Lösungen auf den Punkt gebracht
News
Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Sicherheit an Palettieranlagen

Um die Schwachstellen in den Palettieranlagen systematisch zu identifizieren und zu beseitigen, hat die BGN eine Beratungs- und Überwachungsoffensive gestartet. Die Auswertung der ersten 91 Überprüfungen von Palettieranlagen liegt jetzt vor.
Fazit: Es gibt viele Lücken in Schutzsystemen und dabei handelt es sich um eine ganze Reihe unterschiedlicher Mängel. Die wichtigsten sind auf der Seite der BGN beschrieben. Quelle: Von Karin Carl-Mattarocci, Akzente 1.2016 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation
Wenn Sie selbst mal prüfen wollen, wie es mit Ihren Palletierern steht, dann können Sie die Checkliste nutzen, die die BGN auf Ihrer Seite zur Verfügung gestellt hat.
Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.
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Referentenentwurf zum EMVG

Das derzeit geltende EMVG wird durch die Neufassung neu strukturiert und an die bereits umgesetzten EU-Richtlinien im Bereich der Marktüberwachung und Produktsicherheit angeglichen. Vor allem soll es aber die Vorgaben der Richtlinie 2014/30/EU (weitgehend inhaltsgleich) in nationales Recht umsetzen. Quelle: DIHK
» Weiterführende Informationen beim BMWi
» Referentenentwurf des EMVG
Das BMWi hat den Entwurf zur Neufassung des EMVG veröffentlicht. Das Gesetz regelt das Nebeneinander von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinträchtigt werden können. Quelle: DIHK
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Neues von der AwSV

» zum entsprechenden Antrag (BR-Drucksache 144/16)
Am 18. März 2016 haben Bayern und Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gestellt.
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Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017

Die Meldepflicht gilt dann für eine reduzierte KWK-Umlage, §19-Umlage sowie Offshorehaftungs-Umlage, die bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz von über 1 GWh beantragt werden kann.
Aus dem zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen »neuen« KWKG ging nicht hervor, ab wann diese neue Meldepflicht gilt. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, dass die Frist bereits dieses Jahr gilt! Dem ist laut aktueller Aussage der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht so, weshalb die Meldepflicht also erstmals zum 31.03.2017 (für die verbrauchte Strommenge des Jahres 2016) gilt. Eine rückwirkende Auswirkung auf die Jahresabrechnung 2015 gibt es nicht. Quelle: DIHK
Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!
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Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
Als Systemgrenze wählen Sie am besten die einzelnen Arbeitsplätze, wenn Arbeiten räumlich gebunden stattfinden, zum Beispiel Büroarbeit, Arbeit an Produktionsmaschinen, Arbeiten in einer Großküche.
Dagegen wählen sie als Systemgrenze einzelne Tätigkeiten, wenn dieselben Arbeiten an unterschiedlichen Orten stattfinden, zum Beispiel Außendiensttätigkeit, Werkschutzrundgänge, Instandhaltungsarbeiten, Kommissionierarbeiten.
Betrachten Sie nun im jeweiligen System
- alle dort verwendeten Arbeitsmittel (egal ob diese stationär oder mobil sind) und
- alle dort verwendeten (Gefahr-) Stoffe und zwar unter den dort gegebenen Einsatzbedingungen.
Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsermittlung auch die Wechselwirkung von Arbeitsmitteln untereinander (z.B. gegenseitige Beeinflussung durch elektromagnetische Wellen) oder mit Arbeitsstoffen (z.B. Korrosion) und/oder der Arbeitsumgebung (z.B. Standsicherheit). Gleichartige Tätigkeiten und gleichartige Arbeitsplätze können Sie natürlich zusammen beurteilen.
Im einen oder anderen Fall können personenbezogene Beurteilungen sinnvoll sein, zum Beispiel für die Beschäftigung von besonderen Personengruppen an, wie z.B. Jugendliche, werdende/stillende Mütter, Behinderte oder auch bei der Beurteilung von Vibrationen.
Die hier beschriebene Vorgehensweise zur Systemabgrenzung wählen Sie für alle ständigen, regelmäßigen oder planbaren Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Sonderfälle behandeln wir zu einem späteren Zeitpunkt.
Egal, wie und in welcher Tiefe sie die Systemabgrenzung durchführen, dokumentieren Sie, was im jeweiligen Fall beurteilt wird, und vergessen Sie nicht das, was Sie nicht beurteilen. Also:
- Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den Normalbetrieb und die Störungsbeseitigung?
Oder wählen Sie für die Störungsbeseitigung eine separate Gefährdungsbeurteilung? - Oder: Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den innerbetrieblichen Transport von Material zur Anlage?
Oder haben Sie diesen Aspekt in einer Querschnitts-Gefährdungsbeurteilung abgebildet?
Letzter Beitrag: Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I
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Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Als Systemgrenze wählen Sie Arbeitsplätze oder Tätigkeiten.
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LAI-Vollzugshilfe zu Formaldehyd

Hintergrund für die Erarbeitung der Vollzugshilfe ist die Neueinstufung von Formaldehyd in der CLP-Verordnung. Mit der Neueinstufung passt Formaldehyd als karzinogener Stoff mit einer besonderen Wirkschwelle nicht mehr in die bisherige Systematik der TA Luft von 2002. Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Emissionswerte sollen dann auch in die »neue« TA Luft übernommen werden. Quelle: DIHK
» LAI Vollzugshilfe
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat eine neue Vollzugshilfe zu Formaldehyd erarbeitet und veröffentlicht. Die Vollzugshilfe enthält einen allgemeinen Emissionswert für Formaldehyd sowie einzelne abweichende Regelungen für bestimmte Anlagenarten. Quelle: DIHK
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DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte

Die DGUV Information 250-101 gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Er zeigt verschiedene Möglichkeiten der Planung und Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf und berücksichtigt insbesondere die Bedingungen in Kleinbetrieben.
Der Leitfaden beschäftigt sich mit der Frage, wie Betriebe vom Sinn einer Gefährdungsbeurteilung überzeugt werden können. Es folgen Hinweise zur Planung, Erläuterungen verschiedener Möglichkeiten der Durchführung und eine Diskussion der betriebsärztlichen Aufgaben. Das letzte Kapitel beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben. Im Anhang sind Hilfsmittel für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt.
Außerdem gibt es die DGUV Information 250-109 neu. Sie ist ein Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Die DGUV Information 250-101 »Leitfaden für Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung« gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
» Weitere Informationen zu DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte
Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I

Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.
Bei der Frage, wo Ihre Systemgrenzen für die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen liegen oder sinnvollerweise liegen sollen, sind die unterschiedlichen Rechtsvorschriften keine Hilfe. Denn allein im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es zig Rechtsvorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung vorschreiben (siehe unseren Beitrag »Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung«). Je nachdem welche Rechtsvorschrift man aufschlägt, geht es um
Arbeitsplätze,
Tätigkeiten,
Arbeitsmittel,
(Gefahr-) Stoffe.
Das Erscheinen der »neuen« BetrSichV 2015 hat diesen Umstand wieder ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt und viele stellten sich die Frage: Muss man für alle o.g. Aspekte eine eigene Gefährdungsbeurteilung haben? Möglicherweise für jedes Arbeitsmittel separat?
Man muss nicht! Man soll auch nicht!
Der Gesetzgeber sieht nicht vor, für jeden Aspekt eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Vielmehr drückt jede Rechtsvorschrift nur ihre jeweilige Sicht auf die Dinge aus. In allen Rechtsvorschriften steht zudem, dass immer die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und (Gefahr-) Stoffe berücksichtigt werden sollen. Die singuläre Betrachtung von Arbeitsmitteln oder Chemikalien hat ohnehin bereits ein anderer durchgeführt, und zwar der Hersteller (Stichwort: CE-Konformität bzw. Sicherheitsdatenblatt). Wenn Sie diese Betrachtung für Ihren Bereich ebenfalls isoliert vornehmen, führt dies zu unzureichenden Ergebnissen:
Beispiel (Gefahr-) Stoffe:
Siehe unseren Newsbeitrag: Ein Stoff - eine Gefährdungsbeurteilung
Beispiel Stapler:
Angenommen, Sie verwenden auf Ihrem Betriebsgelände in unterschiedlichen Bereichen immer denselben Staplertyp. Da wäre es eigentlich naheliegend, das Arbeitsmittel »Stapler« einmal zu beurteilen, und gut. Die Bereiche unterscheiden sich aber:
Im einen Bereich ist die Flurförderzeug-Dichte sehr hoch,
im anderen sind auch noch Fußgänger in der Nähe,
im dritten Bereich fährt ein Mitarbeiter immer alleine,
der vierte ist ein Außenbereich.
Im fünften kommt der Stapler nur sporadisch zum Einsatz.
Auch wenn immer derselbe Staplertyp zum Einsatz kommt, die spezifischen Gefährdungen für den jeweiligen Staplerfahrer und für die Peripherie sind immer unterschiedlich, zum Beispiel hinsichtlich Vibrationsbelastung, Alleinarbeit, befahrener Bereich, Transportgut, Gefährdung von Dritten etc.
Deshalb bietet es sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
Letzter Beitrag: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
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Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.
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Überarbeiteter Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung

Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.
Aus der Novelle der EfbV ist gegenüber dem Arbeitsentwurf festzuhalten:- In den §§ 3, 4, 5 und 10 wurden zur Erleichterung des bürokratischen Aufwands teilweise neben der schriftlichen auch die elektronische Dokumentation zugelassen. Auch müssen in § 5 Abs. 2 die Einzelblätter des vom Entsorgungsfachbetrieb zu führenden Betriebstagebuchs nunmehr wöchentlich statt vormals täglich zusammengefasst werden.
- In den §§ 8 bis 10 wurden die Nachweise für die erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde praxisgerechter reduziert.
- In § 22 wurden die Modalitäten der Überwachung durch die Zertifizierungsorganisationen teilweise erleichtert und ihre Eigenverantwortlichkeit gestärkt. So wurde die obligatorische Mitteilungspflicht von Vor-Ort-Terminen an die Behörden gestrichen und durch eine behördliche Mitteilungspflicht auf behördliche Anforderung ersetzt.
- In § 11 Abs. 5 wurden die Mindestinhalte an die Überwachungsberichte in Anlage 2 konkretisiert sowie der Zertifikatsvordruck in Anlage 3 praxisgerechter überarbeitet.
- Bei der gesetzlichen Bestellung wurden die Mengenschwellen teilweise angepasst bzw. reduziert. So müssen z. B. Abfallbehandlungsanlagen nur dann einen Abfallbeauftragten bestellen, wenn die Anlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Spalte G unterliegt. In § 2 Nr. 1 wurde die gesetzliche Bestellung von Abwasserbehandlungsanlagen auf die Größenklasse 4 und 5 reduziert.
- In Anlage 1 wurden die Lehrgänge zur Vereinfachung auch für die Fachkunde der Abfallbeauftragten nutzbar gemacht, so dass in § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Anlage 1 im vormaligen Arbeitsentwurf entfallen konnte.
- In § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 2, 3 sind die Nachweise der Zuverlässigkeit und der Fachkunde nur noch auf behördliches Verlangen, statt vormals unaufgefordert der zuständigen Behörde zu übermitteln. Quelle: DIHK
Das BMUB hat den überarbeiteten Referentenentwurf zur Abfallrechtlichen Überwachung vorgelegt. Wesentlich in dieser Verordnung sind die Änderung der EfbV und der AbfBeauftrV.
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Umsetzung der Seveso III-Richtlinie

Für die Frage des Übergangszeitraums, d. h. bis zur endgültigen Umsetzung in deutsches Recht, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) geprüft, welche Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie unter diese Rechtsprechung fallen. Bejaht wurde dies für folgende Vorgaben:
- Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsverfahren (Art. 15 der Richtlinie)
- Zugang zu Gerichten (Art. 23 b der Richtlinie)
Bei allen anderen Vorgaben der Richtlinie, die wesentliche Neuerungen mit sich bringen, hat die LAI die unmittelbare Wirkung dagegen verneint. Bei der Frage beispielsweise, ob der Betrieb überhaupt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt oder aber, ob er den Grundpflichten oder erweiterten Pflichten unterliegt, kann das für den Anlagenbetreiber positiv oder negativ sein:
- Für Anlagen, die nunmehr aufgrund anderer Mengenschwellen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie herausfallen würden, gelten für den Übergangszeitraum weiterhin die bisherigen (strengen) Anforderungen (Bsp. Chrom VI-Verbindungen bei Galvanik-Betrieben).
- Für Anlagen, die nunmehr erstmals der Richtlinie unterfallen, gelten die Anforderungen der Richtlinie dagegen erst mit ihrer Umsetzung.
Die Seveso-III-Richtlinie hätte bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Dies ist bisher nicht geschehen. Damit gilt grundsätzlich für Anlagenbetreiber: Die bisher gültige 12. Bundes-Immissionsschutzverordnung und andere einschlägige Regelungen im deutschen Recht gelten weiter. Aber...
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Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage endet am 31.03.2016

Die Meldefrist wurde mit dem novellierten KWKG neu eingeführt. Die Regelung findet sich in § 26 KWKG 2016. Drittmengen sind vom Letztverbrauch des Unternehmens abzugrenzen [Anm. Risolva: messtechnische Erfassung des an Dritte weitergeleiteten Stroms durch geeichte Zähler].
Unternehmen mit einem Anteil der Stromkosten am Umsatz über 4 Prozent (Letztverbrauchergruppe C) benötigen bis zum 31.03. zudem ein Wirtschaftsprüfertestat.
Eine Meldung an den Netzbetreiber bis zum 31.03. muss auch für eine reduzierte §19-Umlage und eine reduzierte Offshore-Haftungsumlage erfolgen. Quelle: DIHK
Bis zum 31.3.2016 müssen sich Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 1 GWh bei ihrem zuständigen Netzbetreiber mit den im vergangenen Jahr verbrauchten Strommengen melden. Andernfalls fällt die volle KWK-Umlage für alle Strommengen an.
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Ablauf der Gefährdungsbeurteilung

Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell.
Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt:
- System abgrenzen - Was betrachte ich?
- Gefährdungen ermitteln - Welche Gefährdungen habe ich, und welche nicht?
- Risiken abschätzen - Wie hoch ist das Grenzrisiko bzw. Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß?
- Schutzmaßnahmen festlegen - Was kann ich tun, um das Risiko zu senken?
- Wirksamkeit überprüfen - Bringen die definierten Maßnahmen den gewünschten Erfolg?
- Aktualisierung - Wann muss die Gefährdungsbeurteilung wieder auf den Prüfstand?
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Die Eigenverantwortung des Arbeitsgebers bringt es mit sich, dass die Gefährdungsbeurteilung zum Dreh- und Angelpunkt im Umwelt-und Sicherheitsrecht geworden ist. Die richtige Durchführung und Dokumentation ist deshalb essentiell. Es gibt dabei wenig konkrete Forderungen an die Form, der Ablauf ist jedoch klar festgelegt.
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