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Lösungen auf den Punkt gebracht

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Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
01.03.2017

GHS Spaltenmodell

GHS Spaltenmodell
Nach der Gefahrstoffverordnung sollen Unternehmen vor der Beschaffung und ggf. auch bei der Verwendung prüfen, ob es für die verwendeten Gefahrstoffe Ersatzstoffe gibt, die kein Gefahrstoff sind oder ein geringeres Gefährdungspotenzial haben.

Als Orientierungshilfe hat dazu das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) das Spaltenmodell entwickelt. Dieses Spaltenmodell wurde nun mit Datum vom Januar 2017 neu gefasst veröffentlicht. Die Neufassung war vor allem wegen der GHS-Umstellung notwendig geworden.

Falls Sie also das bisherige Spaltenmodell Ihrer Ersatzstoffsuche zugrunde gelegt hatten, sollten Sie auf die neue Version umsatteln.

Das GHS Spaltenmodell hilft bei der Ersatzstoffsuche nach GefStoffV. Es ist neu gefasst worden.

» Weitere Informationen zu GHS Spaltenmodell

15.02.2017

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Ziel ist es...

Risiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht: unter den Teppich kehren.

Restrisiken zu identifizieren und zu kennen
und nicht; alles auf Grün zu setzen.

Schwachstellen/Fehlverhalten zu identifizieren und zu beseitigen
und nicht: einen Schuldigen zu suchen.

Durch geeignete Maßnahmen Mitarbeiter zu schützen
und nicht: Mitarbeiter zu gängeln.

Deshalb gibt es eine klare Reihenfolge:

Erst die Ermittlung der Gefährdung - Dann die Risikobeurteilung.
Nicht schon bei der Ermittlung der Gefährdung das Risiko beurteilen.

Erst die Risikobeurteilung - Dann das Festlegen der Maßnahmen.
Nicht schon bei der Risikobeurteilung Angst vor eventuellen Maßnahmen haben.

Gefährdungen können reduziert werden durch...

T     Technische Schutzmaßnahmen
O    Organisatorische Schutzmaßnahmen
P    Persönliche Schutzmaßnahmen (PSA)
oder
Indem die Gefährdung gänzlich ausgeschlossen wird.

Zur Entscheidungsfindung:

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein demokratischer Prozess.
Wenn unterschiedliche Meinungen bestehen, dokumentieren Sie das.

Wenn Sie im Zweifel sind, oder mehrere Meinungen bestehen, wählen Sie den ungünstigeren Fall.
Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

Wenn Sie für die Beurteilung mehr Informationen brauchen, dann besorgen Sie diese zu einem späteren Zeitpunkt.
Sparen Sie sich unfruchtbare Diskussionen und bleiben Sie konzentriert im Beurteilungsprozess.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen II
Nächster Beitrag: Wann geht's los?

Folgende Spielregeln sind wichtig, um erfolgreich eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

» Weitere Informationen zu Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

09.02.2017

Compliance-Info-Gespräch jetzt auch als Webkonferenz möglich

Compliance-Info-Gespräch jetzt auch als Webkonferenz möglich
Speziell der AGENDA Update-Service ist eine effiziente Möglichkeit für Ihr Unternehmen, die Rechtslage im Auge und das Rechtskataster aktuell zu halten. Dennoch bleibt es Ihre Aufgabe, die Inhalte intern zu kommunizieren und nachhaltig auf die Umsetzung hinzuwirken.

Falls Sie sich in dieser Hinsicht eine Entlastung verschaffen wollen, empfehlen wir Ihnen das Compliance-Info-Gespräch:

Wir erläutern Ihren Führungskräften und Beauftragten die für Ihr Unternehmen relevanten Rechtsänderungen. Wir besprechen die Auswirkungen auf Ihren Betrieb und diskutieren möglichen Handlungsbedarf. Wenn erforderlich, legen Sie Maßnahmen fest und wer für die Umsetzung verantwortlich ist. Das Ergebnis protokollieren wir in einer Aufgabenliste.

Falls es aufgrund der räumlichen Distanz nicht sinnvoll ist, das wir das Compliance-Info-Gespräch live bei Ihnen vor Ort durchführen, so bieten wir das Compliance-Info-Gespräch ab jetzt auch online an. Das heißt wir bringen uns über eine Webkonferenz zu Ihnen ins Besprechungszimmer.

Viele unserer Kunden nutzen das Compliance-Info-Gespräch, weil Sie sich dadurch - anders als bei der Information nur per E-Mail - systematisch mit den Änderungen auseinander setzen. Darüber hinaus fördert das den internen Dialog und schafft Verbindlichkeit bei der Umsetzung von Maßnahmen.

mehr Infos:
» Compliance-Info-Gespäch vor Ort
» Compliance-Info-Gespäch online

Mit unseren Compliance-Info-Gesprächen informieren wir Führungskräfte und Beauftragte über die für Ihr Unternehmen relevanten Rechtsänderungen, wir besprechen die Auswirkungen auf Ihren Betrieb und diskutieren möglichen Handlungsbedarf. Falls Sie nicht gerade »um die Ecke« sind, damit wir bei Ihnen persönlich vorbei kommen können, bieten wir nun an, über eine Webkonferenz zu Ihnen ins Besprechungszimmer zu kommen.

» Weitere Informationen zu Compliance-Info-Gespräch jetzt auch als Webkonferenz möglich

03.02.2017

Neufassung: DIN 1999 - 100

Neufassung: DIN 1999 - 100
Wenn Sie unseren Infobrief vom Dezember gelesen haben, wissen Sie schon Bescheid. Für alle anderen hier die Information des Beuthverlags über die Änderungen der aktuellen Ausgabe gegenüber der Vorgängerversion (2003-10):
  • Titel geändert;
  • neue Begriffe aufgenommen;
  • Nachweis der chemischen Beständigkeit der Werkstoffe auf ethanolhaltige Kraftstoffe erweitert;
  • Festlegungen zu Schachtaufbauten zwischen Erdeinbau und Freiaufstellung der Abscheideranlage differenziert;
  • Zugänglichkeit zwischen verschiedenen Anlagenzuständen für bestimmte Zwecke unterschieden;
  • Anforderungen an Kabeldurchführungen aufgenommen;
  • Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit eingeführt;
  • Prüfung der Wasserdichtheit des Betons präzisiert;
  • Festlegung zur Auslösekraft für selbsttätige Verschlusseinrichtungen mit Auslösemechanismus aufgenommen;
  • Ermittlung des Regenwasserabflusses und die Flächenermittlung bei Schlagregen für die Bemessung aufgenommen;
  • eigenen Abschnitt für Planung, Einbau und Anschluss an die Entwässerungsanlage mit zusätzlicher Berücksichtigung der Aspekte Einbaustelle (einschließlich der Problematik überflutungsgefährdeter Bereiche), separate Auffangbehälter für Leichtflüssigkeiten, Schutz gegen Austritt von Leichtflüssigkeiten, Probenahmestellen und -einrichtungen aufgenommen;
  • bisherige Angaben zu Eigenkontrolle, Wartung und Überprüfung präzisiert und Angaben zu Betriebstagebuch und Generalinspektion erweitert;
  • Festlegung und Beispiel zur Ermittlung der erforderlichen Überhöhung aufgenommen;
  • redaktionelle Bearbeitung.
Beachten Sie die Änderungen für den Fall, dass Sie einen Leichtflüssigkeitsabscheider betreiben.

Die DIN 1999 - 100 über »Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten« wurde mit Datum vom Dezember 2016 neu gefasst.

» Weitere Informationen zu Neufassung: DIN 1999 - 100

26.01.2017

Förderprogramme divers

Förderprogramme divers
Information vom BAFA zur Förderung von Energiemanagementsystemen:
Die Förderrichtlinie (Richtlinie für die Förderung von Energiemanagementsystemen vom 20. Dezember 2016 (Fundstelle: BAnz AT 29.12.2016 B1)) wurde vor allem redaktionell überarbeitet. Eine wesentliche inhaltliche Änderung gegenüber der vorhergehenden Richtlinie ist die Streichung des Fördertatbestands der Testierung eines alternativen Systems gemäß Anlage 2 der SpaEfV. Alle übrigen Maßnahmen wie die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems, die externe Beratung zur Einführung eines solchen, der Erwerb und die Installation von Messtechnik und Software sowie die Schulung von Mitarbeitern zu Energie- bzw. Managementbeauftragten werden weiterhin mit den bereits bekannten Fördersummen gefördert.

Information vom BAFA zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen:
Am 1. Januar 2017 ist die Novelle der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Klima-Richtlinie) in Kraft getreten. Anträge, die ab dem 1. Januar 2017 beim BAFA eingehen, werden auf der Grundlage der neuen Richtlinie geprüft und beschieden. Für Anträge, die bis einschl. 31.12.2016 eingehen, gilt die bisherige Kälterichtlinie. Die Novelle bringt einige Änderungen im Antrags- und Verwaltungsverfahren:
  • Ab dem 1. Januar 2017 hängt der Zuschuss nicht mehr von den (förderfähigen) Kosten einer Anlage ab, sondern von der Art der Maßnahme (Neuerrichtung, Voll- oder Teilsanierung), der Art der Anlage, ihrem Kältemittel und ihrer Kälteleistung (Festbetragsförderung).
  • Mit Einführung der Festbetragsförderung wird der Zuwendungsbescheid zukünftig zu Beginn des Verfahrens erteilt. Bisher wurde der Zuwendungsbescheid am Ende des Verfahrens erlassen.
  • Ab dem 1. Januar 2017 darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid dem Antragsteller zugestellt wurde. Bisher dufte mit dem Vorhaben bereits ab Antragseingang begonnen werden, d. h. sobald ein Förderantrag beim BAFA eingegangen war. Als Vorhabenbeginn gilt der Zeitpunkt der Auftragsvergabe zum Bau oder zur Sanierung einer Kälte- oder Klimaanlage.
Die Einbindung eines Sachkundigen der Kältetechnik in das Antragsverfahren entfällt

Energieeffizienzprogramm Abwärme:

Das KfW-Energieeffizienzprogramm - Abwärem wird gefördert durch das BMWi. Es unterstützt Maßnahmen zur Abwärmevermeidung bzw. -nutzung durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) finanziert werden. Mit dem Programm sollen deutliche Beiträge zur Energieeinsparung und Reduzierung von CO2-Emissionen erreicht werden.

Wir haben einige Informationen über unterschiedliche Förderprogramme für Sie zusammengestellt, und zwar zu Energiemanagementsystemen, Kälte- und Klimaanlagen und Abwärme.

» Weitere Informationen zu Förderprogramme divers

18.01.2017

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online

Gefährdungsbeurteilung: Dritte Auflage des BAuA-Ratgebers online
Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht. Der Ratgeber ist branchenunabhängig angelegt und richtet sich in erster Linie an Fachleute im Arbeitsschutz, die die Gefährdungsbeurteilung im Auftrag des Arbeitgebers planen und durchführen. Dazu vermittelt er Grundwissen auf der Basis neuester arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und bietet Handlungshilfen für die Durchführung an.

Für die jetzt erschienene Fassung, wurden sämtliche Kapitel überarbeitet und an die aktuelle Regelsetzung und den Stand der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst.

Der Ratgeber gliedert sich in drei Teile:
  • Teil 1 führt in die Planung und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ein.
  • Im zweiten Teil werden die einzelnen Gefährdungsfaktoren wie Lärm, mechanische Gefährdung oder Gefahrstoffe detailliert dargestellt. Bei jedem Gefährdungsfaktor geht der Ratgeber auf dessen Art und Wirkung ein und gibt Grenzwerte und Beurteilungskriterien an. Zudem benennt er wirksame Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Hinweise auf die jeweiligen Vorschriften, technische Regeln, Normen und weiterführende Literatur erleichtern die rechtssichere Umsetzung der Maßnahmen. Mit Textbausteinen, die den entsprechenden Gefährdungsfaktoren zugeordnet sind, lassen sich Prüflisten erstellen oder Dokumentationslisten ausfüllen.
  • Teil 3 enthält Handlungshilfen, die die praktische Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erleichtern. Dazu gehören auch eine Checkliste, mit der die betriebliche Arbeitsschutzorganisation überprüft werden kann sowie ein Bezugsquellenverzeichnis über Vorschriften und Regelwerke. Quelle: BAuA
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie auch in unserem »Fortsetzungsroman« zur Gefährdungsbeurteilung.

Der mehrfach aktualisierte Ratgeber zur Gefährdungsbeurteilung gehört seit 1997 zu den Standardwerken der BAuA, wenn es um die Gefährdungsbeurteilung geht.

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12.01.2017

Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus

Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus
Ab 1.1.2017 sind nun auch Kälteanlagen, mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn das CO2-Äquivalent 5 Tonnen erreicht oder überschreitet. Berücksichtigen Sie dies in Ihrem Prüf- und Überwachungstool.

Ab 1.1.2017 sind nun auch Kälteanlagen, mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen, wenn das CO2-Äquivalent 5 Tonnen erreicht oder überschreitet.

» Weitere Informationen zu Kleine Kälteanlagen: Übergangsfrist lief aus

09.01.2017

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp
Im Kalendarium für 2017 finden Sie wöchentlich Vorschläge für Unterweisungen zu häufig vorkommenden Arbeitsabläufen. Die Inhalte der wöchentlichen Unterweisungen sind in Anlehnung an unser Motto kurz, aber nicht zu knapp bemessen. Weitere Angebote der BG RCI zum Thema »Unterweisung« runden den Kalender ab. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016.

Auch wenn Sie zu einer anderen BG gehören, werden Sie eine Menge Themen finden, die für alle gleichermaßen gelten und deren Unterweisungsinhalte auch für Sie interessant sind.

» zum Unterweisungskalender 2017

In guter Tradition gibt es bei der BG RCI wieder einen Unterweisungskalender mit 52 Wochenthemen.

» Weitere Informationen zu Sicherheitsunterweisung – kurz, aber nicht zu knapp

22.12.2016

Wirksamkeit überprüfen II

Wirksamkeit überprüfen II

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsprüfung drei Schritte umfasst:

  1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
  2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
  3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?


zu 1. Risikoreduktion: Siehe letzter Beitrag.

zu 2. Nicht mit Zitronen handeln

Wenn Sie Schutzmaßnahmen definieren, sollten Sie einen (gedanklichen) Loop in der Gefährdungsbeurteilung einbauen und sich fragen, ob Sie sich durch die getroffene(n) Maßnahmen(n) andere oder zusätzliche Gefährdungen einhandeln.


www.istockphoto.com; Richard Cliff

Beispiel:

  • Sie bringen eine Schutzeinrichtung an und schaffen sich u.U. eine Stoßstelle.
  • Sie wählen für eine Arbeit mit Gefahrstoffen Handschuhe und reduzieren das Risiko, aber aufgrund der Tragezeit besteht eine Gefährdung für Feuchtarbeit mit der Konsequenz, dass arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.
  • Es muss Gehörschutz getragen werden und damit besteht die Gefahr, dass Mitarbeiter bestimmte akustische Signale nicht mehr hören oder angemessen unterscheiden können.

 

zu 3. Umsetzung in der Praxis:

In der Gefährdungsbeurteilung haben Sie dokumentiert, dass die von Ihnen ausgewählten Schutzmaßnahmen geeignet sind, das Risiko zu minimieren und haben die anderen/zusätzlichen Gefährdungen bewertet.

Entscheidend ist aber auch: Wie sieht es in der Praxis aus? Werden technische Einrichtungen nicht manipuliert, organisatorische Maßnahmen befolgt und persönliche Schutzausrüstungen benutzt?

Dies gilt es permanent zu kontrollieren. Das machen Sie zum Beispiel durch:

  • Messungen (Lärm, Vibrationen, Gefahrstoffe, Staub, etc.)
  • Betriebsbegehungen und Beobachtungen
  • Befragungen von Mitarbeitern
  • Auswertung von Unfällen und Beinaheunfällen

Wird bei diesen Kontrollen festgestellt, dass Schutzmaßnahmen nicht wirksam sind, so ist dies häufig ein Fehler der Gefährdungsbeurteilung selbst, denn derjenige, der sich die Schutzmaßnahmen »ausgedachte«, hat möglicherweise die Akzeptanz für die Schutzmaßnahmen falsch eingeschätzt. Siehe Beitrag Schutzmaßnahmen festlegen.

In diesem Fall hilft alles nichts:
Gefährdungsbeurteilung vornehmen und neu beurteilen. Siehe dazu auch den Beitrag »Änderungsmanagement bei  Gefährdungsbeurteilungen«.

Letzter Beitrag: Wirksamkeit überprüfen I
Nächster Beitrag: Spielregeln für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Im letzten Beitrag haben wir gesehen, dass die Wirksamkeitsüberprüfung drei Schritte umfasst:

1. Ist die Schutzmaßnahme geeignet, um das Risiko zu reduzieren?
2. Stellt die getroffene Maßnahme eine neue/zusätzliche Gefährdung dar?
3. Wird die Schutzmaßnahme in der Praxis verwendet, eingehalten, nicht manipuliert?

» Weitere Informationen zu Wirksamkeit überprüfen II

15.12.2016

Organische Flüssigkeiten sicher in Kanister, Fässer und IBC abfüllen

Organische Flüssigkeiten sicher in Kanister, Fässer und IBC abfüllen
In vielen Branchen und Betrieben werden täglich Behälter unterschiedlichen Fassungsvermögens mit organischen Flüssigkeiten befüllt. Es gibt verschiedene technische Möglichkeiten, um einen vergleichbaren Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Hierbei kommt es vor allem auf eine korrekte Positionierung und Dimensionierung der Absaugung und Abfüllvorrichtung an. Basierend auf den Ergebnissen umfangreicher Arbeitsplatzmessungen wurden validierte Schutzleitfäden erstellt. Ergänzende Videos demonstrieren wirksame und nicht ausreichende Schutzmaßnahmen im direkten Vergleich. Außerdem wurde eine Handlungsanleitung zur guten Arbeitspraxis für das »Befüllen von Kanistern, Fässer und IBC mit organischen Lösemitteln« erstellt, die ein vom Ausschuss für Gefahrstoffe als VSK anerkanntes standardisiertes Arbeitsverfahren darstellt. Text: Quelle BAuA

In vielen Branchen und Betrieben werden täglich Behälter unterschiedlichen Fassungsvermögens mit organischen Flüssigkeiten befüllt. Es gibt verschiedene technische Möglichkeiten, um einen vergleichbaren Schutz der Beschäftigten sicherzustellen. Hierbei kommt es vor allem auf eine korrekte Positionierung und Dimensionierung der Absaugung und Abfüllvorrichtung an. Quelle BAuA

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09.12.2016

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«

BG RCI: Medienserie »Kurz und bündig«
Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle anderen interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen.

Diese Titel sind in der Reihe »kurz & bündig« erschienen:
  • KB 001: Die Alternative Betreuung der BG RCI
  • KB 002: Hand- und Hautschutz
  • KB 003: Gesundheitstipps für Vielfahrer
  • KB 004: Der sichere Start in den Beruf. Infos für Auszubildende und Betriebsneulinge
  • KB 005: Asbesthaltige Bodenbeläge. Was ist zu tun?
  • KB 006: Gefahrstoffkennzeichnung nach GHS. Grundzüge
  • KB 007: Lösemittel. Einsatz, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen – Kleinmengen
  • KB 008: Gefahrgut im PKW und Kleintransporter. Kleinmengen
Aus aktuellem Anlass der Änderung des ADR möchten wir Ihnen vor allem den letzten Band in der Reihe ans Herz legen.

Bei der BG RCI gibt es eine neue Medienserie mit dem Titel »Kurz und Bündig«. Diese richtet sich vorwiegend an kleine oder mittlere Unternehmen. Die einzelnen Veröffentlichungen sind jedoch sicherlich auch für alle interessant, die »Lösungen auf den Punkt« suchen

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01.12.2016

BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter

BG RCI: Merkblatt zur Beförderung gefährlicher Güter
Von der BG RCI gibt es das Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter, aktualisiert mit den Änderungen des ADR 2017:

Während des gesamten Beförderungsablaufs, also beginnend bei der Klassifizierung, beim Verpacken und Verladen der gefährlichen Güter, bis hin zum Entladen und Auspacken gelten die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Diese definieren und adressieren Pflichten und Verantwortlichkeiten, die in der Praxis beachtet werden müssen und ausführlich im Merkblatt A 013 beschrieben sind.

Die Schrift thematisiert weithin die Kleinmengenregelungen ›Kleinstmengen‹, ›freigestellte Mengen‹, ›begrenzte Mengen‹ und die ›1000-Punkte-Regelung‹ im Detail. Weiterhin bietet es eine Übersicht über zu beachtende Sachverhalte bei der Gefahrgutbeförderung ohne Erleichterungen, also dem regulären Gefahrguttransport.

Auch auf das Thema Vorkehrungen gegen Diebstahl oder Missbrauch gefährlicher Güter, z. B. zu terroristischen Zwecken, wird im Kapitel »Sicherung von Gefahrguttransporten« eingegangen. Die Bestellung und Befreiung von Gefahrgutbeauftragten wird ebenfalls thematisiert.

Zielgruppe für die Schrift sind Gefahrgutbeauftragte, gefahrgutrechtlich beauftragte Personen, Fahrer/innen und andere interessierte Personen. Als Praxishilfe liefert es Musterformblätter zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten, zur Übertragung von Unternehmerpflichten sowie ein Muster eines Beförderungspapiers. Die Musterformblätter sind auch im Downloadcenter des Medienshops als Word-Dokumente elektronisch erhältlich. Quelle: Fachwissen-Newsletter 6/2016

» zum Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter

Von der BG RCI gibt es das Merkblatt A 013 über die Beförderung gefährlicher Güter, aktualisiert mit den Änderungen des ADR 2017.

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