Lösungen auf den Punkt gebracht
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Textbeiträge von Andrea Wieland.
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Risiken abschätzen Teil I

Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.
Überschreitet das Risiko diesen Sollzustand, also das höchste akzeptable oder vertretbare Risiko (auch als »Grenzrisiko« bezeichnet), besteht eine Gefahr. Das Risiko muss durch geeignete Maßnahmen verringert werden (zur Risikominimierung siehe Wirksamkeitsprüfung).
Dieses Grenzrisiko ist häufig durch staatliche oder berufsgenossenschaftliche Vorschriften in Form von Grenzwerten, Mindestanforderungen, etc. (= normierte Schutzziele) beschrieben, z.B.
- untere und obere Auslöseschwellen bei Lärmbelastungen
- Auslöse- und Expositionsgrenzwerte bei Vibrationen
- Arbeitsplatzgrenzwerte bei Gefahrstoffen
Zum Beispiel ist eine Lärmquelle am Arbeitsplatz nicht gleichzeitig mit einer Gefährdung des Mitarbeiters verbunden. Erst wenn die Tageslärmexposition 80 bzw. 85 dB(A) überschreitet, besteht das Risiko einer Lärmschwerhörigkeit. Gleichwohl würde ein gemessener Wert von 75 dB(A) in einem Großraumbüro Grund zur Sorge geben, zwar nicht aufgrund einer möglichen Schädigung des Gehörs, wohl aber als Stressfaktor (Stichwort: extraauraler Lärm).
Anderes Beispiel: Das Auftreten eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz führt - per Definition - erst zu einer Gesundheitsgefährdung, wenn die Konzentration des Gefahrstoffes den Arbeitsplatzgrenzwert überschreitet.
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Nachdem die Gefährdungen ermittelt wurden, geht es daran, sie zu bewerten. Bewerten bedeutet, den Ist-Zustand mit dem sicheren Soll-Zustand zu vergleichen.
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Verkehrssicherheit

Die Beurteilung der Fahrtätigkeit gehört also in die Gefährdungsbeurteilung. Welche Aspekte dabei betrachtet werden können, stellt die BG ETEM in einer Checkliste »Verkehrssicherheit« dar.
und thematisch passend dazu...
Wie kann Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten vorgebeugt werden? Das neue Sicherheitskurzgespräch der BG RCI »Sicher unterwegs – mit dem Auto« enthält als aufbereitete Unterweisungshilfe die wichtigsten Informationen zum Thema. Es unterstützt die Vorgesetzten bei der Durchführung der Unterweisung zur Vermeidung von Wegeunfällen und Unfällen auf Dienstfahrten. Die Wissensinhalte werden dabei in 5 Lektionen vermittelt:
1. Sicheres Fahren zahlt sich aus
2. Fit für die Fahrt
3. Das sichere Auto
4. Sicher durch der Straßenverkehr
5. Verhalten bei Pannen und Unfällen
Quelle: Fachwissen-Newsletter 1/2016
Im Downloadcenter der BG RCI können Sie die Vortragsfolien kostenlos als PDF herunterladen.
Wir haben zwei Publikationen für Sie, die sich mit dem Thema Verkehrssicherheit im Rahmen betrieblicher Tätigkeit beschäftigen.
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Übergangsfrist für Notfallplan für Aufzüge endet am 31.5.2016

Gemäß den Übergangsregelungen müssen Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errichtet und verwendet wurden, bis zum 31. Dezember 2020 den Anforderungen des Anhang 1 entsprechen. Abweichend davon muss der Notfallplan jedoch schon bis zum 31.5.2016 (also 12 Monate nach Inkrafttreten der BetrSichV) angefertigt und dem Notdienst zur Verfügung gestellt werden.
Sofern kein Notdienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.
Der Notfallplan muss mindestens enthalten:
a. Standort der Aufzugsanlage,
b. verantwortlicher Arbeitgeber,
c. Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,
d. Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,
e. Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),
f. Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und
g. die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 der BetrSichV müssen Betreiber von Aufzugsanlagen einen »Notfallplan anfertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung stellen, damit dieser auf Notrufe unverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann [...]«
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Gefährdung ermitteln

Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?
Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.
Aber Achtung Falle:
Wenn wir bei Kunden die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen moderieren, und den Gefährdungskatalog der ALGEBRA systematisch durcharbeiten, dann kommt es gar nicht selten vor, dass jemand sagt, diese oder jene Gefährdung gäbe es nicht:
- Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Laserstrahlung, wir haben nur Barcodescanner.
- Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Lärm, die BG hat nur 79 dB(A) gemessen.
- Bei uns gibt es keine Gefährdung durch Vibrationen, wir haben neue Stapler.
- Bei uns gibt es keine Gefährdung durch zu wenig Bewegungsfreiheit am Arbeitsplatz, wir können die Maschinen nicht einfach umstellen.
Was passiert?
Wer so argumentiert hat schon eine komplette Gefährdungsbeurteilung in seinem Kopf (oder Bauch, oder Geldbeutel) gemacht und präsentieren während des Schritts »Gefährdung ermitteln« bereits das Ergebnis, das die Risikobeurteilung, die Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitsprüfung einschließt. Im letzten Fall ist es vielleicht auch eine Frage der Vogelstrauß-Mentalität 😊
Um dies zu verhindern, fordert der Gesetzgeber vom Arbeitgeber (also den Führungskräften) explizit, in der Gefährdungsbeurteilung zuerst zu ermitteln, ob die Gefährdung überhaupt existiert und erst im zweiten Schritt das Risiko einzuschätzen.
Beispiel: Gefährdung durch Schneiden:
- Die Gefährdung gibt es im Bürobereich, zum Beispiel an Papier.
- Die Gefährdung gibt es im Wareneingang, zum Beispiel beim Öffnen von Kartons (am Karton oder Bändern und beim Verwenden von Messern).
- Die Gefährdung gibt es in der mechanischen Werkstatt beim Umgang mit Spänen oder scharfkantigen Metallteilen.
Zum jetzigen Zeitpunkt spielt nur das Dass eine Rolle, nicht das Wie schlimm.
Wenn Sie allerdings eine Gefährdung tatsächlich ausschließen können, dann will der Gesetzgeber, dass Sie das nachvollziehbar dokumentieren.
Nachvollziehbar heißt ja oder nein! Und dieses Ja/Nein sollte auch in Ihrem Tool zur Gefährdungsbeurteilung ersichtlich sein. Viele Tools haben jedoch in ihrem Übersichtsblatt vor jeder Gefährdung nur ein Kästchen zum Anklicken. Ist dieses Kästchen nicht aktiviert, kann es bedeuten, dass die Gefährdung nicht zutreffend ist. Es kann aber auch bedeuten, dass Sie die Gefährdung vergessen haben zu bewerten.
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Welche Gefährdungen soll ich denn ermitteln, welche gibt es überhaupt?
Um die Gefährdungsbeurteilung mit der nötigen Systematik durchzuführen, ist es essentiell bei der Gefährdungsbeurteilung eine Liste mit Gefährdungen oder sogenannten Gefährdungsfaktoren einzusetzen. Wenn Sie die gesamte Liste (Gefährdungskatalog) systematisch durchgehen, so können Sie sicher sein, keine Gefährdung übersehen zu haben.
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Sicherheit an Palettieranlagen

Um die Schwachstellen in den Palettieranlagen systematisch zu identifizieren und zu beseitigen, hat die BGN eine Beratungs- und Überwachungsoffensive gestartet. Die Auswertung der ersten 91 Überprüfungen von Palettieranlagen liegt jetzt vor.
Fazit: Es gibt viele Lücken in Schutzsystemen und dabei handelt es sich um eine ganze Reihe unterschiedlicher Mängel. Die wichtigsten sind auf der Seite der BGN beschrieben. Quelle: Von Karin Carl-Mattarocci, Akzente 1.2016 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation
Wenn Sie selbst mal prüfen wollen, wie es mit Ihren Palletierern steht, dann können Sie die Checkliste nutzen, die die BGN auf Ihrer Seite zur Verfügung gestellt hat.
Innerhalb von 24 Monaten hatten sich in BGN-Mitgliedsbetrieben drei tödliche Arbeitsunfälle in und an Palettierern ereignet. Hauptunfallursache war jedes Mal ein unzureichendes Schutzkonzept. Die BGN hat daraufhin die Beratung zur Palettierersicherheit intensiviert und überprüft seitdem verstärkt die Anlagen. Dabei stellt sie viele Mängel in den Schutzsystemen fest.
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Referentenentwurf zum EMVG

Das derzeit geltende EMVG wird durch die Neufassung neu strukturiert und an die bereits umgesetzten EU-Richtlinien im Bereich der Marktüberwachung und Produktsicherheit angeglichen. Vor allem soll es aber die Vorgaben der Richtlinie 2014/30/EU (weitgehend inhaltsgleich) in nationales Recht umsetzen. Quelle: DIHK
» Weiterführende Informationen beim BMWi
» Referentenentwurf des EMVG
Das BMWi hat den Entwurf zur Neufassung des EMVG veröffentlicht. Das Gesetz regelt das Nebeneinander von elektrischen Geräten und Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder durch sie beeinträchtigt werden können. Quelle: DIHK
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Neues von der AwSV

» zum entsprechenden Antrag (BR-Drucksache 144/16)
Am 18. März 2016 haben Bayern und Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zum Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) gestellt.
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Meldepflicht für reduzierte KWK-Umlage gilt erst ab 31. März 2017

Die Meldepflicht gilt dann für eine reduzierte KWK-Umlage, §19-Umlage sowie Offshorehaftungs-Umlage, die bei einem Strombezug aus dem öffentlichen Netz von über 1 GWh beantragt werden kann.
Aus dem zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getretenen »neuen« KWKG ging nicht hervor, ab wann diese neue Meldepflicht gilt. Deshalb wurde bisher davon ausgegangen, dass die Frist bereits dieses Jahr gilt! Dem ist laut aktueller Aussage der Übertragungsnetzbetreiber aber nicht so, weshalb die Meldepflicht also erstmals zum 31.03.2017 (für die verbrauchte Strommenge des Jahres 2016) gilt. Eine rückwirkende Auswirkung auf die Jahresabrechnung 2015 gibt es nicht. Quelle: DIHK
Die Übertragungsnetzbetreiber haben klargestellt, dass die aus dem neuen Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) sich ergebenden neuen Meldepflichten bis 31. März erst ab dem Jahr 2017 gelten!
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Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II

Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
Als Systemgrenze wählen Sie am besten die einzelnen Arbeitsplätze, wenn Arbeiten räumlich gebunden stattfinden, zum Beispiel Büroarbeit, Arbeit an Produktionsmaschinen, Arbeiten in einer Großküche.
Dagegen wählen sie als Systemgrenze einzelne Tätigkeiten, wenn dieselben Arbeiten an unterschiedlichen Orten stattfinden, zum Beispiel Außendiensttätigkeit, Werkschutzrundgänge, Instandhaltungsarbeiten, Kommissionierarbeiten.
Betrachten Sie nun im jeweiligen System
- alle dort verwendeten Arbeitsmittel (egal ob diese stationär oder mobil sind) und
- alle dort verwendeten (Gefahr-) Stoffe und zwar unter den dort gegebenen Einsatzbedingungen.
Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsermittlung auch die Wechselwirkung von Arbeitsmitteln untereinander (z.B. gegenseitige Beeinflussung durch elektromagnetische Wellen) oder mit Arbeitsstoffen (z.B. Korrosion) und/oder der Arbeitsumgebung (z.B. Standsicherheit). Gleichartige Tätigkeiten und gleichartige Arbeitsplätze können Sie natürlich zusammen beurteilen.
Im einen oder anderen Fall können personenbezogene Beurteilungen sinnvoll sein, zum Beispiel für die Beschäftigung von besonderen Personengruppen an, wie z.B. Jugendliche, werdende/stillende Mütter, Behinderte oder auch bei der Beurteilung von Vibrationen.
Die hier beschriebene Vorgehensweise zur Systemabgrenzung wählen Sie für alle ständigen, regelmäßigen oder planbaren Arbeitsplätze und Tätigkeiten. Sonderfälle behandeln wir zu einem späteren Zeitpunkt.
Egal, wie und in welcher Tiefe sie die Systemabgrenzung durchführen, dokumentieren Sie, was im jeweiligen Fall beurteilt wird, und vergessen Sie nicht das, was Sie nicht beurteilen. Also:
- Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den Normalbetrieb und die Störungsbeseitigung?
Oder wählen Sie für die Störungsbeseitigung eine separate Gefährdungsbeurteilung? - Oder: Beurteilen Sie am Arbeitsplatz den innerbetrieblichen Transport von Material zur Anlage?
Oder haben Sie diesen Aspekt in einer Querschnitts-Gefährdungsbeurteilung abgebildet?
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Es bietet sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten. Als Systemgrenze wählen Sie Arbeitsplätze oder Tätigkeiten.
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LAI-Vollzugshilfe zu Formaldehyd

Hintergrund für die Erarbeitung der Vollzugshilfe ist die Neueinstufung von Formaldehyd in der CLP-Verordnung. Mit der Neueinstufung passt Formaldehyd als karzinogener Stoff mit einer besonderen Wirkschwelle nicht mehr in die bisherige Systematik der TA Luft von 2002. Die in der Vollzugshilfe enthaltenen Emissionswerte sollen dann auch in die »neue« TA Luft übernommen werden. Quelle: DIHK
» LAI Vollzugshilfe
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat eine neue Vollzugshilfe zu Formaldehyd erarbeitet und veröffentlicht. Die Vollzugshilfe enthält einen allgemeinen Emissionswert für Formaldehyd sowie einzelne abweichende Regelungen für bestimmte Anlagenarten. Quelle: DIHK
» Weitere Informationen zu LAI-Vollzugshilfe zu Formaldehyd
DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte

Die DGUV Information 250-101 gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Er zeigt verschiedene Möglichkeiten der Planung und Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung auf und berücksichtigt insbesondere die Bedingungen in Kleinbetrieben.
Der Leitfaden beschäftigt sich mit der Frage, wie Betriebe vom Sinn einer Gefährdungsbeurteilung überzeugt werden können. Es folgen Hinweise zur Planung, Erläuterungen verschiedener Möglichkeiten der Durchführung und eine Diskussion der betriebsärztlichen Aufgaben. Das letzte Kapitel beschäftigt sich mit den Besonderheiten der Gefährdungsbeurteilung in Kleinbetrieben. Im Anhang sind Hilfsmittel für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aufgeführt.
Außerdem gibt es die DGUV Information 250-109 neu. Sie ist ein Leitfaden für Betriebsärzte zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Die DGUV Information 250-101 »Leitfaden für Betriebsärzte zur Beratung des Unternehmens bei der Gefährdungsbeurteilung« gibt eine Hilfestellung für die betriebsärztliche Beratung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
» Weitere Informationen zu DGUV Information 250-101 Leitfaden für Betriebsärzte
Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil I

Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.
Bei der Frage, wo Ihre Systemgrenzen für die einzelnen Gefährdungsbeurteilungen liegen oder sinnvollerweise liegen sollen, sind die unterschiedlichen Rechtsvorschriften keine Hilfe. Denn allein im Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt es zig Rechtsvorschriften, die eine Gefährdungsbeurteilung vorschreiben (siehe unseren Beitrag »Rechtlicher Hintergrund der Gefährdungsbeurteilung«). Je nachdem welche Rechtsvorschrift man aufschlägt, geht es um
Arbeitsplätze,
Tätigkeiten,
Arbeitsmittel,
(Gefahr-) Stoffe.
Das Erscheinen der »neuen« BetrSichV 2015 hat diesen Umstand wieder ins Bewusstsein der Verantwortlichen gerückt und viele stellten sich die Frage: Muss man für alle o.g. Aspekte eine eigene Gefährdungsbeurteilung haben? Möglicherweise für jedes Arbeitsmittel separat?
Man muss nicht! Man soll auch nicht!
Der Gesetzgeber sieht nicht vor, für jeden Aspekt eine eigene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Vielmehr drückt jede Rechtsvorschrift nur ihre jeweilige Sicht auf die Dinge aus. In allen Rechtsvorschriften steht zudem, dass immer die Wechselwirkungen zwischen Arbeitsplätze, Tätigkeiten, Arbeitsmittel und (Gefahr-) Stoffe berücksichtigt werden sollen. Die singuläre Betrachtung von Arbeitsmitteln oder Chemikalien hat ohnehin bereits ein anderer durchgeführt, und zwar der Hersteller (Stichwort: CE-Konformität bzw. Sicherheitsdatenblatt). Wenn Sie diese Betrachtung für Ihren Bereich ebenfalls isoliert vornehmen, führt dies zu unzureichenden Ergebnissen:
Beispiel (Gefahr-) Stoffe:
Siehe unseren Newsbeitrag: Ein Stoff - eine Gefährdungsbeurteilung
Beispiel Stapler:
Angenommen, Sie verwenden auf Ihrem Betriebsgelände in unterschiedlichen Bereichen immer denselben Staplertyp. Da wäre es eigentlich naheliegend, das Arbeitsmittel »Stapler« einmal zu beurteilen, und gut. Die Bereiche unterscheiden sich aber:
Im einen Bereich ist die Flurförderzeug-Dichte sehr hoch,
im anderen sind auch noch Fußgänger in der Nähe,
im dritten Bereich fährt ein Mitarbeiter immer alleine,
der vierte ist ein Außenbereich.
Im fünften kommt der Stapler nur sporadisch zum Einsatz.
Auch wenn immer derselbe Staplertyp zum Einsatz kommt, die spezifischen Gefährdungen für den jeweiligen Staplerfahrer und für die Peripherie sind immer unterschiedlich, zum Beispiel hinsichtlich Vibrationsbelastung, Alleinarbeit, befahrener Bereich, Transportgut, Gefährdung von Dritten etc.
Deshalb bietet es sich an, die Gefährdungen von Arbeitsplätzen bzw. Tätigkeiten, sowie von Gefahrstoffen und Arbeitsmitteln und deren jeweilige Wechselwirkungen in einer Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.
Letzter Beitrag: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung
Nächster Beitrag: Wie viele Gefährdungsbeurteilungen braucht man? Teil II
Sie können die Gefährdungsbeurteilung für Ihren gesamten Standort machen oder für jeden Handgriff. Beides ist nicht zielführend, sondern irgendwo dazwischen liegt die für Sie vernünftige Lösung.
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