntersuchung, Sachverständigenprüfung) vorgesehen, die auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte.
  • Prüf und Maßnahmenwerte der Anlage 2 sowie analytische Verfahren zu deren Ermittlung sollten nochmals überprüft werden, da diese für die Beprobung von Trinkwasser ausgelegt sind. [...]

Quelle: DIHK

» Entwurf 42. BImSchV

Das BMUB hat den Referentenentwurf einer Verordnung über Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider veröffentlicht (zukünftige 42. BImSchV). Damit sollen Gesundheitsgefahren durch Legionellen minimiert werden. Vorgesehen sind umfassende technische und organisatorische Pflichten für Betreiber entsprechender Anlagen. Quelle: DIHK

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05.02.2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016

Ermessensspielraum des BAFA bis Ende April 2016
Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

Das BMWi erkennt jedoch an, dass es einem Teil der betroffenen Unternehmen aufgrund begrenzter Beraterkapazitäten trotz ihres Bemühens nicht möglich gewesen sei, den Termin zu halten. Ein Versäumnis der Frist habe aus diesem Grund nicht automatisch ein Bußgeld zur Folge, da das EDL-G nur ein verschuldetes Fristversäumnis sanktioniert.

Um die Sanktion kommt man aber nicht automatisch herum. Stattdessen muss man dem BAFA glaubhaft darlegen, dass man trotz eigener Bemühungen das Energieaudit nicht fristgerecht durchführen konnte.

Die Ermessensspielräume des BAFA sind umso geringer, je länger die Frist überschritten ist. Wer bis Ende April kein Energieaudit nachweisen kann, werde sich in der Regel nicht mehr auf einen objektiven Hinderungsgrund berufen können.
Quelle: DIHK

Das BAFA startet in diesem Jahr die Stichprobenkontrollen, ob Nicht-KMU die Energieaudits durchgeführt haben. Dies hätte bis zum 5.12.2015 hätten geschehen müssen.

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29.01.2016

Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend

Formaldehyd ab 1.1.2016 krebserzeugend
Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.

Darüber hinaus hat der Ausschuss für Gefahrstoffe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im November 2014 für Formaldehyd einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) verabschiedet. Dieser Grenzwert (0,3 ml/m³ bzw. 0,37 mg/m³. Der Kurzzeitwert beträgt 0,74 mg/m³) muss an Arbeitsplätzen eingehalten werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind also ab jetzt Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen zu berücksichtigen. Durch die Neueinstufung entstehen darüber hinaus auch Dokumentations- und Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers. Insbesondere ist ein Expositionsverzeichnis zu führen und 40 Jahre aufzubewahren.

Die Neueinstufung bringt es auch mit sich, dass emissionsseitig die Grenzwerte nach Kapitel 5.2.7.1.1 Krebserzeugende Stoffe der TA Luft gelten. Dabei ist der Stoff derjenigen Klasse (I, II oder III) zuzuordnen, deren Stoffen er in seiner Wirkungsstärke am nächsten steht.

Weitere Infos zur Einstufung nach unterschiedlichen Rechtsvorschriften finden Sie in der GESTIS-Stoffdatenbank.

Formaldehyd wurde durch die 6. Anpassung an den Technischen Fortschritt (ATP) der CLP-Verordnung in die Gefahrenklassen Karzinogen/Kategorie 1B und Keimzellmutagen/Kategorie 2 eingestuft. Diese Neueinstufung ist ab 1.1.2016 wirksam.

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20.01.2016

Wer macht's und mit wem?

Wer macht's und mit wem?

 Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.« Und der Arbeitsgeber sind all diejenigen, denen die Unternehmerpflichten übertragen wurden, also die Führungskräfte.

Als Führungskraft sollte man diese Aufgabe nicht auf die leichte Schulter nehmen. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist eine rechtliche Anforderung, bei deren Nichterfüllung ein Bußgeld droht (je nach Rechtsgebiet 5.000 bzw. 50.000 €).

Dabei reicht nicht, irgendeine Gefährdungsbeurteilung zu haben, damit man den formalen Anforderungen genüge getan hat, und zwar aus zwei Gründen.

  1. In den einschlägigen Paragrafen heißt es »wer eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert...[handelt ordnungswidrig]«, es gibt also keine Unterscheidung zwischen gar nicht oder nicht richtig.
  2. Wenn eine Person zu Schaden kommt, müssten sich die Führungskräfte zum Beispiel von der Staatsanwaltschaft oder der Versicherung die Frage gefallen lassen, ob der Vorfall nicht durch eine richtig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von geeigneten Maßnahmen hätte vermieden werden können.

Die Frage stellt sich natürlich unmittelbar: Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung richtig durchgeführt?

Richtig durchgeführt ist sie dann, wenn dies mit Sorgfalt und dem entsprechenden Wissen geschieht:

Der Gesetzgeber sieht die operative Führungskraft als geeignet an, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Wenn Sie im Einzelfall nicht die nötige Kenntnis haben, binden Sie die eigentlichen Experten des Arbeitsplatzes oder der Tätigkeit mit ein, nämlich die Mitarbeiter. Ferner sollten Sie gegebenenfalls den Rat von Fachkundigen, zum Beispiel der Sicherheitsfachkraft oder des Betriebsarztes einholen. Für spezifische Anwendungsfälle können Sie auch die BG oder die Gewerbeaufsicht mit ins Boot holen. Richtig ist also, die Gefährdungsbeurteilung im Team durchzuführen, um ein präzises Bild der Situation zu bekommen und verschiedene Sichtweisen zu berücksichtigen.

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Die Verantwortlichkeit zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist in den Rechtsvorschriften klar geregelt: »Der Arbeitgeber hat…zu beurteilen.«

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13.01.2016

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung

Die »Gefährdungsbeurteilung« im Arbeits- und Gesundheitsschutz fokussiert auf Personenunfälle und Gesundheitsgefahren.

Unfälle stellen dabei Situationen dar, die

  • plötzlich auftreten und
  • eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Gesundheitsgefahren stellen Zustände dar, die

  • langfristig und/oder dauerhaft wirken
  • eine spätere oder chronische Beeinträchtigung des Gesundheitszustands einer Person nach sich ziehen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen werden allerdings üblicherweise auch Auswirkungen auf die unmittelbare Umgebung (Sachwerte) und gegebenenfalls die Umwelt abgebildet, insbesondere bei der Beurteilung von Brand- und Explosionsgefahren.

Früher gab es zur Umsetzung eines sicheren Betriebs klare Vorgaben:
»Der Arbeitsgeber hat umzusetzen:
Maßnahme 1
Maßnahme 2
Maßnahme 3
Maßnahme 4.«

Das wurde häufig als Nachteil gesehen, da die Unternehmen keinen Handlungsspielraum hatten und so auch oft – bezogen auf die spezifische Unternehmenssituation – unsinnige Dinge umsetzen mussten. Das allerdings war auch ein Vorteil, denn man brauchte sich keine Gedanken über das Wie einer möglichen Umsetzung machen. Alles war ohne Wenn und Aber vorgeschrieben. Waren die Maßnahmen umgesetzt, konnte man davon ausgehen, dass man rechtssicher arbeitete.

www.istockphoto.com; winterling

Aufgrund der zunehmenden Deregulierung, die durch das EU-Recht Einzug in die deutsche Gesetzgebung gehalten hat, heißt es heute verbreitet: »Der Arbeitgeber hat…auf der Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen festzulegen.«

Dieser Satz kommt vor zum Beispiel in
ArbSchG
GefStoffV
BetrSichV
Technischen Regeln
DGUV Vorschriften
DGUV Regeln

Der Arbeitgeber hat nun (fast) alle Freiheiten, seine unternehmensspezifischen Gegebenheiten abzubilden. Das ist gegenüber früher ein Vorteil, den viele allerdings nicht mehr als solchen sehen, denn es gibt nicht mehr Schwarz und Weiß, sondern einen bunten Strauß an Möglichkeiten, die es in der Gefährdungsbeurteilung abzuwägen gilt.

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Die »Gefährdungsbeurteilung« im Arbeits- und Gesundheitsschutz fokussiert auf Personenunfälle und Gesundheitsgefahren.

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17.12.2015

Effizienzlabel für Heizungsanlagen

Effizienzlabel für Heizungsanlagen
Mit der Novelle des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag ein Effizienzlabel für alte Heizungsanlagen eingeführt. Ab 2016 freiwillig und ab 2017 verpflichtend, bringen Schornsteinfeger auf Heizkesseln, die älter als 15 Jahre sind, ein Label an, das den Effizienzgrad der Anlagen dokumentiert. Im Unterschied zum EU-Label fehlen allerdings die Klassen F und G. Erfasst werden Heizgeräte mit gasförmigen und flüssigen Brennstoffen bis 400 kW Leistung. Zielgruppe sind demnach nicht nur Eigenheimbesitzer und Vermieter, sondern auch kleine und mittlere Unternehmen.

Neben den Ausstellungsberechtigten nach § 21 Absatz 1 EnEV dürfen auch Gebäudeenergieberater des Handwerks das Label ausstellen. Die Kosten für das Label und dessen Ausstellung trägt der Bund.

Ziel ist, die Heizungsbesitzer zum Austausch ihrer alten Anlagen zu motivieren sowie insgesamt häufiger Energieberatungen in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung erhofft sich von dem Label einen Anstieg der jährlichen Austauschrate um 20 Prozent. Die Bundesregierung geht von 8 Mio. bis 2023 zu etikettierenden Kesseln aus.

Hintergrund ist der »Nationale Aktionsplan Energieeffizienz«, mit dessen Maßnahmen die Bundesregierung den Energieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent reduzieren will.
Quelle: DIHK

» Energieeffizienzlabel

Für Heizkessel älter als 15 Jahre wird ein Effizienzlabe eingeführt. Angebracht wird es von den Schornsteinfegern. Ziel ist, den Heizungstausch anzuregen.

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09.12.2015

Feuer und Eis

Feuer und Eis
Die Motive unserer diesjährigen Weihnachtskarten stammen wieder aus der Kamera von Anja Blum. Sie stehen unter dem Motto »Feuer und Eis«.





Die Motive unserer diesjährigen Weihnachtskarten stammen wieder aus der Kamera von Anja Blum. Sie stehen unter dem Motto »Feuer und Eis«.

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03.12.2015

EEG Novelle 2016

EEG Novelle 2016

Die EEG-Novelle ist ein weiteres Stück vorangekommen: So wurden Eckpunkte für die Umstellung der Förderung auf Aus-schreibungen bekannt. Auf dieser Grundlage erstellt das BMWi nun den Referentenentwurf zum EEG 2016. Die Eck-punkte entsprechen im Wesentlichen der DIHK-Position. Zur Besonderen Ausgleichsregel und zur Eigenerzeugung/Eigenversorgung gibt es hingegen keinen neuen Stand.

Auszug aus den Änderungen:
Photovoltaik

  • Anlagen unter 1 MW müssen nicht in die Ausschreibung.
  • Es gibt eine gemeinsame Ausschreibung von jährlich 500 MW für alle PV-Anlagen über 1 MW.
  • Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen bleibt unverändert. D. h. es können maximal zehn Anlagen auf Ackerflächen errichtet werden.
  • Die Projektgröße bleibt auf 10 MW beschränkt.
  • Es wird drei Ausschreibungsrunden jedes Jahr geben.
  • Der atmende Deckel bleibt für Anlagen unter 1 MW erhalten. Ziel ist ein Zubau solcher Anlagen von 2.000 MW.

Einige Änderungen für Wind an Land, Wind auf See

Biomasse

  • Im ersten Schritt werden keine Ausschreibungen eingeführt.
  • Das neue EEG soll eine Verordnungsermächtigung enthalten, um ein Ausschreibungsdesign für neue, bestehende und erweiterte Anlagen zu schaffen.

Sonstiges

  • Die Preisfindung erfolgt bei allen Technologien nach dem pay-as-bid-Verfahren. D. h.: Jede Anlage erhält den Wert, den sie geboten hat.
  • Bei allen Ausschreibungen gilt ein spezifischer Höchstpreis.
  • Die Zuschläge erfolgen projektbezogen. Lediglich bei PV ist eine Übertragung mit einem finanziellen Abschlag möglich.
  • Der im EEG 2014 festgelegte Ausbaukorridor (40 – 45 % EE-Strom 2025) wird über die Ausschreibungsmenge Wind an Land mit folgender Formel gesteuert: Zielmenge EE-Strom abzüglich des Stroms aus Bestandsanlagen und aus Neuanlagen der anderen Technologien, zuzüglich des Rückbaus bei Wind Onshore ergibt die auszuschreibende Menge.
  • Es wird auf das obere Ende des Korridors, also 45 Prozent, gezielt.
  • Vermutlich werden im ersten Jahr 2.900 MW Wind an Land ausgeschrieben. Es werden immer mindestens 2.000 MW ausgeschrieben, auch wenn die Formel einen geringeren Wert ergeben sollte.

Quelle: DIHK

» Zum Eckpunktepapier EEG 2016

Die EEG-Novelle ist ein weiteres Stück vorangekommen: So wurden Eckpunkte für die Umstellung der Förderung auf Ausschreibungen bekannt.

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26.11.2015

Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben

Gefährdungsbeurteilung im »normalen« Leben

Geht es um die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ziehen sich viele Verantwortliche gerne damit aus der Affäre, dass sie behaupten, davon keine Ahnung zu haben. Dabei hat JEDER Erfahrung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

Beispiel 1: Frühstück mit einer dampfenden Tasse Tee (oder Kaffee)

www.istockphoto.com; GeorgeDolgikh

Ermittelte Gefährdung: Thermische Gefährdung (Verbrennung des Mundraums)
Eintrittswahrscheinlichkeit vor Schutzmaßnahmen: Hoch
Schadensausmaß: Reversible Verletzung des Mundraums, kein Grund krank im Bett zu bleiben oder zum Arzt zu gehen.

Schutzmaßnahmen:
1. Vermeidung: ich trinke stattdessen Orangensaft
2. Technische Schutzmaßnahme: Lüftung (ich puste)
3. Organisatorische Schutzmaßnahme: ich lasse die Tasse noch stehen und trinke später
4. Persönliche Schutzmaßnahme: entfällt
Je nachdem zu welcher persönlichen Einschätzung ich komme, wähle ich eine der Schutzmaßnahmen oder ich bevorzuge eine Kombination aus mehreren.

Eintrittswahrscheinlichkeit nach Schutzmaßnahmen:
Niedrig bzw. Gefahr nicht mehr vorhanden, je nach Schutzmaßnahme(n)

 

Geht es um die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, ziehen sich viele Verantwortliche gerne damit aus der Affäre, dass sie behaupten, davon keine Ahnung zu haben. Dabei hat JEDER Erfahrung bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

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17.11.2015

Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung
Nach unserer Erfahrung ist es bei Betriebsärzten und den Unternehmen angekommen, dass und wo die Unterschiede liegen. Dennoch gibt es im ein oder anderen Fall Unsicherheiten, vor allem was die Rechtskonformität betrifft. Die DGUV Information 250-010 »Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis« greift dieses Thema auf und stellt die Unterschiede nochmals ausführlich dar.

Die DGUV Information geht auf den Punkt »Eignungsuntersuchungen und Rechtsgrundlagen« ein. Interessant hier: die Ausführungen zu den Eignungsuntersuchungen im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses.

Ein weiteres wichtiges Kapitel beschäftigt sich mit der Frage der Verhältnismäßigkeit von Eignungsuntersuchungen in Bezug auf unternehmerische Interessen, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz.

Schließlich werden noch Beispiele für sinnvolle Eignungsuntersuchungen aufgeführt, zum Beispiel für den Logistikbetrieb beim Betrieb von Flurförderzeugen, dem Höheneinsatz von Personal, der Verwendung von schwerem Atemschutz bei der Feuerwehr oder körperliche Fitness für Personen im Rettungsdienst.

» DGUV Information 2015-010

Die DGUV Information 250-010 »Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis« stellt die Unterschiede dar und gibt nützliche Ratschläge zur Rechtssicherheit.

» Weitere Informationen zu Arbeitsmed. Vorsorge vs. Eignungsuntersuchung

12.11.2015

Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe

Gefährdungsbeurteilung und andere Begriffe

Spätestens wenn Sie mal in die Verlegenheit kamen, den Begriff »Gefährdungsbeurteilung« ins Englische (oder eine andere Sprache) zu übersetzen, werden Sie feststellen, dass es dafür sehr viele Begriffe gibt. Woran das wohl liegt?

Nun, es liegt daran, dass es im Deutschen auch sehr viele Begriffe dafür gibt, die jedoch abhängig vom Rechtsgebiet unterschiedliche Dinge bezeichnen:

  • FMEA (Failure Mode and Effects Analysis ) im Bereich der Anlagentechnik
  • Gefährdungsanalyse im Bereich der Trinkwasserbeurteilung
  • Sicherheitsbewertung im Bereich der Kosmetikprodukte
  • Risikobeurteilung für Maschinen nach der Maschinenrichtlinie
  • Risikoanalyse für IT-Sicherheit und Lebensmittelrecht
  • Gefahrenanalyse für Maschinen nach der »alten« Maschinenrichtlinie
  • Sicherheitsanalyse im Bereich IT-Sicherheit und Flugzeugsysteme
  • HAZOP (Hazard and Operability Study) im Bereich von chemischen Anlagen
  • Gefährdungsbeurteilung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz

Bei allen aufgeführten Systemen geht es immer um Folgendes:

  • Einen Gegenstand oder Zustand zu umreißen und definieren.
  • Das Risiko (für Personen, Gegenstände, Umwelt etc.) abzuschätzen.
  • Maßnahmen zu definieren, die das Risiko eliminieren oder minimieren.

Wir beschäftigen uns in unserer Serie mit der Gefährdungsbeurteilung im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Letzter Beitrag: Serie zur Gefährdungsbeurteilung (Überblick)
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Spätestens wenn Sie mal in die Verlegenheit kamen, den Begriff »Gefährdungsbeurteilung« ins Englische (oder eine andere Sprache) zu übersetzen, werden Sie feststellen, dass es dafür sehr viele Begriffe gibt.

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04.11.2015

Neues ElektroG

Neues ElektroG
Wir haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens regelmäßig über die Neuerungen berichtet. Der DIHK fasst die Änderungen kurz und bündig folgendermaßen zusammen: »Stufenweise geänderter Anwendungsbereich, Handelsrückname, Bevollmächtigter, neue Sammelstellen und Meldeverpflichtete und höhere Verwertungsquoten.«

Weitere Infos finden Sie hier:
» Pressemitteilung des BMUB
» Häufig gestellte Fragen beim BMUB
» IHK Merkblatt zur Novelle des ElektroG

Das ElektroG ist am 23.10.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und trat bereits einen Tag später, also am 24.10.2015 in Kraft

» Weitere Informationen zu Neues ElektroG

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