Kontakt

Lösungen auf den Punkt gebracht

News

Textbeiträge von Andrea Wieland.
Ich freue mich über Anregungen oder Kommentare:
Rufen Sie mich an unter +49 7123 30780 - 22 oder schreiben Sie mir eine E-Mail.

 
07.09.2017

Neues Video über uns bei der Risolva

Neues Video über uns bei der Risolva
Die Frage »Was macht ihr eigentlich so?« hatten wir schon mal mit einem Erklärfilm beantwortet. Nun wollten wir Interessierten zeigen, wo wir arbeiten und wie wir das tun.

Kommen Sie also mit auf einen Rundgang durch unser Büro und sehen Sie, wo und wie Ihre Genehmigungsanträge entstehen, Ihre Rechtsverzeichnisse aktuell gehalten, (Software-) Tools programmiert oder Explosionsschutzdokumente erarbeitet werden. Sie erfahren auch, wie wir intern eine hohe Qualität sicherstellen.

Mit unserem neuen Video wollen wir Ihnen einen Einblick geben in unser Büro und in unsere Arbeitsweise. Bitte kommen Sie doch herein...

» Weitere Informationen zu Neues Video über uns bei der Risolva

29.08.2017

Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App

Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App
Vielleicht kennen Sie die Internetseite www.stopp-manipulation.org. Sie hat zum Ziel, den Teufelskreis der Manipulation von Schutzeinrichtungen zu durchbrechen und so für mehr Sicherheit zu sorgen.

Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist, zu bewerten, welchen Manipulationsanreiz eine gewählte Sicherheitseinrichtung bietet bzw. eben nicht.

Das IFA hat dazu ein Verfahren entwickelt, das bereits Eingang in die Normung gefunden hat (DIN EN ISO 14119). Dieses Verfahren ist nun als App für die Nutzung auf Smartphones und Tablets unter Android und iOS verfügbar. Das IFA empfiehlt die Nutzung auf dem Tablet. Alternativ kann die Bewertung auch anhand einer MS Excel-Tabelle erfolgen. Das dort implementierte Verfahren entspricht dem der App. Alle Versionen der Software stehen zum kostenlosen Download zur Verfügung. Quelle: IfA

Das IFA hat ein Verfahren zur Bewertung des Manipulationsanreizes von Sicherheitseinrichtungen entwickelt. Dies ist nun auch als App erhältlich.

» Weitere Informationen zu Anreiz für die Manipulation von Schutzeinrichtungen - Bewertungs-App

21.08.2017

Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist (siehe Beitrag »Wer macht's und mit wem?«).


Basis: www.istockphotot.com; Baitong333

Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist, also 

  1. wenn sich der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert, z.B. Änderung von Arbeitsstoffen, Arbeitsverfahren oder der Arbeitsorganisation,
  2. wenn Maschinen, Geräten und Einrichtungen neu beschafft werden,
  3. wenn Arbeitsunfälle, Störfälle, Beinaheunfälle, Berufskrankheiten und andere Erkrankungen auftreten,
  4. wenn sich Schutzmaßnahmen als nicht wirksam erweisen,
  5. wenn sich der Stand der Technik ändert.

 

1. Betriebliche Änderungen

Der Betrieb bzw. der interne Ablauf ändert sich ständig. Das glaubt zwar keiner, der dauerhaft in den Betrieb eingebunden ist und darauf nicht konsequent achtet oder darauf hingestoßen wird, aber es entspricht den Tatsachen. Ein Beispiel: Alle sechs Monate fragen wir im Rahmen des Update-Service fürs Rechtsverzeichnis bei Kunden nach betrieblichen Änderungen.

Änderungen, die uns daraufhin mitgeteilt werden, fallen üblicherweise in die Kategorie »neue Maschinen« oder »neue Gebäude« (siehe 2.), also Themen, die intern projektbezogen mit einem nennenswerten Budget und möglicherweise mit einer definierten Abnahme verbunden sind. Oft fallen bei späteren Compliance-Audits oder bei Compliance Gesprächen die gefühlten tausend anderen Änderungen auf - die kleinen unbemerkten, die organisatorisch erfolgten oder spontan im Rahmen von Instandhaltungsmaßnahmen. Nicht immer haben diese Änderungen Auswirkungen auf ein Rechtsverzeichnis, auf eine Gefährdungsbeurteilung aber meistens schon.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

2. Neubeschaffungen

Wie oben erwähnt, sind neue Maschinen im Gedächtnis der meisten verankert. Aber wie sieht es mit neuen Geräten oder Einrichtungen aus? Mit der Beschaffung von etwas, das gegebenenfalls unter der Abschreibungsgrenze liegt? Eher nicht. Aber »Abschreibungsgrenze« ist kein Kriterium für »Gefährdungsrelevanz«.

Also:
Wie oft geschehen solche Dinge und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

3. Unfälle, Störungen, Ereignisse

Unfälle passieren, oder zumindest beinahe, und zwar obwohl es eine Gefährdungsbeurteilung gibt. Dennoch ist jeder (Beinahe-) Unfall ein Erkenntniszugewinn, den Sie nicht unberücksichtigt lassen dürfen und sollten (Faustformel: Jedem tödlichen Unfall gehen ein Vielfaches an Beinaheunfällen voraus). 

Basis: www.istockphoto.com; Niyazz

  • War die auslösende Gefährdung überhaupt in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt? 
  • Waren die getroffenen Schutzmaßnahmen wirksam oder müssen neue/andere definiert werden? 
  • Hatten Sie das Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit/Schadensausmaß) richtig eingeschätzt?

Also:
Wie sieht Ihre Unfallstatistik aus? Wie viele (Beinahe-) Unfälle haben Sie und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

4. Nicht wirksame Schutzmaßnahmen

Bei vielen Compliance-Audits fällt auf, dass alle möglichen Formen von Schutzmaßnahmen/Schutzausrüstung nicht oder nicht ordnungsgemäß verwendet werden. Umso mehr steht zu vermuten, dass dieses Thema in Ihren Begehungsprotokollen an exponierter Stelle auftaucht bzw. ein solcher Dauerbrenner ist, dass die Führungskräfte tagaus tagein gebetsmühlenartig ihre Mitarbeiter ermahnen müssen.

Also:
Wie oft führen Sie Betriebsbegehungen durch, wie oft ermahnen Sie die Mitarbeiter und wie oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar die Gefährdungsbeurteilung?

 

5. Fortentwicklung des Stands der Technik

Alles, was in den Technischen Regeln (staatlich oder berufsgenossenschaftlich) steht, kann als Stand der Technik angesehen werden. Änderungen an Technischen Regeln oder gar Neufassungen bedeuten also Änderungen am Stand der Technik. In den letzten Jahren gab es nur wenige Monate, in denen es keine Änderungen an Technischen Regeln gab, sei es hinsichtlich Arbeitsstätten, Arbeitsmedizin, Betriebssicherheit, Optische Strahlung oder Vibrationen.

Also:
Wie oft ändern sich Technischen Regeln und wir oft überprüfen Sie daraufhin unmittelbar tatsächlich Ihre Gefährdungsbeurteilung?

 

Und was sind nun also die Konsequenzen?

Unsere Vermutung zu den - zugegebenermaßen - sehr rhetorischen Fragen: Diese Situationen treten sehr häufig auf und Sie überprüfen sehr selten oder nie, jedenfalls nicht unmittelbar, ob eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.

Ihr Argument: 
Es ist unmöglich, oder zumindest sehr unpraktisch, jedes Mal an die Überprüfung denken zu müssen und dann auch noch die Zeit dafür zu finden.

Es bleibt aber eine Tatsache: 
Aktuell muss die Gefährdungsbeurteilung sein. Was also tun?

Die Lösung:
Die Überprüfung in einem (engeren) Intervall.

 

Die Empfehlung:

Definieren Sie für sich ein praktikables Intervall, in dem Sie - zusammen mit Ihren Mitarbeitern - auf die Gefährdungsbeurteilung schauen und querchecken. Je kürzer das Intervall ist (zum Beispiel monatlich), desto schneller wird die Überprüfung erledigt sein. Sehen Sie dann noch einmal im Jahr eine Generalüberholung vor, und Sie sind auf der sicheren Seite. Außerdem haben Sie mit dieser Vorgehensweise auch noch einen kleinen Nebeneffekt erzielt: Sie haben damit nämlich Mitarbeiter über die anhand der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Restgefährdungen und die Schutzmaßnahmen unterwiesen.

Letzter Beitrag: Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«
Nächster Beitrag: Zusammengefasst: Merkmale für das richtige Vorgehen

Die Gefährdungsbeurteilung ist keine Maßnahme, die Sie einmal durchführen und dann getrost ablegen können. Sie ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, denn der Gesetzgeber macht keinen Unterschied, ob eine Gefährdungsbeurteilung nicht vorhanden oder nicht aktuell ist. Also müssen Sie einen Prozess (ein Verfahren) etabliert haben, mit dem sichergestellt werden kann, dass einmal erstellte Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden, wenn dies erforderlich ist.

» Weitere Informationen zu Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

11.08.2017

Wir haben eine neue Telefonanlage

Wir haben eine neue Telefonanlage
Seit dieser Woche haben wir eine neue Telefonanlage. Nach zwei intensiven Tagen Arbeit funktioniert alles einwandfrei. Und das Dank unseres kompetenten, freundlichen, fleißigen und unermüdlichen Engels von der Telekom.
Auf diesem Wege nochmals: Herzlichen Dank.

Seit dieser Woche haben wir eine neue Telefonanlage. Nach zwei intensiven Tagen Arbeit funktioniert alles einwandfrei. Und das Dank unseres kompetenten, freundlichen, fleißigen und unermüdlichen Engels von der Telekom.
Auf diesem Wege nochmals: Herzlichen Dank.

» Weitere Informationen zu Wir haben eine neue Telefonanlage

11.08.2017

Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon

Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon
Eine wesentliche Neuerung im StrlSchG (gültig ab 1.1.2019) stellen die Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar und die Verpflichtung, die Radonexposition anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

Doch was ist Radon und warum wird dieser Aspekt gesetzlich geregelt?


Stoffbeschreibung
Radon ist ein natürlich vorkommendes, radioaktives Gas. Es ist farblos, geruchlos und wenig reaktiv, das heißt es geht mit anderen Stoffen keine Verbindungen ein.

Radon entsteht über Radium als Zwischenprodukt der Uran U238-Zerfallsreihe. Mit einer Halbwertszeit von 3,8 Tagen zerfällt es weiter unter Aussendung eines Heliumkerns (α-Strahlung). Nacheinander entstehen die kurzlebigen und ebenfalls radioaktiven Tochterisotope Polonium, Blei und Wismut. Am Ende der Zerfallsreihe steht das stabile Blei 206Pb.


Gesundheitliche Risiken
Ein häufiges Auftreten von Lungenerkrankungen bei Bergarbeitern ist schon seit mehreren hundert Jahren bekannt. Die sogenannte Schneeberger Lungenkrankheit, benannt nach dem Bergrevier Schneeberg im Erzgebirge, wurde 1879 als Bronchialkarzinom identifiziert. Später in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts erkannte man die Strahlenbelastung durch das natürliche, radioaktive Edelgas Radon als Ursache für diese Krebserkrankung.

Nach epidemiologischen Studien weiß man, dass Radon und seine Zerfallsprodukte in Innenräumen nach dem Rauchen das größte Risiko für Lungenkrebserkrankungen darstellen. Es wird vermutet, dass in den alten Bundesländern 4-12 % aller Lungenkrebstodesfälle durch Radon bedingt sind.

Während eingeatmetes Radon selbst nicht im Atemtrakt verbleibt, sondern wieder ausgeatmet wird, setzen sich seine Zerfallsprodukte (Polonium 214Po und 218Po) in den Bronchen und den Lungenbläschen ab. Dort setzt sich der radioaktive Zerfall der Zwischenprodukte fort und die emittierte α- und β-Strahlung kann das Gewebe schädigen. Die dabei auftretende Veränderung der Zellen und der Erbinformation kann dann Krebserkrankungen der Lunge zur Folge haben.


Vorkommen von Radon
Das Auftreten von Radon auf der Erde ist an seine Mutterisotope Uran und Radium gebunden. Hohe Konzentrationen im Untergrund wurden in Gegenden mit Graniten und sauren vulkanischen Gesteinen gemessen, die aufgrund geologischer Prozesse vergleichsweise hohe Uran- und Radiumgehalte führen. In Deutschland treten aufgrund dieser geologischen Verhältnisse hohe Radonkonzentrationen zum Beispiel im Bayerischen Wald, der Oberpfalz, dem Fichtelgebirge, dem Erzgebirge, dem Thüringer Wald und Teilen des Schwarzwaldes auf.

Auch Gebiete in denen Sande oder Gerölle aus abgetragenen Granitgebieten abgelagert wurden (zum Beispiel die jungen eiszeitlichen Sedimente in Norddeutschland) liefern höhere Radongehalte.


Radonkarte Deutschland
Um das Radon-Gefährdungspotential für Deutschland zu ermitteln, wurden die Radonkonzentrationen in der Bodenluft in 1 m Tiefe im Rahmen einer bundeweiten Untersuchung gemessen. Auf Grundlage dieser Messungen und der geologische Karte Deutschlands im Maßstab 1:1.000.000 wurde die Radonkarte Deutschland berechnet.

Die Karte gibt Hinweise darauf, in welchen Regionen mit erhöhten Radonkonzentrationen in der Raumluft zu rechnen ist. In Gebieten, für die nur Radonkonzentrationen in der Bodenluft von weniger als 20 Kilobecquerel pro Kubikmeter prognostiziert wurden, sind erhöhte Radonkonzentrationen in der Raumluft in weniger als einem Prozent der Gebäude zu erwarten. Die Karte ist allerdings nicht ausreichend, um Aussagen über kleinräumige Gebiete oder Prognosen über die Belastung von Einzelhäusern abzugeben.


Radon in Gebäuden und im Wasser
Radon kann, ohne dass es mit anderen Stoffen eine Verbindung eingeht, über Spalten, Klüfte oder durchlässige Böden nach oben steigen und in die Atmosphäre austreten. Problematischer ist es, wenn das Radon nicht frei entweichen kann, sondern durch Risse, Fugen, Rohrdurchführungen der Bodenplatte in ein Gebäude eindringt und sich dort anreichert.

Eine weitere Quelle für Radongehalte in der Innenraumluft können auch Baumaterialien sein, aus denen Radon entweicht. Beispiele hierfür sind Bims und Alaunschiefer, der häufig in Schweden verwendet wurde. In Deutschland haben Baustoffe allerdings eine untergeordnete Bedeutung.

Die Anreicherung von Radon in der Innenraumluft hängt von den Lüftungsgewohnheiten und der natürlichen Belüftung des Gebäudes ab. Daneben ergaben Raumluftmessungen jahreszeitliche und tageszeitliche Schwankungen der Radonkonzentration.

Radon löst sich zu einem gewissen Teil im Grundwasser und führt zu einer Belastung des Trinkwassers, die in Grundwasserfassungen in Graniten oder anderen kristallinen Gesteinen sehr hohe Werte annehmen kann. Für die Höhe der Belastung des Trinkwassers gibt es in Europa strenge Grenzwerte. In Deutschland sind diese in der TrinkwV festgeschrieben.


Analyse
In der Regel wird Radon in der Luft nicht durch chemische Analysen bestimmt, sondern über dessen radioaktiven Zerfall bzw. die dabei emittierte Strahlung. Der Messwert wird in Becquerel (Bq) angegeben, wobei ein Becquerel einem Zerfallsakt pro Sekunde entspricht.

Wenn der Mensch mit Radon in Kontakt kommt, ist noch ein weiterer Faktor wichtig: die Zeit. Diese sogenannte Exposition des Menschen wird als Produkt der Radonkonzentration (Bq/m³) und der Zeit in Stunden (h), die der Mensch dem Radon ausgesetzt ist, angegeben. Die Einheit ist Bq∙h/m³.

Gemessen wird Radon entweder mit direkt anzeigenden Geräten oder mit Dosimetern. In den Dosimetern wird das Radon auf Aktivkohle adsorbiert und anschließend gemessen.

Beitrag von Dieter Hubich

Mehr Informationen (unter anderen):

» Bundesamt für Strahlenschutz (BfA) »Radon«
» Radonkarte Deutschland
» BfA-Broschüre »Radon – ein kaum wahrgenommenes Risiko«
» IFA-Report Innenraumarbeitsplätze Kapitel 11 »Ionisierende Strahlung (Radon)«

Eine wesentliche Neuerung im StrlSchG stellen die Referenzwerte für Radonbelastung in Aufenthaltsräumen und am Arbeitsplatz dar und die Verpflichtung, die Radonexposition anhand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und gegebenenfalls Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Doch was ist Radon und warum wird dieser Aspekt gesetzlich geregelt?

» Weitere Informationen zu Hintergrundinformationen zum neuen StrlSchG - Radon

02.08.2017

AwSV löst Landes-VAwS vollumfänglich ab

AwSV löst Landes-VAwS vollumfänglich ab
Vor dem Inkrafttreten der AwSV stellten Unternehmen vermehrt die Frage, ob in bestimmten Fällen weitergehende Regelungen der Landesverordnungen bestehen bleiben könnten. Dies ist nach Rechtsauffassung des Bundesumweltministeriums nicht der Fall. […]

Dies gilt allerdings nicht für bestehende Schutzgebietsverordnungen. Hier können Länder nach § 49 Absatz 5 AwSV weitergehende Regelungen (bspw. dem Verbot von Erdwärmesonden in Schutzzone III B) bestimmen. Außerdem können Behörden aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall nach § 16 Absatz 1 AwSV weitergehende Anforderungen an Anlagen festlegen. Quelle: DIHK

Nach Rechtsauffassung des Bundesumweltministeriums löst die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) die Landesverordnungen ab 1. August vollumfänglich ab. Regelungen der Landesverordnungen sind ab dann nicht mehr anwendbar, auch wenn sie vom Landesgesetzgeber nicht rechtzeitig außer Kraft gesetzt wurden. Quelle: DIHK

» Weitere Informationen zu AwSV löst Landes-VAwS vollumfänglich ab

28.07.2017

Versand von Lithium-Ionen-Batterien: Leitfaden aktualisiert

Versand von Lithium-Ionen-Batterien: Leitfaden aktualisiert
Eine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen Anforderungen beim Versand von Lithiumionenbatterien liefert ein 14-seitiges Merkblatt (Leitfaden), das gemeinsam erarbeitet wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.), dem IVG (Industrieverband Garten e.V) und der EPTA (The European Power Tool Association).

Darin werden die Anforderungen je nach Energiedichte der Batterien (kleiner oder größer als 100 Wattstunden) und je nach Verkehrsträger (Straße, Schiene, See, Luft) tabellarisch dargestellt. Die aktuelle Version des Leitfadens datiert aus 2017. Sie ist auf der Homepage der EPTA sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache zu finden.

Die neue Version berücksichtigt die Änderungen durch das ADR 2017, die in erster Linie am neuen Gefahrzettel 9A speziell für Lithiumbatterien und dem neuen Kennzeichen für »Kleinmengen« von Lithiumbatterien gemäß Sondervorschrift Nr. 188 und ADR-Unterabschnitt 5.2.1.9 deutlich werden. Hierzu gibt es im ADR 2017 eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2018, d. h. die bisherigen Gefahrzettel und Kennzeichen für Lithiumbatterien-Transporte können bis dorthin weiter verwendet und nicht beanstandet werden. Quelle: DIHK

» Leitfaden auf Deutsch als PDF herunterladen

Eine gute Übersicht über die gefahrgutrechtlichen Anforderungen beim Versand von Lithiumionenbatterien liefert ein 14-seitiges Merkblatt (Leitfaden), das gemeinsam erarbeitet wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V.), dem IVG (Industrieverband Garten e.V) und der EPTA (The European Power Tool Association).

» Weitere Informationen zu Versand von Lithium-Ionen-Batterien: Leitfaden aktualisiert

21.07.2017

IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen

IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen
Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV

Der IAG-Report stellt drei Erfolgsfaktoren heraus:
Struktur
Prozesse
Ergebnisse

Wie erfolgreich Ihre Unterweisungen laufen, können Sie selbst einmal unter die Lupe nehmen. Der IAG-Report enthält ab Seite 46 einen Fragebogen und anschließend Hinweise zur Auswertung.

In der Zusammenfassung dazu heißt es: »Der Zeitaufwand beträgt ungefähr eine halbe Stunde – ein angemessenes Invest für eine Erfolgskontrolle der für die Prävention so wichtigen betrieblichen Arbeitsschutzunterweisungen.«

» IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen«

Unterweisungen sind ein bewährtes Instrument der betrieblichen Prävention. Oft stellt sich dabei die Frage, welche Formen erfolgversprechend und effektiv sind. Der IAG Report 1/2017 »Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen – Identifikation und Messung« betrachtet Erfolgsfaktoren und gibt Empfehlungen für die Praxis. Quelle: DGUV

» Weitere Informationen zu IAG Report: Erfolgsfaktoren für Arbeitsschutzunterweisungen

13.07.2017

DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister

DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister
Eigentlich wollte die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister am 3.7.2017 scharf schalten. Wie sie jetzt auf ihrer Internetseite mitteilte, verzögert sich der Start des Registers voraussichtlich bis zum Herbst 2017. Lediglich Netzbetreiber können bereits an das Register melden.

Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Das gilt z.B. für verbundene Unternehmen an einem Standort. Quelle: DIHK

Der DIHK hat ein Merkblatt veröffentlicht, in dem die Registrierpflichten eingehend beleuchtet werden. Beachten Sie darin besonders die Ausführungen zu den Pflichten des Stromlieferanten. Darunter sind alle Unternehmen zu verstehen, die Strom an Letztverbraucher liefern - egal ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass man registrierungspflichtig sein kann, wenn man Gebäude untervermietet und in vielen anderen Fällen (Fremdfirmentätigkeit?) auch.

Bitte werfen Sie deshalb einen Blick auf das Merkblatt und bewerten Sie am besten die Registrierungsplicht neu. Kommen Sie gegebenenfalls Ihren Pflichten nach.

Eigentlich wollte die Bundesnetzagentur das Marktstammdatenregister am 3.7.2017 scharf schalten. Wie sie jetzt auf ihrer Internetseite mitteilte, verzögert sich der Start des Registers voraussichtlich bis zum Herbst 2017. Lediglich Netzbetreiber können bereits an das Register melden. Grundsätzlich müssen sich Händler, Erzeuger, Netzbetreiber und Lieferanten registrieren. Laut DIHK werden viele Unternehmen nach der Definition von Stromlieferanten der Bundesnetzagentur melden müssen. Quelle: DIHK.

» Weitere Informationen zu DIHK-Merkblatt Marktstammdatenregister

06.07.2017

Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

Fremdfirmentätigkeit
Wenn Sie ein Unternehmen beauftragen, in Ihrem Betrieb Bau-, Montage oder Reparaturarbeiten durchzuführen, können in Wechselwirkung mit Ihren Tätigkeiten, Anlagen oder Abläufen neue Gefährdungen auftreten, die fallbezogen beurteilt werden müssen. Da die Fremdfirma die Gefahren in Ihrem Betrieb nicht kennt und Sie wiederum nicht mit den Tätigkeiten der Fremdfirma vertraut sind, ist es erforderlich, dass Sie bei der Gefährdungsbeurteilung zusammenarbeiten.

Sie als beauftragendes Unternehmen müssen hierfür eine verantwortliche Person benennen, die die Gefährdungsbeurteilung zusammen mit der Fremdfirma durchführt und die Tätigkeiten koordiniert. Sinnvollerweise erstellen Sie sich dazu ein Formblatt, mit dem Sie mögliche Gefährdungen systematisch erheben und dokumentieren können.

Die Gefährdungsbeurteilung ergibt dabei dann zum Beispiel, dass für bestimmte Tätigkeiten spezielle Arbeitserlaubnisse auszustellen sind.

Arbeitserlaubnisse
Bestimmte Tätigkeiten, bei denen die Gefährdungen in Abhängigkeit vom Ort, von den Bedingungen vor Ort, der Zeit oder sonstigen Umständen unterschiedlich sind, erfordern eine besondere fallbezogene Gefährdungsbeurteilung, zum Beispiel bei:

  • Feuer- oder Heißarbeiten, wie Schweißen, Löten, Schneiden, Trennschleifen, Flämmen.
  • Arbeiten in engen Räumen (Behälter, Rohrleitungen, Baugruben, etc.)
  • Arbeiten in Höhen
  • Arbeiten an Behältern und Armaturen, die unter Druck stehen oder heißes Medium, Säuren oder Laugen enthalten

Für diese Tätigkeiten sollte sinnvollerweise ein Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren eingerichtet werden. Die tatsächliche Notwendigkeit wird in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Dabei wird auch beurteilt, welche Gefährdungen konkret bestehen (Ex-Atmosphäre, Sauerstoffmangel etc.). Darauf aufbauend wird die Vorlage für das Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren entwickelt. Ob die in der übergeordneten Gefährdungsbeurteilung identifizierten potenziellen Gefährdungen dann im Einzelfall tatsächlich relevant sind, wird im Rahmen des Arbeitserlaubnis- oder Freigabeverfahren beurteilt, es werden geeignete Schutzmaßnahmen für den Einzelfall getroffen und das Ergebnis im Arbeitserlaubnisschein, Heißarbeitsschein oder der Befahrerlaubnis dokumentiert.

Anmerkung 2025: Aktuell gilt die ASR A6

Weitere Beispiele für ›Spezial‹ - Gefährdungsbeurteilungen sind

  • Explosionsschutzdokument zu detaillierter Betrachtung von Brand- und Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Stäube (siehe auch unseren Teil 7 unserer Serie über Gefahrstoffe)
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) bei Bauarbeiten (Beurteilung der gegenseitige Gefährdung bei der Zusammenarbeit mehrerer Firmen)
  • Arbeits- und Sicherheitsplan bei Bauarbeiten auf kontaminierten Standorten
  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan bei Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbestprodukten
  • Bewertung der Bildschirmarbeitsplätze
  • Beurteilung psychischer Belastung

Letzter Beitrag: Wann geht's los?
Nächster Beitrag: Änderungsmanagement bei Gefährdungsbeurteilungen

»Normale« Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen regelmäßige oder wiederkehrende Arbeiten an Arbeitsplätzen oder im Rahmen von Tätigkeiten. Damit sind 80 % der Fälle abgedeckt, der Rest sind Spezialfälle.

» Weitere Informationen zu Gefährdungsbeurteilung für den »Spezialfall«

27.06.2017

Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer

Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer
Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Ersthelferinnen und Ersthelfer notwendige Erste- Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben sie dabei Angst, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen. Hinzu kommt die Befürchtung, evtl. für einen entstandenen Schaden einstehen zu müssen oder gar für einen Fehler bestraft zu werden. Nicht selten kommt es deshalb vor, dass keine Erste Hilfe geleistet wird, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Hilfeleistung nach § 323 c Strafgesetzbuch besteht. Quelle: DGUV

Die DGUV hat dazu die Broschüre »Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelferinnen und Ersthelfer« veröffentlicht.

Die Quintessenz lautet:
Wer im Notfall keine Erste Hilfe leistet, kann sich strafbar machen. Ersthelfer, die Fehler machen, müssen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten.

Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich kommt es jedes Jahr zu einer Vielzahl von Notfällen, bei denen Ersthelferinnen und Ersthelfer notwendige Erste- Hilfe-Maßnahmen durchführen müssen. Zum Teil haben sie dabei Angst, etwas falsch zu machen oder die verletzte Person noch mehr zu schädigen.

» Weitere Informationen zu Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistung durch Ersthelfer

08.06.2017

Beispiele guter Praxis

Beispiele guter Praxis
Erfolgreiche Beispiele aus den Betrieben bergen nicht nur viele gute Ideen, sondern sie motivieren auch für einen modernen Arbeitsschutz. Dieser vermeidet nicht nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, er hilft auch, den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu sichern. Eine internationale Studie konnte zeigen, dass jeder in Maßnahmen zu Sicherheit und Gesundheit investierte Euro als Ertrag 2,20 Euro erwirtschaftet. In Zeiten einer alternden Erwerbsbevölkerung beugt der Arbeitsschutz zudem dem Fachkräftemangel vor.

Diese Erkenntnisse haben dazu geführt, dass seit 2009 unter dem gemeinsamen Dach des BMAS, des LASI und der DGUV der Deutsche Arbeitsschutzpreis als Teil der Gemeinsamen Arbeitsschutzstrategie in zweijährlichem Rhythmus ausgeschrieben wird.

Die Ausrichter des Preises haben das IFA gebeten, ausgewählte Projekte mit Vorbildcharakter bekannt zu machen. Jedes Beispiel stellt auf nur sehr wenigen Seiten die grundlegenden Ideen für eine erfolgreiche prozessorientierte Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb dar. Quelle: DGUV (gekürzt)

Es gibt
» Beispiele guter Praxis – für KMU
» Beispiele guter Praxis – innovative Ideenschmiede
» Beispiele guter Praxis – Wirtschaftlichkeit

Erfolgreiche Beispiele aus den Betrieben bergen nicht nur viele gute Ideen, sondern sie motivieren auch für einen modernen Arbeitsschutz. Dieser vermeidet nicht nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, er hilft auch, den betrieblichen Erfolg des Unternehmens zu sichern.

» Weitere Informationen zu Beispiele guter Praxis

Seite 30 von 53